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5 39. Die ständigen Richter und deren Stellvertreter werden beim An tritte des Richteramts durch den Gerichtsherrn beeidigt. Die Eldesformel lautet Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die * fn. Richters getreulich zu erfüllen. So wahr mir Go Ueber die erfolgte Beeidigung 3. ein Protokoll aufzunehmen.
5 40.
Scheidet im Laufe des Geschäftejahrs einer der ständigen Richter oder Stellvertreter aus, oder ist er an der Ausübung des Richteramts dauernd verhindert, so ist erforderliches Falles für den Rest des Ge⸗ schäftejahrs ein anderer Offizier als Richter zu bestellen.
Im Falle gleichzeitiger Verhinderung eines ständigen Richters und dessen Stellvertreters kann ein Offizier des entsprechenden Dienstgrades für den einzelnen Fall als Richter 4 werden.
5 41.
Im Felde und an Bord erfolgt die Berufung sämmtlicher Richter fũr . einzelnen Fall. Die Beslimmung des z 37 findet keine An⸗ wendung.
An Bord kann im Bedürfnißfall als zweiter Beisitzer ein Mit⸗ glied des Sanitäts. Offizierkorps oder Maschinen⸗Inger ieurkorps oder ein Deckoffizier berufen werden. .
Die Standgerichte sind zustãn dig für die Strafsachen der niederen Gerichtsbarkeit (65 12, 13). ö
8
3. Vor die Standgerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren eme ff und Enischeidung ihnen in Folge der Bestimmungen des S 57 zufällt.
. . ie Standgerichte, welche an Bord zusammentreten, heißen Bord⸗ standgerichte. II. Kriegsgerich te. . Die Kriegsgerichte kestehen aus fünf Richtern, und zwar aus einem Kriegsgerichts Rathe (6 10 Absatz 3) und vier Offizieren.
5 47. Außer dem Kriegsgerichts⸗Raihe sind als Richter zu berufen: 1) wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unteroffizier ift: ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und zwei Premier⸗ Lieutenants; 2) wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Haupt⸗ mann (Rittmeister) ist: ein Oberst. Lieutenant, ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und ein Premier⸗Lieutenant; 3) wenn der ,, ein Major ist: ein Oberst, zwei Oberst⸗Lieutenants c der Majors und ein Haupt⸗ mann (Rittmeister); 4) wenn der Angeklagte ein Oberst Lieutenant ist: 3 ö ein Oberst, ein Oberst⸗Lieutenant und ein ajor; 5) wenn der Angeklagte ein irn ist: ein General. Major, zwei Qbersten und ein Oberst . Lieutenant; 6) wenn der Angeklagte ein General⸗Major ist: ein General Lieutenant, zwei General⸗Majors und ein Oberst; 7) wenn der Angeklagte ein General Lieutenant ist⸗ . ein General. zwei General -⸗Lientengnts und ein General⸗Major: 8) wenn der Angeklagte ein General oder ein im höheren Range stehender Offizier ist: zwei Generale und zwei General-Lieutenants. § 48. .
Hinfichtlich der Bildung der Kriegegerichte stehen den im S 47; bezeichneten Dienstgraden die entsprechenden Dienstgrade der Marine gleich. Ein Korvettenkapitän steht einem Major oder einem Oberst⸗
LTieutenant gleich. . 5 49.
Ist der Angeklagte ein Sanitätsoffizier oder ein Ingenieur des Soldatenstandes der ein Militärbeamter, so erfolgt die Bildung des Kriegsgerichts unter Berücksichtigung des Ranges des Angeklagten nach Maßgabe des 5 47. An Stelle der zwei Sffiztere des niedrigsten Die f ene, sind jedoch, dem Dienstrange des Angeklagten entsprechend, zwei Sanitätsoffiziere, jwei Ingenieure des Soldatenstandes oder zwei obere Militärbeamte als Richter zu berufen. Die oberen Militãr⸗· ,, sind thunlichst dem Dienstzweige des Angeklagten zu ent— nehmen.
§ 50.
Sind Personen, welche verschiedenen der im 5 49 bezeichneten Dienfsstellungen angehören, oder ist eine dieser Persenen mit einem der im S 47 bezeichneten . gemeinschaftlich abzuurtheilen, so findet bei der Bildung des Kriegsgerichts eine Abweichung von den Bestimmungen des § N nur insofern statt, als an Stelle des Offiziers des niedrigsten Dienstgrades ein zweiter Kriegsgerichtsrath zu be— rufen ist.
. .
Ist der Angeklagte eine Zivilperson, so erfolgt die Bildung des Kriegsgerichts nach Maßgabe des 5 47 Nr. J.
Wird eine Zivilperson zugleich mit einer Militärverson angeklagt, so 76 die Bildung des Kriegsgerichts lediglich mit Rüäcksicht auf die letztere.
Bel kriegsgefangenen Offizieren soll das militärische Rangver⸗ hältniß thunlichst berücksichtigt werden.
§ 52.
Richtet sich die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte ver⸗ schiedenen Ranges, so ist, unbeschadet der Bestimmung des S 50, für die Befetzung des Kriegsgerichts der Dienstgrad des höchsten unter den Mitangeklagten maßgebend. .
953.
Im Felde und an Bord können die Sanitãt offiziere, die In⸗— genienre des Soldatenstandes und die oberen Militärbeamten (85 49, 50) im Bedürfnißfalle durch n ersetzt werden.
24. Auf die aus dem Offtzierstande zu berufenden Richter bei den Kriegsgerichten finden die Bestimmungen der S5§ 36, 37 Anwendung.
5 565. . In der , . hat der rangälteste Offizier den Vorsitz; der Kriegsgerichte⸗Rath, von mehreren der dienstälteste, führt die Verhandlungen. 6 t6
96.
Die Kriegsgerichte sind zustandig:; . ⸗
1) für die Verhandlung und mr, in erster Instan; in den nicht jur Zuständigteit der Standgerlchte gehörigen Strafschen;
2) für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urtheile 3 Standgerichte.
5 57.
Im Felde und an Bord kann der Gerichtsherr /
1 wegen der Vergehen gegen die s§ 115, 14. 117 Ab. 1, S§ 120, 123, 134. 135, 136, 138, 185, 189, 223. 223 a, 230, zal, 242, 246, 257, 258 Nr. 1, 55 259, 263, 291, 292, 293, 296, 2895, 299, 303, 3094, 327 Abs. 1, 5 328 Abs. 1 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs, . wegen der Vergehen gegen 5 138 Abs. 1 des Militärstraf ⸗ gesetzbuchs,
3) wegen der Vergehen en die 585 31, 83, 84, 86 der See⸗ nsordnung m em ber for. ö 4
die Verfolgung dem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit über- weisen, wenn er nach den Umständen des Falles annimmt, daß neben einer etwa zu verhängenden militärischen Ehrenstrafe oder aue zusprechen⸗˖ , . auf keine andere und keine höhere Strafe als Freiheits« strafe von drei Monaten oder Geldstrafe von fechs hundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander, zu erkennen sein wer
de. Die Ueberweisung ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte ein Unteroffizier ist und eine Ehrenstrafe zu erwarten steht.
§ 58.
Die Kriegsgerichte, welche im Felde zusammentreten, heißen Feld⸗ kriegegerichte. ꝛ; =
Bie Kriegsgerichte, welche an Bord zusammer treten, heißen Bord⸗ kriegsgerichte.
IHI. Ober ⸗Kriegsgerichte. 5 59.
Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Ürtheile der Kriegsgerichte ift erfter Instanz werden bei den General. Kommandos und bei dem Ober · Kommando der Marine Ober⸗Kriegsgerichte gebildet.
Im Verordnungswege kann auch bei anderen Stellen die Bildung von Ober ⸗Kriegsgerichten zugelassen ö.
Die Ober Kriege gerichte bestehen auz sieben Richtern, und zwar aus zwei Ober ⸗Kriegsgerichts Räthen und fünf Offizieren. 86
Als Richter sind, außer den Ober⸗Kriegsgerichtz. Räthen, zu be⸗ rufen:
1) wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder ein Unteroffizier ist:
ein Oberst. Lieutenant, zwei Majors, ein Hauptmann (Ritt meistery und ein Premier ⸗Lieutenant;
2) wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Haupt ⸗ mann (Rittmeister) ist: . ; ;
ein Oberft, ein Qberst. Lieutenant, ein Major und zwei Haupt⸗ leute (Rittmeistery;
3) wenn der Angeklagte ein Major ist: ö
ein Oberst, jwei Oberst LZieutenants und zwei Majors; 4) wenn der Angeklagte ein Oberst⸗Lieutenant ist: . ein General Major, zwei Qbersten und zwei Oberst⸗Lieutenants; 5) wenn der n,. ein Oberst ist: . ein General⸗Major, drei Obersten und ein Oberst Lieutenant; 6) wenn der Angeklagte ein General⸗Major ist: ein General. Lieutenant, drei General- Majors und ein Obeist; 7) wenn der Angeklagte ein General ⸗Lieutenant ist ein General, drei General ⸗Lieutenantz und ein General⸗Major; ) wenn der Angeklagte ein General oder ein im höheren Range stehender Offizier ist: drei Generale und jwei General⸗Lieutenants. S 62.
Die zur Bildung des Ober⸗Kriegsgerichts erforderlichen Offiziere werden in den Fällen des 5 61 Nr. 1 big 5 vom Gerichtsherrn all⸗ jährlich vor dem Beginne des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben als ständige Richter bestellt. Für die gleiche Dauer sind stän dige Stellvertreter zu bezeichnen. .
Auf die aus dem Offizierstande zu berufenden Richter finden die Bestimmungen der 55 36, 37, 39, . Anwendung.
266.
Die Bestimmungen der 55 48 bis 52, 55 finden auf die Ober⸗ Kriegsgerichte entsprechende e, .
§ 54. ö In den Ober⸗Kriegsgerichten können die Dber⸗Kriegsgerichts⸗Räthe nur durch ständig angestellte richterliche Beamte vertreten werden.
17. Reichs⸗Militärgericht. § 665.
Das Reichs⸗Militärgericht ist, abgesehen von den ihm durch ander⸗ weite Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Entscheidungen und Geschäften, zuständig: ᷣ .
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision. 536566. .
Der Sitz des Reichs. Militargerichts ist Berlin. . .
Für den Kriegsfall kann der Kgiser den Sitz des Reichs. Militär- gerichts oder einzelner Senate dedbselben verlegen.
5 67.
An der Spitze des Reichs Militãrgerichts steht als Präsident ein General oder Admiral mit dem Range eines kommandierenden Generals. Demselben steht die Leitung der Geschäfte zu; an der Rechtsprechung nimmt er nicht 3
Der Präsident wird vom 63 ernannt.
5 68.
Der Präsident leistet beim Antritte seines Amtes vor versam⸗ meltem Plenum folgenden Eid: J. .
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten des Präsidenten des Reichs. Militärgerichts getreu⸗ lich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.
Ueber die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.
5 70.
Für die Fälle der Verhinderung des Präsidenten bestimmt der Kaiser einen Stellvertreter, .
Ein Mitglied des Reichs ⸗Militärgerichts kann nicht Stellvertreter des Präsidenten sein. .
F 541
8 Bei dem Reichs⸗Militärgerichte werden Senate gebildet. 72 Jeder Senat bestebt aus einem Senats⸗Präsidenten und der er⸗ forderlichen Zahl von Räthen und Offizieren; . Die Zusiehung von Hilfsrichtern an Stelle der Senats⸗Präsidenten und Räthe ist unzulässig. .
5 13.
Die militärischen Mitglieder des Reichs. Militärgerich's sollen mindestens im Range der Stabsoffiziere steher.
Sie werden vom Kaiser auf Vorschlag der Kontingentsherren auf die Dauer von mindestens zwei Jahren bestimmt.
§5 74.
Die Senats, Präsidenden und die Räthe werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundetraths ernannt. Sie müssen in Gem heit des Gerichtsverfassungsgesetzes rom 27. Jannar 1877 zum Richter; — 1 befähigt fein und das fünfunddreihigste Lebensjahr vollendet aben.
8 J5.
Die Senats Präsidenten und die Räthe sind Militärbeamte. Auf dieselben finden die Bestimmungen der S8 6. 7, 8 Abs. 1 und 2, S5 5, 130 Abf.? und 3 des Gerichisverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende Anwendung.
3
5 76.
Die militärischen Mitglieder des Reichs⸗-Militärgerichts werden beim Antritt ibres Richteramts durch den Präsidenten vor ver⸗ sammeltem rng. beeidigt. Die Eidesformel lautet: .
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Richters beim Reichs. Militärgerichte ge⸗ treulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.
Ueber die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 77. In den Senaten führt der rangälteste Offizier den Vorsitz; der Senatg⸗Präsident leitet die Verhandlungen. ; (. Die außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen Verfügungen werden von dem Senats Präsidenten erlassen.
vier mill j * . und drei juriftischen Mitgliedern m
2
Will ein Senat in einer fil hiafr age von einer früberen Ent- scheidung eines anderen Senats oder des Plenums abweichen, so ist 2 die streitige Rechtsfraze eine Entscheidung des Plenums ein zuholen. ; .
Dasselbe gilt, wenn ein Senat in einer die Auslegung der bürgerlichen Strafgesetze betreffenden Rechtsfrage von einer frũberen Entscheidung der vereinigten Strafsenate oder des Plenums des Reichsgerichis abweichen will.
Die Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum ist in der zu entscheidenden iche bindend. Sie erfolgt in allen Fällen ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Vor der Enischeidung ist die Militäranwaltschaft mit ihren schriftlichen Anträgen zu lören.
Soweit die Entscheidung der Sache ine vorgängige mündliche Verhandlung erfordert, erfolgt dieselbe durch den erkennenden Senat auf Grund einer erneuten mündlichen Verbandlung, zu welcher die Betheiligten unter Mittheilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu laden sind.
§ 80.
Zur Fessung der im 5 79 vorgesehenen Plenarentscheidungen ist die Theilnahme von mindestens zwei Yritttbeilen aller Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, , ,
Die Zahl der stimmberechtigten militärischen Mitglieder soll um eins größer fein, als diejenige der juristischen Mitglieder. Entspricht das Zahlenverhältniß der anwesenden juristijchen und milittärischen Mitglieder nicht dem vorstehend angegebenen Stimmenverhältnisse. so haben auf der über dieses hinaus vertretenen Seite die jüngsten Mit⸗ glieder kein Stimmrecht.
Unter den juristischen Mitgliedern gilt derjenige Rath, welcher zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der jüngere ist, als der jüngste; unter den militãrischen Mitgliedern entscheidet der Dienstrang.
Den Vorsitz im Plenum führt der rangälteste Offizier; der dem Dienstalter, und bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach alteste Senats⸗Präͤsident leitet die Verhandlungen.
881.
Die Abstimmungen bei dem Reichs⸗Militärgericht erfolgen, vorbe⸗ . näherer Regelung durch die Geschäftsordnung, in nachstehender
eise.
Ist ein Berichterstatter ernannt, so giebt derselbe seine Stimme zuerst ab. Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen zuletzt. In den Senaten stimmt der Senats. Präsident unmistelbar vor dem Vor⸗ sitzenden. Im übrigen giebt abwechselnd ein juristisches und ein mllitärisches Mitglied seine Stimme ab. Der im Dienstrange Jüngere stimmt vor dem Aelteren.
82.
Vor Beginn des Geschäftsjahrs werden auf die Dauer desselben die Geschäfte unter die Senate vertheilt und die Präsidenten, sowie die sländigen Mitglieder der einzelnen Senate und für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jedes Mitglied des ReichsMilitärgerichts kann zum Mitgliede mehrerer Senate be⸗ stimmt werden. ; .
Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahrs nur
Eändert werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung eines Senats oder infolge Wechsels oder dauender Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.
F 83.
Die im S 82 bezeichneten Anordnungen erfolgen durch den Präsidenten des Reichs. Militärgerichts nach Anhörung der Sena: s⸗ Prãäsidenten. 4
S 84. ö
Im Falle der Verhinderung wird in einer durch die Geschäfts⸗ ordnung zu regelnden Weise der Senats · Präsident durch einen anderen , nöthigenfalls durch den ältesten Rath des Senats, vertreten.
§ 13. Die Senate beschlitßen und entscheiden in der ung von . des
§ 85. Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitglieds wird ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten des Reichs Militärgerichts bestimmt.
5 86. .
Im übrigen wird der Geschäftsgang durch eine Geschäftsord-= nung geregelt, welche das Plenum unter dem Vorsitze des Präsidenten des Reichs⸗Peilltärgerichts und unter Zuziehung der Militäranwalt-⸗ schaft auszuarbeiten und der Präsident dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen hat.
Vierter Abschnitt.
Ober ⸗Kriegsgerichts-Räthe, Kriegsgerichts⸗Räthe und Gerichtsoffiziere.
F 87. Die Ernennung der Ober ⸗Kriegsgerichts. Räthe und der Kriegs gerichts⸗Räthe erfolgt durch den zuständigen Kontingentsherrn, in der Marine durch den Kaiser.
5 388. . Die Ober Kriegsgerichls Räthe und die KriegsgerichtsRäthe müssen in Gemäßheit des Gerichtsverfassungsgesetzes vom V. Januar 1877 zum Richteramte befähigt sein, Auf dieselben finden die S5 6, 7, 9 des bezeichneten Gesetzes ent⸗ sprechende Anwendung. 35 5 889.
Sind eirem Gerichts herrn mehrere Kriegsgerichts⸗Räthe zugeordnet, so kann durch die oberste Militär⸗Justizverwaltungs behörde einzelnen der Amtssitz außerhalb des Garnisonorts des Gerichtsherrn an⸗ gewiesen werden.
§ 90.
Die Ober⸗Kriegsgerichts⸗Räthe und die Kriegsgerichts. Räthe können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entf ö. und aus den Gründen und unter den Formen, welche das Gesetz bestimmt, dauernd oder zeitweise ihres Amtes entzoben oder in eine andere Stelle oder in den Ruheftand versetzt werden. In den Fällen des S 89 bedarf es der Zustimmung zur Versetzung nicht.
Die richterlichen Militär⸗Fustijbeamten der Marine können durch die oberste Marine Verwaltungsbehörde . dem Be⸗ fehlshaber einer Flotte oder eines Geschwaders zugeordnet werden. Ohne ihre Zustimmung darf in Friedenszeiten dieses Dienst verhältnis die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Bei einer . in der Organisation des Heeres oder der Marine können unfreiwi ö. Versetzungen in eine andere militär. richterliche Stelle oder Enthebungen vem Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Militär. Justizverwaltung verfügt werden.
Gleiche Befugniß in Beziehung auf unfreiwillige Versetzungen steht der Milltär Justizverwaltung im Falle einer Mobilmachung mit der Maßgabe zu, daß die getroffenen Verfügungen nur für die Dauer der Mobllmachung gelten.
§ 91.
Die Ober Kriegsgerichts · Räthe und die Kriegsgerichtẽ⸗Räthe haben, soweit sie nicht als Richter bel den erkennenden Gerichten mitwirken, den Anordnungen des Gerichtsherrn Folge zu leisten.
Die im Taufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen und Verfügungen des Gerichtsherrn sind, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, außer von diesem auch von einem richterlichen Militär. Juftizbeamten zu unterzeichnen. Leßterer übernimmt dadurch die Mitverantwortlichteit fär die Gesetzlichkeit. Hält derselbe eine Anordnung oder Verfügung mit den . oder den sonft maß⸗ gebenden o he en nicht vereinbar, so hat er dagegen Vorstellung 4 — 5 Bleibt 6 6 96 hat * der 53 1
richtsherrn zu entsprechen, den rgang je aiten g zu machen. Die Akten sind demrächst von dem 62 dem Reichs,. Militärgerichte vorjulegen.
Bft ehen binsichtlich der dem Gerichtsberrn ĩ. Ent⸗ ga. über ein mittel Meinungsverschleden ef. 3 , ne,, r men , er, gm ,
ilitãr- 0 e e r des Reiche. illitãr gericht zu unterbreiten und auf Grund k 3 —
die Entscheidung zu treffen.
§ 972.
Die Ober · Kriegsgerichts⸗Räthe und die Kriegsgerichts Räthe können, unbeschadet der Bestimmung des s 64. nur durch zum Richteramte befähigte Personen, im Felde und an Bord, soweit die Umstände dies erfordern, auch durch Offiziere ye. werden.
§ 33.
Die Gerichtsoffiziere werden von den Gerichtsherren aus der I der Subalternoffiziere bestellt. ke. Sah
5 34. Zum Gerichtsoffizier darf nur bestellt werden, wer seit mindestenz einem Jahre dem Heere oder der Marine angehört. Diese Ein—⸗ schränkung findet im Felde und an Bord keine Anwendung.
§5 95. Der Gerichteosfizier ist beim Antritte seines Amtes durch den Gerichts herrn zu beeidigen. Die Eides formel lautet:
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichtsoffiziers getreulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“
ö Ueber die Beeidigung ist 4 — 12 aufzunehmen.
Die Besimmungen des 8 31 finden auf die Gerichtsoffiziere entsprechende Anwendung. Fünfter Abschnitt. Militaranwaltschaft beim Reichs ⸗Militärgerichte. §5 N.
Beim Reiche⸗Militärgerichte wird eine aus einem Ober ⸗Militär⸗ anwalt und einem oder mehreren Militäranwälten bestehende Militär- anwaltschaft eingerichtet. ö
5 98.
Die Milttäranwälte stehen unter der Aussicht und Leitung des Ober ⸗Militäranwalts und haben seinen Anordnungen Folge zu leisten.
5 99. Der Ober · Militãranwalt ist dem Präsidenten des Reichs · Militär⸗ gerichts unterstellt.
In Fragen, welche die Geltung oder die Auslegung einer mili. tärischen Dienstvorschrist oder eines militärdienstlichen Grundsatzes betreffen oder allgemeine militärische Interessen berühren, ist der Ober Militäranwalt gehalten, die 3 Präsidenten zu vertreten.
5 .
Der Oer-⸗Militäranwalt und die Militäranwälte sind nicht- richterliche Militärbeamte.
Zu diesen Aemtern können nur zum Richteramte befähigte Be⸗ amte ernannt werden (55 74, 8
29 . Die Einennung des Ober Militäranwalts und der Militär anwälte erfolgt durch den Kaiser auf Vorschlag des Bundtsraths. Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Ge⸗ währung des gefetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden. Sechster Abschnitt. Militärgerichtsschreiber. .
Bei dem Reichs-Militärgericht und bei dem Stabe eines jeden 8 der höheren Gerichtsbarkeit werden Gerichtsschreiber angestellt. ö .
Die Dienstverhältnisse der Militärgerichtsschreiber werden hin⸗ sichtlich de Reichs. Militärgerichts durch den Bundesrath, im übrigen durch die Milt T stderwalt ng fm mt.
5 ;
Die Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsschreibers bei den Gerichtsberren der niederen Gerichtsbarkeit ist geeigneten Personen des Soldatenftandes zu übertragen.
An Bord können die Geschäfte des Gerichtsschreibers einer ge— eigntten Person der Besatzung 6 werden.
3 Wird die Wahrnehmung der Geschäste des Gerichtsschreibers Personen übertragen, die nicht Reichs ⸗ oder Staatsbeamee sind, so haben dieselben schriftlich das eidesstattliche Gelöbniß abzugeben, daß sie die ihnen übertragenen Geschäfte treu und gewissenhaft verrichten und Verschwiegenheit über dieselben beobachten wollen.
Dritter Titel. Militär ⸗Justizverwaltung.
§ 105. Die Militär ⸗Justizverwaltung wird hinsichtlich des Reichs ⸗Militär⸗ gerichts und der , vom Präsidenten des Reichs⸗ Militärgerichts, hinsichtlich der Marine von dem Reichskanzler (Reichs⸗Marineamt), im übrigen von den Kriegs⸗Ministerien oder den ihnen in dieser Beziehung . Behörden ausgeübt.
3 ; Der Militär⸗Justizverwaltung steht die Aufsicht über die Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit zu.
5107.
Die rechtekräftigen Urtheile der Standgerichte und der Kriegs⸗ gerichte sind nebst den Alten vierteljährlich einer Durchsicht zu unter⸗ ziehen, um zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften über das Ver⸗ jahren beobachtet und hinsichtlich der Anwendung der Gesetze, sowie der militärdienstlichen Vorschriften und Grundsaͤtze gleichmäßig und richtig . worden ist.
Die Durchsicht der standgerichtlichen Urtheile und Akten geschieht bei dem Gerichtsberrn der Berufungsinstanz durch einen Kriegsgerichts⸗ Rath. Eine Zusammenstellung der wahrgenommenen Mangel, und 2 ist dem kommandierenden General (Admiral) zur Nachprüfung einzureichen.
Diese Nachprüfung, sowie die Durchsicht der kriegsgerichtlichen Urtheile und Alten geschieht bei dem kommandierenden General (Admiral) durch einen Ober-⸗Kriegsgerichts Rath.
Die Urtheile der Ober-Kriegsgerichte sind zu dem im ersten Absatz angegebenen Zwecke halbjährlich an das Reichs · Militärgericht einzureichen. Demselben ind dabei die Ausstellungen mitzutheilen, zu welchen die standgerichtlichen und kriegsgerichtlichen Sachen im letzten halben Jahre . gegeben haben. Das Ergebniß der vom Reichs Militärgerichte vorgenommenen Prüfungen ist durch den Präsidenten desselben der y Milltär⸗Juftizverwaltung zur weiteren Veranlassung mit⸗ zutheilen.
§5 108. Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Bestimmungen des S 107 erfolgen im Verordnungswege. Zweiter Theil. Verfahren.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt. Gerichtssprache. § 109. Die Gerichtssprache ist die deutsche. 5 119
Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht stait, Jedoch sollen a, und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit dies mit cksicht auf die Wichtigkeit der Sache
erforderlich erscheint, auch in der fremden Sprache in das Protokoll
oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten 16 soll 2 eine durch den Dolmeischer zu beglaublgende lebersetzung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen . fremden Sprache mächtig sind. ; 111.
Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sof nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt, 2 fen Thie gan metscher zuzuziehen, mit deren Hilfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann. /
12.
8 Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, lei Elde in der ihnen geläufigen 22 nicht mãchtig sind, leisten
( § 113. Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Ucbertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeldigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
. § 114. Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Militärgerichts. her r wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigang bedarf nicht. § 115.
Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschli und Ablehnung der Sachver ständigen . e. chan
Zweiter Abschnitt. Ausschliesung und Ableh nung der Gerichtspersonen.
S 116. Von der Auzlbung des Richteramts bei den erkennenden Gerichten ist kraft Gesetzes ue fre fe c
1 wer selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
2 wer Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder Ehemann oder Vormund der verletzten Person ist oder gewesen ist;
3) wer mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annghme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4) wer in der Sache als Gerichtsherr, als Untersuchungsführer im Ermittelungsberfabren, als Vertreter der Anklage oder als Ver⸗ theidiger thätig gewesen ist, oder als Vorgesetzter den Thatbericht (vgl. 5 146 Abs. 2) eingereicht hat; 5) wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger ver—⸗ nommen ist. . 317
Wer bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung als Richter mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Ent⸗ scheidung in höherer Instanz kraft Gesetzes ausgeschlofsen.
. § 18.
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelebnt werden.
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht dem Beschuldigten, im Verfahren vor dem Reichs⸗Militärgericht auch der Militäranwaltschaft zu.
§ 119.
Die Ablehnung kann nur in der Hauptverhandlung geltend ge⸗ macht werden. ;
Das Ablehnungegesuch ist in erster Instanz nur bis zur Ver— lesung der Verfügung über die Anklageerhebung, in der Hauptver⸗ handlung über die Berufung und die Revision nur bis zum Beginn der Berichterstattung zulässig. ö
§ 12
Bei jedem Ablehnungsgesuch ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausge⸗ schlossen. Zur Glaubhaftinachung kann auf das Zeugniß des Abge⸗ lehnten Bezug genommen . Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnunggrund dienst⸗ lich zu ãußern. r
Ueber daz Ablebnungsgesuch entscheidet das Gericht, vor welchem die Hauptverstandlung stattfindet, .
Die Entscheidung eines Standgerichts, Kriegsgerichtz oder Qber⸗ Kriegsgerichts, durch welche ein Ablehnungsgesuch für unbegründet er, klärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden. .
5 123.
Die Bestimmungen der ss 116. 118, 129, 121 Absatz 1 sinden auf die Gerichtsofftziere und die Kriegègerichts⸗Räthe, soweit sie außer⸗ halb der Hauptverhandlungen mit Untersuchungshandlungen beauftragt sind, entsprechende Anwendung.
Das Ablehnung gesuch ß an denjenigen Gerichtsherrn zu richten, welcher den Auftrag ertheilt hat, und von Mannschaften des aktiven Heeres oder der aktiven Marine zu Protokoll des nächften mit Dis⸗ ziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten, von anderen Personen schriftlich anzubringen. .
Beschuldigte, welche sich nicht auf freiem Fuße befinden, können die Erklärungen überdies zu Protokoll des mit der Aufsicht über das Gefängniß betrauten Offiziers oder Beamten oder, sofern sie nicht dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, desjenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt.
eber das Ablehnungsgesuch entscheidet der Gerichtsherr.
Wird das , , n. bei Vornahme der Untersuchungs⸗ handlung angebracht, so ist dasselbe zu Protokoll zu nehmen. Der Gerichtsoffizier oder Kriegsgerichts. Rath kann das Ablehnungsgesuch, wenn es nicht unter Angabe und Glaubhaftmachung des Ablehnungs— . oder offenbar nur in der Absicht angebracht worden ist, das Verfahren zu verschleppen, als unzulässig zurückweisen. Hiergegen findet binnen der Frist von vierundzwanzig Stunden die Rechts⸗ beschwerde an den Gerichtsherrn statt.
§ 124.
Die für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Stelle S 121 Absatz 2, 5 123 Absatz ) hat auch dann zu entscheiden, wenn, ohne daß ein solches Gesuch angebracht ist, ein Richtet oder eine der im § 123 Absatz 1 bezeichneten Personen von einem Verhältniß Anzeige macht, welches die Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zwelfel darüber entstehen, ob eine Aus— schließung kraft Gesetzes begründet sei.
§ 125.
Die Bestimmungen der 5S§ 116, 119 Absatz 2, S8 120, 124 finden auf den Militärgerichte schreiber entsprechende Anwendung. Ueber die Ausschließung oder Ablehnung desselben entscheidet in der Hauptverbandlung das Gericht, außerhalb derselben der richterliche Militär ⸗Justizbeamte oder der Gerichtsosfizier, welchem der Gerichts⸗ schreiber beigegeben .
Gegen die Ents ung sofern sie nicht in der Hauptverhandlung ergangen ist, findet binnen der Frist von vierundzwanzig Stunden die Nechtsbeschwerde an den Gerit , statt.
In den Fällen der 55 123, 125 hat der Abgelehnte vor Erledi⸗ gung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. 9.
8 . Die ein Ablehnungsgesuch zurückwelsende Verfügung ist in allen Fällen mit den Gründen w zu machen.
Gin Gerichtsherr, bei welchem eine der Voraussetzungen des §z 116 Rr. 1, 3, 3, 5 zutrifft, hat die Wahrnehmung der Gerichts herrngeschäfte den Stellvertreter im Kommando zu übertragen.
Das Gleiche gil sonstige Umstãn ace gi e ge g ger e, e e.
Dritter Abschnitt.
Entscheidungen, Verfügungen und deren Bekannt machung.
§ 123. Entscheidungen und Verfügungen, welche durch ein Rechtsmittel anfechtbar sind, oder durch die ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen. in
Entscheidungen und Verfügungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. Bei Mannschaften des aktiven Heeres und der aktiven Marine soll diese Art der Bekanntmachung die Regel bilden. 3. . ist eine Abschrift der Entscheidung oder Verfügung
ertheilen.
. Die Bekanntmachung der in Abwesenheit des Betheiligten er⸗ gehenden Entscheidungen und Verfügungen erfolgt durch Zustellung.
Diese Bestimmungen finden auf die lediglich den innzren Dlenst der Gerichte oder der Gerichtepersonen betreffenden Entschridungen und Verfügungen keine Anwendung.
§ 131.
Die erforderliche Zuftellung oder Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen wird durch den Gerichtsherrn, bei dem Reichs. Militär = gerichte durch den Präsidenten desselben veranlaßt.
. § 132. Die Zustellung besteht in der Uebergabe einer beglaubigten Ab⸗ schrift des zuzustellenden Schriftftücks.
Die Beglaubigung geschieht bei den Gerichten der niederen Gerichtsbarkeit durch einen Gerichtsoffizter, bei den übrigen Gerichten durch einen richterlichen Militär⸗Justizbeamten.
§ 133.
Dem nicht auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten ist das zu⸗ gestellte Schriftstück, wenn er des Lesens unkundig, vorzulesen, wenn er der deutschen Sprache unkundig, zu übersetzen.
—⸗ § 134.
Zustell ungen, welche an aktive Militärpersonen erforderlich werden (5 130), erfolgen dienstlich gegen Empfangsbescheinigung des Betheiligten.
Aus der Bescheinigung müssen die Person, der zugestellt ist, sowie Ort und Zeit der Zustellung sich ergeben. § 135.
Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, erfolgen ö S 134 Absatz 2) durch hierzu bestellte Militärpersonen oder Beamte oder durch Ersuchen der Staatszanwaltschaft.
Sofern nicht zur Hauptverhandlung geladen wird oder mit der , . der Lauf einer Frist beginnt, kann die Zustellung auch durch Aufgabe ur Post erfolgen. Dlese besteht darin, daß das zu über gebende Schriftstũück unter der Adresse der , an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Die erfolgte Aufgabe zur Post ist zu den Akten zu beurkunden. Bleibt dieser Weg erfolglos, so ge⸗ schieht die Zustellung nach Maßgabe des Absatzes 1.
§ 136. Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befind⸗ lichen oder zu einem mobilen militärischen Verband oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes gehören, können mittelz Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen.
§ 137.
Sind Zustellungen im Ausland an Personen, welche nicht altive
zilitärpersonen sind, zu bewirken, so ist, soweit nicht der unmittel bare Verkehr mit den ausländischen Gerichts bebörden zugelassen ift, das zu übergebende Schriftstück der obersten Militär⸗Justijverwaltungs⸗ behörde mittels Berichts einzureichen.
Dasselbe gilt, wenn Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, oder an Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen sollen. . Die weitere Veranlassung der Zustellung erfolgt in diesen Fälen in Gemäßheit der 55 182, 183 der Zivilprozeßordnung.
§ 138.
Kann eine Zustellung an (inen Beschuldigten nicht in der vor- geschriebenen Wesse bewirkt werden, oder lehnt im Fall des 5 137 Absatz 1 die oberste Militär⸗Justizverwaltungsbehörde die weitere Ver⸗ anlaffung als unausführbar oder voraussichtlich erfolglos ab, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schrift stũcks durch den, Reichs⸗Aneiger' bekannt gemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind. Die gleich. zeitige Bekanntmachung durch ein anderes Blatt ist nicht aus—⸗
geschlossen. Vierter Abschnitt.
Berechnung der Fristen. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen Fristversäumniß. § 139.
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Greigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. Auf die Frist kommen auch diejenigen Tage nicht in Anrechnung, an denen die Person, welcher die Früst gesetzt ist, durch militärischen Dienst an der Wahrnehmung hel echte verhindert war. Daß dies thatsächlich der Fall war, ist durch dienstliche Bescheinigung nach- zuweisen.
6. Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage ent- spricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen ,,, oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. § 140.
Gegen die Versäumung einer für die Einlegung oder Rechtferti⸗= gung von Rechtsmitteln gesetzten Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als un abwendbarer Zufall ist es auzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
§ 141.
. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen dret Tagen nach Beseitigung des Hindernisses bei derjenigen Stelle, bei ö die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter An gabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden.
z ee, dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nach- zuholen.
§ 142.
Ueber die Di r nf in den vorigen Stand entscheidet die⸗ jenige Stelle, welcher die Prüfung und Entscheidung darüber zukommt, ob die Frist gewahrt ist.
Die Wiedereinsetzung kann auch in Ermangelung eines förmlichen hierauf gerichteten Gesuchs bewilligt werden.
Die eine Wiedereinsetzung autsprechende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. r
Gegen die das Gesuch verwerfende =, ,, findet binnen der Frist von drei Tagen nach deren Zustellung die Rechtsbeschwerde an das Reichs Militärgericht statt. Im Felde und an Bord ist die Rechtgbeschwerde auggeschlossen.
§ 143.
Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer Entscheidung oder Verfügung nicht gehemmt.
Ez kann jedoch ein Aufschub der Vollstreckung angeordnet werden.