1897 / 295 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

a je geriebener und gefährlicher ein unsolider um

rung sein bisheriges Treiben fortzusetzen.

2) Bestrafung ordnungswidriger Verwendung der Baugelder.

Strafvoꝛrschriften für den Fall, daß Baugelder nicht bestimmungs⸗ gemäß zur Herstellung des Bauwerks verwendet werden, schlagen u. a. vor Ter Schutzperein der Berliner Bauinteressenten und der aus- und Grundbesitzerverein in Schöneberg in ibren in Z. 3 erwähnten Eingaben, Haberland in seiner Broschüre Die luste der Bauhandwerker“. Als strafbar werden theils die Bauunter⸗ nebmer, welche die Baugelder zu ihren persönlichen Zwecken verwenden, 1heils die Baugeldgeber, welche nicht für eine ordnungsmäßige Verwendung sorgen, angeseben. Strafandrohungen gegen die Baugeldgeber würden auf eine Beseitigung des Instituts der Baugeldgeber hinauslaufen, was nicht erwünscht wäre. Eine Bestrafung des Bauunternehmers ist ebenfalls bedenklich; es würde namentlich kaum möglich sein, der Strafvorschrift eine praltisch brauchbare Gestalt zu geben. Man müßte doch z. B. dem Bauunternehmer das Recht geben, in gewissem Umfange die Baugelder für sich zu verwenden, da er seine eigene Arbeit ja auch zum Besten des Baues verwendet, die Vorschrift würde ferner auch den soliden Bauunternehmer bedrohen, der nicht ängftlich bedacht gewesen ist, sich den Nachweis ordnungf mäßiger Verwendung zu sichern, weil er darauf vertrauen durfte, allen seinen Verpflichtungen nach⸗ kommen zu können, der aber durch unvorbergesehene Ereignisse in Ver⸗ mögensverfall geräth. Vor allem kommt aber in Betracht, daß den Bauhandwerkern damit, daß alle Baugelder für sie verwendet werden, noch nicht geholfen wäre. Denn die Unsolidität der Bauunternehmer, welche die Baugelder ordnungswidrig verwenden, ist nur die eine der Ursachen der bestehenden Mißstände; die andere, die Belastung der Baustelle mit übertriebenen Kauspreishypotheken, würde durch die in Frage ftehende Strafvorschrift nicht berührt werden.

3) Erweiterung des Betrugtbegriffes.

In verschiedener Weise wird versucht, mit Strafvorschriften zu helfen, welche den Bauschwindel der Strafe des Betrugs unterwerfen.

Der Schutzverein Berliner Bauinteressenten in seiner mehrerwäbnten Petition will die in betrügerischer Absicht und zur Schädigung der Bauhandwerker erfolgende Konstituierung angeblicher Kaufgeld!· und Baugeldhypotheken! mit Strafe belegen; es bedarf keiner Ausführung, daß hiermit ein greifbarer Thatbestand für eine Strafbestimmung nicht gegeben wäre.

Die Maurer und Steinhauerinnung in Bielefeld schlägt in einer Eingabe vom 6. Februar 1896 vor:

Wer seine Grundbesitzung durch Bauausführungen um mehr als 2000 ½ verbessert, dieselbe vor oder nach kf; Ver⸗ befferung derart belastet, daß sie für letztere keine Sicherheit mehr bietet, oder Beihilfe daju leistet, ist, wenn er dem Gläubiger die Gefahr nicht vorher mitgetheilt hat oder die Be⸗ jablung nicht erfolgt, wegen Betruges zu bestrafen.“

Wenn der Bauunternehmer falsche Angaben über die Belastnng des Grundftückes gemacht hat, kann er schon jetzt wegen Betruges be⸗ straft werden. Weiter zu gehen, kann um so weniger empfohlen werden, als erfahrungsgemäß die Bauhandwerker auch dann kreditieren, wenn sie wissen, daß das Grundstück hoch belastet ist.

Der Zentralverband der städtischen Haus- und Grund—⸗ besitzervereine Deutschlands hat in einer an den Reichstag ge⸗ richteten Petition Strafvorschriften vorgeschlagen, wonach wegen Bau⸗ schwindels bestraft werden soll wer mit Entleihung von Baugeldern einen Bau unternimmt orer ausführt, bei welchem Handwerker, Lieferanten oder Arbeiter dadurch an ihrem Vermögen beschädigt werden, daß sie für ihre geleisteten Dienste, Lieferungen oder Arbeiten nicht die vereinbarte oder angemessene Zahlung erhalten? und wegen Beihilfe zum Bauschwindel wer Baugelder ratenweise darleiht, ohne

die Ueberzeugung verschafft zu haben, daß die Raten ganz zur Be⸗ riedigung der Bauhandwerker, Lieferanten oder Arbeiter verwendet worden sind oder verwendet werden sollen, ingleichen wer die Dar—⸗ leihung. Besorgung oder Vermittelung Lon Baugeldern an Bau⸗ schwindler gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, ingleichen wer

Durch Verfolgung von erdichteten oder nicht völlig zu Recht bestehenden

1 die Befriedigung von Bauhandwerkern, Lieferanten oder

rbeitern ganz oder theilweise vereitelt. Straffreiheit soll eintreten, wenn infolge außergewöhnlicher, erst nach Beginn des Baues ein⸗ getretener Umstände nicht gezahlt worden ist. Nach dem Vorschlage würde auch der Bauunternehmer, welcher bona fide eine Bauspekula⸗ tion unteinommen hat, bestraft werden, wenn die Bauspekulation fehl schlägt. Soweit dem Baugeldgeber die Pflicht zur Kontrole über die

Verwendung der Baugelder auferlegt wird, gilt das zu 2 Gesagte.

Die gewerbs- oder gewohnheits mäßige Unterstützung von „Bau—⸗

schwindlern? wird unter Strafe gestellt, ohne daß gesagt wäre, wer

im Sinne dieser Vorschtift als Bauschwindler ,. ist; bei einem

Bersuche, eine Begriff sbeftimmung zu geben, würde sich allerdings

ergeben haben, daß auf diesem Wege ein geeigneter Thatbestand fur

eine Strafvorschrift nicht zu finden ist.

§ 6. Maßregeln auf dem Gebiete des Gewerberechts.

Die hierher gehörigen Vorschläge lassen sich in zwei Gruppen zerlegen. Entweder wird vorgeschlagen, daß eine behördliche Prüfung der Zuverlässigkeit der Bauunternehmer stattzufinden habe oder aber, 5 ö. K nur nach Sicherstellung der Baukoften zu ertheilen sei.

1) Prüfung der Zuverlässigkeit der Bauunternehmer.

Die Einführung des Befähigungenachweises für Bauunternehmer ist von mehreren Seiten empfohlen worden. Die Frage des Befähi⸗ gungsnachweises im allgemeinen ist hier nicht zu erörtern. Zur Be—⸗ seitigung der in Frage stehenden Mißstände würde seine Einführung nicht dienen, da dieselben nicht auf der technisch mangelhaften Aus⸗ bildung der Bauunternehmer beruhen.

Sieht man vom Befähigungsnachweis ab, so kommen noch die⸗ jenigen Vorschläge in . welche eine Prüfung der moralischen und finanziellen Zuverlässigkeit wollen und von dem Ergebniß dieser

rüfung entweder die Zulassung zum Gewerbebetrieb überhaupt ei es in der 56 daß es einer Konzession zum Gewerbebetrieb be⸗ darf, sei es so, daß der Betrieb untersagt werden darf, wenn That⸗ sachen vorliegen, die die Unzuperlässigleit des Bauunternehmers er⸗ geben —, oder die Ertheilung einer Bauerlaubniß im einzelnen Falle Abhängig machen. Als Momente, welche die Ausschließung eines Bauunternehmers rechtfertigen, werden bezeichnet: Bestrafung wegen eines Vergebens gegen dag Vermögen, Konkurs oder Beiug von Armenunterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder Vermögensver fall und Leistung des Offenbarungseides, gänzliche Mittellosigkeit (ein Artikel der Volkszeitung? vom 26. Jull 1894). Von anderer Seite (Haus- und Grundbesitzerverein in Schöneberg in den oben erwähnten Eingaben) wird verlangt Nachweis eines Ver⸗ mögens von 50090 4, 2 bel Personen, welche in Konkurs ge⸗ rathen sind, Nachweis der Befriedigung aller Gläubiger.

Die Gesichtspunkte, 3 für die Beurtheilung dieser Vorschläge in Betracht kommen, sind bereits bei Besprechung des Antrages Wallbrecht oben im S L erörtert; die Bedenken, welche dort gegen die rüfung der Zuverlässigkeit des Bauunternehmers aus Anlaß eines ugesuchs und nur mit Wirkung für dieses geltend gemacht sind, treffen in nicht geringerem Maße zu, wenn von dieser Prüfung die af zum Gewerbebetriebe allgemein abhängig gemacht werden oll. it einer nachträglichen Untersagung des Gewerbebetriebes würde aber ein erheblicher Erfolg nicht erzielt werden. Sie würde

o besser wird er es verstehen, trotz ordnungs mäßiger Buch⸗

ö des

2) Sicherstellung der Baukosten.

Die Vorschläge, welche in jedem Falle eine Sicherheitsleistung vor Ertbeilung der Bauerlaubniß fordern, gehen in Bezug auf die Döhe der iu leistenden Sicherheit auseinander. Es werden vorge⸗ schlagen 10, 25 oder 50 ο der Baukosten; von anderer Seite wird eine mäßige Kaution er cht welche die Forderungen für den Roh⸗ bau deckt und demnächst auf die weiter auszuführenden Arbeiten aus- zudebnen wäre; die Hinterlegung eines die gesammten voraussichtlichen Baukosten deckenden Betrages verlangt Reuling in mehreren Auf⸗ sätzen, welche zuerst in der Post erschienen sind und später in Broschürenform (Zur Frage des Rechtsschutzes der Bauhandwerker“) herausgegeben worden sind. Allen diesen Vorschlägen steht entgegen, daß dem Bauunternehmer nicht zugemuthet werden kann, neben den zum Ban erforderlichen Geldern noch weitere Summen zum Zweck der Kautionsbestellung aufzubringen; will man aber, wie dies nament- lich Reuling vorschlägt, die hinterlegte Summe unter obrigkeitlicher Aufsicht zur Bejahlung der Bauforderungen verwenden, so gelangt man zu einem System der obrigkeitlichen Bevormundung und einer Belaftung der Behörden mit einer Thätigkeit, welche ihrer Aufgabe fern liegt. Läßt man Sicherstellung durch Bürgschaft zu, so ergeben sich . Feststellung der Zahlungsfähigkeit des Bürgen die⸗ selben , wie beim Anirag Wallbrecht; vgl. ferner die

Ausführungen oben S 1 unter e.

Anlage 1.

Amerikanische Gesetze zum Schutze der Bauhandwerker und Bauarbeiter.

New⸗JYork.

Gesetz vom 27. Mai 1885 (Chap. 342); drei Novellen vom 23. März 1895 (Chap. 161), 14. a,. . 673) und 27. Mai 1896 ap. n

Der wesentliche Inhalt dieser Gesetze ist folgender:

Wer zu einem Bauwerk (im weitesten Sinne des Wortes, um⸗ faßt auch: Errichtung von Theilen eines Gebäudes, von Brücken, Werften, Aue führung von Bewässerungs⸗, Entwässerungs⸗ und Be⸗ leuchtungsanlagen u. s. w. auf Grund eines mit dem Eigenthümer oder mit demjenigen, der ein dingliches Recht an einem Grundstücke hat, oder mit einer von diesem angenommenen Zwischenperson ab⸗ geschlofsenen Vertrages Arbeiten geleistet oder Materlalien geliefert bat, kann durch Anmeldung seiner Forderung wegen dieser ein Pfand⸗ recht an dem Bauwerk und an dem Grundstück (soweit das Recht des Bauherrn an diesem reicht) erlangen. Die Haftung des Bau— herrn beschränkt sich auf den von ihm bedungenen Preis der Arbeiten oder Materialien, und wenn ein Preis nicht bedungen ist, auf den Werth der Arbeiten oder Materialien, soweit nicht schen zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs Zahlung geleistet ist (5 1 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai 1895).

Hat der Eigenthümer u. J. w., in der Absicht das Gesetz zu um⸗ gehen, vor der Fälligkeit in Kollusion mit einem Gläubiger Ansprüche befriedigt oder ein Pfandrecht an dem Grundstücke u. s. w. eingeräumt, so haftet er, falls der von ihm einem derartigen Gläubiger nach der erwähnten Befriedigung noch geschuldete Betrag zur Deckung der auf Grund dieses Gesetzes geltend gemachten Ansprüche nicht ausreicht, ebenso als wenn die fraudulose Befriedigung bezw. Pfandbestellung 3 erfolgt wäre (8 2 in der Fassung der Nepelle vom 14. Mai

Bauhandwerker und Lieferanten, die nicht mit dem Eigenthümer selbst, sondern mit einer Zwischenperson kontrahirt. haben, koͤnnen von tem Eigenthümer Vorlegung der von ihm geschlossenen Kontrakte und Auskunft über die auf Grund derselben bon ihm noch geschuldeten Beträge verlangen. Verweigerung der Auskunft oder falsche Mit theilungen machen den Eigenthümer schadensersatzpflichtig (5 3 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai 1865).

Die Frist zur Anmeldung des Anspruchs beginnt mit der Leistung der Arbeit bezw. der Lieferung der Materialien und endigt mit dem Ablauf von 90 Tagen nach Leistung der letzten Arbeit oder Lieferung des letzten Materials 4).

Das Pfandrecht der Bauhandwerker gebt vor: den zur Zeit der Anmeldung nicht eingetragenen Ansprüchen; ferner voreingetragenen Hppotheken, soweit ihr Betrag erst nach Anmeldung des Pfardrechts der Bauhandwerker ausgezahlt ist; endlich den in den letzten 30 Tagen vor dieser Anmeldung eingeräumten Pfandrechten solcher Gläubiger, die nicht zu dem Bauwerk Arbeiten geleistet oder Materialien ge⸗ liefert haben (6 5 in der Fassung der Novelle vom 27. Mai 1896).

Das Pfandrecht erlischt nach einem Jahr von der Anmeldung an gerechnet, falls nicht innerhalb dieser Zeit Klage erhoben oder die Fortdauer des Pfandrechts durch gerichtliche Anordnung ausgesprochen ist (6 6 in der Fassung der Nobelle vom 23. März 1895). Die übrigen Paragraphen beziehen sich zum größten Theil auf die Geltendmachung bejw. Anfechtung des Pfandrechts im Prozeß. Bei dem Vorhandensein mehrerer Pfandgläubiger findet eine Art noth— wendiger Streitgenossenschaft derselben statt (55 17, 18). Der ver— klagte Eigenitbümer kann durch Hinterlegung genügender Sicherheit eine gerichtliche Löschungsverfügung bezüglich des lien“ erwirken; das an dem Grundstück begründete Pfandrecht geht auf den hinterlegten Betrag über. Bie Rangordnung der Gläubiger (8 20 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai 1895) ist sebr kompliziert. Arbeiter und Unter⸗ unternehmer sind vor dem Unternehmer zu befriedigen. Sind auf Grund eines Vertrages mehrere selbständige Bauwerke (im Sinne dieses Gesetzes, also im weitesten Sinne) bergestellt, verändert, aus⸗ gebessert u. s. w., so hat jeder Berechtigte ein Recht auf vorzugs⸗ weise Befriedigung aus demjenigen Bauwerke, an dem er gearbeitet oder für das er Mgterialien geliefert bat. Bei mehreren Mit arbeitern oder Mitlieferanten für einen Bau bestimmt sich der Rang nach dem Zeitpunkte der Anmeldung des Anspruchs, jedoch mit der Maßgabe, daß Personen, die im Wochen⸗ oder Tagelohn arbeiten, ohne Rücksicht auf diesen Zeitpunkt vor Unternehmern und Zwischen⸗ unternehmern ein Vorrecht haben. Decken sich mehrere angemeldete Ansprüche (z. B. außer dem Maurermeister, der den ganzen Rohbau übernommen hat, melden auch die von ihm angenommenen Maurer an), so it im Uitheil über die Reihenfolge der Zahlungen zu be— flimmen, sodaß Doppelzahlungen vermieden werden. Zahlungen, die der Eigenthümer an einen der Berechtigten freiwillig geleistet hat, dürfen das Pfandrecht der übrigen nicht beeinträchtigen. Die Löschung des Pfandrechts (6 24) erfolgt: 1) auf Grund der Ouittung und Löschungèbewilligung des Berechtigten; 2) auf Grund der Hinterlegung eines der Forderung nebst Zinsen gleichkommenden Betrages vor oder nach Beginn des Prozesses; 3) nach Verlauf eines Jahres seit der Anmeldung, falls nicht durch Erhebung der Klage oder Er⸗ laß einer gerichtlichen Anordnung Fristverlängerung eingetreten ist; ) auf Grund gerichtlicher Anordnung, die auf Antrag des Eigenthümers erlassen wird, der nachweist, daß der Baugläubiger trotz Aufforderung nicht binnen 30 Tagen Klage erhoben hat; 5. ebenfalls auf Grund ̃ Anordnung, wenn der Eigenthümer nachweist, daß zablungsfäbige zu

zwar jur Folge haben, daß in Zukunft nicht mehr Personen, die sich Im Konkurse 8 oder den 5 m haben, oder

. New Jer sey. . . Gesetz vom 25. Marr 1874; 5 Noveller, letzte bom 16 März 186ĩ,

stet das Sebände nebst Grund und Boben fur all. Baugtbeit. und Lieferungen von Materialien. Die Haftung besteht zu Gu des erften Unternehmers, welcher mit dem Eigenthümer selbst trahiert hat, sowie der Unterunterneh mer, Arbeiter u. s. w. Ist

iheiligten können jedoch, wenn sie von ihrem Schuldner Zahlung mah

alsdann berechtigt und verpflichtet, so weit er dem ersten Unternehmer noch Beträge schuldet, die Anmeldenden zu befriedigen; (werden die Ansprüche vom erften Unternehmer bestritten, so hat der Bauherr den geforderten Betrag zurückzuhalten. eh mn, an den ersten Unter, nehmer befreien ihn nicht, wenn sie in der Absicht dag Gesetz ju um⸗ gehen oder vor der vertragsmäßigen Zeit geleistet sind).

Die Ansprüche, zu deren Gunsten die Haftung befteht, müssen

innerhalb bestimmter Frist gerichtlich angemeldet und durch Klage ber, folgt werden.

Dem Rechte der Baugläubiger geben Hypotheken, welche vor An. meldung des Anspruchs eingetragen sind, vor, so weit die Valuta in das Bauwerk verwendet 9 im übrigen stehen Baugeldhypotheken welche nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues ausgezahlt werden sollen, nach. Bevorrechtigt sind die Hypotheken für rückständiges Kauf, geld, sowie für Darlehen, welche in gutem Glauben ausgezahlt sind. (Das gegenseitige Verhältniß der verschiedenen Bestimmungen Über das Vorrecht der Hypotheken ist nicht ganz klar.)

Die Haftung eines Gebäudes tritt nur ein, wenn der Bau von Eigenthümer oder mit dessen schriftlicher Zustimmung errichtet ist; ss der Bauherr nur Nutzungsberechtigter, so haftet sein Nutzungbrecht. Für Bauten des Mannes haftet das Eigenthum der Ghefrau auch ohne schriftliche Zustimmung.

Massachusetts. Gesetz vom Jahre 1882 (46 §§).

Das Pfandrecht besteht bei Bauten aller Art zu Gunsten der= jenigen, welche mit dem Eigenthümer selbst oder auf Grund der Ge— nehmigung desselben mit einem andern kontrahiert haben (5 1); der Eigenthümer muß aber, wenn er nicht selbft oder durch einen Ver⸗ treter den Arbeits⸗ oder Lieferungs vertrag abgeschlossen hat. denjenigen, welche Ansprüche wegen Leistung von Arbeiten oder Lieferung von Materialien haben, mittheilen, daß er hierfür nicht haften will (8 H. Ist der Bauherr nur Nutzungsberechtigter, so ist das Nutzungsrecht dem Pfandrecht unterworfen 36).

Die AÄAnsprüche müssen binnen kurzer Frist angemeldet und ge⸗ richtlich verfolgt werden. Besonderes, sehr eingehend geregeltes Ver. fahren, in welchem alle Betheiligten gewissermaßen Streitgenossen sind.

Das Pfandrecht steht nach allen vor Abschluß des . oder Lieferungsvertrages gehörig eingetragenen Hypotheken (5 5). Im Ver— hältniß zu Arresten entscheidet die Priorität des Arrestes bezw. der Anmeldung; Arreste, welche vor der Anmeldung der Ansprüche der Baugläubiger erfolgt sind, gehen aber nur in Höhe des vom Gericht festzusetzenden Theiles des Erlöses vor, welcher dem Werth des Ge= baudes oder des Grundstücks bei Beginn der Arbeiten oder Lieferungen entspricht (685 31 35).

Jowa.

(Koder von Jowa, 5 2129 —= 2145; Meyer: Heimstätten und andere Wirthschaftsgesetze S. 88 fg..

Das Pfandrecht besteht zu Gunsten aller Handwerker oder Liefe⸗ ranten, welche mit dem Bauherrn selbst oder mit einem der Unter⸗ nehmer kontrahiert haben.

Das Pfandrecht des Subkontrahenten besteht jedoch nur dann in vollem Umfange, wenn er vor Leistung der Arbeiten oder Lieferung der Materialien dem Bauherrn von seinen Ansprüchen Nachricht gegeben hat (6 2131); meldet er seine Ansprüche erst nach Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen (innerhalb 6 Monaten) an, so beschränkt sich sein Recht auf den zur Zeit der Anmeldung dem Hauptunter⸗ nehmer noch geschuldeten Betrag (6 2133).

Die Ansprüche der Pfandgläubiger sind binnen 30 Tagen nach Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen gerichtlich anzumelden, widrigenfalls sie gegen Käufer und Gläubiger, welche in der Zwischen⸗ zeit Rechte in gutem Glauben erworben haben, nicht geltend gemacht werden können 2137).

Das Pfandrecht der Baugläubiger geht allen Pfandrechten und Belastungen vor, welche nach Beginn des Baues entstanden sind (8 2139); in Ansehung des Gebäudes selbst gebt es allen, auch den früheren Rechten mit der Wirkung vor, daß das Gebäude zum Zweg 5 K des Baugläubigers auf Abbruch zu verkaufen ist § 2141.

Manitoba ( Canada). Gesetz von 1380 (Meyer S. 97 fg.)

Pfandrecht für alle Handwerker und Lieferanten an Gebäuden und Grund und Boden (bezw. dem Nutzungsrechte des Bauherrn daran), für Subkontrahenten mit der Einschränkung, daß der Betrag der Forderung des ersten Unternehmers nicht überschritten werden darf (8 4). Alle Zahlungen, welche der Eigenthümer seinen Kontrahenten, dieser seinen Subkontrahenten und so fort in gutem Glauben und ohne Absicht daß Pfandrecht aus diesem Gesetze ju vereiteln vor erfolgter Benach= richtigung von Ansprüchen von Subkontrahenten geleistet hat, tilgen allen Betheiligten gegenüber das Pfandrecht (5 18). Im Falle der Benachrichtigung von Anspruüchen von Subkontrahenten hat der Gigen⸗ tbümer dieselben in Anrechnung auf die von ibm seinen Kontrahenten geschuldeten Beträge zu entrichten beim. im Falle der Anspruch streitig ist, zurückzuhalten (5 14. Das Pfandrecht ist wirksam gegenüber allen Personen, welche nach Beginn des Baues Rechte von dem Bauherrn erworben h (G Y. gilbere Hypotheken geben nur in Höhe des Werthes 33 welchen das Henn f zur Zelt deg Beglnnes des Baues batte (8 17 Das Pfandrecht ist zu löschen, wenn Sicherheit geleiftet wird 5 13. 33 für Anmeldung des Pfandrechts und Verfolgung des fandrechts (55 5, 7. Kein Pfandrecht, wenn die Schuld unter 20 Dollar ist (6 1 Gelieferte Materialien, gleichviel ob sie schon in das Gebäude ernge⸗ fügt sind oder nicht, unterliegen 96 der Vollstreckung für andere Gläubiger, als den Lieferanten (6 16).

(Der Entwurf eines Ausführungegesetzes zum Gesetz, betreffend die Sicherung der Bauforderungen, folgt in der Dritten Bel age.)

, Bürgschaft für die Befriedigung der dem „lien“ tunde liegenden Ansprüche übernommen haben.

ö

Bei Bauten aller Art (Grrichtung, Verãn oder 24 6 k e , .

erhalten, ihre Ansprüche bei dem Bauherrn anmelden und es ist diefer

II. Entwurf eines Ausf

treffend die Wir Wilhelm.

verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages

Monarchie, was folgt:

4 denjenigen Gemeinden, in welchen eine Sicherung der Bau⸗ ae , ii enen hat, sind Bauschöffenämter zur Festsetzung

des Baustellenwerths

Die 2 Das Statut bedar

zu errichten. 2

zuren sich durch Übereinstimmende Ortsstatute zur e n . Bauschöffenamts vereinigen. der übereinstimmenden die Gemeinde ergangenen sst, das Bauschöffenamt zu errichten.

die Anordnung des ten ern chor ff en e.

S 3. ; Das Bauschöffenamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens

Stellvertreter, sowie der erforderlichen Anzahl a, Wr. die aus mehreren Abtheilungen mehrere Vorsitzende bestellt kk

Als Bauschöffe soll nur berufen Schöffen fähig ift (68 31. 32 des

werden, wer

während mindestens fünf Jahren e, n.

Die Mitglieder des Bauschöffenamtes in Ermangelung eines solchen oder wo das rie Gemeindevertretung auf mindestens drei

Die Wahl der Vorsitzenden und der

Statut e Jahre g

Staats. oder Gemeindebeamte, nennung oder Bestätigung verwalten, dieses Amt bekleiden.

Sind Wahlen nicht

von dem Regierungepräsidenten zu ernennen.

versog worden ist.

amen und Wohnort der Mitglieder des Amtes werden nach

näherer Bestimmung des Statuts . bekannt

Auf die Annahme und Ablehnung der Wahl schriften der Gemeindegesetze über unbesoldete Ge sprechende Anwendung.

3 i itelieder des Bauschöffenamtes können aus Gründen, 23 n aus seinem Amt rechtfertigen 1852, betreffend die Dienstvergehen G. S. S. 465), im Wege des Dis⸗

welche die Entfernung eines Bes 3 7 des Gesetzes vom 21. Juli der nicht richterlichen Beamten, ziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.

Fur das Disziplinarverfahren gelten die Vorschri Gesetzes mit folgenden Maßgaben.

ie Einlei des Verfahrens sewie die Ernennung des Unter⸗

, ĩ Regierungeprãsidenten. ;

in . ue . der Bezirks⸗ s i i das Oberverwaltungẽgericht.

ausschuß, in zweiter Instanz das 9 g ert Jstzm

vom Regierungspräsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister

suchungskommissars erfolgt durch den Die entscheidende Behörde ist

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird

des Innern ernannt.

§ 8. Das Amt eines Bauschöffen ist ein Ehrenamt, Die Bauschöffen erhalten Ersatz der bagaren A

Sntschädigung für Zeitversäumniß. Der Mindestbetrag

Benmnksausschuß festzusetzen. . . . . w dieser Beträge entscheidet Betheiligten der Bezirksausschuß. z

§ 9.

de des Bauschöffenamts und dessen Stellvertreter 2 n, . 8 den von dem Regierungspräsidenten Mitglieder ror der ersten

eistung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auf die

sind vor ihrem ie dn beaustragten Beamten, die übrigen

Erfüllung ihrer Amtspflichten mittels Handschlags verpflichten. 310

ur Beschlußfähigkeit des Bauschõffenamts ist die Mitwirkung 8 ines Slellvertreters und mindestens zweier f . uff i. He r nen amt faßt seine Beschlũsse Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Bauschöffen erforderlich. nach Mehrheit der Stimmen. Stimme des Vorsitzenden. .

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß

gewisse Fälle eine größere Zahl 1 zuzuntehen ist. Das Bauschöffenamt hat füt die Neubaubezirke einen dem durch⸗

schnitllichen Werth entsprechenden Einheits atz für der cn. ö. und öffentlich bekannt zu In der Regel erfolgt die Festsetzung für alle

belegenen Baustellen. Die Festsetzung kann fũr

ittliche Werth der an ihnen n. , ö verschieden ist.

ile besondere Verhältnisse Walten in Ansehung einielner Straßentheile 35 e, f. Festsetzung des Ginheits⸗

legenen Baustellen nicht wesentlich von

ob, die den Baustellenwerth in erheblichem kann für diese Straßentheile eine besondere satzes erfolgen.

Die Art der Bekanntmachung der festgesetzten wie die Zwischenräume, in denen die Fesisetzung un in wiederholen ist, werden durch das

§ 12. ĩ ü dobe des Baustellenwerths G 4 Abs. 1 e , derer. . wird vom

Ws Gesetzes betreffend die Sicherung Bauschoff enam ertheilt.

lea . e, r,. ist 35 . 4 . Zugrunde ung der bekannt gemachten Einheitssätze zu be 2. . . * bei dem Bauschöffenamt eine besondere

Abschätzung des Wertbes der Baustelle beantragen. st dem Bauschöffenamt ein an einem ö. durch den Berechtigten oder denjenigen, kesem Rechte zusteht, unter Beibringung einer des Grundduchblatt schriftlich ange eigt worden, schöff namt dem Anzel genden von einem Antrage 1 Ertheilung der Bescheinigung über den

wel

rungsgesetzes zum Gesetze, be⸗ icherung der Bauforderungen. von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

des Bauschöffenamts erfolgt durch ein Ortsstatut. der Genehmigung des Bezirksausschusses. Mehrere Gemeinden, welche Bauschöffenämter zu errichten haben,

Für die Genehmigung

Statute ist der Bezirksausschuß zuständig, in dessen Benirk das Bauschöffenamt seinen Sltz haben soll. .

Der Regierungepräsident hat, wenn ungeachtet einer von ihm

r. an , 8 ei n . ĩ auf dem in 1, 2 vorgesehenen Wege nicht erfo

e ec gen Alle Bestimmungen, welche

dieses Gesetz dem Ortsstatute voꝛbehält, erfolgen in diesem Falle durch

; Gen chte nere e ge n . i bensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Amte e life e r hat oder thätig gewesen ist.

werden durch den Magistrat,

Stellvertreter bedarf der

ãti 8 i cpräsidenten. Diese Vorschrift findet auf ,,, die ihr Amt kraft staatlicher Er— keine Anwendung, so lange sie

zu stande gekommen, so sind die Mitglieder Dasselbe gilt, wenn der

Wahl der Vorfttzenden und der Stellvertreter wiederholt die Bestãtigung

rtsftatut bestimmt.

rundstucke bestehendes chem ein a beglaubigten Abschrist

nserer

Errichtung eines

an rist

von Bauschöffen. bestehen, können

zum Amt eines

8s bestimmt, durch ewählt.

gemacht.

finden die Vor⸗ meindeämter ent⸗

ften des genannten

uslagen und eine ist von dem

auf Anrufen der

Dienst⸗ an Eides statt zu

allgemein oder für

das Quadratmeter machen.

an einer Straße mehrere Straßen

auftellenwerthe so⸗ d Bekanntmachung

Recht an

so hat dag Bau. des Eigenthũümers

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. n 295.

Berlin, Mittwoch, den 15. Dezember

theilung zu machen. Dieser Mittheilung bedarf es nicht, wenn der Aufenthalt des Anzeigenden dem Bauschöffenamt unbekannt oder im Ausland ist. Der Anzeigende ist berechtigt, innerhalb zweier Wochen nach dem Empfange der Mittheilung eine besondere Abschätzung des Werthes der Baustelle zu verlangen. Hat der Eigenthümer die Ab- wan, beantragt, so ist der Anzeigende in dem Abschätzungsverfahren zuzuziehen. ö

; Ergiebt eine gemäß Abs. 2, 3 vorgenommene besondere Abschätzung einen höheren Werth als den Durchschnittewerth, so ist der höhere Werth in der Bescheinigung G 12) als Baustellenwerth anzugeben.

§ 14. ;

Die Festsetzung des Baustellenwerths durch das Bauschöffenamt ist endgültig. . 8.18. .

ür die Bescheinigung des Baustellenwerths (8 12), sowie für die 5 § 13 Abf. 2, 3 vorgesehene besondere Abschätzung sind Ge⸗ bühren zu entrichten, deren Höhe durch das Statut bestimmt wird. Die Gebühr für die auf Antrag eines Anzeigenden erfolgende Ab⸗ schätzung trägt der Anzeigende; im übrigen fallen die Gebühren dem Eigenthümer zur Last. . . Die Gebühren bilden Einnahmen des Bauschöffenamts; ihre Einziehung erfolgt nach den für die Einziehung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. .

Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Ban. schöffenamts sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde zu tragen. Wird das Bauschõffenamt nicht ausschließlich für eine Gemeinde errichtet, so it in dem Statute zu bestimmen, zu welchen Antheilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen. .

Für die Eintragung des BG upermerks hat der Eigenthümer eine Gebühr von 10 46 zu entrichten. Die Löschung des Bauvermerks erfolgt gebührenfrei. ö.

Für die Stadt Berlin werden die durch dieses Gesetz dem Bezirks; Ausschusse oder dem Regierungspräsidenten übertragenen Geschäfte, mit Ausnahme der in 57 Abs. A vorgesehenen Entscheidung des Bezirks⸗ Ausschusses, durch den . wahrgenommen.

Mit der Ausführung Handel und Gewerbe, des beauftragt.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben ꝛc.

dieses Gesetzes werden die Minister für Innern fowie der öffentlichen Arbeiten

Begründung

zu dem Entwurfe eines Aus führungsgesetzes zum Gesetze, betreffend die Sicherung der Bauforderungen.

n dem Entwurf eines Reichsgesetzes, betreffend die Sicherung der ö ist im S3 bestimmt, daß die Grundsätze für die Bemeff ung des Baustellenwerths, sowie das Verfahren, in welchem die Feststellung des Werthes erfolgt, durch Landesgesetz . landes · herrliche Verordnung zu regeln sind. Es ist in dieser Hinsicht von einer reichsgesetzlichen Regelung abgesehen worden, weil, davon ausge⸗ gangen worden ist, daß Je nach den in den einzelnen Bundes staaten bestehenden Einrichtungen eine verschiedenartige Lösung der Aufgabe möglich sei. z k ö. z

n Preußen ist ds Taxwesen nicht in einer Weise geordnet, daß es na. . bei der Regelung des Ver sahrens zur Fest⸗ stellung des Ban fle wdertha an bereits vorhandene Einrichtungen an. zuknüpfen. In 8g. kommen könnten höchstens die in Theilen der Provinz Hessen. Nassau bestehenden Feld⸗ und Ortsgerichte, welchen nach der zur Zeit geltenden Immobiliargesetzgebung in weitem Um fange die Abschätzung von Grundstũckswerthen obliegt; einer Berũck· sichligung der besonderen Einrichtungen dieser Landes theile steht in⸗ dessen der Umstand entgegen, daß sie mit der Cinführung des Grund buchs allmählich ibre bisherige Bedeutung verlleren werden, auch wird voraussichtlich in diesen Landestheilen kaum Anlaß gegeben sein, eine Sicherung der Bauforderungen vorzuschreiben. Der vorliegende Ent⸗ wurf eines Ausführungsgesetzes nimmt daher für den ganzen Umfang der Monarchie die Schaffung neuer Organe für die 9, der Baustellenwerthe in Aussicht. Seitens des Abgeordnetenhau es ist in feinem Beschluß über den Antrag Wallbrecht (Sitzung v. 18. Mai 1895 Sten. Ber. S. 2237) empfohlen worden, Bauschõ enamter ein · zurichten, welchen die Aufgabe übertragen werden solte, über die Zahlung fähigkeit des eine Keaton fe nachsuchenden Bauherrn oder Aber die Zulänglichkeit einer angebotenen Sicherheit zu entscheiden. Vas Bauschöffenamt sollte aus einem von der Aufsichtsbehörde be⸗ slätigten besoldeten Gemeindebeamten und mehreren von der ,, pertretung gewählten unbesoldeten Mitgliedern, den Banschoffen e⸗ stehen. In der Anlage 1 zur Begründung des Reichsgesetzes sind in § JI die Bedenken dargelegt, welche dem Vorschlage der Errichtung don Bauschöffenämtern mit den bezeichneten Aufgaben entgegenstehen, Dem Vorschlage liegt aber insofern ein gesunder Gedanke zu Grunde als es sich empfiehlt, bei den Maßnahmen zur Sicherung der Bau⸗ gläubiger die Mitwirkung einer Selbstverwaltungs behörde in Anspruch zu nehmen. Der Entwurf hat daher aus jenem Vorschlage die Bau⸗ schöffenãmter allerdings unter Zuweisung einer anderen Aufgabe übernommen. Er erwartet, daß eine Behörde, welcher ortskundige, im Ehrenamt thätige Gemeindemitglieder angehören, zur Vornahme sachgemãßßer . 6 sein und sich des Vertrauens der

etheiligten erfreuen wird. ö. 26 Verfahren, in welchem die Fest

588 aber nicht z besonder en, sonde

altnisse obwalten, soda 1 Einbeitssätzen berechnet werden kann. nr, voraussichtlich nicht zu häufig das Bedũrfniß für eine beson 2 ö. schätzung ergeben und daher durch die Zugrundelegung von Durch⸗ schnittswerthen im allgemeinen eine Vereinfachung des Verfahrens erzielt werden. Die Festsetzung von Durchschnittõwerthen bietet ferner den wesentlichen Vortheil, daß alle Betheiligten von vornherein r . welche Höhe der Baustellenwerth mindestens erreichen wird, indem nach den Vorschlägen des Gr, das Ergebniß einer e Abschätzung nur dann maßgebend ist, wenn es den Durchschnittswer id füberfteigt. Eine durchaus erwäünschle Nebenwirkung wird die * ug und Bekanntmachung der Einbeitssätze insofern äußern, als erkehr mit Baustellen einen Anhalt für die Bemessung der

* hierdurch übertriebene Preisforderungen er⸗

Kauspreise erhält und

Kd Vorschriften des Entwurfs ist Folgendes ju

stellenwerth Mit

bemerken:

897.

2

58 1. ; Die Bauschöffenãmter sind auch dann für den Bezirk einer Ge⸗ meinde, bezw. 2 § 2 Abs. 2 für den Bezirk mehrerer Gemeinden zu errichten, wenn die Neubaubezirke nur einen Theil des Gemeinde⸗ bezirks ausmachen. Aendert sich die Abgrenzung der Neubaubezirke, so erstreckt sich die Zuständigkeit des Bauschöffenamts ohne weiteres auf die neu binzutretenden Bezirke. 8240

Die Vorschriften über die Organisation des Bauschöffenamts schließen sich 2 die sonst für Selbstverwaltungẽbebörden bestehenden Vorschriften, zum theil auch an die Vorschriften äber die Organisation der Gewerbegerichte (58 1. 8— 11, 185 2 des Gesetzes vom 22 Juli 1890, betrest end die Gewerbegerichte, RG. Bl. S. 141) an. Das Bau schöffenamt ist eine Einrichtung der Gemeinde und wird durch Orts⸗ statut errichtet. Von der Gemeinde geht die Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder aus, sie trägt auch die Kosten des Amts, soweit sie nicht aus den eigenen Einnahmen desselten bestritten werden können (5 16). Wie bei anderen Selbstverwaltungebehõrden hat der Vorsitzende, dessen Thätigkeit durch die Leitung der Geschãfte dauernd in Anspruch genommen wird, die Stellung eines Beamten; die Mit⸗ glieder, die Bauschöffen, verwalten ihr Amt als Ehrenamt. . Die einzelnen Bestimmungen der 8§5 2— 10 geben nur zu wenigen Bemerkungen Anlaß. Während nach S 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1890 bei den Gewerbegerichten nur der Vorsitzende und dessen Stell- vertreter durch den Magistrat oder die Gemeindevertretung gewählt werden, soll nach 5 5 des Entwurfs auch die Wahl der Bauschõffen in dieser Weise erfolgen; eine Uebertragung der Vorschriften des Ge⸗ werbegerichtsgesetzes, wonach die Beisitzer in unmittelbarer und ge⸗ heimer Wahl von den Interessenten gewäblt werden, erscheint bei der Verschiedenheit der Verhältnisse nicht angängig, da es sich bei der Auswahl der Bauschöffen nicht um die gleichmaßige Vertretung ent⸗ gegenstehender Interessen, sondern lediglich um die Gewinnung 1. kundiger und vertrauenswürdiger Männer handelt. Um eine gewisse Gewähr für die Sachkunde der Berufenen zu geben, ist in 8 4 be⸗ stimmt, daß Bauschöffe nur werden soll, wer mindestens 5 Jahre im Bezirke des Amts gewohnt hat oder thätig gewesen ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese 5 Jahre unmittelbar vor der Wahl liegen oder in einen früheren Zeitpunkt fallen; von der Aufstellung welterer Erfordernisse für die Wahl, insbesgndere von einer Be— zeichnung des Berufsstandes, aus welchem die Bauschöffen entnommen werden sollen, ist Abstand genommen, um nicht das Ermessen der zur Auswahl berufenen Körperschaft in lästiger Weise ein zuschränken; nur das darf entscheidend sein, ob jemand nach seiner Persönlichkeit, seiner Lebensstellung und seinen Erfahrungen im stande ist, ein zutreffendes ÜUriheil über die Bemessung des Werthes der Baustellen zu fällen. Das Ämt eines Bauschöffen scll nach 8 8 ein Ehrenamt sein nach Art der unbesoldeten Ehrenämter in der Gemeindeverwaltung. Wegen der Verpflichtung zur Annahme und des Rechts zur Ablehnung der Wahl, sowie hinsichtlich der Folgen, welche eine unbegrändete Ver⸗ weigerung der Uebernahme des Amts nach sich zieht, sollen daher die ür unbeseldete Gemeindeämter nach den einzelnen Gemeindege setzen r , Vorschriften zur Anwendung kommen. Ein die ziplinares Vorgehen gehen die Mitglieder des Bauschöffenamts oll in An⸗ betracht der besonderen Stellung dieses Organes der Selbstverwaltung nur unter denselben Bedingungen zulässig sein, wie gegen die gewählten Mitglieder des Kreis⸗Ausschusses; der 8] des Enkwurfs schließt sich demgemäß eng an die Vorschriften in 8 39 des Gesetzes vom 30. Juli 153835 über die allgemeine Landesverwaltung an. Von Vorschriften über die Enthebung vom Amte wegen Unfähigkeit (96 19 Abs. 1 des Gewerbegerichtsgesetzes) hat der Entwurf geglaubt absehen zu können und ,,. auch in 8 J die Voraussetzungen für die Berufung zum Amte eines Bauschöffen nur als Ordnungsvorschriften „follen *) hingestellt; es dürfte genügen, daß nach den Vorschriften des

trafgesetzbuchs die Verurtheilung zu Zuchthausstrafe oder die Ab⸗ erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte von Rechtswegen den Verlust der öffenklichen Aemter, also auch des Amtes eines Bauschöffen, zur Folge hat. Die in 5 10 Abs. 2 dem Statute überlassene Bestimmung./ daß allgemein oder für gewisse Fälle eine gröhere Zahl von Mitgliedern zuzuziehen ist, ermöglicht die Einführung einer Art von Rechtsmittel. zug innerhalb des Bauschöffenamts; insbesondere kann bestimmt werden, daß auf Verlangen eines an einer Abschãtzung G 13) Be⸗ tbeiligten eine Nachprüfung der Schätzung durch eine größere Zahl von Mitgliedern stattfindet. Auch wo das Gesetz nicht ausdrũcklich auf das Statut hinweist, hat dasselbe die Aufgabe, die im Gesetze begebenen Vorfchriften über die Einrichtung des Bauschöffenamts zu ergänzen; fo ist es Sache des Statuts, die näheren Bestimmungen über die den Baufchoͤffen zu gewährenden Vergütungen (6 5 Abl. 2) unter Be⸗ achtung des von dem Bezirks ⸗Ausschusse festgesetzten Min destbetrages iu treffen. Entstehen äber die Höhe der zu gewährenden Vergütung im einzelnen Falle zwischen den Betheiligten Meinungsverschiedenheiten. fo entscheidet auf Anrufen der .

8

8 ö; * *

Das Barschöffenamt hat zäerst alsbald nach seiner Errichtung und demnächst von Zeit zu Zeit (s. Abs. 3) eine allgemeine Schãtzung des Werthes der Bauftellen in den Neubaubezirken in der Weise vor, zunehmen, daß nach dem Durchschnittswerth ein Einheitssatz für das Duadratmeter festgesezt wird. Nach diesem Einheitssatze wird alsdann der in das Grundbuch einzutragende Baustellenwerth berechnet, sofern nicht nach s 13 eine besondere Abschätzung stattfindet. Die Be⸗ stimmung der Flächen, in denen eine Berechnung des Werthes der Baufltellen nach einem Einheitssatze den bei einer Einzelschätzung ge⸗ fundenen Werthen nahe kommt, bleibt dem Ermessen des Bauschoͤffen⸗ amis überlassen, der Entwurf giebt nur insofern einen Anhalt, als er die Festsetzung nach Straßen als das Regelmäßige bezeichnet, Je nach den örtlichen Verhältnissen kann eine Zusammen fassun m hrerer Straßen ausführbar sein; es kann aber auch umgelebrt. ch Veran⸗ laffung ergeben, einzelne Straßentheile auszufondern. Die Bestimmung von Einheitssätzen kann in der Weise erfolgen, daß dabei auf besondere, für den Werth erhebliche Umstände Rücksicht genommen wird; ins · 2. können die Sätze je nach der Tiefe des Baugrundstũcks ab

werden. ö. tusz festgesetzten Durchschnittswerthe sind belannt zu machen, damit die Betheiligten beurtheilen können, inwieweit Bꝛelelbun en sich innerhalb des Durchschnittswerthes balten und ob sie Anlaß haben von dem Rechte, eine besondere Abschätzung zu verlangen, Gebrauch ju

machen. 8 1,

8 16 ̃

ach 5 4 Abs. 1 des Reichs gesetzes ist Vorautsetzung der Ein ö 1 eine ge mn g der zustãn digen Behörde über die Höhe des als Theil des Bauvermerks in das Grundbuch ein. zutragenden Baustellenwerths. S 12 bezeichnet das Bauschoöffenamt als die zufländige Behörde, während § 13 die Vorschriften enthalt, welche bei Ausstellung dieser / , zu beachten sind, Im allgemeinen ist der Baustellenwerth aus dem lächenmaß der Baustelle und dem Einheitsfatze für das Quadratmeter G6 11) 3u berechnen. Diese Be⸗ rechnung ist auch in jedem Falle erforderlich, weil sie nach Abf. A das Pelndesimaß des Bauftellenwerths ergiebt. Nur zu dem Zweck, eine Frhöhung dieses Mindestmaßeg herbeizuführen, kann eine besondere Abschätzung beantragt werden. Der Antrag kann von dem Figenthũůmer (Abs. Y, fowie von jedem an dem Baugrundstück dinglich Berechtigten. der sich seine Zuzie hung durch eine ihm jederzeit offen stehende Anzeige feines Rechts beim Bauschöffenamte gesichert hat, gestellt werden. Nãhere Vorschriften über das Abschätzun gs verfahren zu treffen, bleibt dem Orts-

statut überlassen. Das Recht, eine Abschätzung zu verlangen, wird im