1897 / 295 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Über die er durch Abtretung, Verzicht u. s. w. verfügen kann. Soll

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Den Baugläubigern soll, wie schon zu 5] hervorgehoben ist, ein Vorrecht nur insoweit zusteben, als sie Vergütung für ihre in / das Grundstük verwendeten Leistungen zu beanspruchen haben. Der § 11 spricht diesen Grundsatz für den Fall aus, daß der Werk- oder Dlenst= vertrag nicht vollständig erfüllt ift. Nach den Varschriften des Bürgerlichen Geseßzbuchs sind die im Falle theilweiser Erfüllung dem 6 zuftehenden Ansprüche je nach den Umständen, ins⸗ besondere je nachdem den einen oder den anderen Theil ein Verschulden an dem Ausbleiben der vollständigen Erfüllung trifft, verschieden. Neben den allgemein für gegen eit g Verträge maßgebenden Grund⸗ sätzen kommen für den Werk- und Dienstvertrag noch die besonderen Bestimmungen der 85 615 bis 617, 628, 634 bis 636, S5 642, 646, 649 des B. G. B. in Betracht. Bei der Vorschrift des § 11 handelt es sich darum, für den Sicherungsanspruch der Baugläubiger eine Grenze zu finden, welche sich lediglich nach dem verhältnißmãäßigen Werthe der thatsächlichen Leistung ohne Rücksicht auf den Einfluß schuldbaren Berhaltens des einen oder des anderen Theiles richtet. Der Entwurf schließt sich daher in 5 11 an die im B G. B. (85 323. 472) für den Fall, daß von keinem Theile die theilweise Unmöglichkeit der Erfüllung zu vertreten ist, getroffenen Bestimmungen an. Durch 11 wird nur der Höchstbetrag des Anspruchs des Baugläubigers auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Grundstücke bestimmt; ist die ihm nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehende per⸗ säönliche Forderung geringer, was im Falle schuldbaren Verhaltens des Baugläubigers eintreten kann, so ist nur dieser geringere Anspruch maßgebend, weil die Bauhypothek nur eine Sicherungs hypothek ist und

daher das Bestehen eines persönlichen Anspruchs vorgussetzt. Ist der Anspruch, welchen das Bürgerliche Gesetzbuch dem Baugläubiger ge⸗ währt, höher, so wird selbstverständlich durch die im § 11 bestimmte Beschränkung der dinglichen Sicherung die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den persönlich Verpflichteten nicht ausgeschlossen.

Um in Gemäßheit des § 11 den Betrag zu ermitteln, in dessen Döhe der Baugläubiger Sicherheit für r, , ,,. verlangen kann, bedarf es nicht der ziffermäßigen Feststellung des Werthes der ver⸗ einbarten Leistung einerseits und der wirklich in das Grundstück ver⸗ verwendeten Leistungh andererseite, vielmehr genügt es zu wissen, in welchem Werft. die beiden Werthe zu einander stehen. Hat z. B. der Baugläubiger das Einsetzen der Fenster übernommen und die Hälfte der Fenster geliefert, so ist, falls die verschiedenen Fenster gleichwerthig sind, wf die Hälfte der vereinbarten Vergütung maßgebend, ohne daß es einer Schätzung des angemessenen Werthes der Fenster bedurfte.

Die Aufsftellung der im 5 11 vorgesehenen Verhältnißrechnung hat zu erfolgen, sobald eine Gelsendmachung der Ansprüche aus der Bau— hypothek in Frage kommt, also insbesondere im Falle der Zwangs verfteigerung. Bei der Anmeldung der Bauforderung und der Ein⸗ tragung der Bauhvpothekt bleibt dahingestellt, ob nach § 11 eine Minderung des angemeldeten Betrages stattzufinden hat. Der Bau⸗ gläubiger braucht daher, um die für die Wirksamkeit der Anmeldung erforderliche einstweilige Verfügung zu erwirken, nicht darzuthun, daß und in welchem Umfange seine Leistungen in den Bau verwendet sind und in welchem Verhaͤltnisse der Werth der wirklichen Leistung zu dem Werth der vereinbarten Leistung steht. Wollte man bereits zur Anmeldung diesen Nachweis vom Baugläubiger verlangen, so würde ihm die Innehaltung der . zu sehr erschwert werden.

Die Höhe der Bauforderungen bestimmt sich im allgemeinen nach der mit dem Eigenthümer oder für dessen Rechnung mit dem Dritten vereinbarten Vergütung. Die Vereinbarung kann sedoch hin⸗ sichtlich der Theilnahme an der Bauhypothek nicht in allen Fällen maßgebend sein, weil sonst Kollusionen zwischen dem Eigenthümer und einem Baugläubiger zum Nachtheile der übrigen Baugläubiger oder anderer Hypothekengläubiger möglich wären. Andererseits darf im Hinblick auf die Schwierigkeit, den angemessenen Preis festzustellen, nicht ohne weiteres eine Anfechtung der Höhe des vereinbarten Preises wegen Unangemessen heit zugelassen werden, wenn nicht Anlaß zur Er⸗ hebung zahlreicher Rechtsstreitigkeiten gegeben werden soll. Der Ent wurf läßt deshalb eine Anfechtung nur dann zu, wenn die Un⸗ angemeffenheit des vereinbarten Preises eine offenbare ist, wenn nämlich dieser den üblichen Preis vergl. S 682 Absatz? des B. G. B.) um mehr als zwanzig Prozent übersteigt. Die Anfechtung des ver⸗ einbarten Preises steht Jedem Betheiligten zu, d. h. jedem, der ein rechtliches Interefse an der Herabsetzung der geltend gemachten Bau⸗ forderung hat., dem Eigenthümer des Grundftücks, wie den übrigen Baugläubigern oder den sonst ,, dinglich Berechtigten.

Da der Bauvermerk den Rang der Bauhypothek bestimmt ( 15 des Entw.), 61 er so lange eingetragen bleiben, als noch ein Theil der Bauhypotherk eingetragen ift. Erst mit der vollständigen Löschung der Bauhypothek ist zugleich auch von Amtswegen der Bauvermerk zu löͤschen (Absatz J).

Aus 8 10 Abs. 2 folgt, daß der Wegfall der Bauforderung eines einzelnen Gläubigers diesen berechtigt, die Löschung des seiner For⸗ derung entsprechenden Theiles der Bauhrpothek zu bewilligen. Eine Löschungsbewilligung ist nicht erforderlich, sofern eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die einstweilige Verfügung, die die Grundlage der Anmeldung bildete, aufgehoben wird (Abs. 4.

Da es sich bei der Bauhypothek um eine Hypothek von aus- nahmsweiser Bedeutung handelt, die ausschließlich zur Sicherung von Bauforderungen dienen soll, nicht dagegen um eine Verkehrs hypothek, so soll weder eine Eigenthümerhvpothek oder Eigenthümergrundschuld an die Stelle der Bauhypothek treten, noch deren Umwandlung in eine U, Hypothek oder in eine Grundschuld (8 1186, 1198 des B. G. B.) oder der Ersatz der Bauforderung durch eine andere Forderung G 1180 des B G. B.) zugelaflfen sein; auch zur Sicherung des dem persönlichen Schuldner nach 5 1164 des B. G. B. zuftehenden Srsatzanspruchs soll die Bauhypothek nicht dienen (Ubs. 2). Ist die Bau hypothek erloschen, so erfolgt ihre Löschung auf Antrag. Der Antrag ist durch eine Löschungsbewilligung oder durch den Nachweis des Erlöschens zu begründen (6§ 13, 22 der Grundbuchordnung).

SGrlischt die Bauerlaubniß nach dem Beginne des Baues, so ift eine alsbaldige Geltendmachung der Ansprüche der Baugläubiger er forderlich. Es geht nicht an, daß die Baut ypothet dauernd elner Beleitigung des unfertigen Baues hindernd im Wege steht. Die Bauglaͤubiger müssen daher innerhalb einer Frist von drei Jahren zu Maßregeln der Zwangevollstreckung übergehen, falls nicht schon von anderer Seite ein Antrag auf Zwangevollstreckung geftellt wird. Mit Ablauf der drei Jahre erlischt die Bauhypothek und wird von Amts—⸗ wegen gelöscht, auch wenn zur Zeit des Ablaufs ein Vollftreckungs. verfahren anhängig ist. Im leßteren Falle wird die Bau hypothek jedoch trotz der Löschung für dieses Verfahren noch als fertbestehend angesehen (Absatz 3).

S5 14 bis 16.

Die Bauhypothek dient zur gleichmäßigen Sicherung aller Bau⸗ Lenke deren Forderungen bei der Eintragung berücksichtigt sind. in Anlaß, einzelne vor anderen zu bevorzugen, ift nicht gegeben

(8 14 das Rangverhältniß der Bauhypothek zu anderen, daßselbe Grundftück belastenden Rechten anlangt, so bat der Bauvermerk im Verhaͤltnisse zur Bauhypothek eine e lich Bedeutung wie die Vor⸗ merkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Hypo—⸗ thekenrechtß. Gs ist daher im Anschluß an die für Pormerkung rr Vorschrift in 5 883 Absatz 3 des B. G. B. zunächst grund⸗ ätzlich bestimmt, daß für den Rang der Bauhvpothek die Eintragung des Hauvermerks maßgebend sein soll (5 15 Satz Y. Die Bauhypothek gebt also allen nach dem Bauvermerk ein⸗ 686 1 Rechten vor. Für ihr Verhältniß zu den voreingetragenen echten aber kann es hei jenem Grundsatze nicht verbleiben. Es bedarf besonderer Ausnahmebestimmungen, durch welche der Grundgedanke des

bracht wird. Die Art, in welcher dieses Vorrecht verwirklicht wird, verschieden, je nachdem es zur Zwangsversteigerung oder zur Zwangs⸗ verwaltung kommt.

1) Im Falle der Zwangsversteigerung gebührt der Bau⸗ bypothek der Ueberschuß des Meistgebots über den eingetragenen Bau⸗ stellenwerth. Der Erlös wird daher bis zum Betrage des Baustellen werthes nach den allgemeinen Regeln der Rangordnung 8 16 Absatz 1 Satz 1) vertbeilt; aus einem Mehrbetrage werden zunächst die Bau⸗ gläubiger befriedigt und zwar nach dem Verhältniß ihrer Forderungen, wenn er zur vollen Befriedigung nicht hinreicht 5 14).

Dieses Vorrecht auf den Ueberschuß ist auch bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen. Betreibt ein Baugläubiger die Zwangsversteigerung, so ist das geringste Gebot nicht höher als der Baustellenwerth anzusfetzen, 36 wenn die voreingetragenen Rechte nicht dadurch gedeckt sein sollten. Ist ein voreingetragener Gläubiger, dessen Forderung ganz oder zum theil innerhalb des Baustellenwerths za stehen kommt, betreibender Gläubiger, so wird die Bauhypothek bei der Feststellung des geringften Gebots nicht berückfichtigt. Dagegen ist die Bauhypothek in das geringste Gebot mit aufzunehmen, wenn der betreibende Gläubiger mit seiner Forderung ganz außerhalb des Baustellenwerthes steht, da jener alsdann eist hinter der Baubypothek Befriedigung zu erwarten hat.

Befindet sich unter den voreingetragenen Rechten ein nicht auf 36 eineg Kapitals gerichtetes Recht, so ist dieses Recht bei der

eststellung des geringsten Gebots mit dem nach § 51 des Gesetzes vom 24. März 1897 Über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- verwaltung festgestellten Kapitalbetrage zum Ansatz zu bringen. Kommt der Betrag ganz innerhalb des Baustellenwerths zu stehen, so wird das Recht voll bei Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt und bleibt nach 8 57 Abs. 1 des angeführten Gesetzes trotz des Zu⸗ schlags bestehen. Fällt der Betrag ganz außerhalb des Baustellen⸗ werthes, so wird das Recht nicht berücksichtigt und erlischt infolge dessen durch den Zuschlag (5 52 a. 4. O.). Die gleiche Folge muß eintreten, wenn jener Betrag noch theilweise innerhalb des austell en⸗= werthes liegt, weil ein Fortbestehen des Rechtes unter Beschrãnkung auf Höbe eineg bestimmten Geldbetrages seiner Natur nach nicht möglich ist. Der bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu be= rücksichtigende Theilbetrag des Kapitals ist also in diesem Falle vom Ersteher zu zahlen (G 51 a. a. O.), und diese Zahlung wird zur Be; tichtigung des dem Berechtigten zustehenden Ersatzanspruchs (6 92 a. a. O.) verwendet.

Das den Baugläubigern eingerãumte beschränkte Vorrecht be⸗ steht nur im Verhältnisse zu den voreingetragenen Rechten; die nach § 10 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vor allen eingetragenen Rechten zu befriedigenden Ansprüche auf Ersatz der Auslagen eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers und auf Entrichtung der öffenflichen Lasten des Grundstücks Nr. 2, betr. den Liedlohn, kommt bei Gebäudegrundstücken nicht in Betracht werden durch die Vorschriften des § 135 nicht berührt; sellten sie ausnahmsweise einmal den Betrag des Baustellenwerths sibersteigen, so würde auch der Ueberschuß über diesen Werth zunächst und bor den Baugläubigern zu ihrer Befriedigung zu verwenden sein.

2) Im Falle der Zwangsverwaltung kommen die Ueberschüsse der Nutzungen des Grundstüns über die Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens zur Vertheilung (6 155 des Gesetzes über die , und die Zwangeberwaltung). Soweit diese Ueberschüsse einen Jahreszins des Baustellenwertbs von 4 9so, berechnet für die Dauer der Zwangeverwaltung bis zur Vertheilung, nicht übersteigen, verbleibt es e der Vertheilung dersel en bei den gewöhnlichen Regeln. Die Bauhypothek, bei welcher gemäß § 7 Absatz 2 des Entwurfg. laufende Beträge wiederkehrender

Leistungen nicht vorkommen, bleibt also bei der Vertheilung un herücksichtigt, sofern der Baugläubiger nicht etwa als . Gläubiger in der fünften Klasse zu befriedigen ist (6 155 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangs verwaltung) Soweit dagegen die Ueberschüsse den bezeichneten Zins betrag übersteigen, sind sie zur Tilgung der Bauforderung zu ver= wenden, vorbehaltlich einer vorgängigen Befriedigung der in § 16 Nr. 1.3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwange⸗ verwaltung bezeichneten Ansprüche (Ausgaben des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers, öffentliche Lasten). i)

Der § 16 regelt die dem Baugeldgeber eingeräumte Sonder- stellung. Um die Beschaffung von Baugelderhvpotheken trotz der Ge⸗ währung eines Vorrechts an die Baugläubiger zu ermöglichen, ist von mehreren Seiten vorgeschlagen worden, daß das Vorrecht der Bau- gläubiger insoweit auf den Baugeldgeber übergehen solle, als die von ihm hergegebenen Gelder in den Bau verwendet worden sind. Durch diesen Vorschlag wird aber den Baugeldgebern genügende Sicherheit nicht gewährt, weil die Baugelder zur Deckung der gesammten Unkosten des Baues nicht ausreichen, sondern in der Regel nur jwei Drittel derselben ausmachen; die Baugeldgeber würden daher nach diesem Vorschlage nur für einen Theil ihrer Forderung gesichert sein. ) Ein Anlaß, die Rechte der Baugeldgeber auch in dem Falle zu schmälern, daß nachweislich das ganze Baugelddarlehn in den Bau verwendet ist, liegt nicht vor. Der Entwurf giebt daher den Baugeldgebern ein Vorrecht vor den Bau⸗ ö soweit das Baugeld zu deren Befriedigung verwendet ist. ür das Rangverhältniß der Bauhypothek zur Baugelden hypothek tritt an die Stelle des Baustellenwerthes der im S 16 bezeichnete erhöhte Betrag. Die Erhöhung des Baustellenwerths kommt nur der Baugelderhypothek zu Gute, nicht auch anderen voreingetragenen Rechten. Dadurch, daß der Baugeldgeber nach erfolgter Eintragung

I) Die Art der Vertheilung der für ein Jahr erzielten Heber⸗ schüsse veranschaulicht folgendes Beispiel: Baustellenwerth 109 009 6. Jahreszins zu 4 0so also 4909 4A, voreingetragene Hypotheken 290 000 M, verzinslich zu 5 Co, Jahres- zins also 10 000 „, Ansprüche aus § 10 Nr. 1. 3 a. a. O. 26000 6, Betrag der erzielten Ueberschüsse 12 000 ½ο Aledann werden die An- sprüche aus § 10 Nr. 1, 3 voll mit 2000 M befriedigt, der Rest des Jahreszinses des Baustellenwerthes von noch 2000 6 wird zur theilweisen Tilgung der Zinsen der voreingetragenen Hypotheken ver⸗ wandt. Die verbleibenden So00 4 dienen zur Befriedigung der Bau⸗ gläubiger. Wird die Zwangsberwaltung durch einen Baugläubiger be— 6 so 6 dessen Kosten aus ihnen vorweg zu befriedigen (5 12 . 1 a g. bn ; 2). Wenn auf einem Grundstück, dessen Baustellenwerth von 100 000 4K durch eine Hypothek für rückständiges Kaufgeld in An⸗ spruch genommen wird, ein Gebäude aufgeführt wird, welches 150 000 4 kostet, so würden, wenn das ganze Ger von 100 000 M zur Bezahlung von Bauhandwerkern verwendet wird, noch 50 000 Forderungen der Handwerker u. s. w. übrig bleiben, welche mit dem Baugeldgeber gleichberechtigt wären; der Baugeldgeber würde also nur auf F des Thelles des Erlsses, welcher den Werth der Baustelle über. steigt, Anspruch machen können und in allen den Fällen einen Ausfall erleiden, in welchen kei der Subhastation nicht ein den vollen Betrag der Baukosten deckendes Gebot abgegeben wird; werden z. B. 220 000 M geboten, so würde nach dem geltenden Recht der Bau⸗ geldgeber voll befriedigt werden, weil ihm nur 100 000 ƽ vorgehen und er aus dem Rest von 120 000 6 vorzugeweise zu befriedigen ist; nach dem in Rede stehenden Vorschlage würde er aber, obwohl das Baugeld vollständig in den Bau verwendet ist, nur 80 9000 4 er halten, weil der Rest von 120 000 im Verhältniß von 2 zu 1 auf ihn und die Baugläubiger zu vertheilen wäre. 3) Betragen 3. B. der Baustellenwerth 100 000 M, die Baugelder⸗ hypothek 140 009 46, die Zahlungen guf Bauforderungen aus den Baugeldern 100 0090 4 und eine vor der Baugelderhypothek ein getragene Hvpothek füär das Restkaufgeld, vor welcher der ersteren der Vorrang eingeräumt ist, 150 090 , so geht die Baugel derhypothek der Bau⸗ hypothek in vollem Umfange vor, da sie mit 140 000 S innerhalb der sich auf 200 009 ν belaufenden Summe des Baustellenwerths und der Zahlungen steht, Für das Verhältniß des Restkaufgeldes zur Bauhyporhek ist aber nicht der Betrag von 200 000 4, sondern ledig-

wird G6 15 Satz I), einem anderen Rechte, etwa dem früher vor i , , , dne e, e e r räumt, wird der Rang der Bauhypothe! n ver i , . hyvotbek soll durch alle Zahl 5 er Rang der Baugelderhypotbek soll durch alle ungen bessert werden, welche von dem Baugeldgeber in Anrechnung 6 Baugelder zum Zwecke der Tilgung einer Bauforderung geleistet sind Das Recht, derartige Zahlung'n in Anrechnung auf die migesagten Baugelder zu leisten, kann im Baugeldervertrage ausbedungen werden kann aber duch aus späteren Rechtsgeschäften, ingbesondere einer An. weisung seitenz des Baugeldnehmers oder einer Abtretung der Rechte aus dem Baugelzervertrage an einen Baugläubiger hervor gehen. Eine Folge des Entwurfs wird es sein, daß die Baugeld. geber sich regelmäßig das Recht der unmittelbaren Zahlung an Ban. gläubiger ausbedingen werden. Denn sie müssen, wenn sie den Vor⸗ rang in Anspruch nehmen wollen, den Nachweis führen, daß ihre ahlung zum Zwecke der Tilgung einer Bauforderung erfolgt ist. ieser Nachweis ist erbracht, wenn der Baugeldgeber bei angemessener Erkundigung zu der Annahme berechtigt sein konnte, daß der Empfänger der Zahlung eine Bauforderung in Höhe des gezahlten Betrages habe. Kann dem Baugeldgeber eine grobe Nachlässigkeit nicht nachgewiesen werden, so wird durch die Zahlung selbst dann eine Erhöhung des Baustellenwerthes herbeigeführt, wenn dem Empfänger in Wirklichkeit eine Bauforderung nicht zustand (5 16 Satz 7). Eine Verpflichtung, die verschiedenen Baugläubiger gieich. mäßig oder in einer beftimmten Reihenfolge zu bedenken, liegt dem Baugeldgeber nicht ob. Jede Tilgung einer Bauforderung sichert ihm das Vorrecht.

Der Begriff des Baugeldervertrages wird im § 16 als bekannt vorausgesetzt; das Wesen desselben besteht darin, daß jur Herstellung eines Neubaues ein Darlehn zugesagt wird, welches in Raten gezahlt wird, die sich nach dem Fortschreiten des Baues richten (vgl. Ent. scheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 37 S. 336). Die aus einem Baugelderdertrage enfspringenden Rechtswirkungen sind bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung gewe sen; ing⸗ besondere kann als feststehend angesehen werden, daß dem Baugeld= geber die Befugniß zur Auszahlung der Baugelder an Bau gläubiger durch Abtretung oder im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ver⸗ kümmert werden kann (Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 38 S. 308 fg.; vgl, ferner Bd. 32 S. 364. Der Ban geldgeber ist daher, wenn er sich durch Abreden im Baugeldervertrage das Recht, Zahlungen zur Tilgung von Bauforderungen zu leisten, gesichert hat, nicht der Gefahr ausgesetzt, daß ihm das Recht, durch derartige Zahlungen den Vorrang seiner Hypothek zu verbessern, beeinträchtigt werden könnte. 31

Die Bauhypothek entsteht erst mit der CFintragung. Es kann aber der Fall eintreten, daß schon vorher das Grundstäck zur Zwang · versteigerung gelangt. In diesem Falle sollen die Baugläubiger im Vollstreckungs verfahren ebenso befriedigt werden, als wenn bereits eine Bauhypothek eingetragen wäre. Eine Analogie für diese Be— stimmung bietet die Vorschrift im § 48 des Gesetzes über die Zwange⸗ versteigerung u. s. w. wonach Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen sind. 91

Der Umstand, daß nach § 10 die einzelnen Baugläubiger im Grundbuche nicht eingetragen werden, also aus der nach §5 19, 146 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs⸗ verwaltung von dem Grundbuchamte dem Vollstrecku ngogericht zu machenden Mittheilung nicht hervorgehen, macht eine Er⸗ gänzung der Vorschriften jenes Gesetzes nöthig. Das Grundbuch= amt bat beglaubigte Abschrift der wirksamen Anmeldungen, d. h. der Anmeldungen und der die Wirksamkeit nach § 8 er—⸗ gebenden Urkunden, dem Vollstreckungsgericht zu ertheilen, und jwar sind diejenigen Anmeldungen, welche zur Zeit der Eintragung des Voll⸗ streckungk vermerks der Ausdruck „Vollstreckungsvermerk“ umfaßt den Vermerk der Zwangsverfteigerung wie den der Zwangsverwaltung, vgl. 5 9 Nr. 1 des bezeichneten Gesetzes in wirksamer Weise vor⸗ liegen, zugleich mit den im § 198 Abs. 2 a. a. O. angeort neten Mittheilungen, Anmeldungen, welche später erfolgen oder wirksam werden, nachträglich mitzutheilen. Die Bedeutung der in Abs. 1 und 2 des § 18 an die Mittheilung der Anmeldungen geknüpften Rechtswirkungen ergiebt sich aus 5 9 Nr. 1 und 2, 5 37 Nr. 4, Ss§ 45, 110, 114, 156 des mehrerwaähnten Gesetzes; die bei der ersten RMittheilung zur Kenntniß des Vollstreckungsgerichts gebrachten An⸗ meldungen sind in jedem Falle bei der Feststellung des geringsten Gebots oder im Vertheilungs verfahren ju berücsichtigen, die nach träglich mitgetheilten nur dann, wenn die Mittheilung bis zur Auf⸗ forserung jur Abgabe von Geboten im Versteigerungster min beim. bis zum Vertheilungstermin e , ist.

Eine Hinausschiebung des a r r,, bis nach dem ]

Ablaufe der Anmeldungsfrist empfiehlt sich, weil erst mit diesem Zeit punkt endgültig feststeht, wer als Baugläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke verlangen kann. Sie erscheint auch sonst erwünscht, weil sie dem Eigenthümer Zeit läßt, eine Regulierung der Hypotheken⸗ verhältnisse vorzunehmen und weil ein besserer Preis zu erwarten ist, wenn schon sechs Monate seit der Gebrauchsabnghme verstrichen sind Grgiebt sich aus den Mittheilungen des Grundbuchamts (5 19 des Gesettzes über die Zwangsbersteigerung u. s. w.), daß ein Bau—⸗ vermerk eingetragen ist, so hat das Vollstreckungsgericht vor Be⸗ stimmung des Versteigerungstermins von Amtswegen festzustellen, ob die Anmeldungsftist . begonnen hat; Sache der Ausführunge⸗ verfügungen wird es sein, dafür Vorsorge zu treffen, daß das Grund⸗ buchamt in seiner Mittheilung zugleich über diesen Punkt Aufschluß giebt. Ist die Anmeldungsfrift bereits im Laufe, so ist dies von Amtswegen bei Bestimmung des Termins zu berücksichtigen; hatte fie dagegen noch nicht begonnen, so wird sie nur auf Anregung des Be⸗ theiligten beachtet. Bie Rechtsfolgen, welche im Falle der Ber eng des 19 eintreten, sind im Anschluß an § 83 Nr. 6 in Verbindung mit 5 43 Abs. 1 und 5 84 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung .

Die Vorschrift des 5 20 schließt sich an die Bestimmungen des §z 135 der Konkurserdnung an. Durch die Beseitigung der Forderung eines Baugläubigers wird der Antheil der übrigen an dem auf die Bauhyvothet bei der Vertheilung entfallenden Betrage vermehrt; aus dieser Vermehrung sind zunächst die jur Herbeiführung derselben ver= wendeten Unkosten zu erfetzen so weit sie nicht von dem Prozeßgegner beizutreiben sind. Zu berücksichtigen sind auch diejenigen Unkosten, weiche dem Kläger im Falle theslweisen Unterliegens auferlegt sind. Die Vorschrift des 5 20 kommt sowohl dann zur Anwendung, wenn das Bestehen einer Bauforderung bestritten wird, als auch Falle einer gemäß § 12 erfolgenden Herabsetzung des Betrages.

ihm, da diese 100 oo0 6 bereits für die Baugelderbypothek in An- spruch genommen sind, ein Vorrang vor der Baubvypothek nicht zu= kommt. Letztere bat den Rang hinter den 140 000 6. Wäre der Baugelderbypothek der Vorrang nicht eingeräumt, so würden das Reft⸗ kau geld bis zum Betrage von 100 000 * und die 6

in Höhe der Zahlungen von 100 000 6 der Bauhvpothek vorgeben. Bel der Zwangsverwaltung sind im ersteren Falle die Zinsen don 140 900 , im zweiten die von 200 O00 Æ dem Zugriffe der Bau⸗ gläubiger entzogen.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

Entwurfs, die Einräumung eines beschränkten Vorrechts, zur Geltung

lich der Betrag von 100 000 4 als Baustellenwerth anzusetzen, sodaß

des Bauvermerks, durch welche der Rang der Baubypolbek .

295.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

21.

Der den Baugläubigern mit Rücsicht auf ihre wirthschaftlich schwãchere Lage gewährte Schutz würde seine Wirkung verfehlen, wenn uicht cin Verzicht auf ihre Rechte fär unwirksam erklärt würde. Ohne eine folche Bestimmung würden sie zu einem Verzichte genöthigt werden, um Arbeit zu bekommen, Nach dem Beginn der Anmeldunge—

st oder nach Einleitung der Zwangs voll streckung müssen Verzichte jugelassen werben, um eine gürliche Aaseinandersetzung aller Be⸗

möglichen. theiligten zu ermög 32

Neben dem von Amtswegen den Bauhandwerkern zu theil werdenden weitgehenden Schutze bedarf es nicht noch des in s 648 des B. G. B. bestimmten Pfandrechtetitels. Soweit jedoch die An⸗ sprũche der Bauhandwerker nach 55 7, 11 nicht als Bauforderung geltend gemacht werden können, also namentlich hinsichtlich der Bczadensforkerungen und Zinsen, soll es bei dem Anspruch auf Ein tãumung einer Sicherung hypothek verbleiben.

§ 23.

Sofern bereits ein Bauvernierk eingetragen ift, steht den Bau⸗ läublgern ein woblerworbenes Recht auf Befriedigung aus dem ö. ücke zu; dasfelbe wird durch eine nachträgliche Wiederaufhebung Der landesherrlichen Verordnung nicht beseitigt.

§ 24.

Nach § 80 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 kann durch landesberrliche Verorbnung bestimmt werden, daß gern f Grundstücke nur auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. Es sind dies durchweg Grundstäcke, bei deren Bebauung eine Schädigung von Bauhandwerkern nicht zu erwarten ist. S 24 schließt daher dDiese Grundstücke von der Anwendung des Entwärfs aus, sodaß ein Bau— permerk und eine Baubypothek nicht einzutragen sind; der Ausschluß sndet im Allgemeinen auch dann statt, wenn von der in S 0 a. a. O. beflimmten Befugniß kein Gebrauch gemacht ist; nur bezüglich der Grundftücke . gewisser juristischer Personen? = die öffentlichen Wege und Gewässer kommen als Baugrundftücke nicht in Betracht mußte anders verfahren werden, weil insoweit der Kreis der Berechtigten reichsgesetzlich nicht bestimmt ist, vielmebr der landesherrlichen Ver⸗ ordnung Kberlassen ist, festzusetzen, welche ijuristische Personen berück · sichtigt werden sollen. Uebrigens wird bei Gebäuden, die nicht zu Wohn. oder gewerblichen Zwecken dienen, durch § 2 die Eintragung eines Bauvermerks ausgeschlossen.

§8 25.

Der Entwurf setzt die Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Grundbuchordnung und des . über die Zwangeverfteigerung und die Zwangt verwaltung voraus. Er kann daher nicht vor diesen Ge—⸗ setzen in Kraft treten, jedoch können die in 8§5 1 und 3 vorgesehenen Anordnungen schon vorher eilassen werden, damit alsbald nach diesem Zeitpunkte die die Eintragung des Bauvermerks betreffenden Vor⸗ schriften in Wirksamkeit treten können.

Das Gesetz über die Zwangsverfteigerung und die Zwan gůver⸗ waltung (Cin führrngegesetz 5 1), die Grundbuchordnung, soweit sie sich nicht auf die Anlegung der Grundbũcher bezieht (CS. B. O. 5 82) und die Borschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Rechte an Grundstücken (Ginführungsgesetz Art. 189) treten für jeden Grund buchbezirk mit dem Zeityankte in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzufeben ist (Einführungsgesetz zum B. G. B. Art 186. Mit dem gleichen Zeitraum tritt auch das vorliegende Gesetz in volle Wirksamkeit.

Anlage .

Zusammenstellung der bisherigen Vorschlãge.

Vorbemerkung.

Die nachstehende Darstellung bezweckt nicht eine erschöpfende Auf äblung und Piüttheilung aller bisherigen Vorschläge und aller Einzel. sten derselben. Es sollen nur die hervorgetretenen gesetzgeberischen Gedanken zufammengestellt und unter Ausscheidung von Bedenken, wesche fich nur gegen die Art der Formulierung richten auf ihre Durchführbarkeit und Brauchbarkeit geprüft werden.

Die bisher gemachten Vorschläge haben Gesetzesãnderungen der verschiedensten Art, auf dem Gebiete des re t des Strafrechts und bes Gewerberechts zum Gegenftande. Sie sind in der Zusammen⸗ stellung nach den Rechtsgebieten, auf wesche sie sich beziehen, geordnet Vorweg besprochen ist der Gesetze vorschlag, dessen Einbringung das preußische Abgeordnetenhaus in feiner Sitzung vom 18. Mai 1896 als erwänscht bezeichnet hat, der sog. Antrag Wallbrecht.

Von Mitgliedern des preußischen Justiz. Ministeriums sind fruher mehrere Entwürfe ausgearbeitei worden, welche im Jabie 1895 einer Kommisston des Abgeordnetenbaufes vorgelegt und von dieser erörtert word nd (Kommlssiensbericht des Abgeordnetenhauses vom 14. Juni 1595, Drucksachen Nr. 270, 18 Legislatur, Periode ]II. Session 1895). Diese Entwürfe sind nachstehend als Entwürfe 1— des Justij · Ministeriums bezeichnet.

Uebersicht.

; 1. Der Antrag Wallbrecht. 2. Vorschläge auf dem Gebiete des Sachenrechts. 3 . 3 . , . eschränktes Vorrecht. ; a. Beschränkung des Vorrechts auf einen Theil des Erlöses, welcher der Werthserhöhung durch den Bau entspricht. b. Vorrecht vor einzelnen Forderungen unter bestimmten Vorausetzungen. . a. Beschrän kung des Vorrechts auf die Einkũnfte. d. Beschränkung des Vorrechts auf das Gebãude ohne 9 gien , ,t andrecht ohne Vorre 4 83 e Vorschläge auf dem Gebiete des Sachenrechts. a. Richt zur Wegnahme. t , orschläge auf dem Gebiete des Re er Schnldoer s 1 . der an der Bauspekulation Betheiligten. ö ereicherunge anspruch, . s) Sicherung der Bargelder für die Baugläubiger, Sonstige , auf dem Gebiete des Bürgerlichen Rechts, sowie Vorschläge auf dem Gebiete des Proießrechts. h Einsicht des Grundbuchs. Y) Einsicht der Verträge mit dem Baugeldgeber. z Berbol der Iwangeversteigerung dor Vollendung

Neubaues. ! 4 Befreiung der Bauhandwerker von der Sicherheits leistung bei der ,, , J Abänderung des 8 89 der Konkursordnung. a

eines

Vorrecht im Konkurse. sregeln auf dem Gebiete des Strafrechts. 1 Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung. 3 Beftraflͤng ordnungewidriger Verwendung der Baugelder. ) Erweiterung des Betrugsbegriffes. Maßregeln auf dem Gebiete des Gewerberechts.

**

ö 3 w . 8 eilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

* Berlin, Mittwoch, den 15. Dezember

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n seinem 6m vom billigt hat, bezwe

die Ertheilun

suchende Bauhe t bestehend aus einem von der Aussichtsbehörde nden und den aus der namentlich aus Bauhandwerkern,

Gemeindemitglieder, x n. ; Mitgliedern fär zahlungefähig zu

Gemeindevertretung gewählten

Bürgschaft oder Hinterlegung

bestellte Sicherheit. Dieser Gesetzesvor . Bazu durfte namentlich zu rechnen se der Entscheldung über die Zuperlässigkeit des Bauherrn an eine Selbstverwaltungsbebõrde, die Sicherheit des Elemente aus dem Stande der jeden Eingriffs in das Grundbuchrecht. erhebliche Bedenken ee, . welche das Konzessionswe

die Abhängigmachung wirthschaftlicher Thätigkeit von

unzuverlãssiger die Vermeidung j : Demselben stehen indessen

gegen sich hat,

zusammengesetzt werden häfsachen, sondern um eine nach Eigenschaften und der B Nachsuchenden handelt.

welche bei Annahme des Gesetzes⸗

Beurtheilung der persönlichen mögen verhältnisse des die

Aber immer Vorsitze eines von der Staatsbehörde ein staatliches Organ, und noch mehr

geringe Anforderun wird es nicht ausbleiben, und mit lebhaften Klagen hervortreten.

zahlungsunfähige Bauunternehmer würden; auf der anderen Seite wird sie aber die Baubandwerker u. f. w. sich voraussichtli Zahlungsfähigkeit durch das r Prüfung des Bauschöffenamts wird daher e und es jeden falls dann werden, we ird es aber mit der Prüfung der

wurde entweder ein Monopol für den Großbetrieb, insbesondere der beiden Fällen würden erhebliche Nachtbheile erleiden,

oder gar unter Verdrängung der

ĩ gestellte ausführen zu la ö eigene Angeste ̃ nn, und überhaupt der

leicht jemand finden. angesichts der Bestimmung, da unternehmer begründeten Ansprũ schiebt, wird er die drück ndsten mission des Abgeordnetenbauses ja die Bauhandwerker, welche Bestellungen Kreditwürdigkeit des erwartenden Forderungen

gedachten Schutz hinauslaufen, des Äbgeordnetẽnhauses mit Recht

äberreichenden Baupläne und

vujch 3 ntstehenden J ee, weil die Prüfung der Zablungsfäbi

der Bauhandwerker u. Diese ausge

Anlaß. Einmal erscheint wenn ein Zwis wenn der Ba Dritter mit dem von ihm angenommenen e, ö 8 gelesstet hat. egenüber n geltend mar k gescheben ist), daß der f ersonen

der . . d auherr kann eig renr feines Kontrahenten täuschen, auch zablungsfaähige Sodann kann

§1.

Der Antrag Wallbrecht.

esetzesvorschla 1 9 Mai 1896 (Ste

durch Königli

mten als Vorsi

oder für den vollen Betrag der Ba

der Bauerlaubniß nur erfolgen, wenn der rr entweder nach der Ansicht des Bauschöffenamts

Der aus einem Antrage des Abgeordneten Wallbrecht bervor⸗· welchen das Preußische Abgeordnetenhaus

n. Ber. S. 2237) ge.

eine Regelung auf folgender Grundlage. Verordnung bestimmten Benken soll

sie nach bestãtigten besoldeten

Zahl der von der

ukosten durch Hypothek,

pon Werthpapieren Sicherheit leistet.

r, welcher die Bauerlaubniß erhalten hat, haftet für alle

als Bauherr eintritt. In glei

ächst die Bedenken,

willkürlich erscheinenden Ermessen len hier um

der Hauptsache aus Konkurrenten des : . foll und es sich bei der Entscheidung nicht um

Bauerlaubniß Verantwortlichkeit,

vorschlages der Staat für die Zahlungs fãhigkei leistung zugelassenen Bauunternehmer,

erforderten Sicherheit auf sich neh Verantwortlichkeit eine geringere

scheidun der Baupolizelbeh . 32 ist das Sr n welches unter dem

zirks. Ausschuß, Erschwerung der Bauthaätigkeit.

daß die Bauinteres

auf der einen Seite dadurch ve

Bauschõffenamt

die Bautbätigkeit erheb

o würde ꝛ; kreditwürdiger Elemente,

durchaus Vermögen sich erwo

die Bauhandwerker, die

bestatigten gilt dies von dem Kreis ⸗Ausschuß welche in zweiter Instanz entscheiden sollen.

rben haben, verhindert werden. sckgang der Bauthätigkeit,

darch die Ausführung des Baues entflehenden An sprüche und zwar auch dann, wenn die Ansprüche auf Verträgen ihm abgeschlossen sind, oder wenn er

beruhen, die nicht mit

das Grundstück veräußert und

cher Weise haftet die

schlag bat unverkennbar eine Relhe von Vor⸗

in: Die Uebertragung

Ausschlusses notorisch Bauunternehmer und en überhaupt

von Behörden. Diese

so mer ins Gewicht, als die entscheidende

Konzession suchenden

freiem Ermessen zu

eT⸗

t der ohne Sicherheits

sowie fr die ausreichende Be⸗

men würde. Allerdings sein, als wenn die zu örde selbst übertragen

Beamten stehen soll,

Stellen die Bauschöffen

en an den Nachweis der Zahlungsfäbigkeit, so

enten Verluste erleiden

Die Gefahr von Verlusten

rmindert, daß offenbar

am Bauen verhindert werden

dadurch vergrößert, daß ch auf die Prüfung der verlassen würden. Die mne strenge sein müssen

wenn erst einmal Verluste borgekommen Zablungsfähigkeit ernst ge⸗

lich erschwert und das 9 aber noch kein be⸗ Die oder ein Baubanken seln; in

geschützt werden sollen,

da bei der Konzentrierung des Geweg bet der Bauunternehmer auf wenige Betriebe diese viel mehr in der Lage

, die den Bauhandwerkern zu zahlenden Preise zu drücken

selbständig fürchtete Zurückdrängung der

Bauunternebmer ohne erhebliches Vermögen die Bestimmung ausgeschlossen werden, uß, der genügende Sicherheit stellt. Personen eine Sicherheit durch Psand in : wird keiner naheren Ausführung bedürfen. Und waß die Sicherheit durch Bürgschaft anlangt, so wird sich acht der diescs Rike übernehmen möchte, namen lich daß er auch für die gegen Zwischen⸗ Pe haften müßte; wenn es doch Bedingungen stellen. ift darauf hingewiesen worden,

daß

bestellen können,

Bestellers geneigt seln w

würde aber die Zwecke des Gese

einen Verzicht der

zicht mit Räcksicht auf die Lage der

wirlhschaftlich Schwächeren nicht zugelassen w

der Zurückdrängung durchaus geeig

Stande der Bauunternebmer würde als eine thätigkeit auch die mit ständen auch der zweiten ledigung der

der Prufung nstanz. Baugesuche in Betracht komm cer Bedeutung n Eingehen auf die nach

sftung des Bauberrn für alle nsprüche ist

wenn durch Uebertragung der von Zwischenunternebmern die Ver s. w. auf andere

hat, giebt indessen in mannigfach

err vor Erhebung von An

sich einlassen solle und da Ansprũche e. sich

sich trotz sorgfů erson nachträglich ö. unbedingte Haftung des Ba Bauhandwerker ausschlagen, in rn bietet, mit Zahlungen an den

Bürgschaft zu übernehmen.

witd jedenfalls dann eintreten, dem Beschlusse des Abgeordneten. Kostenanschlãge als erforderlich

nunternebmer übertrieben hobe Preise sprüchen aus Geschäfte Nanternehmer an diesen in Man kann diesem Bedenken en (wie es in der Kommission des Ab⸗ Bauherr nur

in Vermögens verfall

en Bauhandweiker den en.

würde nicht etwa durch jeder die Bauerlaubniß Daß die in Frage Höhe der Bau⸗

ge⸗ In der Kom- daß erhalten, im Falle der ürden, in Höhe ihrer zu Eine , .,

es vereiteln; denn sie

Bauhandwerker auf den ihnen zu⸗ Darüber bat aber in der Kom missien Einverständniß geberrscht, daß ein

Baubhandwerker als der erden dürfe.

neter Elemente aus dem Grschwerun3 der Bau⸗

des Bauschöffenamtes, unter Um⸗ verbundene Verzögerung der Er—

Eine Verzögerung wenn sich

en.

aus der Bauausführung

ein nothwendiger Theil des Gesetzes vor⸗ keit des Bauherrn zweck⸗

auerlaubniß oder durch flichtung zur Bezahlung

Personen abgewãlzt werden dehnte Haftung für Schulden die ein Anderer

er Hlnsicht zu Bedenken

es unbillig, den Bauherrn haften zu lassen,

bewilligt oder Geschãften

mit zahlungs⸗˖ nn keine Besorgniß vor zu hegen brauche; denn

niger Prüfung in der Zahlungs

kann eine ursprünglich gerathen. uberrn leicht zum Nach⸗

dem sie eine Handhabe für

Bauhandwerker zurũck⸗

1897.

uhalten, bis er gegen Ansprüche der Gesellen und Arbeiter des Bau⸗ l sichergestellt ist, und indem sie dem Bauherrn, der sicher ehen will, Anlaß geben wird, unter Beiseiteschiebung des Bau⸗ n n. unmittelbar mit den Arbeitern in Verbindung zu treten. Diesen Bedenken könnte jwar zum theil durch Einschränkungen der gin, des Bauberrn (Beschränkung auf den angemessenen Preite, r lchtfeun der bona ide geleisteten Zahlungen) begegnet werden. Die n , derartiger Bestimmungen würde aber einen anscheinenden Vorzug des Gesetzesvorschlages, die einfache Gestaltung des Verfahrens und die leichte Handhabung der Vorschriften, be⸗ seitigen; auch würden sie leicht die Quelle zahlreicher und verwickelter Prozesse werden. K ; Cs würde endlich sehr schwierig sein, überall geeignete Personen zu finden, welche geneigt wären, das arbeitsreiche und verantwortliche Amt eines Bauschöffen zu übernehmen.

§ 2. Vorschläge auf dem Gebiete des Sachenrecht . Eine große Zahl von Vorschlägen erstrebt die Abhilfe der vor= handenen Mißstände auf dem Wege, 29. den Bauglaͤubigern ein dingliches Vorzugsrecht gewährt werden soll. Dieselben sind nach⸗ stehend nach dem Gesichtspunkt geordnet, daß Art und Umfang des zu gewährenden Rechts für die gruppenweise , der perschiedenen Vorschläge maßgebend waren. Im Anschlusse hieran sind dann diejenigen Vorschläge erörtert, welche kein dingliches Vorzugs recht am Grundstücke gewähren, fondern auf andere Weise durch fachenrechtliche Vorschriften den bestehenden Mißständen abzu⸗ helfen suchen. 1) Vorrecht vor allen Belastungen.

Der Gedanke, den Baugläubigern für ihre Ansprüche aus der Herstellung des Bauwerks ein allen am Grundstück bestehenden Be⸗ laflungen vorgehendes Vorrecht zu gewähren, stand beim Beginn der Bewegung zm Gansten der Bauhandwerler unter den gemachten Vorschsägen in erster Linie. Er hat inzwischen infolge des erbobenen Widersoru 4s diese führende Stellung verloren, ist aber noch keineswegs als beseitigt anzuseben. Der Bund für Bodenbesitz⸗ reform bat in seinen verschledenen Petitionen stets an dem Vorfchlage eines solchen Vorrechts festgehalten. Kommissionshericht des Preußischen Abgeordnetenhauses vom 14. Juni 1895. Drucksachen Nr. T76, S. 3. Auf dem gleichen Standpunkt steht der im Reichs⸗ tage zugleich mit dem Antrag Bassermann verhandelte . von Tkeb'ermänn von Sonnenberg und Genossen (Verbandl. 1895/96 S. 473 f.). Ein Anhänger dieses Vorrechts ist auch Dern burg (Zeitschrift Pionier 1390 Nr. 19, 21. 24 und 1891 Nr. 214); Oert mann, welcher sich zuerst ebenfalls für ein unbeschrãnktes Vorrecht ausgesprochen hatte (Jahrbücher für Nationalökonomie und Sta stit 1333 S. 57 fg, 266 fg, 387 fg. hat sich später in einem in Wien gehaltenen Vortrage für eine Beschrãnkung des Vorrechts auf den Betrag der Wertbsethöhung erklärt. Den Zweck, ein Vor⸗ recht vor allen Belastungen zu verschaffen, verfolgt auch der Ent⸗ wurf des Ju stiz-Ministe rium s. .

Dernburg (ekenso eine Eingabe des geschãftsführenden Aus- schusses des Innungsverbandes deut scherBaugewerks⸗ mel ster an Bundesrath und Reichstag vom 17. Februar 1897 und ein in der Kommission des Reichstags für die Berathung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangkverwaltung gestellter Antrag s. Verhandl. 1397, S. 5090 und Drucksachen Nr. 686 S. 15 will das Vorrecht nach Analogie des Liedlohns (6 10 Rr. 2 des Gefetzes vom 24. März 1897 über die Zwangsversteigerung und die Zwangsberwaltung) als einen vorzugsweisen Anspruch auf den Erlös einer Zvangsvollstreckung in das Grundstück ausgestalten, während sonst ein bevorzugtes Pfandrecht befürwortet wird. Bei der Gewährung eines bloßen Vorrechts würde formell ein Bruch mit dem Gintragungsprinziv des Grundbuchrechts vermieden werden, sachlich würde aber, wie Sert m ann (Jahrbücher S. 389) mit Recht her⸗ porhebt, die Rechtsstellung der eingetragenen Gläubiger in gleicher Weise beeinträchtigt werden, ja vielleicht noch mehr, weil bei Ge währung eines Pfandrechts unter Bedingung einer Eintragung binnen bestimmter Frist wenigstens von dem Ablaufe dieser Frist an der Be⸗ trag des bevorzugten Pfandrechts aus dem Grundbuch ersichtlich ift, während daz bloße Vorrecht im Grundbuch überhaupt nicht erscheint. Dazu kommt, daß die durch das Vorrecht den . ge⸗ rährten Vortheile dann problematischer Natur sinb, wenn dem Gläubiger ein persänlicher Anspruch gegen den Eigenthümer des Grundstücks nicht zusteht insbesondere im Falle der Veräußerung des Grundstücks well er in diesem Falle nicht in der Lage ist, die Zwangs versteigerung des Grandstücks herbeizuführen. Hiernach důrfte Tas bedorrechtᷓigte Pfandrecht vor dem bloßen Vorrecht den Vorzug verdienen.

Der Gewährung elnes Pfandrechts mit Vorrecht vor allen anderen Belastungen steht die Erwãgung . daß es unbillig wäre, Rechte, wesche vor Beginn des Baues am Grund und Boden bestanden haben, gegenüber den Bauforderungen auch infoweit zurückzusetzen, als es sich hur um den Werth des Grund un Bodens handelt, Der Billig⸗ keitsanspruch der Baugläubiger auf vorzugsweise Berũcksichtigung reicht nicht weiter, als die durch den Bau herbeigeführte Werths⸗ erhöhung. Es wird allerdings geltend gemacht, daß im allgemeinen angenommen werden könne, die? zerthserhöhnng komme dem Betrage der Bauforderungen mindestens gleich und daß eg daber unbedenklich sei, den letzteren ein unbeschrãnktes Vorrecht vor allen anderen Rechten zu gewähren. Von einzelnen Seiten wird auch vorgeschlagen, den Bekrag, für weichen das Vorrecht gewährt wird, durch einen bei Be⸗ ginn des Baues einzutragenden Höchstbetrag der Bauforderungen oder auf andere Weise so zu begrenzen, daß er den Betrag der Werthẽ⸗ erhöhung nicht übersteigt. Eine derartige Regelung würde den unter b zu erört. raden 3 wegen Gewährung eines auf die Werth erböhung beschränkten Vorrechts nahe kommen, von diesem sich aber doch in dem wesentlichen Punkte unterscheiden, daß die Werths⸗ erhöhung zwar den Betrag der bevorrechtigten Forderungen begr ent, daß aber in Höhe dieses Ver eee die Bauforderung den übrigen Be⸗ laflungen nicht nur in Anfehung des Theiles des Erldles welcher den Wertk des Grund und Bodens überstelgt, sondern unbedingt vorgeht. Die Bauforderung würde daher, . die Zwangsversteigerung ven cinem voreingetragenen Gläubiger etrieben wird, voll ins geringste Gebot aufjunehmen sein, während bei einer vom Bauglãubiger be triebenen JZwangsversteigerung die eingetragenen e, n,. bei Fest · setzung des geringsten Gebots nicht zu , wären. Diese Art der Regelung wäre allerdings für die Bauglãabiger sehr vorteil- hast, gegenüber den übrigen Gläubigern aber sebr unbillig und würde den Nealkcedit in schwerster Weise erschüttern. Sie erscheint daher nicht annebmbar. ĩ

J Um den aus der noth vendigen Beräcksichtigung der Interessen der anderen Gläubiger sich ergebenden Bedenken zu begegnen, ift vor⸗ geschlagen worden, diesen ein Kündigungsrecht zu gewähren, entweder mit der Wickung, daß gegenüber den rechtzeitig kündigenden Gläubigern das Vorzugsrecht der g diger in Wegfall kommt, oder mit dem Erfolge, daß bis zur Ausiahlung der gekündigten Ferderungen mit dem Bauen? nicht begonnen werden darf (Bund für Boden befitzre form). In diesem Zusammenhang zu nennen ist ferner der Entwurf i des Fu stis⸗Ministe rin m s, welcher den Beginn esnes Baues erst zuläßt, nachdem eine Bauhypor bet unter Vorrechtseinräumung vor allen eingetragenen Belastungen eingetragen sst, und dem Eigenthümer das Recht giebt, die Forderungen von