1898 / 9 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Neichs Anzeiger

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

und

2 2

.

ö . . Mn Ber Kezugspreis beträgt vierteljährlich 4 66 59 3. 8 . Alle Nost-Anstalten nehmen Kestellung an; . 3

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelue ummern hosten 25 53.

M

2

Berlin, Mittwoch, den 12. Januar, Abends.

Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 9. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

und Königlich RKreußischen Ktaats Anzeigers

des Arutschen Reichs Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstrase Nr. 32.

6 ——

.

E898.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem K. K. österreichischen Sektions⸗Chef im Handels⸗ Ministerium und General⸗Direktor der Posten und Telegraphen Dr. Neubauer zu Wien den Königlichen Kronen-Orben erster Klasse, dem Königlich ungarischen Präsident⸗Direktor der Posten und Telegraphen Peter von Szalay zu Budapest den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, sowie dem Bildhauer und Professor an der Großherzoglich badischen Kunstgewerbeschule in Karlsruhe Adolf Heer und dem Ober⸗Bürgermeister Schnetzler daselbst den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klesse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 11. Januar 1898.

Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:

ür den Königlich bayerischen Regierungsbezirk der falz wird vom 20. Januar d. J. ab bis auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des F 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 11. Januar 1898.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung.

Am 15. d. M. wird im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktion Hannover der an der Strecke Schieder Blomberg neu hergestellte Haltepunkt Noltehof für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 11. Januar 1898. Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Schulz.

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera.

Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung ven Geflügel⸗ 1 ordne ich hiermit auf Grund der Ss§ 19 bis 28 des eichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (R. G⸗B. 1880 S. 153 und 1894 S. 109 in Verbindung mit § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 (R⸗G⸗Bl. S. 685) zufolge Er⸗ mächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den hiesigen Regierungsbezirk bis auf weiteres Folgendes an:

8 1. Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus oder kammen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der . behörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür . zu , daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe sowie von der Berührung mit anderem Geflügel ferngehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in min⸗ destens 1/ in tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.

8 2. Die Orts⸗Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige 8x 1 oder wenn sie e irgend einem anderen Wege von dem

usbruch der Seuche oder dem Verdacht eines Seuchen⸗ ausbruches Kenntniß erhalten hat, sosort den beamteten Thier⸗ arzt . sachverständiger Ermittelung des Seuchen ausbruches zuzuziehen.

Ist der Ausbruch der Geflügelcholera durch das Gut⸗ achten des beamteten Thierarztes festgestellt, so hat die Polizeibehörde, falls innerhalb acht Tagen neue Seuchen⸗ ausbrüche in dem Seuchenort angezeigt werden, sosort die er⸗ forderlichen Schutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf.

§ 3. Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im 8 2 angegebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcheolera festgestellt

hat, sst letzterer von der Orts⸗Polizeibehörde sofort auf orts⸗ übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche er e een bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffentlichen

enntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche Folgendes anzuordnen:

I) Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügel⸗ cholera“ zu versehen.

2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Be⸗ streuung mit Aetzkalk in mindestens 1M m tiefen Gruben zu vergraben.

Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in be⸗ 6 Räumen unterzubringen.

Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehoͤftssperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, melche das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Seuchendauer geschlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu verbieten.

§ 4. Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder ist nach dem letzten Er⸗ krankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen .. und von der Orts⸗Polizeibehörde die Desinfektion des Seuchengehöftes an⸗ zuordnen.

Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen:

1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz iind aus den Räumen zu entfernen und an Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk dur Vergraben unschädlich zu beseitigen.

2) Der Boden, die Thüren und Wände der Räume sowie die Sitzstangen, Futter⸗ und w g . sind mit heißer Sodalauge . kg käufliche Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalk⸗ milch zu bestreichen.

3) Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 em tief austz⸗ zuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalt durch Ver⸗ graben unschädlich zu beseitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus⸗ führung durch die Orts⸗Polizeibehörde zu überwachen ist, hat letztere die angeordneten Sperr⸗ und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. .

3 6. Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrund⸗ stücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten.

S 6. Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsort oder e,. durch Ver⸗ brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver⸗ n, in mindestens 1! m tiefen Gruben unschädlich zu be⸗ eitigen.

e sen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Orts⸗Polizeibehörde am Bestimmunggsort hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlichen Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirlsam verhindert wird.

7. ird bei solchen Trangporten die Geflügelcholera festgestellt, so hat die Orts⸗Polizeibehörde des Bestimmungs⸗ ortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den 2, 3, 4 zu behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhr⸗ werks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge (3 Kg käufliche Waschsoda und 109 1 Wasser) gründlich ab⸗ gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.

Der Weitertrantzport ist erst dann zu gestatten, wenn eine i 2 acht Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall ver⸗

richen ist.

; § 8. Die Amtsvorsteher haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Plätze an⸗ uweisen.

§8 9. Die ,, , . ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte haben die Gebern, der genannten Vorschriften zu überwachen; den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten.

3 16. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be⸗ stimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere na 328 des 8, eine böhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des ö 66 sinß 4 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 / J. Mai 1894.

§8 11. Die Anordnung tritt am 10. Januar 1896 in Kraft. Liegnitz, den 28. Dezember 1897.

Der Regierungs⸗Prãäͤsident. von Heyer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter

Nr. 2438 die Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten der Schutzgebiete, vom 13. Dezember 1897; und unter

Nr. 2439 die Bekanntmachung, betreffend die Anzeige⸗ pflicht für die Geflügelcholera, vom 11. Januar 1898.

Berlin W., den 12. Januar 1898. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

In der Dritten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats ⸗Anzeigers“ werden Uebersichten über die Rüben⸗Verarbeitung und den Inlandsverkehr mit Zucker sowie über die Ein⸗ und Ausfuhr von 3 er im Dezember 1897 und eine Zusammenstellung der Betriebs⸗ ergebnisse der Zuckerfabriken des deutschen Zoll⸗ gebiets im Dezember 1897 und in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1897 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen Superintendentur⸗Verweser, Pfarrer Guthke in Kuhbier zum Superintendenten der Diözese Pritz⸗ walk, Regierungsbezirk Potsdam, und q

den bisherigen Superintendentur⸗Verweser, Oberpfarrer Meltzer in Fürstenwalde zum Superintendenten der Diözese Fürstenwalde, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., zu ernennen,

Per sonal⸗ Veränderungen.

öniglich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛ. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 6. Januar. Herwarth v. Bittenfeld, Sec. Lt. vom Gren. Regt. zu Pferde Freiherr von Derfflinger (Neumärk.) Nr. 3, in das 2. Großherzogl. Mecklenburg. Drag. Regt. Nr. 18

versetzt.

gteues Palais, 8. Januar. v. Bock u. Polach, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, in das Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 5ö5 6 Hofrichter, Pr. Lt. vom Inf. Regl. von Courbière (2. Posen.) Nr. 19, dessen Kommando zur Dienstleistung bei der Schloßgarde⸗Komp. um sechs Monate verlängert.

Abschiedsbewilllgungen. Im aktiven Heere. Neues Palais,. 8. Januar. Müller, Oberst a. D., zuletzt Oberst Lt. und etatsmäß. Staboffizier des Inf. Regts. Prinz Lonis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47, mit seiner Pension zur Disp. gestellt.

Aichtamtliches. Deu tsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Januar.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen im Neuen Palais heute Vormittag den Chef des Zivil⸗ kabinets, Wirklichen Geheimen . von Lucanus zum Vortrage. Anschließend daran legte Professor Ewald die Ent⸗ würfe zu Glasmalereien für Fenster des Kunst⸗Gewerbe⸗ Museums vor. Später nahmen Seine Majestät die Meldungen des General⸗Adjutanten, General⸗Lieutenants von Plessen und des Obersten und Flügel⸗Adjutanten Grafen von Hülsen⸗ Haeseler anläßlich deren Rückkehr aus Wien entgegen.

In verschiedenen Zeitungen wird die Nachricht verbreitet, daß in Indien ein gewisser Marquardt mit Hinterlassun von Millionen gestorben und daß das Auswärtige Amt mi der Ermittelung der Erben befaßt sei, um den Nachlaß an sie auszuschütten. . x

Die Nachricht ist vollständig aus der Luft gegriffen. Dem Auswärtigen Amt ist weder ein . Nachlaß a. irgend welche Mittheilung über das Vorhandensein eines solchen zugegangen. Die zahlreichen, in dieser Beziehung an das Auswärtige Amt gelangten Anfragen und Anträge sind unbestimmt, daß auch zur Anstellung von Ermittelungen

arüber, ob dem Gerücht irgend welcher Thatbestand zu Grunde liegt, keine Möglichkeit geboten ist.