Großhandels⸗Durchschnittspreise von Getreide an auserdeutscher Börsen ˖· Plätzen
für vie Woche vom 3. bis 8. Januar A898 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.
1000 kg in Mark. ¶ Preise für prompte Loko⸗ Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
Woche Dagegen 35. Vor⸗ Januar
Wien. 15935 woche Roggen, Pester Boden.... 157,98 157378 Welzen, Theiß⸗ ; 228,48 227,34 ö. ungarischer, prima... 11466 114,52 erste, slovakische . 174 12 178, 14
p Roggen, Mittelqualitãt. 146,94 145,096 Welzen, . . 22227 223 02
r ö ĩ 109,99 109,91 erste, Malz- . Kö 135,590 135,73 St. Petersbur
Roggen... 4 98 96 97,94 Weljen, Saxonka ö ; 1565, 04 155,05 J J 103,36 103.36
. . 9269 9290 Weljen, Ula... . 145,47 146,47
Riga. 1' 102,99 102, 92 k 165,70 155,71 147,81
paris. Roggen] 1 . 145,21 Wel en lieferbare Waare des laufenden Monats 53 0] 236 25 . Antwerpen. . onau⸗ 28 — 1 (1, Weizen Red Winter Nr. 2 .. 466 114,84
w ; Am ster dam. 11002 146,51
169,53 173,41 178,82
114,61 109,79
LIsow. ; Roggen St. Petersburger... 145,68
Weizen, Poln. Odessa⸗· ..... London. a. 1 (Mark Lane). .
b. Gazette averages.
englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten
Liverpool.
l . . .
168, 36 165.60
163,49 131.27 155. 5
16202 1855 181.65 17279 174,66 151,69 120 70 168 27 165.1
165,95 162,61
161,39 122, 95h 152,96
161,86
186,19 174,49 175,67 182,44 120, 98
Weizen
Weizen fer erste
Californier Chicago Spring... Northern Duluth (neu) Manitoba Spring (neu) engl. weißer (neu)
engl. gelber (neu). ... Californ. Brau⸗ 132,95 132, 82 Canadische 93, 65 — Schwarze Meer ⸗ .. 2 92, 78
Chieago. Welzen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats 140,8 149,02 151,22 154,92
Weizen
Hafer Gerste
New⸗JYork. Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats.
Bemerkungen.
1 Tschetwert Weizen ist — 163,89, Roggen — 14742 Hafer — g8,.28 Kg angenommen; 1 Imperial Qugrter ist für die Weizennotiʒ an' der Londoner Produktenbörse — 504 Pfd. engl. gerechnet; für die Gazette avèerages, d. h. die aus den Umsätzen an 196 Marktorten
des Königrelchs ermittelten Durchschnittepreise für einheimisches Ge⸗ trelde, ist 1 Imperial Quarter Wesßen —= 480, Hafer —= 312, Gerste 460 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen — 50 Pfd. engl.; 1 Psd. engl. — 453,5 g; 1 Last Roggen — 2109 Weizen — 2400 kg. Bei der n,, der Preise in Reichswährung sind dis aus den einzelnen Tages ⸗Notterungen im „Deutschen Reichs und Staatẽ⸗
Anzeiger ermittelten wöchentlichen Durchschnitts. Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest ie Kurse auf Wien, sür London und Liperpool die Kurse auf London, ür Chieago und NewYork die Kurse auf New⸗York, für St. Petersburg und Odessa die Kurse auf St. Petere burg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.
Großhandels⸗Preise von Getreide an außerdeuntschen Börsen ⸗ Plätzen Oktober bis Dezember L897 nach Wochen⸗Durchschnitten,. (Für prompte LLoko⸗ Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
Presse für 1oC0 é in Mark in der Woche vom
Hp. 11.16. 18. 3 25 30. 16. 8. 13 18 / 20 22/27 * iv., 6 Ii. 13/18. 29. . Ott. Ott. Okt. Okt. Nov. Nov. Nov. 16e; Dez. Dez. Dez.
bis
Wien. Roggen, Pester Boden Weizen, Theiß ⸗. J kw Gerste, slovakische.. Bu dapest. Roggen, Mittel qualität. Weizen, f; . Hafer, ö ö Gerste, Malz⸗ ö . St. Petersburg. k Weizen, Saxonka. Hafer w Odessa. Roggen w Weizen, Ulka ; Paris.
Roggen ! lieferbare Wgare des laufenden Welten ] Monats ö Antwerpen. ö Weizen Red Winter Nr. 2. La Plata k Amsterdam.
151,62 151.50 145.36 go Oh 90 07 50 1
S7, 0 8958 8991 134 48 138 76 139,79
142,86 143,B 01 143,61
isi, a 153 zi isa. 33
Asow ; Ro . Roggen St. Petersburger Weizen, Poln. Odessa⸗ P London. a. Produktenbörse (Mark Lane).
Weijen engl. weiß.
b. Gazette averages. Weizen englisches Getreide, Hafer Gerste
Mittelpreis aus 196 Markt⸗ orten
Liverpool. / Donau JJ,
Oregon. Californier. Chieago Spring... Northern Duluth ). . Spring!) engl. weißer (neu) dafer engl. gelber (neu).
Californ. Chevalier⸗ Gerste
Weizen
Brau⸗
168, 19 158, o5 157, 19 15723 224, 53 22h, 18 225, 1 22777 in S 1i3 3 IIa. 115, õ
V4, 35 17a 20 174, 8 174 23
142, 85 142,59 142.32 142,365 211,60 218,81 219,29 2290,37 105,80 106,85 107,06 107,94 127 58 127, 16 127, 45 127,45 127338 127,30 127,34 127, 19 1270 1236,73 126, 68 1550,50 135, 73
233,17 236,27 236, 69 236
170, 18 172,565 172,79 174,67 17 165, 74 168,76 168, 92 176 53 17 187,098 18
los 42 109,5 111,16 109,66 110,16 libs z 1601 33 jo is is 43 io aj laß, 16 149 24 155,13 153. 85 155, 16
. e,, iss 11 159901 16944 163 86 16898 169, ron; ! ibi rr j5s z Los. zz iss. S5 is 4
159, o 143.59 150, 17 153,36 156 907 115,09 1 ih, 5s 116, 12 114953 117597 löl, zl 156, 34 15s, S0 153, 6 150, 10 147, 13 146,67 14440 144,87
166,46 163,49 161,B54 163,02 172 07 1635,36 164 34 164,89 166 36 161,42 163,6 18796 185, 44 182.535 184,15. — — 183.29 179 84 173,35 180. 30 186,15 185,9 — — — 18759 1 150 5 175,4 175,98 176,57 17377 i7 1,21 172,51 173,35 17338 172, 65 1 191,95 19,52 191,42 192,69 132.59 183.65 183,91 186,83 172,92 172,2 188, 90 186 85 184,89 184, 98 186,91 185.91 180, 390 182,26 180 39 1860 57 r 126,56 131,414 116,30 11635 118 35 i301 120 11 12047 120,17 120558 1 12,21 107, 95 103,575 1953,80 1 T5. 52 1760, 16 i70 o 170, is — — — . , 1129 965 125 37 128 31 125, 8. 123,87 128,83. 128,3, 123,93 128,93 129, 6 132 60 Canadische . 94629 254 91 31 9193 9193 gl, os 95,5, gh S0 Ih 0 Ih 3s —
156, 15 1565,36 156 86 155,83 154,561 155,40 154, 97 227,44 225.82 227,24 226, 12 23, 8ę 223 81 224, 42 34 116,37 116,31 117,01 116,03 114,90 114,91 114.32 173,97 174,03 178,06 177, 85 177,42 177,36 177, 8.
9144,69 144375 145,41 145,24 144,89 144, 84 143, 95 224,47 222, 09 222,57 222,73 219, 24 220, S5 222,30 111,17 11121 111.07 110,94 110 68 110,64 107,55
gi, S6 9441 93,28 96,77 97,93 97 96 98,7 28,890 98, 8,5 98.83 97,30 95,8; 9724
153,465 155, 07 155,06 154,94 154,092 154,83 154,82 154.34 155,069 4 56 100,05 102,27 101,09 102,84 104,32 102,78 102, 13 103,36
S9, 99 91,29 91,05 9, 2I 92,5! 92,87 92.67 94,22 92,99 14425 142354 141,20 141, 98 145, 46 146 27 146,69 148, 2 146,47
9 143 13 1429 143,26 148, 13 150 20 149.27 147,19 1425 147,581 2 Az r 5 Z zz z zit zi Zi s Zi, ß zich Ss af 3 zz 2
268 171, 15 170,52 169,44 169,11 170,16 171.18 6 86 175 890 176,633 5175.24 176, 20 176,68 174, 97 69s 185,58 184,40 3 182,49 18272 181, 99 31 119,8 8 1135 108,283 106,99 107, 12 oh 1654571 1 8 —
3,08 114,79 114, 84 47 110,37 110,02 — 146,51
1569,78 162, 08 163,57 1618 168,37 160,23
164.68 165, 05 165, 95 3 156 25 160, 97 162,61
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Sr 40 187 40 186,10 2,45 173, 8.5 174,49 3. 85 17525 175 67 2,26 184 13 182,44 o, 7 126,47 120,58 8, C0 108, 00 108, 11
105, 30, 156, 8 107, os 10s, 9 os, o 108, 1j
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132,89 132,82
Schwan Meer ;... 8,5 S5 3. ö, z S5. 6 Sö i S6, al So 562 g0 75 gigi gizz 911, 92 68 92,78
Chicago. . Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufd. Mts. NewYork. 2
Weizen, Lieferungs⸗Waare des laufd. Mtd. i) Vom 29. November ab neue Waare notiert.
13773 13898 141,03 147, a6 145 90 143,58 145,70 148,57 146,82 156, 20 152,26 153 os 149,02
147,46 14634 14736 151,91 18047 147,7 148,53 151,57 148, 62 149,63 150 52 15522 1549
Deutscher Reichstag. 14. Sitzung vom 11. Januar 1898, 2 Uhr.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer des Blattes berichtet.
Auf der Tagesordnung siteht die erste Berathung der Entwürfe eines Gesetzes, beireffend Aenderungen des Ge⸗ richtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßord⸗ nung, sowie eines Gesetzes, betreffend Aenderungen der Zivilprozeßordnung, und eines dazu gehörigen Ein⸗ führungsgesetz es.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Die Besetzung des hohen Hauses ist in diesem Augenblick ja nicht derart, daß ein Vertreter der verbündeten Re⸗ glerungen sich angeregt fühlen könnte, seinerseits durch Bemerkungen die Geschäfte des Reichetages aufzuhalten. Inzwischen, meine Herren, ist die Vorlage, die heute zur Debatte steht, doch ihrem Umfang und ihrer Tragweite nach von einer solchen Bedeutung, daß ich es für unrecht halten würde, wenn ich nicht mit einigen Worten die Gesichts⸗ punkte dem hohen Hause gegenüber darlegen wollte, welche bei der Feststellung dieser Gesetzentwürfe maßgebend gewesen sind. Umsomehr, als die ganze Vorlage, — leider, darf ich sagen, — eine Gestalt hat annehmen müssen, die eine Uebersicht über ihren Inhalt für Jeden, der mit dem Prozeßrecht nicht näher bekannt ist, erschwert.
Aus drei verschiedenen Gesetzentwürfen gebildet, von denen ein jeder zu dem andern nur in einem gewissen losen Zusammenhang steht, von denen jeder wieder eine grohe Aniahl von Einzelbestim⸗ mungen enthält, die auch untereinander einen näheren Zusammenhang nicht besitzen, ist die Vorlage mehr oder weniger ein Mosaikbild, dessen große Linien in der Generaldebatte darzulegen einigermaßen schwer hält. Meine Herren, ich werde mich deshalb darauf beschränken, einige Bemerkungen zu dem Hauptentwurf der drei Entwürfe, die hier vorliegen, zu machen.
Der erste Entwurf, der Aenderungen des Gerichts verfassungt⸗ gesetzes und der Strasptozeßordnung enthält, begreist zwar manche Bestimmungen in sich, die ein erhebliches praktisches Interesse haben, aber keine Besltimmung von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Generaldebatte die Aufmerksamkeit des Hauses in Anspruch nehmen könnte.
Dasselbe gilt von dem dritten Entwurf, der Aenderungen zu dem Giaführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung vorschlägt, und durch diese Veränderung bezweckt, einzelne Reichs⸗Spezialgesetze mit dem neueren Prozeßrecht in Ginklang zu bringen, einzelne landegrechtliche Vor⸗ behalte zu machen und die unvermeidlichen Uebergangsbestimmungen fär den Uebergang von dem gegenwärtig geltenden Recht zu dem neuen Prozeßrecht einzuführen.
Anders dagegen der dritte Entwurf, der die Aenderung der Zivil⸗ prozeßordnung selbst betrifft. Meine Herren, dieser Entwurf hat zu⸗ nächst die Aufgabe und vorzugsweise die Aufgabe, diejenigen
Aenderungen in das formelle Recht einzuführen, die durch unser neues materielles Recht, durch das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelẽs⸗ gesetzbuch, unbedingt geboten sind. Die Aenderungen, die in dieser Beziehung der Entwurf enthält, sind für den Reichstag im Großen und Ganzen etwas Neues nicht mehr; denn diese Aenderungen sind im wesentlichen ausgearbeitet worden von der Kommission, die mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetz⸗ buches betraut gewesen ist, und soweit sie aus dem neuen Handelsgesetzbuch hervorgehen, sind sie bei der Redaktion des Handels⸗ gesetzhuches ausgearbeitet worden. Diese Vorschläge sind dem Reichs⸗ tage mitgetheilt worden bei der Vorlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs; sie sind dem Reichstage, sie sind der öffentlichen Kritik seit mehr ols Jahresfrist bekannt, sie haben denn auch die Aufmerksamkeit der Kritik in den an der Entwickelung unseres Prozeßrechts betheiligten Kreisen wachgerusen, und wenn die Vorschläge, wie sie Ihnen früher vorgelegt worden sind, nicht in aller Punkten übereinstimmen mit demjenigen, was jetzt Ihrer Prüfung unterliegt, so beruht das wesentlich darauf, daß wir die Kritik be— achtet haben, die theils aus der Praxie, theils aus dem Kreise der hervorragenden Prolessualisten Deutschlands an uns herangetreten ist.
Dieses ganze Gebiet neuer Vorschläge, meine Herren, berührt eigentlich den regelmäßigen Prozeß so gut wie garnicht. Das amts— gerichtliche, das landgerichtliche Verfahren, das Beschwerdeverfahren, das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren bleiben im Großen und Ganzen von diesen Bestimmungen unberührt. Die Nebenverfahren unserer Prozeßordnung sind es, die, weil sie mit dem materiellen Recht einen engeren Zusammenhang haben, durch die Aenderung des materiellen Rechis auch vorzugsweise berührt werden. Deshalb finden Sie, daß diese Aenderungen sich haupt— sächlich beziehen auf den Eheprozeß, auf den Prozeß zur Feststellung des Rechtsverhältnisses unter Eltern und Kindern, auf die Zwangs⸗ vollstreckung und das Aufgebotsverfahren, und diejenigen Aenderungen, die nach diesen Richtungen hin der Entwunf enthält, sind theilweise ohne weiteres als logische und juristische Konsequenzen des bürgerlichen Rechts gegeben, theilweise auch so sehr technischer Natur, daß ich nicht glaube, sie werden die Aufmerksamkeit des hohen Hauses in der Generaldebatte in Anspruch nehmen. Ich gehe meinerseits zunächst darüber hinweg.
Anders, meine Herren, liegt es mit dem zwelten Theile der Ab—⸗ änderungen, welche der Entwurs Ihnen vorgeschlagen hat, das sind diejenigen Aenderungen, die mit der Neugestaltung unseres bürgerlichen Rechts nicht in unmittelbarem Zusammenhange stehen, sondern hervor⸗ gegangen sind aus dringlichen Bedürfnissen, die die Praxis an die Re⸗ gierungen herangetragen hat. Meine Herren, im Verlaufe der 18 Jahre, die unsere gegenwärtige Zivilprozeßordnung in Geltung steht, sind mannigfache, zum theil sehr tiefgreifende Verwürfe gegen dieselbe erhoben worden. Daz ist natürlich, weil für einen großen Theil des
Deutschen Reichs mit dem neuen Prozeß ganz fremdes Recht an die Bevölkerung herantrat. Ein Theil dieser Vorwürfe ist denn auch im Laufe der Zeit wieder verschwunden, andere Einwände haben sich dagegen verdichtet zu so bestimmten Vorschlägen und Aenderungs⸗ wünschen, daß die Reichs. Justizverwaltung vor einigen Jahren nicht umhin konnte, eine Kommission aus hervorragenden Richtern, Rechts anwalten und Justizbeamten aus ganz Deutschland zu berufen, um sich über das Bedürfniß einer Abänderung des Gesetzes in diesem sachverstän⸗ digen Kreise näher zu informieren. Nun, meine Herren, die Verhandlungen dieser Kommission, so inhaltreich und belehrend sie waren, haben zu einem positiven Abschluß nicht gebracht werden können. Auf der einen Seite zeigte sich sehr kald, daß auch in diesen Kreisen die Ansichten über das, was geändert werden müsse, und über das Wie der Aenderungen so weit auseinandergingen, daß jedenfalls längere Erörterungen noth⸗ wendig gewesen sein würden, um für die ReichzJustizverwaltung die Mögllchkeit einer Entschließung zu gewähren. Auf der anderen Seite traten Ende des Jahrez 1895, in dem die Kommission tagte, die Vorarbeiten für das Bürgerliche Gesetzbuch so gebieterisch und zwingend an uns heran, daß wir eine Revision der Zivilprozeßordnung im großen Stile ebenso wie andere Fragen der gesetzgeberischen Reform vorläufig auf sich beruhen lassen mußten, um der wichtigsten Aufgabe der Neugestaltung unseres materiellen Rechts ausschließlich die ganze Kraft zu widmen. Wenn wir gleichwohl Ihnen eine Anzahl von Aenderungen, die nicht geboten sind durch das neue bürgerliche Recht, in dem neuen Entwurf vorlegen, so hat das seinen Grund darin, daß doch auch die Verhandlungen der gedachten Kommission vom Jahre 1895 ergeben haben, daß es gewisse Punkte in unserem Prozesse giebt, die absolut eine Aenderung erheischen und über deren Verbesserungefähigkeit ein schließlich der dazu erforderlichen Wege im Großen und Ganzen Meinungsveischiedenhelten nicht bestehen können. Auf der anderen Seite hat ung der Reichstag selbst durch verschledene Resolutionen, die er bei der Beschlußfassung über das Bürgerliche Gesetzbuch fest⸗ gestellt hat, den Gedanken nahe gelegt, über den Bereich des absolut Nothwendigen hinaus, doch auch einige andere Punkte aus unserem Prozeßrecht in die gesetzgeberische Reform hineinzuziehen, die wir an und für sich vielleicht nicht bei dieser Gelegenheit gleich zur Er⸗ ledigung gebracht haben würden.
Aus diesen Erwägungen heraus ist nun die zweite Reihe von Abänderungsvorschlägen entstanden, die der Entwurf enthält. Die Zahl dieser Abänderungtvorschläge ist leider größer geworden, als es in unseren Wünschen gelegen hätte. Aber wir haben uns bei sorg— fältiger Prüfung sagen müssen, daß wir aus dem Hause selbst vielleicht Vorwürfe zu erhalten gehabt hätten, jedenfalls aber aus der Praxis heraus erhalten hätten, wenn wir nicht, so weit wie wir gegangen sind, unsere Vorschläge der Prüfung des Reichstages unterbreitet haben würden.
Et kann nicht meine Aufgabe sein, näher auf die Punkte ein
zugeh en, die nach dieser Richtung hin Ihnen nun unterbreitet worden sind. Ich behalte mir vor, auf die einzelnen Punkte zurück⸗ zukommen, falls die Debatte im Hause dazu Veranlassung geben sollte. Ich beschränke mich darauf, Ihnen diejenigen Hauptgesichts punkte an⸗ zudeuten, die wir verfolgt haben, als wir die Verlage feststellten.
Meine Herren, da war der erste Gesichtspunkt der, das gegen⸗ wärtige Projeßverfahren zu vereinfachen und von mancherlei Anlässen zu Verschleppungen zu befreien. Unser Zivilprozeß ist gewiß als ein großes und vollendetes Runstwerk anzusprechen, er leidet aber — die Ueberzeugung wird sich auch bei den Freunden des neuen Prozesses Bahn gebrochen haben — an einem Formalismus, der an manchen Punkten mehr als nöthig das Verfahren erschwert und die Parteien und die Richter belästigt. (Sehr richtig) Meine Herren, wir haben nach dieser Richtung versucht, die schlimmsten Uebelstände durch Be⸗ schneidung der Formalien zu beseitigen.
Zweitens, unser gegenwärtiger Zivilprozeß ist — das darf man wohl sagen — kein Prozeß, der dem unbemittelten Manne die Ver⸗ folgung seiner Rechtéansprüche leicht macht; er setzt im Anwaltsyrozeß die Zuziehung des Anwalts voraus und damit von vornherein die Auf— wendung von Kosten; er verlangt in dem amtsgerichtlichen Prozeß der Regel nach das Erscheinen der Parteien und damit eine Kenntniß des Prozeß zanges, die dem gewöhnlichen Mann der Regel nach nicht beiwohnt. Nach dieser Richtung ohne radikale Aenderungen Abhilfe zu schaffen, ist sehr schwer. Wir haben nur versuchen können, durch Verein⸗ fachungen und durch verschiedene Kautelen auch dem nicht bemittelten Mann die Verfolgung seiner Rechtsansprüche zu erleichlern. Ich rechne zu den Mitteln, die hier einschlagen, namentlich auch die andere Gestaltung, die wir dem Rechtekonsulentenwesen geben wollen. Unser Zivilprozeß geht von der idealen Anschauung auß, daß es im allgemeinen nicht nöthig sein werde, einen im Recht nicht vor— schriftsmäßig vorgebildeten Vertreter im Prozesse zuzuziehen; denn im Anwaltsprozeß stehe der Anwalt der Partei zur Seite, und im amtsgerichtlichen Prozeß erscheine die Partei selbst. Das ist ein Idealismus, den die Praxis des Lebens nicht bestätigt hat; diese hat im Gegentheil ergeben, daß die Bevölkerung in gewissen Grenzen eines einigermaßen rechtekundigen Vertreters neben der Rechtfanwalt⸗ schaft nicht entbehren kann; und es handelt sich jetzt darum, diesen Vertretern eine Stellung zu geben, die, ohne damit eine Rechts anwalt⸗ schaft zweiter Ordnung, wenn ich so sagen darf, heranzuziehen, doch die persönliche Unabhängigkeit einigermaßen gegenüber dem subjektiven und deshalb leicht als willkürlich erscheinenden Ermessen verschiedener Richter sichert und auf der anderen Seite auch der Bevölkerung, die mit ihren Neigungen und Interessen auf die Inanspruchnahme dieser Leute angewiesen ist, die Möglichkeit gewährt, sich ihrer zu bedienen.
Ein dritter Gesichtepunkt, dem wir gefolgt sind, ist die Ver⸗ einfachung des Instanzenwesens. Unsere Prozeßordnung geht von dem gesunden Gedanken aus, daß ein Uebermaß von Instanzen nicht von Segen ist, weder den Parteien nützt, die wieder und wieder der Ver⸗ suchung unterliegen, immer eine höhere Instanz anzugehen, noch den Obergerichten, die mit Geschäften belastet werden, die der ihnen an⸗ vertrauten Rechtsprechung nicht zum Nutzen gereichen.
Nach zwei Richtungen hin haben wir versucht, Uebelständen ent⸗ gegenzuwirken, die entgegen diesem Grundsatze unseres Prozesses in der Praxis großgezogen worden sind. Auf der einen Seite durch eine Beschränkung des Beschwerdewesens. Unser Beschwerdewesen hat sich dem Sinne der Zivilprozeßordnung entgegen entwickelt: einmal, indem der Beschwerdeweg weiler, als es grundsätzlich zulässig sein sollte, bis zu einer vierten Instanz sich ausgebildet hat, und zweitens auf dem Gebiete des Kostenwesens, indem Lappalien in Koftenstreitigkeiten bis zu den höchsten Gerichten hinauf verfolgt werden.
Wir schlagen Ihnen vor, im Interesse der Parteien und im Interesse der Gerichte und im Sinne unseres Prozeßrechts, so wie dies anfangs gedacht und konstruiert worden ist, hier Einschränkungen eintreten zu lassen. Sodann enthält der Entwurf den Vorschlag, das Reichsgericht von einer Anzahl von Proje ssen zu entlasten, die es nach sachberständigem Urtheil schon jetzt kaum mehr tragen kann, die es in Zukunft unter der Herrschaft des neuen Rechts vollends nicht mehr wird tragen können. Der Umfang, in welchem gegenwärtig das Reichsgericht mit Revisionen belastet ist, wird für seine Thätigkeit — man kann das unbedingt aussprechen — nachgerade unerträglich: eine Gefahr für die Rechtsprechung, eine Gefahr für das Ansehn des Reichsgerichts, eine Gefahr für die Einheit unseres Rechts. Meine Herren, wir sind es der Rechtseinheit, die wir mit Ihrer Hilfe eben geschaffen haben, und der Autorität unseres höchsten Gerichtshofes schuldig, hier zur rechten Zeit vorzubeugen, damit sich nicht Zustände entwickeln, die dem jenigen, was wir mit unserer einheitlichen Gesetzgebung verfolgen, geradezu ins Gesicht schlagen. Der Entwurf befürwortet dechalb, nicht mehr in dem Umfange, wie bisher, die Prozesse zur Revision an das Reichsgericht gelangen zu lassen, sondern die Grenze, von der aus die Prozesse bisher revisibel waken, weiter binaufzulegen. Ich behalte mir vor, auf diese hochwichtige Frage weiter einzugehen, wenn sie zur Spezialdebatte gelangen wird. Die Generaldebatte bietet dafür schwerlich den genügenden Raum.
Viertens, meine Herren, sind wir davon ausgegangen, auf dem Gebiete des Entmündigungsprozesses denjenigen Mißständen entgegen⸗ zuwirken, über die in den letzten Jahren vielfach, wenn auch nach meiner Meinung in übertriebener Weise, Klage geführt worden ist. Meine Herren, ich muß hier die Ansicht vertreten, daß unser Entmündigungsprozeß nicht so schlecht ist, wie er viel fach gemacht wird; aber ich erkenne an, daß in weiten Kreisen der Bevölke⸗ rung über die Art und Weise, wie die Entmündigungsprozesse zur Durchführung gelangen, Beunruhigung besteht; ich erkenne auch an, daß in manchen Punkten eine Besserung in dem Prozeßverfahren zur größeren Sicherung der zu entmündigenden Personen und ihrer An⸗ gehörigen geschaffen werden kann. Die Vorschläge, die nach dieser Richtung hin die verbündeten Regierungen Ihnen machen, sind viel⸗ leicht in der Paragraphenform, in der sie auftreten, unscheinbar, aber für die Praris, glaube ich, werden sie sich sehr bedeut⸗ sam erweisen, und eine wirkliche Besserung des Verfahreng auf diesem Gebiete herbeiführen können. Wenn wir nach dieser Rich⸗ tung die besseinde Hand anlegen können, so sind wir darin An⸗ schauungen gefolgt, die sich auch im Reichstag bei Gelegenheit der Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ich nicht irre, in einer Resolution verkörpert haben.
Endlich, meine Herren, haben wir es für eine dring—⸗ liche Aufgabe gehalten, diese Gelegenheit zu benutzen, um auch an unser Zwangsvollstreckungsverfahren die bessernde Hand anzulegen. Unser Zwangsvollstreckungs verfahren ist in
einer Zeit entstanden, in der die sozialpolitischen Anschauungen, die gegenwärtig die Welt beherrschen, noch nicht zum Durchbruch gekommen waren. Unser Recht hat aus diesem Grunde die Rücksichten auf die Verhältnisse der zu exequierenden Schuldner nicht in dem Umfange gewahrt, wie es nach unseren jetzigen Anschauungen für die Schuldner billig und dem Staatswohl entsprechend erscheint. Daß unser Zwangsvollstreckungsprozeß in diesem Punkt den Anschauungen der Gegenwart nicht genügt, hat der Reichstag selbst in einer Resolutlon ausgesprochen, welche bei der Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen worden ist. Die verbündeten Regierungen haben sich den Anschauungen, die in dieser Resolution niedergelegt sind, angeschlossen; sie sind davon ausgegangen, daß es zwar ein berechtigter Anspruch des Gläubigers ist, durch die Zwangs hilfe des Staates dem Schuldner gegenüber zur Befriedigung seiner Forderung zu gelangen, aber auch das Recht des Staates, die wirth⸗ schaftliche Existen; des Schuldners nicht bedingungslos zum Nachtheil des Gesammtwohls erschüttern und zerstören zu lassen. „Aus diesen Rücksichten schlägt Ihnen der Entwurf erhebliche Ein⸗ schränkungen der Zwangsvollstreckung zut Schonung der wirthschaft— lichen Lage der Schuldner vor. Aber auf der anderen Seite haben die verbündeten Regierungen auch nicht verkennen können, daß es eine Gefährdung des öffentlichen Kredits insbesondere und vor allem eine Gefährdung des Kredits zum Nach⸗ theil des kleinen Mannes sein würde, wenn man sich darauf be⸗ schränkt, die Lage des Schuldners allein in Betracht zu ziehen, wenn man nicht auch die Frage einer Prüfung unterwerfen wollte, ob unser Prozeß nicht auch nach der Seite energischer Strafvollstreckung manches zu wünschen übrig lass.
Meine Herren, die verbündeten Regierungen haben diese Frage, soweit sie auf dem Gebiet des Offenbarungseides liegt, bejaht. Die Erfahrungen der Praxis haben gelehrt, daß, wenn es sich um die Leistung eines Offenbarungßeides handelt, böse Verschleppungen vor— kommen, daß andererseits manche Schuldner mit nicht zu recht— fertigender Leichtigkeit zur Ablegung des Offenbarungseides, der ihnen dauernden Schutz gegen weitere Angriffe sichert, sich drängen, daß gerade in der Wirkung, die der Offenbarungseid in dem Schutze des Schuldners gegen weitere Zwangsvollstreckungen für alle Dauer stataiert, ein ungesunder Anreiz ließt, einen Offenbarungseid abzulegen. Nach allen diesen Richtungen hin erstreben wir Verbesserungen, die wie sie dem Gläubiger in rascherer und sicherer Weise als bisher zur Statuierung der Vermögenslosigkeit des Schuldners verhelfen, so den Schuldner von einer übereilten Ablegung des Eides abhalten sollen.
Ich beschränke mich auf diese allgemeinen Gesichtspunkte, um Ihnen darzulegen, von welchen Anschauungen die verbündeten Regierungen geleitet gewesen sind, als der Entwurf festgestellt wurde. Wenn Sie nach Maßgabe meiner Bemerkungen das Ganze unserer Revisions⸗ vorschläge überblicken, dann werden Sie mit mir anerkennen müssen, daß es sich um ein Reformweik im großen Stile nicht handelt. Aber, meine Herren, das soll es auch nicht, und das kann es in diesem Augenblick auch nicht. Was wir thun, das ist, das Nothwendige, das uns das neue bürgerliche Recht auf— erlegt, zu verbinden mit dem dringlich Nützlichen, das uns eine 18jährige Praxis in der Handhabung unseres Prozesses gebieterisch nahe gelegt hat. Alle großen Fragen des Prozeßrechts, welche die gelehrten und die praktischen Kreise bewegen, und auf eine Aenderung unseres gegenwärtigen prozessualischen Rechtszustandes gerichtet sind, haben wir bei Seite gelassen, mit bewußter Absicht bei Seite ge⸗ lassen. Sie sind zu weittragend, um in diesem Augenblick, wo die Zeit drängt, uns und den Reichstag zu beschäftigen; sie greifen, wenn ihnen nachgegeben würde, zum theil so tief in unser ganzes Gerichts⸗ wesen ein, daß wir es nicht wagen könnten, in dieser Zeit, wo Richter, Anwalte und Publikum genug zu thun haben, um sich in dem neuen Rechtszustand zurecht zu finden, durch unnöthige Neuerungen ihnen diese ihre Aufgabe noch mehr zu erschweren. Und endlich, meine Herren, ist über alle großen Fragen, die in der Literatur und in der Praxis betreffs Aenderungen unserer prozessualen Einrichtungen diskatiert werden, bisher so wenig ein Einverständniß erzielt, daß, wenn wir Ihnen nach solchen Richtungen hier Vorschläge zu machen gewagt hätten, das, was wir hätten bringen können, immer nur eine unreife Arbeit gewesen sein würde.
Nein, meine Herren, wir haben uns beschränkt auf dasjenige, was zur Zeit dringlich ist; unser Gesichtepuntt ist gewesen, dem neuen bürgerlichen Recht, das mit dem Anfang des übergächsten Jahres in Geltung treten soll, die Wege vollständig zu ebnen. Wir haben uns vergegenwärtigt, daß die Revision des Zivilprozesses in dieser Session des Reichstags zur Durchführung gebracht werden muß, wenn nicht die Bestimmung im Artikel 1 des Einsührungsgesetzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuch eine Phrase bleiben soll. Muß sie aber zur Durch⸗ führung gebracht werden, dann bleibt nichts Anderes übrig, als sich allen Neuerungsvorschlägen gegenüber in vorsichtigen, engen Grenzen zu halten.
Meine Herren, indem Sie jetzt an die Prüfung der Entwürfe herantreten, möchte ich Sie bitten, sich mit den gleichen Anschauungen nothwendiger Entsagung zu wappnen. Nur bei vorsichtiger Zurũck⸗ haltung ist es möglich, diese Gesetzgebung rechtzeitig zum Abschluß zu bringen. Gehen auch Sie von dieser Anschauung aus, so habe ich keinen Zweifel darüber, daß es Ihnen ohne Mühe und ohne großen Zeitaufwand gelingen wird, in Verständigung mit den verbündeten Regierungen die Revision unseres Prozeßrechts zu Ende zu führen. Und damit, meine Herren, werden Sie, wenn ich von kleineren Neben⸗ gesetzen, die noch in der Schwebe sind, absehe, dem Werk dieser großen Reform unseres bürgerlichen Rechts, das doch unter allen Umständen der jetzt zur Neige gehenden Legislaturperiode des Reichstages das historische Gepräge geben wird, das letzte Siegel aufdrücken. (Bravo
Abg. Dr. Rintelen (Zentr.): Die Bestimmungen, die nothwendig sind, weil sie mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Zusammen hang stehen, laerben wil genehmigen mässen; aber ez giebi auch sonst manche nützliche Dinge, und es wird sich nicht vermeiden lassen, in dieser Beziehung über daz Maß des Nothwendigen hlnauszugehen. Wenn Ini al die Sache in Fluß gerathen sein wird, dann werden sich auch neue Vorschläge sehr bald finden, wenn auch eine gründliche Repision der gie fh e gorbhung bis zum Jahre 1900 nicht mehr möglich ist. Besoͤnders dringend ist aber eine Rebision des Zustellungswesens, die auch dom Reichttage schon mehrfach befürwortet worden ist. Ferner
nd die Prozeßtosten gegenwärtig erheblich größer alt früher wegen e. Erhöhung des Pauschquantumt und wegen der Nebenlosten. Pie Veseitigung der Nebenkesten würde schan die Kosten erheblich belnindärn.“ An dem Widerspruch des Preußischen Finanz. Ministere, der eine Einnahme von zwei Millionen Mark nicht entbehren wollte,
eiterte die Reform des Zustellungswesens, Man wollte den Versuch m, dat ganze Beeidigungswesen im Sinne der Einführung des
Nacheides bei dieser Gelegenheit durchzuführen. Die ien der Repifionksumme hängt mit dem Bürgerlichen Gesetzhuch in keiner Weise zusam men. Die Bestimmung ist don der allergrößten Tragweite, und wir int ssen sie der allergründlichften Prüfung unterstehen Unser Zivilprozeß sollt! mündlich fein; aber es wir ictzt viel mehr zeschrieben als früher; man muß wieder zur Mündlichkeit zurũck⸗ lehren. Die Richter sind jetzt mit einer Menge formaler Arbeit be⸗ laftet, zum Beispiel mit der Kostenfestsetzung, die man wohl einer ankeren? Behörde alt den Richtern übertragen könnte. Als die Zivilprozeßordnung erlassen wurde, wurde . von der juristischen Welt mit Freuden begrüht. Aber ich bin zu der Meinung gekommmn daß wir damit keinen Fortschritt, sondern einen Nückschritt gemacht haben gegenüber dem früheren preußischen Verfahren, welches man aus polifischen Rücksichten aufgegeben hat, weil der hannoyersche Prozeß damals in hohem Ansehen stand, Redner schließt mit dem Äntrage, den Eniwurf den bereits für freiwillige Gerichtsbarkeit ein⸗ gesetzten Kommissionen zu üherweisen. . .
Atg. Gamp (Rp): Die Zivilprozeßordnung schneidet so sehr in alle Verhältnisse des praktischen Lebens ein, daß es für die Juristen vielleicht eiwünscht ist, einen Nichtjuristen über diese Frage zu hören. Man sst im bürgerlichen Leben uinmer mehr und mehr bestrebt, die Streitigkeiten dein orden tlichen Richter zu entzleben; bei Vertrags abschlüffen bin ich immer geneigt, die Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu überweisen. Den Ursachen dieser Einschrän⸗ kung des Anrufens der Zwilgerichte sollte man nachgehen. Auch die Gefetzgebung schränkt die Thätigkeit der Richter ein, z. B. bei den sozialpolitischen Versicherungen, kei den Patensachen u. s. w. setzt man Sachverständigengerichte ein, die auch zum theil recht schwierige Rechtefragen zu erörtern haben. Auch bei den Ver waltungsgerichten und bei den Handelsgerichten überwiegt das Laien⸗ element. Ich will keinen Makel auf den Richterstand werfen. Ich hin stolz darauf, daß ich sagen kann: wir haben den besten Richter stand, trotzdem die Richter dürftig genug hesoldet sind. Auch unser Anwaltsstand steht sehr erheblich über dem An waltsstand anderer Länder. Das Mißtrauen gegenüber den Gerichten liegt also nicht in den Personen, son dern in der Institution. Bezüglich des Strafrechts bestebt allgemein die Meinung, daß die Rechtsprechung den Volks⸗ anschauungen nicht mehr entspricht. Ich erinnere nur daran, daß ein Konditor bestraft wird, wenn er vorräthigen Kuchen den Kunden in das Haus sendet zu einer Zeit, die für das Handelsgewerbe Sonntags nicht zulässig ist, während er nicht bestraft wird, wenn er bestellten Kuchen in das Haus bringen läßt. Unsere Bevölkerung ist reif genug, um des Anwaltsstandes entbehren zu können. Als eine erhebliche Verbesserung betrachte ich daher die GCinführung des Vortermins; es ist aber zu bedauern, daß der An⸗ wallszwang bei den Landgerichten beibehalten ist. Wer halb gerade beim Urkunden, und Wechselprozeß, wo die Sachen ziemlich einfach liegen, der Anwaltszwang aufrecht erhalten wird, weshalb für rice der Vortermin nscht zugelassen werden soll, ist mir nicht recht begreiflich. Redner geht auf einzelne Bestimmungen ein' und bemerkt, daß bezüglich der Entmündigung die Fälle wohl etwas aufgebauscht worden seien. Ganz entschieden, fährt Redner dann fort, bin ich aber gegen die Erhöhung der Revistonssumme. Nicht weniger als 27 vom Hundert aller oberlandesgerichtlichen Er⸗ kenntnisse sind vom Reichsgericht aufgehoben worden. Bei so vielen Fehl- Erkenntnissen kann man nicht daran denken, die Revisionssumme heraufzufetzen, zumal es sich bei einem Objekt von 1500 A für unsere öfflichen Gegenden schon um ganz erhebliche Dinge handelt. In Belgien und Frankieich kennt man keine Reyisionssumme, und in Preußen ist es möglich, jede, auch die kleinste Verwaltungsstreeitigkeit, biz an das Ober Verwaltunge gericht zu bringen. Ich kin bereit, . die Vorlage zu stande zu bringen, auf manche Wünsche zu ver⸗ zichten.
Abg. Dr. von Cuny (al): Im Großen und Ganzen bringt die Vorlage einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustand; im Einzelnen ist Manches auszusetzen. Aufgefallen ist mir die Frweiterung der Zulässigkeit der Klageänderungen; es ist mir zweifel⸗ haft, ob damit die Prozesse schneller erledigt werden. Für den Kläger ist es ja sehr angenehm, wenn er bei Abfassung einer Klage etwas leichtsinniger sein kann, aber der Verklagte leidet darunter. Ich möchte die Kommission bitten, gerade diesen Vorschlag einer ernsten Prüfung zu unterziehen. Nun hat die Regierung eine Reihe von Vorschlägen gebracht, die die ausgesprochenen Wünsche des Reichstages berücksichtigen; ich danke der Regierung für diese Vorschläge. Die schleunige Erledigung der Versäumnißsachen ist ein wesentlicher Fort⸗ schritt, ebenso die Entlastung der Richter, namentlich in den sberen Instanzen. In Bezug auf das Entmündigunge verfahren sind Vor⸗ schläge gemacht, die an und für sich wohl als fauglich erachtet werden können. Indeffen ist es doch eine offene Frage, ob wir nicht später zu dem von der Regierung 1875 vorgeschlagenen Verfahren zurückkehren werden. Eine ernste Prüfung wird um so nothwendiger sein, als ja die Faͤlle und Gründe der Entmündigung durch das Bürgerliche Gesetz⸗ buch erweltert worden sind. Die Entmündigung darf nicht in Fällen stattfinden, wo dem Betreffenden ein krasses Unrecht geschehen könnte. Das sind aber untergeordnete Fragen. Ich stimme mit den ver⸗ bäüändeten Regierungen darin überein, daß Jetzt nicht der Moment ist, organische Aenderungen vorzunehmen. Systematische Aenderungen an' fich werden durch das Kompremiß ron 1879 nicht ausgeschlossen sein. Dieses Kompromiß bezog sich lediglich auf die Frage der Ge- richts verfassung und die Strasprojeßordnung nicht auf die Zivilprozeß ordnung. Was die Nevisionssumme betrifft, so erkenne ich an, da eine Entlastung des Reichsgerichts deingend nothwendig ist, aber i bestreite, daß die Erhöhung der Revisionssumme ein brauchbares und richtiges Mittel dazu ist. Diese wichtige Frage ist in den Motiven der Vorlage etwas knapp behandelt, wir müssen in der Kommission die verschledenen Mittel zur Entlastung des Reichsgerichts, welche denkbar find, prüfen. Ich bedauere, daß die Regierung sich für die Grhöhung der Revisionssumme auf 3060 S entschieden hat. Man erhöht die Summe gerade in einem Augenblick, wo die Rechtseinheit durch das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen werden soll und die Möglichkeit vorhanden ist, daß die Ober · Landesgericht daß neue Gesetz verschieden auslegen; gerade in diesem Augenblick will man die Zustaͤndigkeit des Reichsgerichts beschränken, das allein eine einheitliche Rechtsprechung nach dem neuen Gesetz herbeiführen känn. 35 würde ein anderes organisches Mittel zur Gntlastung des Reichsgerichts vor- schlagen. In der Kommisston von 1880 wurde von verschiedenen Seiten geltend gemacht, daß aufgehobene Gesetze nicht mehr revisibel sein hbürften. Ber Zweck der Repiston ift, dem Publikum eine Richtschnun ju geben, wonach es sich im Rechtsleben zu richten hat. Dieser weck sälll fort, wenn das fragliche Gesetz garnicht mehr gilt. urch das Bürgerliche Gesetzbuch werden mancherlei Gesetze aufgehoben, und wenn wir jetzt aufgehbbene Gesetze für nicht mehr revisibel erklären, so bewirken wir eine Entlastung des Reichsgerichts, wenigsten für die ersten Jahre, indem wir seine Thätigkeit auf das geltende Recht beschränken. Ich schließe mich dem Antrag des Abg. Rintelen auf Kommissionsberathung an. ü
Äbg. Träger (fr. Volksp.): Auch ich kann die Thatsache feststellen, daß die Vorlage aus zwei Theilen besteht; der eine bezieht sich auf Aenderungen, die durch das Bürgerliche , . nothwendig sind, der andere steht mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht im Zu— fammenhang. Diese letzteren Aenderungen sind wünschenswerth und zum theil auch dringend; aber ich wünsche auch, daß der Kreis der Aenderungen nicht allzuweit gezogen wird, damit die Vorlage noch in dieser Session erledigt werden kann. Bezüglich der Zivilprozeßordnung habe ich im . zum Abg. Rintelen gefunden, daß sie dem modernen Leben viel mehr angepaßt ist, als das alte preußische Verfahren. Es sind von den ednern vielfach Spezialitäten vorgebracht worden, die zum theil garnicht hierher gehören, zum theil besser in der Kommission verbandelt werden. Bei der Beschränkung des . wird Herr Gamp immer einen Verbündeten in mir finden. Die Rechtsprechung bezüglich der Sonntagsbestimmungen in der Gewerbeordnung entspricht allerdings nicht den ,, aber das liegt nicht an den Richtern, sondern an der Gesetzgebung und den partikularen ente n , en. Gegen die öhung der Repistonsfumme haben sich alle Redner erklart; die Be=