Charakter eines unbesoldeten Chrenamts thunlichst zu erhalten ist, nur in dem Falle empfehlen, wenn der Umfang der Gemeindeverwaltung ein derartig gesteigerter ist, daß er die Kräfte einer chrenamtlichen Verwaltung übersteigt und die Anstellung eines Berufsbeamten un- entbehrlich erscheinen läßt. Liegt jedech ein solcher Fall vor, so ist es auch die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, diese Einrichtung in An- regung zu bringen, falls die Gemeinde sich nicht aus eigenem Antriebe dafür entscheidet. ᷣ ;
Den besoldeten Bürgermeistern steht ein gesetzlicher Anspruch auf Pension und Versergung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der
S5 84, 86 und 87 zu. 7) Gemeinderechner.
Zur Führung des Geineinderechnungs⸗ und Kassenwesens ist in jeder Gemeinde, ohne daß die Errichtung der Stelle erst von der Ge⸗ meindedersammlung (Gemeindevertretung) beschlossen zu werden braucht (§ 59 Abs. 5), ein besoldeter, der Bestaͤtigtng bedürfender Gemein de⸗ rechner anzustellen (G 30), welcher als Gemeindebeamter in erster Linie der Aussicht des Bürgermeifters unterstebt. Nur ausnahmsweise kann in Gemeinden, deren einfache Verhältnisse dies unbedenklich er⸗ scheinen lassen, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Anstellung eines Gemeinderechners unterbleiben, in welchem Falle dessen Geschäste von dem Bürgermeister mitversehen werden. Der Gemeinderechner erhält eine fesfte, mit seiner Amtsthätigkeit in billigem Verhältniß stehende Besoldung; eine Vergütuyg durch bestimmte Prozente der Gemeindeeinnahmen ist also ausgeschlossen. Vor der Anstellung des Gemeindercchners ist die Höhe der ihm zu gewährenden Besoldung von der Gemeinde ver sammlung (Gemeindevertretung) festzusetzen, falls bierüber ortestatutarische . nicht erlassen sind (5 81 Absatz ). Diese Festsetz ang sowie diejenige der Höhe und der Form der Sicherheitsleistung, insofern eine solche verlangt wird, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Verlangen auf Stellung einer geeigneten Sicherheit seitens des Rechners kann von der Ge⸗ meindeversammlung (Gemeindevertretung), von dem Bürgermeister (Gemeinderath) oder von der Aufsichte behörde erhoben werden.
Der Gemeinderechner wird von dem Bürgermeister (Gemeinderath) ernannt und ist auf Grund eines schriftlichen VBienstvertrages anzustellen, welchen der Bürgermeister (Gemeinderath) mit ihm unter dem Vor⸗ behalt, daß die Ernennung von dem Landrath bestätigt wird, abzu⸗ schließen und bei Einholung der Bestätigung mit vorzulegen hat. Die Anstellung des Gemeinderechners kann auf bestimmte Zeit, Kündigurg oder Lebenszeit erfolgen. Zu seiner lebenslänglichen Anstellung bedarf es jedoch der Zustimmung der Gemeindeversammlung (Gemeindever⸗ tretung), da der Beamte in diesem Falle einen gesetzlichen Anspruch auf Pension und Versorgung seiner Hinterbliebenen hat (85 85 und 87.
Die am 1. April 1898 im Amte befindlichen Gemeinderechner bleiben nach Maßgabe ihrer Anftellungsbedingungen bis zum Ablaufe
ihrer Dienstzeit im Amte (5 112 Absatz )), was indessen eine frühere
Auflösung dieses Dienstverhältnisses durch Uebereinkommen nicht ausschließt. 8) Andere besoldete Gemeindebeamte.
Für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen kann nach § 81 Überall die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten (Gemeindeschreiber, Gemeindediener u. s. w. von der Gemeinde beschlossen werden. Die Anstellung des einzelnen Gemeindebeamten hat durch den Bürgermeister (Gemeinderath) zu erfolgen. Inwieweit diese Beamten staatlicher Bestätigung unterliegen, bestimmt sich nach den besonderen Gesetzen. Wegen ihrer Gehalts. und Pensionsverhältnisse enthalten die S§ 81 Abf. 2, 83 und 85 — 8 die näheren Vorschriften. Einen gesetzlichen Anspruch auf Pension und Versorgung ihrer Hinterbliebenen haben die besoldeten Gemeindebeamten nur dann, wenn sie auf Lebenszeit, bezw. mit Pen sionsberechtigung angestellt sind.
B. Vermögen und Haushalt der Landgemeinden.
1) Gemeindevermögen im engeren Sinne (Ortsvermögen) und Gemeinde gliedervermögen.
Der Abschnitt 5 des Titels II der Landgemeindeordnung mit der Ueberschrift Gemeindevermögen“ handelt namentlich von dem Unter- schied zwischen, Gemeinde vermögen im engeren Sinne, Ortsvermögen“, dessen Nutzung der Gemeinde zusteht, und. Gemeindegliedervermögen“, dessen Nutzung den Gemeindeangehbörigen zusteht. Das letztere Ver⸗ hältniß wird nicht vermuthet, sondern muß erforderlichenfalls nach⸗ gewiesen werden; es regelt sich nach den in den Verleihungsurkunden oder vertragsmäßigen Festsetzungen enthaltenen Bestimmungen und nach dem bisherigen Rechte, welches durch die Landgemeindeordnung nur insofern berührt wird, als da, wo bisher zur Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens die Gemeindebürger be⸗ rechtigt waren, an deren Stelle nunmehr die Gemeindeange hörigen treten (5 40). Denn aus der Bezeichnung. Gemeindegliedervermögen“ darf nicht geschlossen werden, daß dessen Nutzung grundsätzlich auf die Gemeindeglieder (die stimm und wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) beschränkt sei; es sind vielmehr an sich alle Gemeindeangehbörigen zu dieser Nutzung berufen; ihr Theilnahmsberhältniß bestimmt sich, wenn das bisherige Recht und namentlich die oben angegebenen besonderen Rechte quellen hier für keinen Anhalt bieten, nach der Theilnahme an den Gemeindelasten.
Neber Beschwerden, betreffend den Mitgebrauch ron öffentlichen Gemeindeanstalten und die Theilnabme an den Nutzungen des Ge⸗ meindegliedewermõgens, beschließt der Bürgermeifter, wo ein Gemeinde⸗ rath besteht, dieser. Gegen den Beschluß ift binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungestreitrerfahren beim Kreisausschuß zulässig (S5 8. 41 und 45 Äkfaz 1).
Wohl ju unterscheiden vom Gemeindegliedervermögen ist das so⸗ genannte Inter ssentenvermögen. Hierzu gehören namentlich die den Grundbesitzern in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zustehenden Jagd nutzungsrechte, hinsichtlich deren die bisherigen Vorschristen in ihrem Inhalte durch die Landgemeindeordnung nicht verändert werden, sowie das Vermögen, welches einer Klasse von Gemeindeangehörigen auf Grund einer privatrechtlichen Gemeinschaft zusteht.
Ueber die Voraussetzungen, unter denen Gemeindegliedervermögen in Orte vermögen (Gemeindev-rmögen im engeren Sinne) umgewandelt werden kann, bestimmt 5 39 Absatz 1. Die Umwandlung von Orts- vermögen in Gemeindegliedervermögen ist nicht zulässig; auch darf weder das Orte vermögen noch das Gem eindegliedervermögen durch eine Gemeinheitétheilung in Privatvermögen der Gemeindeangehörigen umgewandelt werden.
2) Grundvermögen (Grundstockvermögen) der Gemeinden; Lagerbuch
Unter Grundvermögen (Grundfteckrermögen) ist nicht etwa nur der Grundbesitz, sondern das gesammte Gemeindevermögen, also z. B. auch Kapitalbeßttĩz zu versteben. Auf seine ungeschmälerte Erhaltung ist strengfter s, auch von der Aussichtsbebörde, zu achten. Sollte trotz ⸗ dem eine Verminderung des Grundrermögens stattgefunden haben, so bat die Gemeinde ale bald für dessen Ergänzung auf den alten Bestand Sorge zu tragen und ist erforderlichen Falles bierzu von der Aufsichts behõrde anzuhalten. Zu einer Veräußerung von Grundstũcken oder Gerechtigkeiten der Gemeinde bedarf es außerdem der Genehmigung des Kreikausschrsses nach 5 78, welche auch dann erforderlich ist, wenn der Erlös dem Kapitalbesitz der Gemeinde zugesührt werden und somit keine Verringerung, sondern nur eine Veräußerung des Grundvermögens in seiner Zasammensetzung stattfinden soll. Dagegen bedarf es einer Genehmigung nicht, wenn eine Gemeinde aus ihrem KRapitalbesitz Grundstücke erwerben will.
In jerer G⸗meinde ist ein Lagerbrch anzulegen und fortzuführen, in welches alle Theile des Grund vermögens (Grundstücke, Gebäude, Gerechtigkeiten, Karitalien) sewie das sonstige Eigenthum der Ge⸗ meinde Bücher. Feuerlöschgeräthschaften, 3 u. s. w.) einzu⸗ tragen sind. Die Form kes Lagerbuchs, die Art seiner Einrichtung und Fortführung hat die Aufsichtsb⸗hörde vorzuschreiben. In kleineren Gemeinden mit unbedeutendem Vermögen kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Anlage eines Lagerbuchs unterbleiben.
3) Verwaltung des Gemeindevermögenz.
Die Beschlußfassung über die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermẽgens — unbeschadet der Nrtzungs rechte der Gemeinde⸗
angehörigen bezüglich des Gemeindeglledewermögens — steht der Ge⸗ meindeversammlung (Gemeinde vertretung) zu 8* 77). Die Fälle, in welchen solche Bes af der Genebmigung des Regierungẽ ⸗ Präsidenten oder des Kreiscusschusses bedürfen, sind in 78 vorgesehen. Außer- dem schreiben die 55 79 und 80 für die Veräußerung und Verpachtung ven Grundstücken und Gerechtigkeiten als Regel den Weg des öffent⸗ lichen Meiftgebots vor, . jedoch die . näher bezeichneten Ausnahmen zu. Auf die Ver agdnutzung findet 5 80 keine Anwendung.
Die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Ge- meindevertretung), betreffend die Verwaltung und Benutzung des Ge⸗ meindevermögens, liegt dem Bürgermeister ob; hinsichtlich der Be⸗ nutzung des Gemeinde vermögens ist ihm, abweichend von der allge⸗ meinen Regel, die zuvorige ' mit den Schöffen vorgeschrieben. Demgemäß hat der Bürgermeister die laufende er, des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeinde- anstalten, f welche keine besondere Verwaltung besteht, zu fübren und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaussichtigen G 59 Abf. 4 Nr. 3). Wo ein Ge⸗ mein derath besteht, fallen — die in diesem Absatze erwähnten Be⸗ fugnisse und Pflichten des Bürgermeisters zu (6 60 Abs. D.
4) Einnahmen.
Zur Ergänzung der Einnahmen aus dem Gemeinde vermögen und desjenigen, was sonst von den Gemeinden durch privatrechtlichen Titel erworben wird, dienen die ihnen vom Staate oder von weiteren Kom⸗ munalverbänden k Mittel sowie die auf dem öffentlich⸗ rechtlichen Titel des Besteuerungsrechts der Gerneinden beruhenden, ihnen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesttzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) zu Gebote stehenden Einnahmen (Gebühren, Bei⸗ träge, indirekte und direkte Steuern, Naturaldienste). — Alle Ge k müssen zur Gemeindekasse gebracht werden (8 89
pachtung der
5) Ausgaben.
Den Einnahmen stehen die Ausgaben gegenüber, welche der Ge⸗ meinde aus ihren privatrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Aufgaben erwacksen. Hierbel sind zu be achten die Vorschriften in 8 78 Abf. 2, wonach Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstand belastet oder der vorhandene vergrößert wird, und neue Belastungen der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verxflichtung der Genebmigung des Kreieausschusses be⸗ dürfen, sowie die Vorschriften in 5 59 Abs. 4 Nr. 7 über die Form der die Gemeinde verpflichtenden Urkunden.
6) Gemeindehaushalt, Voranschlag.
Einnahmen und Ausgaben bilden den Gemeindehaushalt. Dieser ist unter Zugrundelegung eines Voranschlages zu führen, der für das Rechnungsjahr oder aufnahmsweise auch für eine längere, von der Gemeinde versammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungẽ⸗ periode, welche die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, nach einem von dem Regierungs ⸗Präsidenten vorzuschreibenden Formular aufgestellt wird und alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich macht, welche sich im voraus veranschlagen lassen (65 89 Absatz I.
Der Voranschlag ist von dem Bürgermeister oder dem Gemeinde⸗ rath, wo ein solcher besteht, unter Hinzuziehung des Gemeinderechners zu entwerfen, zwei Wechen lang in einem von der Gemeinde⸗ versammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen, demnächft rechtzeitig und jwar in der Regel mindestens 4 Wochen vor Beginn der Rechnungsperiode durch die Gemeindeversammlung ( Gemeinde⸗ vertretung) festzustellen und dem Vorsitzenden des RKreisausschusses abschriftlich mitzutheilen (6 89 Absatz 2 bis H.
Der Voranschlag ist dergestalt für die Haushaltsführung der Ge⸗ meinde maßgebend, daß Ausgaben, welche darin nicht oder nur vorbe⸗ haltlich besonderer Beschlußfassung vorgesehen sind, sowie Ueberschrei⸗ tungen der vorgesehenen Ausgabebeträge der Genebmigung der Ge- meindeversammlung (Gemeindevertretung) bedürfen (6 89 Abs. 5).
Nach 8 89 Abs. 6 kann durch Beschluß des Kreisausschusses einzel nen Gemeinden die Ausstellung eines Voranschlages erlassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lassen. Von dieser Befugniß wird indessen nur in beschränktem Umfange Gebrauch zu machen sein, da die Einrichtung eines Voranschlags im allgemeinen nicht nur für große, sondern auch für kleinere Landgemeinden sich empfiehlt und auch schon seither in der Provinz beinahe ausnahmslos üblich war. Der Regierungs. Präsident kann jedoch für kleinere Gemeinden ohne größere Vermögensverwaltung ein einfacheres Formular zur Benutzung bei der Aufstellung des Voranschlags vorschreiben, in welcher Be⸗ ziehung die im Gesetze mit 500 Einwohnern zwischen größeren und n k gejogene Grenze (5 45 Abf. 5 einen An⸗
alt bietet.
7) Kassen⸗ und Rechnungswesen.
Der Bürgermeister hat das Rechnungs ⸗ und Kasscnwesen zu beauf— sichtigen und die auf dem Voranschlage oder auf Beschlüssen der Ge⸗ mein deversammlung (Gemeindevertretung beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen (6 59 Abf. 4 Nr. 4). Wo ein Gemeinde⸗ rath besteht, liegt ihm diese Verpflichtung ob. Es genügt in diefem Falle jedoch auch in gréßeren Gemeinden die nr fn f von zwei Schöffen neben derlenigen des Bürgermeisters auf den Einnahme⸗ und AÄusgabeanweisungen an den Gemeinderechner (Lgl. 5 69 Abs. 2. In dringenden Fällen kann der Bürgermeister auch in Gemeinden mit einem Gemeinderath eine Anweisung allein ertheilen, es ist dann jedoch die Dringlichkeit auf der Anweisung ausdrücklich zu vermerken und demnächst die Unterschrift von zwei Schöffen nachzuholen (86 61 Abs. 2). Ohne eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anweisung darf der Gemeinderechner für die Gemeinde weder Ein⸗ nahmen erheben nech Ausgaben leisten.
Das Rechnungs, und Kassenwesen ist im übrigen von dem Ge— meinderechner nach einer von dem Regierungs Präsidenten für die Ge⸗ meinderechner zu erlassenden Tienstanweisung zu verwalten. In dieser Anweisung ist namentlich gemäß § 91 Abf. 2 vorzuschreiben, welche Bücher hierbei von dem Rechner zu sühren sind. In jeder Gemeinde muß ein Gemeinderechnungs buch geführt werden, in welches alle Ein⸗ nahmen und Ausgaben sofort nach der Vereinnahmung und Veraus⸗ gabung einzutragen sind. Neben dem Rechnungsbuche muß wenigstens für größere Gemeinden die Anlegung eines nach den Einnahme und Ausgabetiteln des Voranschlag geordneten Handbuches und die Führung einer Hebeliste für die Gemeindegefälle vorgeschrieben werden.
S) Kassenprüfungen.
Zar Ueberwachung der Kassenführung dienen regelmäßige und außerordentliche Kassenprüsungen, welche von dem Bürgermeister, in Gemeinden mit einem Gemeinderath unter Hinzuziehung von zwei Schöffen, und zwar die regelmäßigen alle drei Monate, die außer⸗ ordentlichen mindestens einmal im Jahre vorzunehmen sind, aber außerdem jeder Zeit von Aussichtswegen veranlaßt werden knnen. Daneben hat der Landrath als Vorsitzender des Krelsausschusses all- jahrlich bei mehreren Gemeinden des Kreises selbst oder durch einen Beauftragten eine unvermuthete Kassenprüfung vorzunehmen. Er hat dies in Gemeinden, in denen ein Gemeinderechner nicht bestellt ist (5 890 Abs. 5) und der Bürgermeister die Kasse führt, mindestens einmal im Jahre zu thun.
Bei allen e, e, . sind die Eintragungen im Gemeinde⸗ rechnungebuch, vom letzten Abschlusse ab, mit den Belägen zu ver—⸗ gleichen und zusammenzurechnen; sodann ist der Kassenbestand, welcher danach vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche Bestand nachzuzãhlen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufjunehmen.
9) Rechnungslegung.
Nach 5 91 Abs. 2 ist die Gemeinderechnung von dem Gemeinde⸗ rechner binnen sechs Wochen nach dem Schlusse des Rechnungssahres dem Bürgermeister einzureichen, welcher sie binnen weiteren secht unter Hinzuziehung der Schöffen einer Vorprüfung zu unterwerfen und alsdann mit seinen Erinnerungen versehen der Gemeindeversammlung (Gemeinderertretung) zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzu⸗ legen hat. Wo ein Hemeinderath besseht, nimmt dieser die Vorprüfung
ochen
ror und reicht die Rechnung mit seinen Erinnerungen verseber, der Ge= meindevertretung ein. Die Feststellung der Rechnung muß spätestens innerbalb sechs Monaten, nachdem sie der Gemeinderechner vorgelegt bot, bewirkt sein. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretun ist befugt, eine Kommission zur Prüfung der Nechaung 2 Dle oben erwähnten an Fristen können von der Aufsichts. behörde verlängert werden, nicht aber die sechsmonatliche, innerhalb deren die Feststellung der Rechnung erfolgen muß. Hierfür wird viel ˖ mehr durch die letztere Frist der äußerste Termin bestimmt. Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung von dem Bürgermeister während eines Zeitraumes von zwei Wochen — nach vorheriger Bekanntmachung — in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindeverttetung) zu be⸗ stimmenden Raume zur 2 der Gemeindeangebörigen auszulegen. Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ift eine Abschrift des Fest⸗ stellungsbeschlusses von dem Bürgermeister sofort einzureichen.
10) Nachprüfung der Gemeinderechnungen durch den Kreisausschuß.
Nach beendeter Auslegung der Rechnung ist diese alsbald nebst den zugehörigen Anlagen und Belägen und den etwa von Gemeinde⸗ angehörigen erhobenen Einwendungen dem Kreisausschuß zur Nach⸗ prüfung (8 92) vorzulegen. Letztere ist in eingehender Weise vorzu⸗ nehmen. Sind Erinnerungen gegen die Rechnung zu ziehen, so sind diese dem Bürgermeister zur Beantwortung zuzufertigen und die sonst zu ihrer Erledigung erforderlichen Verfügungen an die betreffenden Se⸗ meindebe hörden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu erlassen. Nach dem Abschlusse der Nachprüfung ist die Rechnung mit einem entsprechenden Vermerke zurückzugeben. Die Nachprüfungen der Ge- meinderechnungen sind so zu fördern, daß letztere sich bei der Auf⸗ stellung des nächsijährigen Voranschlags möglichst wieder im Besitze der Gemeindebehörden befinden. Um dies — unbeschadet der Gründ⸗ lichkelt der Nachprüfung — zu erreichen, werden von den Kreis- ausschüssen geeignete Einrichtungen zur Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe getroffen werden müssen.
11) Defekte.
Ergiebt sich bei Kassenprüfungen, bei Prüfung oder Nachprüfung der Gemeinderechnungen ein Defekt, so ist gemäß 8 93 Nr. 1J die Be⸗ schlußfassung des Kreisausschusses wegen dessen y . und Ersa nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52 zu veranlassen.
Die Gemeinderechnungen für das n,, 1897/98 sind noch in der bie herigen Weise aufzustellen und zu erledigen. Soweit hierbei jedoch die Gemeindebehörden nach den seiltherigen Bestimmungen mit⸗ zuwirken haben, geschieht dies durch die entsprechenden Organe der Gemeindeverwaltung nach der Landgemeindeordnung. Dagegen ist zur Aufstellung des . der Gemeinden für das Jahr 1898599 bereits das nach B. 6 diefer Anweisung von dem Regierung? ⸗Präsidenten vorzuschreibende Formular zu benutzen.
Berlin, den 30. November 1897.
Der Minister des Innern. Freiherr von der Recke.
Literatur.
Gudrun. Ein Schauspiel in fünf Aufzügen von Georg Ru seler. Oldenburg, Schulje'sche Hof Buchhandlung (A. Schwartz). Pr. 2 146 — Mit Geschick hat der Verfasser die schwierige Aufgabe 6 die altgermanische Heldensage in dramatische Aktion umzusetzen.
ie Sprache ist schlicht und . und, soweit der epische Stoff dies zuläßt, auch die Handlung wirkungsvoll gesteigert. Im Groß herzoglichen Hof Theater zu Oldenburg ist das Drama im vergangenen Frühjahr mit Erfolg aufgeführt worden.
— Ztalienische Landschafts bilder. Von Emil Roland e, Lewald). Oldenburg, Schulze'sche Hof ⸗Buchhandlung (A.
wartz). Pr. 3 6 — Die Verfasserin, deren Gedichte, Erzäh⸗— lungen und Romane bereltg eine freundliche Aufnahme gefunden haben, bietet in diesem Bändchen eine Anzahl lebendig und farbenreich abgefaßter Skizzen, welche das sonnige Italien in seiner Schönheit widerspiegeln. Das eigenartig und retzvoll geschriebene Buch führt den Leser nicht immer auf der breiten Straße der modernen Touristen⸗ welt; auch weniger besuchte und belannte Gegenden und Orte, wie den Lago d' Orta, Ravenna, Assisi, Subiaco 2c, die mit ihren land⸗ schaftlichen Reizen zum theil den Zauber einer großen geschichtlichen Vergangenheit vereinigen, lernt er kennen. Freunde Italiens werden der anregenden Führung der Verfasserin gern bis zum Schluß der Wanderung folgen.
chs. „Um das Glück.“ Roman in zwei Bänden von Sophie Junghang. Berlin, Köln, Leipzig, Verlag von Albert Ahn. Preis geh. 8 6 — Eine in Holland spielende Geschichte, die von der besonderen Begabung der Schriftstellerin Zeugniß ablegt. Nur geht die an sich fehr angenehme Erzählung hin und wieder eiwas ins Breite. Es läßt sich aber nicht leugnen, daß man an den auf tretenden Persönlichkeiten volles Interesse gewinnt. Freilich rflegt es im Leben mit dem Glücklichwerden und Glücklichmachen nicht so schnell zu gehen, wie der Roman es schildert, aber die Verfasserin versteht es, den ihr willig folgenden Leser in diese fen einzuwiegen.
— Selbstbio graphien unbedeutender Leute, Skizzen aus dem russischen Volksleben und Porträts! ist der Titel eines kleinen Büchleins von Wassily Wereschtschagin, dessen Uebersetzung von Dr. Alexis Markow herrührt und das im Ver- lage von Karl Siegismund in Berlin erschienen ist. Das Büchlein enthält in schlichter Darstellung Lebensläufe von Leuten aus den unteren Vgltsschichten, die der berühmte Maler durch charakteristische Porträtzeichnungen dem vollen Verständniß näher gebracht hat. Man findet da die Lebensgeschichten eines Handwerkers, einer Bettlerin, eines frommen Pilgers, eines Haus⸗Hofmeisters, eines Soldaten, einer Städterin und eines Mönchepriefters, die alle lebendig errählt werden und in ihrer Gesammtheit ein interessantes Bild von dem zussischen Volksleben geben, wie es wohl die Absicht des Verfassers war.
— Hans Parlow: „Das Kattegat“, Seeroman. Dresden und Leipzig. Verlag von Carl Reißner. 432 S. — In frischen . etwas breit, aber auf Grund genauer Kenntniß schildert Hans
arlow in diesem Roman das Seen und Rhederleben. Der Vorwurf sst anmuthig erfunden und würde dem Motip nach den Untertitel „Der Widerspänstigen Zähmung auf dem Wasser“ statthaft erscheinen lassen. Die Handlung sst auch da, wo sie etwa dem Leser nicht gefällt, durchaus wirklichkeitsgetreu, und die Personen zeigen warmes Leben.
— Unter dem Titel Der Wegweiser oder der immer⸗ währende gregorianische Kalender von 1583 an“ bat W. Heese in A. Steins Verlag in Potsdam ein Büchlein erscheinen . dessen Inhalt der Titel hinreichend kennzeichnet. Der 6. er hat darin eine Reihe von Kalendertabellen zu⸗ sammengestellt, aus welchen man mit Hilfe eines übersichtlichen Registers leicht Gedenk., Namens⸗ und Festtage vergangener und zukünftiger Jahre genau bestimmen kann. Der Fall, daß man schnell wissen möchte auf welchen Wochentag ein bestimmter Jahrettag früber einmg gefallen ist oder zukünftig fallen wird, kemmt sehr häufig vor; in allen solchen Fällen wird sich das ele sche Tabellenwerk als ein nützliches Hilfs⸗ und Nachschlagebuch erwelsen.
Weihnacht s bücher.
chs. Dietrich von Gadenstedt. Ein Zeitbild aus dem 16. Jahrhundert von Lina Walther. Mit zwei Bildnissen. Hamburg, Agentur des Rauhen 7 Fein gebunden Pr. 3 M — 39 18 Kapiteln entrollt sich dem Leser in leb 6 , ,. die
eit der Bauernkriege und der letzten ba , , ,. ten deutschen Ritter · thums. Schon als Jüngling lämpft der Held der Geschichte, Dietrich von Gad enstedt, gegen die Empörer, die Bilderstürmer, und et in seinem
erzen der lauteren Wahrheit des durch Martin Luther frei gemachten
vangeltums. Treu zur Seite fleht ihm sein Weib Ottilie von Bülzings leben. Die Geschichte selbst spielt sich 4 Wernigerode im Harz ab. Ver Leser wird bis zur schließlichen . in großer Spannung erhalten. Dieses gute Buch empfiehlt sich besonders als Geschenk far die reifere männliche Jugend.
chs. Das Wei denhäuschen von Madame C. de Pressenss. Autorisierte Uebersetzung von G. v. Feilitz ch. Hamburg, Agentur kes Rauben Hauses. Fein 2 Pr. 3 6 — Ein sehr an⸗ des Buch für junge Mätchen, namentlich solche, die nach g Wirken verlangen, dabei aber allzuleicht vergessen, daß für die Frau trotz aller gegentheiligen Bestrebungen, der eigentliche Wirkungskreis das Haus ist und bleiben wird. Wer in diesem Kreise Liebe übt, der wird auch Liebe ernten. Die Fabel der Geschichte ist dem frischen Leben entnommen; sie stammt aus der Feder einer reich begabten französischen Schriftstellerin und ist in der e, . korrekt wieder gegeben. Das Buch stellt sich der bei uns schon bekannten Geschichte erselben Verfasserin Mutterseelenallein würdig zur Seite.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Nach wei sung äber den Stand der Thierseuchen im Deutschen Reich am 30. November 1897.
(Nach den Berichten der beamteten Thierärzte zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.)
e, . sind die Namen derjenigen Kreise (Amts. ꝛc. Bezirke) verzeichnet, welchen Rotz, Maul“ und Klauenseuche oder Lungen⸗ seuche am 30. November herrschten. Die Zahlen der betroffenen Ge⸗ meinden und Gehöfte sind — letztere in Klammern — bei jedem
Kreise vermerkt. A. Rotz (Wurm).
Preußen. Reg -Bez. Danzig: Marienburg i. Westpr. 1 9 Stadtkreis Berlin: 1 (2). Reg⸗Bez. Posen: Schrimm 1 (1), Lissa 1 (1), Kempen i. Pos. 1 (H. eg. Bez. Bromberg: Inowrazlaw 1 (1). Reg.-Bez. Breslau: Landkreis Breslau 1 (H), Franken stein 1 (1. Reg.-Bez. Liegnitz: Bunzlau 1 (D), Schönau 109. , . Oppeln: Oppeln 1 (0), . (I). Tarnowitz 1 (6M, Leobschütz 1 (I). Reg.-Bez. Hildes heim: Tandkreis Hildes⸗ beim 1 (1), Landkreis K 2 (2). Reg.⸗Bez. Münster: Recklingheufen 1 (I). Reg.-Bez. Arnsberg: Hamm 1 (1). Reg.“ Bej. Trier: Saarburg 1 (15. Bayern. Reg. Bez. Oberbayern: Tand bezirk Landeberg 1 (1). Landbezirk München 1 1 (I.. Reg. Bez. Rie derbayern: Landbezirk Deggendorf 1 (1), Wolfstein 1 (1). Reg. Bez. Schwaben: Landbezirk Dillingen 1 (I). Sachsen. Kreis hauptm. Zwickau: Auerbach 1 (J. Württemberg. Jagstkreis: Gmünd 11). Neresheim 1 (1). Sachseu Weimar. Eisenach J (M. , Herzogith. Gotha: Landbezirk Gotha Zusammen 31 Gemeinden und 33 Gehöfte.
KR. Maul⸗ und Klauenseuche.
Preußen. Reg.-Bez. Königsberg: Neidenburg 2 (24). Reg. Bej. Dan zig: Berent 1 (1). Reg. Bez. Marienwerder: Marienwerder 1 (1), Strasburg i. Westpr. 2 9 Briesen 3 (3), Thorn WX (39), Kulm 21 (37, Schwetz 8 (3, Tuchel 9 (19, Konitz 4 (6), Schlochau 7 (13), Flatow 11 (16). Reg. Bez. Pots dam: Angermünde LIM), Oberbarnim 6 (15), Niederbarnim 4 (7), Teltow 1 (35. Stadt⸗ kreis Potsdam 1 (1), Ruppin 1 (1). Ospprignitz 1 I). Reg. Bei. . rankfurt: Königsberg i. Nm. 2 (2, Soldin 5 (G6), Arnswalde 3 (i5), Friedeberg 1 (D), Landkreis Landsberg 7 (153), Lebus 6 66), ststernberg 1 (75, Oststernberg 2 (M. Züllichau-Schwiebus 7 (21), Landtreis Kottbus 1 (15. Reg.-Bez. Stettin; Greifenhagen 1 (1 Pyritz 9 (16), Saatzig 5 (12). Reg. Bez. Köslin: Neustettin 3 (6), Belgard 1 (). . und: Greifswald 2 (2). Reg.⸗Bez. Pofen: Wreschen 13 (26), Jarotschin 26 Schroda 8 (9), Schrimm j4 (ih, Pofen Ost 2 (37, Posen West 4 (, Obornik 7 (9, Samter 11 (16), Birnbaum 6 (198), n 12 (17), Grätz 13 3 Bomst 3 8 . 2(4), Schmiege 10h Koflen 767), Gostyn 3 (7), Koschmln 2 (1. Reg Bez. Bromberg: Filehne S8 (G3), Czarnikau 3 (7j, Kolmar i. Pos. 10 (28), Wisitz 37 C8), Landkreis Bromberg 39 1981), Schubin 34 (69 Inewrazlaw 15 El) Strelno 25 C26), Mogilns 5 (6), Znin 7 ( , Wongrowitz 4 (6), Gnesen 1 (25, Witkowo 10 (10. , . Breslau; Oels 1 (2) Guhrau 11 ci 6), Wohlau 1 (1) Neumarkt 7 (9), Landkreis Breslau 161), Shlau 2 3), Strehlen 9 (i2), Nimptsch 1 (1), Münsterberg 1 (1), e e cer c ij, Schwe dniß 3 (5, Str iegau 25 (63)
latz 4 (6), Neurode 1 (3). Reg -Bej. Liegnitz: Grünberg 1 (H, Freistadt (I, Sprottau 1 (I), Glogau 3 (4), Lüben 1 1), Gold- berg⸗Halnau 1 (1), Landkreis Liegnitz 7 (8). Jauer 8 (14), Bolkenhain 165. Reg. Bei. Sp peln: Lublinitz 1 (I), Tost ˖ Gleiwitz 1 (12. Ratibor 14 (17, deobschütz ? (E23), Neisse 3 (3j, Grottkau 2 (37. Reg. ⸗Bez. Magdeburg: Gardelegen 2 (3), Jerichow 1 1 C2), Kalbe 3 (26), Wanzleben 2 iI), Wolmirstedt 2 (6), Neuhaldens leben 8 1), Oschers⸗ leben 21 (114), Aschersleben 2 (N.. Stadtkreis Halberstadt 1 (1), Landkreis Halberstadt 7 (42). Reg. Bez. Mer 1 Torgau 1 (1), Bitterfeld 7 (115, Saalkreis 6 (12), Delitzsch 1 (1), Mansfelder See⸗ kreis 2 (c), ngerhaufen 1 (1), Eckartsberga 2 (2), Querfurt 2 (). Reg.-Bez. Erfurt: Schleusingen 5 (18). Reg. Ber Schleswig: eie, 161. Eiderstedt i (Y), Tondern 2 (45, Norderdithmarschen (GH), Süderdithmarschen 2 (N), Steinburg 4 (33), Pinneberg 1 (1) Stadtkreis Altona 1 (2). Reg -Bez. Hanngver: Syke 1 (, Springe 1 (IJ. Reg. Bez. Hildesheim: Marienburg i. Hann. Ia), Goslar 4 (, Landkreis Göttingen 1 (2). Reg, Bez. Lüne⸗ burg: Gifhorn 1 (1), Burgdorf 1 (i), Soltau 1 (1), Landkreis Harburg 1 (I. Reg Bez. Stade: Lehe 1 6). Verden 1 (I. Reg. Bez. Ssnabrück: Aschendorf 2 (6). Hümmling 1 (1), Grafschaft Bentheim 1 (4. Reg. Bez. Aurich: Norden 10 (25), Landkreis Emden 1 (1), Wittmund 6 (15), Leer 3 (96). Weener 5 (7). Reg⸗ Bez. Münster: Beckum 4 (115, Landkreis Münster 2 (2), Coesfeld 1ẽ613, Ahaus 1 9 Recklinghausen 3 (3). Reg. Bez. Minden: Halle i. W. 4 (245, Wiedenbrück 4 (8). Reg.-Bez. Arnsberg; Hamm 1 II), Landkreis Dortmund 2 (6), Hörde 2 (2), Landkreis Bochum 1 (i), Siegen 1 (1). Reg.-Bez. Cassel: Eschwege 2 (), Gelnhausen 4 (13, Landkreis Hanau 5 (7), Hersfeld 1 (15. Kirch. ain 1 ä, Schmalkalden 6 (6. Reg.-Bez. Wies baden: Landkreis Wiesbaden L (IJ, Obertaunuskreis 3 (35), Höchst 1 (1, Stadtkreis Wies baden 1 i Re 9 Koblenz: Stadtkreis Koblenz 1 (1), Landkreiß Koblenz 2 5) denau 1 (3). Reg.⸗Bez. Düsseldorf: Kleve 1 (1), Landkreis Krefeld? E), Mörs 3 (35. Geldern 3 (H Kempen 4 (16), Stadtkreis Düsseldorf 1 (2), Landkreis Düsseldorf 1615, Stadtkreis Elberfeld 1 (1. Neuß 7 (i2), Grevenbroich 2 (3, Landkreis Gladbach 2 (23). Reg Bej. Köln: Stadtkreis Köln L (ij, Landkreis Köln 2 (3. Reg. Bez. Trier: Prüm 3 CG), Bit - burg 4 (165), Ottweiler 1 (9. 8 en: Gellenlirchen 2 (9), Stadtkreis Aachen 1 (1), Eupen 6) Reg. Bez. Sigmaringen; Sigmaringen 1 (3). Ber. Ober bapern: Stadtbezirk Freising 6 Stadtbezirk Landsberg 1 (1), Stadtbezirk München f (8), Aichach 10 (1185, Berchtesgaden 5 (o), Bruck 6 23) Dachau 3 (465, Gbersberg 4 (5, Friedberg 12 86), Landbenirk Ingolstadt 2 3). Landbezirt Landsberg. 7 (E86), Miesbach 9 (al), Landbezirk Müänchen 1 9 (17), Landbezirk München 11 3 (29), Pfaffenhofen 7 (1415, Landbezirk Rosenheim 5 (17), Schongau ? (6), Tölz 1 (2) Landbeztrk Traunstein 1 (1). Reg. Bez. Niederbayern; Stadtbezirk Landshut 1 (3), Kelheim 6 (49), Landbezirk Landshut 4 (6), Mallers⸗ dorf 1 (3), Rottenburg 2 (6). Reg. Bez. Pf al z: Bergzabern 6 (1I), Frankenthal 3 (11). Germersheim 1 (2), Homburg 1 11), Kaisergz⸗ fautern 5 (12), Rirchheimbolanden 3 (8), Kusel 1 (1), Landau! (93), Neustadt a. H. 4 (12), Speyer 1 (I. Reg. Ben, Oberpfalz: Stadtbezirk Regensburg 1 (I), Beilngries 4 . Eschenbach 6 (18), Neumarkt 12 (152), Parsberg 1 (14), Land efirt ee, g 1 gh Stadtamhof 1 (1), Sulzbach 2 (3), Tirschenreuth 4 . Reg. Bez. Sberfranken: Stadtbezirk Bamberg 1 (3), Stadtbenirk Forchheim L (3s), Stadtbezirk Kulmbach 1 (9), Landbezirk Bamberg 11 (3), n, , n,, n ,, , een n g
ndbezirk Forchheim ö adt a. A. 3), Landbezirk Ho z ö. 3 e, Landbezirf Fulmbach 2 (I, Lichtenfels i (G), a
ayern. Reg.
Münchberg 3 (H, Nalla 1 (1), Staffelstein 4 (29, Teuschnitz 2 (25), Wunssede 606 Reg. Bez. Mittelfranken: Siadtbezirk
Ansbach 1 (3), Stadtbezirk Dinkelebäbl 1 . Nůrnber 2 (2), Stadtbezirk Rothenburg a. T. 1 1), Land bezirk Ansbach 1 833 Landbezirk Dinkelsbũbl 17 6 Landbezirk Eichstãtt 5 (60) anbbezirt Griangen. o (i83), Feuchtwangen 15 (ö), Lan bkerir Fürit 11 (28, darunter 1 Schafherde) Gunzjenhausen 15 C60), Herebruqk 8 (9), Hilpoltstein 30 (131. Neustadt a. A. 3 (4), Landbezirk Nürnberg (190), Landbezirk Rothenburg a. T. 9 (26), Scheinfeld 2 (3) Landbezirk Schwabach 15 (67), Uffenheim 10 (24), Land bezirk Weißenburg 15 132. Reg. Bez. Un terfranken: Stadtbezirk Aschaffenburg 1 (2), Alzenau 1 (95), Landbezirk Aschaffenburg 12 (98), Ebern 7 (18), Gerolzhofen? (10), Dammelburg 4 (4), Haßfurt 10 e Karlstadt 6 (17), Kissingen 9 (16), Landbezirk Kitzingen 1 (1), obr 4 (), Marktheidenfeld 2 (2), Obernburg 12 (67), Dchsenfurt 5 (10), Landbezirk Schweinfurt 9 (13), Landbezirk Würzburg 3 (5. Reg.-Bez. Schwaben; Stadtbezirk Augsburg 1 (2), Stadtbezirk Dillingen 1 (1. Stadtbezirk Kaufbeuren 1 (3), Stadtbezirk Mem; mingen 1 (1), Stadtbezirk Nördlingen 1 (1 Landbezirk Augsburg 12 (75), Landhezirk Dillingen 9 (13), Landbezirk Donauwörth 14 (219) Landbezirk Gunzburg 5 Landbezirk Kaufbeuren 7 (35), Landbezirk Kempten 8 (35), Krumbach 5 (17), Landbezirk Lindau 3 (4, Land⸗ bezirk Memmingen 8 (16, Mindelheim 4 (9), Landbezirk Neuburg a. D. 2 (6), Landbezirk Neu ⸗ Ulm 1 (2), Landbezirk Nördlingen 26 (132), Oberdorf 5 (29), Sonthofen 1 (2), Wertingen 8 (61). Zus⸗ marsbausen 1 (I). Sachsen. Kreishauptm. Bautzen: Zittau 1 (2), Löbau 1 (1), Bautzen 2 (2). Kreisbauptm. Dresden: Stadt- bezirk Dresden 1 6 darunter der Schlachthof, Dres den ⸗ Altstadt 1 (25. Dresden ⸗Neustadt 3 (9), Pirna 2 (4), Freiberg 8 (11). Kreis⸗ hauptm. Leipzig: Döbeln 1 (2). Kreishauptm. Zwickau: Land⸗ bezirk Chemnitz 1 (I). Annaberg 1 (4). Schwarzenberg 2 C2), Zwickau? (25, Plauen 2 (2), Auerbach L (), Glauchau 4 (5). Württemberg. Neckarkreis: Backnang 16 (6), Besigheim 5 (10), Böblingen 1 (2), Brackenheim 4 (39), Cannstatt 5 (35), a 3 (9), Heil⸗ bronn 1 (3), Leonberg 3 (9), Ludwigsburg 6 G60j, Marbach 10 (56), Maulbronn 6 (44), Neckarfulm 4 (7), Stadtbezirk Stuttgart 1 (2), Vaihingen 3 (34), Waiblingen 14 (73), Weinsberg 2 (12. Schwarzwaldkreis: Neuenbürg 4 (6). Jagstkreis: Aalen 6 (19), Crailsheim 5 (M), Ellwangen 9 (11), Gaildorf 8 (16), Gera—⸗ bronn 8 (26, Gmünd 1“ (4), Hall 5 (21), Heidenheim 1 1), Künzelsau 4 (23), Mergentheim 4 (9), Neresheim 9 (34), Dehringen 6 (8), Schorndorf 160 (31), Weliheim 4 ch Donaukreis: Biberach 4 (5), Blaubeuren 6 (19), Ehingen 3 (, Göppingen 1 1), Kirchheim 5 (M, Laupheim 3 (3), Leutkirch 3 (69), Riedlingen 4 (is), Saulgau 4 (1), Ulm 6 (27, Wangen 3 (ch. Baden. Landeskommiss. Konstanz: Ueberlingen 1 (2). Landes⸗
kommiss. Freiburg: Emmendingen 1 6. Ettenheim 3 (9, Freibur 1 65. Schopfheim 1 (3, Kehl 1 (1), Wolfach 1 (3). Landes ommiss. Karksruhe;: Achern 1 (1), Baden 1 (6). NVastatt 4 C40), Bretten 11 (33), Bruchfal S (355, Durlach 1 (G5, Ettlingen 4 (18), Karl- rube 1 (I). Tandeskommisf. Mannheim: annheim 4 (69), Schwetzingen 8 ( 2), Weinbeim 2 (26), Eppingen 4 (127, Heidelberg 7 G5), Sinsheim ( 9). Wiesloch 3 (8), Adelsheim 5 CJ, Buchen 145. Eberbach 1 C), Tauberbischofe heim 4 S835), Wertheim 1 (9. Feffen. Provinz Starkenburg: Darmstadt 1 (3), Bensheim 10 rj, Dieburg 5 A G, Groß Gerau 1 (17. Heppenheim 7 (37). Offen- bach 2 (9. ,. Dberhessen: Gießen 1 (1), Alsfeld 1 (4), Büdingen 6 (z), Frledberg 1 (15. Provinz Rheinhessen; Mainz 5 (60, Alzey 3 (1), Bingen 1 (2), Oppenheim 4 (24). Mecklen⸗ burg⸗Schwerin. Ludwigslust 1 (1, Parchim 1 (1), Güstrow 4 65), Rostock 1 (15, Malchin 1 (I). Sachsen Weimar. Weimar 3 (6), Apolda 2 (3), Eisenach 4 (5), Dermbach 1 (I). Mecklenburg- Strelitz. Neubrandenburg J (I). Clidenburg. Herjogthum Oldenburg: Landbezick Varel 2 (3), Stadtbezirk Jever 1 (27, Landbezirk ier 13 (29), Butladingen 10 (623), Brake 2 (6). Braunschweig: Braunschweig 5 (14), Welfenbüttel 8 (24), Helmstedt 1 7), Blankenburg 1 (6). n , , Meiningen 2 (Y, Hildburghausen 4 (1), Sonneberg 5 (9), Saalfeld 6 (10). Sachsen⸗Alten burg. Roda 1 (I). Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha. Herzogthum Koburg: Stadtbezirk Coburg 1 (Y), Land beyntk Coburg 5 (10). Herzogthum Gotha: Landbezirk Gotha 1 (9), Landbenrk Ohrdruf 1 (15, Landbezirk Waltershausen 3 (29). Anhalt. Dessau 2 (.)), Cöthen 6 (13), Zerbst 2 (5), Bern⸗ burg 4 (14). Schwarzburg⸗Sondershausen. Gehren 1 (2). = , Rudolstadt 8 (23), Königsee 2 (29). Waldeck. Kreis der Eder 2 (8), Kreis der Ff 161 Reuß j. L.: Schleiz 1 6) Hamburg. Stadtbezirk Hamburg 1 (I), Geestlande 2 (3). Elsaß⸗Lothringen. Bezirk Unter⸗Elsaß: Stadtkreis Straßburg 1 (1), Landkreis Straßburg 1 (5). Bezirk Ober ⸗Elsaß: Altkirch 1 (103), Colmar 5 (Y), Gebweiler 6 (17), Mülhausen 23 (202), Rappoltsweiler 1 (2). Bezick Lothringen: Stadtkreis Metz 1 (1. Zusammen 1979 Gemeinden und 7358 Gehöfte ꝛe.
C. Lungenseuche.
Preußen. Reg. Bez. Stettin: Randow 1 (1). Reg. Bez. Magdeburg: Wanzleben 1 i , . 3 (3), Neuhaldens.˖ leben 2 (2). Reg. Bez. Düs seld orf: Kempen 1 (I). Sachsen. Kreishaupkm. Zwickau: Oelsnitz 1 .
Zusammen 9 Gemeinden und 9 Geböfte.
Nachrichten über die Berbreitung von Thierkrankheiten im Auslande.
Oesterreich.
7. Oltober.
Orte:
s Maul⸗ und Klauenseuche. 5
Rothlauf der Schweine
. Schweine pest (Schweine seuche)
Rothlauf der weine.
; ,
Maul ⸗ und Klauenseuche.
Rothlauf der Schweine
1 Schweinepest ( Schweineseuche)
Maul ⸗ und Klauenseuche⸗
; Schwelnepest (Schweineseuche
ö
weinepe weinesen
Rothlauf der Schweine
Nieder ⸗Oesterreich
82 de
&= G, l 91 l O de
Ober⸗Oefterreich. Salzburg Steiermark.
Krain Küstenland. . Tirol⸗Vorarlberg
Schweinepest , , euchej
Maul⸗ und Klauenseuche . Rothlauf der Schweine Schweinepest (Schweine euche)
Maul und Klauenseuche. ; Rothlauf der Schweine Schweinepest ,, .
Maul ⸗ und Klauenseuche.
de 85
Böhmen
Mähren
Rothlauf der Schweine Schwein epest (Schweineseuche) Maul und Klauenseuche .. 64 Rotblauf der Schweine Schweinepest (Schweine seuche) 208 Maul, und Klauenseuche. . 36 Rothlauf der Schweine. —
Schlesien
Galizien
Bukowina.
1. Oktober. 8. Oktober.
Komitate: Orte: Höfe: : Orte: Höfe:
Maul⸗ und Klauenseuche. . 28 166 1863 5 154 Lungenseuche . 2 — 7 Rothlauf der Schweine. . 36 J 2 189 Schweineseuche . 60 1732 1681
Schweiz. 1.—15. Oktober. 16—i6. Oktober. Maul⸗ und Klauen seuche. Zahl der verseuchten und verdächtigen Kantone: Orte: Ställe: Orte: Ställe: Appenzell a. Rh. . .. — 2 2
Rothlauf der Schweine und Schweinese uche.
Zahl der verseuchten Kantone: Orte: Kantone: Orte: 11 57 11 46. ) Am stärkften verseucht war der Kanton Waadt.
Belgien. 1.—15. Oktober. 16.—31. Oktober. Zahl der verseuchten Provinzen: Gemeinden: Provinzen: Gemeinden: Maulseuche .. 9 65 9 39.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks ; . der Ruhr und in Oberschlesien.
An . r sind am 5. d. M. gestellt 14468, nicht recht- eitig gestellt 204 Wagen. * , sind am 4. 8. M. gestellt 1751, nicht recht zeitig gestellt keine Wagen.
Zwangs ⸗Versteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin wurde das Verfahren der Zmwange her steiger ng des Grundstücks Oudengrder · straße 44, dem Maurermeister Ernst Wendt zu Deutsch⸗ Wilmersdorf gehörig, aufgehoben. Die Termine am 13. Dezember d. J. allen fort. ) pin Königlichen Amtsgericht 11 Berlin standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Grundstück zu Schöneberg, angeblich Gothenstraße 36 belegen, dem, Architekten Carl Otto Mertens zu Charlottenburg ed orig Flãche 7,54 3. Nutzungswerth 10 200 ; mit dem Gebot von 57 000 M blie
14. Oktober. Orte: 7
36
21. Oktober. 31. Oktober.
— 21 d te — di CO
TI Se! ! 1. — S eo -= K — — — G O NO 0
e,, ere, l , .
28 2
— & dor & d S TRE &, . = O0
8
770
16
215 32 232 1 J
15. Oktober. 22. Oktober. 29. Oktober.
Zahl der verseuchten .
Kom.: Orte: Höfe: Kom. : Orte: Höfe: Kom. : Orte: Höfe: . 16 8 1 ö 32 121 71683 2 2 8 2 5 11 2 4 10
2 664 33 619 27 104 526
60 1614 — 60 1542 — 59 1446 —
die Aktiengesellschaft in Firma: Immobilien ⸗Verkehrsbgn! zu Berlin, Markgrafenstraße 51, Meistbietende. — Grundftück ju Steglitz, angeblich an der Ahornstraße 16a. bir dem Schloffermeister Max Lee zu. Berlin gehörig; Fläche S576 a; mit dem Gebot von 1 009 M blieb Frau Wittwe Caeeilie Pei fer. geb. gif ch zu Reustadt a WK. Meistbietende. — Hrundstück zu Groß -Lichterfel de, angeblich an der Lankwitzer⸗ straße 10 belegen, dem Baumeister Arfhur Patzenbürger zu Berlin gehörig, Fläche 12,76 a, a f eth Sloo 4; mit dem Geboös von 125 351 S blieb Fräulein Anna Schön, Burggrafenstraße 11, Meistbietende. — Grundstück zu Schöne⸗ berg, an der Cranachstraße belegen,. dem Zimmerpolter . Pawlowski zu Schöneberg wohnhaft, gehörig; Fläche Jo, 9 a; Nutzungswerth 8350 „é; mit dem Gebot von. 125 000 blieb die Aktiengesellschaft in Firma: , Terrain-Gesellschaft zu Schöneberg. Menzelstraße 34, Meist⸗ bietende. — Grundstück zu Schöneberg, angebli in der g rn, belegen, dem Architekten Alfred olell zu Berlin wohnhaft, gehörig; Fläche 11,453 a; mit dem Gebot von No G00 ις blieb Zimmermeister Carl Magis zu Schöneberg, Kaiser Friedrichstraß? 10, Meistbietender. — Aufgehohen wurde das Verfahren wegen der rn ern en der nachbenannten Grundstücke: Grundstücke zu Lübars, dem Büdner August Kühne u Lübars gehörig. — Grundstück zu Schöneberg, antzzblich Haupt⸗ ich 134 belegen, dem Schlächtermeister Chr. Dan. Aug. Hacker und den Geschw. Hacker gehörig.
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner ,, n,, vom 4. Dezember. um Berkauf standen: 3271 Rinder, 877 Kälber, 7234 Schafe. 7832 Schweine. ark t⸗ preise nach den Ermittelungen der Preis estsetzungs · Tommisston: Bejahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg lachtgewicht in Mark (bezw. i 1 3. in Pfg.: Für Rinder: Ochs en: ) vollfleischig, ausgemäftet, höchsten Schlachtwerths, höchsteng 7 Jahre alt, 69 bis 6s; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere aug em tete 56 bis bo; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 53 bisz 55; ) gering genährte 62 lters 43 bis 52. — Bullen: 1) voll-
eischige, höchsten lachtwerths 57 bis 60; 2) mäßig genährte üngere und gut genährte ältere 52 bis 56; 3) gering genaͤhrte 44 iz 50. — Fr en und Kühe: 1) a. vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwerths — bis — ; b. vollfleischige, aus gemäftete Kühe höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt,
53 bis 5g; Y) altere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ wickelie jängere Lo bis 52; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe