1897 / 285 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Strafversetzung erfolgt in ein anderes Amt von gleichem Range obne Verminderung des Dienfteinkemmeng und wird durch die 22 Bebörde der Militär. Justizverwalturg in Ausführung gebracht.

Die Dienstentlaffung hat den Verlust des Titels und des Pensions⸗ anspruchs von Rechtswegen zur Folge. ;

Lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist das Dikziplinargericht berechtigt, in seiner Entscheidung zugleich fest⸗ zusetzen, daß dem Beschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensions⸗ betrages auf Lebenszeit oder auf 9 Jahre zu belassen sei.

Welche der im § 3 bestimmien Strafen anzuwenden sei, ist nach der 4 oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit 2 erer Rücksicht auf die gesammte Führung des Beschuldigten zu ermessen.

§5.

Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Beschul⸗ digten ein Disziplinarverfahren wegen der naͤmlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. ;

Ist im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tbatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Beschuldigten er= öffnet, so ift das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gericht lichen Verfahrens auszusetzen.

Ist ftrafgerichtlich auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche den Gegenstand der Untersuchung gebildet haben, ein Disziplinarversahren nur nech insofern statt, als dleselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, auf welche die Untersuchung sich eistreckte, ein Dien stvergehen enthalten. .

Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung erfolgt, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, fo bleibt der zuständigen Stelle (vgl. S§S 15, 217 die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.

Verfassung und Zuständigkeit der Disziplinargerichte.

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§ 7. Dieziplinargerichte sind: in erster Instanz die Disziplinarkammern, in zweiter Instanz der Disziplinarhof. Tür die juristischen Mitglieder ldes Reichs. Militärgerichts bildet der Disziplinarhof die eiste und 36 Instanz.

Sir den Bereich eines oder mehrerer Armee Korps, sowie für die Marne wird je eine Disziplinarkammer gebildet, die ihren Sitz am Orte eines der ketheiligten General Kommandos, bei der Marine am Sitze des Ober Kommandos derselben hat.

Die Disziplinarkammer bestebt aus fünf Mitgliedern, und zwar aus den in ihrem Bereich angestellten Ober-Kriegtgerichts⸗Räthen und der erforderlichen Zahl von Kriegsgerichts. Räthen.

Sind in dem Bereiche der Disziplinarkammer mehr als fünf Ober ⸗Kriegsgerichts. Räthe vorbanden, so bilden die fünf dienstältesten und bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach älteren die Disziplinarkammer. Die übrigen Ober ⸗Kriegsgerichts⸗Räthe treten bei Verhinderung von Mitgliedern der Dieziplinarkammer in gleicher Reihenfolge als Stellvertreter ein.

Soweit die vorhandenen Ober-Kriegsgerichté⸗Räthe zur Bildung der Disziplinarkammer nicht ausreichen, werden von der obersten Be⸗ hörde der Militär Justizverwaltung Kriegsgerichts. Räthe für die Dauer ihres Hauptamts zu Mitgliedern der Disziplinarkammer und zu Stellvertretern ernannt.

Wird eine Digsziplinarkammer durch Ausscheiden ausgeschlossener oder abgelehnter Mitglieder und deren Stellvertreter (vgl. 5 14) oder aut einem anderen Grunde beschlußunfähig, so können die fehlenden Mitglieder durch Mitglieder einer anderen richterlichen Disziplinar= kammer ersetzt werden. Die Anordnung erfolgt im Verwaltungswege.

Den Vorsitz in der Disziplinarkammer führt der dem Dienft⸗ alter bezw. der Geburt nach älteste Ober -Kriegsgerichts⸗Rath, in Er⸗ Rr gell eines Ober ⸗Kriegsgerichts⸗Raths der äͤlteste Kriegsgerichts.

§ 9.

Zuständig ist diejenige Diszmwlinarkammer, in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Cröffnung des Disziplinarverfahrens seinen dienftlichen Wohrsitz bat.

Die Disziplinarkammer der Marine ist zuständig für alle richter lichen Militär, Justizbeamten der Marine.

5 10.

Der Disziplinarhof kann auf Antrag des Vertreters der Staate⸗ anwaltschaft oder des Beschuldigten die Verweisung der Sache an eine andere Dieziplinarkammer beschließen, wenn Gründe vorliegen, welche die ÜUnbefangenbeit der zustandigen Disziplinarkammer zweffel⸗ haft erscheinen lassen.

§11.

Der Disziplinarbof wird bei dem Reichs Militärgericht aus den juristischen Mitgliedern dieses Gerichts gebildet. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens sieben derselben, einschließlich des Vorsitzenden.

Den Vorsitz führt derjenige Senate Präsident, welcher dem Dienst⸗ alter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nech der älteste ist.

Im Behinderungsfalle gehen die Geschäfte des Vorsitzenden auf den naͤchstältesten Senats, Präsidenten und in Ermangelung eines solchen auf den ältesten Rath des Reichs, Militärgerichts über.

§ 12.

Der Geschäftsgang bei dem Disziplinarhofe wird durch eine Ge— schästs ordnung geregelt, welche von diesem auszuarbeiten und durch den Präsidenten des Reicks. Militärgerichts dem Kaiser zur Bestãätigung vorzulegen ist.

Die Geschöftsordrung der Disziplinarkammern ist von der obersten Behörde der Militär, Justizverwaltung zu erlassen.

5 13.

Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden bei den Diezipvlinarkammern bon einem durch die oberste Behörde der Militär- Justijverwaltung für jeden einzelnen Fall besonders zu benen nenden Kriegsgerichts Rath, bei dem Disziplinarhofe von dem Ober. Militär- anwalt wahrgenommen.

Den Dienst des Gerichtsschreibers versieht bei den Tisziplinar⸗ kammern der Gerichtsschreiber eines der betreffenden Ober- Kriegs gerichte, bei dem Disziplinarhofe ein Gerichteschreiber des Reichs— Militãrgerichts.

5 14.

Vie Bestimmungen der Wiilitärstrafgerichtsordnurg über Aus— schließng und Ablehnung der Gerichttpersonen (6§ ils bis 127) e, auf die Mitglieder der Tisziplinargerichte entsprechende An= wendung.

Im Verfahren vor dem Disziplinarhofe steht das Able hnungs⸗ reckt auch em Ober. Miliiäran walt zu.

Ueber die Aueschließung oder Ablehnung entscheidet das Dis- ziplinargericht, welchem der abgelebnte Richter angehört.

Ablehnurgsgejuche wegen Besorgniß der Befangenheit sind bei Vermeidung des Ausschlusses srätestens vor Beginn der Hauptver—⸗ handlung bei demjenigen Dieziplirargericht anzubringen, welchem die abzulehnenden Mitglieder angt hören.

Die Entscheidungen sind endgültig.

Verfahren bei den in inn ger ten. § 15.

Der Verhängung einer Vieziplinarstrafe muß ein sörmliches Dieziplir grverfabren rorhergehen. Die Einleitung desselben wird kinsichtlich der Mitglieder des Reichs. Militärgerichis durch den Prä—= sidenten desselben im Einverständniß mit dem Vorsitzenden des Die; iplinarhefs, hinsichtlich der übrigen richterlichen Militär- Justiz beamten durch die oberste Behörde der Militãr . Justizverwaltung verfũgt.

§ 16.

Das Disziplinarverfahren befteht in einem schriftlichen Er⸗ mittelungs verfahren und in einer mündlichen Verh andlung. *

§ 17.

Mit der Vornahme der Crmittelungen wird von dem Vorsttzenden des Dikziplinargerichts ein Mitglied des letzteren beauftragt.

Das Ermittelungs verfahren bat den Zweck, den Sachverhalt soweit aufzullären, daß eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob das Verfahren einzuftellen, oder die Sache zur Hauptverhand⸗ lung zu verweisen sei.

Der Beschuldigte wird unter Mittheilung der Beschuldigungs⸗ punkte vorgeladen und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugezogen. Sie werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die sonstigen Beweise erhoben.

Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Vertreter der Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte beiwohnen.

Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Se— schuldigten ist unzulässig. gis

Ueber jede uUntersuchungsbandlung ist ein Protokoll unter Be⸗ obachtung der im S166 der Militärstrafgerichtsordnung enthaltenen Vorschriften aufzunehmen. ö.

§ 183.

Erachtet der mit Vornahme der Ermittelungen beauftragte Richter die Untersuchung für geschlessen, so legt er die Akten dem Vertreter der Staats anwaltschaft vor.

Beantragt dieser eine Ergänzung der Ermittelungen, so hat der Untersuchungsführer, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des n mn,

Nach geschlossenem Ermittelungsverfahren ist dem Beschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten dem Vertreter der Staats anwaltschaft zur Stellung seiner Anträge vorgelegt.

§ 21.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittelungsverfahrens hat hin⸗ sichtlich der Mitglieder des Reichs ˖ Militärgerichts der Präͤsident des sellen im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im übrigen die oberste Behörde der Militär. Justizverwaltung darüber zu befinden, ob der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen und das Verfahren einzustellen, oder ob die Sache zur Hauptverhandlung zu verweisen sei. 96x

Einstellung des Verfahrens hat auch dann zu erfolgen, wenn der Beschuldigte seine Entlafsung aus dem Dienste mit Verzicht auf Titel, Gebalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt bat. ;

96. Kosten des eingestellten Verfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last. S 23.

Wegen der nämlichen Anschuldigungspunkte ist die Wiederauf⸗ nahme eines eingestellten Disziplinarperfahrens nur auf Grund neuer Beweise und nur während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses , e

Wird die Sache zur Haupfberhandlung verwiesen, so finden im weiteren die Bestimmungen der 101 bis 118 des Reichs. Beamten gesetzes vom 31. März 1873 , m. Anwendung.

Die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung, betreffend die Berechnung der Fristen (5 139), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (65 1409, 141, 142 Absatz 1 bis 3), die Vernehmung von Zeugen (s§ 177 ff.) und die Zuziehung von Sachverständigen (S§ 200 ff.) finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß gegen Entscheidungen des Disziplinarhofs eine Rechte beschwerde nicht stattfindet, und z über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der ö der Disziplinarhof entscheidet.

Die im Disziplinarverfahren an den Vertreter der Staats⸗ anwaltschaft nöthig werdenden Zustellungen erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzuftellenden Schriftstücks. Beginnt mit der Zu⸗ stellung der Lauf einer Frist, so ist der Tag der Vorlegung auf der Urschrift zu vermerken. ;

Die sonstigen Zustellungen erfolgen nach Maßgabe der §§ 129 bis 138 der JJ

06. Die im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. .

Für die Abstimmung finden bei den Disziplinargerichten die Vorschriften der 5§5 3089, 310 der Militärstrafgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Disziplinarhofe bei Stimmengleichheit die Stimme k den Ausschlag giebt. Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren, noch Stempel, sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.

Wird der Beschuldigte verurtheilt, so hat er die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. Ueber die Er— stattungepflicht entscheidet das Disziplinarerkenntniß.

Vorläufige Dien stenthebung. § 30.

Die Bestimmungen der 125 bis 130 Absatz 1, 8 131 des Reicht beamtengesetzegs vom 31. März 1873 finden mit der Moßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der oberften Reichsbehsrde diejeniae Behörde tritt, welcher die Einleitung des Dieziplinar—⸗ verfahrens zusteht (5 15).

31. Für die Verhältnisse im Felde und an Bord lann durch Kaiser⸗ liche Verordnung den höheren Befeblshabern die Befugniß eingeräumt werden, einen richterlichen Militär Juftizbeamten, der nach ihrer rflicht⸗ mäßigen Ueberzeugung seine Bestimmung nicht erfüllt, aus seiner Feld= stelle (Bordstelle) zu entlassen.

Unfreiwillige Versetzung in eine andere Stelle. § 32.

Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes des Reichs-Militär⸗ gerichts findet nicht statt.

Die unfreiwillige Versetzung eines Ober- Kriegsgerichts⸗ Raths oder Kriegsgerichts Raths kann, abgesehen von den Fällen der ss 89, 90 der Militärstrafgerichtsordnungs und von dem Falle einer Straf⸗ versetzung, nur erfolgen, wenn sie durch das Interesse der Mllitär⸗ rechtsvflege dringend geboten ist.

Die Versetzung darf in diesem Falle nur in eine andere Militär—= richterstelle von gleichem Range ohne Verminderung des Dienst⸗ einkommens erfolgen. 9 33

Die Anerkennung der Nothwendigkeit der unfreiwilligen Ver⸗ setzung in eine andere Stelle erfolgt auf Antrag der obersten Behörde der Militär⸗Juftizverwaltung durch den Disziplinarhof. Die Ausführung geschieht durch die genannte Verwaltungsbehörde.

Un freiwillige K in den Ru hestand. 865.

Die zwangeweise Versetzung eines richterlichen Militär ⸗Justiz- beamten in den Rubestand tritt ein, wenn er durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner , , dauernd unfähig geworden ist.

O.

Sucht der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht nach, obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so sst unter Angabe der Gründe und unter Bezeichnung des zu d, w,. Pensions⸗ betrgges die Aufforderung an ihn zu erlassen, binnen einer beftimmten 3 den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Die

ufforderung ergeht an einen Sber. Kriegsgerichts. Rath oder Kriegs gerichte ˖ Rath durch die oberste Behörde der Militär⸗Justizverwaltung, an ein Mitglied des Reichs. Militärgerichts durch den Prästdenten dieses Gerichtb. Wird der Aufferderung innerhalb der feftgesetzten

Frist nicht Folge geleistet, so hat der Dieziylinarhof über die lãssigkeit . in den Ru hestand z 69

Schluß⸗ und Ueberaangsbestimmungen. 5 36.

Die Gebübrenordnung für die Rechtsanwalte rom 7. Juli 1879 findet auf die Berufethätigkeit des Rechtsanwalts im Dösziplinar= verfahren gegen richterliche Militär⸗Justizbeamte mit der . ent sprechende Anwendung, daß den Strafkammern die Disziplinariammern, dem Reichsgericht der 2 gleichzustellen sind.

S 37. . Gesetz tritt zugleich mit der Militärftrafgerichtdordnung a

Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestim mungen,

soweit sie auf die richterlichen Militär- Justijbeamten Bezug baben, außer Kraft.

SHinsichtlich der beim Inkrafttreten dieses Gesetzedz anbängigen Disziplinarsachen sind für das weitere Verfahren die Vöorschriften diefes Gesetzes maßgebend. .

8 2

Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung.

in

IV. ordentliche General Synode.

Vor Eintritt in die Tagesordnung der gestrigen Sitzung gedachte Ober: Konsistorial Rath, Prof. D. Dr. Kleinert mit ehrenden Worten des Heimganges des um die kirchliche Musik hochverdienten Drofessors Succo, Senatsmitgliedes der Akademie der Künste, der auch an der Agende in ihrem musikalischen Theile erfolgreich mitgearbeitet habe. Eister Gegenstand der Berathung war ein Antrag des Domyredigers Beelitz Halle um e,. der von ihm verfaßten Erklärung des Heidelberger Katechismus für den allgemeinen Gebrauch innerhalb des Gebietes der preußischen Landeskirche. Nach längerer Debatte wurde, dieser Antrag durch motiwierte Tages= ordnung erledigt. Hierauf folgte der Bericht der Petitions⸗ Kommission über die Petition des Epangelischen Bundes zur Wahrung der deut ch · protestantischen Interessen, betreffend die deutsche evan⸗ gelische Gemeinde in Rom. Die Antragsteller der Petition sind Graf von Wintzingerode und Genossen in Merseburg, Vorstand des Gvan⸗ gelischen Bundes zur Wahrung deutsch⸗protestantischer Interessen. Die Petition fordert eine würdige Vertretung des deutschen Protestantis mus in Rom im Sinne des Erlasses des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths vom 20. November 1894 zum dreihundertjährigen Gedenktage der Geburt Gustav Adolfs und erklärt den Bau einer Bangelischen Kirche in Rom für eine Ehrensache. Der Berichterstatter, Syn. EP. Terlinden⸗ Duisburg befürwortete folgenden Kommissiont antrag: General- Synode wolle beschließen: Die kirchliche Sammlung und Versorgung der in Rom lebenden Evangelischen deutscher Zunge ist kräftiger Unterstützung werth. Mit dem Danke fur das, was bierfür seit langer Zeit durch staatliche Fürsorge geleistet worden ist, verbindet die General. Synode die Bitte an den Cvangelischen Ober⸗Kirchenrath: 2. für die Ergänzung der dort vorhandenen kirchlichen Ein- richtungen aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nach wie vor Sorge zu tragen; b. dahin zu wirken, daß eine deutsche evangelische Gemeinde zu Rom thunlichst bald in die Reihe der der preußischen Landeskirche angeschlossenen deutschen evangelischen Gemeinden des Auslandes eintrete; C. zur geeignet erscheinenden Zeit darauf Bedacht zu nehmen, daß die deuische evangelische Gemeinde in Rom in einem auch nach außen als solches erkennbaren würdigen Gotteshause sich versammeln könne.“ Nach ein- gehender Die kussion wurde dieser Antrag einstimmig angtnemmen. Syn. Pastor Ebel⸗Graudenz referierte alsdann namens der Komm ission über den Entwurf eines Kirchengesetzes, betreffend die Errichtung eines Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke. Nach längerer Debatte nahm die General- Synode den Gntwurf in folgender Fassung an: 8 1. Zur Bildung eines Hilfsfonds für landesherrliche Zwecke wird allsährlich eine Umlage von Einem Prozent der von den Mit⸗ gliedern der evangelischen Landes kirche in den älteren Landestheilen der Monarchie ju zahlenden Staatseinkommensteuer erhoben. 5 2. Dieser Hilfsfonds ist zu verwenden: 1) zur Gewährung ein— maliger und fortlaufender Beihilfen behufs Dotierung neuer geiftlicher Stellen, 2) jur Gewährung einmaliger und fortlaufender Beihilfen behufs nothwendiger Neu⸗, Er weiterungs· und Umbauten von Kirchen oder Pfarrhäusern, 3) zur Deckung von Ausgaben, welche zur Durchführung des Gesetzes vom. ., betreffend die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen, seitens der Landeskirche zu bestreiten sind. 5 3. Nur die zu den obigen Zwecken in einem Rechnunge jahre nicht verausgabten Beträge können zur Gewährung allmählich zu tilgender Darlehen für die in §5 2 zu 1 und 2 be- zeichneten Einrichtungen an Gemeinden gegeben werden. 5 4. Beihilfen und allmäblich zu tilgende Darlehen mit auf⸗ eschobener oder unter den gängigen Zinsfuß herabgesetzter Zinsveirpflichtung dürfen nur an solche Gemeinden gewährt werden, deren Bedürftigkeit nachgewiesen ist, und die bereits durch Umlage zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse erheblich belastet sind. 85. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch den Evangelischen Aber⸗Kirchenrath nach einem von demselben unter Betheiligung des General. Synodal · Vorstandes festzustellenden Regulariv und dem in gleicher Weise jährlich festzustellenden Etat. 8 6. Der Cxangelische Ober⸗Kirchenrath wird mit Ausführung des Gesetzes beauftragt. Urkundlich u. s. w. Gegeben u. s. w. ; ;

Syn. Trümpelmann berichtete hierauf über die Nachweisung des Evangelischen Ober ⸗Kirchenraths, betreffend die in der Zeit vom 1. April 1894 bis Ende März 1897 neugegründeten evangelischen Parochien (Kirchengemeinden) und die in derselben Zeit neuge— ründeten fundierten geistlichen Stellen, sowie über die Aufwendungen ö. dieselben. neuen Gemeinden einen Aufwand von 9 206 060 M erfordert; dazu habe der Staat 96 9o0 M beigetragen; als „Allerhöchstes Gnaden⸗ geschenk' seien 135 009 ½ überwiesen worden; von Privaten, Patronen, Vereinigungen seien S Millionen Mark aufgebracht worden, und der Gustay Abolf⸗Verein sei mit 43 000 M betheiligt. Die in die Zeit der Be⸗ richterstattung fallende kirchliche Entwickelung sei großartig gewesen. In Berlin seien nicht weniger als 10 neue Gemeinden mit 23 neuen geistlichen Stellen und 13 neue Kirchen entstanden. Dafür babe Berlin aber auch zwei Drittel der für das ganze Land aufgewendeten Summe verbraucht, nämlich 6 860 000 M gegen 2400 000 46, die auf, die sämmtlichen alten Provinzen fallen. Syn. Regierungs- Präsident Hegel wies im Anschluß an den Bericht darauf bin, daß es in Osipreußen noch viele Gemeinden von ganz abnormem Umsang und übergroßer Seelenzahl gebe. Auch in Berlin sei zwar viel geschehen, indessen bleibe noch in mer viel zur Abhilfe des Nothstandes zu thun. Lonsistorial⸗Präsident D. Schmidt gab unter Dank an die oberste Kirchenbehörde der Hoffnung Ausdruck, daß zur Abhilfe der noch herrschenden Nothstände alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden würden. Sodann wurde der Bericht durch Kenntni§nahme für erledigt erklärt.

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

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elzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark . mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

eis nicht vorgekommen ist; ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Wie der Referent ausführte, hat die Gründung der

Literatur.

n der ‚Europäischen Staatengeschichte , z die im gern von Friedrich Andreas Perthes in Gotha erscheint, und von Heeren und Ukert begründet, dann von Gieseb recht fortgeführt worden ist, sind unter der jetzigen Redaktion von Lamyrech. letzten Jahre die folgenden Bände erschienen: Brosch, Geschichte Englands, Bd. 10; Schvbergson, Geschichte

Brückner, Russische Geschichte,. Bd.

zu melden. München einen

s ĩ f t, daß ein erster Band etwa in Jahres . werden können. Eine Be⸗ berjenigen Reiche, Reiches

frist dem Druck wird übergeben ; k der byzantinischen Geschichte sowie

ĩ äter auf dem Boden des alten kyjantinischen ic liter J verschiedene Autoren st ins Auge gefaßt. Für die Geschichte Vänemarks hat Professo r Schäfer in Heidelberg die erste Hälfte eines fünften ö. rn n e r, , an i imn für das Erscheinen des ganzen Bandes ein be . . deutschen Geschichte ist einstweilen zurückgestellt, da die letzten Jahre i zebracht haben, die das auf diesem Gebiet mehrere Bearbeitungen ö. 6 nr weilen noch nicht als dringlich , ,,. Die englische Ge⸗ schichte von Professor Brosch in Venedig ist, mit dem. ( ͤ . gführliches Register schienen gemeldeten Band abgeschlossen Ein 2. . . italienischen Geschichte bis zum Tode Michel angelo's in drei Bänden hat Dr. Sutter in Freiburg i. B. über⸗ nommen; Über den Zeitpunkt des Erscheinens des erst

nicht angegeben werden. Das Unternehmen

nach einer neuen, eingehenden

Bedũůrfniß

iber das ganze Werk wird. demnächst in den Bearbeitung einer

aber Genaueres noch nicht angegeben werden.

ĩ i i ichte in neun

. Bearbeitung einer preußischen Geschich n ent . eschichte von Professor Brückner ist, bei dem unerwarteten

l 4 ein Torfo geworden; Unterhandlungen über ihre

Pr. W. Schultze in Halle übernommen hat, ru

Tode des

Fortsetzung sind im Gange.

Quitt! Roman 24 ö Megede. Stuttgart, Deutsche Verlags ⸗Anstalt. reis geh. r 86 Se gr ie beiden Werken „Unter Zigeunern

weiteren, J 365 . . d im Laufe des Jahres 1898 fertig zu stellen. Von . vornehmlich vlaemischen Geschichte aus der Seer des Herrn Professors Pirenne in Gent geht demnächst ein erster Band in die Presse. Eine böhmische Geschichte von Professor Bachmann in

cht im

Finlands; 1 Ney die in

ö. i indlichen Theile der Staatengeschichte ist Folgendes w 33 . gedenkt Herr Professor . ö. reichen

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en Bandes kann Ebenso steht es mit Bänden, welche

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und „Kismet“ an die Ocffentlichkeit trat, erregte sein eigenartiges Talent Jufsehen. Die Erwartungen, die man danach für seine westere Entwickelung hegen durfte, rechtfertigt er mit diesem neuen Roman in vollem Maße. Vie groß angelegte Erzählung entwirft ein fesselndes Lebensbild aus dem nordöstlichen Grenzgebiet unseres Heimathlandes. Reich an Einzelheiten, die allenthalben den scharfen Beobachter verrathen, wird der Roman dennoch durch eine einheitliche Komposition straff zusammengehalten und durch einen ihn in allen seinen Theilen durchdringenden großen dichterischen Grundgedanken weit über die bloße Wirklichkeitsschilde⸗ rung emporgehoben. Der Verfasser beweist darin, daß auch der moderne Kampf ums Dasein Heldennaturen heranreifen lassen kann, die gleich denen der Vorzeit außerordentliche Eigenschaften in ihrem verzweifelten Ringen mit dem Schicksal zu betbätigen haben. Kurz, dieser Roman ist ein Werk, welches das moderne Leben in getreuem Spiegelbilde zeigt und dabei 5 in ö weit über die

nwart und ihre Tagesinteressen hinaugreicht. ; J ö . das sind Nürnbergische Novellen aus alter Zeit, Nach einer Handschrift des sechzehnten Jahrhunderts von Au gust Da gen. Siebente Auflage. Mit dem Porträt des Verfassers. Verlag von J. J. Weber in Leipzig. Preis 6 64. In treu⸗ herzigem Chronsikenstil schildert in diesem Buch der Frankfurter Kauf⸗ herr Jacob Heller den Befuch, den er Anno 1518 seinem lieben Ge⸗ schäftsfreunde Hans Imhoff zu Nürnberg abstattet, wobei, er die PMeiffer Albrecht Dürer, Adam Krafft, Hans Sachs, Peter Vischer, Veit Stoß und den Rathsherrn Willibald Pirckheimer kennen lernt und sein Herz an die liebreizende Maria Rosenthalerin verliert. Hagen's ‚Norica“ sind auch heute noch, wie vor siebzig Jahren, als sie zum ersten Mal erschienen, die unübertroffene Schilderung der Stadt Nürnberg und ihrer großen Söhne in einer Zeit künstlerischen und geistigen Aufschwungs, ö. sie die Geschichte keiner zweiten

schen Stadt aufzuweisen hat. . k Die e rr 1 SBilder · Atlanten? des , Instituts in Leipzig und Wien, auf die wir erst kürzlich anläßlich des Srscheinns des Bilder. Atlas zur Geographie der außereuropäischen Erdtheile' empfehlend hinwiesen, ist nunmehr durch einen dritten selbständigen Theil, einen . Bilder Atlas zur gn Säugethiere?“, mit beschreibendem Text von Professor Dr. William Narshall (Preis in Leinwand gebunden 260 b0 ) erweitert worden, der nach denfelben pädagogischen Grundsätzen bearbeitet ist. Auf s Bogen Bildertafeln bringt derselbe 265 charakteristische Typen aus der Gruppe der Säu i, zur Darf fig und erläutert die Abbildungen durch einen intereffant und fesselnd geschriebenen Text. Die ln fun , sind von tächtigen Künstlern nach dem Leben ge—

eichnet und die Thiere darauf auch in Bewegung und Gebahren mit e e nw Wahrheit dargestellt. Der Atlas bietet ein vortreff⸗ siches Anfschauungsmittel für den Unterricht in der Thierkunde, aber auch jeder Thierfreund wird in dem Buche eine Quelle der Belehrung und Unterhaltung finden.

Handel und Gewerbe.

Bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank wurden im Monat November d. R. 20729058700 6 abgerechnet gegen 2092564 900 6 im Oktober 1897, 1 818424 300 e im November 1896, 1773 8858 400 66 im November 1895, 1616005 600 s6 in 1894, 1506 688 200 6 in 1893, 1326973 600 S in 1892 und 1418 035 300 6 in 1891. Seit dem 1. Januar d. J. bis Ende November wurden 21 999 400 800 MS abgerechnet gegen 20 931 716 000 S in dem gleichen Zeitabschnitt 1896.

Die Wochenübersicht der Reichsbank vom 30. November 1897 weist bei einem gesammten Kassenbestande von 904 3165 000 (1886 Sg89 125 000, 1895 937 223 000) S der Vorwoche gegenüber eine Ab- nahme auf von 5 824 000 (1896 von 14393 Q, 1895 von 14514 000) M; der Metallbestand von 870 0388 000 (1896 857 673 000, 1895 902 931 000) Æ allein hat sich um 6535 900 (1896 um 11240 000, 1895 um 16 671 000 Mαι. vermindert. Der Bestand an Wechfeln von 651 zo8s 000 (1896 5884 539 000, 1895 675 648 000) 6 hat sich um 14663 000 (1896 um 20 821 000, 1895 um II 000 000) S606 vermehrt, und der JBestand an Lombard. forderungen von 91 698 060 (1896 110 158 990, 1895 390 929 0900) ist um 7094 000 9536 enn e,. e . 8 11 309 000) ½ angewachsen; auf diesen beiden Anlagekonten zu ist also * 3 von 21 357 00 (1836 pon 39 585 Oo, 1805 von 22 309 006) 6 eingetreten. Auf passiver Seite erscheint der . der umlaufenden Noten mit 1093 527 000 (18965 160585 453 000, 189 1145 755 00) MS um 22 699 000 (1898 um 12 941 9009, 1895 um 31 147 600 & höher als in der Vorwoche, und die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten en,, zeigen mit 470 971 000 (isSg5 501 S868 600, 1895 448 680 000 . eine Abnahme um 7687 00 [1896 Zunahme 4 835 000, 1895 Abnahme 22 016 00) M