Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Fern * außer · ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
VI
Alle die juristische Persönlichkeit der Gisenbahn ⸗Gefellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ibre 22 gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats. regierung den Voraussetzungen nicht entsprechen. unter denen die Konzession ertheint ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats⸗ regierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Gintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die 8 der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht
eizufügen.
Inebesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebs guf anderen Eifenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahn an andere, die Auflösung der Gesell— schaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaff aus sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge⸗ nehmigt waren.
VII.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: IN) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: die Feststellung der Babnlinie in ihrer vollständigen Durch führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ibrer Anzahl.
Dem Staat bleibt für alle durch die Ausfübrung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtbeiligungen seines Eigenthums oꝛer seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach D e der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor⸗
ehalten.
2) Die Bahn von Kremmen nach Wittstock muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Personenzügen mit 110 Achsen mittels schwerer Maschinen in zweistündiger Zugfolge nach beiden Richtungen möglich ist.
3) Der Kaonzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen poli- zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb der im Staatsvertrage (vergl. Art. J der Konzessionz⸗ Urkunde) bestimmten Frist erfolgen.
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Jabetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden. 83) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ibm bezüglich des Babnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan. und anschlagsmäßigen Ausführung und Aut— rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugẽstrafe von 5 o/o des auf 3 900 000 „ festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzuschen ist, mit Ausschluß des Rechtweges dem Minister der öffentlichen . n f ; beer afl
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General ⸗Staatskasse den Betrag von 195 000 K, in Einer Einhundertfünfundneunzigtausend Mark, baar oder in preußischen Staats, oder vom Staat gewährleisteten Werthpapieren oder in in— ländischen Eisenbahn, Prioritäts⸗ Obligationen — unter Berechnung aller dieser Wertbpapiere nach dem Kurtswerthe — nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung oder. Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Straf⸗ beträge einzuzieben. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Jie ben erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minifter untersagt werden, wenn nach seinem allein maß⸗ gebenden Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Aus rüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
6) Falls die eben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Bauftisten nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Verzugkstrafe eingeiogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen, und die im § 21 des Gesetzes vom 3. Norxember 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht * . der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.
VIII.
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
I) Die 3 und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Ver⸗ mittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenkiaffen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichts behörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist., nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Fefststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Grmessen des Konzessionars überlassen.
2) Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der
reise sowohl für den Personen als für den Güterverkehr überlassen.
ür die Folgezeit unterliegt die Feftstellung und die Abänderung des
arifs der Genehmigung der staatflichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes 5 jährigen Zeit—⸗ raums, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Er⸗ messen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ift, wiederkehrend von 5 zu 5 Jahren Höchsttariffätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücsichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten feftgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maß⸗ gabe der reichs und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze füär die Tarifklassen nach eigenem Srmessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarif klaßensätze obne die Zuftimmung der Aufsichtsbehörde borzunehmen.
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den Prenßischen Staatsbahnen bestehen de Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ sichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußiichen Staats bahnen jeweilig bestebenden allgemeinen Grundsäge zu beiolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für
erforderlich erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds, und neben dem in den Artikeln 239 b und 1856 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, vom 18. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 123 ff) vor⸗ . Reservefonds (Bilanz ⸗Reservefonds) einen Spenial⸗
eservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der 9. unter Genehmigung des Ministers der offentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und der Speial⸗Reservefonds sind sowohl F als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Koften der regelmähßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. eine den Betriebgeinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück— lage, deren . durch das Regulativ sestgesetzt wird;
c. die Zinsen des Erneuerungsfends.
Der Spezial ⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle ber⸗ vorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Be⸗= förderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unter⸗ nehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.
In den Spezial⸗Reservefonds fließen:
a. der Betrag der nach dem Gesellschaftgvertrage verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen;
b. eine im Regulative festzufetzende, alljährlich den Betriebs einnahmen zu entnehmende Rücklage;
e. die Zinsen des Spezial Reservefonds.
Erreicht der Spezial ⸗Reservefonds die Summe von 60 900 4A, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein nahmten und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulatiy bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial ⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge— nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗Reserbefonds vor.
ITX.
Der Konzessionar ist verpflichtet:
a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Verschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs— abschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;
Ec. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen fest— gesetzten Fristen einzureichen.
X
Der Konzessienar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 490. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt baben, die für die Staats. Eisenbahnverwaltung in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch ergehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten hat der Konzessionar für die Beamten des Bahnunternebmens nach Maß—˖ gabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staate beamten 2c., bom 27. März 1877 für die Staatseisenbahnen bestanden haben, und für die Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestebenden Grundsätze Pensions⸗, Wittwen· und Unterstüũtzunge kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leiften.
d..
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Babn mittels Zweigbabnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzusetzende Fracht! oder Bahngeldsätze vor⸗ behalten.
XII.
Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aende⸗ rung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnköfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Ver—⸗ kehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese An⸗ forderungen lediglich im Interesse der Landes vertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maß⸗ gebende Bestimmungen (vergl. Artikel N getroffen werden. Im Übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.
XIII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs. Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen weg⸗ fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzesstonierung die An— wendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist, so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Er⸗ fordern des bezeichneten Ministers die baulichen Einrichtungen und den Be⸗ trieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Be—⸗ stimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend um⸗ zuändern, Kommt der Konzessionar uuf Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung da Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, h und c des 5 42 des Eisenbahn⸗ gesetzeg vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlage⸗ kapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu be⸗ zeichnenden Dritten abzutreten.
XIV.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkunde an das eingangs bezeichnete Gründungs Comité, sowie ihre Ver⸗ öffentlichung in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. Arril 1872 (G. S. S. 357) erfolgt erst, nachdem die Zeichnung des gesammten Aktien kapitals durch Vorlegung beglaubigter Zeichnungescheine dem Minifter der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen, und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die Hinterlegung der unter Artikel VII, 5 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗ urkunde stattgefunden hat, und nachdem endlich die Gesellschaft recht zeitig und rechtsgültig errichtet ist.
In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen Ausschlußfrist die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden muß, zu welchem Zwecke dem Handelsgericht eine beglaubigte Abschrift der Konzessions⸗rtunde und die Giklärung der Staatgregierung n , Uebereinstimmung vom Gründungs⸗ Comité vorzu⸗ egen sind.
erloschen, in wel lle jedoch die hinterlegt k 59 elchem Falle jedoch e hinterlegte Kaution zurũgegeben
Urkundlich unter Un öchftei ĩ beigedrucktem Ran fe . re e, ,, Gegeben Helgoland, den 25. Juni 1897. (L. S.) Wilhelm R. . zu Hohenlohe. von Boetticher. von Miquel. Thielen.
Bosse. Freiherr von Hamm erst ein. Freiherr v Brefeld. von geg * nb on der ted
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizina , .
Der bisherige außerordentliche Professor in der medi zinischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Ye Geheime Medizinal-Rath Dr. Bernhard Fränkel ist auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Könige zum ordentlichen Honorar⸗Professor in derselben Fakultät er⸗ . . ;
Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät Universität zu Breslau Dr. Richard . . . dozenten in der philosophischen Fakultät der Universität zu Breslau und Bibliothekar an der dortigen Königlichen und Universitäts⸗Bibliothek Dr. Leopold Cohn sowie dem ordent⸗ lichen Lehrer an der Kunst⸗ und Kunsigewerbeschule zu Breslau Maler Eduard Kaempffer ist das Prädikat ‚Professor/, unz
dem Dirigenten des Zwölf Apostel⸗Kirchenchors Karl Mengewein in Berlin das Prädikat „Königlicher Musik⸗ Direktor“ beigelegt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Die bisherigen Landmesser Nebelung zu Naumbur Steinhauer zu Hildburghausen, Kroll zu Brilon un Harbert zu Meschede sind zu Königlichen Ober -Landmessern ernannt worden.
Dem Domänenpächter Burmeister zu Grammentin, Regierungsbezirk Stettin, ist der Charakter als Königlicher Ober Amtmann beigelegt worden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357) sind bekannt gemacht: * lee ö
I) der Allerhöchste Erlaß vom 7. Juli 1897, durch welchen ge⸗ nehmigt worden ist, daß das der Pom merschen Hvpotheken⸗Aktien⸗Bank zu Berlin unterm 1. Oktober 1866/6. Oktober 1593 ertheilte Allerböchste
rivilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypofheken— fandbriefe und Kommunal⸗Obligationen auch unter den beschloffenen enderungen des Gesellschaftestatuts fortbestehen bleibt, durch das Amteblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 41 S. 396. ausgegeben am 5. Sktober 1897;
2) das durch den Allerhöchsten Erlaß vom 6. September 1897 landesherrlich genehmigte, an Stelle des in der GesetzSamml. von 1840 S. 188 publizierten Statuts vom 19. Mai 1840 getretene Revidierte Statut der Rother ⸗Stiftung zur Unterstützung unver—⸗ heiratheter Töchter von Beamten und Offizieren vom 15. Juni 1897 in Nr. 268 des „Deutscken Reichs- und Königlich Preußischen Staatz ⸗ Anzeigers“ vom 13. November 1897 und durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 4 S. 443, ausgegeben am 19. November 1897
3) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Rechts zur Chauffeegelderbebung 2. an den Kreis Briesen für die von ihm zu bauende Kreis Chaussee von Landen nach Königlich Neudorf, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 46 S. 375, ausgegeben am 189. November 1897 4) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Oktober 1887, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts ꝛc. an den Kreis Strasburg für die von ihm erbaute Kreis-Chaussee von Lautenburg nach Wompiergk, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 46 S. 375, ausgegeben am 19. November 1897;
5) das am 4. Oktober 1897 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent⸗ und Bewässerungsgenossenschaft zu Waldweiler im Landkreise Trier durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 45 S. 451, ausgegeben am 12. November 1897;
& der Allerhöchste Erlaß vom 20. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Berlin zum Erwerbe einer zur Freilegung des Bärgersteiges in der Winter⸗ feldtstraße erforderlichen Grundstücksfläche, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 48 S. 455, ausgegeben am 26. November 1897;
7) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Breslau -Trebnitz⸗Prausnitzer Kleinbahn⸗Aktiengesellschaft zu Berlin zur Entziehung und zur dauernden Beschraͤnkung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Breslau nach Prausnitz in Anspruch zu nehmenden Grundeigen⸗ thums, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 47 S. 517, ausgegeben am 20. Nobember 1887;
8s) das am 1. November 1897 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainagegenossenschaft Dietrichs dorf im if Gerdauen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 48 S. 425, ausgegeben am 2. Dezember 1897;
9) das am 10. Nopember 1897 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenschaft SamittenQuedenau im Kreise Königsberg Land durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 49 S. 435, ausgegeben am 9. Dezember 1897.
Aichtamtliches. Den tsches Reich.
Preußen. Berlin, 28. Dezember.
Diejenigen Personen, welche Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin ihre Glückwünsche zum Neu⸗ jahrstage darzubringen beabsichtigen, werden gebeten, ihre Karten im Laufe des 31. Dezember bei Ihrer Excellenz der Frau Ober⸗Hofmeisterin Gräfin von Brockdorff im Einschreibe⸗ Ammer unter Portal TV des Königlichen Schlosses hierselbft, vom Lustgarten aus links, abzugeben.
Laut telegraphischer . an das Ober⸗Kommando S. M Old
der Marine sst S. M. S. „ enburg?, gommandant Korvetten⸗Kapitän Wahrendorff, am 2A. Dezember in . angekommen und beabsichtigt, am 2. Januar nach eta in See zu gehen.
Wird diese Cintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ift die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiteres
Bayern.
Der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe ist in der ver⸗ gangenen Nacht von rl ngen nach Berlin abgereist.
Baden.
Wie die „Karlsruher Ztg. meldet, hatte sich der Katarrh, an welchem Seine Kömgüche Hoheit der Großherzog litt, unter mäßigen Fiebererscheinungen wieder weiter aus⸗ gebreitet, sodaß Seine Königliche Hoheit während der letzten Tage das Ben hüten mußte. Inzwischen sind Fieber und falarrhalische Erscheinungen zurückgegangen, und der Groß⸗ herzog konnte daher schon am Sonntag einige Stunden außer⸗ halb des Bettes zubringen.
Sessen.
re Königliche Hoheit die Prinzessin Ferdinand von . ist gestern Nachmittag zum Besuch des Großherzoglichen Hofes in Darmstadt eingetroffen.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Der Kaiser ist am 25. d. M. Abends ven Wallsee wieder in Wien eingetroffen. Heute empfing Allerhöchstderselbe den ungarischen Minister⸗Praͤsidenten Baron Banffy in längerer Audienz.
3 „Vaterland“ zufolge hat der Abg. Graf Huyn, Mitglied der katholischen Volkspartei, sein Mandat nieder⸗ gelegt.
Großbritannien und Irland.
Die deutschen Kriegsschiffe,Deutschland“ und „Gefion“ sind, wie das „Reuter schs Bureau“ berichtet, gestern früh in Gibraltar eingetroffen. Der Prinz Heinrich von Preußen ging gestern. Nachmittag an Land und sattete dem Gouverneur Sir Robert Biddulph einen Be⸗ uch ab, wobei eine Ehrenwache der Garde⸗Grenadiere die militärischen Ehren erwies. Abends fand zu Ehren Seiner Königlichen Hoheit bei dem Gouverneur ein Diner statt.
Frankreich.
Unter starker Betheiligung der Einwohnerschaft wurde gestern, wie ‚W. T. B.“ meldet, in Relecg Kerhmon Bretagne) eine feierliche Todtenmesse für die verstorbene Fürstin zu Hohenlohe zelebriert; eine zweite Messe wird ebendaselbst am nächsten Sonntag gelesen werden.
Rußland.
Der russische Gesandte in Brüssel von Giers ist, wie W. T. B.“ aus St. Petersburg meldet, auch zum Ge⸗ san dten in Luxemburg ernannt worden.
Epcænien.
Der Führer der cubanischen Aufständischen Rivara, der Nachfolger Maceo's, ist als Gefangener in Cadix ein⸗ getroffen. Einem Berichterstatter gegenüber äußerte derselbe: die Aufständischen seien entschlossen, den Kampf solange sortzusetzen, bis sie die Unabhängigkeit Cubas durchgesetzt haben würden.
Griechenland.
Aus Athen erfährt W. T. B.“: die Pforte habe dem griechischen Gesandten Fürsten Mavrocordato mitgetheilt, daß der Vorfall in Preveza die Folge eines Miß⸗ verständnisses sei. Den griechischen Kanonenbooten werde es nunmehr freistehen, den Meerbusen von Ambrakia zu ver⸗ lassen.
Rumänien.
Der König empfing gestern, wie dem „W. T. B.“ aus Bukarest gemeldet wird, eine Abordnung der Deputhrten⸗ kammer und nahm die von der Kammer beschlossene Adresse entgegen, in welcher auf das Mitgefühl des rumä—⸗ nischen Volkes während der Krankheit des Prinzen Ferdinand hin⸗ gewiesen und die aufrichtige Liebe und unbegrenzte Ergebenheit der Bevölkerung für den Thron betont wird. Die Adresse be⸗ zeichnet den durch die gemeinsame Aktion der Großmächte ge⸗ sicherten Frieden und die herzlichen Beziehungen zu allen Mächten als ein Glück für Rumänien. Schließlich wird mit Freude des glänzenden Empfanges gedacht, welcher dem König und der Königin in Budapest bereitet worden sei. Der König dankte bei Entgegennahme der Adresse für den erneuten Ausdruck der Treue und Ergebenheit, welcher für ihn ein neuer Ansporn sein werde, fleis auf die Befestigung der nationalen Institutionen bedacht zu sein und alle seine Kräfte dem Glück und der Wohlfahrt des Landes zu widmen.
Bulgarien.
Die Sobranje ist, wie W. T. B.“ meldet, gestern in feierlicher Weise e hlessen worden. Der Fürst Ferdinand dankte der Nationalvertretung für ihren bei der Berathung der Gesetzes vorlagen bethätigten Eifer und den von ihr bekundeten Patriotismus.
Amerika.
Der Marschall Blanco veranstaltete, wie ‚W. T. B.“ aus Havanna erfährt, zu Ehren der Offiziere des im dor—⸗ tigen Hafen liegenden deutschen Schulschiffes „Stein“ ein Banket. Die deutschen Oi ier wurden sehr herzlich begrüßt.
Einer Depesche des „New York Herald“ aus Caracas e solge hat der Präsident Crespo nach einer Rücksprache mit
ndrade das neue Kabinet unter Hinzuziehung mehrerer Anhänger Andrade 's gebildet. Dr. Rojas behalte das Ministerium des Aeußern, Mattos Saul übernehme das
Finanzportefeuille. A sien.
Nach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus“ aus Kalkuttz vom heutigen Tage ist der General Hammond in Lundi⸗Kotal auf der Höhe des Khyber⸗Passes angekommen, ohne auf Widerstand gestoßen zu sein.
Aus Manila wird berichtet, daß Aguinaldo und mehrere andere ehemalige Insurgentenführer in Begleitung des Oberst⸗Lieutenants Primo Rivera gestern nach Bagupan abgereist feien, von wo sie sich nach Hongkong einschiffen würden. Aguinaldo habe erklärt, daß er sich bedingungslos unterworfen habe und niemals wieder die Waffen gegen Spanien er⸗
Der Praͤfident der Südafrikanischen Republik Krüger wohnte . einer großen öffentlichen Versammlung in Pretorka bei und wurde mit vielem Beifall begrüßt.
Nr. 51 deß Gentralblatts für das Deutliche Reich“, herausgegeben im Reichgamt des Innern, vom 24. Deiember, hat folgenden Inbalt: 1) Konsulat. Wesen: Ernennung; — Ermächtigung zur Vornahme von Zwilftandsakten; — Entlassung; — Gxequatur- Ertheilung. — 2) Flnanz⸗Wesen:; Nachtrag zur Nachweisung über Einahmen des Reichs vom 1. April 1897 bis Ende November 1897. — 8 Zoll⸗ und Steuer Wesen: Abänderung des Post⸗Zollregulativs; — Regulativ für Getreidemüblen und. Mälzereien; — Zu sammen. stellung von Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum olltarif. = I Handels und Gewerbe Wesen: Aenderungen des latiftischen Waarenverjeichnisses und des Verjeichnifses der Massen⸗ güter. — Polizei⸗Wesen: Ausveisung von Ausländern aus dem
Reichsgebiete.
Statistik und Volkswirthschaft.
andel des dentschen Zollgebiets m November 1897.
(Nach dem vom Kaiserlichen Statistischen Amt herausgegebenen November · Heft der K über den Auswärtigen andel“.
A. Einfuhr im November in Tonnen ju 1000 kg netto 3574105 gegen 3 424442 und 3 079718 im November der beiden Vorjahre, daher mehr 1498 663 und 494 387. Hierunter Edelmetalle go, übrige Artikel 3574 015. An der Mehreinfuhr sind bauptsãchlich betbeiligt: Erden, Erze 2c. (mit 63 537) Holz und andere Schnitz⸗ stoffe sowie Waaren daraus (131 796), Erdöl (15 729), Kohlen (117 972), während die Einfuhr von Getreide und anderen Erzeug- nissen des Landbaues auch im November wieder erheblich um 198197) zurückgegangen ist. Die Gesammt Einfuhr in den 11 Monaten des Jahres betrug 36769736 gegen 33 425 786 und 28 744 470 in den Feiden Vorjahren. Besonderz stark hat die Einfuhr von Kohlen (830 700), Holz ( 38 100), Erden, Erzen 3c. ( 32998), Material Spezerei⸗ ꝛc. Waaren (377 820), Abfällen (130 444), Eisen und Eisen⸗ waaren (123 416), Oel ꝛc. (104 656) zugenommen.
B. Ausfuhr im November in Tonnen zu 10600 kg netto: 2677676 gegen 2370 305 und 2217 136 im November der beiden Vorjahre, daher mehr 307 371 und 460 540. Hierunter Edel⸗ metalle 23, übrige Artikel 2677 653. An der Mehrausfuhr sind hauxtsächlich betheiligt: Erden, Erze ꝛc. (mit 76 45ę7), Getreide 3c. (35 832), Material. ꝛc. Waaren (16 648), Kohlen (160 376). Die Gesammtausfuhr in den 11 Monaten des Jahres betrug 25 494 445 gegen 23 446 612 und 21 569 572 in den beiden Vorjahren. An der Mehrausfuhr sind hauptsächlich betheiligt: Erden, Erze 2c, (mit Lofs 398), Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues (117380), Material. ꝛ. Waaren (286 857), Koblen (619 359), während die Ausfuhr in einer Reihe von Waarengruppen, insbesondere von Eisen und Eisenwaaren (1655 041), Steigen und Steinwaaren (2 b28), Thonwaaren (37 784) und, wenn auch unerbeblicher, von Erzeugnissen der Textilindustrie zurückgegangen ist.
Das November Heft enthält auch den vom Bundesrath am 22. Dezember 1897 beschlossenen, vom 1. Januar 1898 an gũltigen 2. Nachtrag zum statistischen Waarenverzeichniß und zum Massengüter verzeichniß, der sich auf Fahrräder und Fahrradtheile, Uhrwerke, Stroh und Häcksel, Dachglas, Borsten, Schmuckfedern, Muschel⸗ schalen, chirurgiscke und andere Instrumen te, Haarfilzbäte, Reis ftärke, Alabafter und Marmor, Edel⸗, Halbedelsteine und Korallen, Steine, Steinwaaren und Thonwaaren bezieht.
Au swärtiger
Die Nationalität der im Küstenverkehr in den preußischen Häfen angekom menen Schiffe im Jahre 1896.
Im Anschluß an frühere Mittheilungen über die während des vorigen Jahres an der preußischen Küste betriebene Schiffahrt‘) folgt nachsftehend ein Ueberblick über die Betheiligung fremder Flaggen an derselben. Zu ihr sind im Deutschen Reich zugelassen die Schiffe Schwedens, Norwegens, Dänemarks. Großbritanniens, der Nieder⸗ lande, Belgiens, Italiens und Brasiliens, von denen jedoch die der drei letztgenannten Staaten 1896 nicht vertreten waren. Unter den Küftenfahrern waren, wie wir der ‚Stat. Korr.“ entnehmen, vom
undert v bei den bei den Registertons der
nach ihrer Schiffen Dam · Ge Schiffe 8
; ö . gel⸗· Feel! Dam ⸗ Segel⸗
Flage: been, pfern schiffen ᷣ. pfer schiffe deutsche . . 96,19 97.33 893,18 89,20 89,83 86, 34 schwedische . . O69 0, 44 0,73 0, 86 0,67 1,76 norwegische .. 0, 17 0, 24 0, 10 0,52 0451 0,54 dänische.. . 207 065 3 1,85 4,60 brittche. 0 0,49 0, ol 1,75 2.11 0, 065 niederlaͤndische . 1,75 0, Sᷣ 257 5,28 5, 03 6,41 Demnach erweist sich der Wettbewerb der fremden Fahrzeuge, welche es im Mittel bei den Schiffen auf noch nicht ein Zwanzigftel, bei der Tragfähigkeit aber auf kaum ein Neuntel der Gesammtzahl brachten, im allgemeinen als durchaus kein scharfer, selbst wenn man berück— sichtigt, daß derselbe bei den Seglern lebhafter war als bei den Dampfern. Unter den auswärtigen Flaggen traten die nieder- ländifche und die dänische hervor. Ferner kamen Hunderttheile auf die
Schiffe überhaupt Registertons überhaupt Schiffe i i
in n Ladung Ballast Ladung Ballast deutscher Flagge... 84332 1508 90, 04 9, 96 schwedischer 1
49,79 48.11 51,89 norwegischeer . 966,77 43. 28 32,93 67.07 dãnischer . 6669 831446
76,40 23,6590 britischer — 18 38350 11,V5 88, 25
niederlandischer⸗ . S5 73 1627 94 ol 6355
Von den deutschen Schiffen langten also über fünf Sechstel sowie dem Raumgehalt nach sogar über neun Zehntel in Ladung an: ein gewiß sehr günstiges Verhältniß, welches lediglich von den nieder- ländischen bei der Tragfähigkeit noch etwas übertroffen wurde. Auf sie folgten die dänischen Gch, unter denen mehr als doppelt so viel leere vorhanden waren, wogegen alle übrigen Flaggen in der Befrachtung noch weit mehr zurückblieben, am meisten die britischen. Unter den Schiffen befanden sich der Größe nach in Hundertsteln
solche mit einem Nettoraumgehalt
bis einschl. von mehr als von mehr als von mehr als
nach ihrer 50 50 bis 100 100 bis 150 150 Flagge: Registertons Registertons Registertons Registertons An⸗ Regi⸗ An. Regi⸗ An. Regi⸗ An⸗ Regi⸗ zahl stertons zahl stertons zahl stertons zahl stertons deutsche. .. . 59, 93 18,12 19,89 19,12 7,17 12,42 13,91 50, 34 schwedische .. 2469 6,88 30,96 19,27 11,B72 11,92 32.63 61, 3 norwegische. . 2, 98 0,54 1493 46909 1642 6,72 656,67 86,65 dänische. .. . 69,98 22,45 11,96 8,79 3,95 5,29 14,11 63,47 britische... 435 O0. 2,17 0,33 1,09 0,23 92,39 99, 21 niederländische 8,7 1,32 65,22 17,99 2,69 1,29 25,32 78, 40
Geht man von den Schiffen aus, so zeigten die höchsten Sätze in der ersten, d. h. niedrigsten, , . die dänischen und die deutschen, in der zweiten die niederländischen, in der dritten die norwegischen,
greifen werde.
) Vergl. Nr. 206 des R. u. St. A.“ vom 2. September d. J.
in der vierten die britischen und norwegischen. Bei Zugrundelegung des Tonnengehalts standen in der ersten Gruppe wiederum die dänische und die deutsche, in der zweiten die schwedische und die deutsche, in der dritten die deutsche und die schwedische, in der vierten ebenfalls die britische und die norwegische Flagge obenan. Außerdem muß hervor- gehoben werden, daß für die drei ersten Größenklassen bis 150 Regifter⸗ sons jusammengenommen, welche die eigentlichen Küftenfahrer umfassen, die deutschen Schiffe die beiden größten Verbältnißsätze aufluweisen haben; die vierte enthält ja die in der Regel sich nur gelegentlich mit der Küstenfrachtfahrt befaffenden Schiffe.
Wie gestaltet sich nun der Küstenderkehr in unseren beiden Hauptmeeren? Von der Gesammtzahl bejw. dem ganzen Raum⸗ gehalte der aus Plätzen des Deutschen Reiches eingelaufenen Fahrzeuge
in preußischen Häfen der stsee . Nordsee ,, 6 Hundertstel ö. 6
Shi egister⸗ ; egister⸗ Schiffe tons Schiffe tons deutscher Flagge.. 37 45 45,23 57,74 43, 97 schwedischer d 0, 2 0, 0 O0, 0d norwegischer wd O, 45 0.03 0, 06 dänischer 1,99 210 008 0, 09 britischer w 1,65 001 0, 10 niederländischten . 0.37 0,56 138 4,72 überhaupt. 40 75 ol, M) 59.25 46, 98
Mithin überwog überhaupt nach der Zahl der Schiffe der Verkehr der Nord., nach der der Registertons der der Ostsee, und zwar waren die Unterschiede in ersterer Beziehung viel erheblicher als in letzterer. Von den Dampfern trafen in preußischen Nordseehäfen 48,98, von den Seglern 68,91 v. H. ein; es entfielen von der gemeinsamen Trag⸗ fähigkeit bei den Dampfern auf die Nordsee 45,87, bei den Segel⸗ er 63,38 Hunderttheile. Unter den fremden Flaggen haben für das Ostseegebiet die dänische und daneben die brinsche, für das Nordseegebiet die niederländische den Vorrang. — Die durch schnittliche Größe eines Schiffes belief sich bei den deutschen Dampfern auf 123,96, den schwedischen auf 201,47, den uorwegischen auf 291,B74, den dänischen auf 380,59, den britischen auf 623,55 und den niederländischen auf 768,91 Registertons. Sie erreichte für ein deutsches Segelschiff 25.27, ein schwedisches 65,61, norwegisches 144,76, dänisches 39,25, britisches 104,33 und ein niederländisches 67,993 t.
Faßt man das Endergebniß zusammen, so bestätigt dasselbe die neuerdings aus den Küstenschiffahrt treibenden Kreisen und seitens der kleinen Rhederei geführte Klage, daß sie durch einen Wettkampf der zur Küstenfrachtfahrt im Deutschen Reiche zugelassenen Flaggen in ihrem Erwerbe schwer geschädigt würden, glücklicher Weise im allge⸗ meinen nicht. Zur Zeit beeinträchtigen die aus deutschen in preußi⸗ schen Häfen im Küstenverkebr angekommenen Fahrzeuge fremder Nationalität weder durch eine übermäßige Anzahl, noch durch eine be⸗ sonders starke Tragfähigkeit oder durch ein vortheilhafteres Be— ladungsverhältniß die deutschen an der preußischen Ost⸗ oder Nordsee⸗ küsfte empfindlich. Von einer Verdrängung unserer Küstenfahrer in der eigenen Heimath kann hiernach noch weniger die Rede sein.
Zur Arbeiterbewegung.
In Erfurt fand an den beiden Weihnachtstagen eine Delegirten⸗ konferenz der organisierten (sozialdemokratischen) Schuhmacher Thüringens statt. Zur Unterstützung bei Ausständen wurden, der „Geraer Ztg.“ zufolge, 1321 S vereinnahmt. Es wurde beschlossen, mit der obligatorischen Einführung der Unterstützung Arbeitsloser noch ein Jahr zu warten. Die Uebernahme des Fachblarts in den Vereinsbesitz wurde befürwortet, sowie der Wiederanschluß des Verbandes an die General Kommission der Gewerkschaften als wünschenswerth bezeichnet. In der an den Osterfeiertagen in Mainz stattfindenden General⸗ versammlung soll ein Antrag auf Erhöhung des Beitrages für den Verband gestellt werden.
Aus Garsitz in Schwarjburg⸗Sondershausen wird dem Vor⸗ wärt“ gemeldet, daß den Arbeitern der dortigen Porzellanfabrik, die dem (sozialdemokratischen) Verbande angehören, mit der Maßgabe gekündigt worden sei, daß sie weiter arbeiten könnten, wenn sie aus dem Verbande austreten würden. Ein Theil der Arbeiter legte darauf die Arbeit nieder.
Knust und Wissenschaft.
Das Königliche KunstgewerbeMuseum (Prinz ⸗Albrecht⸗ straße 7) veranstaltet in den Monaten Januar bis März 1898 die nachstehenden Vorträge: a. „Ziele und Wege des heutigen Kunst⸗ gewerbes ', Direktor Dr. P. Jessen (10 Vorträge, Montags. Abends Sz — 91 Uhr; Beginn: Montag, den 10. Janurr); b. „Geschichte der Möbel, ,, Richard Borrmann (10 Vorträge, Dienstags, Abends 8JI— 9 Uhr; Beginn: Dienstag, den 11. Januar); c. „Die dekorative Malerei des Mittelalters und der Renaissance“, Dr. Oscar Fischel (10 Vorträge, Donnerstags, Abends 8y — 9 Uhr; Beginn: Donnerstag, den 13. Januar). ie Vorträge finden im Hörsaal des Museums statt und werden durch ausgestellte Gegenstände und Abbildungen sowie durch Lichtbilder mittels des elektrischen Bild—⸗ werfers erläutert. Der Zutritt ist unentgeltlich. ö
Die seit dem 27. November im Lichthofe des Königlichen Kunstgewerbe⸗Museums ausgestellten Arbeiten der Frau Dernburg sowie der Herren Otto Eckmann, Otto Rieth, Otto Rohloff und Bernhard Schaede werden noch bis zum 8. Januar dort verbleiben.
4 Der von der Verlagsanstalt F. Bruckmann in München herausgegebene Klassische Bilderschatz' hat seinen zehnten Jahrgang in vielversprechender Weise begonnen, indem er die ersten photomechanischen Reproduktionen des in Gent befindlichen Hauptwerks der Brüder van Eyck weiteren Kreisen zugänglich macht. Die Altartafeln in der Kirche von St. Bavon in Gent waren bisher noch niemals photographiert werden, und die Herausgeber erlangten erst., nach Ueberwindung mannigfacher Schwierigkeiten die Erlaubniß dazu. Sie haben damit der Kunstwissenschaft einen wichtigen Dienst erwiesen; denn erst jetzt ist auf diese Weise das vergleichende Studium der Arbeiten Hubert's und Jan's van Eyck an der Hand von authentischen Nachbildungen möglich geworden. Den Genter Tafeln sind in den beiden ersten Lieferungen des Bilderschatzes‘ die im Berliner Museum befindlichen Theile desselben Altarwerks bei⸗ gegeben, und ferner ist die Nachbildung einer Aquarellkopie, welche die ursprüngliche Anordnung und den Aufbau des Ganzen veranschaulicht, hinzugefügt. Aus dem reichen übrigen Inkalt der vier bisher erschienenen Hefte seien noch Ouwater's Auferweckung des Lazarus. (Berlin). Altdorfer's „Flucht nach Egypten“ (ebenda), das köstliche weibliche Profilbildniß Botticelli's aus der Frankfurter Galerie sowie charakteristische Proben der Kunst Amberger s, Claude Lorrxgin's, Ruben's, Velajquez', Hobbema's und Anderer hervorgehoben. — Das zur Wiedergabe angewandte zinkotypische Verfahren der Firma Angerer und Göschl in Wien ist unablässig verbessert worden, sodaß auch zartere Farbenübergänge und die Modellierung der Formen nicht verloren geben. Der (klassische Bilderschatz' ist allmählich zu einem unentbehrlichen wohlfeilen Hilfsmittel fur alle Studierenden der
kreises hat er sich viele Freunde erworben, deren Zahl noch stetig weiter zunehmen dürfte, da das Unternehmen in mustergültiger Weise geleitet wird und eine Fülle von künstlerischer Anregung und Belehrung bietet.
Verkehrs⸗Anstalten.
Krefeld, 27. Dezember. (W. T. B.) Der Trajekt und der Betrieb jzwischen Sp 8 und Welle, Strecke Kleve — Zevenar, ist wegen Eisganges im Rheine von heute Morgen 11 Uhr ab bis auf Weiteres eingestellt worden.
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Kunstgeschichte geworden; aber auch außerhalb dieses engeren Fach⸗
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