1898 / 3 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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und

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des Nentschen Reichs- Anzeigers

und Königlich Rreußischen Ktaats Anzeiger

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

.

M 3.

Berlin, Mittwoch, den 5. Januar, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General⸗Major z. D. Gisevius, bisher Inspekteur der technischen Institute im Kriegs-Ministerium, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe, . dem Landgerichts⸗Rath a. D. Krüger zu Prenzlau den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Amtsgerichts⸗Sekretär a. D., Kanzlei⸗Rath Meinke J Langfuhr bei Danzig und dem Rentier Valentin Weis— ach zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Lehrer Gottlieb Armstedt an der gehobenen Bürgerschule zu Halberstadt den Adler der Inhaber des König⸗ lichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie dem Regierungsboten a. D. Wietholz zu Neuendorf bei Potsdam und dem Fußgendarmen Elzemann in der 4. Gendarmerie⸗Brigade das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller— gnädigst geruht:

dem Major Leutwein, Kommandeur der Schutztruppe für Deutsch⸗Südwestafrika und Landeshauptmann, die Ge— nehmigung zur Anlegung des ihm von Seiner Hoheit dem Herzog⸗Regenten von Mecklenburg-Schwerin verliehenen Ehren kreuzes des Greifen⸗Ordens zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Auf Grund des 5 75a des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 379) ist

1) dem Kranken ⸗Unterstützungsbund der

(C. H.) in Braunschweig, 2) der Kranken- und Begräbnißkasse des Verbandes deutscher Handlungsgehilfen (G. H.) in Leipzig von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vor⸗ behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des §z 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen. Berlin, den 4. Januar 1898. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedtke.

Schneider

Bekanntmachung.

Das aus Anlaß des Ausbruchs der Klauenseuche unter dem 21. v. M. erlassene Verbot der Schweineausfuhr vom hiesigen Zentral-Viehhofe wird hierdurch wieder aufgehoben.

Berlin, den 4. Januar 1898.

Der Polizei⸗Präͤsident. von Windheim.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Versicherungs-Mathematiker Marschall von Bieberstein zum etarsmäßigen versicherungstechnischen Hilfs⸗ arbeiter im Ministerium des Innern mit dem Titel „Regierungs⸗Rath“ zu ernennen.

r nung,

betreffend die Reisezulagen von Beamten der land—⸗ wirthschaftlichen Verwaltung.

Vom 22. Dezember 1897.

Wir Wilhelm, von Gotes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen auf Grund des 5 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (GesetzSamml. S. 127) und des Artikels 1 5 12 der Verordnung vom 15. April. 1876 (Gesetz⸗-Samml. S. 107) sowie des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 ace. Samml. S. 193), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, was folgt:

Artikel J.

An Stelle der in den S5 19 und 14 des Gesetzes über das Kostenwesen in Augeinandersetzungssachen vom 34. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 395) in der Finn des Gesetzes vom 3 Marg 187 (GcfeK Sämml. S. 9g) säir hie 3 und für die von den Auseinandersetzungsbehörden ausschließlich und dauernd beschäftigten Vermessungsbeamten, sowie in der Verordnung vom 22. April 1893 (GesetzSamml. S. 95) für die in der und ir ihr fn en Verwaltung beschäftigten

Dich nern Hilfszeichner, Meliorations⸗Techniker und Wiesen⸗ Zaumeister festgesetzten Reisezulagen erhalten diese Beamten Reisezulagen nach den folgenden Sätzen:

I) bei Abwesenheit von nicht mehr als eintägiger Dauer:

l 7 MV 50 8,

1 gn 5 ge,

III. Zeichner, Hilfazeichner, Meliorations⸗

Techniker und Wiesen⸗Baumeister 4 40; Y bei mehrtägiger Abwesenheit für jeden Tag: I. Kommissare JJ

m ngshenmtitte 7a 60 3,

III. Zeichner, Hilfszeichner, Meliorations⸗

Techniker und Wiesen⸗Baumeister 5 MS Artikel II.

Die Spezialkommissions⸗Bureaubeamten erhalten bei aus⸗ wärtigen Geschäften in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten Reisezulagen nach folgenden Sätzen:

bei Abwesenheit von nicht mehr als eintägiger Dauer 4 1 50 3, hei mehrtägiger Abwesenheit für jeden Tag 5 M.

Bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Klein— bahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, erhalten sie an Reisekosten für das Kilometer 25 3.

Vorstehende Sätze finden auch auf Generalkommissions⸗ Bureaubeamte Anwendung, wenn sie auswärtige Geschäfte der Spezialkommissions⸗Bureaubeamten wahrnehmen.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1897 in Kraft. Soweit sie nicht anderweite Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften der Gesetze vom 24. Juni 1875 in der Fassung des Gesetzes vom 3. März 1877 und vom 21. Juni 1897, sowie der Verordnung vom 22. April 1892 Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Se gen handigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 22. Dezember 1897.

(Li. S.) Wilhelm. von Miquel. Freiherr von Hammerstein.

Allerhöchster Erlaß vom 8. Dezember 1897,

betreffend die Abänderung der Beschreibung der Königskrone im Königlichen Preußischen Wappen.

Aus Anlaß der im Jahre 1889 auf Meinen Befehl in veränderter Form erfolgten Neuanfertigung der Königlichen Krone ist eine Abänderung der in den Erlassen vom 11. Ja⸗ nuar 1864 Gesetz⸗Samml. S. 1 und 16. August 1873 Gesetz⸗Samml. S. 397 enthaltenen Beschreibung der Königskrone im Königlichen Preußischen Wappen nothwendig geworden. Ich bestimme deshalb, daß an die Stelle der in dem Erlaß vom 11. Januar 1861 Litt. G0 unter II Absatz 3 und 4 und unter III Absatz 3, sowie in dem Erlaß vom 16. August 1873 Anlage 0 unter I Absatz 3 und 4 und unter III Absatz 2 enthaltenen Beschreibung der Preußischen Königskrone die nachfolgende tritt: ;

„Sie besteht aus einem goldenen, mit dreizehn Diamanten geschmückten Stirnreifen. Dieser ist mit fünf, aus je brei größeren und einem kleineren Diamanten gebildeten Blättern und zwischen ihnen mit vier Zinken besetzt, von denen jeder einen Diamanten und darüber eine große Perle trägt. Aus den fünf Blättern geht eine gleiche Anzahl halbkreisförmiger, nach dem Scheltelpunkt zu sich verjüngender und dort vereinigender, mit je zehn Diamanten von abfallender Größe besetzter goldener Bügel hervor. Auf dem Scheitelpunkt ruht ein Reichs⸗ apfel. Er besteht aus einem großen Saphir, über dem sich ein mit Diamanten geschmücktes Kreuz erhebt. Die Krone ist mit einer bis an die Bügel reichenden Füllung von Purpursammet gefüttert.“ . .

Im übrigen verbleibt es, inshesondere was die Dienst— siegel der Behörden anbetrifft, bei den Bestimmungen der Er⸗ lasse vom 11. Januar 1864 und 16. August 1873.

Ich beauftrage das Stagts-Ministerium, diesen Erlaß zur Nachachtung für sämmtliche Behörden durch die Gesetz-Samm⸗ lung bekannt machen zu lassen.

Neues Palais, den 8. Dezember 1897.

Wilhelm. ürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. in ö g von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow.

An das Staats⸗Ministerium.

Ministerium für Landwirthscha ft, Domänen

und Forsten.

Dem Thierarzt Rudolf Nowag aus Kottwitz, Landkreis Breslau, ist die interimistische Verwaltung der Kreis⸗Thierarzt⸗ stelle für den Kreis Sprottau, mit dem Amtswohnsitz in Sprottau, übertragen worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung.

Bei den Schiedsgerichten der Arbeiterversiche⸗ rung sind nachfolgende Beamte zu Vorsitzenden bezw. stell⸗ vertretenden Vorsitzenden ernannt worden:

der Landgerichts⸗Rath Schrader in Gleiwitz zum Vor⸗ sitzenden und

der Regierungs⸗Rath und Spezial-Kommissar Chales de Beaulieu ebenda zum stellvertretenden Vorsitzenden des daselbst errichteten Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Stadtkreis Gleiwitz;

der Amtsrichter Pohlmann in Rawiisch zum stell⸗ vertretenden Vorsitzenden der Schiedsgerichte in Guhrau;

der Gerichts⸗Assessor Dr. Reinhardt in Halberstadt zum Vorsitzenden und

der Landrichter Spen er in Halberstadt zum stellvertretenden Vorsitzenden des daselbst errichteten Schiedsgerichts für die Regiebauten der Stadt Halberstadt;

der Amtsrichter Dr. Jebens in Templin zum Vor⸗ sitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfall⸗ versicherung daselbst und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Invaliditäts- und Altersversicherung für den Kreis Templin;

der Gerichts⸗Assessor Oppenhof in Aachen zum stell⸗ vertretenden Vorsitzenden der Schiedsgerichte

1 . VII der Berufsgenossenschaft der Fein⸗ mechanik, 2) der Sektion 7 der Rheinisch⸗Westfälischen Hütten⸗ und Walzwerks⸗Berufsgenossenschaft, 3) der Sektion VI. der Rheinisch⸗Westfälischen Textil⸗ Berufsgenossenschaft, der Sektion VI der Rheinisch⸗Westfälischen Bau⸗ gewerks⸗Berufsgenossenschaft, 5) der Sektion XXIV der Fuhrwerks⸗Berufsgenossenschaft in Aachen;

der Amtsrichter Wolff in Arnswalde zum stell vertretenden Vorsitzenden der dortigen Schiedsgerichte:

1) der Invaliditäts- und Altersversicherung und 2) der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Arnswalde.

Berlin, den 3. Januar 1898.

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohmann.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 der Gesetz⸗ Sammlung“ enthält unter Nr. 9966 die Verordnung, betreffend die Reisezulagen von Beamten der landwirthschaftlichen Verwaltung, vom X. De⸗ zember 1897; unter Nr. 9967 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Dezember 1897, betreffend die Abänderung der Beschreibung der Königskrone im Königlichen 33 Wappen; und unter Nr. 9968 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der , . Lauenburg an der Elbe, Ratzeburg, Schwarzenbek und Mölln, vom 31. Dezember 1897. Berlin W., den 5. Januar 1898. Königliches Gesetz-Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.

Bekanntmachung.

Gemäß 66 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GesetzsSamml. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß aus dem Betriebe der Wermels⸗ kirchen⸗Burger Eisenbahn für die Zeit vom 1. April 1897 bis zum Tage der Unterstellung des Unternehmens unter das , 5. Oktober 1897 ein kommunal⸗ abgahepflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist. Elberfeld, den 31. Dezember 185. Der Königliche ieck.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des re, n, vom 10. April 1872 (Gesetz ˖ Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:

1) der Allerhöchste Erlaß vom 12. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Rechts zur Chaufseegelderhebung ꝛc. an den Kreis Rosenberg O.-Schl., für die neu erbaute und von ihm in Gemein- schaft mit dem Kreise Kreuzburg O. Schl, in dauernde Unter haftung übernommene Chaussee von Bodland nach Nieder⸗Ellguth, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln 3 47 S. 353, ausgegeben am 19. November 1897;

2) das Allerhöchste Privilegium vom 19. November 1897 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt