Qualitt
gering
mittel
Durchschnitts. preis
Marktort
Gezahlter Preis für 1 Doppelientner
fũ‚r
niedrigster
niedrigster
höͤchster 0 niedrigster
*.
1ẽDoppel⸗ zentner
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnittz⸗ preis
*
Außerdem wurden am Markttag (Spalte 1) nach überschläglicher Schãtzung verkauft Doppelzentner (Preis unbelanni
. 1 5.
2 2 2 2 2 2 2 9 2 9 2 2 2 2 9 2 2 2 242
8 ,,,, ,
,
Allenstein Thorn Sorau
n ö Rawitsch.. Krotoschin. Nakel .
n, . K, Mayen Krefeld. Geldern. Landshut Augsburg Döbeln. Bopfingen Main.. St. Avold.. Biuchsal .. Arnstadt 1. Th.
Allenstein Thorn.
Sorau
osen ö Rawitsch. Krotoschin Filehne Czarnikan Schneidemühl . Kolmar i. P. . Nakel .
Hildesheim. Mayen Krefeld. Geldern. Landshut. Augsburg Döbeln. Bopfingen ö Emmendingen. 1 St. Avold. Saarlouis Bruchsal . Arnstadt i. Th.
Allenstein Thorn
Sorau
osen. . Rawitsch. Krotoschin Filehne. Czarnikan Schneidemühl . Kolmar i. P. . Nakel.
Hildesheim. Mayen Krefeld. Geldern. Landshut. Augsburg Döbeln. Bopfingen k Bruchsal .. Arnstadt i. Th.
Allenstein Thorn
Sorau
Posen
issa .. Rawitsch . Krotoschin . n,. ; zarnikau- Schneidemühl .
Kolmar i. P. . Nakel . ?
Hildeshein Emden ; Mayen
Krefeld. Geldern ö Landshut Augsburg Döbeln. Bopfingen Mainz.. St. Avold . Saarlouig .. Bruchsal ... Arnstadt i. Th.
Die verkaufte Menge Ein liegender rn
Etrehsen i. Schl.
Strehlen i. Schl. ;
Strehien i. Schl. e
Strehlen Schl.
13, 090
13,0 13,20 13,50 13,50 13, 90
12, S0 13, 05
1430
wird auf volle Doppeljentner und der Verkausewerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende ndet mitgethei
12,00 16,15 17.20
18,20 15,00 18,70 18,40
13,8́ 15, 0 14, 00 14660 1270 17,85 13 06 15,25 17.460 153, 15 1575 13,50 12.50 16, 60 17560
13,00 13,80 12,90 14,20
13,20 15,00 13,50 14,00 1480 1460
e i ze n. 18,60 18.00 18,50
1750 r 6
1770 6
18,00 20 00 18,70 19, 75 19, 57 22, 00 18,00 20.00
21 30 18 85 v ggen. 1990 13,80 1.
13,80 14, 10 14,00
13,15 13,13 13,50 13,20 13,50 14,90
14 50 13, 06 1496 1714 16 60 16, 90
16,0 1636 1636 15.30
Ger st e. j 13,33 13,60
15,50
14,00
14,50
14.50
13,75 13, 13 13,50 13,60 14.00 16,70 16,00 17, 00 10,50 12,30 1769 19,20 15, 00 19,20
19,50 1 ß afer. 14,50 14B50 1450
13,10 13,20
13 00 15.66 1536 1456 13. 26
13.20 13,50 13,20 13,50
5,59 15.00 13,80 14,40
1470 1426 15770 14. 866
Bemerkungen.
1373
13, 86 13568 146 606 1375 13,00
Der Durchschnittsxreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. reiz nicht vorgekommen ist; ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
13,85
13,00 13 10 13,20
12570 13,10 12, 80
1500 1556
1517
1441 1424
1527
1590 14685
1508
3.1.
31. 12. 28. 12. 31. 12.
30. 12. 51. 12. 31. 12.
31.12.
31.12.
Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die anderweite Festsetzung des Ge⸗ sammtkontingents der Brennereien, zugegangen:
Artikel J.
An die Stelle von Absatz 2 und 3 im § 1 des Gesetzes, be treffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 138716. Juni 18965 (Reichs ⸗Gesetzbl. 1395 S. 276) treten folgende Bestimmungen:
Bie Verbrauchsabgabe beträgt van einer nach Maßgabe des folgenden Absatzes festzusetzenden Jahresmenge (Gesammtkontingent) Gh S für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus her⸗ gestellten Menge 0,70 M für das Liter reinen Alkohols.
Dat Gesammtkontingent wird zuerst im Brennereibetriebs jahre 1897198 und demnächst in jedem fünften Jahre für die folgenden fünf Betriebsjahre (Kortingenteperiode) nach dem Durchschnitt der—⸗ jenigen Branntweinmengen festgesetzt, welche innerhalb der vorher⸗ gegangenen fünf Jahre in den verbrauche abgabepflichtigen Inlandtz verbrauch übergegangen sind. Uebersteigt in einem Betriebs jahre die Menge des in Anrechnung auf das Kontingent zur Abfertigung gelangten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der Ver brauchgabgabe in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so ist das Gesammtkontingent für das nächfstfolgende Betriebsjahr auf die zuletzt bezeichnete Branntweinmenge herabzusetzen.
Der niedrigere Abgabesatz soll alle fünf Jahre einer Revision
unterliegen. Artikel II.
Der erste Satz des zweiten Absatzes im 5 47 des Branntwein steuergefetzeß vom 231. Juni 1887316. Juni 1895 wird aufgehoben.
Von ' der nach Arfitel 1 zum niedrigeren Abgabensatze zugelassenen Jahregzmenge Branntweing (Gesammtkontingeni) wird der Antheil, wescher im Königreich Bayern, im Königreich Württemberg, im Großherzogthum Baden und in den Hohenzollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß jedem der bezeichneten Staaten und Landestheile auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Litermenge reinen Alkohols zugetheilt werden, welche sich auf den Kopf der Gesammtbevölkerung der Branntweinstenergemeinschaft ergiebt, wenn das Gesammtkontingent nach der Kopfzahl der letzteren vertheilt wird. Bel den hiernach erforderlichen Berechnungen sind die bei der jedes maligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerungs⸗ ziffern zu Grunde zu legen. Die vorstehenden Bestimmungen können gegenüber den Königreichen Bayern und Württemberg und dem Groß— herzogthum Baden nur mit Zustimmung des betreffenden Staats abgeändert werden.
Artikel III.
Die Neubemessung des Gesammtkontingents nach Maßgabe der Artikel 1' und II dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Oltober 1898 in Krast, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß bis dahin die Zu⸗ stimmung der Königlich bayerischen, der Königlich württembergischen und der Großherzoglich badischen Regierung zu der im Artikel 11 ent- haltenen Gesetzegßänderung erfolgt lst. Eintretendenfalls wird durch 24 ö im Reichsgefetzblatt eine bezügliche Bekanntmachung erlassen.
Die dem Entwurf beigegebene Begründung lautet:
Im 51 Absatz 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 ist bestimmt worden, daß die Verbrauchtabgabe von einer Ge⸗ fammt⸗Jahresmenge Branntwein, die 4.5 ] reinen Aikohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Be— pölkerung gleichkommt, 0, 50 „S, von der darüber hinaus hergestellten Menge 6,70 „ für das Liter reinen Alkohols beträgt. Die zum nie, drigen Abgabesatze zugelassene Alkoholmenge, das Gesammtkontingent der Brennereien, sollte hiermit so bemessen sein, daß es hinter dem abgabepflichtigen Branntweinverbrauch zurückbleiben mußte. Man be⸗ absichtigte, mittels einer solchen Regelung eine überwiegende Nach⸗ frage nach dem niedriger belasteten Kontingentsbranntwein zu schaffen, welche für diesen Theil der heimischen Branntweinerzeugung eine lohnendere Verwerthung ermöglichen sollte, und knüpfte hieran die Erwartung, daß es gelingen würde, auf dem eingeschlagenen Wege sür das unter bem andauernden Sinken der Spirituspreise schwer bedrohte landwirthschaftliche Brennereigewerbe erträglichere Zustände herbei⸗ zuführen. Die Absichten des Gesetzes haben sich insoweit verwirklicht, als die im Jahre iss7 vorhandenen Brennereien mit Hilfe des ihnen zugewiesenen Antheils am Gesammtkontingent fast ausnahmslos in der Lage gewesen sind, ihren Betrieb in den letzten zehn Jahren weiter fortzuführen, während andernfalls bei dem niedrigen Stand der Spirituspreise wohl der größere Theil von ihnen zur Betriebseinstellung gejwungen gewesen wäre. Das Brennereigewerbe hat sich infolge dessen in seiner hergebrachten Verbindung mit dem Landwirthschaftsbetrieb erhalten können, und heute noch beruht auf ihm die Kultur großer Flächen unserer ärmeren Böden, die ohne den Rnbau von Brennkartoffeln und Anwendung von Schlempedüngung der Aufforstung oder der Verödung preisgegeben sein würden. Um diese Wirkung des Kontingentierungssystems in noch höherem Maße sichermstellen, ist man im Jahre 1895 dazu übergegangen, das Gesetz vom 24. Juni 1887 in der Richtung des Schutzes der landwirth⸗ schaftlichen Brennereien, insbesondere der kleineren und mittleren Be— trlebe, welter ausjubauen. Die zu diesem Zwecke in der Novelle vom 16. Juni 1895 getroffenen Bestimmungen sind nicht ohne Erfolg ge— blieben; sie haben dazu beigetragen, daß gegenwärtig die Kartoffeln in den Brennereien wieder eine angemessene Verwerthung finden. Immerhin bildet auch jetzt noch die mit der Kontingentierung ver dundene Abstufung der Verbrauchsabgabensätze die wesentliche Grund⸗ lage aller Maßnahmen zur Erhaltung des landwirthschaftlichen Brennereibetriebez. Die Vorausfetzungen, auf welchen die Wirksam⸗ keit der Kontingentierung beruht, müssen daher erhalten bleiben, wenn nicht auf den bezeichneten Zweck verzichtet werden soll. Diese Voraus · setzungen würden wegfallen, wenn die Gesammtmenqe des Kontingent brann weins ebenso groß oder größer werden sollte, als der steuerpflichtige Verbrauch an Branntwein. =
Die nothwendige Folge einer solchen Gestaltnng des Verhãlt⸗ nisses zwischen Gesammtkontingent und Trinkkonsum würde zunächst die Aufhebung der sogenannten Berechtigungescheine sein. Bekanntlich stellte sich daz angestrebte Verhältniß zwischen den Preisen des 70er und 50er Branntweins nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 1887 nicht sofort eln. Da die Brenner, wie es in der Natur der Sache lag, zuerst fast ausschließlich Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatz herstellten und dieser Branntwein seines Föheren Preises wegen für steuerfreie Zwecke und für die Ausfuhr nicht verwendet werden konnte, so war 59er im Ueberfluß vorhanden während 70er überall, fehlte. Es notierte in⸗ folge dessen Ende Oktober 1887 der mit 0 4 steuerpflichtige Branntwein nur um 10 bis 14 „ höher als der mit 70 „ steuer⸗ pflichtige. Unter diesen Verhältnissen litten nicht nur die Brenner, die ihr Kontingent nicht zu den erwarteten Preisen verwerthen konnten, fondern ebenso sehr auch der Brauntweinhandel, der be hindert war, über den hauptsächlich am Marke befindlichen 50er frei zu verfügen. Behufs Beseitigung der laut gewordenen Beschwerden entfchloß sich der Bundetzrath, die Branntweinstener⸗ Se rechtigungsscheine! einzuführen. (Beschlüsse vom. 3. No⸗ vember 1887 — „Centralbf. für das Deutsche Reich. S. 527 — und vom 12. Juli i888 — „Centralbl.“ S. 456 —). *)
) Die durch den Beschluß vom 3. November 1887 eingeführten und demnächst durch den Beschluß vom 12. Juli 1888 wieder be⸗ seitigten Berechtigungsscheine beschränkten sich darauf, ihren Inhaber zu ermächtigen, an Stelle der unter Anrechnung auf das Kontingent zum höheren Verbrauchtabgabesatz abgefertigten Branntweinmenge ein beliebiges gleich großes, mit 760 4 belastetes Branntwein quantum gegen Erlegung des he,. von 50 M in den freien Verkehr zu nehmen. Bie Scheine dieser Art beseitigten zwar die Schwierig
berrssenen, dat, n re gung von Branntwein aus seiner Brennerei die abgefertigte Alkohol⸗
Hlernach kann jeder Brenner
menge zwar auf das Kontingent angerechnet, aber gleichwohl mit 70 60 Verbrauchgabgabe für das . belastet wird. Er empfängt dann einen Berechtigungsschein', der von jedem In⸗ haber bei den Steuerkassen für den Betrag, um den der abgefertigte Branntwein zufolge Anwendung des Abgabesaze; von 70 M (statt 50 ) höher belastet worden ist, auf Branntweinsteuer in Zahlung gegeben werden kann, und durch die Verwerthung dieses Scheins erhält er für den auf die bezeichnete Weise ab— gefertigten Branntwein neben dem Preise des 70er Brannt⸗ weing in der That noch weitere 20 é6.' Die Steuerkasse, welche sich die Berechtigungsscheine anrechnen läßt, wird dadurch schadlos gehalten, daß die zum Verbrauchßabgabesatze von 50 M versteuerbare Alkohol⸗ men ge sich um das abgefertigte Quantum verringert und daß an ihrer Stelle eine gleich große Alkoholmenge zum Satze von 76 versteuert wird. Eine solche Versteuerung tritt jedoch nur ein, wenn der steuerpflichtige Branntweinverbrauch mindestens ebenso groß ist als die hergestellte Menge von Kontingentsbranntwein. Bleibt der Verbrauch hiergegen zurück, so wird weniger Branntwein zum Satze von 70 6 versteuert, als auf Berechtigungsschein abgefertigt ist; die Reichekasse findet dann für die bei ihr in Zahlung gegebenen und, bei der Einnahme an Verbrauchtabgabe abgesetzten Berechtigungs⸗ scheine, in der Einnahmeerhöhung, die ihr daraug erwächst, daß für eine gewisse Branntweinmenge 70 4 Verbrauchabgabe anstatt 39 erhoben wird, keine volle Deckung und vereinnahmt durchschnittlich für jedes versteuerte Hektoliter Alkohol weniger als 50 MS Ver⸗ brauchtzabgahe. Dies würde dem Gesetze widersprechen. Es könnte daher die Einrichtung der jetzigen Berechtigungsscheine nicht länger beibehalten werden. Diese Auffassung ist schon im Jahre 1889 pon dem Staatesekretär des Reichs Schatzamts in der Reich tags⸗ Kommission als zutreffend anerkannt und demgemäß die Erklärung abgegeben worden, daß der Bundesrath bei dem obigen Beschlusse davon ausgegangen sei, daß im Falle des Zurückbleibens des Brannt- weinverbrauchs die getroffene Bestimmung sofort zu ändern sein würde (Stenographische Berichte von 1888/89 Band 1 Seite 648 und Band I Seiten 688 bis 691).
Würde hiernach die Ertheilung von Berechtigungsscheinen über⸗ haupt eingestellt, so würden vorautsichtlich alle diejenigen Schwierig ⸗ keiten von neuem sich erheben, welche im Anfange der Geltung des Gesetzes vom 24. Mai 1887 lebhafte Beschwerden hervorriefen: es würde an einzelnen Plätzen im Herbst und Winter wahrscheinlich ein Mangel an 70 er Branntwein für die steuerfreie Verwendung und den Export sich einstellen, während zu derselben Zeit an denselben Plätzen große Massen 50er Branntweing sich anstauen würden, die erst im nächsten Sommer durch den Trinkkonsum beansprucht werden. Diesen Uebelständen ließe sich allerdings wohl durch Wieder einführung von Berechtigungsscheinen nach Maßgabe des Bundes⸗ rathsbeschtusses vom 3. November 1887 begegnen; eine solche Maßnahme würde indeß ebensowenig wie damals oder vielmehr — wegen des Zuwachses am Kontingent — noch viel weniger wie damals ausreichen, um den Brennern die bisherige Verwerthung ihres Kontingentsbranntweins mit 20 M über den Preis des 70er Hen weins zu ermöglichen. Denn für den Preis der Berechtigungsscheine des alten Typus wäre einzig und allein die durch den steueipflichtigen inländischen Branntweinverbrauch gebildete Nachfrage entscheidend, d. h. eine gewisse Menge von Berechtigungsscheinen würde über den Bedarf vorhanden sein und den Preis der Berechtigungsscheine herab⸗ drücken. Es würde infolge dessen bei uns in kurzer Zeit zu ähnlichen Verhältnissen kommen wie in Oesterreich Ungarn, wo unter einer Gefetzgebung, die in den Grundlagen mit der unserigen übereinstimmt, der vom steuerpflichtigen Verbrauche nicht vollständig aufgenommene Kontingentsbranntwein trotz einer gesetzlichen Minderbelastung um 10 Gulden, in der Regel nur um einige Gulden höher bezahlt wird, als die mit dem höheren Verbrauchsabgabesatze belastete Waare.
Bleiben die jetzigen Bestimmungen über die Bemessung des Gesammtkontingents in Geltung, so ist schon für die nächste, mit dem L Dftober 18958 in Wirksamkeit tretende Neubemessung des Gesammt⸗ kontingents vorauszusehen, daß das Kontingent den steuerpflichtigen Verbrauch übersteigen wird.
Nach diesen Bestimmungen würde von dem angegebenen Zeitpunkt an für die nächsten fünf Fahre das Gesammtkontingent auf Grund der bei der Volkszählung vom 1. Dezember 1896 festgestellten Be⸗ völkerungsziffer auf 353 386 hl reinen Alkohol sich berechnen, mithin gegenüber feiner ersten Bemessung, welche nach Einbeziehung der ehe⸗ maligen Zollausschlüsse 2 108 391 hl ergeben hatte, eine Erhöhung um 343 55h hl eintreten. Mit dieser Vermehrung des Gesammt⸗ kontingents hat die Entwickelung des steuerpflichtigen Branntwein verbrauchs keineswegs Schritt gehalten. Die jährlich ver⸗ steuerten Branntweinmengen haben seit 1888, im Großen und Ganzen betrachtet, zwar eine Steigerung erfahren, sie lassen aber erkennen, daß der Verbrauch an Trinkbrannt⸗ wein, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, zurückgeht, und daß auch das Wachsthum des Gesam m tperbrauchs nur ein sehr allmähliches und vor zeitweisen Rückschlägen nicht gesichert ist. Der Jahretdurchschnitt des gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den Jrlandsperbrauch übergegangenen Branntweins beträgt, wenn man Daß Uebergangsjahr 1857/88 außer Ansatz läßt, 2 205 882 hl, und es wird bei der angedeuteten Entwickelung für die nächste Zeit auf einen erheblich höheren Jahresverbrauch und namentlich auf einen solchen, der über die bisher höchste Jahretziffer von 2 260 349 hl hinausgeht, nicht gerechnet werden dürfen. Hieraus ergiebt sich, daß vom Oktober 1898 ab mehr Kontingentsbranntwein vorhanden sein, wird, als der steuer⸗ pflichtige Verbrauch aufzunehmen vermag. Dies trifft selbst dann zu, wenn man in Berücksichtigung zieht, daß bisher alljährlich ein nicht unbeträchtlicher Theil des Gesammtkontingents unbenutzt geblieben ist; denn trotzdem wurden künflig immer noch in jedem Hetriebsiahre min destenz 2300 000 hl Kontingentsbranntwein hergestellt werden, von denen vorautsichtlich jährlich etwa 40 090 bis 50 900 hl nicht zur Versteuerung gelangen würden. Hiermit wäre das für die laufende Kontingentsperiode noch hinreichend gesicherte Verhältniß eines den steuerrslichtigen Verbrauch nicht deckenden Kontingents für die Zukunft in daz Gegentheil verkehrt. Einer solchen Entwickelung soll durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung vorgebeugt werden.
Zu Artikel l.
Um das Anwachsen des Gesammtkontingents über den steuer⸗ pflichtigen Verbrauch hinaus zu verhüten, bieten sich drei Wege. Gntweder wird die Literzahl auf den Kopf der Bevölkerung herab⸗ gesetzt, oder der Betrag des Gesammtkontingents in einer bestimmten Summe gesetzlich festgelegt, welche binter dem bisherigen Trink⸗ verbrauche zurückbleibt, oder man bestimmt ihn in der Weise, daß er dem wachsenden steuerpflichtigen Verbrauch folgt, ohne diesen jedoch übersteigen zu können. Dem setzteren Wege wird der Vorzug zu geben sein. Die Herabsetzung der behufs Ermittelung des Gesammt⸗ kontingents für den Kopf der Bevölkerung anzurechnenden Jahresmenge müßte bei dem schnellen Wachethum der Bevölkerung eine sehr erhebliche sein, wenn sie auch nur für einige Zeit das Zurückbleiben des Gesammt⸗ kontingent, hinter dem Trinkverbrauche sichern soll, Eine derartige Herabfetzung des Kontingents würde aber nach Ansicht der betheiligten Kreise zu einer empfindlichen Beeinträchtigung des Brennereigewerbes führen. Die Fixierung des Gesammtkontingents in einer bestimmten Summe hätte zur Folge, daß die infolge des allmählichen, wenn auch langsamen Wachseng des steuerpflichtigen Verbrauchs mögliche Er⸗ böhung des Kontingent nicht von selbst sich volltiehen, sondern stets eine Aenderung des Gesetzes nothwendig machen würde. Dles wird vermieden, wenn man die Bemessung des Gesammtkontingents, wie seinen Kontingents⸗ Branntwein einen um 20 6 höheren Erlös wie für den 70er Branntwein zu verschaffen, da sie nur sehr beschränkt verwerthbar und deshalb nur mit beträchtlichem Abschlag zu verkaufen waren. Ihr Preis erhob sich nicht über 136 Um dem Brenner die vollen 20 ½ zu sichern, war es nothwendig, Berechtigungsscheine
steuerpflichtigen Verbrauchs
als maßgebend angesehen wird.
in ben letzten fünf k jene slgen fn rauchs in den letzten fünf Jahren bei der ö m . ö ‚ Auf diese Weise wird 2 ö daß das Kontingent einerseits mit der Zunahme des steuerpflichtigen Verbrauchs von selbst sich erhöht, und ö dat selbe andererseits unter normalen Verhältnissen immer etwas hinter dem jeweiligen Trink⸗ konsum zurückbleibt. Für die nächsten fünf Betrlebsjahre würde es sich auf 2221 749 hf berechnen. Die in Anrechnung hierauf zur steuerlichen Abfertigung gelangende Branntweinmenge würde, wenn man berücksichtigt, daß der Trinkoerbrauch schon im Durchschnitt der Jahre 1895/55 und 1596/57 auf 2245 450 hl sich belaufen hat und Dorautzsichtlich ein Theil des Gesammtkontingents nicht abgebrannt wird, sich fo stellen, daß selbst bei einer ungünstigen Entwicke ö. des steuerpflichtigen Verbrauchs immer noch eine nam hafte enge des sogenannten 76 er Branntweins zu seiner Befriedigung herangezogen werden müßte. Das gleiche Verhältniß wird soweit man den Verlauf der Dinge voraussehen kann, Au für die nach Ablauf von je fünf . vorzunehmenden Neu⸗ bemessungen des Gesammtkontingents gewahrt bleiben, da hierbei eine Erhöhung des letzteren nur insoweit zugelassen wird, als der Trink⸗ verbrauch inzwischen gewachsen ist. Für den Fall, daß das Gesammt⸗ kontingent dennoch wider Erwarten in einem Jahre sich zu hoch er⸗ weisen sollte, ist außerdem eine zeitweise Herabsetzung vorgesehen. In⸗ folge derfelben würde im darauffolgenden Jahre auch bei der un⸗ günstig ten Gestaltung des Trinkverbrauchs so viel Brannt⸗ wein über das Kontingent hingus zur steuerpflichtigen Verwendung benöthigt werden, daß der gesammte vorjährige Ueberschuß an Kon⸗ tingentsbranntwein nachträglich zur Versteuerung gelangen müßte. Im jweiten Absatz ist die Vorschrift, daß das Gesammt⸗ kontingent alle fünf Jahre einer Revision unterliegen soll, weggefallen. Sie scheint entbehrlich. wenn die Neubemessung des Gesammt⸗ kontingents für je fünf Jahre nach Maßgabe des vorhergehenden Ab⸗ fatzeß angeordnet wird. Es versteht sich von selbst, daß hiermit jedeg⸗ mal eine fachliche Prüfung der Angemessenheit der festzusetzenden Alkoholmenge zu verbinden und erforderlichenfalls eine anderweite ge⸗ setzliche Regelung herbeizuführen ist.
* Zu Artikel II. Zur Zeit beträgt das Hesammtkontingent 45 ] reinen Alkohols auf den Kopf der Gesammtbevölkerung der Branntwein steuer⸗ , , . Hiervon entfällt für jeden der drei süddeutschen Bundesstaaten gemäß § 47 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1867 ein Aniheil, der auf 3 1 reinen Alkoholg für den Kopf ihrer Landesbevölkerung bemessen ist; dite süddeutschen Staaten erhalten mithin auf den Kopf ihrer Bevölkerung zwei Brittel derjenigen Alkoholmenge, welche auf den Kopf der Gesammt—⸗ bevölkerung entfällt. Durch Artikel IJ wird Vorsorge getroffen, daß dieses Verhaͤltniß bei der vorgeschlagenen Aenderung des Gesammt⸗ kontingents aufrecht erhalten bleibt. Auch sollen die aus Artikel J und IJ sich ergebenden Kontingente der süddeutschen Staaten, ebenso wie dies nach § 47 Absatz 2 des geltenden , bezüglich der jetzigen ,, ,. dieser Staaten der Fall ist, ohne Zu⸗ stimmung der betheiligten Regierungen nicht geändert werden können. Für die Hohenzollernschen Lande war bisher schon zufolge einer auf Grund des § 49 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 erlassenen Kaiserlichen Verordnung ein Theil des Gesammtkontingents nach dem für die süddeutschen Staaten geltenden Maßstabe besonders aus- geschieden worden. Der Entwurf schließt sich auch in dieser Be⸗ ziehung an den bestehenden Rechtszustand an.
Zu Artikel III.
Falls von einer der drel süddeutschen Regierungen die Zustimmung zu der vorgeschlagenen Aenderung des § 47 aß 2 Satz 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 versagt werden sollte, so würde es bei den geltenden Vorschriften über die Kontingentierung auch fernerhin
verbleiben müssen.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 7. d. M. gestellt 13 292, nicht recht reitig aestellt keine Wagen. . In Oberschlesien sind am 7. d. M. gestellt 5603, nicht recht zeitig gestellt keine Wagen.
Berlin, 7. Januar. (Bericht über Speisefette von Gebr. Gause.) Butter: Das Geschäft lag in dieser Woche sehr ungünstig. Die Zufuhren feiner Butter haben sich derartig vergrößert, daß alle Läger überfüllt sind und nur mit größerem Verlust für die Händler werden realisiert werden können. Der Verbrauch ist sehr schwach; nur unbedeutende Posten konnten abgesetzt werden, sodaß die Preise weiter stark weichen mußten. Die heutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossenschaftsbutter Ia. Qualität 80 M, dito IIa. Qualität 87 M, Landbutter 70-80 960 — Schmalz: Die gesunde Lage des Artikels kennzeichnet sich am besten dadurch, daß die Weltvorräthe am 1. Januar 1898 um etwa 125099 Faß kleiner waren, als am 1. Januar 1897, obgleich im Jahre 1897 die größte Anzahl Schweine geschlachtet worden ist, seit eine Kontrole darüber geführt wird. Schon seit Monaten über steigt der Verbrauch von Schweineprodukten die Schlachtungen. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western. Steam 32,59 1, ameri⸗ kanisches Tafelschmalz 35 ½, Hamburger Stadtschmalz 34 , Ber- liner Bratenschmalz 36— 37 ½ — Speck: Die Preise in Amerika sind etwas gestiegen; am hiesigen Platz herrscht etwas bessere Nach= frage zu unveränderten Preisen.
— Die Einnahmen der Marienburg⸗Mlawkger Eisen⸗ bahn betrugen im Monat Dezember 1897 nach vorläufiger Fest⸗ stelkung 187 000 69 gegen 198 900 6 nach vorläufiger Feststellung im Dezember 1896, mithin weniger 11 000
— Vom oberschlesischen Eisen⸗ und Zinkmarkt berichtet die Schl. Ztg.“: Für den Roheisenmarkt begann das neue Jahr unter den gleichen günstigen Verhältnissen, die während des verflossenen vorgeherrscht hatten. Nach kurzer Unterbrechung durch die Feiertage erboben sich die Abforderungen an Puddelroheisen wieder auf, die bisherige Höhe, auch wurden nunmehr größere Mengen Gießerei⸗ und Hämatitroheisen zu guten Preisen verkauft. Auch das Walzeisengeschäft setzte nach der Stille der Weih- nachtswoche zu Beginn des neuen Jahres mit einer erfreulichen Leb⸗ bafligkeit ein. Die bisher noch beobachtete Zurückhaltung weicht immer mehr einer Kauflust, die sich nicht nur auf Eindeckung für das laufende Quartal beschränkt, sondern sich auch in weiter hinaus reichenden Abschlüssen zu bethätigen bestrebt ist. Schon jetzt werden belangreiche Ordres auf Eisen zur Fertigstellung für die Frühjahrtver- schiffung ertheilt. In der , , . hat sich nichts geändert; einzelne Unterbietungen westlicher Werke in dem benachbarten und mitteldeutschen Abfatzgebiet vermochten die feste Tendenz des oberschlesischen Eisen⸗ marktes nicht zu beeinträchtigen. Die einzelnen Walzeisenstrecken sind auf vier biß sechs Wochen mit spezifizierter Arbeit reichlich und ziemlich gleichmäßig versorgt. Für Grobbleche ist reger Begehr, und auch im Feinblechgeschäft haben sich die Verhältnisse etwas gebessert. Die Drahtwerke sind für umfangreiche Früh⸗ jsahrsverladungen stark in Anspruch genommen. 82. und Röhren gehen befriedigend. — Das russische Geschäst be⸗ friedigte sowohl in Bezug auf die Vornahme neuer, wie die Abwickelung laufender Schlüsse. — Auf dem Zinkmarkt hat die feste Londoner Tendenz angehalten. Gewöhnliche Marken wurden mit 18 Pfd. Sterl. bis 18 Pfd. Sterl. 2 sh. 6 d., besondere mit 18 Pfd. Sterl. I sh. 9 d. bis 18 Pfd. Sterl. 5 Ih; gehandelt. In Zinkblechen sind Preise und Absatz unverändert geblieben.
Stettin, 7. Januar. (W. T. B. Spiritus loko 36,30 bez.
keiten bezüglich der Verwendung des ,, und stellten dem Handel jeder Zeit eine ausreichende Menge 70er Brannt-
wesng zur Verfügung, sie genügten aber nicht, um dem Brenner für
auf den entsprechenden Geldbetrag auszustellen und ihre Anrechnung bei der Steuerzahlung zum Nennwerth zuzulassen.
Bretlau, 7. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. 3 z o . Psobr. Litt. A. 100,15, Breslauer Diskontobant 120 70,