1897 / 287 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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weise ist Niederschlag gefallen.

viva: Herr Hoffmann; Gräfin: räulein Hiedler; Susanne: räulein Dietrich; Cherubin: . Rothauser; Bartolo: r Stammer; Basillo: Herr Lieban; Don Curzio: Herr bilipx; Antenio: Herr Krasa: Bärbchen: Fräulein Reinnch; . arjeñ ine: Fräulein Kopka. Als Figars gastiert Herr Hang Keller vom Stadt -⸗Theater in Breslau; der Künstler ist eventuell als Ersotz für Herrn Franz Krolop in Aus ficht genommen. Kapell⸗ meister Br. Muck dirigiert. . Im Königlichen Schauspielhause findet morgen eine Auf. führung von Ernst von Wildenbruch's Trauerspiel Die Karolinger“ statt. Die Besetzung lautet: Ludwig der . 8 Nesper; Judith, seine Gemahlin: Fräulein Poppe; Lothar, König von Italien: Herr Keßler; Ludwig der Deutsche: tr Ludwig; Karl, Ludwig's und Judith's Sohn: Fräulein Lindner; bt Wala: Herr Molengr; Bernhard von Barcelona: Herr

. Hamatelliwa: Frau von Hochenburger; Abdallah: Herr ahle.

Am 17. Dezember (em Tauftage Beethoven's) findet der vierte Symphonie ⸗Abend der Königlichen Kapelle unter Kapell⸗ meister Hr. Muck's Leitung statt. Herr Edouard Risler ist ein⸗ geladen worden, an diesem Abend dag G-dur-Konzert von Beetheven zu spielen. Außerdem gelangen die Ouvertüre zu den „Ruinen von Athen“, die Ouvertüre „Leonore III“ und die B-dur-Syraphonie des Meisters zur Aufführung. .

Der Orgelvortrag in der Marien-⸗Kirche, am Mittwoch, den 8. Dezember, Mittags 12 Uhr, wird eine neue Komposition von Dienel: Variationen über den Choral „Großer Gott, wir loben dich“ bringen. Ferner stehen Weihnachtsgesänge von Martin Blumner, Albert Becker und Anderen auf dem Programm. Mitwirken werden Fräulein Erna Goritz, Fräulein Marianne de Beaulieu, der Violoncellist e Paul Triff und Herr Robert Schwiesselmann. Der Eintritt ist frei.

Mannigfaltiges.

Der ‚Zentralverein für das Wohl der arbeitenden Klassen? hielt am Freitag im Herrenhause seine Jabretversammlung ab. Den Vorsitz führte der Staatssekretär a. D. Dr. Herzog. An⸗ wesend waren unter Anderen Staats. Minister Herrfurth, Gebeimer Ober · Regierungs⸗ Rath Post aus dem Handels Ministerium, Stadt⸗ rath Mugdan, der Präsident der Verwaltung des Reichs Invaliden⸗ fonds Dr. Räösing, Professor Albrecht von der Zentralstelle für Arbeiter Woblfahrtseinrichtungen, Professor Böhmert⸗ Dresden, Pr. Hensel Leipzig, Stadtverordneter Sombart. Magdeburg, Tirektor Jessen⸗Beilin und Direktor Schrader ⸗Berlin. Dem vom Vorsitzenden erstatteten Bericht zufolge, zählt der Zentralverein z. 3. 100 Mit- glieder, und zwar 193 Behörden, Körperschaften und Vereine, 146 ÄUftien! und andere Gesellschaften, permanente Mitglieder und 659 persönliche Mitglieder, davon 226 in Berlin, 428 sonst in Deutschland und 8 im Auslande. Zu den korporativen Mitgliedern gehören das Reichs,. Versicherungsamt, der Berliner Magistrat und die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft. Gegen das Vorjahr ist die Mitgliederzahl um 51 zurückgegangen; 55 Mitglieder sind ausgeschleden, 4 neu eingetreten. Ein Aufruf zur Werbung neuer Mitglieder ist zur Vertheilung gekommen, das Ergebniß der⸗ selben liegt noch nicht vor. Eingenommen wurden im vergangenen Jahre 166543 M, verausgabt 15 248 M Die Herausgabe des Ar⸗ beiterfreundes' und der „Sozial-Correspondenz“ erforderte 8700 M Der hiesigen Spar und Leihgensssenschaft wurden für Einrichtung einer Lesehalle und Bibliothek 3005 1 überwiesen. Ueber die Frage der Einführung des Unterricht in der Haushaltung und der Gesund—⸗ heitepflege wunde eine Denkschrift verfaßt, die den betheiligten preußischen Ministerien überreicht worden ist. Das von dem Zentralverein erstrebte engere Zusammenwirken aller verwandten Vereine ist von der Zentral⸗ stelle für Arbeiter. Wohlfahrtseinrichtungen eingeleitet, Weiteres soll in einer demnächst in Auesicht genommenen Konferenz berathen werden. Neu in den Vorftand wurde an Stelle des nach Elberfeld verzogenen Landschafts. Direktors Sombart der Geheime Regierungf⸗Rath Dr Zacher vom Reiche -⸗Versicherungöamt gewählt. Zwei erledigte Stellen im Berliner Ausschuß bleiben zunächst unbesetzt, weil man versuchen will, hervorragende Industrielle für die Mitarbeit zu gewinnen. Neu in den auswärtigen Ausschuß traten Stadt⸗Baurath Köhn⸗Nürnberg und Graf Pilati⸗Läüneburg. .

Zum Fürstbischöflichen Delegaten und Propst bei St. Hedwig ist, wie die Geringnia“ meldet, von dem Kardinal Kopp der Fürst⸗ bischöfliche Kommissar, Geistliche Rath Neuber ernannt worden.

Dem Schriftsteller Professor Dr. Karl Frenzel wurden heute anläßlich seines siebzigsten Geburtstages zahlreiche

Ehrungen ju theil. Seine Königliche Hobeit der Großherzog von 1. ließ durch den Wirklichen Geheimen h Pr. von Heerwart dem Jubilar das Ritterkreuß des Haus- Ordens der Wachsamkeit oder vom Weißen Falken über⸗ reichen. Seine Hoheit der Herzog von e und Höchst⸗ dessen Gemahlin, Freifrau von Heldburg, sandten Porträts mit eigen⸗ händigen Widmungen. Die Redaltion und der Aufsichigrath der National Zeitung, deren langiäbriges Mitarbeiter der Gefeierte ist, die Schiller Stiftung und das Goethe Museum in Weimar, der Verein Berliner Presse', die Eenossenschaft deutscher Bübnenangehöriger. u. A. Iteßen durch Abordnungen Glückwünsche überbringen. Zahlreich waren auch die durch die Post eingetroffenen Beglückwünschungen.

Auch der Vortragsabend, welcher vorgestern unter Leitung von Frau Elly von Siemens zum Besten des Wöchnerinnenheims“ in der Ausstellung für Kinderpflege und Kindererziehun (Wilbelmstraße 63) stattfand, nahm einen wohlgelungenen Verlauf. Das Programm umfaßte außer einem ernst gehaltenen, interessanten Vortrage des Forschungsreisenden Hauptmanns Tanera, zu welchem Herr Goerke und Herr Dr. Ehrenreich Projektionsbilder ermöglicht hatten, noch mancherlei humoristische und mustkalische Unterhaltungen. Für eine Lotterie hatten die sämmtlichen Cemitsmitglieder reiche Ge⸗ schenke aller Art gespendet. In den Zwischenpausen sorgten das von Damen der Gesellschaft bediente Buffer und das Automatische Buffet für die Bewirthung der etwa 500 erschienenen Zuhörer, welche auch nach dem Vortrage größtentheils nech lange versammelt blieben, aufs beste. Die Aut stellung, welche täglich von 10 bis 3 Uhr gegen ein Eintrittsgeld von 50 3 geöffnet ist, wird, wie schon wiederholt mit- 5 ist, noch bis zum 8. Dezember dauern. Für die Abendunter⸗

altungen sind nur noch für den J. und 8. Dezember Billets in der Königlichen Seehandlung, Jägerstraße 21, zu haben.

Aus der letzten Monats⸗Versammlung des Berliner Bezirks⸗ Vereins deutscher Ingenieure ist ein Vortrag des Profe ssors Pfeifer über „die phyßstkalischen Grundlagen und die technische Aus- bildung moderner Trocken ⸗Einrichtungen ! ron allgemeinem Interesse, weil er zum ersten Male nach ihrer mehr⸗ sährigen Erprobung über eine wichtige deutsche Er⸗ findung berichtet, die ibre Entstehung aus einem als fruchtbar er⸗ wiesenen Gedanken herleitet. Dieser ihr zu Grunde liegende Gedanke ergiebt sich aus dem Folgenden: Einen Gegenstand trocknen heißt das ihm im Innern oder an der Oberfläche anhaftende Wasser zur Verdunstung oder Verdampfung bringen. Je trockener und wärmer die mit dem Gegenstand in Berührung gebrachte Luft ist, desto schneller und gründlicher erfolgt, die Trocknung. Mit jeder Verdunstung oder Verdampfun ist ein starker Wärme⸗Verlust für die Umgebung, also gegebenen Falles für die Trockenluft, verbunden. Um ein Kilo Wasser von 9 Grad auf 100 Grad Celsius zu erwärmen, bedarf es 100 Wärme⸗Einheiten; um dies Quantum hundertgradigen Wassers aber in Damrf zu ver⸗ wandeln, sind weitere 537 Wärme⸗Einheiten nöthig. Ebensovlel Wärme ist auch für Verdunstung der gleichen Wassermenge bei niedrigerer Temperatur erforderlich. . 537 Wärme Einheiten sind in dem entstehenden Dampf gebunden (latent); sie werden wiedergewonnen, sobald der Dampf niedergeschlagen, wieder flüssig wird. Gelingt es also, die von dem trocknenden Gegenstande weggeführte, mit Wasser⸗ dampf beladene und gegen ihre ursprüngliche Temperatur stark ab- gekühite Luft von dem mitgeführten Dampf durch Niederschlagung desselben zu befreien, so wird die latente Wärme im Condenswasser wieder gewonnen und kann zur Erwärmung neuer Treckenluft Verwendung finden. Dies ist der Grund⸗ gedanke der Dr. G. Möhller'schen und Profe ssor P. Pfeifer'schen Erfindung eines verbesserten Trockenverfahrens. Selbstverständlich ist der Gedanke praktisch erst dann verwerthbar, wenn die Mittel, den Dampf aus der damit beladenen Trockanluft niederzuschlagen, nicht kostspieliger sind, als ungünstigsten Falls der Wärme ⸗Gewinn beträgt. Daß Rechenexempel stellt sich bei den. Möller— Pfeifer'schen Trocken ⸗Anlagen aber derartig zu Gunsten einer betrãchtlichen Wärme und dementsprechend Kohlen⸗Ersparniß. daß diese Trockenanlagen sich seit zwei Jahren in der Zementfabrikation und in der Ziegelbereitung allgemein einzuführen beginnen und im Augenblick im In, und Ausland schon über fünfzig derselben in be⸗ friedigendem Gange sind. Die qualitative Leistung dieser Anlagen ist eine so vollkommene, daß den trocknenden Ziegeln sogar das kygroskopisch gebundene Wasser entzogen wird ein bedeutender Vortheil für das nachfolgende Brennen. Freilich ist dies erst ein Anfang, wenn auch ein vielversprechender, und es bedarf noch der Anpassung des neuen Systems an die zahlreichen, der Trocknung zu unterwerfenden Dinge. Da die praktische Bewährung der Erfindung aber die Probe auf diz Genauig⸗

keit der voran des gere ,

Der diesjährige Weihnachtsmarkt beginnt am 11. d. M. und dauert bis zum 27. Dezember einschließlich mit der Maßgabe, daß am 28. Dezember, früh 8 Uhr, sämmtliche Buden und Verkaufe⸗ ar en n von den betreffenden Straßen und Plätzen fortgeschafft ein en. .

Die Buchdruckerei Gustav Schenck Sohn, Berlin 8W. 19, Jerusalemerstraße 56, bat auch für das Jahr 1898 einen praktisch eingerichteten Löschkalender herstellen lassen. Bisher diente derselbe nur als Neujahrt⸗Präsent für Lie Kunden der Firma. Jetzt soll der Kalender einem weiteren Publikum zugänglich gemacht werden und ist zum Preise von 1 6 käuflich. In seiner sauberen Ausstattung eignet sich derselbe als Unterlage sowohl für den Bureau, wie für den Privatschreibtisch.

Rom, 4. Dezember. Im hiesigen Deutschen Künstler— verein fand heute das übliche Vorstandemahl statt. An dem selben nahmen, wie W. T. B.“ meldet, der Botschafter Freiherr von Saurma-⸗Jeltsch mit den Mitgliedern der Botschaft sewie der preußische Gesandte beim Päpstlichen Stubl von Bülow und der bayerische Gesandte beim Quirinal. Freiherr von Tucher tbeil. Der Vize⸗Präsident Dr. Noack gedachte der großen Verdienste des früheren deutschen Botschafters von Bülow um den Verein, be— grüßte den Freiherrn von Sanmma - Jeltsch als Ehrenmitglied des Vereins und ö. Förderer der Kunst und schloß mit einem Hoch auf Seine Majestät den Kaiser Wilhelm II. Freiherr von Saurma-Jeltsch dankte, indem er der Hoff nung Ausdruck gab, daß seine Beziehungen zu der Kolonie und dem Verein stets die angenehmsten und besten bleiben würden. Die Worte des Botschasterz wurden von den Theilnehmern an dem Feste, deren Zahl etwa S0 betrug, mit allgemeinem Beifall aufgenommen.

Rom, 5. Dezember. Seit drei Tagen wüthet, wie dem W; T. B. gemeldet wird, hier und in mehreren Provinzen ein beftiger Sturm mit Regen. In Neapel herrscht seit gestern großes Unwetter; viele Schornsteine sind eingestürzt; bei Baja und auf der Rhede von Neapel haben 25 Kauffahrteischiffe Schiffbruch erlitten. Verlust an Menschenleben ist nicht zu beklagen. In mehreren Ortschaften bei Reggio di Calabria sind viele Häuser an der Küste durch Meeresstürme zerstört worden. Bei Palermo hat das Unwetter großen Schaden auf den Feldern angerichtet. Aus mehreren Orten Sardiniens wird heftiger, bereits 20 Stunden an—⸗ haltender Regen gemeldet. Auch aus Milazzo, Messina und Portici, wo die Hafenanlagen beschädigt sind, laufen Nachrichten über starke Stürme ein. In Sassari haben die Felder Schaden gelitten, auch fürchtet man, daß dort Verluste an Menschenleben vorgekommen sind. Die Eisenbabnverbindung zwischen Iglesias und Cagliari ist unter⸗ brochen, ebenso infolge der Anschwemmung die Eisenbahnverbindung zwischen Ancona und Porto Civitanoba.

Christi ania, 4 Teen ber. Die hiesige Aktienbuch⸗ druckerei ist dem W. T. B.“ zufolge heute Abend durch eine Feu erbrun st vollständig zerstört worden. Der Gesammtschaden wird auf 460 000 Kronen geschätzt.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene De peschen.

Rom, 6. Dezember. (W. T. B.) Die „Agenzia Stefani“ veröffentlicht nachfolgende Note: Infolge der Ab— stimmung der Kammer am Freitag, betreffend den Gesetz— entwurf über das Aufrücken in der Armee, hat das Mini⸗ serium angesichts der Lage heute Vormittag dem König seine Demission überreicht. Der König hat sich vor⸗ behalten, seinen Enischluß bekannt zu geben. Die „Agenzia Stefani“ fügt hinzu, der König werde sicherlich di Rudini mit der Neubildung des Kabinets betrauen; die Kammer werde sich heute . der Krisis vertagen.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

N —— . r . 20 . . 222. 0. 222 ,

Wetterbericht vom 6. Dezember, 8 Uhr Morgens.

Stationen. Wind. Wetter.

u. d. Meeressp red. in Millim

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openhagen . Stockholm. still bedeckt Haparanda. bedeckt St. Petersbg. ; I bedeckt Moskau ... Nebel

Gork. Queens

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wolkenlos

wolkig bedeckt bedeckt bedeckt Nebel bedeckt bedeckt heiter

bedeckt Nebel

bedeckt bedeckt Nebel 766 bedeckt 767 2 Nebel

7565 ONO 4 Regen Nebersicht der Witterung.

von Schiller.

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Anfang 7 Uhr.

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lich von Schottland erschienen, über Nordwestirland Viengtag: Weststurn. erutsachend, und sche int fich zasch git. mhh: wärts augjubreiten, sodaß insbesondere für das ; westliche Deutschland , , demnãchst erwartet werden dürfte. Am höchsten ist der Luftdruck über Ost⸗ Europa. Bei schwacher südlicher Luftströmung und nahezu normalen Wärmeverhältnissen ist das Wetter in Deutschland trũbe und stark neblig; stellen⸗

Deutsche Seewarte ö hr.

Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern- haus. 207. Vorstellung. Mozart⸗Cyelus. Vierter Abend: Figaro's Hochzeit. Komische Oper in Franz Guthery, Adolf Klein, 4 Akten von Wolfgang nach Beaumarchais, von Lorenzo Daponte. Ueber⸗ setzung von Knigge⸗Vulpius. Anfang 77 Uhr.

s 1 , 5 Auf Ernst wolkig uger. Trauerspiel in ufzügen von Ernst von ea e , bedeckt Wildenbruch. Anfang 74 Uhr. . dautenhurg.

Mittwoch: Opernhaus. 208. Vorstellung. Mozart⸗ 22 Frantz bedeckt l Chyelus. Fünfter Abend: Don Giovanni. (In ) ; italienischer Sprache) (Donna Anna: Lehmann, Don 8 ber d' Andrade. Don Herr Cr ii, L ; . ö . . hi 5 e unn. eporello: Hert Thoma. Zu volkgkhümlichen Preisen: Die Waise von

Schauspielhaus. Liebe. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Friedrich Anfang 74 Uhr.

Dentsches Theater.

freunde. Anfang 78 Uhr. Mittwoch: Zum ersten Male: Mädchentraum. Anfang 7 Uhr.

Spiel in 3 Akten von Max Bernstein. Donnerstag: Die versunkene Glocke.

Berliner Theater. Dienstag: Faust 1. Theil.

Mittwoch, Nachmittags 3 Uhr: Dornröschen. Abends 77 Uhr: In Behandlung. Donnerstag: Faust II. Theil.

; 21 . a, ethe⸗ . Gine Deyression von mäß ger Tiefe ist nordwest⸗ 4 1 Garten. Kantftr. 12.

Mittwoch: Tie Journalisten. Donnertztag: Circusleute.

Schiller Theater. Diengtag: Vanina Vanini. Anfang 8 Uhr. Mittwoch Zum ersten Male: Heimg' funden.

onnergfag: Heimg' funden. Anfang 3 Uhr.

Theater. bein. Anfang 77 Uhr. Mittwoch: Hans Huckebein.

Amadeus Mozart. Text Carl Waldow.)

276. Votstellung. Die Karo⸗ Neues Thenter.

Frau Ali Werner. Anfang 7. Uhr.

nr. Vorstellung . Kabale und Lowood.

Dienstag:

anfang 7

(Direktion: Intendant

Burleske mit Gesang in 1

(Wallner Theaser.)

Berliner =.

Lessing · Theater. Dienstag:

Donnerstag: Hanus Huckebein. i Franz Schönfeld,

Residenz · Theater. Direltion: Theodor Brandt. ; 68 ö h Jugend 1 2 , Verehelicht: Hr. Prem. Lieut. a. D. Woldemar matischer Scherz in 1 Akt von Ernst Hallenstein.

Theater Unter den Linden. Offenbach ⸗Cyelus. Orpheus in der Unterwelt. Geboren; Burleske Oper in 4 Bildern von Hector Crsmieux, neun bearbeitet von Eduard Jacobson. Mustk von Jacques Offenbach. In Seene . ven Julius e ge Dirigent: Herr Kapellmei

X. ; mann (Berlin). Hr. Ritterqutsbesitzer un HMitwoch? Srpheus in der Unterwelt. 5 * tre stzg ea

Thalia Theater. (Vormals: Adolph Ernst Ein Sommernachtstraum. Anfang Theafer) Dienstag: Bitte, recht freundlich!

Jacobson. Musik von G. Steffens. Berlin über Alles. Schwank in 3 Akten von Benno Jacobson. Anfang 74 Uhr.

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

Central · Theater. Alte Jalobstr. o. Direktion: Rich. Schultz. Dienstag: Emil Thomas, als 6

Burles ke 6 e

mit Gesang und Tanz in 6 Bildern von Ilir

Freund und Wilhelm Mannstädt. Musik von Julius Einsdshofer. Antang 7 Uhr.

Mittwoch und die folgenden Tage: Berliner Fahrten.

Sans Hucke⸗

(Jenny Groß,

Konzerte. Sing Akademie. Dienstag, Anfang 8 Uhr:

Schiff hauerdamm 42, / 5. II. Soirée des Böhmischen Streich⸗Quartetts.

Dienstag: Die K

Schwank in 3 Akten von C. Laufs In Scene gesetzt von Herm.

Saal Bechstein. Dienstag, Anfang 7. Uhr: Lieder- Abend von Ida Seelig.

Mittwoch und Donnerstag: Die Logenbrüder. —— / Sonntag, den 12. Dezember, Nachmittags 3 Uhr:

Familien ⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Else Müller mit Hrn. Hauptmann Fritz Bloch von Blottnitz (Braunschweig). *. Caroline Wolff mit Hrn. Prem. ⸗Lieut.

aether (Elberfeld Aachen).

Graf von Uxkull⸗Gyllenband mit Luey Freifr. von Wangenheim, geb. Ahrenfeidt (Plaue). Hr. Stadischulin fpeltor Dr. P. von Giäycki mit Frl. Fenrietfe Salamoneki (Berlin). Hr. Prem, Lieut. Ferdinand von Frankenberg ⸗Lüttwitz mit Frl. Hela Moßner (Ulbersdorf). Gin Sohn: Hrn. Rittmeister Ernst von Bose (Merseburg). Hrn. Prem. ⸗Lieut. von Heyden (Hamburg). Hrn. Major Staabs (Charlottenburg). Eine Tochter: Hrn. ter Korslanyi „Amtsrichter Arnim, (Krossen a, S),

Gestorben: Hr. Rittmelster Charly von Koene⸗

d

rem.“ Lieut. j. el von Arnim n

Berlin ⸗Westend). Hr. Sanitäts⸗Rath und

Stabsarzt a, D. Dr. Oskar Schaller (Charlotten⸗

burg). = Verw. Fr. General Auguste von Kessel, geb. bon Bassewitz (Potsdam).

Dienstag:

von Benno Hierauf:

Verantwortlicher Redakteur: Si emenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholi) in Berlin.

Druck der Norddeuts Buchdruckerei und Verlagg⸗ Anstalt Berlin 32 Wilhelmstraße Nr. 32.

Acht Beilagen leinschließlich Börsen⸗ Beilage). (20563)

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 287. .

Königreich Preußen.

Ministerium des Innern.

Zweite Anweisung zur. Ausführung der Land⸗

gemeindeordnung für die Provinz ,

zom 4. Augu st 1897 (G-⸗S. S. 301), betreffend die Ver⸗ fassung und Verwaltung der Landgemeinden.

A. Die Organisation der Landgemeinden.

Dle Organe der Landgemeinde sind der Bürgermeister mit den ibm zur Unterftützung und Vertretung beigegebenen Schöffen und die Gemeindeversammlung. Unter dem Bürgermeister stehen die für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrlchtungen ernannten Gemeinde⸗ beamten.

An Stelle der Gemeindeversammlung tritt in gewissen Fällen eine gewählte Gemeindevertretung (vergl. Ih.

n Gemeinden mit mehr als 550 Einwohnern werden in der Regel, in den kleineren Gemeinden ausnahmsweise, die Schöffen mit dem Bürgermeister und neben diesem zu einem kollegialischen Ge- meindevorstand, Gemeinderath, vereinigt, von welchem dann bestimmte, sonst dem Bürgermeister allein übertragene Geschäfte zu versehen sind (vergl. III, H.

I. Die Gemeindeversammlung.

1) Stimmrecht⸗

Dle Gemeindeversammlung besteht zunächst aus den stimm⸗ berechtigten Gemelnde⸗ Angehörigen. Welche Gemeinde. Angehörigen nach ihren persönlichen und wiribschaftlichen Eigenschaften als stimm⸗ berechtigt anzusehen sind, ergiebt sich aus §5§ 11 bis 15 und § 16 Abfatz 4.) Außerdem sind nach 5 16 . 1 bis 3 stimmberechtigt: Auswärtt wohnende (lusmärker), suristische Personen, einschließlich des Staate fiskuß, und Gesellschaften, welche im Gemeindebezirk seit zwei

Jahren besitzen

entweder landwirthschaftlich (nicht forstwirthschaftlich genutzte Grund⸗ täcke, die eine selbständige Ackernahrung bilden oder einer olchen gleich zu achten sind, waz dann der Fall ist, wenn auf die e e dsll c ein Jahresbetrag von mindestens 16 6 der vom Staate veranlagten Grundsteuer entfällt,

oder andere (auch forstwirthschaftlich genutzte) Grundstäcke, auf denen ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerb⸗ siche Anlage steht, die dem Werthe einer selbständigen Ackernahrung mindestens gleichkommen.

Um letzteres festzustellen, ist zunächst der Werth einer selbst⸗ ständigen Ackernahrung bezw. eines in der Gemarkung mit 16 4 Grundfleuer veranlagten, landwirthschaftlich genutzten Grundstücks zu ermitteln.

Der Betrag von 16 66 veranlagter Grundsteuer kann für einzelne Kreise oder Krelstheile höchstens auf das Doppelte erhöht werden. Stellt der Kreisausschuß einen solchen Antrag, so ist dieser von dem Tandrath nach Anhörung der Gemeindeversammlung. (Gemeinde vertretung) mit gehöriger Begründung durch Vermittelung des Re⸗

ker, raf enn dem Ober⸗-Präsidenten einzureichen, welcher den ö nebst einer gutachtlichen Aeußerung dem Provinzial Landtag zur 6 vorzulegen hat. .

Jeder Stimmberechtigte hat der Regel nach eine Stimme (vergl. aber 2 und 9). )

Gemeindeglieder sind diejenigen Gemeindeangehörigen, welchen das Stimm und Wahlrecht und das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Aemter in der Gemeinde zusteht.

2) Mehrfache Stimmen.

Stimmberechtigte, deren Grundbesitz im Gemeindebezirk vom

Staate zur Grund und Gebäudesteuer mit 20 S oder mehr veranlagt ist, haben 66m men

1 50 9 * 1 1 1 2 1

100 * * * * * * 4 * Ebenso baben die Gewerbetreibenden der driften Gewerbesteuerklasse wei, die der zweiten drei und die der ersten vier Stimmen (5 16 r. 2 Absatz 3).

Auf Antrag des Kreisausschusses können durch Beschluß des Pro⸗ vinzlal Landtags die vorstehenden Grund, und Gebäudesteuersätze von 20, 560 und 150 6 erhöht oder höchstens 666 um die Hälfte erniedrigt werden; in gleicher Weise kann die Stimmenzahl, zu welcher die im Gefetze erwähnten Steuersätze berechtigten, um eins (d. i. auf drei, vier, fünf) erhöht werden (Gz 19 Nr. 2 Absatz 1 und Y. Durch eine Erhöhung der Stimmenzahl der Grundbesitzer wird eine ent⸗ sprechende Erhöhung der Stimmenzahl der Gewerbetreibenden von selbst herbeigeführt (5 18 Nr. 2 Absatz H. ; .

Wenn der Kreißausschuß beschließt, eine derartige Abänderung der gefetzlichen Regel bei dem Provinzial Landtag zu beantragen. so hat der Landrath die Gemeindedersammlung über diese Abänderungs⸗ vorschläge zu hören und durch , des Regierungs⸗Präsidenten die sämmtlichen Verhandlungen dem Oher ⸗Präsidenten einzureichen, von welchem sie mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Provinnial⸗ Landtag vorzulegen sind.

Wenn einem Wohnhaus oder Grundbesitzer nach der auf ihn entfallenden Grund⸗ und Gebäudesteuer und zugleich in seiner Eigen schaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren jsollte, fo sind diese Stimmen nicht zusammenzurechnen, sondern es kommt nur die größere Zahl zum Ansatze.

Vereinigt aber ein Stimmberechtigter auf vorstehende Weise mehr als ein Brittel aller Stimmen auf sich, so muß eine Herah. setzung stattfinden, welche von dem Bürgermeister herbeizuführen ist 16 Nr. 95.

3) Kollektivstimmen.

Andererseits sirht das Gesetz einen Fall vor, in welchem nicht jeder Stimmberechtigte eine volle Stimme hat. Die Gemeinde⸗ glieder, welche nicht wegen ihres Grundbesitzes, sondern aus anderen Gründen stimmberechtigt sind, sollen nämlich jzusammen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen führen, alfo höchstens halb so viel Stimmen alt die übrigen Stimmherechtigten. Ueberstelgt die Anzahl der nicht angesessenen Gemeindeglieder den dritten Theil der Ge⸗ fammtzahl der Mitglieder der Gemelndeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenen Verhälmnissen entsprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, 6 sie aus ibrer Mitte auf die Dauer von ear Jahren wählen (6 6 Nr. I). Die Wahl erfolgt auf Finladung und unter Leitung des Bürgermeisters.

4) Stellvertretung.

Das Stimmrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Augs⸗ wärtswohnende (Autmärier) 15anen fich durch männliche Gemeinde= . vertreten lassen oder selbst erscheinen; weibliche und un selbst⸗

ändige Perfonen, jaristische Personen und Gesellschaften können nur durch Vertreter in der vom Gesetze näher er ten Weise ihr Stimmrecht ausüben (85 17, 18. Der Bürgermeister hat im Zweifelsfall eine durch? e ,, zu. 6 Entscheidung der Gemeindeversammlung über die Gültigkeit der Legitimation der

) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind die der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891.

Berlin, Montag, den 6. Dezember

Vertreter herbeizuführen. Eine bestimmte Form für eine sol Legitimation ist nicht vorgeschrieben. ö 3.

5) Liste der Stimmberechtigten.

Die nach Nr. , 1 der Anwelsung, betreffend die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemelndevertretungen und Ge⸗ meindevorstãnde, vom 5. Oktober 1897 endgültig festgestellte Liste der Stimmberechtigten ist unter Berücksichtigung der im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen fortzuführen und in Gemäßheit des 8 9 Absatz 2 alllährlich im Januar zu berichtigen.

Eine Auslegung findet in Zukunft aber nur bezüglich der auf Grund des s 25 zur Wahl der Gemeindeverordneten aufgestell ten Liste statt, da 5 N sich nur auf dlese, nicht aber auf die durch 5 9 Absatz 2 vorgeschriebene Liste bezieht, so daß also abgesehen von der durch die erwähnte Anwelfung vom 5. Oktober 1897 bei der ersten Aufstellung der Liste angeordneten Auslegung eine solche in Gemeinden ohne Gemeindevertretung nicht zu erfolgen bat. In diesen Gemeinden hängt das Recht zur . an der Gemeindeversammlung nicht von der Eintragung in die Gemeindegliederliste ab, sondern kann jeder

eit auf dem durch 5 37 gegebenen Wegs geltend gemacht werden.

ie Liste ift dagegen maß zebend für die Feststellung der Beschluß—⸗ fähigkeit der Gemeindeversammlung (vergl. s) und dient als Wähler liste bei den von dieser Versammlung nach den F5 47 ff. vorzunehmenden Wahlen. Der Bürgermeister muß, namentlich vor der allsährlich im Januar erfolgenden Berichtigung, jedem Gemeinde ⸗Angehörigen oder sonst Betheiligten (6 16) auf Verlangen die Einsicht in die Gemeinde⸗ allederliste gestatten.

6) Vorsitz und Zusammenberufung.

Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der ir n . oder der ihn vertretende Schöffe (s. III, 2); bei Stimmengleichheit glebt seine Stimme den Ausschlag (5 59 Absatz 2, F 71). Er beruft die Versammlung, so oft die Geschäfte es erfordern (6 68), leitet sie und handhabt die Sitzunge polizei 6 74). Ordnungswidriges Be⸗ nehmen eines Mitgliedes in der Versammlung kann durch Ortsstatut (8 6) nach Maßgabe des § 76 unter Strafe gestellt werden,

Die Art der Zusammenberufung ist die seither ortsübliche, sie kann aber auch durch Ortsstatut geregelt werden. Die Zusammen⸗ berufung muß unter Angabe der Berathungsgegenstände und zwar, abgesehen von dringenden Fällen, so zeitig erfolgen, daß jwischen ihr und der Sltzung jwei Tage frei bleiben. Soll also die Gemeinde⸗ versammlung j. B. am Donnerstag zusammentreten, so ist sie hierzu am Montage einzuladen (6 68).

7) Sitzungen.

Die Gemeindeversammlungen sollen in der Regel nicht in Wirths⸗ bäusern oder Schänken abgehalten werden (3 68 Absaß 4; als Zuhörer können die in 5 73 Absatz 3 bezeichneten Personen theilnehmen. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein besonderes Buch ,,. und von dem Votsitzenden und wenigstens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen 5 755. Der Schriftführer braucht nicht zu den Mitgliedern der Ge⸗ meindeversammlung zu gehören.

8) Beschlußfãähigkeit.

Zur Beschlußfähigkeit der Gemeindeversammlung gehört, daß mehr als ein Drittel der in die Gemeindegliederliste (6 9 Absatz 3) ein: getragenen Stimmberechtigten anwesend sind C 70 Absatz h. Bei seder Einladung ist ausdrücklich darauf binzuweisen, daß die Nicht⸗ erscheinenden fich den Beschlüssen der Erscheinenden iu unterwerfen haben. Erfolgt wegen Beschlußunfähigkeir der Versammlung die Vorladung ju einer neuen Versammlung, so kommt es dann auf die * der Erscheinenden nicht weiter an; hierauf ist bei der zweiten

inladung hinzuweisen (bsatz 3 und 4 4. a. O.)

9) Geschãftskreis.

Die Gemelndeversammlung hat über alle Gemeindeangelegen⸗ helten zu beschließen, foweit diese nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister (Gemeinderath) überwiesen sind. Ueber andere als Gemeindeangelegenheiten darf die Gemeindeversammlung nur berathen, soweit sie durch Gesetz oder Auftrag der Aufsichtsbehörde dazu berufen

ist (5 66). II. Die Gemeindevertretung. 1) Einführung der Gemeindevertretung.

Beträgt die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40, so tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Ihre Wahl ist erforderlichenfalls von Aufsichtswegen sofort zu deranlassen, fobald die im Januar berichtigte Liste (siehe oben J, 5) mehr als 40 Stimmberechtigte nachweist. Bei geringerer Zahl kann die Bildung einer Gemeindevertretung durch Ortsstatut eingeführt oder im öffentlichen Interesse durch den Kreisausschuß angeordnet werden (6 20 Abf. 1 und 2).

2) Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten; Wählerliste.

Die nach Nr. Il, 1 der Anweisung, betreffend die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemeindevertretungen und Ge⸗ meinde vorsfltände, vom 5. Oktober 1897 endgültig festge tente Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten ist unter Berück-

zuführen und gemäß § 9 Abs. 2 alljährlich im Januar zu berich⸗ tigen. Die auf Grund dieser Liste nach 8 26 aufgestellte Wählerliste ist fodann alljährlich gemäß 8 27 in der Zeit vom 16. bis 30. Januar (fünfzehn Tage lang) öffentlich auszulegen.

3) Zusammensetzung der Gemeindevertretung; Wahl der Gemeinde. verordneten.

In Gemeinden ohne kollegialischen Gemeindevorstand (Gemeinde rath) besteht die Gemeindevertretung außer dem Bürgermeister und den Schöffen aus Gemeindeverordneten, welche von den Stimm⸗ berechtigten auf sechs Jahre gewählt werden. Die Zahl, der Ge⸗ meindeverordneten beträgt in folchen Gemeinden dag Dreifache der Zuerstgenannten (Bürgermeister und Schöffen), kann aber durch Statut auf 12, 15, 18, 21 oder 24 erhöht werden 20 Abs. 3). In Ge⸗ meinden mit kollegialischem Gemeindevorstand (Gemeinderath) besteht die Gemeindevertretung außer dem Bürgermeister oder seinem Stell vertreter (Beigeordneten) nur aus gewählten Gemeinde verordneten, und zwar aus 1 in Gemeinden mit 2500 und weniger Einwohnern, aus 18 in den größeren Gemeinden. Durch Ortesstatut kann deren Zahl von 12 auf 15 oder 18, von 18 auf 21 oder 24 erhöht werden. Tine Erhöhung der Zahl der Gemeindeverordneten wird zweckmäßiger, welse nur in denjenigen Gemeinden in Anregung zu bringen sein, bei denen umfangresche kommunale Aufgaben zu lösen sind, oder ein größeres Gemeindevermögen zu verwalten ist.

Nicht wählbar sind die in 5 24 bezeichneten Personen.

Die Wahl erfolgt nach dem Dreitlassensystem gemäß 8 20, wo⸗ nach jeder Stimmberechtigte in seiner Abtheilung eine Stimme hat und jede Abtheilung ein Drittel der Gemeindeverordneten wählt, ohne an die ,, der Abtheilung gebunden zu sein. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gemein devertretung müssen An

esessene oder Vertreter von Angesessenen sein; die hiernach zulässige 8h pon Nichtangesessenen wird auf die drei Abtheilungen nach Maß, abe des 5 23 möglichst gleich vertheilt. Die Wahlen erfolgen auf tz Jahre; alle zwel Jahre scheidet ein Drittel der Gewählten aus

sichtigung der im Laufe , eintretenden Veränderungen fort

1897.

und wird durch Neuwahlen ergänzt; die näheren Bestimmungen über die Wablen sind in S5§5 25 bis 35 enthalten.

Was die Wahl nach Wablbenrken betrifft, so ist zu beachten, daß die Bildung der letzteren sich auf alle oder einzelne der drei Ab⸗ theilungen erstrecken kann, jedoch immer nur für solche Abtheilungen juläsfig ist, welche mehr als 50h Wähler umfassen 3 21 Abf. D.

4 Beschlußfähigkeit, Vorsitz, Sitzungen, Geschäftskreis. .

Die Gemeindevertretung ist beschluüßfähig, wenn mebr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (3 10 Abf. 2). Unentschaldigtes Lusbleiben kann durch Ortsftatut nach Maßgabe der Vorschriften in § 76 unter Strafe gestellt werder.

Im übrigen kommen in Betreff des Vorsitzes, der Zusammen⸗ berufüng, der Abhaltung der Sitzungen und des Geschäftskreises die für die Gemeindeversammlung gegebenen Bestimmungen zur An⸗ wendung (f. oben I. Nur muß der Gemeinderath, wo ein solcher tft 1 3. Sitzungen der Gemelndevertretung eingeladen werden

HI. Der Bürgermeister und die sonstigen Gemeinde⸗ beamten. 1) Wahl des Bürgermelfters; Geschäftskreis.

Der Bürgermeister wird von der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung, in Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevorstand vergl. I von diesem und der Gemeindevertretung in gemeinsamer Sitzung in der Regel aus der Mitte der Gemeindeglieder und auf acht Jahre gewählt (5 46 Absatz 1 und 3). Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach näherer Bestimmung der 46 bis 54. Der Gewählte bedarf sowohl bei der ersten Wahl als bei einer Wieder- wahl der Bestätigung durch den Landraih, welche nur unter Zu⸗ stimmung des Kreizausschusses versagt werden kann (8 56).

Es ist, erforderlichenfalls von Aufsichtswegen, darauf zu halten, daß rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode die Neuwahl vorgenommen und deren Bestätigung berkeigeführt wird, da nach Ablauf der Wahl⸗ periode die Amtselgenschaft des früheren Bürgermeisters nicht mehr besteht, Amtshandlungen deshalb nicht mehr von ihm, sondern nur von feinem Stellvertreter vorgenommen werden können. .

Der Bürgermeister führt die laufende Verwaltung der Gemeinde und handhabt die Ortspolizei; der Kreis seiner Geschäfte ist haupt⸗ sächlich in den 5 59 und 63 bestimmt.

27) Der Bürgermeister als Verwaller der Ortepolizei; gemein schaftliche Ortspolizeibezirke.

Der Bürgermeister verwaltet wie bisher und in dem seitherigen Umfange die Ortepolizei mit dem Unterschiede, daß Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke nach Maßgabe des § 64 zu einem gemein schaftlichen Ortspolizeibezirk vereinigt werden können, in welchem dann bie Srtepollzei von dein hiermit beauftragten Bürgermeister (Guts vorsteher), bezw. seinem gefetzlichen Stellvertreter, allein geführt wird, während die anderen bekheiligten Bürgermeister (Gutsvorsteher) nur zu borläufigen polizeilichen Anordnungen in besonderen Fällen befugt und verpflichtet sind. In einem solchen Bezirke hat also insbesondere nur der die Ortspolizeiverwaltung führende in nn, ¶Guts⸗· vorsteher, in dem den Ortspolizeibehörden gesetzlich eingeräumten Umfange, die Befugniß zum Erlasse von Polizeiverordnungen, zum Erlasse von polizeilichen Berfügungen, zur Anwendung polizeilicher Zwangsmittel und zum Erlasse polizeilicher kee, n, ,. wegen Üebertretungen, wie dies in den im Regierungsberirk Cassel als gemeinschaftliche Ortspoltzeibezirke fortbestehenden Bůrgermeisterei⸗ bezirken schon seither der Fall war.

3) Schöffen.

Dem Bürgermeister stehen zu seiner Unterstützung und Vertretung die Schöffen zur Seite, deren Zahl in der Regel zwei beträgt, aber durch Ortsftatut bis auf sechs vermehrt werden kann. Dabei ift zu berücksichtigen, daß eine Erhöhung der nl der Schöffen auch eine entsprechende Vermehrung der Zahl der emeindeverordneten bedingt. Beträgt die Zahl der Schöffen nur jwei, so ist noch ein stell⸗ vertretender Schöffe zu wählen. Die Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt; wegen der Wählbarkeit, der Wahl und der Bestätigung eiten im kbrigen die in Betreff des Bürgermeisters gegebenen Be= nur bedürfen die Schöffen der Bestätigung dann nicht, wenn fie zu einem kollegialischen Gemeindevorstand vereinigt sind §z 45 Absatz 2 und 3, 5 46 –- 6). z

Die Vertretung des Bürgermeisters erfolgt durch die Schöffen in der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Reihenfolge, in Gemeinden mit Gemeinderath durch den Beigeordneten (8 45 Absatz 2 und 5). Die Ausführung der Gemeindebeschlüsse über die Benutzung des Ge⸗ meindevermögens hat der . zuvor mit den Schöffen zu beratben (565 71, 59 Absatz 4 Nr. 9).

4 Kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath).

In den Gemeinden mit mehr als 5900 Einwohnern nach der letzten allgemeinen Volkszählung) ist, falls von dieser Einrichtung nicht nach Maßgabe des 5 45 Abfatz 8 Abstand genommen wird, als Stellvertreter des Bürgermeisterg ein Beigeordneter zu wählen und ein kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath) ju bilden, zu welchen in Gemeinden mit nicht mehr als 256099 Einwohnern drei Schöffen, in den größeren Gemeinden fünf Schöffen gehören.

Der Bürgermeister steht zwar auch in den Gemeinden mit einem kollegialischen Gemeindevorftand an der Spitze der Verwaltung ist die Sbrigkeit der Gemeinde und beaufsichtigt und führt deren Ver⸗ waltung (5 45 Absatz 1, 8 59 Absatz 1, F 61 Absatz 1); er kann aber in gewissen durch das Gesetz (vergl. S 45 Absatz 7) und nament. lich in 3 60 Absatz 1 bestimmt begrenzten Angelegenheiten nicht allein enischeiden, sondern muß einen Beschluß des Gemeinderathg herbeiführen und ist dann, falls er den Beschluß nicht beanstandet (S 1127) oder dessen Ausführung nicht aussetzt (8 60 Absatz 5), an diesen gebunden.

neber das Verfahren des Gemeinderaths trifft 5 59 Absatz 2—5 und § 61 Absatz 2 die näheren Bestim mungen.

Die Bildung eines kollegialischen Gemeindevorstandes kann auch in Gemeinden mit 500 und weniger Einwohnern im Wege des Orts—⸗ statuts (5 6) erfolgen. Eine solche Ausnahme von der gesetz lichen Regel wird aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn hierfür besondere, in den Verhältnissen der einzelnen Gemeinde begründete Umstände vorliegen. Ob dies der Fall ist, hat zunächst die Gemeinde selbst bei der Beschlußfassung über das Ortsstatut, sodann aber auch der Kreig⸗ autschuß vor Ertheilung der nach § 6 Absatz 2 erforderlichen Ge⸗ nehmigung des Ortsstatuts zu prüfen.

5) Ehrenamtliche Stellung.

Das Amt des Bürgermeisters, der Schöffen und des HBei⸗ geordneten ist ein Ehrenamt, für das keine Besoldun gewährt wird. Ver Bürgermeister und der Beigeordnete haben den Ersatz ihrer baaren Juslagen und die Gewährung einer mit ihrer Mühewaltung in billigem Verhältniß flehenden Entschädigung zu beanspruchen. Den ö kommt in der Regel nur der Ersatz ibrer baaren Auslagen

zu (6 59). . 6) Besoldete Bürgermeister.

In Gemeinden mit mehr als 1200 Einwohnern kann die Ge— meindevertretung die Anstellung eines besoldeten Bürgermeisters be⸗ schließen, dessen Wahl auf zwölf Jahre erfolgt und nicht auf die Ge= meindeglleder beschränkt ist (5 46 Absatz 2). Die Anwendung diefer Beflimmung wird sich, da dem Amie des Bürgermeisters der