Zweiter Titel. Verfahren in erster In stanz. Erster Abschnitt. Ermittelung verfahren.
dsewie Anträge auf Straf⸗ v Militãrstrafgerichts barkeit unter⸗˖ andes des aktiven Heeres und von Militärbeamten bei der chuldigten anzubringen.
Anzeigen und Anträge durch andere erfonen sind die Vorschriften des g genügt jedoch auch das Anbringen
ugezogen werden bei der Vernebm und der Sachverständigen sowie
ns.
Bedürfnisses kann für einzelne Unter⸗
on als Gerichtsschrelber zu⸗ des 5 104 durch den die
eamten oder Offlnier zu ver⸗
Ein — * — =
des Ses en,
der Einnahme des Augen Im Falle dringenden
suchungg handlungen jede geeignete P
gezogen werden. Dieselbe ist in Gem
Anzeigen strafbarer Handlun Unterfuchungẽ handlung vornehmenden
sonen, welche sonen des Soldatenst ber altiven Marsne auf dem Dienstwege, vorgesetzten Dien stbehörde des Bes ür die Anbringung solcher als dle im Absatz 1 bezeichneten Rechis maßgebend. setzten Dienstbehõrde des Beschuldigten.
versolgung gegen
find v ö stehen, sind don Per ag der Verhandlung, sowie die
en oder betheiligten Personen angeben wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens
oll ist den bei der Verhandlung betheiligten Personen, betrifft, behufs der Genehn izung vorzulesen oder lefung vorzulegen. Die erfelgte Genehmigung ist Las. Protokoll von den Betheiligten zu unter- Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund dafür in dem Protokoll zu vermerken.
§ 158. *. det die Einnahme eines Augenscheirs statt, so ist dem Be⸗ ei der Verhandlung zu gestatten. Zeuge oder Sachverständiger vernęmmen sichtlich am Erscheinen in der Haurt dessen Erscheinen wegen großer Ent—
zu benachrlchtigen, Sache g schehen kann.
eere oder der aktiven Marine an⸗ reiem Fuße befinden, haben einen solchen Terminen, welche an dem ch dien stlich aufhalten oder in Haft
ö
Das Protokoll muß Ort und Namen der mitwirkend
sehen lassen, beobachtet sind. Das Protok soweit es dieselben zur eigenen Durch zu vermer
bürgerlichen
bei der vorge d 9
Bel straskaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antra ken und as
eintrift, muß der Antrag aktenkundig gemacht werden.
vnd Sicherheitsdienstes
Die Behörden und Beamten des Polizei fort an die
haben die bei ibnen angebrachten Anzeigen und Antrãge so vorgesetzte Dienfthehörde des Der militärische Vorgesetzt sonst zu seiner Kenntniß gelang gebenen, soweit die Handlungen ge genauen, die Verdachtẽ gründe und Be bericht aufzustellen und denselben an den Die Staats anwaltschaften, Beamten des Polizei⸗ und Sich Vorgesetzte haben bis zum Einsch Aufschub gestattenden Anordnungen z der Sache zu verhüten. richterlichen Untersuchungöhandlung erforderlich suchen des nächst erreichbaren Kriegs im Nothfalle durch einen Gerichtsof handlungen sind sofort an den Gerichtsherrn Erachtet der angegangen Gerichisherr sich sür ergiebt sich seine Unzuftändigkeit im Laufe des Ermittelung verfahrens, fo hat er die Sache an die zuständige Stelle abzygeben.
schuldigten die Anwesenheit b Dakselbe gilt, wenn ein werden soll, welcher voraus verhandlung verhindert, oder nung befonders erschwert sein wird. Von den Terminen ist der Beschuldigte vorher sowelt dies ohne Aufenthalt für die Beschuldigte, die dem altiven gehören, oder welche sich nicht auf Anspruch auf Anwesenheit nur bei Orte abgehalten werden, wo sie si
eschuldigten abzugeben.
e hat Über die ihm angezeigten oder Handlungen seiner Unter⸗ richtlich zu verfolgen sind, einen welt mittel umfassenden Tha Gerichts herrn einzusenden. die Behörden und erheitẽdienftes, sowie der militärische reiten des Gerichtsherrn alle keinen u treffen, um die Verdunkelung die schleunige Vornahme einer so ist sie durch Er⸗ ihz oder Amtsrichters,
ten strafbaren
die Amtsgerichte,
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,, m mer,, me. *
die Verlegurg eines Termins wegen Verhinderung hat der Beschuldigte keinen Anspruch.
Der Beschuldigte kann von der Anwes ausgeschlofsen werden, wenn zu befürchten ist, daß ein Ze Gegenwart die Wahrheit nicht ee, nr
Der Gerichtsherr hat stets vo Einsicht der Akten Kenntniß zu ne der Sache geeignet scheinenden Verfügungen zu nicht befugt, an den Untersuchungs handlungen t
Vom Gerichtsherrn kann, falls dies aus Rücksichten angezeigt erscheint, ein den Untersuchungshandlungen des fuchten Gerichts beizuwohnen und d bat. Hat er Einwendungen gegen heben, so sind sie von ihm unter 35
gerichts Ra fizier herbeizuführen. enheit bei der Verhandlung
unzustãndig, oder uge in seiner
n dem Stande des Verfahrens durch hmen und die ibm zur Aufklärung Er ist jedoch heilzunehmen. besonderen dienstlichen Offizier bestimmt werden, Untersuchungsführers oder des er⸗ as Protekoll mit zu unterschreiben den Inhalt des Protokolls zu er⸗ selben zu vermerken.
5 Sind Anhalte punkte dafür vorhanden, daß eine aktive Militãr⸗ person eires nicht natürlichen Todes gestorben ist, einer unbekannten Militärperson Vol zei und Gemeindebehörden zur sofortigen Militärbebörde verpflichtet. Die Beerdigung darf
oder wird der efunden, so ! nzeige an die nächste
nur auf Grund einer schriftlichen Ge⸗ nebmigung der Militärbehörde oder, im Nothfalle, des Amtsri
1 Bei Todesfällen anderer als der im 8 147 bezeichneten P n zur Anzeige an die Militärbehsrde ver dacht vorliegt, daß der Tod durch eine strafbare tsbarkeit stehenden Person
Das Ermittelungsverfahren ist nicht weiter aus zudehn um eine Entscheidung darüber zu begründen, zu erheben oder die ene ,,
em schriftlichen Ermittelungs⸗ Abstand genommen werden.
sind die Zivilbehörde wenn dringender Ver einer unter Militärstrafgerich den ist, oder wenn arch nur Anhaltepunkte dafür vor⸗ barer Weise an dem Tode be⸗
Art ist die Feststellung des That⸗
forderlich ist, ob Anklage g einzustellen sei. verursacht wor liegen, daß eine solche Person in straf theiligt sei. .
In den Fällen der ersteren bestandeg, int besondere die richterliche Leichenschau und der Militärbebörde zu überlassen.
In den Fällen der letzteren Art haben z Behörden sich der Feststellung des Thatbestandes zu Militärbehsörde ist J⸗doch thunlichst Gelegenheit zu geben, nahme an der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Ortsbesi einen Kriegegerichts.
In entsprechender Weise ha wenn an dem Tode einer aktiven M lichen Strafgericht s barkeit stehende Person theiligt ist oder betheiligt ersche hn .
49.
Sobald der Gerichtsherr durch eine Anzeige oder auf anderem tärgerichtlich zu verfolgenden straf⸗ at er durch ein von ihm anzuord— chverhalt erforschen zu lassen. wird vom Gerichtsherrn der ier, von dem Gerichtsherrn agerichis Rath beauftragt. eststellung durch den Visziplinar⸗
. hatbestand muß festgestellt werden, auch wenn der Beschul⸗ digte ein Geständniß abgelegt 2
In den Fällen des 5 3 des strafgesetzbuch ist eine gerichtliche S
Disziplinarwege geahndet w In denselben Fällen gleich der höhere Dis ziplinarvor folgung nicht des halb ablehnen, voꝛgesetzten die Disziplinarbest
Im Felde und an Bord kann von ein im Sinne dieses Abschnitts Falle ist dasselbe thunlichst einzuschraͤnken und zu beschleunigen.
Zweiter Abschnitt. Einzelne Untersuchungs maßregeln. Vernehmung des Beschuldigten.
Leichenöff nung,
unächst die bürgerlichen unterziehen. D
§ 163. n Personen des Soldatenstandes des
eschuldigte, welche zu de sind zu ihrer B
aktiven Heeres oder der aktiven Marine gehören, nehmung zu gestellen. Verhaftete Beschuldigte sind e nnen 4
Beschuldigte, die nicht gehören, sind zu ihrer Vernehmung Die Ladung kann unter der An des Auebleibens die Vorführung erfolgen werde Die Vorführung ohne vorgängige wenn Gründe vorliegen, welche die Unter
In dem Vorführungsbefebl ist der Beschuldigte und die ibm zur Laft gelegte strafbare Handlung, der Vorführung anzugeben.
Der Vorgeführte ist sofort durch den Unt so kann er
Rath abzuordnen.
ben die Militärbehörden zu verfahren, litärperson eine unter der bürger in strafbarer Weise be⸗ ; u den im § 163 bezeichneten Personen chriftlich zu laden.
rohung geschehen, daß im Falle
ö 1 4 H ö . (ö. ö . ⸗ 9 . . 1 3 ö. 751 (. . 8 Ü . ⸗. 51
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Wege von dem Verdacht einer mili baren Hondlung Kenntniß erhält, h nendes Ermittelungs verfahren Len Sa
Tit der Vornahme der Ermittelungen niederen Gerichie barkeit ein Gerichtsoffi der Köheren Gerichtsbarkeit ein Kri einfach liegenden Sachen genügt die
kann verfügt werden, suchungshaft rechtfertigen
we.
genau zu bezeichnen sowie der Grund vorgesetzten ersuchungsführer zu bis zu seiner fifolgenden Tag hinaus, ftst⸗
vernehmen. Ist dies nicht ausführbar, nehmung, jedoch nicht über den näch
Einführungsgesetzes zum Militär⸗ e Halten werden.
trafverfolgung ausgeschlossen, wenn
digen Disziplinarvorgesetzten im ist. dem Beschtldigten zu
ur Last gelegt wird. Beschuldigten Gelegenheit jur Be⸗ ünde und zur Geltend⸗ atsachen geben. eschujdigten ist zugleich auf sönlichen Verbältnisse Bedacht zu mehmen.
II. Einstweilige Enthebung vom Dienste. Verhaftung und ern, een,
Dem Gerichtsherrn steht die Verfüg welcher zu den Personen ingeleiteten gerichtlichen V militärischen Dienfles zu entheben sei. Gerichte herrn all
Die Befugn
Bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnen, welche strafbare H Die Vernehmun seitigung der geg machung der zu Bei der ersten Verne die Ermittelung seiner per
andlung ihm z
kann der Gerichtsherr, sofern er nicht zu⸗ gesetzte ist, die gerichtliche Strasver⸗ zeil er abweichend bon dem Die ziplinar⸗ . für ausreichend erachtet.
en ihn vorliegenden Berdachts seinen Gunsten sprechende hmung des B
Strafverfolgung wegen Hochperraths oder eines als Verbrechen oder Vergehen sich üäͤrischer Geheimnisse bat der Gerichteherr ilitêr⸗Justizverwaltungs behörde Bericht zu
Reich gerichtet, sofort Anzeige
Bei Einleitung einer Landes verraths oder wegen darstellenden Verraths mil unherzüglich der obersten M
Sind diese Handl
ung darüber zu, inwieweit des Soldatenstandes gehört, erfahrens einstweilen des Verfügung ist vom
ein Beschuldigter,
ungen gegen den Kaiser oder das aus Anlaß des e
so hat er überdies in jedem Falle dem Reichskanzler zu erstatten.
8e
Der mit der Führung des Ermittel Gerichtgoffizier oder Krie bei Erforschung des Sachberh auch die zur Entlastung dienenden Umst
Erhebung aller Beweise stebt, oder deren Aufnahme Beschuldigten erforderlich alen,
9
Zu dem im § 152 bezeichneten Zwecke führer Ermittelungen jeder Art, suchungshandlungen, insbesondere ei und Sachverständigen vornehmen.
Ju demselben Zwecke kann v kunft verlangt werden.
Die Vornahme einzelner Ersuchen eineg anderen Gerichtsh Bezirkg, wo die Handlung vorzune Der Gifuchte hat zu Umftänden des Falles ges
Die Erfuchungsschreiben sz herrn und dem Untersuchungs
Die Behörden und Beamten chen des Untersu
ein zu erlassen. iß der vorgesetzten Dienst ordnung der Dienstenthebung 3 .
Darüber, ob ein Beschuldigter in ist, entscheidet der Gericht herr. Der Haf zu erlassen.
Die Untersuchun gründe gegen den Beschuldigten v 1) ein Verbrechen den Gegen Un 2) der Beschuldigte der Flucht verdächtig i 3) die Aufrechterhaltung der militãrischen
behörde zur vorläufigen An Vorstehendes nicht berühit.
Untersuchungshaft zu nehmen tbefehl ist von ihm allein
ungè verfahrens beauftragte (Unterfuchungsführer) bat stung, sondern tteln und die
as gerichts Rath halts nicht bloß die zur Bela ände zu ermi deren Verlust zu besorgen
herbeizuführen, e zur Vorbereitung der Veitheidigung des
e shaft ist zulässig, wean dringende Verdachts⸗ sind und entweder ftand der Untersuchung bildet, oder
Disziplin die Verhaf⸗
aus denen zu schließen ist, daß der Be⸗ Zeugen oder Mit⸗ Zeugen dazu verleiten werde, er seine Freiheit zur
kann der Untersuchungs⸗ slich richterlicher Unter⸗ dliche Vernehmungen von Zeugen
on allen öffentlichen Behörden Aus⸗
Untersuchur gsbandlungen kann durch errn oder des Amtsrichters des hmen ist, herbeigeführt werden. beantragte Handlung nach den
Regel von dem Gerichts⸗ führer zu unterzeichnen.
54.
des Polizei ⸗ und Slscherbeitsdienstes sind chungeführers um Ausführung einzelner Vornahme von Ermittelungen ju genügen.
ührer hat glie die Untersuchung berührenden dere alle von ihm vorgenommenen kundig zu machen.
tung erfordert, oder
4) Thatsachen vorliegen, schuldigte Spuren der ildige zu einer fals sich der Zeugnißpflicht Begehung neuer stra Thatsachen sind aktenkundig zu 6
Der Verhaftete muß spätestens am Tage n in das Gefängniß über den Gegenftand der
That vernichten, oder daß er chen Aussage, oder zu entziehen, oder da
fbarer Handlungen mi brauchen werde.
prüfen. ob die
ch zul ae glich an lässis iht. ach seiner Einlieferung
Beschuldigung gehört
von Anderen gesondert und en verwahrt werden. che Beschrãnkungen auferlegt Haft oder zur Auf⸗ othwendig sind. die der Dienststellung oder issen des Verhafteten ent- soweit sie mit dem nung im Gefãngnisse
8 Der Verkaftete soll, soweir möglich, mfelben Raume mit Strafg Verhafteten dürfen nur sol werden, welche zur Sicherung der Oidnung im lichkeiten und Beschäfligungen, Vermögens verhaͤltn Kosten verschaffen,
verpflichtet, Ersu Maßregeln oder um
Der Untersuchungsf Vorgänge und Thatsachen, inebeson oder veranlaßten Ermittelungen t.
Ueber jede Untersu Bei minder wichtigen tokoll ist ven dem Untersuchu chreiber, der Altenvermerk
nicht in de
des Zweckes der rechthaltung Gefängnisse n dem Stande und den darf er sich auf seine
6 f ĩ tokell aufzunehmen. bandito. er, ft vereinbar sind und weder die
enügt ein Atlienvermerk. ngé führer und dem von dem Untersuchung
Zwecke der Ha stören, noch die Sicherheit
Fesseln dürfen im G gelegt werden, wenn dies wegen be
zugezogenen Gerichts
giuührer zu unter Berhafteten nur dann an⸗
ängnisse dem Gefahrlichkelt seiner Person,
, , ,. 6 en gein 2 . 6. k ; S171.
Die Untersuchungshaft ist aufsubeben, wenn der Grund derselben 6. sst, oder wenn der Beschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird. Das Gleiche ut, wenn die Verurtheilung auf Geldstrafe lautet oder, sofern besondere Umftände nicht entgegen- enn 2 9. erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von sechs . nicht übersteigt. .
Vie Ginlegung der Revision gegen ein freisprechendes Urtheil rechtfertigt nicht die Fortdauer , ec en . 86.
17 .
Die Befugniß zur vorläufigen Festnahme steht zu: den militärischen Vorgefetzten, den militärischen Wachen und dem Untersuchungeführer, : wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen; den Polizei, und Sicherheitsbeamten in den Fällen des 5 168 Nr. 1, 2. 4, wenn Gefahr im Verzug und ein militärischer Vorgesetzter des . oder eine militärische Wache nicht erreich- ar ist.
Wird eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellte Person bei Verübung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer That be⸗ troffen oder verfolgt so kann, wenn 3 der Flucht verdächtig oder ihre Perfönlichkeit nicht sofort seststellbar ist, die vorläufige Festnahme durch Jedermann geschehen.
Die Bestimmung des Abs. 2 findet jedoch auf einen im Offiziers⸗ range stehenden und in entsprechender Uniform befindlichen Angehörigen der bewaffneten Macht nut dann Anwendung, wenn er bei der Be⸗ n 4 Verbrechens auf ftischer That betreffen oder ver⸗ olgt wird.
—
§ 173.
Der Festgenomm ene ist underrüglich, sofern er nlcht wieder in Freiheit gesetzt wird, an die nächste Militärbehörde abzuliefern. Diese hat den estgenommenen sofort z—u vernehmen und, sofern sie nicht die Freilassung verfügt, dem ö. Gerichtsherrn zu überweisen.
ö 4.
. Bei. strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintrist, ist weder die vorläufige Festaahme, noch die Verhaftung von der Stellung eines solchen Antrags abhängig.
Ist die Verhaftung vor der Stellung des Antrags erfolgt, so ist der Äntragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von der Verhaftung in Kenntniß zu setzen. Die Freilassung i erfolgen, wenn nicht spätestens binnen einer Woche seit der Verhaftung ein Strafantrag eingegangen ist. ;
78.
; Steckbriefe können von dem Gerichtsherrn erlassen werden, wenn die Voraussetzungen der Unterfuchungshaft vorliegen, und der zu Ver- haftende flüchtig ist oder sich verborgen hält.
Andere Militaͤrbehörden find zur Eclaffung eines Steckbriefs be- fugt, wenn der Besckuldigte aus dem Gefängniß entweicht oder sonft ber Bewachung fich entzieht oder der Fahnenflacht verdächtig ist.
Ver Steckbrief foll, foweit dies möglich, eine Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die demselben zur Last gelegte straf⸗ bare Handlung, sowie die. Behörde bezeichnen, an welche die e lfefereng zu erfolgen bat.
Die Bekanntmachung deg Steckbriefz kann außer durch öffent⸗ liche Blätter auch durch öffentlichen Anschlag im Heimath sorte, . oder gewöhnlichen Aufenthaltsorte des zu Verhaftenden erfolgen.
§ 176.
Ist jemand infolge Haftbefehls (5 167) oder auf. Grund eines Steckbriefs (5 175) ergriffen worden, und tann er nicht spãtestens am Tage nach der Ergreifung bestimmungsgemäß abgeliefert werden, so ist er auf sein Verlangen sofort der nächsten Militärbehörde vor= zuführen und von dieser unverzüglich zu vernehmen. Weist er bei der Vernehmung nach, daß er nichk die verfolgte Person, ober daß die Verfolgung. durch die zuftändige Behörde wieder aufgehoben sei, so hat die Militärbehörde selne Frellassung zu verfügen.
III. Vernehmung von Zeugen.
8 177.
Die Gestellung von Zeugen, welche Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiben Marine sind, erfolgt durch dienst⸗ liche Anordnung.
Anderen Personen ist, sofern nicht ein sonstiger Weg zweckdienlich erscheint, eine Tadung zuzustellen. In der Ladung ist auf dle gesetz lichen Folgen des Ausbleikens ,
1
5 ö
Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge (5 177 Absatz 2) ist, wenn er nicht erscheint, in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu ein r Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der 3 bis zu sechs Wochen zu vberurtheilen. Auch ist die zwangsweise Vorführun des Zeugen zulässig. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann no einmal auf Strafe erkannt werden.
Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbfeiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Erfolgt nachträglich genügende Entschul digung, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder e, .
Die Befugniß zu den im ersten 6 bezeichneten Maßregeln steht binsichtlich der im 5 1 bezeichneten Personen, soweit sie zu laden sind (5 177 Absatz 2), dem Gerichtsherrn zu. ;
Hinsichtlich anderer Personen erfolgt die Festsetzung und die Voll ⸗· streckung der Strafe auf Ersuchen durch den Amtsrichter, in dessen Bezirke der Zeuge seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen . Aufenthaltgort hat. Die Vorführung des Zeugen it . Erfuchen der Staatzanwaltschaft oder der Pollzeibehörde zu
ewirken.
§ 179.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
TD) der Berlobte des Beschuldigten;
35 ,,,, des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) diejenigen, welche mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden oder in der Seitenlinie biz um dritten Grade verwandt ober big zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Die bezeichnelen Personen sind vor jeder re mn, über ihr Recht zur Verweigerung des eugnisses zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht au 36 der Vernehmung widerrufen.
Zur Verweigerung dez Zeugnisses sind ferner berechtigt.
T) Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der 8 anvertraut ist;
7) Vertheidiger in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertraut ist; .
3) Rechtzanwalte und Aerzte in Ausehung des jenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ift.
Die unter Rr. 2 und 3 bezeichneten Personen důrfen das Zeugni nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
. Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich
Berlin, Donnerstag, den 2. Dezember
Preußischen Staats⸗Anzeiger.
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) der Instanz, auch n
über die Zeit von sechs Monaten, und bei Uebertretungen nicht d *.
er die Zeit von se Die Bestimmungen des S178 Absatz Anwendung. Sind die Maßre demselben oder in e zum Gegenstande hat, nicht wiederholt werden.
§ 208.
Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
Zu demselben Zwecke zusehen, der Vernehmung von zuwohnen und an dieselben unmittelbar Fr
Die Vorschrift des § 184 findet auf
daß der Sachverständige sein Gut⸗
Wochen hinaus. und 4 finden entsprech ende
en erschöpft, so können sie in ahren, welches dieselbe That
8
Beamte und Perfonen des Soldatenstandes, auch ste sind, dürfen über Umstände, auf verschwiegen heit bezieht, als Zeugen esetzten Dienstbehörde oder der ihnen stbehörde vernommen werden. Genehmigung des Kgisers, für die den Landesherrn, für die Mitglieder der die der Genehmigung des Senats.
darf nur versagt werden, wenn die Ablegung ohle des Reichs oder eines Bundes staats
Oeffentliche
sie nicht mehr im Dien welche sich ihre Pflicht zur Dien nur mit Genehmigung ihrer vorg setzt gewesenen Dien r bedarf es der
kann ibm gestattet werden, die Akten ein⸗ Zeugen oder des Beschuldigten bei⸗ n zu stellen.
achverstãndige keine An⸗
eln gegen den nem anderen
zuletzt vor den Reichs Minister der Senate der freien Han Die Genehmigun des Zeugnisses dem theil bereiten würde.
§ 182.
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Frag deren Beantwortung ihm selbst oder eine 3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde.
Die Thatsache, auf welche 3 3 es in den Fällen der
6. ng der in den s8§ 178 und 195 gedachten
Soweit die Verhä erichtsherrn verfügt ist, findet die Rechts-
Zwangsmaßregeln vom deschwerde an das Reichs⸗Militärgericht statt.
Es kann angeordnet werden, achten schriftlich erstatte.
Zur Vorbere
. . itung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines Beschuldigten, ge
en welchen die Anklage erhoben ist, kann der Gerichts. nes Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers daß der Angellagte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Hat der AÄngeklagte keinen Vertheidiger, so ist ihm ein solcher zu
Die im Absatz 1 bezeichnete Anordnung ist dem Angeklagten und dem Vertheidiger bekannt zu machen. binnen der Frist von drei Tagen die Rechtsbeschwerde an den höheren ; Dieselbe hat aufschiebende W
J Verwahr.ng in der Anstalt darf die Dauer von sechs nicht übersteigen.
Wird ein Gutachten als ungenügend befunden, so kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige ange⸗ ordnet werden.
Auch kann die Begutachtung durch ei angeordnet werden, wenn ein Sachverstän Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
In wichtigeren Fällen kann das geholt werden.
§1 Die Gebührenansprüche der auf Bestellung oder Ladung er⸗ welche nicht zu den aktiven Militärpersonen ge⸗ nach der allgemeinen Gebührenordnung für Zeugen. ung der Gebühren findet die Rechtsbeschwerde an
schienenen Zeugen, bören, regeln sich Gegen die Festsetz das Reichs. Militärgericht statt.
. Hinsichtlich der aktiven M wird im Verwaltungkwege Bestimmung getroffen.
en verweigern, § 179 Nr. I bis
strafgerichtlicher Verfolgung ilitärpersonen zukommenden Gebühren
euge die Verwelgerung des Zeug⸗ ; ist auf Verlangen Gegen die Anordnung findet
g des Zeugen.
landesherrlichen amilie Hohenzollern, sowie en Königshauses, des vor— erzoglich Nassauischen
8 Die Landesherren und die Mitglieder der Familien, die Mitglieder der Fürstlichen die Mitglieder des vormaligen Hannovers maligen Kurhessischen und des vormaligen nd in ihrer Wohnung zu vernehmen. leisten dieselben mittels Unterschreibens der Eides⸗
sie nicht geladen. ist in der Hauptverhandlung zu
S§5 179, 186, 182 stützt, bhaft zu machen. Es genügt * eidliche
84. Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzu⸗ hörenden Zeugen zu vernehmen. Eine Gegenüberstellung mit anderen schuldigten ist zulässig.
5. Die Vernehmung beginnt damit, daß d Religionsbekenntniß, S
Gerichtsherrn statt.
Fürftenhauses si Zeugen oder mit dem Be⸗ D
Zur Hauptverhandlung werden Das Protokoll
über ihre gerichtliche Vernehmung nen anderen Sachverstãndigen
diger nach Erstattung des Gutachten einer Fachbehörde ein⸗
er Zeuge über Vornamen tand oder Gewerbe und Grforderlichen Falls sind dem Zeugen Fragen feine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden er feine Besiehungen zu dem Be⸗
und Zunamen, Alter, Wohnort befragt wird. über solche Nmstände, welche Sache betreffen, insbesondere üb schuldigten oder dem Verletzten, .
§ 199. Minister eines Bundesstaats, die Mit⸗ die Vorstände der obersten en sind an ihrem fhalten, an ihrem
Der Reichskanzler, die lieder der Senate der freien Pansestädte, eiche behörden und die Vorstände der Ministeri Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb desselben au Aufenthalte orte zu vernehmen. Die Mitglieder des Bund am Sitze des Bundesraths an di deutschen gesetzgebenden Versamm und ihres Aufenthalts am Orte der Vers zu vernehmen. Die komman derselben oder in einem ihrem Aufenthaltsort Zu einer Abwei
Betreff des Reichskanzlers und der im dritten Absatz be⸗ e der Genehmigung des Kaissers, dritten Abfatz beieichneten Generale der Genehmigung des zuständigen Kontingentsh in Betreff der Minister und der Mitglieder der Genehmigung des Landesherrn, in Betreff der Mitglieder der Sena der Genehmigung des S in Betreff der übrigen vorbezeichneten B gung ihres unmittelbaren Vorgese in Betreff der Mitglieder einer ge der Genehmigung der letzteren.
5 Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder Falles derjenigen Behörde vorzulegen, von der Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. heit oder Verfälschun
Papiere erforderlichen welcher echte Münzen o Das Gutachten diefer sowie darüber einzuholen, begangen worden sei. Handelt es sich um ausländif an Stelle des Gutachtens der aus deutschen erfordert werden.
Zur Ermittelung der E sowie zur Grmittelun vergleichung unter 3
das enige⸗ was ihm von dem Gegen⸗ im Zusammenhang anz der Gegenstand der
Der Zeuge ist zu veranlassen, ande feiner Vernehmung bekannt ist, or selner Vernehmung ist dem Zeugen suchung und die Person des Beschuldigten, handen ist, zu bezeichnen. Aufklärung und zur zur Erforschung des Grun beruht, sind nöͤthigenfalls
Die Beeidigung der Zeugen bleibt der Regel nach bis zur Haupt⸗ verhandlung ausgesetzt.
Sle hat jedoch sch wenn die Beeidigung als Mittel treuen Aussage über eine Thatsache, erforderlich erscheint. zsichtlich am Erscheinen in n wegen großer Ausfsage nicht für die Feft⸗
esraths sind während ihres Aufenthalts esem Sitze, und die Mitglieder einer lung wahrend der Sitzungsperiode
ͤ Behörde ist über die Unechtl sofern ein solcher vor ⸗ ,,,, in welcher Art die Fälschung muthmaßli
e rte che Münzen oder Papiere, so kann
Vervollständigung der Aussage, sowie ländischen Bebörde dasjenige einer
f welchem die Wissenschaft des Zeugen weitere Fragen zu stellen.
direnden Generale (Admirale), sowie die im Range höheren Range stehenden Offiziere sind an e zu vernehmen. 8 chung von den vorftehenden Bestimmungen be⸗ cHhtheit oder Unechtheit eines Schriftstücs, Ürhebers desselben kann eine Schrift-
on in dem Ermittelung verfahren zu erfolgen, uziehung von Sachverständigen vorgenommen
zur Herbeiführung einer wahrheits von der die Erhebung der An—⸗ Das Gleiche gilt für den
zeichneten Admiral in Betreff der im 3. ener Thatsachen oder Zustände, zu Sachkunde erforderlich war, sach sind, kommen die Vorschriften über
Insoweit zum Beweise vergang deren Wahrnehmung eine bes kundige Personen zu vernehmen eugenbeweis zur Anwendung.
V. Einnahme des a.
abhängig ist, all, daß der verhandlung ver
Zeuge vorau des Bundesraths
Hdindert oder sein Erscheine 8 erschwert sein wird, des Thatbestandes die ,, erscheint.
Die Zeugen si Sie sind von der Bedeutung desselben hinzuweisen. ;
Der von dem Zeugen unter Gchebung der rechten Hand zu leistende t dem Allmächtigen und Allwissenden,
en die reine Wahrheit gesagt, nichts nzugefetzt habe. So wahr mir Gott
Entfernung
sofern seine te der freien Hans estädte
eamten der Genehmi⸗ Leichenschau, Leichen⸗
nd nach der Vernehmung und einzeln zu beeidigen.
Leistung des Eides in angemessener Weise auf die gebenden Versammlun g
214. ̃ statt, so ist im Protokolle feftzustellen und darüber Auskunft zu deren Vorhandensein nach thet werden konnte, gefehlt
Findet die Einnahme eines der vorgefundene Sachbestand geben, welche Spuren oder Merkmale,
IV. Zuziehung von Sachverständigen. 8 befonderen Beschaffenheit des Falles vermu
Eid lautet: „Ich schwöre bei Got daß ich nach beftem Wi verschwiegen und nichts h
helfe. Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eides⸗ norm enthaltenden Cidesformel geleistet. Stumme, welche schreiben können, Unterschreibens der Eides formel. J welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe
eines Bolmelschers durch Zeichen. .
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet Religlonsgesellschaft, welcher da theuerungsformeln an der Betheuerungsforme
Nicht zu beeidigen I Personen, wel Lebendjahr noch nicht vollendet, reife oder wegen deutung des Eides
Zeugen bezüglichen Vor⸗
§ 200. Auf Sachverständige fiaden die auf insoweit nicht
177 bis 199 entsprechende Anwendung, den Paragraphen abweichende Bestimmungen ge⸗
zu den aktiven Militärpersonen ch nach der allgemeinen G m übrigen findet der § 187
chriften der 55
n den nachfolgen
sind.
ie Gebührenansprüche der nicht ebörenden Sachverständigen regeln hrenordnung für Sachver ständige. Anwendung.
Die Auswahl der stimmung ihrer A
natürlichem Wege er⸗ ällen jeder militaͤrische Meldung von dem Todesfall erichts. Kath oder in Er⸗ t erreichbaren Amts
8 Ist der Tod einer Militärperson nicht a Gerichtsherr, in dringenden scher die Anzeige oder eichenschau durch einen Kriegs nes solchen durch den zunäch
folgt, so hat der Befehlshaber, we erhält, die L mangelung ei zu veranlassen.
Ist nach den bekannt gründet, daß der Tod durch ohne Verschulden eines An Zuziehung eines Ar
Die Umstände,
leisten den Eid mittels Ab⸗
schreibens und ewordenen Thatsachen die Annahme be⸗
lbstmord, durch einen Unfall oder sonst deren herbeigeführt ist, so bedarf es der
den und der Tod erfolgt rotokoll zu verjeichnen. Beweggründe thunlichst auf ⸗
und die Be⸗
§ 201 zuzuziehenden Sachverständigen in dringlichen
n Gerichtsherrn, Die Auswahl darf auch einer
verstãndige öffentlich sonen nur dann gewählt werden, wenn
nzahl erfolgt durch de Untersuchungsführer. e Behörde im Wege des Ersuchens überla von Gutachten Sa
Leichenschau nicht. unter denen die Leiche nd sorgfältig zu untersuchen und zu Fällen des Selbstmordes sind die
wenn ein Mitglied einer den Gebrauch gewisser Be⸗ Eides gestattet, eine Erklärung unter I dieser . abgiebt.
Stelle des ewisse Arten
bestellt, so sollen andere Per besondere Umstände es erfordern. ö t, daß der Tod durch die strafbare so ist zur Leichenschau ein ein als Sach⸗
au in Verbindun eitigt, so ist die Leichen⸗ der Ämtsrichters und des thunlichst Militärärjten, Aerzte ein Militärarzt ein Gerichtsarzt sein. rbenen in der dem T behandelt hat, ist die Leichen⸗ nn jedoch aufgefordert werden, der Krankheitsgeschichte Auf ⸗
d an Bord genügt es, wenn die Leichenöff nung Milstärarzte vorgenommen wird. i en Abfatzes finden keine Anwendung.
Ergiebt sich der Verdach ndlung eines Anderen herbei litärarzt oder, wenn ein solch zu beeidigender anderer dacht nach der Leichen achen nicht als be gericht Raths o erzten, und zwar In allen Fällen soll einer der s vom Range eines Stabsarztes oder welcher den Versto
eit der Vernehmung das sechzehnte oder wegen mangelnder Verstandes⸗ che von dem Wesen und der Be⸗
der Strafgesetze un⸗
stand der Unter⸗ Begänftiger oder Hehler
202.
Ablehnung von Sachverstän digen S 116 Nr. bis 4, sowie der §§ 118, 34, 126, 127 entsprechende Anwendung.
geführt sei, er nicht erreichbar, Arzt zuzuziehen.
5 Auf die Ausschließung und finden die Bestimmungen des
Verstandes schwã 126, 123 Absatz? bis 5, 5 1
keine genügende Vorstellung ha 3) Personen, welche nach den
nd, als Zeugen eidli 3) Personen, welche suchung bildenden verdächtig oder berei
ine Vernehmung von Personen statt Verweigerung deg Ze Ermessen a
verständiger
Erscheint der Ver den sonst ermittelten Thais öffnung im Beisein des Krie Gerichts schreiber vorzunehmen.
Bestimmungen ch vernommen zu werden; lich der d Theilnehmer, ts verurtheilt 66
rnennung Folge erforderten A die Kunst oder
§ 203 ständigen Ernannte hat der E Erstattung von Gutachten der Wissenschaft. setzung der Begutachtun Grwerb ausübt, oder wenn er zur Ausübung der
f chtens ist auch derjenige verpflichtet, Gericht bereit erklärt hat.
en berechtigen, das Zeugniß ständigen zur Verweigerung ein Sachver⸗
Der zum Sachver wenn er zur beflellt ist, oder wenn er die deren Kenntniß Voraus
3 von zwei
das Gewerbe, entlich zum entlich bestellt oder ermächtig
Zur Erstattung welcher sich dazu vor
ö Dleselben Gründe, welche einen Zeug berechtigen einen Sachv Auch aus and
Demjenigen Arzte, mittelbar vorausgegangenen t nicht zu übertragen. Derselbe ka enöffnung anzuwohnen, um aus schlüsse zu geben.
Im Felde un lich von einem nkungen des zweit
efunden, welche nach gt sind, so hängt es
ugnisses berech b, ob fie unbeeidigt zu lassen oder zu
ven dem richterlichen
lben können auch nach der igern und sind über
Vernehmung die Beeidigung des . Recht zu belehren.
in derselben Strafsache noch⸗ der nochmaligen Beeidigung unter Berufung auf den
zu verweigern, des Gutachtens. ständiger von der Verpflichtung bunden werden.
Die Vernehmung eines öffent des Soldatenstandes als Sachverstä Behörde erklärt, daß d Nachtheil bereiten würde.
Zeugnisses verwe
Wird ein eidlich vernommener Zeuge n, so ist es zuläfsig, statt Richtigteit seiner Autsage früher geleifteten Eid versichern 16
ersonen des Soldatenstandes welche die Ablegung des etzlichen Grund verweigern, sind d
n wiederholt werden, s in der Instanz, z bei Uebertretungen nicht über die
rn nicht der Gerichtsherr zugleich der ssen Ersuchen durch den betreffenden
ob die Ver⸗ lgt ist, nicht zu.
Gründen kann zur Erstattung des Gatachtens ent⸗
entlichen Beamten oder einer Person ndigen findet nicht statt, wenn die je Vernehmung den dienstlichen
mals vernomme f Behuft der Besichtigung oder Oeffnung e
iner schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft. . des aktiven Heeres oder der aktiven niffes oder die Eidegleistung isziplinarisch mit Arrest zu
jedoch nicht über die * auch nicht über
cht besondere Hindernisse ent⸗ orbenen, insdesondere durch
erstorbenen gekannt so ist ihm die
§ 28. Vor der Leichenöffnung ist, wenn ni ersönlichkeit des Ve rsonen, welche den uldigter vorhanden, Anerkennung vorzuzeigen.
Interessen
Im Falle des Nicht stattung des Gutachtens zu den Personen des S aktiven Marine gehört, Kosten und zu einer Geldstrafe bis Im Falle wiederholten Ungebors strafe bis zu sechshundert Mark
egenstehen, die
efragung von festjustellen. Ist ein Besch sofern dies ausführbar, zur
der Weigerung eines zur Er⸗ welcher nicht Heeres oder der zum Ersatze der ark verurtheilt. auf eine Geld⸗
erscheinens oder verpflichteten Sachberständigen oldatenstandes des aktiven wird der Sachverständige zu dreihundert M kann noch einmal erkannt werden.
ie Bestrafung kan Zeit der Beendigung des Verfahren die Zeit von sechs Monaten, und echs Wochen hinaus. estrafung erfolgt, sofe setzte ist, auf de
stand der Leiche dies Brust⸗ und Bauchhöhle
en Kindes ist die Unter⸗ ob dasselbe nach oder d ob es reif oder wenigstens fähig Ferhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
§8 219 Die Leichenöffnung muß sich, gestattet, stets auf die Oeffnung
Oeffnung der Leiche eines neugeboren suchung insbesondere auch darauf während der Geburt gele gewesen sei, das Leben au
Dis ziplinarvorge Dis jiplinarvorge zt
er ersu weigerung des
6. ehmung des Sachverständi
§8 20 Der mit der gerichtlichen Vern ö. a it ihm dies erforderlich er
faßte Untersuchungs ů
en. Stelle steht eine Nachprüfung, Zeugnisses ohne Eschlichen Grund erso
den im 8 194 bezeichneten Personen Grund das Zeugniß die Weigerung verursachten Mark und für Strafe der
ssses die Haft angeordnet Beendigung des Verfahrens
hrer bat, sowe
keit des Sachverständigen zu leiten. bt habe un
die Thätig § 207. ; Der Sachverständige hat nach Erstattung des Gutachtens einen
ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. verständige für Erstattung von beeldigt, so genügt die
euge, welcher nicht zu wenn er ohne gesetzlichen in die durch Geldstrafe bis zu dreihundert cht beigetrieben werden kann, zur sechs Wochen zu verurtheilen. ch kann zur Erzwingung des 3 werden, jedoch nicht über die Zeit der
g vor, so ist die Untersuchung verdächtigen Stoffe durch einen tehende Fach⸗
Mitwirkung
8 Liegt der Verdacht einer Vergiftun der in der Leiche oder sonst Chemiker oder durch eine behörde vorzuneh Erforderlichen
in zu leisten:
aß er das von gefundenen
für solche Untersuchungen be
Falles hat diese Untersuchung unter oder Leitung eines Arztes stattzufinden.
verweigert, Kosten, sowie zu einer
ll, daß diese ni Gutachten der be⸗
der S tt de g., Berufung auf
treffenden Art im allgemeinen den geleisteten Eid.
i zu