Sache vor ein 3a , , e. ng der rng von einem unzust 9 . ?
6 ,, nach n. . 8
; 314. Dag Gericht darf sich n unzuständig erklären, weil die — 6 fn . . g
führungẽgesetzes zum Mllltärstrafgesetzbuch ausrelchend gewesen wäre. * 315.
Stellt sich u dem Ergebnisse der Verhandlung vor einem Standgerichte die That als eine solche dar, welche die . keit des Skandgerichts überschreitet, so hat dasselbe durch Beschluß . Unzustãndigkeit een gg und die Sache an die zuständige Stelle zu verweisen. Dieser Beschluß hat die Wirkung der Anklageerhebung für das weitere Verfahren.
Das Gleiche gilt, wenn der Angeklagte mit Rücksicht auf seinen Rang der niederen Gerichtsbarkeit entzogen ist, oder die zu erkennende Strafe die dem Standgerichte gezogenen Grenzen überschreitet. (65 11, 12, 13, 44, 57.) j
§ 316. Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches außer von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber auch von dem die Verhandlung Führenden zu unterschreiben ist.
§ 317.
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält:
I) den Ort und den Tag der Verhandlung;
2 die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Vertreters der Anklage, des Gerichteschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3 die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage;
9 die Namen der Angeklagten und ihrer Vertheidiger;
3) die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverstandigen und den Vermerk über die stattgehabten Beeidigungen;
6) die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit
sgeschl ist. ausgeschlossen if 831.
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Be⸗ obachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Ver⸗ handlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten. . ,
Von dem Inhalte der Erklärungen des Vertreters der Anklage, des Angeklagten und Vertheidigers, der Zeugen und der Sach⸗ verständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. Infoweil diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist in dem Protokolle nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre , . eiwa von den früheren Aussagen in erheblichen Punkten abweichen.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Haupt⸗ verhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der die Verhandlung führende Richter die vollständige Riederschreibung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind.
§ 319.
Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach Ansicht eines bei der Verhandlung Betheiligten in mangelhafter oder ungenügender Weise, so ist dieser , ,. die Feststellung des Vor—⸗ ganges und dessen Aufnahme im Protokoll zu verlangen. ..
§ 320.
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkelten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung ul t, 9
Das Urtheil mit den Gründen soll binnen drei Tagen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden, falls es nicht bereits voll⸗ ständig in das Protokoll aufgenommen worden ist.
Es ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter . des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem ältesten bei⸗ sitzenden Sffizier unter dem Ürtheile vermerkt.
Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie Lie Namen der Richter, des Vertreters der Anklage und des Gerschtsschreibers, welche an 32 Sitzung theil genommen haben, sind in das Urtheil auf⸗ zunehmen.
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind bei den Stand⸗ gerichten vom Vorsitzenden, bei den Kriegsgerichten von dem Kriegs⸗ gerichts. Rath, der die Verhandlung geführt hat, zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Sechster Abschnitt. Vertheidigung.
§ 322. Der in ng kann sich, nachdem die Anklage erhoben ist, des Beistandes eines Vertheidigers bedienen.
Diefe Bestimmung findet in den zur Zuständigkeit der Stand⸗ gerichte gehörigen Sachen keine .
Bildet ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage, so hat der Gerichtsherr dem Angeklagten, sofern derselbe einen Vertheidiger nicht erwählt hat, einen solchen von Amtswegen zu bestellen.
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die strafbare Handfung nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil sie im Rückfalle begangen ist, oder weil die Voraussetzungen des 5 55 des Militarstrafgesetzbuchs vorliegen.
EGrachtet außer den Fällen der nothwendigen Vertheidigung (5 323) der Gerichtsherr oder das erkennende Gericht die Bestellung eines Ver⸗ theidigers für sachgemäß, so ist dieselbe von Amtswegen zu veranlassen.
Ber Angeklagte kann die Bestellung eines Vertheidigers bean⸗ tragen, sofern dieselbe nicht von Amtswegen erfolgt.
Ber Äntrag ist binnen einer Frist von drei Tagen nach der Be⸗— kannsmachung der Anklageverfügung (565 243, 244) zu stellen. Für das Verfahren in der Berufungöinstanz ist der Antrag auf Bestellung eines Vertheibigers, sofern er nicht schen in erster Instanz gestellt war, spätestens binnen einer , von drei Tagen nach Bekanntmachung des ge ene ten andlung (5 253 Absatz 2, § 264 Absatz 2,
zu stellen.
Ueber ben Antrag entscheidet außerhalb der , der Gertchtsherr, in der Hauptverhandlung das ericht nach freiem Ermessen. 3.
ö Die Vertheidigung mehrerer Angeklagten kann, insofern dies der Aufgabe der Vertheidigung nicht widerstreitet, durch einen gemeinschaft · lichen Vertheidiger geführt .
Als Vertheidiger werden zugelaffen und können von Amtswegen bestellt werden:
1 Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der
aktiven Marine im Offizierrange; . . .
I) Rriegsgerichts⸗Rathe und die bei den Militãärgerichten beschãftigten Assessoren und Referendare (Praktikanten);
8) nicht richterliche obere Militãrbeamte;
4 Rechts anwälte, welche ihre Zulassung zum Auftreten vor den Militärgerichten erwirkt haben, insoweit bürgerliche Verbrechen oder Vergehen den Gegenstand der Anklage bilden.
Die unter Nr. I bis 3 bezeichneten Personen bedürfen zur Ueber⸗ er. von Vertheidigungen der Genehmigung der vorgesetzten Dienst⸗
ehörde.
Die Zulassung der Rechtsanwälte zum Auftreten vor den Militär⸗ gerichten erfolgt hinsichtlich der Ftriegsgerichte und der Ober⸗Kriegs gerichte durch die oberste Militär⸗Fuftizverwaltungsbehörde, hinsichtlich des Reichs⸗Militärgerichts durch den Präsidenten desselben.
ustãndigen gt ndung der strafbaren Handlung die Bestrafung. des 8 pa 53
5 327. Bevor im einzeln ein Vertheidiger von Amtsweg Ut e . 2 nn,, r, k c abe. e arenen Hrn lh au eh fe ß zus.
Die Bestellung eines Vertheidigers unterbleibt, oder ist, falls sie bereits erfolgt war zurückzuziehen, wenn der Angeklagte einen von ihm gewählten Vertheidiger benennt, welcher den Erfordernissen des 5 326 entspricht und zur Uebernahme der Vertheidigung bereit ist. ;
§ 329. — Dem Vertheidiger müssen die , . auf Verlangen vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt werden.
Sofern keins Bedenken entgegenstehen, können die Akten mit Ausnahme der Ueberführungsstücke dem Vertheidiger in seine Wohnung verabfolgt werden. 4
§ 330.
Dem verhafteten Angeklagten ist schriftlicher und mündlicher Ver⸗
kehr mit dem Vertheidiger gestattet. § 331.
Bleibt in einem Falle der nothwendigen Vertheidigung G6 323) oder in einem Falle, in welchem das Gericht die Vertheidigung für kee rn ih erachtet hat (5 324), der bestellte oder gewählte Ver⸗ helbiger in der Hauptverhandlung aus, so muß die Verhandlung aus⸗ gefetzt werden. An Stelle des Wahlwvertheidigers ist in einem solchen Falle demnächst ein Vertheidiger von Amtswegen zu bestellen.
8 332.
Den bestellten Vertheidigern, welche sich nicht am Gerichtsorte befinden, sind, sofern sie zu den im 5 226 Nr. J bis 3 bezeichneten Perfonen gebören, die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder zu zahlen. Veri heidigung gebühren stehen denselben nicht zu.
333
F 333.
Im Felde und an Bord finden die Bestimmungen der S§§ 327, 329 nur 'infoweit Anwendung, als die Verhältnisse dies gestatten, Außer den im § 326 bezeichneten Personen können im Bedürfnißfall auch Angehörige des Heeres oder der Marine, die nicht Offizierrang haben, als Vertheidiger zugelassen und bestellt werden.
Siebenter Abschnitt. Strafver fügung. 8 334.
Betrifft die nr, lediglich eine Uebertretung oder eine Zuwiderhandlung gegen die orschriften über die Erhebung öffent⸗ sicher Abgaben und Gefälle, so kann nach vorausgegangenem Er⸗ mittelungè verfahren durch schriftliche Strafverfügung des Gerichtsherrn ohne vorgängige Hauptverhandlung eine Strafe festgesetzt werden. Vie Verfügung ist außer von dem Gerichts herrn von einem Gerichts⸗ offizier oder einem Kriegsgerichts⸗Rath zu unterzeichnen.
Durch eine Strafverfaägung darf jedoch keine andere Strafe als Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall. der Unbeibringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tritt, fowle eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden.
Bestehen Bedenken gegen die Festsetzung der Strafe innerhalb dieser Grenzen, fo ist nach dem im dritten, vierten und fünften Ab⸗
schnitte dieles Titels gegebenen Vorschriften zu verfahren. ö J 88335. Die Strasverfügung ist dem Beschuldigten zuzustellen (68 132, 134, 135). ö .. er. k e, ,. § 336 M .
Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, das ungewendete Strafgesetz und die Beweis mittel bezeichnen, auch die Eröffnung. enthalten, daß sie vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zu⸗ stellung bei dem Gerichtsherrn Einspruch erhebe.
, Hinfichtlich der Erhebung des Einspruchs finden die Bestimmungen des 8 354 Abfatz ? bis 4 über die Einlegung von Rechtsmitteln An⸗ wendung.
In der dem Beschuldigten zu machenden Eröffnung ist derselbe auf einen oder mehrere der hiernach für die Erhebung des Einspruchs offenstehenden Wege zu herne n,
. Auf den Einspruch kann vor . der Frist verzichtet werden.
Eine Strafverfügung, gegen die nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, erlangt die Kat tmn rechtekräͤftigen Urtheils.
Bet rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung ge⸗ schritten, sofern nicht bis zur Bekanntmachung des Termins derselben (S 2653, 264) der Einspruch , wird.
Das Gericht ist bei der krtkellsfãlluug an den in der Straf⸗ verfügung enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.
Achter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende. 5 341.
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt un⸗ belannt ist oder wenn er fich im Ausland aufhält und seine Gestellung bah K Militärgericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
§ 342.
Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
Has Verfahren gegen denselben hat sich auf die Sicherung der Bewesse für den Fall seiner künftigen Gestellung zu beschränken.
eugen und Sachverständige sind, insofern keine Bedenken ent⸗ gegenstehen, eidlich zu vernehmen. § 343.
Ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang und das Ergebniß des Verfahrens steht dem abwesenden Beschuldigten nicht zu.
Der Gerichtsherr ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Auf⸗ enthast bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
§ 344.
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann auf An⸗ ordnung des Gerichtsherrn in öffentlichen Blättern zur Gestellung oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden.
§ 345.
Sind die Voraussetzungen vorhanden, wonach der Abwesende wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor ein Kriegsgericht zu stellen wäre, so kann durch einen von dem Gerichtsherrn und dem ee, . zu unterzeichnenden Beschluß das im Reiche befind⸗ liche Vermögen des Abwesenden mit Beschlag belegt, und, sofern die Vorausfetzungen der Fahnenflucht vorliegen, der Abwesende für fahnen⸗ flüchtig erklärt werden.
Bieser Beschluß ist durch den Reichs · Anzeiger bekannt zu machen und kann auch noch durch andere Blätter veröffentlicht werden.
§ 346.
Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung im Reicht⸗ Anzeiger verliert der Beschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist derjenigen Be⸗
hörde mitzutheilen, welche für die Einleitung einer Vormundschaft
über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Güterpflege einzuleiten. 3 34
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Gründe derselben weggefallen sind. ; je Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war. Eine entsprechende Bekanntmachung hat zu erfolgen, sobald der Zustand der Fahnenflucht aufhört. ;
Dritter Titel. Ordentliche Recht mittel.
grfter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
348. Ordentliche Rechtsmittel ö Sinne dieses Ge die Rechtsbeschwerde, die Berufung ö ö . . ;
49. Die Rechtsbeschwerde findet 12 gegen Beschlusse und Verfügungen
statt § 350.
Die Berufung und die Revision finden nur gegen Urtheile der erkennenden Gerichte statt. Diese Rechtsmittel stehen gleichmãßig dem 95 . in, ö. wegn ichte und der Bordgericht si —
n er Urtheile der Feldger und der Bor sin in diefem Gefetze befondere Bestimmungen getroffen.
Gegen die Gntscheidungen des Rieich- Militärgerichts findet ein ordentliches Rechtsmittel nicht statt.
S§ 352. Der Gerichtsherr kann von den ihm zuständigen Rechtsmitteln auch zu Gunsten des . en Gebrauch . . . Jedes seitens des Gerichtsherrn eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des An⸗ geklagten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
§ 363.
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln ga n, Erklärungen des Gerichtsherrn ind in Sachen der niederen Ger er, durch einen Gerichtsoffizier, in Sachen der höheren Gerichtsbarkeit durch einen richterlichen Militär⸗Justizbeamten zu den Akten zu beurkunden.
§ 354.
Seitens des Beschuldigten sind die auf die Einlegung oder die Zu⸗ rücknahme von Rächtsmitteln bezüglichen Erklärungen in den allen des 5 123 Absatz 5 und des 5 125 Absatz 2 bei dem Gerichtsherrn anzubringen, welchem die Entscheidung zusteht, im übrigen bei dem Gerichtsherrn, welcher die angefochtene Verfügung erlassen oder herbei⸗ geführt, oder das Gericht berufen hat, dessen Entscheidung angefochten
wird. . Die Erklärungen können schriftlich , . oder zu Protokoll
eines Gerichtsoffiziers oder eines richterlichen ilitãr⸗Justizbearaten, von Mannschaften des aktiven Heeres oder der aktiven Marine nur zu Protokoll eines der Genannten oder des nächsten mit Disziplinarstraf⸗ gewalt versehenen Vorgesetzten abgegeben werden.
Angeklagte, welche sich nicht auf freiem Fuße befinden, können die Erklärungen überdies zu Protokoll des mit der Aufsicht über das Ge⸗ fängniß betrauten Offiziers oder Beamten oder, sofern sie nicht dem aktshen Heere oder der aktiven Marine angehören, desjenigen Amts- gerichts geben, in dessen Bezirke das Gefängnih liegt.
Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb derselben das Protokoll aufgenommen wird.
Für den Beschuldigten kann auch der Vertheidiger, jedoch nur in dessen ausdrücklichem Auftrage, k einlegen.
Ein Irrthum in der Bezeichnung& des zulässigen Rechtsmittels ist unschaͤdlich. ö.
§ 366.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels, sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der rist zur Einkegung desfelben wirksam erfolgen. Ein seitens des Gerichts herrn zu Gunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch nur . werden, wenn letzterer auf dasselbe ausdrücklich ver⸗ zichtet.
Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
5 367. —
Hat die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund münd⸗ licher Verhandlung stattzufinden, so ist die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr zulässig.
Zweiter Abschnitt. Recht sbesch werde.
§ 358. Die Rechtsbeschwerde findet nur statt, soweit sie in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. 8 z
Erachtet die Stelle, deren Verfügung oder Entscheidung an⸗ gefochten wird, die Rechtsbeschwerde für begründet, so hat sie derselben abzuhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde sofort der zur Entscheidung darüber zuständigen Stelle vorzulegen. Auf Rechtsbeschwerden gegen die ,, . eikennender Gerichte findet der erste Satz keine An wendung.
§ Zö60.
Durch Einlegung der Rechtsbeschwerde wird der Vollzug der an⸗ gefochtenen Verfügung oder Entscheidung nicht gehemmt. Die Be⸗ stimmung des S 09 Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Aussetzung des Vollzuges kann jedoch von demjenigen, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, oder, sofern es sich um die Entscheidung eines erkennenden Gerichts handelt, von dem Gerichts herrn, welcher dasselbe berufen hat, mig . erden. Gleiche Befugniß hat die zur Entscheidung über die kö zuständige Stelle. ö
8 Die zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige Stelle
kann etwa erforderliche Ermittelungen anordnen oder selbst vornehmen.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Steht dem Reichs⸗Militärgerichte die Entscheidung zu, so ist vor derselben die Militäranwaltschaft mit einer schriftlichen oder münd⸗ lichen , hören.
Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, so ist zugleich die in der Sache erforderliche Anordnung zu treffen.
Dritter Abschnitt. Berufung.
§ 363. ö Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Standgerichte und gegen die Urtheile der Krie gsgerichte in erster Instanz. urch Berufung kann das Urtheil erster Instanz sowohl in that⸗ saͤchlicher wie in rechtlicher Irn e angefochten werden.
Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils eingelegt werden. Diese ö. beginnt, falls die Verkündung nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden 33 diesen mit der Zustellung.
Legt der Gerichtsherr Beru ung ein, so muß er zugleich erklaͤren, weshalb und inwieweit das n,, ihm angefochten wird.
Legt der Angeklagte Berufung ein, so ist ibm das Urtheil mit den Gründen, sofern dies noch i gef beben sofort zuzustellen.
J
Sind vom Angeklagten bei Einlegung der Berufung bestimmte Beschwerdepunkte nicht aufgestellt, ist namentlich nicht klar erkennbar, Ib er die auf die Schulofrage bezügliche Entscheidung oder welchen anderen Theil des Ürkheil:. er anfechten will, o ist er durch einen Gerichtsoffizier oder einen Kriegsgerichts ⸗Rath darüber zu vernehmen, weshalb und inwieweit das Ürtheil von ihm angefochten wird.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A1nzeiger.
(Schluß aus der Zweiten Beilage)
58 368. Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Ürtheils, soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt.
§ 369.
Ist Berufung eingelegt, so hat der Gerichtsherr erster Instanz die Akten dem Gerichtsherrn der Berufungsinstanz vorzulegen.
Gleichzeitig sind, wenn die Berufung vom Gerichtsherrn eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Begrün— dung der Berufung zuzustellen,
Der Angeklagte und der Gerichtsherr erster Instanz sind befugt, eine schriftliche Gegenerklärung auf die Begründung der Berufung vor dem Termine zur Hauptverhandlung zu den Akten einzureichen.
§ 370.
Der Gerichtsherr der Berufungsinstanz kann das Rechtsmittel als unzulässig zurückweisen. wenn dasselbe nicht innerhalb der gesetzlichen i 60 oder nicht auf dem vorgeschriebenen Wege (ö 364) ein⸗ gelegt ist.
Gegen diese Verfügung findet binnen drei Tagen nach der Zu⸗ stellung die Rechtsbeschwerde an das Reichs Militärgericht statt.
36
Wird die Berufung zugelassen, so hat der Gerichtsherr der Be⸗ rufungsinstanz den Zusammentzitt des erkennenden Gerichts (5 56 Rr. 2, S 59) zu veranlassen. Mit det Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist ein Ober ⸗Kriegsgerichts⸗Rath oder ein Kriegs⸗ gericht. ⸗Rath zu beauftragen. 838
Ist in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit der kommandierende Gencrol (Admiral) Gerichtsherr der Berufungsinstanz, so kann er mit der Zusammenberufung des erkennenden Kriegsgerichts einen ihm unter⸗ stellten Gerichtsherrn beauftragen. .
ö.
Auf die Vorbereitung der Hauptverbandlung finden die Vor⸗ schriften der 85 248 bis 254, 266 bis 259 mit nachstehenden Maß⸗ gaben Anwendung.
Der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung be⸗ darf es nicht, wenn er darauf verzichtet, oder wenn das Urtheil erster Instanz nur hinsichtlich solcher Theile angefochten worden ist, welche die
nischeidung der Schuldfrage nicht enthalten (5 367), oder wenn dem Erscheinen erhebliche Hindernisse entgegenstehen. Hinsichtlich der . gelten auch für diese Fälle die Bestimmungen der 88 332 ff. ö Insoweit eine wiederholte Vernehmung der in erster Instanz ver⸗ nommenen Jeugen und Sachverständigen zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint, kann ihre Gestellung oder Ladung unter⸗ bleiben.
Neue Beweismittel sind zuläfsig. .
Bei der Auswahl der Zeugen und Sach,verständigen ist auf die zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rüͤcksicht zu nehmen.
4. Auf die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz finden die S5 261 bis 267, 269 bis 280, . 320 entsprechende Anwendung.
5.
Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift der S5 281 bis 283 begonnen hat, erstattet der die Verhandlung führende Kriegsgerichts- Rath oder Ober ⸗Kriegsgerichts⸗Rath in Abwesenheit der Zeugen Bericht sber die Ergebniffe des bieherigen Verfahrens. Das Urtheil erster Instanz ist fin, zu verlesen. .
Sodann folgt die Vernehmung des Angeklagten, falls dieser an⸗ wesend sist, und die Beweisaufnahme.
§ 376.
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke rerlesen werden. Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Zeugen und Sach⸗
verständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der 88 292. 294, ohne die Zustimmung des Vertreters der Anklage und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die Zeugen oder Sachverständigen wiederholt gestellt oder auf wiederholte Ladung erschienen sind. Im übrigen . bezüglich der Beweisaufnahme die Bestimmungen der §5§ 285 bis 298. 5 377.
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Anklage, sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen — und zwar derjenige Theil, welcher die Berufung eingelegt hat, zuerst w gehört, Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Die Vorschrift des S 00 findet Anwendung.
§ 378.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urtheil nur, soweit es angefochten ist. ;
Im übrigen finden die Vorschriften über die Feststellung, Ab⸗ fassung und Verkündung des Ürtheils in erster Instanz (68 302 bis 305, § 3190 Absatz 2, S§ 311, 312) auf das Verfahren vor dem Be rufungsgericht entsprechende ö
Insoweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Be⸗ K unter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen.
Leidet das Urtheil an einem Mangel, welcher die Revision wegen einer Gesetzesverletzung im Verfahren begründen würde, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache, wenn die Umstände des Falles es erfordern, zur Entscheidung in die erste Instanz jurückverweisen. In diesem Falle hat der Gerichtsherr der ersten Instanz von neuem ein erkennendes Gericht zu berufen.
Hat daz Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit an⸗ genommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache der zuständigen Stelle zu sberweisen oder, wenn es selbst für diese Sache als Gericht erster Instanz bestellt werden könnte, in der Sache zu erkennen. ö
§ 380. .
Hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnisse der Verhandlung die Ueberzeugung, daß der Angeklagte die Berufung lediglich zur Ver⸗ schlepung der Sache oder aus Muthwillen eingelegt hat, so kann es neben der erkannten Strafe gegen Personen des Soldatenstandes Arrest in der im Dißziplinarwege zulässigen Art und Dauer, . andere Angeklagte Haft bis zu vierzehn Tagen als Drdnungsstrafe verhängen.
Im übrigen darf, wenn das Ürtheil nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten des Angeklagten angefochten war, eine härtere Strafe als die in erster Instanz erkannte nicht verhängt werden.
Die Vollstreckung einer nach Maßgabe des ersten Absatzes ver⸗ hängten Ordnungestrafe wird durch Einlegung der Revision gehemmt. Vas Re ichs⸗Militärgericht hat in der Revifionsinstanz zugleich über die
DOrdnungsstrafe zu befinden.
Vierter Abschnitt. Revision.
§ 381. Die Reviston findet statt gigen die Urtheile der Ober Kriegs
erichte. d Insoweit das Urtheil eine der im 8 12 bezeichneten strafbaren Handlungen zum Gegenstande hat, ist die Revision ausgeschlossen.
Berlin, Donnerstag, den 2. Dezember
F 382.
Die Revision muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils eingelegt und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gerechtfertigt werden.
Die 5S§5 364 Absatz 2, 366 finden entsprechende Anwendung.
§ 383.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urtheil auf einer Gesetzesverletzung beruhe.
Gefetzesverletzung ist vorhanden, wenn eine ausdrückliche Vorschrift der Gesetze oder ein Rechtsgrundsatz oder eine militärische Dienst⸗ vorschrift oder ein militärdienstlicher Grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
§ 384.
Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes be ; ruhend anzusehen:
1) wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifte mäßig besetzt war;
2) wenn bei dem Urtheil ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;
I) wenn bei dem Urtheil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgefuch entweder für begründet erklärt war oder mit Un⸗ recht verworfen worden ist; .
4) wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht an genommen hat;
5) wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwefenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6) wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; ; e ,, , n,.
7 wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält; n .
8) wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesent⸗ lichen Pankte durch eine Verfügung des Gerichtsherrn oder einen Be—⸗ schluß des Gerichts unzulässig eschränkt worden ist;
9) wenn das Urtheil in Beziehung auf die Geltung oder Aus⸗ legung einer militärischen Dienstvorschrift oder eines militärdienstlichen Grundsoatzes mit einer darüber ergangenen Allerhöchsten Entscheidung nicht im Einklange steht.
Die Verletzung von Rechtsnormen, welche lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann nicht zu dem Zwecke geltend ge⸗ macht werden, um eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen.
Der Beurtheilung des Reyifionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern das⸗ selbe auf ihnen beruht. ö
§ 387.
Die Rechtfertigung der Revision muß erkennen lassen, inwieweit das Urtheil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, und die Anträge (Revisionsanträge) näher begründen.
Aus der Begründung muß, falls die Verletzung einer gesetzlichen Voischrift oder eines Rechtsgrundsatzes behauptet wird, hervorgehen, ob die Vorschrift oder der Grundsatz das Verfahren betrifft oder anderer Art ist. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Thatsachen angegeben werden.
88. Hat der Angeklagte Revision eingelegt, jedoch binnen der im §z 387 bestimmten Frist einen begründeten Revisionsantrag bei dem Gerichtsherrn der Berufungsinstanz nicht eingereicht, so ist er durch einen Kriegsgerichts⸗Rath nach Maßgabe des S 387 über seine Anträge und deren? Begründung zu Protokoll zu vernehmen. § 389. Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Ürtheils, soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt. § 390. Der Gerichtsherr der Berufungsinstanz hat die Revisionsanträge mit den Akten an den Präsidenten des Reichs-Militärgerichts ein zusenden. ;
§8 391.
Das Reichs. Militärgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen, wenn dasselbe nicht innerhalb der gesetz⸗ lichen Frist (6 382) oder nicht auf dem vorgeschriebenen Wege ( 354) eingelegt worden, oder wenn die Revision ungerechtfertigt geblieben ist (88 387, 388). . .
Änderenfalls entscheidet das Reichs ⸗Militärgericht durch Urtheil. Vor der Entscheidung ist die Revisionsrechtfertigung dem anderen Theile zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine Gegen⸗ erklärung entweder schriftlich einzureichen oder, falls er der Angeklagte ift, einem Kriegsgerichts⸗Rath zu Protokoll zu erklären.
§ 392.
Der Angeklagte, oder auf dessen Verlangen der Vertheidiger, ist von dem Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Der An⸗ geklagte kann in dieser erscheinen odec sich durch seinen Vertheidiger vertreten lassen. ö —
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen An⸗ spruch auf Anwesenheit. 9 383
59.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Bericht erstatters. ; . .
Hierauf werden die Militäranwaltschaft, sowie der Angeklagte und fein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört.
Derjenige, welcher die Revifion nachgesucht hat, ist zuerst zu hören; dem Angeklagten gebuͤhrt in allen Fällen das letzte Wort.
Auf die Hauptverhandlung finden die Bestimmungen der § 262, § 265 Absatz 1, 88 269 bis 276, 5 277 Absatz 1 bis 4 §§ 278, 307, zos, 309 entsprechende Anwendung.
§ 394.
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revistonsanträge und, insoweit die Revision auf Mängel des Ver⸗ fahrens gestütz. wird, nur diejenigen Thatsachen, welche bei Anbringung ber Revfflonganträge bezeichnet worden sind. ö .
Eine weitere Begrundung der Revisiongantrãge als die im § 387 Absatz 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig
ist, unschädlich.
395.
Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das an⸗ gefochtene Urtheil aufzuheben. . ;
Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grunde liegenden Fest⸗ stellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzes verletzung betroffen werden, wegen deren die Aufhebung des Urtheils erfolgt.
§ 396.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzes verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urtheile zu Grunde liegenden Feststellungen, so hat das Reichè⸗Militärgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere thatfächliche Erörterungen nur auf Einflellung des Verfahrens oder auf Freisprechung zu erkennen ist.
In anderen Fällen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Eatscheidung in die Berufungeinftanz zurückzuperweisen.
Der Präsident des Reicht ⸗Militätgerichts hat behufs weiterer Ver⸗ anlassung mit dem zuständigen Gerichtsherrn sich in Verbindung zu
setzen.
1897.
5§ 397. Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch den Senats⸗Prãsidenten nach Vorschrift des 8 312 Absatz J und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von drei 34 9 solche von einer Woche tritt.
Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzes verletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Ürlbeil, fowelt es aufgehoben wird, noch auf andere An- geklagte, welche die Revision nicht eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die 5 ö hätten.
Das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ift, hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten desselben angefochten worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem aufgehobenen erkannte nicht verhängen.
Vierter Titel. Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen Urtheile. . 5 40.
Urtheile, die durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr an— fechtbar sind, werden mit einer Bestätigungsordre versehen. “ *.
In der Bestätigungsordre ist zum Ausdruck zu bringen, daß d Urthell rechtskräftig geworden und, soweit es auf Verurtheilung lautet, zu vollstrecken ist.
Die Bestätigungsordre ist ,,, bekannt zu machen.
ꝛ⸗ Auf Strafverfügungen G 334) finden die Bestimmungen des § 400 keine Anwendung. . § 402.
Von Wem die Bestätigungsordre ertheilt wird, bestimmt für die bei der Marine ergehenden Urtheile der Kaiser, im übrigen der zu— ständige Kontingentsherr.
Fünfter Titel. Bestätigung und Aufhebung der Urtheile der Feld⸗ gerichte und der Bordgerichte.
§ 403.
Gegen die im Felde oder an Bord ergangenen Urtheile finden die
Rechtsmittel der Berufung und . nicht statt.
§ 404.
Die im 5 403 bezeichneten Urtheile erlangen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit durch die ö 405
Die Bestimmung des § 494 gilt auch hinsichtlich derjenigen militãrgerichtlichen Urtheile, welche zu der Zeit, wo der Angeklagte in ein' mobiles Verhältniß tritt, die Rechtskraft noch nicht er⸗ langt haben.
§ 406.
Wem das Bestätigungsrecht und das Aufhebungsrecht zusteht, be stimmt der Kaiser. . 3 407.
Vor der Entschließung über die Bestätigung hat der Gerichtsherr den Angeklagten, falls diefer verurtheilt ist, durch einen Kriegsgerichts Rath oder einen Offizier protokollarisch darüber vernehmen zu lassen, ob und welche Beschwerden er gegen das Urtheil vorzubringen habe.
Dieser Vernehmung bedarf es nicht, wenn in den Fällen des § 405 der Angeklagte bereits ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt und begründet hatte. .
§ 408.
Die Urtheile, deren Bestätigung, der Kaiser sich vorbehält, sind demselben durch den Präsidenten des Reichs⸗Militärgerichts mit einem Gutachten der Meilttnmiwalt cet rin enen.
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8 P Die Bestätigung anderer Urtheile darf nur auf. Grund des schriftlichen Rechtégutachtens eines richterlichen Militär⸗Justizbeamten oder, in Ermangelung eines solchen, eines zum Richteramte befähigten Beamten oder Sffiziers erfolgen, wenn auf Tod, auf Zuchthaus oder auf Gefängniß oder Festungshaft von mehr als einem Jahre erkannt ist. Lauter ein kriegsgerichtliches Urtheil auf Freisprechung oder auf eine geringere als die im ersten Absatz= bezeichnete Strafe, so hat der Befehlshaber, dem die Bestätigung zusteht, eine Begutachtung nur dann anzuordnen, wenn die Entscheidung des Kriegsgerichts vom An⸗ trage des Vertreters der Anklage wesentlich abweicht, oder wenn ihm
die Entscheidung aus sonstigen . bedenklich erscheint. S 410.
Die Begutachtung soll nicht durch einen Beamten oder Offizier geschehen, welcher in der Hauptverhandlung als Richter oder als Ver⸗ treter der Anklage oder als 8 mitgewirkt hat.
5 416 Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, kann eine Vervollständigung der Untersuchung ö 4 8
War das Urtheil in den Faͤllen des 8 405 durch ein ordnungs⸗ mäßig eingelegtes Rechtsmittel bereits angefochten, oder werden in dem Rechtsgutachten (6 409) gegen die Gesetzlichkeit des Urtheils oder gegen die thatsächliche Feststellung wesentliche Bedenken erhoben, so hat der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber, sofern er nicht selbst über die Aufhebung des Urtheils befinden kann, die Entscheidung des hierfür zuständigen Befehlshabers herbeizuführen.
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber entgegen dem Rechtsgutachten Anstand nimmt, die beantragte Bestätigung zu ertheilen. Die Versagung derselben ist schriftlich zu begründen. 5
Bei Urtheilen der Feldstandgerichte und der Bordstandgerichte findet eine Begutachtung nicht statt. Glaubt der Gerichtsherr die Bestätigung versagen zu müssen, so hat er unter Begründung der BVerfagung die Entscheidung des für die Aufhebung zuständigen Be⸗ fehlshabers herbeizuführen.
414.
Der zur Aufhebung berechtigte Befehlshaber hat nach Einholung des Gutachtens eines ihm zugeordneten richterlichen Militã r Justiz beamten darüber zu entscheiden, ob das Urtheil dem Gerichtsherrn zur , der Bestätigung zurückzusenden, oder ob dasselbe auf⸗ zuheben sei.
§ 415. Die ertheilte yt it ßen ist auf der Urschrift des Urtheils zu vermerken und dem Angeklagten auf dem in den S5 243, 244 be⸗ zeichneten Wege bekannt zu e,
Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Berufung eines neuen erkennenden Gerichts zu , Soweit es erforderlich oder sachgemäß erscheint, ist mit dieser Berufung ein anderer Gerichts⸗ herr als der zuerst mit der Sache befaßte zu betrauen. Zu dem neu zu berufenden Gerichte dürfen die Personen als Richter nicht zuge⸗ ae werden, welche bei der früheren Hauptverhandlung mitgewirkt aben.
Der die Aufhebung aussprechende Befehlshaber kann auch die Er⸗ ledigung der Sache im ordentlichen Verfahren verfügen, sofern die