1897 / 295 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

een nl.

Gläubigern, welche die Bewilligung e e bt gen, ö age

mit kurzer Frist zur Rückiablung zu kündigen. Alle diese erscheinen nicht empfehlenswerth. Soweit sie Gläubigern das Recht geben, dur 5 der Baugläubiger auszuschließen, machen sie den geplanten

chutz der Bauhandwerker illuforisch; denn die Bauspekulanfen, Bau⸗ stellenverkäufer und Baugeldgeber würden nicht unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dadurch, daß gegenüber einzelnen Forderungen ein Vorzugsrecht beflände, gegenüber andern nicht, würden zudem sehr verwickelte dr,, entstehen. Der Entwurf I des Justiz⸗Ministeriums würde die Bauthätigkeit auf äußerste erschweren, da ein Bauunternehmer kaum darauf rechnen könnte, freiwillig die erforderte Vorrechtseinräumung zu erlangen, zur Ausjahlung der vorgehenden Gläubiger nach erfolgter Kündigung aber in der Regel die Mittel fehlen würden; auf der anderen Selte be. einträchtigt das Kündigungsrecht die vertragsmäßigen Rechte der Gläubiger und ist für dieselben namentlich in Perioden sinkenden w gefährlich. Zum theil dieselben Bedenken stehen dem

orschlage des Bundes für Besitzreform entgegen; dies System ist allerbings für den Bauunternehmer bequemer, dafür aber um so ge⸗ faͤhrlicher für die am Grundstück dinglich . da die bloße Unthätigkeit derselben sie ihres wohlerworbenen Vorrechts berauben würde. Zur Sicherung der Rechte der vorhandenen Berechtigten müßte bei allen bier in Frage kommenden Vorschlägen, mit Aus— nahme des Entwurfes L des , . eine Benachrichtigung der Interessenten von dem bevorstehenden Bau durch das Grundbuch⸗ amt vorgeschrieben werden; die Durchführbarkeit einer solchen Maß⸗ nahme scheitert aber daran daß die Personen der Berechtigten viel fach nicht aus dem Grundbuche ersichtlich sind, da der Erwerb . . und Grundschulden sich außerhalb des Grundbuchs ollzieht.

Dern burg schläzt vor, dag Vorzugsrecht gegenüber allen Be⸗ rechtigten auszuschließen, deren Rechte vor dem Inkrafttreten des Gefetzes eingetragen sind. Eine derartige Vorschrift würde Len Erfolg der ganzen Maßregel in Frage stellen, namentlich dann, wenn das Gestt nur bezirksweise in Kraft tritt und für jeden Bezirk erst dann in Kraft gesetzt wird, wenn sich das Bedürfniß zur Abhilfe von Mißständen gezeigt hat.

29 Beschränktes Vorrecht. .

Die Erkenntniß, daß ein den ganzen Werth des Grundftücks er greifendes Vorrecht vor allen. Belastungen eine unbillige Bevorzugung der Baugläubiger in sich schließen würde, hat eine Reihe von Vor schlägen hervorgerufen, welche den Aukgleich der Interessen darin suchen, daß den Baugläubigern zwar ein bevorzugtes Pfandrecht ein- geräumt wird, dasselbe aber mit Rücksicht auf die übrigen Berechtigten gewissen Beschränkungen unterworfen wird. Diese Beschränkungen werden in verschie dener Art vorgeschlagen; entweder soll nur ein Theil des Erlöses dem Vorzugs recht unterliegen, oder nur die Einkünfte oder nur das Gebäude ehne den Grund und Boden oder es wird das Vorrecht nur gegenüber solchen Forderungen gewährt, bei welchen be— stimmte Voraussetzungen vorliegen.

a. Beschränkung des Vorrechts auf einen Theil des Erlbses, welcher der Werthserhöhung durch den Bauentspricht.

Der Gedanke, den Baugläubigern ein Vorrecht insoweit einzu⸗ räumen, als der Erlös auf die durch den Bau bewirkte Werthe⸗ erhöbung zurückzuführen ist, hat seinen hervorragendsten Vertreter in Bähr,, welcher in seinem Gegenentwurfe zu dem Entwurfe eines ß che (1892) folgende Bestimmung empfiehlt (5 620

ö a ;

Der Bauführer hat wegen seiner Forderungen sür Arbeit und Auslagen an dem Grundstück, auf welchem der Bau errichtet wird, ein gefetzliches, allen anderen Rechten an dem Grundstück vorgehendes k in dem Umfange der Wertherhöhung des Grundstücks durch

en Bau.“

Daß der diesem Vorschlage zu Grunde liegende Gedanke der Billigkeit entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Frage ist nur die, ob es möglich ist, diesen Gedanken in zweckentsprechender Weise durchzuführen, ohne die Interessen der am Grundftück dinglich Berechtigten und damlt den Realkredit zu gefährden. Die Lösung der sich hierbei ergebenden Schwierigkeiten ist in keinem der bisherigen Vorschläge in befriedigender Weise gelungen. Allen bierher gehörigen Vorschlägen steht zunächst das Bedenken entgegen, daß sie der be⸗ sonderen Stellung der Baugeldgeber nicht ausreichend Rechnung tragen. Wer ein hypothekarisches Darlehen zum Zwecke der Er⸗ richiung eines Gebäudes giebt, ist nur dann hinreichend gesichert, wenn ker volle Werth des bebauten Grundstücks seinem Vorzugsrecht unterliegt. Würde dem Baugeldgeber diese Sicherheit entzogen, so würde zum eigenen Nachtheile der Bauhandwerker, die ein wesentliches Interesfe an dem Bestehen einer regen Bauthätigkeit haben, die Her⸗ gabe von Baugelddarlehen unterbleiben. In einzelnen Vorschlägen ist vorgesehen, daß der Baugeldgeber, soweit er einen Baugläubiger befriedigt, an dessen Stelle am Vorrechte der Bauforderuugen theil nehmen soll. Eine bloße Gleichstellung mit den Baugläubigern bietet aber einem Kapitalisten, der nur auf sichere Hypothek ausleihen will, keine genügende Sicherheit.

Im Übrigen ist zu den einzelnen Vorschlägen Folgendes zu , die Art und Weis

eber die Art un eise, wie der der Werthserhöhung ent- sprechende Theil des Erlöses zu bestimmn ist, besteht keine . stimmung. Meist wird angenommen, daß die Baugläubiger nur in⸗ soweit vorzugsweise Befriedigung beanspruchen können als bei der

wangeversteigerung ein NUeberschuß über den als Werth des Grund⸗ fücks ohne den Bau anzusehenden Betrag erzielt wird. Dagegen will Bähr eine verhältnißmäßige Theilung des Erlöses eintreten lassen und zwar in der Weise, wie das von ihm gegebene Beispiel ver⸗ deutlicht: wenn das Grundstück ohne Haus auf 10 000 Æ und das darauf gesetzte Haus auf 20 000 M iu schätzen ist und beim Zwangs— verkauf ein Erlös von 24 000 ½ erzielt wird, so sollen von dem Erlös 8000 M auf das Grundstück und 16000 t auf die Werths⸗ erhöhung durch das Haus gerechnet und 16090 S den Bau⸗ aläubigern zu ihrer vorzugsweisen Befriedigung überwiesen werden. Gin ahnlicher Gedanke kommt in Petitionen des Innungs⸗ verbandes DeutscherBaugewerkm eist er (Kꝗammissions⸗ bericht des preußischen Abgeordnekenhauses vom 14. Juni 1895, Drucksachen Nr. Ao, S. 2 und mündlicher Bericht der Kommission in der Sitzung vom 20. März 1896, Sten. Ber. S. 1519) zum Ausdruck indem Gleichberechtigung der Werklohnansprüche mit dem reellen Werthe der Baustelle, sowle dem in den Bau verwendeten Theil des Baugeld darlehns verlangt wird, sowie in der Petition von Stoly (Kommissionsbericht a. a. Q. S. I, welcher gleichmäßige Befriedigung der Forderungen sämmtlicher Betheiligten aus dem Er⸗ löse eintreten lassen will „wenn und soweit sie einerseits bei den Baustellenbesitzern und ringetragenen Hyxothekengläubigern nicht durch sachlich unbegründete, wucherische oder betruügerische Werth⸗ berechnung bezw., Kreditgewäbrung, andererseits bei den sichergestellten Bauwerkẽhetheiligten nicht durch technisch mangelhafte wucherische oder betrügerische Lieserungen und Leistungen entstanden sind'. Der prak⸗ rische Unterschied zwischen der Anweisung auf den Neberschuß und der verhältnißmäßigen Theilung des Erlöses ist ein sehr erheblicher, da bei der ersteren Regelung die Baugläubiger ,, sind, den Steig⸗ preis bei der Zwang versteigernng dur itbieten in die Höhe zu treihen, während bel der zweiten Art der Regelung ihnen wenigstens ein Anthil am Erlöse sicher ist; in dem Bähr'schen Beispiele würden die Baugläubiger nach der gegentheiligen Ansicht statt 18 000 nur 14 009 4 erhalten, da von dem Erlöfe von 24 000 Æ 10 000 4 auf das Grun stück zu rechnen wären und nur 14000 S6 den durch den Bau erzielten Ueberschuß des Erlöfes über den Werth des Grundstücks darstellten. Eine Folge des Bähr'schen Vorschlages würde sein, daß Baugläubiger und voreingetragene Gläubiger bei Feftsetzung des ge⸗ 1ingsten Gebotes als gleichberechtigt angesehen werden müßten, so da jeder in der Lage waͤre, die Versteigerung herbeizuführen, ohne da

voreingetragenen eine Willenserklärung das Vor⸗

Die von Bähr vorgeschlagene , Theilung des Erlöses bält die Mitte 3 der Anwelsung auf den 16 des Er⸗ löseß und der oben (unter 1) erwähnten Regelung, wonach dag Vor⸗ zuggrecht sich auf den Betrag der Werthserhshung beschränken, in diesem begrenjten Umfange aber allen anderen Rechten vorgehen soll. Die Bedenken, welche oben gegen den letzterwãhnten Vorschlag geltend emacht sind, sind hier zwar . dürften aber doch auch den

ahr schen Vorschlag, sowie die eiwähnten ähnlichen Vorschläge, als unannehmbar erscheinen lafsen. Denn es würde immerhin der Erfolg eintreten, daß jemand, welcher ein Grundstück an erster Stelle und innerhalb des wahren Werthes desselben beliehen und demgemäß in. folge der Vorschriften über das geringste Gebot die volle Err e hat, daß sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Grund stücke bei einer von anderen Gläubigern betriebenen Zwangsversteige rung unberührt bleibt, diese Sicherhelt verlöre, sobald auf dem Grund⸗ stück ein Bau aufgeführt wird.

Von besenderer Bedeutung für das System des auf die Werths—⸗ erhöhung beschränkten Vorrechts ist die Frage, in welcher Weise die Feststellung des Betrages der Werthserhöhung zu erfolgen hat.

Das . ist, die Ermittelung des Betrages der Werths. erhöbung der Feststellung im Wege des Prozesses zu überlassen, wenn der Fall einer Kollision zwischen den Rechten der Baugläubiger und den voreingetragenen Rechten praktisch wird. Als Anhänger dieses Spstems mössen alle die angesehen werden, welche das Vorrecht auf die Werthserhöhung beschränken, ohne nähere Bestimmungen über die Feststellung der Werth erhöhung vorzusehen, insbesondere Bähr und die Reichstagsabgeordneten König und Genossen (Antrag vom 18. März 18954, Drucksachen Nr. 271). In gewissem Sinne gehört hierher auch der weiter unten zu erwähnende Entwurf V des Justiz.Ministeriums, indem er eine Anfechtung der bei Ein— tragung der Bauhvpothek aufjunehmenden Taxe zuläßt, wenn ein Be—⸗ theiligter infolge der Schätzung einen Ausfall erleidet. Legt man Werth darauf, daß die Werthserhöhung in jedem Falle thunlschst ge nau fistgestelll werde, so muß man sich für das Verfahren der Fest⸗ stellung im Prozesse entscheiden. Dieses Verfahren ermöglicht eine Berücksichtigung der Werthserhöhung, welche ein & n ohne Rücksicht auf den Bau in der Zwischenzeit zwischen Beleihung des Grundftücks beiw. Beginn des Baues und dem Zeitpunkte der Aus- einandersetzung erfahren hat; eine derartige Werthserhöhung muß, ge— nau genommen, nicht den Baugläubigern, sondern den voreingetragenen Berechtigten zu Gute kommen, wie auch das französische Recht ror—⸗ schreibt, daß sich das Privileg des Baumeisters auf den Theil der Werther höhung beschränkt, welcher auf die Bauausführung zurückzu⸗ führen ist (code civil, art. 2103 no, 4, il so réduit à la plus value existante à Lépoque de l'alisnation de immeunble et résultant des trazaux, qui r ont été faits„). Auf der anderen Seite ist aber in Betracht zu ziehen, daß bei dieser Art der Regelung ein bedenklich es Moment der Unsicherheik in die Verbältnisse der ein⸗ getragenen Gläubiger hineingetragen wird; inwieweit ein Gläubiger dem anderen vorgeht, hängt von dem durchaus ungewissen Ergebniß eines vielleicht erft nach Jahren zu führenden Prozesses ab. Ferner ergeben sich bei einer Verlegung der Entscheidung über die Rangfrage in, den Zeispunkt nach erfolgter Versteigerung kaum lösliche Schwierig⸗ keiten an des geringsten Gebotes. Das französische Recht 1 r neben der Feststellung der Werthserhöhung im Peozesse eine Schätzung des Werthe des Grundstückes vor und nach dem Baue vor, und zwar in dem Sinne, daß der Unterschied beider Schätzungen den Maximal⸗ betrag des Privilegs darstellt. Durch eine derartige Regelung würden indessen die hervorgehobenen Bedenken nur zum theil belt werden, da immerhin der Betrag des Vorrechts ein ungewisser bleibt. Will man übrigens den Gedanken eines Vorrechts in Höhe der Werths⸗ erhöhung in voller Strenge durchführen, so würde nicht einmal die Feststellung der Werthserhöhung infolge des Baues genügen, sondern

es müßte ermittelt werden, in welchem Umfange jeder Einzelne zu der Weithserhshung beigetragen hat, um hiernach das Maß seines Vor— rechts zu bemessen.

Mehrere Vorschläge wollen Streitigkeiten über die Werthserhöhung dadurch vorbeugen, daß von vornherein eine Schätzung stattfindet. Entweßer foll nur eine Schätzung des Werthes des unbebauten Grund- stücks (Io der Entwurf V des Justiz · Ministerium s) oder es soll auch eine Schätzung des bebauten Grundstücks mit der Wirkung statifinden, daß der e fr. beider Schätzungen den Betrag des Vorrechts der Baugläubiger begrenzt (Antrag Bassermann vom 5. Dezember 1895, Drucksachen des Reichstags Nr. 36). Eine eigent⸗ liche Feststellung der Wertheerböhung kann aber auch dann nicht er⸗ lielt werden, wenn der Werth des Grundstückz vor und nach dem Bau geschätzt wird; denn bis zum Zeitpunkt der Zwangs versteigerung, wo das Vorrecht praktisch wird, können sich die Verhältnisse verschoben baben, indem der Werth des Grund und Bodens oder der des Hauses sich geändert hat; man müßte daher eine nachträgliche Korrektur der Schätzungen zulassen und käme damit zu dem oben erwähnten frarzösischen System. Fuͤhrt sonach das Erforderniß einer doppelten Schätzung doch nicht zu einem vollständig befriedigenden Ergebniß, so scheint es um so weniger annehmbar, als es das Verfahren auch umständlicher und kostspieliger machen würde. Begnügt man sich mit einer Schätzung, so berzichtet man auf eine finn des Betrages der Weithserhöhung und beschränkt statt dessen das Vorrecht der vor⸗ eingetragenen Rechte auf den Werth des unbebauten Grundstücks. Wesentliche Bedenken werden sich hiergegen nicht erheben lassen, falls der Betrag der Bauforderungen, welche durch das Gesetz begünstigt werden sollen, derait begrenzt wird, daß Benachtheiligungen der Hypothekengläubiger durch Kollrsionen jwischen Bauherrn und Bau— handwerker oder durch leichtsinnige Bewilligung üentriebener Preise verbindert weiden. Eistes Erforderniß einer solchen Regelung würde es aber sein, das Schäß ungeverfahren so zu gestalten, daß einerseits eine thunlichst zuverlässige Taxe erzielt wird, die ohne Unbilligkeit der Regelung des Rangverhaͤltnisses der Hypothekengläubiger zu Grunde gelegt werden kann, daß aber andererseits die Gefahr vermieden wird, daß der zur Erzielung eines zuverlässig en e,. aufzuwendende Apparat zu umfangreich wird und die mit dem chätzungs verfahren verbundenen Umstände und Kosten nicht mehr im richtigen Verhalt- nisse zu dem zu erhoffenden Grfolge steben. Auch in dieser Hinsicht haben die bisherigen Vorschläge eine befriedigende Lösung nicht zu finden vermocht. Die Garantie für eine zuverlässige Schätzung ist karin gesucht worden, daß die Schätzungen unter Zuziehung der Be theiligten erfolgen und daß gegen dieselbe innerhalb bestimmter Fa, Rechtsmittel zugelassen werden sollen. Aber einmal ist die

uziehung der Betheiligten schwer ausführbar, weil bei Hypotheken⸗ und Grundschulden sich die Uebertragung den Glãäͤubigerrechts, falls ein Brief ausgefertigt ist, außerhalb des Grundbuchs vollzieht und deshalb die Person des Berechtigten bei den Grundakten nicht bekannt zu sein braucht. Sodann leidet ein derart gestaltetes Verfahren an großer Schwerfälligkeit, welche es dann als ungeeignet erscheinen läßt, wenn es in jedem Falle, in dem es zur Errichtung eines Gekäudes kommt, angewendet werden müßte. Wesentlich einfacher ließe sich das Verfahren gestalten, wenn man die Schätzung in den Zeitpunkt der Beleihung des Grundstücks verlegt und eine über den geschätzten Be⸗ trag binausgehende. Beleihung untersagt, weil bei dieser Art der Xe gelung die Schätzung eine Beeinträchtigung bereits bestebender Rechte nicht zur Folge haben kann. Dies System würde aber dahin führen, daß eine sehr große Zahl von Schätzungen stattfinden müßte; auch würde es ver sagen, wenn nach der Beleihung eine Parzellierung eintritt und tas Geläude nur auf einem Theile des belasteten Grund⸗ stücks errichtet wird; ferner würden die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes schon bestebenden Belastungen bei diesem System nicht berücksichtigt werden. Der Entwurf V des JustizMinisteriums will die Zahl der Schätzungen dadurch vermindern, daß er die Schãtzung nicht in jedem Falle bei Beginn des Baueg, sondern nur dann ein⸗ treten läßt, wenn es zur Eintragung einer Hypothek der Baugläubiger kommt und eine Ginigung der Betheiligten über den Werth nicht er⸗ zielt wird. Die Einigung aller Betheiligten, des Eigenthümers, des Baugläubigers und aller eingetragenen Gläubiger, ist schwer zu er⸗ zielen; außerdem birgt ihre Zulassung die Gefahr einer Umgehung des Gescetzes in sich, da der Bauhandwerker sich, um die Arbeit zu er=

* ?

Grundstucks also thatsächlich zu einem Verzicht auf die W des Gesetzes wird bestimmen kaffe man ist aber, 19 schon in erwähnt, einig darüber, daß die Rechte der e, r. unverzicht. bar sein müssen, wenn das Gesetz den erhofften Nutzen bringen foJ Sieht man von der Einigung ab, so kotamt es in allen 3 in denen Baugläubiger nicht voll befriedigt werden, zu einer . Die Zahl dieser Fälle würde allerdings erheblich geringer seln. 1 wenn die Schätzung in jedem Fall bei Beginn des Baues erfolgt; ö Vortheil wird aber durch den schwerwiegenden Nachtbeil erkauft daß die . erst nach Beginn, vielleicht erst längere Zeit nach Vollendung des Baues eifolgt nach dem Entwurf V könnte sie bis 6 Monate nach der baupolizeilichen Abnahme des Baues hinaug—⸗ geschoben werden in diesem Zeitpunkt aber die Grundlagen der me noch unsicherer geworden sind, als es schon ohnehin der

b. Borrecht vor einzelnen Forderungen unter be- stimmten Voraussetzungen.

Wie schon in den Erörterungen unter a hervorgehoben ist, bedur

die Verhältnisse der Baugeldgeber besonderer Beachtung. Es a. darauf an einerseits dafür zu sorgen, daß die Baugelder in der That an die Bauglãubiger ausgezahlt werden, andererseits . auch die Baugeld geber zu fbůtzen, falls sie Zahiungen aa die Baugläãnbiger leisten. Diesen Gesichtspunkten trägt der En twurf des Justi ʒ⸗M inisteriumz Rechnung, indem er zwischen der Hypothek für rückständiges Kaufgeld und sonstigen voreingetragenen Forderungen, bei denen vorzugsweise an Baugelder gedacht ist, unterscheidet. Die Kaufgeldforderung f gegen⸗ über den Forderungen der Baugläubiger im Range nachstehen, soweit ibr Betrag den im Streintfalle durch Sachverständige festzustellenden Werth der Baustelle übersteigt. Bei den sonstigen Hypotheken wird unterschieden, ob sie innerhalb eines Jahres vor Eintragung einer Hypothek für einen Bauhandwerker oder früher eingetragen sind. Im ersteren Falle stehen sie der Hypothek des Bauhandwerkers nach, wenn nicht der Nachweis geführt wird, q der Gegenwerth dem Besitzer des Grundstücks geleistet worden ist, ehe der Leistende Kenntnig von der Eintragung der Hypothek des Bauhandwerkers hatte; im zweiten Falle gehen sie vor, sofern nicht der Bauhandwerker den Nach⸗ weis erbrir gt, daß dem Grundstũckseigenthũmer ein Gegenwerth nicht geleistet worden ist. Die Bedenken, welche gegen den Entwurf erhoben werden können, sind in dem mehrerwähnten Kommissionk« bericht S. 17 fg. des näheren dargelegt. Hier sei nur kurz darauf hingewiesen, daß der an sich Billigung verdienende Gedanke, die Rechte des Baugeldgläubigers von der Art der Auszahlung der Valuta abhängig zu machen, in mehrfacher Hinsicht nicht richtig durch⸗ geführt erscheint. Einmal wird nicht darauf Gewicht zu legen sein, daß der Gegenwerth dem Grundstücksbesitzer ausgezahlt ist, sondern darauf. ob der gezahlte Betrag wirklich in den Bau verwendet worden ist. Sodann ist es nicht empfehlenswertb, mit der Eintragung der Hypothek des Bauhandwerkers eine Sperre in der weiteren Aus— zablung der Baugelder eintreten zu lassen; vielmehr müß dem Baugeld⸗ geber auch nach diesem Zeitpunkte die weitere Hergate von Baugeld zur Fertigstellung des Baues offen bleiben.

c. Beschränkung des Vorrechts auf die Einkünfte.

Zur Vermeidung der Schwierigkeiten, welche sich aus der Fest= stellung der durch den Bau herbeigefübrten Weithserhöhung ergeben, ist vorgeschlagen worden (insbesondere in dem Entwurf I des Ju st iz Min ist er iu me) von dieser Feststellung abzusehen und den Baugläubigern ein Vorrecht an dem Miethsertrage des Gebäudes bejw. wenn das Grundstück schon vorher einen Ertrag gewährte, an dem Unterschied des jeßigen und des früheren Ertrages zu ge⸗ währen. Vieser Vorschlag erscheint nicht annehmbar. Beschränkt man das Vorrecht auf die Zwangsverwaltung und läßt es im Falle der Zwangsverstelgerung untergehen, so kann es jederzeit durch den Antrag auf Subhastation wirkungslos gemacht werden, Läßt man den Anspruch auf vorzugbweise Befriedigang aus den Einkünften aber auch dem Ersteher in der Zwangsversteigerung gegenüber fortbestehen, so würde, so lange das Vorrecht bestebt, eine Zwangsbersteigerung des Grundftũck thatsächlich unmöglich sein, da sich niemand finden wird, der für die nuda proprietas ein angemessenes Gebot abgiebt; seiner Wirkung nach würde daher das Vorrecht auf die Einkünfte die Rechte der voreingetragenen Gläubiger ebenso beeinträchtigen, wie ein un beschrãnktes Vorrecht am Grundstücke selbst, sodaß dieselben Bedenken, wie gegen dieses, auch hier geltend zu machen sind.

d. Beschränkung des Vorrechts auf das Gebäude ohne Grund und Boden.

Die amerikanische Gesetzgebung (Gesetzbuch für Jowa S5 2139, 2142 nach Meyer, Heimstätten⸗ und andere Wirthschaftsgesetze S. 88 fg, vgl. die Anlage II) kennt ein Pfandrecht zu Gunsten der Banhandwerker u. s. w., welcheg im allgemeinen sonstigen vor Be⸗ ginn des Baurs entstandenen Hypotheken und anderen Belastungen im Range nachsteht. denselben aber in Ansehung des Gebäudes selbst mit der Wirkung vorgeht, daß das Gebäude zum Zweck der Befriedigung der Bauhandwerker auf den Abbruch zu verkaufen ist. Eine ähnliche Regelung ist im Hannoverschen Courier“ vom 23. und 24. April 1895 und in einem Aufsatze der Grenzboten“ vom 39. Januar 1896 (655. Jahrgang S, 246) vorgeschlagen worden. Wie sich das System des Se eh! von Jowa dort bewährt hat, ift nicht bekannt. Bei den von den iesigen durchaus abweichenden Verhältn issen Nord Amerikas dürften auch die dort gemachten Erfahrungen für uns ein erhebliches Gewicht nicht beanspruchen können i) Die Bedenken. gegen ein Vorzugsrecht am Gebäude mit dem Recht, dasselbe auf den Abbruch zu verkaufen, liegen auf der Hand; inebesondere kommt, wie eine im „Hannoverschen Courier am 23. April 1895 erschienene Entgegnung auf die Artikel vom 23. und 24 April 1895 mit Recht heghorhebt, in Betracht, daß sich unlösliche Konflikte ergeben würden, wenn ein Theil der Bauhandwerker weiter kreditieren will, der andere auf den Abbruch drängt; Baugeldhypotheken würden natürlich nicht mebr be— stellt werden können, wenn jederzeit die Gefahr eines Abbruches des Hauses bestüände, und es würde daher eine vollstãndige Umwãäl ung 2 im Baugewerbe die Folge des Vorzugsrechts am

ebäude sein.

3) Pfandrecht ohne Vorrecht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch giebt im 5 648 dem Unternehmer eines Bauwerktz oder eines einzelnen Tbeiles eines Bauwerks daß Recht, für seine Forderungen aus dem Vertrage und, wenn das We

noch nicht vollendet ist, für einen der geleistetn Arbeit entsprechenden

Theil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriff enen Auslagen die Einräumung einer Sicherung hypothek an dem Grund. stücke des Bestellers zu verlangen. Im Königreich Sachsen ift eine dem S 648 des B. G. B. entsprechende Bestimmung durch das Geletz vom 18. Mai 1856 (Gesetz und Verordnungsblatt S. 190) getroffen worden. Einen weitergehenden Schutz der Bauhandwerker bejwecken Vorfchläge, nach kenen von Amtewegen vor Beginn des Haus ür sie ein Pfandrecht oder ein die künftige Eintragung eines Pfand⸗ rechts sichernder Sperrvermerk eingetragen werden soll. Diese Maßregel, welche u. A. von Hilse in der Gegenwart vom 30. Ol⸗ tober 1897 befürwortet wird, würde den Bauhandwerkern nur in eringem Maße belfen, da sie versagt, wenn das Grundstück vor JYtachfuchung der Bauerlaubniß über seinen Werth hinaus belastet sst, Auf der anderen Seite würde in jedem Falle der Errichtung eines Bauwerks dem Eigenthümer die Möglichkeit genommen werden, vor Beseitigung der zu Gunsten der Bauhändwerker bestehenden Ein⸗ tragung unter Verpfändung des Grundftucks, Anleihen aufzunehmen. Gs ist dies ein Nachtheil, welcher in Kauf genommen werden könnte,

) Aus diesem Grunde bedarf ez auch keines näheren Eingehen auf die Gesetzgebung in anderen Staaten der nordamerlkanischen Union und Canadas. Wie die Mittheilungen in Anlage 1 über einige dieser Gesetze ergeben, ist die Gesetzgebun in diefer Materie dort in stetem Flusse und erfolgen fortwährend Abänderungen durch Novellen, ein Beweis, daß es noch nicht gelungen ist, die Frage des

die Forderung des anderen in das geringste Gebot aufzunehmen wäre.

halten, leicht zur Anerkennung eincs übertrieben hohen Werthes des

Schutzes der Baugläubiger in befriedigender Weise zu lösen.

wesentliche Vortheile überstüänden, der aber geelgnet * 39 die geringen Vortheile, 32 ein Pfandrecht ohne 86 ieten würde, mehr als aufjuwiegen. Hilse a. a. D. will mit den immungen ein nicht bevorrechtigtes Pfandrecht Vorschriften erhinden, welche die Verwendung der Baugelder zu Gunsten der

Bauglãubiger sichern sollen; vgl. hierüber unten 5 3 Ziff. 3.

8 ige Vorschläge auf dem Gebiete des Sachen 5 recht.

a. Recht zur Wegnahme.

Es ist vorgeschlagen worden, den Baubandwerkern das Recht zu eben, zum Zwe ihrer Befriedigung die von ihnen geleistete Arbeit 6 wegzünehmen, und iwgr finden sich zwei Formen der rechtlichen Aus gestaltung eines folchen Rechts der Wegnahme, entweder Eigen. zhumevorbebast bis zur Beiahlung (Beschluß des Verbandes peutscher Zimmerleute in Hamburg, mitgetheilt im Ham⸗ bämnschen Köͤrrespondenten vom 18. August 1534 or; Abfonderungs⸗

im Konkurse an den verbauten. aber noch nicht in Gebrauch nommenen Materialien (Petitlon der Maurer; und Stein ener Fn nung in Bielefeld an das preußische Abgeordneten. dans vom 6. Februar 1596). Gegen die Gewährung eines derartigen Rechts der egnahme, welches übrigens nur dem Theil der Bau—⸗ bandwerker prafüͤschen Vortheil bieten würde, welche Arbeiten liefern, die ohne Zerstörung wieder entfernt werden können 6. B. Thüren, Fenfter, Oefen) sind im wesentlichen dieselben Bedenken zu erheben,

vie gegen das unter 24d eiwähnte Recht, das Gebäude auf Abbruch zu verkaufen.

p. Einschränkung WJ des Eigen

hũmers.

Von verschiedenen Seiten (6. B, in einer Eingabe des Innungs⸗ ausschusses und des Allgemeinen Handwerkervezeins in Dresden an den Reichskanzler vom 10. Vezember 1894) ift angeregt orden, den Eigenthümer eines Baugrund stůckẽ in der Weise in seinem Verfügungsrechte zu beschrãnken, daß die Auflassung erst nach erfolgter Gebraucksabnahme und die Aufnahme von Hypotheken auf bebauten Grundstücken erst dann zugelassen werden soll, nachdem durch Aufgebot die Befriedigung der Bauha ndwerker festgestellt ist. . Beides sind Maßregeln, die äber das Ziel himausschießen und überdies nicht helfen, weil das Baugrundstück schon vor Beginn des Baues über den eist durch den Bau zu erzielenden Werth hinaus belastet werden kann und thatsächlich insoweit belastet wird, daß für die Bauglaubiger bei der Subhastation nichts herauskommt, auch wenn nach Beginn des Baues weitere Belastungen nicht erfolgt sind. Hirsch. Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Baugläͤubiger) will während der Bauzeit nur die Eintragung von Sichernn goh ypotheken zulassen und damit namentlich den Erfolg erzielen, daß bei Baugeldhypotheken die Valuta wirklich gezahlt wird; sein Voischlag würde aber die Aus⸗ schließung von Grundstücksbelastungen, für die ein Gegenwerth nicht geleistet ist, nicht erreicken, weil er zur Folge haben würde, daß der⸗ artige Belastungen künftig vor der Nachfuchung der Bauerlaubniß eingetragen werden würden.

8 3. Vorschläge auf dem Gebiete des Rechts der Schuld⸗ verhältnisse.

I Haftbarmachung der an der Bauspekulation Betheiligten.

Das Berliner Gewerbegericht hat eine Zeit lang. in der Absicht, dem Bauschwindel entgegenzutreten, in seiner Rechtsprechung den Grundfatz aufgestellt, daß bei den zur Herstellung eines Baues ab⸗ geschlossenen Verträgen nicht nur der formell als Besteller auftretende Rontrahent, sondern auch derjenige, welcher den wirthschaftlichen Nutzen von dem Bau babe und daher in Wahrheit der eigentliche Kontrahent sei, für die Zohlung der aus dein Vertrage entspringenden Forde⸗ tungen persönlich hafte. Es hat diefe Praxis aufgeben müssen, nachdem in der Berufungsinstanz der aufgestellte Grundsatz de lege lat als rechtlich unhaltbar bezeichnet worden ist. Die Einführung des Grundfatzes, daß derjenige persönlich hafte, welcher den wirth⸗ schaftlichen Nutzen von dem Bau habe, bat in der Verhandlung des Reichstages vom 22. Januar 1896 (Sten. Ber. S. 4589) der Ab⸗ geordnete Stadthagen befürwortet; in der gleichen Richtung be⸗ wegen sich eine Reihe von Vorschlaͤgen, welche in verschiedenen Formen die Hintermänner der Bauspekulation haftbar machen wollen. Der Aueschuß des Berliner Gewerbegerichts hat sich für den Erlaß folgender Bestimmungen ausgesprechen; ; .

Für die Forderungen der kei Ausführung ines Baues be⸗ schaftigten Arbeiter aus dem gewerblichen Arbeit sverhältniß haftet im Falle der Zahlungöunfähigkeit des Arbeitgebers (Kolonnenführers, Zwischenunternehmerẽ) der Bauherr und im Falle dessen Zabhlungsunfähigkeit der Baugeldgeber.

Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn und zwar sämmtlich solidarisch.

Der Arbeiter, welcher auf Grund dieser Bestimm ungen einen Vormann in Ansoruch nehmen will, muß innerhalb 8 Tagen nach Fälligkeit seiner Forderung dem Vormann unter Angabe der Höbe seiner Forderung Anzeige machen. Der An⸗ gezeigte, welcher behauptet, daß ein Zwischenmann vor ihm haftet, hat innerhalb 3 Tagen letzterem von dem Anspruch Anzeige zu erstatten und dem Arbeiter davon Nachricht zu geben.

Der Baugeldgeber ist von der Haftung frei, sofern der Baugeldvertrag vor der Anzeige durch Zahlung vollständig er⸗ süllt ist und er dieses durch Anschlag auf dem Bau bekannt gemacht hat.

Liman, Beiträge zur Lösung, der Tages fragen (1894), will den Baubandwerkern gegenüber kenjenigen haften lassen, der nach Er⸗ langung der Bauerlaubniß die Bauftelle veräußert.

Gine Haffbarmachung' des Grundbesttzets der des Gewinnes halber zur Bauausführung veräußert, hat au Baumeister Goldschmidt n der „Deutfschen Bauzeitung? vom 9. Mai 1894 in folgender Fassung befürwortet; .

„Der Bauftellen verkäufer, der selbst Baugelder giebt oder bor

seiner Kauspreishvpothek Baugeldern das Vorzugsrecht ein⸗ räumt, soll den Bauhandwerkern persönlich haften, sofern er

sich nicht in auLreichender Weise nach der Zahlungsfähigkeit

des Käufers erkundigt hat . . ; In einem Artikel der Kreuzzeitung vom 25. Februar 1896 vird vorgeschlagen, daß der Baugeldgeber als selbstschuldnerischer Bürge für die Forderungen der Bauhandwerker haften solle.

Soweit in en vorstehend erwähnten Vorschlägen, eine Haftung des Bauherrn für Ansprüche aus Verträgen, die mit einem Zwischen⸗ unternehmer abgeschloffen sind, gefordert wird, ist auf die Aus führungen in 5 J unter 4 zu verweisen. Es würde an sich sehr er⸗ wänscht sein, wenn eg anginge, auch die Arbeiter, welche nicht mit dem Bauherrn selbst abgeschlossen haben, zu schützen; durch die Gewährung eines solchen Schutzes würden aber berechtigte Interessen des Bau⸗ berrn verletzt, da er in die Gefahr kaͤme, doppelt zablen zu müssen; auch würde eine derartige Mahregel leicht den Bauhandwerkern zum Rachtheile gereichen, da der Bauherr in der Lage sein würde, Zah⸗ lungen an Bauhandwerker wegen angeblicher Ansprüche der Arbeiter derselben zurückzuhalten. .

Wag 'die Haftung des Baustellenverkäu fers und des Bau⸗ geldgebertz anlangt, fo würde es sich hierbei um eine Bestimmung rein positiwer Art handeln, für welche es einer Anlehnung an sonstige

echtsgrundsätze ermangelte. Geht man von den sonst anerkannten echtsgedanken auß, so kann man nur dahin gelangen, den an der Herstellung des Bauwerks mittelbar . eine Veipflichtung lur Herausgabe der ihnen infolge des Baues zugeflossenen Be⸗ reicherung aufzuerlegen (f. unten Ziff. 2. Eine Vorschrift, welche en Baugeldgeber persönlich haftbar macht, warde zudem eine voll⸗ ständige Verschlebung der Verhältnisse im Baugemerbe zur Folge ben, da sich schwerlich ein Baugestgeber finden würde, der geneigt

Darlehen gewã

die auf den

einer Baukonzession

bis nach Erlangung Baugeldern das Vo

darlehne hinwirken unterliegen.

gläubigers, der ein erhält. In dem E

Befriedigung von

lãht, ' derjen wenn zur Zeit des des Grundstücks

Vorschlage würde

welchem Umfange

kann. Wägt man scheinen diejenigen

der Ansprüche au Innungtaussch vereins in

des Schutzverei 15. Juli 1895) od

Ministerium s). letzterwähnte sein.

wird. Außerdem Schwierigkeiten.

würden; wenn die

bat den Vorschlag Baugläãubiger, der Zusage übernimmt zuräumen, die Ab

nicht ausreichen, z zu prüfen hätte,

dem regelmäßigen

theilung vornehme die Thaͤtigkeit des

1 Mittel zu einem Baue darzuleihen, wenn er auch über den ver⸗ prochenen Belrag hinaus für die sämmtlichen aus dem Bau er⸗

Schwierigkeiten.

entweder die sein, daß nur

Gesetz gegenstandslos werden. Goldschmidt Gewicht darauf,

würde eine derartige Vorschrift ebenso Baugeldgebers, auf eine Beseitigung

den Bau erhöht haben, um geht. Ebenso kann ma

hat, sprechen, soweit dieser nur infolg auf dem Grundftück errichteten Baues Befriedigung auz dem Erlöse

Versuch gemacht, die Mißstände

Pfandrechte und den öffentlich

wirbt, nur der . Hypothek durch den n ; I muß aber der Tarleiher, wenn er wirthschaftlich verfährt, ohnebin anstellen. Daß der Vorschlag die angetastet läßt, erscheint als ein wes . dererseits hat er den Rachtheil, daß er zu verwickelten Prozessen führt und dem Bauhandwerker den nicht leichten 5 daß und in

Auch besteht bei dem rein persönlichen Chars Gefahr, daß seine Geltendmachung durch Schlebungen vereitelt werden Vortbeile und Nachtheile gegen einander ab, so Vorschläge, welche ein dingliches Vorrecht im Betrage der Werthserhöhung gewähren wollen (oben 2 Ziff. 2a), den Vorzug zu verdienen.

3) Sicherung der Baugelder für die Baugläubiger.

Vorschläge, welche durch Strafandrohungen bewirken wollen, daß die Baugelder in der That in dem Bau verw in 55 erwähnt werden. gleichen Zweck Vorschläge zu gelder für andere Personen a

berg an den Preußischen Justiz⸗

Erfelg nicht erzielt werd Baugelder zur Deckung de

Bauhandwerkern durch Ze

den Bauhandwerkern Kredit wartung dürfte sich aber als kampf, welcher die Bauhandwerker veranl unwürdigen Versonen theilweisen Sicherung gewährungen führen.

ir Entwurf eines Gesetzes zum ein . ein Baugeldamt zu errichten und jedem Arbeiten oder Lieferungen für einen Bau gegen die

Verträge auszablen.

welcher zur Zeit der

wachsenden Forderungen baftbar wäre. Au gericht vorgeschlagenen Einschränkungen . Ünsicher eit seiner Stellung nicht beseitigt werden. Die Folge würde gur Baubanken oder Kapitalisten als Ban⸗ unternehmer auftreten würden (s. hierzu cben in 5 1 unter e) oder aber, daß die Baubandwerker sich entschließen würden, auf die theil- weise Sicherung, welche ihnen jetzt das vom Baugeldgeber versprochene , hit, zu verzichfen und ihre Arbeiten auf den bloßen Fredit des Bauunternehmers zu liefern. Im letzteren Falle würde Schutz der Bauhandwerker abzielende Maßregel in ihr Gegentheil umschlagen. Bei dieser Sachlage bedarf es keineg Ein⸗ gehens auf die Schwierigkeiten, welche es machen würde, den Begriff des als Baugeldgeber haftbar iu machenden Gläubigers in zutreffender Weise zu bestimmnen. Nicht minder bedenklich sind die Vorschlãge, welche den Baustellen verkäufer persönlich haftbar machen wollen. Eine solche Bestimmung würde bewirken, daß der Baustellenbesitzer es vorzöge, selbst als Bauherr aufzutreten, mithin eine nicht er- wünschte Ausdehnung des Großbetriebes der Baubanken u. s. w. be⸗ fördern. Man könnke ferner doch nur den Verkäufer haften lassen, der zum Zwecke der Bauausführung verkauft hat. Läßt man nun den Umstand entscheiden, daß dem Käufer die Verpflichtung zum Bauen auferlegt ist oder daß die Veräußerung durch den Inhaber

erfolgt (CLiman), so

einer solchen Veipflichtung oder der Hinausschiebung der Veräußerung der Baukonzession abgesehen und hierdurch das

Legt man nach dem Vorschlage von ob der Verkäufer Baugelder giebt oder rrecht vor feiner Kaufpreisforderung einräumt, so wie die der hypothekarischen Baugel⸗

und daher den ob

27) Bereicherungsanspruch.

Der Baustellenverkäufer, welcher beim Verkauf einer Baustelle an eine zahlungsunfähige Person sich einen Preis ausbedingt und nach Errichtung eines versteigerung den vollen Betrag seiner For Koften der Baugläubiger, welche den Werth des Grundstücks durch den Betrag bereichert, um den seine For— derung über den wahren Werth des unbebauten Grundstücks hinaus⸗ n von einer Bereicherung des Hvpotheken Grundftück über den Werth desselben beliehen e eines nach der Beleihung

ntwurf III des Justiz

Verkäufer und Darleih

solchen Bereicherung zu verlangen. Seine nahe mit den Vorschlägen, welche ein Pfandvorrecht im Umfange der Werthserhöhung gewähren wollen. . aber eine andere, und auch praktisch besteht insofern ein Unterschied, als der Bereicherungsanspruch nur d infolge des Baues bereichert ist, dagegen die Rangordnung der en Glauben des Grundbuchs unberührt 8. welcher eine Hypothek eiwirbt, gesichert ist,

rwerbs die Hypethek durch den damaligen Werth

gedeckt war. Nach d sich daher für Jeden, ch darüber erh des Grundstücks

eine Bereicherung statt

f Auszahlung derselben u

ingaben des Saus und Grundbesi ervereins in Schöne⸗ . J n fr em 9. Februar 1895 und an den Reichstag und den Bundesrath vom A. März 1897, Petition ns der Berliner Bauinteressenten vom er den wan ert, das Recht geben durch eine

Anzeige ihrer Ansprüche an den Bauggeldgeber ein . dem Baugelddarlehen zu erwerben (Entwurf 1. des Ju stiz⸗ Am wirkfamsten von diesen Vorschlägen würde der

Aber auch nach diesem

bietet die Durchführung

Soll der Baugeldgeber berpflichtet werden, die An⸗ zeige jedes Beliebigen von einem ihm angeblich zustehenden Anspruche zu beachten oder soll er die Begründet Verantwortung hin prüfen? Beides ers Der Haus und Grundbesitzerverein in Verbot der Zession der Baugelder aus durch infolvente Bauunternehmer vom Ba 1. Bauunternehmer nicht mehr in der Lage seien, den ssion von a w. . ö cherheit zu gewähren, würden nur olvente Bauunternehmer be 8 finden und bauen können. Diese Er⸗ trügerisch erweisen. Der Konkurrenz⸗

aus Baugeld befriedigt

tretung des Anspruchs des Bauunternehmers auf Ausjahlung der Baugelder an das Baugeldamt zu verlangen; das Baugeldamt soll dann aus den Baugeldern, sind, die Rechnungen der Baugläubiger nach nen der abgeschlossenen Auch diesem Vorschlage stel en

gegen, daß die Baugelder zur Deckung der Ansprüche der Bauglãubiger

umal nur der Theil der

eine äußerst schwierige

Stellung zugewiesen; auch erhellt nicht, n

Falle, daß das Baugeld

rungen nicht ausreicht, bei der Auszahlung da gh e dom sich nach der Reihenfolge neldungen oder alle Bauforderungen ermitteln und eine verbãltnjßmãßige Ver⸗ Bei einem Versuche, bestimmte Grundsãtze für

n? Baugeldamts zu finden,

t im Baugewerbe dadurch zu beseitigen, daß den Baugläubigern das Recht eingeräumt wird, zum Zweck ihrer

Die rechtliche Konstruktion ist le Person desjenigen trifft, welcher

Rangordnung des Grundbuchs un⸗ entlicher Vorzug desselben. An=

Charakter des Anspruchs die

Mit Mitteln des Zivilrechts suchen den erreichen, welche die Pfändung der Bau⸗ ls die Baugläubiger oder die Abtretung

sses und des Allgemeinen Dresden an den Reichskanzler vom 10. Dezember 1894,

en, schon deshalb nicht, weil der Betrag der r Anfprüche aus dem Bau niemals ausreichen

heit des Anspruchs auf, seine cheint gleich wenig angängig.

dem Gesichtspunkte, daß da⸗

Kredit zu geben, würde auch nach Wegfall der durch Zession von Baugeldern zu solchen Kredit⸗

Abtretung noch aussteht. Ueberdies wird dem Baugeldamt. welchez die Legitimation der fich meldenden Baugläubiger

durch die vom Gewerbe⸗ Haftung würde die

rde von der Auferlegung

Haftbarmachung des

en erörterten Bedenken

den Werth übersteigenden Gebäudes in der Zwangs derung erhält, wird auf

Min ssteriums ist der

er die Herausgabe einer Vorschlaͤge berühren sich

em in Frage stehenden der eine Hypothek er⸗ klar zu werden, ob seine gesichert ist; diese Prãfung

gefunden habe, aufbürdet.

endet werden, werden unten

verbieten, (Eingabe des Handwerker

Pfandrecht an würde ein durchgreifender

des Vorschlags praktische

Schöneberg betrachtet das

uen ausgeschlossen werden

aßt, auch notorisch kredit

Schutze der Baugläubiger) zu werden, das Recht ein⸗

soweit fie noch rückständig ebt das Bedenken ent⸗ selben in Betracht kommt,

und verantwortungsreiche ach welchen Grundsatzen in zur Zahlung aller Forde; verfahren werden soll; soll der Anmeldungen richten,

21 K.

; ilse in seinem oben 6 2 Ziff. 3) erwähnten Aufsatz verwirft die —— eines Baugeldam fes, will aber einem vor Ertheilung der Bauer einzutragenden Sperrvermerke die Wirkung beimessen. daß das Baugeld nur zur Befriedigung der Bauglaͤubiger verwendet werden darf; Abtretungen oder Verpfändungen, sowie Pfändungen zum Vortheile anderer Gläubiger, als der Baugläubiger, ferner Abschlags⸗ zahlungen an andere Gläubiger sollen unwirksam sein. Hlernach würden Zahlungen von Baugeldern an Nicht⸗Bauglaubiger nicht nur die 3 liche Sicherheit des Baugeldgebers in Frage stellen. sondern ihn

die Lage bringen, nochmals zahlen zu müssen. Die Gefahr einer doppellen Zahlung des Baugeldes darf aber den Bauggeldgebern nicht zugemuther werden, wenn sie nicht überhaupt von der Hingabe von Baugelddarlehen abgeschreckt werden sollen. Wie sich Hilse die nãhere Han een seines Vorschlags denkt, ist nicht ersichtlich; ins besondere erhellt nicht, in welcher Weise das Anrecht der Bauglãubiger auf das Baugeld verwirklicht werden oll. Abgesehen hiervon f auch hier wieder hervorzuheben, daß die Sicherung des Baugeldes für die Bau⸗ gläubiger, wenn sie für sich allein steht und nicht zugleich mit einer Einschränkung der Restkausgelderbypothek verbunden ist, nicht geeignet ist, eine wirkfame Abhilfe der bestehende Mißstände herbeizuführen.

§5 4. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen

Rechts, sowie Vorschläge 24 dem Gebiete des Prozeß⸗ rech tt.

I) Ginsicht des Grundbuchs.

Daß den Bauhandwerkern das Recht zur Einsicht des Grundbuchs des Baugrundstucks zuzugestehen sei, wird u. a. in dem Kom⸗ missionsbericht des Preußischen Abge ordnetenhauses vom 14. Juni 1895 gefordert. Nach § 11 der Grundbuchordnung vom 24. März 1397 genügt zur Erlangung der Einsicht in das Grundbuch die Darlegung nicht der Nachweis eines berechtigten Interesses. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Baugläubiger ein solches berechtigtes Interesse baben; außerdem ist die Landes⸗Justijverwaltung nach 5 93 in der Lage, die Einsicht des Grundbuchs in weiterem Um⸗ fange zu gestatten. Durch diese Bestimmungen dürften die Intereffen ber Bauhandwerker hinreichend gewahrt sein. Bis zum Inkraft⸗ treten der Grundbuchordnung wird für Preußen die Verfügung des Juflözmintfters vom 25. Mai 1596, welche den Grundbuchrichtern empffehlt, bei Prüfung des rechtlichen Interesses von Bauhandwerkern an . des Grundbuchs keine ftrengen Anforderungen zu stellen, ausreichen.

27) Einsicht der Verträge mit dem Baugeldge ber. Der Haus⸗ und Grundbesitzerverein in Schöneberg schägt in der 8 3 Ziff 3 erwähnten Eingabe vom 9. Oktober 1895 or, zu kildenden Handwerkerkammern das Recht zu gewähren, jeder⸗ zeit Einsicht von den Verträgen des Bauanternehmers mit dem Bau- geldgeber und von dem Stande des Abrechnungs⸗Kontos derselben zu nehmen. Eine solche Maßregel kann vielleicht erwogen werden, wenn die Zwangsorganisation des K durchgeführt ist, jedenfalls kommt ihr nur nebensächliche Bedeutung zu.

3) Verbot der Zwangsversteigerung vor Vollendung eines Neubaus.

In einem Aufsatz der Deutschen Warte, vom 4. Juli 1894 von Rechlsanwalt Isensee, in wel hem die Eintragung einer Bau- hypothek vor Eitheilung der Bauerlaubniß vorgeschlagen wird, ist empfoblen, eine Zwangsvollstceckung in den Neubau vor Vollendung desfelben zu verbleten, weil die Aussichten der Baugläubiger auf Be⸗ frledigung bei Versteigerung eines fertigen Hauses viel günstiger seien, als bei Versteigerung eines noch unvollendeten Bauwerk. Was soll aber werden, wenn die Mittel zur Fortsetzung eines angefangenen Baues ausgehen und sich niemand findet, der Kredit geben will?

4 Befreiung der Banhandwerker von der Sicherheits leistung bei der Zwangsversteigerung.

Dieser Vorschlag findet sich in der mehrerwähnten Eingabe des Haus⸗ und Grundbefitzervereins zu Schöneberg; der Bau⸗ handwerker, dessen Forderung eingetragen ist, foll nur veipflichtet fein, in Höhe der Kosten, Stempel und Zinsen der Baugeldforderung Sicherhest zu leisten (so dürfte der unklar gefaßte Vorschlag ju ver⸗ ssehen fein). Gewiß würde die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, welche dem Bieter obliegt, dem Bauhandwerker es erleichtern, bei der Zwangsversteigerung das Gebot in die Höhe zu treiben und hierdurch der Verschleuderung des Grundstücks an den Baugeldglaubiger oder Verkãufer vorzubeugen. Der Vorschlag würde aber die Gefahr von Mißbräuchen in sich schließen, da unsolide Bau⸗ handwerker die Bestimmung dahin ausnutzen könnten, um daz Grund stück zu erwerben und für einige Zeit, bis es zur Wiederversteigerung kommt, die Erträge desselben zu genießen; auch möchte sich die vor⸗ geschlagene Bestimmung leicht alt ein Danagergeschenk erweisen, indem sie Bauhandwerker veileiten würde, sich in Unternehmungen ein⸗ julassen, die ihre Mittel überstelgen und sich dadurch vollständig zu ruinieren.

5) Abänderung des 8 99 der Konkursordnung.

Die vom Schutz verein der Berliner Bauinteressenten in der in 5 3 Ziff. 3 erwähnten Petition angeregte Frage, ob die Eröffnung des Konkurses auch in dem Falle zu ermöglichen ist, daß ausreichende Masse zur Kostendeckung nicht vorhanden ist, kann nur allgemein bei einer Revision der Konkursordnung, nicht im Wege eines Einzelgesetzes bezüglich der Bauunternehmer entschieden werden.

6) Vorrecht im Kon kurse.

Von verschiedenen Seiten ist vorgeschlagen, den Bauhandwerkern im Konkurse ein Vorrecht in Höhe des Neberschusses des Erlöses des bebauten Grundftäcks über die dasselbe belastenden Hypotheken zu ge— wählen. Abgesehen davon, daß es sich nicht empfiehlt, die Zahl der Konkurgvorrechke zu vermehren, spricht gegen diesen Vorschlag die Er⸗ wägung, daß er nicht viel helfen würde; einen solchen Ueberschuß wird es nur in sehr seltenen Fällen geben. .

§ 5. Maßregeln auf dem Gebiete des Strafrechts.

I) Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung.

Von verschiedenen Seiten lu. A. Berliner Gewerbegericht in seinem oben erwähnten Antrage) ist vorgeschlagen worden, Bauunternehmern die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung mit der Wirkung aufzuerlegen, daß Bestrafung wegen einfachen Bankerutts eintritt, wenn sie ihre Zahlungen einstellen oder in Konkurs gerathen und der Verpflichtung zur Buchführung nicht genügt haben. * gewissem Umfange wird dies Verlangen dutch das neue Handels gesetzbuch vom 10. Mat 1897 erfüllt, indem nach 5 2 alle gewerblichen Unternehmen, welche nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschãft betrieb erfordern, als Handelsgewerbe gelten sollen; aus der Begründung Drucksachen des Reichstages 1897 Nr. 632 S. 7) ergiebt sich, den ins besondere die Bauunternehmer von der Vorschrift des 8 ?2 getroffen werden sollen. Weiter zu gehen, als § 2 des Handels gesetzbuch⸗, und sämmtliche Bauunternehmer, auch wenn ihr Betrieb nich! nach Art und Umfang ein kaufmännischer ist, den Vorschriften, die für Kaufleute gelten, zu unterftellen, dürfte sich nicht empfehlen: man würde damit nur die ohnebin große Zahl derjenigen ö. vermehren, in denen Strafen wegen einfachen Bankerutts im Gnarenwege erlassen oder gemildert werden müässen, weil sich ergiebt, daß der zur Buchführung Ver pflichtete die hierzu erforderlichen Kenntnisse nicht besaß und lediglich aus Ünkenntniß ohne jede böse Absicht den Vorschriften über Buch- führung nicht genügt hat. Gz würde daher nur in Frage kommen können, ob die im S 2 des Handelsgese ßbuchs vorgesehene Bestimmung vorweg für Bauunternehmer einzuführen sei. Hierzn ssegt ein genügender Anlaß nicht vor; denn ein durchgreifender Erfolg für die Besserung der Verhältnisse im Bauge werbe

ergeben sich kaum losliche

ist z don der Einführung der Verpflichtung zur Buchführung nicht zu