/ // // . .
Im Königlichen Schauspielhause findet morgen eine Auf ⸗ führung von Grillparzer's Trauerspiel Des Meeres und der Liebe Wellen. statt. Als Hero gaftiert Fräulein Wachner vom Deutschen Volkstheater in Wien, als Leander tritt Herr Matkowsky zum ersten Mal nach seinem Urlaub auf, und den Oberpriester spielt Herr Kahle.
CG. T. A. Hoffmann, der berühmte, phantasiereiche Erzähler, wird im Programmbuch des nächsten (7. Philharmonischen Konzerts
13. Dezember) als Verfasser einer Analyse von Beethoven's C-moll.
vmphonie erscheinen. Der sehr merkwürdige Aua Rezension überschrieben, wurde von ihm im Jahre 1810, kurz nachdem die Partitur der C moll-Symphonie erschienen war, verfaßt und ver⸗ Fffentlicht. Bei Gelegenheit der Konzerte des Berliner Philbar⸗ monischen Orchesters in Wien hat der bekannte Musikschriftsteller R. Hirschfeld die Analyse Hoff mann's der Vergessenheit entrissen und herausgegeben. . ö
Frau Amalie Jonachim wird ihr nächstes, am Sonntag, den 12. Dezember, im Saal Bech stein stattfindendes Konzert zu einem Goethe ⸗Abend! gestalten, dessen Programm ausschließlich Kom⸗ positionen Goethe'scher Dichtungen enthalten wird, darunter die Erlkönig * ⸗Kompositionen von Zelter, Löwe und Schubert.
Eingetretener Hindernisse wegen findet die II. Sonntags Matinée des Streichguartetts Halir u. Gen. nicht am 5., sondern am 19. Dezember im Saal des Königlichen Schau⸗ spielhauses statt.
Hermann Gura veranstaltet am 8. Dejember im Saal Bechst ein einen Löwe⸗Abend“, für welchen der Kartenverkauf bei Bote u. Bock eröffnet ist.
Mannigfaltiges.
Die Stadtverordneten nahmen in ihrer gestrigen Sitzung zunächst den Bericht des Stadtverordneten Dr. Schwalbe über das Projekt zum Neubau eines Kühlhauses nebst Maschinengebäude auf dem für die Erweiterung des Zentral- Schlachthofes erworbenen Ge lande entgegen. Der Ausschuß schlug vor, zu beschließen, daß die Versammlung im Prinzip das ihr vorgelegte Projekt ge⸗ nehmige. Die Versammlung stimmte diesem Antrage zu, sprach aber zugleich ihre Mißbilligung über den ohne ihre Be— willigung begonnenen Bau. des Kühlhauses aus und ersuchte den Magistrat um Auskunft über diese r, dn . — Der Ma⸗ siftrat hat der Versammlung das spezielle Bauprogramm sowie den
orentwurf zum Neubau des vierten städtischen Krankenhauses an der Seestraße übersendet. Auf den Antrag des Stadtv. Spinola beschloß die Versammlung, die Berathung über diese Vorlage auf 14 Tage zu vertagen. — Der spezielle Entwurf und der mit 137 000 M abschließende , für den Neubau eines Gebäudes für 4 sieche Männer in der Irrenanstalt Herzberge wurde ohne Debatte angenommen. — Es folgte die Vorlage, betreffend den Vorentwurf zum Neubau eines Märkischen Provinzial Museums. Da der Ent⸗ wurf bereits die Zustimmung der Versammlung gefunden hat, be— antragte der Magsstrat nunmehr, die erste Baurate in Höhe von 200 050 ( S½ in den Etat aufzunehmen. Der Stadtv. Singer be⸗ kämpfte diesen Antrag. Nach kurzer Debatte, an der sich die Stadtvy. Wohlgemuth, Scheidig, Bergemann und Esmann be— theiligten, wurde auf Vorschlag des Stadtv. Dr. Schwalbe die Vorlage einem Ausschusse zur Vorberathung überwiesen. — Die Ent⸗ würfe zu verschiedenen Neu und Umbauten auf dem Krankenhaus⸗ grundstück am Friedrichshain wurden angenommen und ebenso die Projekte zum Neubau eines Verwaltungsgebäudes und eines Pförtner hauses für den Erweiterungsbau des Zentral Schlachthofs. — Der Antrag der Stadtv. Kyllmann und Genossen, betreffend die Aufnahme einer Anleihe zwecks schnellerer Durchführung von Straßenerweiterungen, wurde von der Tagesordnung abgesetzt, da der Antragsteller nicht zugegen war. — Es folgte die Berichterstattung des Stadtv. Bruns über den Antrag der Stadtverordneten Weber und Genossen, betreffend den Umbau der Oranienbruücke. Zur Annahme gelangte unter Ablehnung des genannten Antrags ein Antrag des Stadtv. Lüben, den Magistrat zu ersuchen, die seitlichen Fußgängerbrücken niederzulegen. — Auf eine Anfrage des Stadtv. Zadek und Genossen bezüglich der Müll⸗ verbrennung erwiderte der Magistrat, daß er zu der Frage noch nicht Stellung genommen habe. Die Straßenreinigungs De— putation habe beschlossen, mit dem sogenannten Buda⸗ pester System Versuche zu machen. Die Unterhandlungen mit
der betreffenden Betriebegenossenschaft seien noch nicht abgeschlossen. Der Stadyv. W. Gericke J. ersuchte den Magistrat, ein etwas schleunigtes Tempo in dieser Angelegenheit eintreten zu lassen. — Schließlich erklärte sich die Versammlung damit einverstanden, daß die beschlossene Vermehrung der Zahl der Stadtverordneten um 18 statt zum 1. Januar 1898 erst zum 1. Januar 1900 eintreten solle. Auf die öffentliche folgte eine geheime Sitzung.
Der Ausschuß der Stadtverordneten⸗Versammlung zur Vorberathung des Antrages der sozialdemokratischen Stadtverordneten Borgmann und Genossen: den Magistrat zu k in Gemaͤßheit des 5 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung den Entwurf eines Ortsstatuts vorzulegen, wodurch den männlichen Arbeitern unter achtzehn Jahren die Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungs⸗ schule auferlegt wird, — hat unter Vorsitz des Stadtv. Dr. Schwalbe und in Anwesenhelst des Stadt⸗Schulraths Bertram den Antrag abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte aus den gleichen Gründen, aus denen derselbe Antrag in der Stadtverordneten⸗Versammlung bereits am 29. Juni 1893 abgelehnt worden ist, nämlich weil die fakultative Fortbildungsschule, die aus freiem Antrieb gebildet werde und auch frei sei in der Wahl der Lehrobjekte, für eine edlere Form des Fort- bildungsschulwesens anzusehen sei als die obligatorische.
Der Ausschuß des Zentral-⸗Comitss für die durch Un—⸗ wetter Geschädigten Deutschlands hielt gestern unter Vorsitz des Bürgermeisters Kirschner eine längere Sitzung ab. Es wurde von den bei der Haupt ⸗Stiftungskasse eingegangenen Sammlungen die Summe von 453 500 S zur Vertheilung gebracht, und zwar haben er⸗ halten: Eppingen in Baden 50 900 S, Elsaß Lothringen 50 000 ,
ohenzollern 20 0900 16, Stadt Dömitz . Elbe 1000 M, Stadt Guben Tomité Prinz Schönaich ⸗ Carolath) 8000 M, Stadt Freienwalde a. O. 1000 M, Kreis Freienwalde a. O. 10 000 MS, Kreis Osterburg 5000 MS, Kreis Angermünde 4000 S, Greifenhagen 6000 S, Würt⸗ temberg 100 9000 4M, Regierungsbezirk Liegnitz 100 000 S6, Regierungs⸗ bezirk Frankfurt a. O. 75 900 6 Eine größere Summe, ca. 200 000 46, ist zurückbehalten worden, weil voraussichtlich im Laufe des Winters noch Gesuche um Unterstützung eingehen werden. 6 Zentral- Comité wird noch einmal vor Weihnachten zusammen⸗ treten.
Das Kai sser und Kaiserin Friedrich⸗Kin der ⸗Kranken— haus ist in jedem Jahre durch mildthätige Herzen und Hände in den Stand gesetzt worden, seinen Pfleglingen eine Weihnachts⸗ feier zu veranstalten, ihrer Nothlage abzuhelfen und doch auch den kleinen Wünschen mit Geschenken aller Art nachzukommen. In diesem Jahre ist die Zahl der Pfleglinge besonders groß: fast 200 Kinder warten auf eine Weihngchtsgabe. Der Vorstand der Anstalt wendet sich daher mit der Bitte an die Mitbürger, der armen Kinder zu gedenken. Das Bureau des Krankenhauses, Reinickendorferstraße 32, nimmt , Alles in Empfang, womit die Mildthätigkeit ihm zu Hilfe ommt.
Gestern Mittag fand im Hause Alexandrinenstraße 31 die feier⸗ liche Eröffnung der Unfallstation TI statt. Dieselbe fteht in Verbindung mit der Sanitätswache Nr. 3. Die Leitung der neuen Station hat Herr Dr. Max Kiefe übernommeu.
Der Verein für Brieftaubenzucht Komet“ veranstaltet am 5. und 6. Dezember in dem Glaspavillon des Restaurateurs Herrn Miegel, Stralauerstraße 57, seine diesjährige Aus stellung, die mit einer Prämiierung verbunden sein wird. Die Ausstellung wird, bei freiem Eintritt, von Morgens 9 bis Abends 8 Uhr geöffnet sein.
Morgen wird in der alten Urania“ Invalidenstraße) der Direktor der photographischen Lehranstalt des „Lette Vereins‘, Herr de,, , einen Vortrag mit dem Titel „Kinder des Lichtes“ halten. er Vortragende wird versuchen, auf experimentellem Wege die Herkunft von Reproduktionen aller Art, sowie die Herstellung der einfachen Buchillustrationen zu erklären und dabei auf diejenigen sogenannten photomechanischen Verfahren aufmerksam machen, die für die Tagespresse eine große Bedeutung gewinnen dürften. Die begleitenden Experimente werden besonders auch für Amateurphotographen von Interesse sein, da diese Verfahren bis zu
einem gewissen Grade auch von solchen ausgeübt werden können und
be⸗ t t schon Bilder ven eigenartigem Reiz und künftlerischem Werth
1 Kalender 1898. Verlag der Nationalen Verlags- anstalt zu München. Preis 1 6 — Unter den Erzeugnissen des deutschen Kunstdrucks nehmen die Münchener Kalender, welche seit 1886 alljährlich erscheinen und deren neuester Jahrgang 1898 jetzt vorliegt, 15 ihrer Originalität einen hervorragenden
atz ein. Wenn sich die Jahrgänge 1886 bis 1894 durch die Mannig⸗ altigkeit ihrer im Stil des alten kolorierten Holzschnitts gehaltenen Blatter ausgezeichnet haben, so bilden diejenigen von 1895 an die Einzel⸗ theile eines ganz eigenartigen beraldischen Werkes, welches die Wappen sämmtlicher deutschen Fürstenhäuser und des deutschen Uradels umfaßt. Gezeichnet sind die Wappen von Otto Hupp, dessen Künstlerhand die Münchener Kalender seit ihrem Beginn mit jenen prächtigen Titel⸗ und Innenbildern geschmückt hat, die ihnen zu ihrer Beliebtheit und Popularität verholfen bat. Der Jahrgang 1898 reiht sich in jeder Beziehung seinen Vorgängern würdig an. Auf dem Titelblatt sieht man das Bild St. Georgs, des Patrons der deutschen Ritter⸗ schaft, und das Münchener Stadtwappen, auf der Rückseite das alte Reichswappen. Im Innern findet man zunächst ein prächtig ausgeführtes Wappen Bayerns mit der Geneglogie der Wittelsbacher bis zurück auf den Pfalzgrafen Friedrich Michael, dann neben den Monatskalendarien die Wappen der Fürstlichen Häuser Blücher, Giech, Koenigeegg, Leyen, Pappenheim, Pleß, Pückler, Rechteren, Salm, Schönborn, Schönburg und Wied. Den erklärenden Text zu den Wappen hat der Kanzlei⸗Rath Gust. A. Seyler, Schriftführer des hiesigen Vereins „Herold! verfaßt. Abgesehen von der künst⸗ lerisch schönen Ausführung, haben die Münchener Kalender“ durch diesen Inhalt auch in heraldischen Kreisen viele Anerkennung und Verbreitung gefunden.
Kaiserslautern, 2. Dezember. Zu der Explosion schlagender Wetter in der bei Homburg (Rheinpfal;) gelegenen
Steinkohlengrube Frankenholz, durch welche 37 Bergleute
sofort getödtet und 50 verletzt worden sind (s. Nr. 284 d. Bl), wird dem . W. T. B. weiter berichtet: Laut amtlicher Mittheilung sind nunmehr alle in Frankenholz verunglückten Bergleute ge⸗ borgen; ihre Personalien konnten jedoch bisher noch nicht fest⸗ gestellt werden, da eine Reihe von Todten ganz unkenntlich ist. Von den schwer verwundeten Bergleuten sind fünf ihren Ver⸗ letzungen erlegen. sodaß jetzt die Gesammtjahl der Todten 42 beträgt; 12 Schwerverletzte schweben noch in Lebensgefahr. Die Verunglückten stammen auß den Gemeinden Erbach, Reiskirchen, Jägersburg. Waldmohr. Oberberbach und Frankenholi. Der Berg- Amtmann Kistenfeger in Zweibrücken ist amtlich mit der Untersuchung der
Katastrophe hinsichtlich ihrer Ursache beauftragt worden. Die Grube hat
eine Belegschaft von über 1009 Mann. Wahrend der Katastrophe waren indeß nur 87 Mann in das betreffende Flötz eingefahren. Die von der Explosion betroffene Grubenahtheilung war gleich nach derselben wieder fahrbar, auch die Wetterführung war nicht beein⸗ trächtigt, sodaß die Bergung der Verunglückten in kürzester Zeit er= folgen und auf die von der preußischen Berginspektion in Neunkirchen angebotene Hilfe verzichtet werden konnte. — Seine Königliche Hoheit der Prinz-Regent spendete 4009 ½ für die bei dem Gruben unglück verletzten und für die Hinterbliebenen der getödteten Bergleute.
Nach Schluß der Redattion eingegangene Depesch en.
Wildpark, 3. Dezember. (W. T. B.) Seine Majestät der König von Sachsen traf heute Nachmittag kurz nach 2 Uhr hier ein und wurde von Seiner Ma jestät dem Kagiser und König auf dem Bahnhof empfangen. Nach herzlicher gegenseitiger Begrüßung begaben beide Majestäfen Sich zu Wagen nach dem Neuen Palais.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
J / ä„/„ä/ // /// /// /// / —
vom 3. Dezember, Morgens.
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sp. zZ.
red. in Millim. S8.
75 Uhr.
Wind. Wetter.
in 0 Celsius
Bar. auf o Gr. Temperatur 5 o C. — 40R.
u. d. Meeres
. 768 WSW 2bedeckt J wolkig Ghriftiansund 769 OS wolkenlos
Kopenhagen. 767 Nebel Stockholm. 768 N 2 Schnee aranda . 772 still bedeckt
t. Petersbg. 769 ill bedeckt Moskau... 772 . Nebel
.
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Trauermusik.
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C] 6
8
777 767 769 J 768 burg... 768 winemünde 767 Neufahrwasser 768 Memel ... 767
er. (6h nster. .. 766 Karlsruhe. 1.61 763 757 766 767 765 767
heiter wolkig halb bed. wolkenlos Nebel wolkig Nebel Dunst
82 * 38 8
S — do C — G K K — K — — — — — ——
8 O Oc b σ οσ 0
8 GG 8G
wolkenlos
bedeckt bedeckt t.
bedeckt bedeckt
3 ttz 3. e . Mszart. . na areska, von C. Niese. Tanz ron Emil 8 . ; 5
— Graeb. In Scene gesetzt vom Bber⸗Regisseur Sennabend: Deutsche Schwänke. Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Anfang
Schauspielhaus. ö und der Liebe Wellen. Trauerspiel in 5 Auf⸗ zügen von Franz Grillparzer. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. (Hero: Fraͤulein . 4 er Tn, Volks ⸗Theater zu Wien, als Gast.) Anfang f. imn. Anfang 7 r.
Sonntag: Opernhaus. 205. Vorstellung. Mozart⸗ . f J 6 Cyclus. Zweiter Abend Konzert. a. Maurerische Preise)h: Der Probepfeil. — Abends 77 ÜUbr: Fahrten.
. Requiem für Soli, Wolfgang Amadeus Mozart. Anfang 75 Uhr. — Mittags 12 Uhr: Oeffentliche Hauptprobe. Billets zu 2 und 1 * am Billet ⸗Schalter des Königlichen Opernhauses.
Schauspielhaus.
Kadelburg. Anfang 77 Verkauf zu dieser Vorstellung findet Sonnabend brüder. bedeckt und Sonntag von 8— 10 Uhr und 106 —1 Uhr
2 J bezw. I — II Uhr im Königlichen Schauspielhause reise der Plätze: 3, 2, 1,50 M und ufgeld wird nicht erhoben. Die Billets bedeckt tragen die Rummer 115.
. Dentsches Theater. Sonnabend: Die ver
Schiller Theater.
273. Vorstellung. Des Meeres Julia.
Sonntag,
b.. Symphonie & - mgl. Hans Huckebein. hor und Orchester. Von 6 Haus Sůctebein. Dienstag: Haus Huckebein.
Montag: Die Logenbrüder. Dienstag: Die Logenbrüder.
Anfang 78 Uhr.
(Wallner ⸗ Theater.)
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: im Schiller⸗Cyclus: Wallenstein's Lager. — Die Piccolomini. — Abends 8 Uhr:
achmittags 3 Uhr (rolksthümliche
3 Akten von C. Laufs und C. Kraatz. In Scene
Neues Opern⸗Theater: Goldfische. Lustspiel in ge gt von Herm. Werner. Anfang 75 Uhr.
4 Aufzügen von Franz von Schönthan und Gustav onntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu volksthümlichen
Uhr. — Der Billet Preisen: Trilby. Abends 76 Ühr: Die Logen⸗ Verlobt: Frl. Franziska von Levetzow mit Hrn.
Residenz Theater. Direktion: Theodor Brandt. . ͤ 8 ; e reh e h 5 k 6 mit Frl. Lotte Teickner (Rustschuk= Berlin)! — mattscher Scher! in I Alt von Grnst Hallensfein. Hr. Regigrungs . Asesser. Akolf. Frhr. on Ham.
Sonntag: Dleselbe Vorstellung. Sonntag, Nachmittags 4 Uhr: Kinder ⸗Verstellung.
inn . Zum ersten Male: Im Märchenreich.
Romeo und Central Theater. Alte Jakobstr. z0. Direltlon⸗
Montag: Wallenstein's Tod. Anfang 8 Uht. Rich. Schultz. Sonnabend: Emil Thomas, als i
Berliner Fahrten. Burleske Ausstattungsposse mit Gesang und Tam in 6 *ildeen von Julius
Lessing⸗ Theater. Sonnabend: Haus Hucke. Freund und Wilhelm Mannstädt. Mustt von
Julius Einödshofer. Anfang 77 ÜUbr. Sonntag und die folgenden Tage Berliner
Konzerte. Saal Bechstein. Sonnabend, Anfang 77 Mir:
Neues Theater. Schiffbauerdamm 4a. /6.
24. Vorstell. Der G'wissens . Direktion: Sigm. Lautenburg. Sonnabend: Zum Klavier Aweud von Edohtard Rtister. wurm. Bauernkomödie in 4 Aufzügen von Ludwig ersten Male: Die Logenbrüder. Anzengruber. Anfang 74 Uhr.
Schwanl n /// Familien ⸗Nachrichten.
Sec. ⸗Lieut. Günther Felix von Behr a. d. Hause Bandelin (Rostockfh. — Frl. Charlotte Richter mit Hrn. Sec. Lieut. onstantin von Jerin (Dessau). — Frl. Katharina Beckershaus mit rn. Pfarramt Kandidaten Wilhelm Busch Greifenberg i. P. — Grapitz).
farrer Theodor Wangemann
merstein oxten mit Etta Freiin von Oppenheim
2
765 wolkig 759 bedeckt
Uebersicht der Witterung.
Eine Zone hohen Luftdruckes erstreckt sich von den Britischen Inseln nordostwärts nach Lappland hin, während über der Alpengegend der Luftdruck am niedrigsten ist. Ueber Nordwest Europa ist der Luft⸗ druck wieder in starker Abnahme begriffen. Im Alpenvorlande wehen starke nordöstlich Winde. In Deutschland ist bei nordöstlicher Luftströmung das Wetter trübe und wärmer, in den südlichen Gebiets theilen ist vielfach, in den nordöstlichen stellenweise Niederschlag gefallen. Am Bottnischen Busen herrscht strenge Kälte. Deutsche Seewarte
x—ᷣ· · ·——Quii—⸗ůůßuůörͥ, i xxx ixsxxa᷑ax e. Theater. RNoͤnigliche Schanspiele. Sonnabend: Opern⸗
haus. 204. Vorstellung. Mozart ⸗ Cyclus. Erster Abend: Idomeneus. Große heroische Oper in
8
sunkene Glocke. Anfang 74 Uhr.
Sonntag, Nachmittags 22 Uhr: Hamlet. — Abends 7 Ubr: Agnes Jordan.
Montag: Einsame Menschen.
Berliner Theater. Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Dornröschen. — Abends 77 Uhr: In Behandlung.
Sonntag, Nachmittags 23 Uhr: Mein Leopold. — Abends 71 Ubr: In Behandlung.
Montag: In Behandlung.
Goethe · Theater. ( Direktion i Intendant A. Prasch.) Bhf. Zoologischer Garten. Kantstr. 12. Sonnabend: Circusleute. Anfang 7 Uhr.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Hasemann's Töchter. — Abends 77 Uhr: Circusleute.
Montag: Circusleute.
onntag: Dorina. Vorher: Vice versa.
Theater Unter den Linden. Sonnabend: Offenbach ⸗Cyclus. 7. Abend. 2. Aufführung: . in der Unterwelt. Burleske Oper in 4 Bildern von Hector Cremieux, neu bearbeitet von Eduard Jacobson. Musik von Jacgues Offenbach. *. Scene gesetzt von Julius Fritzsche. Dirigent:
r Kapellmeifter ,, Anfang 71 Uhr.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen: Der Bettelstudent. Abends 71 Uhr: Orpheus in der Unterwelt.
Thalia Theater. (Vormals: Adolph Gruft. Theater.) Sonnabend: Bitte, recht freundlich! Burleske mit Gesang in 1 Akt von Benno Jacobson. Mustk von G. Steffens. lerauf: Berlin über Alles. Schwank in 3 Akten von Benno Jacobson. Anfang 71 Uhr.
Köln).
69 Ein Sohn: Hrn. Amtsrichter Rückert (Frankfurt a. M.).
Gestorben: Fr. Regierungs⸗Rath Marie von Bülow, geb. von Kamecke 333 — — Stifts⸗ dame Karoline von Witzendorff (Medingen). — Fr. Sanitäts. Rath Louise Schröder, geb. Neils Berlin).
Verantwortlicher Redakteur: Si emenroth in Berlin.
Verlag der Expedition (Scholj) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt Berlin 8sW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),
und ein Prospekt der Firma J. Hurwitz. Berlin S w., Kochstr. 19.
Er st e Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger
M 2sS5.
Entwurf eines Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung.
. §1. Die Militärstrafgerichtsordnung tritt an einem durch Kaiserliche . mit Zustimmung des Bundesraths festzusetzenden Tage in Kra
§ 2.
Mit diesem Tage treten für die Strafsachen, deren Entscheidung nach den Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung zu erfolgen hat, alle im Reichsgebiete geltenden militärstrafprozeßrechtlichen Vor⸗ schriften, insbesondere diejenigen über die Bestrafung der Fahnen i in 4 Wege des Ungehorsams (Kontumazial⸗) Verfahrens, außer aft.
Dasselbe gilt von der Bestimmung im § 2 Absatz 2 des Ein⸗ führungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch, insoweit sich dieselbe auf die Bestrafung der Fahnenflüchtigen bezieht.
Unberührt bleiben die Vorschriften, durch welche die Mitglieder der Landgendarmerie⸗Korps der Militärstrafgerichtsbarkeit unterftellt sind. Insoweit letztere nach diesen Voischriften der Militärstraf⸗ gerichtebarkeit unterstehen, gelten sie im Sinne der Militärstraf⸗ gerichtsordnung als Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres.
F 3.
Hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Kriegs⸗ gefangene und Ausländer in Kriegszeiten und bei kriegerischen Unter nehmungen können die Bestimmungen über Bildung der Militär⸗ gerichte und das Verfahren durch Kaiserliche Verordnung abgeändert werden. ;
. 18 4.
Zuständiger Kontingentsherr im Sinne der Militärstrafgerichts« ordnung und dieses Gesetzes ist, soweit nicht Militärkonventionen ein Anderes bestimmen, der Landesherr, dessen Kriegs Minifterium die m hinsichtlich des betreffenden militärischen Verbandes ausũbt.
S5. .
Die in der Militärstrafgerichtsordnung für das „Feld“ gegebenen Vorschriften gelten:
I für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Theile des Heeres oder der Marine;
2) für die Besatzung eines festen Platzes, so lange derselbe vom Feind bedroht ist. Der Eintritt, sowie die Beendigung dieses Zu⸗ e, ift vom Gouverneur oder Kommandanten dienstlich bekannt zu machen.
§6. Die in der Militärstrafgerichts ordnung für das Verhältniß an Bord“ gegebenen Vorschriften finden Anwendung;
I) auf die zum Dienst in außerheimischen Gewässern bestimmten Schiffe vom Zeitpunkt des Antritts der Reise bis zur Rückkehr in die heimischen Gewässer;
außerdem . . . 2) auf alle Schiffe, so lange sie sich im Kriegszustand befinden.
.
Anordnungen auf Grund der S5 25. 34 der Militärstrafgerichts⸗ ordnung werden im Kriegsfall, sowie allgemein für die Marine vom Kaiser, im übrigen von den zuständigen Kontingentsherren erlassen.
Anordnungen auf Grund des F 59 Absatz 2 der Militärstraf⸗ gerichtsordnung erfolgen für die Marine durch den Kaiser, für das Heer durch die zuständigen .
Die näheren Anordnungen in Gemäßheit des § 108 der Militär⸗ strafgerichtsordnung erfolgen hinsichtlich des Reichs⸗-Militärgerichts in der Geschäftsordnung desselben, im übrigen durch die Militär⸗-Justiz verwaltung en.
9.
Entscheidungen und Verfügungen, welche von dem Gerichtsherrn und einem richterlichen Militär⸗Justizbeamten oder einem Gerichtsoffizier gemeinsam zu unterzeichnen sind (Militärstrafgerichtsordnung § 91 Absatz 2, 5 26 c., ergehen nach außen hin, je nach dem Besehls— bereich des Gerichtsherrn, unter der Bezeichnung:
Gericht des ... Regiments;
Gericht der.. . Division;
Kommandantur (Gouvernements ⸗)gericht; ꝛc. 510.
Einer richterlichen Handlung im Sinne des § 68 des bürger⸗ lichen Strafgesetzbuchs steht gleich jede Handlung, welche von dem Gerichts herrn, dem untersuchungsführenden und dem die Anklage ver—⸗ tretenden Gerichtsoffizier, Kriegsgerichts⸗ Rath oder Ober⸗Kriegsgerichts⸗ Rath, sowie in den Fällen des 5 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch vom Disziplinarporgesetzten wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet wird.
S§ 11.
Die zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
Beschwerden über verweigerte Rechtshilfe werden im Aussichts—⸗ weg erledigt. .
Die bürgerlichen Gerichte haben den zur Ausübung der Militär⸗ strafgerichtsbarkeit berufenen Stellen und diese jenen in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.
Insoweit die bürgerlichen Gerichte angegangen werden müssen, ist daz Gesuch an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirt die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn dem ersuchten Gericht die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die vorzunehmende nolung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Be⸗ chwerden über die Ablehnung des Gesuchs sind an das Ober Landes gericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gebört, in letzter Jastanz an dat Reichsgericht zu richten. Die Entscheidungen erfolgen ohne vorgängige mündliche Verhandlung. ¶ . Kosten der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht
erstattet.
§13.
Die bürgerlichen Gerichtsbebörden haben Ersuchen um Rechts hilfe in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen an die im § 9 bezeichnete Stelle zu richten. Das Ersuchen darf nur abgeleynt werten, wenn die Erledigung desselben außerbalb des Zuständigkeits⸗ bereichs des angegangenen Gerichtsherrn liegt und eine Abgabe an die zuständige Stelle unthunlich erscheint, oder die vorzunehmende Hand⸗ lung nach dem Rechte der ersuchten Stelle verboten ist. Beschwerden gegen eine ablehnende Verfügung sind an den höheren Gerichtsherrn, in letzter Instanz an das Reichs⸗Militärgericht zu richten. Die Ent— scheidungen erfolgen ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Bei Gewährung der Rechtshiife findet die Bestimmung des § 12 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
5 14. .
Hat eine Aburtheilung des Angeklagten sowohl durch ein Militär- gericht, wie durch ein bürgerliches Gericht in einer denselben Gegen⸗ stand betreffenden Strafsache stattgefunden, so gilt von den ergangenen Urtheilen dasjenige, welches zuerst die Rechtekraft erlangt hat.
Ist in einer bei einem Militärgericht anhängigen Untersuchung durch nicht mehr anfechtbare Entscheid ung die Unzuständigkeit der Militärgerichte ausgesprochen worden, weil die Sache zur Zuständig⸗ keit der bürgerlichen Gerichte gehöre, so dürfen die letzteren sich in
Berlin, Freitag, den 3. Dezember
1897.
der Sache nicht mehr deshalb für unzuständig erklären, weil die Militãrgerichtsbarkeit Platz greife. . Das Entsprechende gilt fur die Militargerichte, wenn seitens bũrger⸗ licher Gerichte durch nicht mehr anfechtbare Entscheidung die Un— zuständigkeit ausgesprochen ist, weil die Sache zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehöre. z
15
. Geht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine aktive Nilitãrverson gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die bürger⸗ lichen Behörden über, so erfolgt die Strafvollstreckung durch die 6. hörden des Heimathsstaats, wenn entweder die strafbare Handlung außerhalb des Bundesgebiets verübt worden ist, oder der Verurtheilte sich im Gebiet des Heimathsstaats aufhält; in anderen Fällen erfolgt die Strafvollstreckung durch die bürgerlichen Behörden des Bundeß⸗ staats, in dessen Gebiete die ieee, Handlung verübt worden ist.
3 .
In den Fällen, in welchen nach 5 42 des bürgerlichen Straf⸗ gesetzbuchs oder nach anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Ein—⸗ ziebung, Vernichtung oder Unbrauchdarmachung von Gegenftänden selbständig erkannt werden kann, finden, wenn im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person der Militärgerichtsstand begründet sein würde, die Bestimmungen der S§ 477 bis 479 der bürgerlichen Straf⸗ prozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag von dem Gerichtsberrn bei demjenigen Gericht zu stellen ist, in dessen Be⸗ . . strafbare Handlung begangen ist oder die Gegenstände sich
efinden.
8 17.
Auf die Berufsthätigkeit der zum Auftreten vor den Militär gerichten zugelassenen Rechtsanwälte (ogl. 5 326 Nr. 4 der Militär- strafgerichtsordnung) findet die Gebührenordnung für Rechtsanwälte 36 7. Juli 1879 (Reichs ⸗Gesetzbl. Seite 176) entsprechende An⸗ wendung.
Im Sinne des § 63 der Gebührenordnung stehen den Straf— kammern die Kriegsgerichte, dem Reichsgerichte das Reichs⸗Militär—⸗ gericht gleich. gi
Wer die nach § 273 der Militärstrafgerichtsordnung ihm auf⸗— erlegte Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mittheilung ver—⸗ letzt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Gegen Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven Marine tritt Freiheitsstrafe (Militärstrafgesetzbuch 86) bis zu sechs Monaten ein; die Ahndung kann in leichteren Fällen im Disziplinarweg erfolgen (6 3 des Einführungsgesetzes zum Militãrftrafgesetzbuch).
Soweit im militärgerichtlichen Verfahren die Oeffentlichkeit der Verhandlung wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder der militär⸗ dienstlichen Interessen (58 270 der Militärstrafgerichtsordnung) aus— geschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt auch nach der Beendi⸗ gung des Verfahrens in Betreff der Veroffentlichung der Antlage⸗ schrift oder anderer amtlicher Schriftstücke des Verfahrens. Zuwider—⸗ handlungen unterliegen der im ä. L bestimmten Strafe.
Die in den Fällen der 55 345, 355, 374 der Zivilprozeßordnung und der §§5 50, 69, 77 der bürgerlichen Strasprozeßordnung den Militärgerichten zugewiesene Festsetzung der Strafe erfolgt durch den Gerichtsherrn nach Maßgabe des 5 91 Absatz 2 ff. der Militärstcaf⸗ gerichtsordnung; die den Militärgerichten zugewiesene Vollstreckung der Strafe erfolgt auf Anordnung des ,
Soweit reichs oder landesrechtlich den Auditeuren außerhalb des Bereichs der Militärstrafrechtspflege Handlungen der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verrichtungen der Staatsanwaltschaft oder andere juriftische Geschäfte zugewiesen sind, treten an die Stelle der Auditeure die . oder Ober⸗Kriegsgerichts⸗Räthe.
F§ 21.
Außerhalb des Gebiets der Militärstrafrechtspflege können im Ver⸗ waltungswege den Kriegsgerichts⸗ Räthen oder Ober⸗Kriegsgerichts« Räthen dienstliche Verrichtungen insoweit übertragen werden, als es sich um Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder andere juristische Geschäfte im Bereiche der Niltt ãrvrwaltung handelt.
D 22. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Tritt die Militärstrafgerichtsordnung nicht mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft, so gilt das angefangene Kalenderjahr als erstes Geschäftsjahr. 4
Die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichts ordnung bei den bürgerlichen Gerichten anhängigen Strafsachen, für welche nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung in Zukunft die Militärgerichte zuständig sein würden, gehen an die letzteren nur dann über, wenn das Hauptverfahren 6 eröffnet worden war.
Für die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichte⸗ ordnung anhängigen militärgerichtlichen Strafsachen gilt Folgendes:
1) Die Erledigung einer anhängigen Strafsache erfolgt nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung. .
2 War vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerichts⸗ ordnung ein Endurtheil erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung der Sache bis zur rechtekräftigen Entscheidung die bis herigen Prozeßgesetze Anwendung. .
Wird ein vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstraf⸗ gerichtsordnung ergangenes Endurtheil erster Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Entseidung veiwiesen, so regelt sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichts⸗ ordnung.
4) War das vor dem Tage des Inkrafttretens der Militär straf⸗ gerichtsordnung ergangene Urtheil ein die Bestrafung eines Fahnen⸗ flüchtigen betreffendes Ungehorsams⸗ (Kontumazial⸗) Urtheil, so regelt sich das nach der Rüdkehr des Verurtheilten einzuleitende gewöhnliche Verfahren nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung. In dem ergehenden neuen Urtheil ist das frühere Ungehorsams. (Kon- tumazial.) Urtheil aufzuheben. Hinsichtlich einer berelts eingezogenen Geldstrafe finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung. .
5) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens sind die Vorschriften der Militärstcafgerichts« ordnung auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens der Muitärstrafgerichtsordnung erlassen oder rechts- kräftig geworden war . .
6) Auf die Strapvollstreckung finden die Vorschriften der Militär strafgerichtsordnung Anwendung, auch wenn die Strafe nach den bis— herigen Vorschriften über das J . erkannt ist.
Ueber die Aufbebung der bestehenden Militärgerichte und staats⸗ anwaltschaftlichen Behörden bei denselben, sowie darüber, ob und inwieweit solche mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 24 Nr. 2 einft⸗ weilen fortbestehen, oder welche Beamte im Fall der Aufhebung an die Stelle der bisherigen Militär. Justizbeamten treten sollen, wird für die Marine durch Kaiserliche Verordnung, im übrigen durch Ver⸗ ordnung des betreffenden Kontingents herrn Bestimmung getroffen.
Fur die Fälle des 24 Nr. 2 können die Befugnisse der obersten Militärgerichte durch Kaiserliché Verordnung auf Antrag der Kon—⸗ tingenteherren dem Reichs. Militärgericht übertragen werden.
F§ 26. Die bei, den aufgehobenen Bebörden etatsmäßig angestellten Beamten müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der in den 85 AN bis 31 enthaltenen Hestimmungen gefallen lassen.
0.
Die richterlichen Militär⸗Justizbeamten, die Beamten der Militär⸗ Staatsanmaltschaft und die rechtskundigen Sekretäre bei den Militär⸗ gerichten sind als Militärrichter im Sinne der Militärstrafgerichts⸗ ordnung, oder als Beamte der Militäranwaltschaft beim Reichs⸗ Militärgericht anzustellen. .
Sie dürfen in ihrem Rang und in ihrem Diensteinkommen nicht verkürzt werden. Als eine Verkürzung des Diensteinkommens ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenbeit zur Verwaltung von Neben ämtern entzogen wird oder die Beziehung der für die Dienftunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfällt. Serris und Wohnungsgeldzuschaß werden nach dem Ort der neuen Anstellung gewährt.
Im übrigen erfolgt die Berechnung des Diensteinkommens nach den für den Fall der Pensionierang maßgebenden Grundsätzen.
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Sofern diese Beamten nicht anderweit angestellt oder in den Ruhestand versetzt werden, bleiben sie wahrend eines Zeitraums von drei Jahren zur Verfügung der Militär⸗Justizoerwaltung und werden auf einem besonderen Etat geführt.
Beamte, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Versetzung in den Ruhestand bean sypuchen.
Die zur Verfügung der Militär⸗Justizverwaltuug verbleibenden Beamten haben sich nach Anordnung derselben der zeitweiligen Wahr⸗ nehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Ueber nahme sie verpflichtet sein würden.
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten An⸗ stellung, so erhalten sie die gesetzmäßigen Reisegebührnisse.
Diejenigen, welche während des dreijährigen Zeitraums eine etats. mäßige Stellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. ö
8 =.
Auf Beamte, welche in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes in den Ruhestand treten oder zur Verfügung der Militär⸗Justiz⸗ verwaltung verbleiben, auf letztere auch dann, wenn sie während des im 5 28 bezeichneten Zeitraums dienstunfähig werden, finden die Vor⸗ schriften des 8 27 mit der Maßgabe Anwendung, daß den in den Ruhestand tretenden Beamten Servis und Wohnungsgeldzuschuß nach den für den Fall der Pensionierung geltenden Durchschnittssätzen, den zur Verfügung der Militär Justizverwaltung stehenden Beamten der Wohnungsgeldzuschuß während des dreijährigen Zeitraums in dem vollen Betrage zu gewähren ist. 83
Die nicht im höheren Militär⸗Justizdienst angestellten Beamten sind ihren bisherigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienst⸗ alter thunlichst entsprechend anzustellen.
Auf die von neuem angestellten Beamten finden die Vorschriften des § 27 entsprechende Anwendung.
Beamte, welche nicht wieder angeftellt werden, treten einstweilen in den Ruhestand. Denselben ist, vorbehaltlich weitergehender wohl⸗ erworbener Rechte, ein nach 5 26 des Reichs⸗Beamtengesetzes vom 31. März 1873 zu bemessendes Wartegeld zu gewähren. Die Be⸗ rechnung des dem Wartegeld zu Grunde zu legenden Diensteinkommens erfolgt nach den für den Fall der Pensionierung maßgebenden Grund⸗ sätzen. Servis und Wohnungsgeldzuschuß werden mit dem für die Pensionierung geltenden Durchschnittssatz dem übrigen Diensteinkommen hinzugerechnet.
Diese Beamten haben sich nach Anordnung der Militär⸗Justiz⸗ verwaltung der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unter⸗ ziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprechen. Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Diensteinkommen unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung erfolgt, die gesetzmäßigen Reisegebührnisse und eine von der Militär-Justizverwaltung nach dem erforderlichen Mehrauswand festzusetzende Entschädigung.
§ 32.
Die Bestimmungen der Nilitärstrafgerichtsordnung in § 74 Satz 2, 5z 88 Absatz 1. 5 100 Absatz 2 finden auf richterliche und staatsanwaltschaftliche Militär · Justizbeamte, welche vor dem Inkraft⸗ treten der ilitärstrafgerichtsordnung bereits angestellt sind, keine Anwendung. 6.
8 ö
Die Militärstrafgerichtsordnung und dieses Gesetz kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 25. No- vember 1876, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär⸗ konvention vom 21. 25. November 1870 zur Anwendung.
Die Einrichtung der obersten militärgerichtlichen Instanz mit Rücksicht auf die Verhältnisse Bayerns wird besonders geregelt.
Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militär⸗ Justizbeamten und die unfreiwillige Versetzung der⸗ selben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung.
§1.
Ein richterlicher Militär Justizbeamter, welcher die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder in oder außer dem Amte sich ein seiner amtlichen Stellung nicht würdiges Verhalten zu Schulden kommen läßt (Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 § 10), macht sich eines Dienstvergehens schuldig. .
Wegen geringer Dienstvergehen können im Aufsichtswege Mahnungen ertheilt werden. Bei dem Reichs. Militärgericht erfolgen sie durch den Präsidenten desselben im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im übrigen durch die oberfte Be⸗ hörde der . (vgl. Militärstrafgerichts ordnung Sd 195. 106). .
Erscheint eine Mahnung nicht ausreichend, so tritt Disziplinar⸗ bestrafung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
Die Votschriften der Disziplinarstrafordnungen für das Heer und die Marine, betreffend die Disziplinarstrafgewalt der Militärbefehls⸗ haber über Milttärbeamte, bleiben .
Disziplinarstrafen sind:
I) Warnung,
2) Verweis,
3) Strafversetzung,
4 Dieastentlassung. ö
Neben einem Verweis und neben der Strafversetzung kann darauf erkannt werden, daß der Beschuldigte ein bis drei Jahre später, als nach den Bestimmungen über die Regelung der Gehälter nach Dienst⸗ altersstufen vorgesehen ist, in die höhere Gehaltsklasse aufrückt.
Gegen Mitglieder des Reichs⸗Militärgerichts kann auf Straf⸗ versetzung nicht erkannt werden.