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— — ——
weise ist Niederschlag gefallen.
viva: Herr Hoffmann; Gräfin: räulein Hiedler; Susanne: aulein Dietrich; Cherubin: Fräulein Rothauser; Bartolo: rr Stammer; lio: Lieban; Don Curzio: Herr bilipx; Antenio: Herr Krasa: Bärbchen: Fräulein Rein nch; ö aren ine: Fräulein Kopka. Als Figars gastiert Herr Hans Keller vom Stadt ⸗Theater in Breslau; der Künstler ist eventuell als Ersatz für Herrn Franz Krolop in Aus ficht genommen. Kapell⸗ meister Br. Muck dirigiert. ö Im Königlichen Schauspielhause findet morgen eine Auf. führung von Ernst von Wildenbruch's Trauerspiel Die Karolinger“ statt. Die Besetzung lautet: Ludwig der Fromme: rr Nesper; Judith, seine Gemahlin: Fräulein Poppe; Lothar, König von JIialien; Herr Keßler; Ludwig der Deutsche: tr Ludwig; Karl, Ludwig's und Judith's Sohn: Fräulein Lindner; bt Wala: Herr Molenar; Bernhard von Barcelona: Herr
. Hamatelliwa: Frau von Hochenburger; Abdallah: Herr abhle.
Am 17. Dezember (dem Tauftage Beethoven's) findet der vierte Sympbonie⸗Abend der Königlichen Kapelle unter Kapell⸗ meister Dr. Muck's Leitung statt. Herr Edouard Risler ist ein⸗ geladen worden, an diesem Abend das G-dur-Konzert von Beetheven zu spielen. Außerdem gelangen die Ouvertüre zu den „Ruinen von Athen‘, die Ouvertüre „Leonore II“ und die B-dur-Spiaphonie des Meisters zur Aufführung. ⸗
Der Orgelvortrag in der Marien⸗Kirche, am Mittwoch, den 8. Dezember, Mittags 12 Uhr, wird eine neue Komposition von Dienel: Variationen über den Choral „Großer Gott, wir loben dich“ bringen. Ferner stehen Weihnachts gesänge von Martin Blumner, Albert Becker und Anderen auf dem Programm. Mitwirken werden Fräulein Erna Goritz, Fräulein Marianne de Beaulieu, der Violoncellist fe Paul Triff und Herr Robert Schwiesselmann. Der Eintritt ist frei.
Mannigfaltiges.
Der ‚Zentralperein für das Wohl der arbeitenden Klassen? hielt am Freitag im Herrenhause seine Jabresversammlung ab. Den Vorsitz führte der Staatssekretär a. D. Dr. Herzog. An⸗ wesend waren unter Anderen Staatè. Minister Herrfurth, Gebeimer Ober. Regierungs Rath Post aus dem Handels Ministerium, Stadt⸗ raih Mugdan, der Präsident der Verwaltung des Reichs Invalizen⸗ fonds Dr. Rösing, Professor Albrecht von der entralstelle für Arbeiter ⸗Wohifahrtseinrichtungen, Professor Böhmert⸗Dresden, Pr. Hensel Leipzig, Stadtverordneter Sombart. Magdeburg, Tirektor Jessen⸗Berlin und Direktor Schrader ⸗ Berlin. Dem vom Vorsitzen den erstatteten Bericht zufolge, zählt der Zentralverein z. 3. 1004 Mit- glieder, und zwar 183 Behörden, Körperschaften und Vereine, 146 Ittien, und andere Gesellschaften, 5 permanente Mitglieder und 659 persönliche Mitglieder, davon 226 in Berlin, 428 sonst in Deutschland und 8 im Auslande. Zu den korporativen Mitgliedern gehören das Reichs. Versicherungsamt, der Berliner Magistrat und die Neltesten der Berliner Kaufmannschaft. Gegen das Vorjahr ist die Mitgliederzahl um Bl zurückgegangen; 55 Mitglieder sind ausgeschieden, 4 neu eingetreten. Ein Aufruf zur Werbung neuer Mitglieder ist zur Vertheilung gekommen, das Ergebniß der⸗ selben liegt noch nicht vor. Eingenommen wurden im vergangenen Jahre 16643 , verausgabt 15 248 4 Die Herausgabe des - Ar⸗ beiterfreundes und der „Sozial⸗Correspondenz' erforderte 8700 Der hiesigen Spar. und Leihgenessenschaft wurden für Einrichtung einer Lesehalle und Bibliothek 39035 M Überwiesen. Ueber die Frage der Einführung des Unterrichts in der Haushaltung und der Gesund⸗ heitepflege wunde eine Denkschrift verfaßt, die den betheiligten preußischen Ministerien überreicht worden ist. Das von dem Zentralverein erstrebte engere Zusammenwirken aller verwandten Vereine ist von der Zentral⸗ stelle für Arbeiter. Wohlfahrtseinrichtungen eingeleitet, Weiteres soll in einer demnächst in Aussicht genommenen Konferenz berathen werden. Neu in den Vorstand wurde an Stelle des nach Elberfeld verzogenen Landschafts. Direktors Sombart der Geheime Regierung ⸗Rath Dr Zacher vom Reicht. Versicherungsamt gewählt. Zwei erledigte Stellen im Berliner Autschuß bleiben zunächst unbesetzt, weil man versuchen will, hervorragende Industrielle für die Mitarbeit zu gewinnen. Neu in den auswärtigen Ausschuß traten Stadt⸗Baurath Köhn⸗Nürnberg und Graf Pilati⸗Lüneburg.
Zum Fürstbischöflichen Delegaten und Propst bei St. Hedwig ist, wie die Geringnia“ meldet, hon dem Kardinal Kopp der Fürst⸗ bischöfliche Kommissar, Geistliche Rath Neuber ernannt worden.
Dem Schriftsteller Professor Dr. Karl Frenzel wurden heute anläßlich seines siebzigsten Geburtstages zahlreiche
Ehrungen zu theil. Seine Königli it der von 1. te durch den 3 2 ö. . von Heerwart dem Jubilar
53 Ritterkreuz des
Ordens der Wachsamkeit oder vom Weißen F ü
reichen. Seine Hobeit der Herzog von . en und Höchst⸗ dessen Gemahlin, Freifrau bon . andten Porträts mit eigen⸗ händigen Widmungen. Die Redaltion und der Aufsichisrath der National- Zeitung“, deren langjäbriger Mitarbeiter der Gefeierte ist, die Schiller ⸗ Stiftung und das Goethe Museum in Weimar, der Verein Berliner Presse', die Eenossenschaft deutscher Bübnenangehöriger. u. A. ließen durch Abordnungen Glückwänsche überbringen. hlreich waren auch die durch die Post eingetroffenen Beglückwüänschungen.
Auch der Vortragsabend, welcher 8. unter Leitung von Frau Elly von Siemens zum Besten des Wöchnerinnenheims“ in der Ausstellung für Kinderpflege und Kindererziehun (Wilbelmstraße 63) stattfand, nahm einen wohlgelungenen a n Das Programm umfaßte außer einem ernst gehaltenen, interessanten Vortrage des Forschungsreisenden Hauptmanns Tanera, zu welchem Herr Goerke und Herr Dr. Ehrenreich Projektionsbilder ermöglicht hatten, noch mancherlei humoristische und mu sikalische Unterhaltungen.
ür eine Lotterie hatten die sämmtlichen Cemitsmitglieder reiche Ge⸗ Henke aller Art gespendet. In den Zwischenvausen sorgten das von Damen der Gesellschaft bediente Buffet und das Automatische Buffet sür die Bewirthung der etwa 500 erschienenen Zubörer, welche auch nach dem Vortrage größtentheils nech lange versammelt blieben, aufs beste. Die Auestellung, welche taglich von 10 bis 3 Uhr gegen ein Eintrittsgeld von 50 geöffnet ist, wird, wie schon wiederbolt mit- etbeilt ist, noch bis zum 8. Dezember dauern. Für die Abendunter⸗ gltungen sind nur noch für den 7. und 8. Dezember Billets in der Königlichen Seehandlung, Jägerstraße 21, zu haben.
Aus der letzten Monats ⸗Versammlung des Berliner Bezirks⸗ Vereins deutscher Ingenieure ist ein Vortrag des Professors Pfeifer über die physikalischen Grundlagen und die technische Aus⸗ bildung moderner Trocken- Einrichtungen? ron allgemeinem Interesse, weil er zum ersten Male nach ihrer mehr- jährigen Erprobung über eine wichtige deutsche Er⸗ findung berichtet, die ihre Entstehung aus einem als fruchtbar er⸗ wiesenen Gedanken herleitet. Dieser ihr zu Grunde liegende Gedanke ergiebt sich aus dem Folgenden: Einen Gegenstand trocknen heißt daß ihm im Innein oder an der Oberfläche anhaftende Wasser tur Verdunstung oter Verdampfung bringen. Je trockener und wärmer die mit dem Gegenftand in Berührung gebrachte Luft ist, desto schneller und gründlicher erfolgt die Trecknung. Mit jeder. Verdunstung oder Verdampfung ist ein starker Wärme⸗Verlust für die Umgebung, also gegebenen Falles für die Trockenluft, verbunden. Um ein Kilo Wasser von 0 Grad auf 190 Grad Celsius zu erwärmen, bedarf es 160 Wärme ⸗Einheiten; um dies Quantum hundertgradigen Wassers aber in Dampf zu ver wandeln, sind weitere 537 Wärme⸗Einheiten nöthig. Ebensoviel Wärme ist auch für Ve g dunstunß der gleichen Wassermenge bei niedrigerer Temperatur erforderlich. Diese 537 Wärme Einheiten sind in dem entstehenden Dampf gebunden (latent); sie werden wiedergewonnen, sobald der Dampf niedergeschlagen, wieder flüssig wird. Gelingt es also, die von dem trocknenden Gegenstande weggeführte, mit Wasser⸗ dampf beladene und gegen ihre ursprüngliche Temperatur stark ab⸗ gekühlte Luft von dem mitgeführten Dampf, durch Niederschlagung desselben zu befreien, so wird die latente Wärme im Condenswasser wieder gewonnen und kann zur Erwärmung neuer Treckenluft Verwendung finden. Dies ist der Grund⸗ gedanke der Dr. G. Möller'schen und Professor P. Pfeifer schen Erfindung eines verhesserten Trockenverfahrens. Selbstverständlich ist der Gedanke praktisch erst dann verwerthbar, wenn die Mittel, den Dampf aus der damit beladenen Trockanlust niederzuschlagen, nicht kostspieliger sind, als ungünstigsten Falls der Waͤrme⸗Gewinn betrgt. Das Rechen exempel stellt sich bei den Möller⸗ Pfeifer'schen Trogen · Anlagen aber derartig zu Gunsten einer betracktlichen Wärme und, dementsprechend Kohlen Ersparniß, daß diese Trockenanlagen sich seit zwei Jahren in der Zementfabrikation und in der Ziegelbereitung allgemein einzuführen beginnen und im Augenblick im In und Augland schon über fünfzig derselben in be⸗ friedigendem Gange sind. Die qualitative Leistung dieser Anlagen ist eine so vollkommene, daß den trocknenden Ziegeln sogar das bygrostopisch gebundene Wasser entzogen wird — ein bedeutender Vortheil für das nachfolgende Brennen. Freilich ist dies erst ein Anfang, wenn auch ein vielversprechender, und es bedarf noch der Anpassung des neuen Systems an die zahlreichen, der Trocknung zu unterwerfenden Dinge. Da die praktische Bewährung der Erfindung aber die Probe auf dis Genauig⸗
keit der vorangegangenen Festlegung der vhysikal G 6 ie , , ,, ..
run P e
Der diesjährige Weißknachlsmartt beginnt am 11. 8.
und dauert big zum 77. Ke e ee. daß am 28. Dezember, früh 8 Ubr, sämmtliche Buden und Verkauft—⸗ ee n von den betreffenden traßen und Plätzen fortgeschafft
Die Buchdruckerei Gustav Schenck Sohn, Berlin 8W. 19 Jerusalemerftraße 56, bat auch für das Jahr 1898 einen prattisch eingerichteten Löschkalender herstellen lassen. Bisher diente derselbe nur als , , . für die Kunden der Firma. Jetzt soll der Kalender einem weiteren Publikum zugänglich gemacht werden und ist zum Preise von 1 6 käuflich. In seiner sauberen Ausstattung eignet sich derselbe als Unterlage sowohl für den Bureau wie für den Privatschreibtisch.
Rom, 4. Dejember. Im hiesigen Deutschen Künstler— verein fand heute das übliche Vorstandemabl statt. An dem. Alben nahmen, wie W. T. B.. meldet, der Botschafter Freiherr von SaurmaJeltsch mit den Mitgliedern der Botschaft sewie der preußische Gesandte beim n ne,. Stubl von Bülow rnd der baverische Gesandte beim Quirinal Freiherr von Tucher tbeil. Der Vize⸗Präsident Dr. Noack gedachte der großen Berdienste des früheren deutschen Botschafters von Bülow um den Verein, be— grüßte den Freiherrn von Sam ma ⸗Jeltsch als Ehrenmitglied des Vereins und selbftthätigen Förderer der Kunst und . mit einem Hoch auf Seine Majestät den Kaiser Wilhelm II. Freiherr von Saurma-Jeltsch dankte, indem er der Hoffnung Ausdruck gab, daß seine Beziehungen zu der Kolonie und dem Verein ftets die angenehmsten und besten bleiben würden. Die Worte des Botschafters wurden von den Theilnehmern an dem Feste, deren Zahl etwa 80 betrug, mit allgemeinem Beifall aufgenommen.
Rom, 5. Dezember Seit drei Tagen wüthet, wie dem .W. T. B.“ gemeldet wird, hier und in mehreren Provinzen ein beftiger Sturm mit Regen. In Neapel herrscht seit gestern großes Unwetter; viele Schornfteine sind eingestürzt; bei Baja und auf der Rhede von Neapel haben 25 Kauf fa hrteischiffe Schiffbruch erlitten. Verlust an Menschenleben ist, nicht zu beklagen. In mehreren Ottschaften bei Reggio di Calabria sind viele Häuser an der Küste durch Meeresstürme zerstört werden. Bei Palermo hat das Unwetter großen Schaden auf den Feldern angerichtet. Aus mehreren Orten Sardiniens wird heftiger, bereits 20 Stunden an— haltender Regen gemeldet. Auch aus Milazzo, Messina und Portiei, wo die Hafenanlagen beschädigt sind, laufen Nachrichten über starke Zstürme ein. In Safsari haben die Felder Schaden gelitten, auch fürchtet man, daß dort Verluste an Menschenleben vorgekommen sind. Die Eisenbahnverbindung zwischen Iglesias und Cagliari ist unter brochen, ebenso infolge der Anschwemmung die Eisenbahnverbindung zwischen Ancona und Porto Civitanoba.
Christi ania, 4 Tezen ber. druckerei ist dem W. T. B.“ zufolge heute Abend durch eine Feu ersbrun st vollständig zerstört worden. Der Gesammtschaden wird auf 460 000 Kronen geschätzt.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene De peschen.
Rom, 6. Dezember. (W. T. B.) Die „Agenzia Stefani“ veröffentlicht nachfolgende Note: Infolge der Ab— stimmung der Kammer am Freitag, betreffend den Gesetz⸗ entwurf über das Aufrücken in der Armee, hat das Mini⸗ sterium angesichts der Lage heute Vormittag dem König seine Demission überreicht. Der König hat sich vor⸗ behalten, seinen Entschluß bekannt zu geben. Die „Agenzia Stefani“ fügt hinzu, der König werde sicherlich di Rudini mit der Neubildung des Kabinets betrauen; die Kamm er werde sich heute 3 der Krisis vertagen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
x—V—· · VQViKiK— Q —9ꝛ¶ ꝛ ' ⏑-v2- 2 —ä' x 22. 2 222 e 2 - dꝰ d ᷣ ᷣtᷣ ᷣ
Wetterbericht vom 6. Dezember, 8 Uhr Morgens.
Stationen. Wind. Wetter.
Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp red. in Millim
Belmullet.. 754 wolkig Aberdeen. GChristiansund 766 Kopenhagen. Stockholm. l 8 ; . 776 bedeckt
Petersbg. Moskau... 776
Cork, Queens ⸗
— 831 *
wolkenlos
— — 22 C
2. * 93 .
760 763 764 764 765 767 Neufahrwasser 770 Memel... 751 NMͤnster. .. 764 Karlsruhe.. 765 Wiesbaden. 765 München.. 765 766 766 767
bedeckt bedeckt Nebel bedeckt bedeckt heiter
bedeckt Nebel bedeckt bedeckt Nebel bedeckt bedeckt 767 Nebel
762 Regen Nebersicht der Witterung.
GG
do do — K O — — — 0
D — — do =
Anfang 7 Uhr.
o o C - , — — — — — — — — — 82
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lich von Schottland erschlenen, über Nordwestirland Weststurm verursachend, und scheint sich rasch ost⸗ wärts auszubreiten, sodaß insbesondere für das westliche Deutschland . demnächst erwartet werden dürfte. Am höchsten ist der Luftdruck über Ost. Europa. Bei schwacher südlicher Luftströmung und nahezu normalen Wärmeverhältnissen ist das Wetter in Deutschland trübe und stark neblig; stellen⸗
Dienstag: Ein
Deutsche Seewarte Ane , Ahr
Känigliche Schauspiele. Dienstag: Opern- haus. 207. Vorstellung. Mozart ⸗Cyelus. Vierter Abend: Figaro' s Hochzeit. Komische Oper in Franz Guthery, Adolf Klein, 4 Akten von Wolfgang nach Beaumarchais, von Lorenzo Daponte. Ueber⸗
setzung von Knigge⸗Vulpius. Anfang 77 Uhr.
. an,. 1163 3 End
uger. Trauerspiel in ufzügen von Ernst von ar r bedech Wilbenbruch. Anfang 7. hr! Direktion: Sigm. Lautenburg. Mittwoch: Opernhaug. 208. Vorstellung. Mozart nd? J. KRran bedect Cheiuz. Finfter Abend. Don Giovanni. In ; . bedeckt italienischer Sprache) (Donna Anng: Frau Lili Lehmann, Don Giovanni: Herr d' Andrade. Don bedeckt Octavio: Herr Cremonini, Leporello: Herr Thoma⸗ Nebel scheck) Anfang 746 Uhr.
Schauspielhaus. wolkig Liebe. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Friedrich bedeckt von Schiller. Anfang 79 Uhr.
Denisches Theater. freunde. Anfang 74 Uhr.
Mittwoch; Zum ersten Male: Mädchentraum. Anfang 73 Uhr. Spiel in 3 Aften von Max Bernstein.
Donnerstag: Die versunkene Glocke.
Berliner Theater. Dienstag: Faust 1. Theil.
Eine Depression von mäßger Tiefe ist nordwest⸗ , Garten. Kantstr. 12.
74 Uhr. Mittwoch: Tie Journalisten. Donnerttag: Circusleute.
Schiller Theater. Diengtag: Vanina Vanini. Anfang 8 Ubr. Mittwoch! Zum ersten Male: Heimg' funden.
onnerstag: Heimg' funden. Anfang 8 Uhr.
Theater. bein. Anfang 74 Uhr. Mittwoch: Haus Huckebein.
Amadeus Mozart. Text Carl Waldow.)
276. Vorstellung. Die Karo. Neues Thenter.
Werner. Anfang 77 Uhr.
Inf. Vorstellung. Kabale und Lowood.
Dienstag:
afang 7
(Direktion Intendant
Burleske mit Gesang in
(Wallner · Theaier.)
Berliner mit Gesang und Tam in
Lessing Theater. Dienstag:
Donnerstag: Haus Huckebein. (Jenny Groß, Franz Schönfeld,
Residenz · Theater. Direktion: Theodor Brandt. 2 . ; . S * Jugend⸗ 1 . ü Verehelicht: Hr. Prem. Lieut. a. D. Woldemar matischer Scher; in 1 Akt von Ernst Hallenstein.
Theater Unter den Linden. Offenbach⸗ Cyclus. Orpheus in der Unterwelt. Geboren: Ein Sohn: Hrn. Rittmeister Ernst Burleske Oper in 4 Bildern von ; neun bearbeitet von Eduard Jacobson. Mustk von Mittwoch, Nachmittags 3 Uhr: Dornröschen. — Jacques Offenbach. In Scene k. von Julius Abends 7 Uhr: In Behandlung. . Dirigent: Herr Kapellmei
Deonnertztag: Faust II. Theil.
Thalia · Theater. (Vormals: Adolph Ernst.
Sommernacht straum. Anfang Tbeater ) Dienstag: Bitte, recht freundlich!
kt von Benno
Jacobson. Musik von G. Steffens,
Berlin über Alles. Schwank in 3 Akten von Benno Jacobson. Anfang 74 Uhr. Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.
Central · Theater. Alte Jatobstr. zo. Direktion: Rich. Schultz. Dienstag ö. 4 , G Fahrten. Ur e ung r osse
6 Bildern von r
3 Freund und Wilhelm Mannstädt. Musik von dans Hucke˖ mne Cingders ss nnn ene , hr. Mittwoch und die folgenden Tage: Berliner Fahrten.
Konzerte. Sing ⸗Ahademie. Dienstag, Anfang 8 Uhr:
Schiff bauerdamm 42, / 5. II. Soirée des Böhmischen Streich⸗Quartetts. Dienstag: Die — —
Logenbrüder. Schwank in 3 Akten von C. Laufs In Scene gesetzt von Herm.
Saal Bechstein. Dienstag, Anfang 77 Uhr: Lieder Abend von Ida Seelig.
Mittwoch und Donnerstag: Die Logenbrüder. ——— — Sonntag, den 12. Dezember, Nachmittags 3 Uhr:
Zu volksthümlichen Preisen: Die Waise von
Familien ⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Else Müller mit Hrn. Hauptmann ritz Bloch von Blottnitz (Braunschweig) — rl. Caroline Wolff mit Hrn. Prem.⸗Lieut. aether (Elberfeld = Aachen).
Graf von Uxkull⸗Gyllenband mit Luey Freifr. von Wangenheim, geb. Ahrenfeidt (Plaue). — Hr. Stabischulinfpeltot Br. P. von Gläyck! mit Frl. Henriette Salamonẽ ki erlin). — Hr. Prem. Lieut. Ferdinand von Frankenberg Lüttwitz mit Dienstag: Frl. Hela Moßner (Ulbersdorf).
von Bose (Merseburg). — Hrn. Prem. ⸗Lieut. von Heyden (Hamburg) — Hrn. ajor Staabs n n, n, 5 Eine . Hrn.
j mtsrichter Arnim (Krossen a. O.). , Geftorben: Hr. Rittmelster Charly von Koene⸗
tor Crsmieux,
T. ; mann (Berlin). — Hr. Rittergutsbesitzer und Mittwoch? Srpheus in der Unterwelt. *r .
em. Lieut. j. D. von Berlin ⸗Westend). — Hr. Sanitäts⸗Rath und Stabsarzt a, D. Dr. Oskar Schaller (Charlotten⸗ burg). — Veiw. Fr. General Auguste von Kessel, geb. von Bassewitz (Potsdam).
Hierauf: g z Verantwortlicher Redakteur: Si emenroth in Berlin.
Verlag der Cppedition (Scholj) in Berlin.
Drudk der Nord ruckerei und Verlagt⸗ Anstalt . Nr. 32.
Acht Beilagen leinschließ lich Börsen⸗ Beilage). (20565)
Die hiesige Aktienbuch⸗
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 287.
Königreich Preußen.
Ministerium des Innern.
Zweite Anweisung zur. Ausführun der Land⸗
gemeindeordn ung für die Provinz ,, .
zom 4 Augu st 1897 (G-⸗S. S. 301), betreffend die Ver⸗ fassung und Verwaltung der Landgemeinden.
A. Die Organisation der Landgemeinden.
Dle Organe der Landgemeinde sind der Bürgermelster mit den ibm zur Unterstützung und Vertretung beigegebenen Schöffen und die Gemeindeversammlung. Unter dem Bürgermeister stehen die für einjelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen ernannten Gemeinde⸗ beamten. J
An Stelle der Gemeindeversammlung tritt in gewissen Fällen eine gewäblte Gemeindevertretung (vergl. Ih.
n Gemeinden mit mehr als 5ö0 Sinwohnern werden in der Regel, in den kleineren Gemeinden ausnahmsweise, die Schöffen mit dem Bürgermeister und neben diesem zu einem kolleglalischen Ge⸗ meindevorstand, Gemeinderath, vereinigt, von 2 dann bestimmte, sonst dem Bürgermeister allein übertragene Geschäfte za versehen sind vergl. Ill, H.
I. Die Gemeindeversammlung.
1) Stimmrecht
Dle Gemelndeversammlung bestebt zunächst aus den stimm⸗ berechligten Gemelnde Angehörigen. Welche Gemeinde · Angehörigen nach ihren persönlichen und wiribschaftlichen Cigenschaften als stimm, berechtigt an usehen sind, ergiebt sich aus S8 11 bis 15 und § 16 Abfatz 4.) Außerdem sind nach 5 16 Absatz 1 bis 3 stimmberechtigt: Juswärte wohnende llusmärker), juristische Personen, einschließlich des Staate fiskus, und Gesellschaften, welche im Gemeindebezirk seit zwei
Jahren besitzen
entweder landwirthschaftlich (nicht forstwirthschaftlich) genutzte Grund⸗ ücke, die eine selbständige Ackernahrung bilden oder einer olchen gleich zu achten sind, was dann der Fall ist, wenn auf die r dl lll ein Jahresbetrag von mindestens 16 der vom Staate veranlagten Grundsteuer entfällt,
oder andere (auch forstwirthschaftlich genutzte) Grundstücke, auf denen ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerb⸗ siche Anlage steht, die dem Werthe einer selbständigen Ackernahrung mindestens gleichkommen.
Um letzteres festzustellen, ist zunächst der Werth einer selbst⸗ ständigen Ackernahrung bezw. eines in der Gemarkung mit 16 Grundfleuer veranlagten, landwirthschaftlich genutzten Grundstũcks zu ermitteln.
Der Betrag von 16 6 veranlagter Grundsteuer kann für einzelne Kreise oder Krelstheile höchstens auf das Doppelte erhöht werden. Stellt der Kreisaussckuß einen solchen Antrag, so ist diefer von dem Tndrath nach Anhörung der Gemeindeversammlung (Gemeinde⸗ vertretung) mit gehöriger Begründung durch Vermittelung des Re⸗ ,, dem Ober-Präsidenten einzureichen, welcher den
ntrag nebst einer gutachtlichen Aeußerung dem Provinzial Landtag zur Beschlußfassung vorzulegen hat. ;
5 7 . hat der Regel nach eine Stimme (vergl. a und 3).
Gemeindeglieder sind diejenigen Gemeindeangehörigen, welchen das Stimm. und Wahlrecht und das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Gemeinde zusteht.
2) Mehrfache Stimmen. Stimmberechtigte, deren Grundbesitz im Gemeindebezirk vom Staate zur Grund und Gebäudesteuer mit . As oder mehr veranlagt ist, haben ö 1 100 1 * . 1 2 2 * * Ebenso baben die Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse ei die der zweiten drei und die der ersten vier Stimmen (8 16 r. 2 Absatz 3.
Auf Antrag des Kreisausschufses können durch Beschluß des Pro— vinzial Sandtags die vorstehenden Grund. und Gebäudesteuersätze von 20, 59 und 150 M erhöht oder — höchstens jedoch um die Hälfte — erniedrigt werden; in gleicher Weise kann die timmenzahl, zu welcher die im Gesetze erwähnten Steuer säßze berechtigten, um eins (d. i. auf drei, vier, fünf) erhößt werden (z 19 Nr. 2 Absatz 1 und 2. Durch eine Erhöhung der Stimmenzahl der Grundbesitzer wird eine ent⸗ sprechende Erhöhung der Stimmenzahl der Gewerbetreibenden von selbst herbeigeführt 5 18 Nr. 2 Absatz H. ; ä
Wenn der Kreitzausschuß beschließt, eine derartige Abänderung der gefetzlichen Regel bei dem Provinzial · Landtag zu beantragen. so hat der Landrath die Gemeindedersammlung über diese Abänderungs⸗ vorschläge zu hören und durch en, de, des Regierungs⸗Prãsidenten die fämmtlichen Verhandlungen dem Ober · Präsidenten einzureichen, von welchem sie mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Provinnial- Landtag vorzulegen sind.
Wenn einem Wohnhaus. oder Grundbesitzer nach der auf ihn entfallenden Grund und Gebäudesteuer und zugleich in seiner Eigen- schaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren sollte, fo sind diese Stimmen nicht zusammenzurechnen, sondern es kommt nur die größere Zabl zum Ansatze.
Vereinigt aber ein Stimmberechtigter auf vorstehende Weise mehr als ein Drittel aller Stimmen auf sich, so muß eine Herab⸗ setzung stattfinden, welche von dem Bürgermeister herbeizuführen ist 5 16 Nr. 39.
3) Kollektivstimmen.
Andererseits sicht das Gesetz einen Fall vor, in welchem nicht jeder Stimmberechtigte eine volle Stimme hat. Die Gemeinde⸗ lieder, welche nicht wegen ihres Grundbesitzes, sondern aus anderen
aden slimmberechtigt sind, sollen nämlich jusammen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen führen, also höchstens halb so viel Stimmen als die übrigen Stimm berechtigten. Ueberfteigt die Anzahl der nicht angesessenen Gemeindeglieder den dritten Theil der Ge- fammtzahl der Mitglieder der Gemelndeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ibrer Mitte auf die Dauer von 23 Jahren wählen (5 6 Nr. IM. Die Wahl erfolgt auf Finladung und unter Leitung des Büärgermeisters.
4) Stellvertretung.
Das Stimmrecht ift in der . versõnlich auszuũben. Aus-; wärtwohnende (Uusmärker) löanen sich durch männliche Gemeinde⸗ glieder vertreten lassen oder selbst erscheinen; weibliche und unselbst⸗ ständige Personen, jaristische Personen und Gesellschaften können nur durch Vertreter in der vem Gesetze näber geregelten Weise ihr Stimmrecht ausüben (85 17, 18). Der Bür ermeisfter hat im Iwelselsfall eine durch Mehrheitebeschluß zu treffende Entscheidung
der Gemeindeversammlung über die Gültigkeit der Legitimation der
) Die ohne räbere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind die der TLandgemeindeordnung vom 3. Juli 1891.
Berlin, Montag, den 6. Dezember
Vertreter herbeizuführen. Eine bestimmte Form für eine sol Legitimation ist nicht vorgeschrieben. ö ö m
5) Liste der Stimmberechtigten.
Die nach Nr. , 1 der Anweisung, betreffend die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemelndevertretungen und Ge meindevorstãnde, vom 5. Oktober 1897 endgültig festgestellte Liste der Stimmberechtigten ist unter Berücksichtigung der im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen fortzuführen und in Gemãäßheit des 5 9 Absatz 2 alljährlich im Januar zu berichtigen.
Eine Auslegung findet in Zukunft aber nur bezüglich der auf Grund des § 25 zur Wahl der Gemeindeverordneten aufgeftell ten Liste statt, da 5 27 sich nur auf dlese, nicht aber auf die durch § 9 Absatz 2 vorgeschrlebene Lifte beyteht, so daß also abgesehen von der durch die erwähnte Anwelsung vom 5. Oktober 186 bei der ersten Aufftellung der Liste angeordneten Auslegung eine solche in Gemeinden ohne Gemeindevertretung nicht zu erfolgen hat. In diesen Gemeinden hängt das Recht zur 5 an der Gemeindeversammlung nicht von der Eintragung in die Gemeindegliederliste ab, sondern kann jeder
eit auf dem durch 5 37 gegebenen Wege geltend gemacht werden. Die Liste ift dagegen maß zebend für die Feststellung der Beschluß⸗ fähigkeit der Gemeindeversammlung (vergl. 83) und dient als Wähler liste bei den von dieser Versammlung nach den S§ 47; ff. vorzunehmenden Wahlen. Der Bürgermeister muß, namentlich vor der alljährlich im Januar erfolgenden Berichtigung, jedem Gemeinde ⸗Angehörigen oder sonst Bethelligten (6 16) auf Verlangen die Ginsicht in die Gemeinde⸗ gliederliste gestatten.
6) Vorsitz und Zusammenberufung.
Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Bürgerm eister oder der ihn vertretende Schöffe (. III, 2); bei Stimmengleichheit giebt feine Stimme den Ausschlag (5 59 Absatz 2, 5 71). Er beruft die Versammlung, so oft die Geschärte es erfordern (6 69), leitet sie und handhabt die Sitzung? polizei (6 74). Ordnungswidriges Be⸗ nehmen eines Mitgliedes in der Versammlung kann durch Ortsstatut (S8 6) nach Maßgabe des § 76 unter Strafe gestellt werden,
Die Art der Zusammenberufung ist die seither ortsübliche, sie kann aber auch durch Ortsstatut geregelt werden. Die Zusammen⸗ berufung muß unter Angabe der Berathungsgegenstände und zwar, abgesehen von dringenden Fällen, so zeitig erfolgen, daß zwischen ihr und der Sitzung jwei Tage frei bleiben. Soll also die Gemeinde⸗ versammlung J. B. am Donnerstag zusammentreten, so ist sie hierzu am Montage einzuladen (5 68).
7) Sitzungen.
Die Gemeindeversammlungen sollen in der Regel nicht in Wirths⸗ bäusern oder Schanken abgehalten werden (G 68 Absatz 4; als Zuhörer können die in 5 73 Absaß 3 bezeichneten Personen theilnehmen. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein befonderes Buch einzutragen und von dem Votsitzenden und wenigstens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen 5 755. Der Schriftführer braucht nicht zu den Mitgliedern der Ge— meindeversammlung zu gehören.
8) Beschlußfãhigkeit.
Zur Beschluhfähigkeit der Gemeindeversammlung gehört, daß mehr als (in Drittel der in die Gemeindegliederliste 6 3 Absatz 2) ein getragenen Stimmberechtiaten anwesend sind (6 70 Absatz I. Bei seder Einladung ist ausdrücklich darauf inzuweisen, daß die Nicht- erscheinenden sich den Beschlüfsen der Erscheinenden zu unterwerfen haben. Erfolgt wegen Beschlußunfäbigkeit der Versammlung die Vorladung ju einer neuen Versammlung, so kommt es dann auf die 85 der Grscheinenden nicht weiter an; hierauf ist bei der zweiten
inladung hinzuweisen (Absatz 3 und 4 4. a. O.)
9) Geschãftskreis.
Die Gemelndeversammlung hat über alle Gemeindeangelegen⸗ beiten zu beschließen, fowelt diese nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister (Gemeinderath) überwiesen sind. Ueber andere als Gemeindeangelegenheiten darf die Gemeindeversammlung nur berathen, rg 3 durch Gesetz oder Auftrag der Aufsichtsbehörde dazu berufen
t ( ;
II. Die Gemeindevertretung. 1) Einführung der Gemeindevertretung.
Beträgt die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40, so tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Ihre Wahl ist — erforderlichenfalls von Aufsichtswegen — sofort zu deranlassen, fobald die im Januar berichtigte Lifte (siehe oben , 5) mehr als 40 Siimmberechtigte nachweist. Bei geringerer Zahl kann die Bildung einer Gemeindevertretung durch Ortsstatut eingeführt oder im öffentlichen Interesse durch den Kreisausschuß angeordnet werden (5 230 Abs. 1 und 2).
2) Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten; Wãählerliste.
Die nach Nr. II, 1 der Anweisung, betreffend die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemeindevertretungen und Ge⸗ meindevorftände, vom 5. Oktober 1897 endgültig festgestellte Liste der Gemeindeglieder und sonftigen Stimmberechtigten ist unter Berück- sichtigung der im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen fort⸗ zuführen und gemäß § 9 Abs. 2 alljãhrlich im Januar zu berich⸗ tigen. Die auf Grund dieser Liste nach 8 26 aufgestellte Wählerliste isf fodann alljäbrlich gemäß 27 in der Zeit vom 15. bis 30. Januar (fünfzehn Tage lang) bffentlich auszulegen.
3) Zusammensetzung der Gemeindevertretung; Wahl der Gemeinde verordneten.
In Gemeinden ohne kollegialischen Gemeindevorstand ( Gemeinde⸗ rath) estebt die Gemeindevertretung außer dem Büůrgermeister und den Schöffen aus Gemeindeverordneten, welche von den Stimm⸗ berechfiglen auf sechs Jahre gewäblt werden. Die Zahl. der Ge⸗ meindeverordneten beträgt in folchen Gemeinden das Dreifache der Zuerstgenannten (Bürgermeister und Schöffen), kann aber durch Statut auf 13, 15, 18, 21 oder 24 erhöht werden (5 20 Abs. 3). In Ge meinden mit kollegialischem Gemeinde vorftand (Gemeinderath) besteht die Gemeindevertretung außer dem Bürgermeister oder seinem Stell vertreter (Beigeordneten) nur aus gewählten Gemeinde verordneten, und zwar aus 12 in Gemeinden mit 2500 und weniger Einwohnern, aus 18 in den größeren Gemeinden. Durch Ortsstatut kann deren Zahl von 12 ö 15 oder 18, von 18 auf 21 oder 24 erböht werden. Tine Erhöhung der Zahl der Gemeindeverordneten wird zweckmäßiger, weife nur in denjenigen Gemeinden in Anregung zu bringen sein, bei denen umfangreiche kommunale Aufgaben zu lölen sind, oder ein größeres Gemeindevermögen zu verwalten ist.
Richt wählbar sind die in 5 24 bezeichneten Personen.
Die Wahl erfolgt nach dem Dreitlassensystem gemãß S 20, wo nach seder Stimmberechtigte in seiner Abtheilung eine Stimme hat und ede Abtheilung ein Drittel der Gemeinde verordneten wählt, ohne an die . der Abiheilung gebunden iu sein. Mindestent zwei Drittel alier Mitglieder der Gemeindevertretung müssen An⸗ esessene oder Vertreter von Angesessenen sein; die hiernach zulässige
abl von Nichtangesessenen wird auf die drei Abtheilungen nach Maß⸗ abe des 5 25 möglichst gleich vertheilt. Die Wahlen erfolgen auf echs Jahre; alle zwel Jahre scheidet ein Drittel der Gewählten aus
1897.
und wird durch Neuwahlen ergänzt; die näheren Bestimmungen ũber die Wablen sind in 55 25 bis 35 enthalten. .
Was die Wahl nach Wablbenrken betrifft, so ist zu beachten, daß die Bildung der letzteren sich auf alle oder einzelne der drei Ab⸗ theilungen erstrecken kann, jedoch mmer nur für solche Abtheilungen zuläͤssig ift, welche mehr als 50) Wähler umfassen z 21 Abs. .
4 Beschkußfähigkeit, Vorsitz, Sitzungen, Geschäftskreis.
Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (6 10 Abf. 2. Unentschaldigtes Ausbleiben kann darch Ortsftatut nach Maßgabe der Vorschriften in § 76 unter Strafe gestellt werder.
Im Übrigen kommen in Betreff des Vorsitzes, der Zusammen⸗ berufung, der Abhaltung der Sitzungen und des Geschäftskreises die für die Gemeindeversammlung gegebenen Bestimmungen zur An⸗ wendung f. oben I. Nur muß der Gemeinderath, wo ein solcher 3 24) 3 Sitzungen der Gemelndevertretung eingeladen werden
HI. Der Bürgermeister und die sonstigen Gemeinde⸗ beamten. 1) Wabl des Br germelsters; Geschäftskreis.
Der Bürgermeister wird von der Gemeindeversammlung (Gemeinde vertrekung), in Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstand (vergl. I von diesem und der Gemeindevertretung in gemeinsamer Sitzung in der Regel aus der Mitte der Gemeindeglieder und auf acht Jahre gewählt ( 46 Absatz J und 3). Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach näherer Bestimmung der 8§8 46 bis 54. Der Gewählte bedarf sowohl bei der ersten Wahl als bei einer Wieder wahl der Bestätigung durch den Landraih, welche nur unter Zu⸗ stimmung des Kreisausschusses versagt werden kann (8 55),
Es ist, erforderlichenfalls von Aussichtswegen, darauf zu halten, daß rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode die Neuwahl vorgenommen und deren Vestätigung herbeigeführt wird, da nach Ablauf der Wahl= periode die Amtselgenschaft des früheren Bürgermeisters nicht mehr besteht, Amtshandlungen deshalb nicht mehr von ihm, sondern nur von feinem Stellvertreter vorgenommen werden können.
Der Bürgermeister führt die laufende Verwaltung der Gemeinde und handhabt die Ortspoltzei; der Kreis seiner Geschäfte ist haupt- sächlich in den S5 59 und 63 bestimmt.
2) Der Bürgermeister als Verwaller der Orte polizei; gemein schaftliche Ortspolizeibezirke.
Der Bürgermeister verwaltet wie bisher und in dem seitherigen Umfange die Ortepolizei mit dem Unterschiede, daß Landgemeinden und selbstãndige Gutsbezirke nach Maßgabe des § 64 zu einem gemein⸗ schaftlichen Ortspolizeibezirk vereinigt werden können, in welchem dann bie Srtepofszei von dem hiermit beauftragten Bürgermeister (Guts - vorsteher), bejw. seinem gefetzlichen Stellvertreter, allein geführt wird, während die anderen bekbeiligten Bürgermeister (Gutsvorsteher) nur zu borläufigen polizeilichen Anordnungen in besonderen Fällen befugt und verpflichtet sind. In einem solchen Bezirke hat also ins besondere nur der die Drtspolizeiverwaltung führende Bürgermeister (Guts vorsteher), in dem den Ortspolizeibehörden gesetzlich eingeräumten Umfange, die Befugniß zum Erlasse von Polizeiverordnungen, zum Erlaffe pon polizeilichen Verfügungen, zur Anwendung polizeilicher Jwange mittel und zum Erlasse poltzeilicher Strafverfügungen wegen liebertretungen, wie dies in den im Regierungsbezirk Cassel als gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke fortbestehenden Bürgermeisterei⸗ bezirken schon seither der Fall war.
3) Schöffen.
Dem Bütgermeister stehen zu seiner Unterstũtzung und Vertretung die Schöffen zur Seite, deren Zahl in der Regel zwei beträgt, aber durch Srtsftatut bis auf sechs vermehrt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Erhöhung der Zahl der Schöffen auch eine entsprechende Vermehrung der Zahl der Gemeindeverordneten bedingt.
Betrãgt die 6 der Schöffen nur jwei, so ist noch ein stell=
vertretender Schöffe zu wählen. Die Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt; wegen der Wählbarkeit, der Wahl und der Bestãtigung eiten im übrigen die in Betreff des Bürgermeisters gegebenen Be⸗ ö nur bedürfen die Schöffen der Bestätigung dann nicht, wenn fie zu einem kollegialischen Gemeindevorstand vereinigt sind (§ 45 Absatz 2 und 3, S5 46 - 6). ; : .
Die Vertretung des Bürgermeisters erfolgt durch die Schöffen in der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Reihenfolge, in Gemeinden mit Gemeinderath durch den Beigeordneten (8 45 Absatz 2 und 5). Die Ausführung der Gemeindebeschlüsse über die Benutzung des Ge= meindevermögens hat der , zuvor mit den Schöffen zu beratben (55 71, 59 Absatz 4 Nr. 5).
4 Kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath).
In den Gemeinden mit mehr als 590 Einwohnern (nach der letzten allgemeinen Volkszählung) ist, falls von dieser Einrichtung nicht nach Maßgabe des 45 Absatz 5 Abstand genommen wird, als Stellvertreter des Bürgermeisters ein Beigeordneter zu wählen und ein kossegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath) zu bilden, zu welchen in Gemeinden mit nicht mehr als 2509 Einwohnern drei Schöffen, in den größeren Gemeinden fünf Schöffen gehören.
Der Bürgermeister fieht zwar auch in den Gemeinden mit einem kollegialischen Gemeindevorstand an der Spitze der e, fe, ist die Sbrigkeit der Gemeinde und beaufsichtigt und führt deren Ver⸗ waltung ( 45 Absatz 1, 5 569 Absatz 1, 8 61 Absatz 1; er kann aber in gewissen durch das Gesetz (vergl. S 4 Absatz 7) und nament⸗ lich in d 66 Absatz 1 bestimmt begrenzten Angelegenheiten nicht allein enfscheiden, sondern muß einen Beschluß des Gemeinderatht herbeiführen und ist dann, falls er den Beschluß nicht beanstandet (5 112) oder dessen Ausführung nicht aussetzt (8 60 Absatz 5), an diesen gebunden. . . .
neber das Verfahren des Gemeinderaths trifft 8 59 Absatz — 5 und § 61 Absatz 2 die näheren Bestim mungen.
Die Bildung eines kollegialischen Gemeindevorstandes kann auch in Gemeinden mt 500 und weniger Einwohnern im Wege des Orte statuts (5 6) erfolgen. Eine solche Ausnahme von der gesetzlichen Regel wird aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn bierfür besondere, in den Verbältnifsen der einzelnen Gemeinde begründete Umftände vorllegen. Ob dies der Fall ist, hat zunächst die Gemeinde selbst bei der Beschlußfassung über das Ortsstatut, sodann aber auch der Kreis ⸗ ausschuß vor Ertheilung der nach 5 6 Absatz 2 erforderlichen Ge⸗ nehmigung des Orteftatuts zu prüfen.
5) Ehrenamtliche Stellung.
Das Amt des Bürgermeisters, der Schöffen und des Bei- geordneten ist ein Ehrenamt, für das keine , gewährt wird. Der Burgermeister und der Beigeordnete haben den Ersatz ihrer baaren Nuglagen und die Gewäbrung einer mit ihrer Mäbewaltung in billigem Verhältniß flebenden Entschädigung zu beanspruchen. Den Schöffen kommt in der Regel nur der Ersatz ibrer baaren Auslagen
zu 6 57. ; ; 6) Besoldete Bůrgermeister. In Gemeinden mit mehr als 1200 Einwohnern kann die Ge= meindevertretung die Anftellung eines besoldeten Bürgermessters be⸗ schließen, dessen Wahl auf zwölf Jahre erfolgt und nicht auf die Ge⸗
meindeglieder beschränkt ist (8 46 Absatz 2). Die Anwendung diefer Beflimmung wird sich, da dem Amte des Büůrgermeisters der