1897 / 283 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs Anzeiger

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Aer ;

83W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sinzelne Aummern kosten 25 3.

Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4M 50 3. Ale HostAnstalten nehmen Gestellung au; . fur gerlin außer den Rost⸗Anstalten auch die Expedition

gongich vternicher

M 283.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Direktor im Reiche⸗Postamt Sch effler die Brillanten zum Rothen Adler⸗ODrden zweiter Klasse mit Eichenlaub und dem Stern, .

dem Forstmeister a. D. Gadow zu Tilsit, bisher zu Neu⸗ Lubönen im Kreise Ragnit, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem katholischen Pfarrer und Definitor Porten zu ö. im Kreise Saarbrücken den Rothen Adler-Orden vierter dem Gutsbesitzer Blisse zu Dt ⸗Wilmersdorf im Kreise Teltom den Königlichen Kronen⸗Drden vierter Klasse, sowie

dem Förster a. D. Sieg zu Ragnit, bisher zu Lubönen im Kreise Ragnit, dem Stadifoͤrster Krüger zu Müllrose im Freise Lebus, dem Maurerpolier Gregor Matzanke zu Dt⸗ Wilmersdorf im Kreise Teltow und dem Zimmerpolier Gustav Schöps zu Schöneberg bei Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Vize⸗Präsidenten des Verwaltungsraths der Dampf⸗ schiffahris Gesellschaft für den Nieder⸗ und Mittel⸗Rhein, Großherzoglich hessischen Geheimen Kommerzien⸗Rath Karl Michel zu Mainz den Rothen Adler-Orden dritter KAlasse, dem Hauptmann der Seewehr 1. Aufgebots des II. See⸗ Bataillons Joseph Perino im Landwehrbezirk Koblenz, wohnhaft zu London, den Rotken Adler Orden vierter Klasse, dem pensionierten Steuer⸗Aufseher Georg Dirscherl zu Pirmasens (Rheinpfalz), früher Verwalter der Uebergangs⸗ steuerstelle Goldene Bremm“ bei Forbach, dem pensionierten Schutzmann Karl Richard zu Straßburg i— E. und dem Spritzenmeifter der städtischen Feuerwehr, Schornsteinfeger⸗ meister Karl Breitwieser zu Mülhausen i. E. das Allge⸗ meine Ehrenzeichen, sowie ; . dem Schiffer Joseph Blanchard zu Straßburg i. EJ früher Kanonier im Felsz-⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 16, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Gesandten in Stuttgart, Wirklichen Ge⸗ heimen Rath Dr. von Holleben zu Allerhöͤchstihrem außer⸗ ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Kaiserlichen Konsul in Pretoria von Herff den Charakter als General⸗Konsul zu verleihen.

Dem Kaiserlichen Minister⸗Residenten und General Konsul son Seld en eck in Bangkok ist auf Grund des 1 des Gesetzes vom J. Mai 1870 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes vom 6. Februar 1855 für das Königreich Siam die Ermãächti⸗ 86 ertheilt worden, bürgerlich guͤltige Cheschließungen von

ichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu be⸗ urkunden.

Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Freundschafts⸗ Handels⸗ und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Freistaate Tosta Rica.

Vom 1. Dezember 1897.

Der zwischen dem Reich und dem Freistaat Costa Rica am 18. Mai 1875 abgeschlossene Freundschafts⸗ Handels und Schiffahrts vertrag Gan, erf 1877 S. 13 ff) ist infolge seiner Kündigung durch die Negierung von Costa Rica mit dem Ablaufe des gestrigen , . Kraft getreten.

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Berlin, den 1. ; r Reichskanzler. In Vertretung: von Bülow.

Bekanntmachung.

Von 7 . ein , , . Bau . nommenen schmalspurigen al⸗Bahn (Kꝑrlsruhe Ett⸗ ,,, und er,, . wird am 1. Dez die 78 km lange lstrecke Karlsruhe =— Ettlingen mit den Stationen Karlsruhe Meßplatz, Klein-

Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Aentschen Reichs · Anzeigers

nnd Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers

Berlin 8T., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 1. Dezember, Abends.

Rüppurr, Ettlingen Exerzierplatz, Ettlingen Erb⸗ prinz und Ettlingen Holzhof für den Personen⸗ Ge⸗ pãck⸗ und reßgutverkehr eröffnet werden. Gleichzeitig geht die z. Zt. im Betriebe der Großherzoglich badischen Staats eisenbahn⸗ Verwaltung befindliche normalspurige Ett⸗ linger Seitenbahn (Ettlingen Staatsbahnhof— Ettlingen Holzhof) in den Betrieb der Privatbahn⸗ Alb⸗ thal Bahn⸗ Verwaltung über. Die Eröffnung des Güterverkehrs auf beiden Strecken bleibt vorbehalten.

Berlin, den 30. November 1897.

Der Prãsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. In Vertretung: Kraefft.

Bekanntmachung.

Infolge erneuter Zunahme der Maul- und Klauenseuche in Deutschland wird in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 31. Mai cr. (A⸗Bl. S. 205) und unter Bezugnahme auf die landespolizeiliche Anordnung vom 4. Marz v. 6 (I. Bl. S. 77 das Verzeichniß derjenigen verseuchten Reich stheile, bezüglich deren für das aus denselben hierher eingeführte Vieh die thierärztliche Unter suchung an⸗ geordnet ist, nachstehend, wie folgt, ergänzt und erneut ver⸗ offentlicht:

Preußen: Regierungsbezirke Marienwerder, Posen, Bromberg, Liegnitz, Breslau, Qppeln, Potsdam, Frankfurt a. O., Magdeburg, , Osnabrück, Aurich, Schleswig, Münster, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, beg,

Bayern: Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben;

Württemberg: Verwaltungsbezirke Neckarkreis, Schwarz⸗ waldkreis, Donaukreis, Jagstkreis;

Baden: Landes kommisariate Karlsruhe, Mannheim;

Hessen: Provinzen Oberhessen, Rheinhessen, Starkenburg;

Sachfen-Weimar, Braunschweig, Sachsen⸗ Meininingen, Sach sen-Coburg und Gotha, Schwarz⸗ burg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗ Rudolstadt, Anhalt, Oldenburg und Ober⸗Elsaß.

Danzig, den 26. November 1897.

Der Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: Fornet.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 51 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter

Nr 2As33 die Bekanntmachung, betreffend das Außerkraft⸗ treten des Freundschafte⸗ Handels⸗ und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Freistaat Costa Rica, vom 1. Dezember 1897.

Berlin W., den 1. Dezember 1897.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

TC önigreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierunga⸗Assessor Albrecht in Oldenstadt zum Landrath des Kreises Uelzen und den bisherigen außerordentlichen Professor in der philo⸗ sophischen Fakuliät der Universitãt zu Bonn Dr. Berthold Litzm ann zum ordentlichen refer in derselben Fakultät

zu ernennen, sowie . den Bürgermeistern August Dicke in Selingen und Dr. KWilshelm Strauß in Rheydt den Titel „Ober⸗

Bürgermeister“ zu verleihen.

Tarif für die staatlichen Hafenanlagen zu Harburg. Es sind zu entrichten:

1. Für die Benutzung des Binnen bafens:

A. von Seeschiffen mit 100 oder mehr Kubikmeter Nettoraumgehalt:

I) für den ersten vollen oder an

von 30 Tagen und jedes

taumgeha 27) fũr jeden ferneren vollen oder ang enen raum von 30 Tagen und jedes Nettoraumgehaltpz . B. von Petroleum Ta die für Seeschfffe unter A festgesetzten

ern,, ikmeter des Retto⸗ 6 43 Zeit. er des

Staats⸗Anzeiger.

Insertionsprei⸗ fur den Raum einer Arnchzile 30 3.

1897.

C. von Seeschiffen mit weniger als 109 ebm

Nettoraumgehalt sowie von an deren Flußschiffen

(als denjenigen unter B), wenn sie mehr als 30 ebm ; Nett oraum gehalt haben,

1) für den ersten vollen oder angefangenen Zeitraum

von 30 Tagen und jedes Kubikmeter des Netto⸗

nnn nnn C 2 3

2) für jeden ferneren vollen oder angefangenen Zeit- raum von 30 Tagen und jedes Kubikmeter des Nettoraumgehalts K

D. von anderen Flußschiffen, wenn sie 30 oder weniger Kubikmeter Nettoraumgebalt haben,

I) für den erften vollen oder angefangenen Zeitraum von 30 Tagen a. von einem Fabrzeug mit mehr als 12 cbm

Nettoraumgehalt b. von einem kleineren Fahrzeug

2) für jeden ferneren vollen oder angefangenen Zeit⸗ raum von 30 Tagen die Hälfte der Sätze unter 1.

E. von ganz offenen Fahrzeugen (Schuten

und Bollen) obne Rücksicht auf den Raumgehalt für jedes

I für den ersten vollen oder angefangenen von 30 Tagen

27) für jeden ferneren vollen eder angefangenen Zeit- raum von 30 Tagen

Für solche Fabrzeuge der hier genannten Gattung,

deren Führer vor dem Durchfabren der Schleuse einen nach dem Ermessen des Wasser · Bauin spektors zutreffenden Meßbrief vorzulegen vermögen, können die Hafenabgaben auf Grund des Raumgehalts nach den Sätzen unter C bezw. D dieses Tarifs entrichtet werden. FE. von Leichterfabrzeugen,

welche im Hafen bleiben, kann statt der nach vorftehenden Beftimmungen berechneten Hafenabgaben eine Abfindungẽ summe von jãbrlich

für jedes Kubikmeter ihres Nettoraumgehalts gezahlt werden. Außerdem haben die erstmalig in den Hafen gehenden Fahrzeuge dieser Art für das Einschleusen die Sätze unter J. 61, DI oder EI dieses Tarifs zu

entrichten. G. von Floßholz

1) beim Eingeben in den Hafen für die ersten vollen oder angefangenen 30 Tage der Liegezeit und jede angefangenen 10 am der Oberflache des Flossess. ö für jeden ferneren vollen oder begonnenen Zeit⸗ raum von 30 Tagen und jede angefangenen 10 m der Oberfläche des Flosses

Für die Benutzung des Außenbafens, einschließlich der Landungsbrücken: A.- von Dampfe rn mit Passagieren soweit nicht eine jährliche Absindungssumme ver⸗ einbart ist und zwar: 1) von solchen mit 100 oder mehr Kubikmeter Rettoraumgehalt für das einmalige An⸗ und . 2) von solchen mit weniger als 100 ebm Netto- raumgehalt für das einmalige An und Ablegen B. von sonstigen Schiften und Fahrzeugen ö sowie von Flößen die Hälfte der unter L für den Aufenthalt im Binnen hafen festgesetzten Abgaben.

Für ein Schiff, Fahrzeug oder Floß, welches zu Abgaben im Außenhafen herangezogen wird, können zur Vermeidung der nochmaligen Zahlung für die Be⸗ nutzung des Binnenhafens sogleich die für diesen vor⸗ gesehenen Sätze entrichtet werden.

II. Für die Benutzung der offenen Lager⸗ plãtze y . ir i. K— am, ñn wenn die Lagerung na enfriften geschieht, wöchentlich z 2) wenn sie n IV. Für die Benutzung der dem Hafenamte zu Harburg unterstellten staatlichen Hand⸗ und Dampfkrãhne

für je angefangene 100 Kg der bewegten Güter, und zwar:

A. für die Benutzung der Handkrähne auf dem Treidelwege bei einer Ladung Waaren jeglicher Art I im Gewichte bis zu 25 000 kg 8 ? 680999.

. von über 50 O00 B. für die 2 der Dampfkräbne bei einer Ladung Waaren jeglicher Art (mit Aus-

schluß der Steinkoblen) I im Gewichte bis zu 26 900 Eg 2 * 2 * * 30 000 *. ö von über 50 009 b. bei einer Ladung Steinkoblen 1) im Gewichte bis zu 50 000 Eg . von über 50 000 .

V. Für die Benutzung der staatlichen Lager- schuppen auf dem Treidelwege und auf der Kontrefkarpe am Verkehrgbafen

Lagerung von Gütern, wenn diese länger als drei dauert, h 6 angefangene 50 Kg und jeden über

ö eitraum

II.

esttãg in die drertãgige eldfreie, * in die abgabenpflichtige 33 k 2 66

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