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men m m, n , , 7 ;; .
1 / . . ue. / 8
und die Bilan sestiustellen und d
erhellen, ö nell ann, der Landschaft alljährlich u erstatten,
ntscheidungen der Direktion der
um, , e , n. r rgebnisse Ber 5 hier gr r, gegen die Landschaft endgültig zu befinden.
Die staalliche Aufsicht Aber die landschaftliche Bank führt der Königl . ö Landschaft mit allen ihm dieser gegen⸗
über henden Befugnissen.
Das mit den Syndikatsgeschaften betraute Mitglied der Direktion der Landschaft und im Falle seiner zeitweiligen Behinderung das nach der Geschäftsinstruktion zu dessen Stellvertretung berufene, zum Richteramte befähigte ordentliche Mitglied der Direktion der Land⸗ schaft 0 sind . die Syndiken der landschaftlichen Bank und haben die . in den sie betreffenden und kh ihrem Geschäftsverkehre gehörigen Angelegenheiten sämmtliche Verträge, Verhandlungen und sonstige Urkunden mit der Wirkung
notarieller Beglaubigung ö
19.
Die öffentlichen Bekanntmachungen der landschaftlichen Bank erfolgen . den für die Bekanntmachungen der Landschaft be⸗ stlmmten Blättern und sonst nach dem Ermessen des Vorstandes.
§ 20. .
Der Ausschuß der Landschaft ist ermächtigt, Abänderungen dieses Statuts und die Aufhebung der landschaftlichen Bank mit Genehmi⸗ ung einer Generalversammlung der Landschaft zu beschließen. Solcher
eneralversammlungsbeschluß n mindestens drei Viertheilen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefaßt sein und bedarf der landesherrlichen Genehmigung. ⸗
S 21. Den Zeitpunkt der Eröffnung des Geschäftsbetriebes der land⸗ schaftlichen Bank bestimmt der Ausschuß der Landschaft.
§ 22.
Erfolgt die Aufhebung der landschaftlichen Bank, so fällt deren Vermögen nach vollständiger Erfüllung der gesammten Verbindlich⸗ keiten derselben an die Landschaft zu deren eigenthümlichen Fonds. Die Direktion der Landschaft übernimmt die Abwickelung der Ge⸗
schäfte.
Reglement, . betreffend die Aufbringung, Verzinsung und Rück⸗ zahlung des Grundkapitals für die landschaftliche Bank sowie die Verwendung der von ihr erzielten
Ueber sch ü s se.
§1. Von dem nach 5 3 des Statuts der landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen dieser seitens der Landschaft der Provinz Sachsen gewährten Grundkapital von zwei Millionen Mark wird zunächst nur ki⸗ Summe von einer Million Mark flüssig gemacht. Zu diesem Behufe überwelst ihr die Landschaft der Provinz Sachsen die Bestände ihres eigenthümlichen Fonds vorerst bis zur Höhe von 500 000 M.
§ 2.
Weitere 300 09 MS des Grundkapitals werden von der Landschaft in folgender Weise beschafft: .
J. Die Landschaft giebt auf den Namen lautende, mit 39 Prozent für das Jahr verzinsliche, seitens der Gläubiger unkündbare Schuld verschreibungen in Abschnitten zu 5000 S6 nach anliegendem Muster A an Mitglieder der Landschaft und Personen aus, welche nach 5 12 des revidierten Statuts der Landschaft der Provinz Sachsen zur Ver— tretung solcher Mitglieder in der Generalversammlung berufen sind.
II. Den Schuldverschreibungen werden zur Erhebung der halb jährlich am 2. Januar und 1. Juli zahlbaren Jinsen nach anltegendem
bestitrenje Jef n r ift mfr, enn,
be g Zinescheint auf sehn Jabet und Zintschelnanweisungen kel . gegeben.
Die Ausreichung der neuen ö erfolgt, wenn die dazu werden kann, an den Vorjeiger der betreffenden Schuldverschreibung. / .
III. Der von der landschaftlichen Bank erzielte Reingewinn ist, soweit er nicht zu einer 3 projentigen Verzinsung des Grundkapitals und demnächst in Höhe von 10 Prozent des Restes zur Bildung des Reservefondg der landschaftlichen Bank verwendet oder auf das fol⸗ gende Betriebejahr übertragen wird, den Inhabern der Schuld= verschreibungen und dem eigenthümlichen Fonds der Landschaft bis zum , , weiterer 17 — anderthalb — Prozent des Grund⸗ lapitals antheillg zu überwelsen. Der etwa verbleibende Rest des Reingewinnes . in den Verwaltungsfonds der Landschaft. Die auf die . chreibungen entfallenden Beträge werden gegen be⸗ sondere Quittung an denjenigen ausgezahlt, . den nächstfälligen Juli⸗Zinsschein einlöst.
IV. Nach Ablauf des sechsten Betriebejahres der landschaftlichen Bank kann der Ausschuß der Landschaft alljährlich zum Julitermine von den Schuldverschreibungen bis 10 — zehn — Prozent des aug⸗
egebenen Betrages zur Rückzahlung des Nennwerthes in baarem
Gele den Inhabern mit sechsmonatlicher Frist durch die Direktion
der Landschaft aufkündigen lassen, jedoch unbeschadet der sich aus der
Bestimmung des Absatzes 111 ergebenden Rechte. Die Ginlösung der
Schuldverschreibungen erfolgt aus den Beständen des eigenthümlichen
Len, ,. durch diese Einlösung in die Rechte der bisherigen nhaber tritt.
Die aufzurufenden Stücke werden durch das Loos bestimmt, welches der Vorsitzende der Direktion oder dessen Stellvertreter zieht.
Die Nummern der gusgeloosten Schuldperschreibungen werden durch zweimalige Einrückung in die für die Veröffentlichungen der . bestimmten Blätter in Monat Dezember bekannt gemacht.
Die Verzinsung der ausgeloosten Schuldverschreibungen hört mit dem Kündigungstermin auf.
Die den Inhabern zur Rückzahlung gekündigten Schuld- verschreibungen müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zingscheinen und den Zinsscheinanweisungen in umlaufsfähigem Ju— stande eingeliefert werden.
Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird dem Einliefernden von der Einlösungesumme in Abzug gebracht.
Die Einlösungssumme der innerhalb sechs Monate nach der Ver— fallzeit nicht eingelteferten Schuldverschreibungen ist abzüglich des Gegenwerthes der noch nicht fälligen Zinsscheine auf Gefahr und fer des Inhabers bei der zuständigen Hinterlegungestelle baar ein⸗ zuzahlen.
Die Kraftloserklärung der nicht eingegangenen Schuldver⸗ schreibungen erfolgt nach Ablauf der zu denselben verabreichten Zing— scheinreihe auf Antrag der Direktion der Landschaft durch das König liche Amtsgericht zu Halle (Saale). Die Kosten des Aufgebotßs— verfahreng sind aus der hinterlegten Masse zu entnehmen.
V. Die Rechte aus den Schuldverschreibungen können nur auf andere Mitglieder der Landschaft und berufene Vertreter solcher (8 12 des revidierten Statuts der Landschaft der Probinz Sachsen), fowie auf die Landschaft selbst übertragen werden. Im ersteren Falle ist der Direktion der Landschaft von der erfolgten Uebertragung sofort Mit— theilung zu machen.
VI. Die Landschaft ist berechtigt, ohne Prüfung der Legitimation an den Vorzeiger der Zinsscheine, sowie der auägeloosten Schuld— verschreibungen mit befrelender . Zahlung zu leisten.
Die zweite Million des der landschaftlichen Bank seitens der Landschaft der Propinz Sachsen gewährten Grundkapitals wird nach Maßgabe des eintretenden Bedarfs entweder durch weitere Ueber weisungen aus den Beständen des eigenthümlichen Fonds der Land— schaft oder durch Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen flüssig ge— macht. Die Beschlußfassung hierüber steht dem Ausschusse der Land⸗
chaft zu. Die Ausgabe der S schrelbungen regelt fich nat
eg hen des § 2 dieses an. 6. . ie ö. schusse der Landschaft vorbehalten, die Versinsungg⸗ und Rũckjahlungt⸗ bedingungen anderweitig festzustellen.
(¶ Seite 1.) Schuld verschreibung
der Landschaft der Provinz Sachsen 24 5000 Mark. . r
Auf die Anleihe, welche die Landschast der Provinz Sachsen in Gemäßheit des Reglements zu 3 des Statuts der landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen aufgenommen Fat, ö .
Fünf Tausend (6000) Mark an die Kasse der Landschaft der Probinz Sachsen eingezahlt worden, worüber gegenwärtige Schuldverschreibung urkundlich ausgefertigt wird' ct . Inhaber dieser Schuldverschreibung steht ein Kündigung. recht nicht zu.
Verzinsung und Tilgung der Anleihe erfolgen nach Maß⸗ gabe des umstehend abgedruckten Reglements, betreffend die Auf⸗ bringung, Verzinsung und Rückzahlung des Grundkapitals für die landschaftliche Bank sowie die Verwendung der von ihr erzielten Ueberschůsse ).
lle (Saale) am er Vorsitzende des Die Direktion Ausschusses der Landschaft der (Trocknes Siegel.) der Landschaft der Provinz Sachsen. Provinz Sachsen.
Mu ster A.
(Seite 2.) eg le nent, betreffend die Aufbringung, Verzin fung und Rückzahlung des Grund— kapitals für die landschaftliche Bank fowke die Ver wendung der von ihr erzielten Ueberschüffe. (Folgt Wortlaut.)
Muster B. Zinsschein Nr
zur Schuldverschreibung der Landschaft der Provinz Sach sen nien o Mark. K Inhaber dieses empfängt am die halbjährlichen Zinsen der oben bezeichneten Schuldvperschreibung mit
87 Mark ho Pfg. Halle (Saale) am
ö Die Direktion der Landschaft der Provinz Sachsen. (Trocknes Siegel] (Faksimile.) Dieser Zinsschein verjährt am 31. Dezember 19...
Zinsscheinanweisung
zur Schuldverschreibung der Lanbschaft der Provinz Sachsen über 5000 Mark.
Vorzeiger dieser Anweisung empfängt obne weltere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Schuld⸗ verschreibung neu , Zinsscheine für 10 Jahre
is
Die Direltion der Landschaft der Provinz Sachsen. Trog Gini (Faksimile.)
Qualitat
gering
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Verkaufte Menge
niedrigster M6
höchster
niedrigfter höͤchster niedrigster
6. 1. „6
Doppel zentner
Am vorigen
D itts · . Markttage
preis für Durch⸗
1 Doppel ⸗ itts⸗ . Doppelzen
10.
Außerdem wurden am Markttage (Epalte 1)
nach überschlãglicher Schätzung verkauft
tner
(Preis unbekannt)
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
2 —
Qualitat
gering
mittel gut Verkaufte
Markttort
Gejahlter Preis für 1 Doppelientner
Menge
niedrigster
X 2 *
höchfter
niedrigster
höͤchster 4. *
niedrigster
Doppel zentner
Außerdem wurden am Markttag (Spalte 1)
Am vorigen
Durchschnitta⸗ Markttage
Verkauft⸗ preis werth fũr Durch nach überschläg licher 1 Doppel ⸗ schnitta⸗ Schãaͤtzung verkauft
zentner preis Doppel ent ner (Preis unbekannt
Crone a. B. Wongrowltz Hirschberg Ratibor. Duderstadt Göttingen Geldern... Aachen. Döbeln. Langenau i. W. . Colmar i. E.. Chateau ⸗Salins Breslau.
Neuß
.
* .
Landsberg a. W. . Kottbus. - Crone a. B. Wongrowitz. Hirschberg Ratibor Duderstadt. Göttingen Koblenz. Geldern.
St. Wendel Aachen. Döbeln. J Colmar i. E... Chateau Salins Gres lan Neuß. 3
K.. 2 d 9 9 9 9 9 2 2
*
Landsberg a. W.. Crone a. B.. . irschberg
Ratibor. Duderstadt. Göttingen.. Geldert K . Langenau i. W. Rastatt Colmar i. G. . Chateau⸗Salins. Breslau..
— 2 2 —
Weizen. 16,00 17,50 17,40 17,90 18,50 19, 10 18,40 18,60 17,20 17,20
— 18,40 19,70 19,70 19,50 17,90 20,60 20,75 21,58
1750 15, 360
9 gge 1300 13353 15.46 15,36 1516 1495 13336 1456
1450 1486 1156
16h 16,67
1470 1356
Ger st e. 14,00 13,70 15,20 15,30 16,25 15,00 17,60 12, 30
1920 17 66
150
Landsberg a. V. ᷣ . — Kottbus .. JJ — k — Wongrowitz.. . ; . 11,60 e 13, 40 k J — 1 12,67 I — k 12,50 St. Wendel J — ö J . 13,50 ö 13. 00 Döbeln. ö . JJ — ö — k 13,75 Chateau⸗Salins.. . — , .. ; . 12, 60 Neuß. . JJ —
1 *
r 2 8 8 2 2 2 223
*
Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufewerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. (= in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht , ist; ein Punkt (.) in den letzten sechs
Ein liegender Stri
Safer. 13,60 14,00 14,00 15,00 15,20 15,20 13,50 14,090 14,00 15,00 13,50 13,70 13, 80 13, 90 14,00 13,40 — ö 14,00 14,00 14,67 1420 15,00 15, 20 13,50 13,50 14,00
— 1400 14,40 — 14,00 14, 00
1590 1450 . ö 14939 1040
14,25 14,50 14,75 15.60 12090 12,50 — — 13 40 13,60 13, 70 14,00
6 — 12,50 13,50
Bemerkungen.
15, 10
12,40 13,78 13, 20 13,69
13 90 13,57
1350
1410 15 06
135 40
Der Durchschnittspreis wird aus den , , ,. . berechnet. a
palten, d
entsprechender Bericht fehlt.
Deutscher Reichstag.
16. Sitzung vom 13. Januar 1898, 2 Uhr.
Auf der Tagesordnung sieht die erste Berathung des Antrags der Abgg. Prinz von Arenberg (Hentr) uns Ge— nossen, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs.
Abg. Dr. Spahn (Zentr.): Als 1878 nach den Attentaten der Hödel und Nobiling Ausnahmegesetze gegen den Umsturz geschaffen werden sollten, wurde auch die Nothwendigkeit betont, dem religiösen und sittlichen Verfall energisch entgegen zutreten. Man wollte sxpäter namentlich gegen das Zuhälterwesen energisch vorgehen. Wir haben es mit Sympathie begrüßt, daß das Reich sich seiner Aufgabe des Schutzes der Slttlichkest bewußt ist. Solche Vor⸗ schriften sind ebenso nothwendig wie die, welche wir zum Schutze des Handels gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen haben. Ueber den sittlichen Verfall führt die Statistik eine fehr deutliche Sorache; seit 16 Jahren hat sich die Zahl der geschiedenen Chen verdoppelt. Auf 100 000 kommen in Deutschland 96 geschiedene Ehen, in England nur 76. Wir haben nicht nur die meisten Ehescheidungen, sondern' die meisten Ehescheidungen sind auf Grund böswilliger Verlassung und Ehebruchs erfolgt. Auffallend ist die Zunahme der unehelichen Geburten namentlich in Mecklenburg und Bayern. Wahrend alle anderen Verbrechen ab⸗ nehmen, nehmen die Verbrechen gegen die Sittlichkeit in bedauerlicher Weise zu. Redner kommt auf die große Zahl der Verurtheilungen wegen Nothzucht, Verfübrang ze. zu sprechen. Die Zahl der sistierken und kontrolierten Dirnen in Berlin beträgt 24 006. Man hat ge⸗ meint, das wäre eine Ausnahme, aber in anderen großen Städten, wie . zc. ist diese Zahl keineswegs geringer. Auch die Zunahme der Zelbstmorde beweist einen Verfall der Sittlichkeit. Ebenso wie wir einen Schutz der Jugend durch die soziale Gesetzgebung, durch Ver⸗ besserung der Löhne c. erstrebt haben, so müssen wir auch alles thun, um der Verführung der Jugend auf sittlichem Gebiet entgegen zutreten. Daß man auf anderen Gebieten mit solchen Schutz maß⸗ regeln mit Erfolg vorgegangen ist, beweist z. B. das Gesetz gegen Nahrungsmittelfälschung. Was korrumpiert, ist nicht der Fehltritt an sich, sondern die Straflosigkeit. In Bezug auf die unzũchtigen Schriften und Bilder geht uns unser Antrag eigentlich nicht weit genug, aber wir wollen wenigstens den Gesetzentwurf wieder vorlegen, den unsere Kommission früher über diese Materie beschlossen hat. Die Kommission hat sich damals mit Rücksicht auf die Kunst beschränkt. Um wirksam gegen die Unsittlichkeit zu kämpfen, haben wir das Straf⸗ minimum erhöht, da die Richter jetzt nur auf verschwindend geringe Strafen erkennen. Redner geht nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs ein und sährt dann fort: Wir wollen den 5 1812 dem Strafgesetzbuch neu hinzufügen, wonach das Zuhaäͤlterwesen unter Strafe gestellt wird und wonach besonders scharf Zuhälter bestraft werden, wenn sie Ehemänner der betreffenden Weibspersonen sind, weil die Zuhälter mit diesen Ehen schließen, um deren Gewerbe zu decken. Im 3 182 haben wir das Schutzalter unbescholtener Mädchen auf das 18. Lebensjahr erhöht. ni ge gt haben wir auch den § 182 a, welcher Arbeitgeber oder Dienstherren bestraft, wenn sie unter Miß⸗ brauch des Arbeits. oder Dienstverhältnisses ihre Arbeiterinnen zur Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen bestimmen. Das Reiche gericht hat unter Strafe wegen Kuppelel dicsenigen ge⸗ stellt, welche den gewerbsmäßig Unzucht trelbenden Weibgperfonen Wohnungen vermietben; das ist ein Fehler, denn den weiblichen Per⸗ sonen, die unter Aufsicht stehen, ist gewissermaßen die gewerbsmãäßige Unjucht gestattet. Wir wollen deshalb in einem Zusatz zu 5 156 solche Wohnungsvermiethungen nur dann als Vorschubleistung der Unzucht anseben, sofern damit eine Ausbeutung des unstttlichen Er— werbes der Mietherin verbunden ist. In 5 184 erweitern wir die Strafen wegen unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Darstellungen dahin, daß auch, wer solche Schriften 24. feilhält, zur Verbreitung herstellt oder zum Zweck der Verbreitung vorräthig hält, ankũndigt oder anpreist, bestraft wird. Wir wollen damit keineswegs etwa der Kunst entgegentreten, sondern nur den direkt unsitisichen Handel unter Strafe stellen. Wir wollen, daß die Unsittlichkeit nicht in Kunst, Literatur und Gewerbe eindringt. Im F 18141 wollen wir bestrafen, wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen auctsstellt oder anschlägt, welche, auch ohne unzüchtig zu sein, durch grobe Unanständigkeit geeignet sind, das Scham. oder Sittlichkeitsgefühl erheblich zu verletzen. 5 1849 soll die Theater⸗ aufführungen und sonstigen Vorführungen unter Strafe stellen, wenn sie durch gröbliche Verlttzung des Scham oder Sittlichkeit gefühls Aergerniß zu erregen geeignet sind. Auch damit treffen wir nicht die Kunst an sich. Nicht der Inhalt eines Theaterstücks selbst, fondern die Aufführung kann unsittlich wirken. Es ist deprimierend, daß wir geradezu unempfindlich gegen solche Schäden geworden sind. Savigny kat ein mal eln Unsere Kunst hat wahrhaft Großes nur geleistet, wo sie 4 religiösem Beden stand.. Gerade well wir die sittlichen Faktoren in unserem Volke erhalten ond schützen wollen, rufen wir immer nach der Freigabe aller kirchlichen Regungen. Aber wir 6 uns auch bewußt, daß die Gesetzgebung vach dieser Richtung eine Auf⸗ ab mitzuerfüllen hat, daß auch sie berufen ist, hier einzugreifen. Es
st gestern im Abgeordnetenhause gesagt worden, daß nur bie Staaten
stark und gesund sind, die starke und gesunde Finanjen haben. Aber noch wichtiger für die Stärke und Gefundheit eines Volkes als die Finanzkraft ist die Sittlichkeit der Jugend.
Abg. Schall (d. kons.): Wir Alle baben den Wunsch, daß aus dieser Vor d endlich etwas werden möge. Wir bedauern, 23 sich der Bundesrath in dieser . so sehr dilatorisch verhalten hat, sehr zum Bedauern der christlichen Kreise. Wenn wir Konser⸗ vative nicht einen gleichlautenden Antrag eingebracht haben, so liegt das nicht an dem mangelnden Interesse. Wir haben ung mlt dieser
rage beschäftigt, aber ein Theil der konservativen Partei war der einung, daß es bei der wahrscheinlich kurzen Session an Zeit
fehlen würde, die Sache gründlich zu berathen. Wir wollten auch abwarten, wie weit die Verhandlungen im Schoße des Bundesraths und der preußischen Regierung gediehen sind. Die vorgeschlagene Fassung des Antrags lehnt sich an den ursprüngl ichen Gesetzentwurf und die damaligen Kommiffionsbeschlüsse an und entspricht den Wünschen der Vereine zur Hebung der Sittlichkeit. Die Gesetze allein können ju nicht allez michen, aber Das gesetz⸗ geberische Beispiel muß auf das Volk wirken, damit es wieder von dem deutschen Volke heißen kann: Plus valent ibi boni mores quam bonas leges. Gegenüber den statistischen Ergebnissen muß auch der nüchternste Laie dazu kommen, daß hier geholfen werden muß. Leider stehen Tausende unserer Volksgenossen, namentlich unter den Gebildeten, nicht mehr auf dem Standpunkt des Christenthums, sondern auf dem Standpunkt des nackten Materialismus. Mit den! Sozialismus, dem die Prostitution höchstens als ein Uebel, aber nicht mehr als eine Sünde erscheint, können wir uns über diese Frage nicht verständigen. Den naturalistisch · materialistischen Anschauungen, welche sich in den gebildeten Klassen und auch unter der studlerenden Jugend breit machen, muß entgegengetreten werden. Bel früherer Gelegenheit hat Herr Bebel behauptet, die Unsittlichkeit sei auf dem Lande größer als in den Städten. Ich, habe das darüber erschienene Buch nach— gelesen und gefunden, daß die Unsittlichkeit auf dem Lande meist aus den Städten eingeschleppt werde, Herr Bebel selbst hat auch früher schon ausgesprochen, daß die Prostitution da am stärksten ist, wo die Klassen⸗ gegenfätze am stärtsten sind. Das Anwachsen der großen Städte, das Anwachsen der Fabrikberölkerung, namentlich der weiblichen, trägt zur Schwächung der Sittlichkeit bei. Die Besserung der sittlichen Zustände erhoffen wir nicht allein von der Strafgesetz gebung, sondern auch von der Durchdringung der Volksseele mit chtistlichen Gedanken. Bebel führt die Prostitution allein auf die wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse zurück. Materielle Ursachen wirken allerdings ijur Ausdehnung der Prostitution mit: das Schlafstellenwesen, die niedrigen Löhne u. s. w.; aber diese äußeren Dinge bilden keine Entschuldigung für die Sünde. Gerade unter“ den äarmsten und elendesten Mädchen giebt es viele, die streng an ben Geboten des Christenthums festhalten, während gerade die hoch⸗ gelohnten in Sünde und Schande wandeln. Eine Aenderung des §z 180 des Strafgesetzbuchs, wie sie hier vorgeschlagen ist, wünschen wir auch. Wir freuen unt, daß der bedenkliche Vorschlag des Bundet⸗ raths, daß die Vermiethung von Wohnungen an Proftttuierte straf⸗ frei bleiben soll, wenn sie unter den zu erlassenden Bedingungen erfolgt, hier nicht aufgenommen ist. Diese Bestimmungen, welche als Bordellparagraphen bezeichnet wurden, mußten un⸗ bedingt wegfallen. Daß durch die Erhöhung des Schutzalters der Mädchen der Eipressung seitens der Mädchen und fsesteng ihrer An= gehörigen Thür und Thor geöffnet wird, verkennen wir nicht; aber wir sind der Meinung, wer sich streng an die Sätze der Morat hält, wird vor einem Erpressungeverfuch geschützt sein. Wenn es gelingen sollte, diesen Gesetzentwunf zu stande zu bringen, fo können wir mit der Beruhigung nach Hause gehen, daß wir etwas Gutes für das Volk geschaffen haben, wofür Tausende uns dankbar sein werden. Durch die Vorwürfe, die gegen uns ergehen werden, sollten wir ung dabei nicht stören lassen; denn es handelt sich nicht um eine Partei- frage, sondern um den Schutz unserer Söhne und Töchter, und um den 5 der Ehe. Dem gegenüber müssen alle juristischen Bedenken zurũckstehen.
Abg. Dr. Pieschel (nl): Als in der Presse bekannt wurde, daß diese Sache von neuem zur n, . kommen würde, bin ich wiederholt der Bemerkung begegnet, aus dieser sogenannten lex Heinze werde doch nichts werden. Die Zweifler würden nicht Unrecht haben, wenn wir die Sache taktisch nicht richtig behandelten. Ich hahe schon früher hervorgehoben, daß es sich hier nicht um ein
organisches Ganzes handelt. Wenn wir denselben Fehler wiederholen, den
wir früher gemacht haben, se wird aus dem Gesetz freilich wieder nichts. Einzelne Bestimmungen würden zweifellos nicht nur die Zustimmung des ganzen Reichstages, sondern auch der verbündeten Regierungen finden, während andere diese Zustimmung nicht finden würden, wenigstens nicht in der vorgelegten Form, und dann würde das Ganze ins Wasser fallen. Dieser Antrag ist nur Flickwerk an dem bestehenden Strafgesetzbuch. Er enthalt vier ganz verschiedene Materien, und ich werde mir an die Antragsteller die Bitte erlauben, zu gestatten oder selbst im Interesse der Sache herbei⸗ zusühren, daß über die einzelnen Materien bei der definitiven Ab⸗ stimmung gesondert abgestimmt wird. Dann würde auf jeden Fall etwas zu stande kommen. Die Gesetzes vorlage ist s. 3. durch den Fall. Heinze hervorgerufen. Dieser Proseß warf er gn Schlaglichter auf die sittlichen Zustände, und es stellte sich die Noth—⸗ wendigkeit heraus, gesetzgeberisch vorzugehen. Zugleich stellte der da. malige Fall klar, daß in den Bestimmungen über die Kuppelei eine Antinomie in der Gesetzgebung vorhanden ist. Durch Erkenntniß des Reichsgerichts wird schon das Wohnungsvermiethen an Piostituierte unter Strafe gestellt. Ich mache dem Reichsgericht keinen Vorwurf daraus: es kann nach Lage der Gesetzgebung nicht anders erkennen. Aber dieser Zustand ist auf die Dauer nicht aufrecht zu erhalten. Nicht ohne Grund wurde gegen die damalige , das Bedenken geäußert, daß sie die Gefahr der Kasernlerung der Prostitution bringe, und es wurde deshalb der Ausweg gefunden, daß der Vermiether in einen gewissen inneren organischen Zusammenhang mit dem Unzucht⸗ gewerbe gebracht werden sollte, d. h. daß er bestraft werden solle, wenn er dieseg Gewerbe zu seinem eigenen Gewinn ausbeute. Ich würde dieser Bestimmung zustimmen, weil sie gerade das be⸗ strast, was wirklich strafbar ist. Das Zuhälterwesen hat sich außer⸗ ordentlich ausgewachsen, sowohl der Zahl, wie der Sache nach. Ich konstatiere, daß darüber Alle ohne Ausnahme in der Kommission einig waren, daß dem Zuhälterwesen zu Leibe gegangen werden müsse. Das war jedoch sehr schwer, weil der Kuppeleipara⸗ raph in conereto größtentheils auf diese Leute nicht paßte, und etz ir nichts Anderes übrig, als aus dem Zuhälterwesen ein crimen
uisgeneris zu machen, also eine besondere Strafbestimmung dafür ande gekommen; er er⸗
zu konstruieren. So ist der 5 1812 zu st
reicht vollständig das, was er erreichen sosl, und ich halte ihn für durchaus zweckentsprechend. Nur habe ich Bedenken gegen die Fest⸗ setzzung eines Strafminimums; denn das zwingt den Richter, auch bei den mildesten Fällen wenigstens auf das Strafminimum zu erkennen,
was mitunter für ihn sehr unbequem isst.
Ich werde be⸗
antragen, dieses Bedenken zu beseitigen. Aber dieser Paragraph ist
sonst so werthvoll, daß ich es bedauern würde, wenn er wegen der
anderen Bestimmungen der Vorlage fallen würde; ich bitten, wenigstens diese eine Seite
würde
der Vorlage anzunehmen.
Gegen die Erhöhung der Schutzaltersgrenze hat ein Reichstagsmitglied medizinische Bedenken geltend gemacht. Ber § 183 a ist für die
Rechtsprechung geradezu ein
Monsttum. Der Mißbrauch des
Arbeittz⸗ und Dienstverhältnisses gegen Arbeiterinnen zur Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen ist an sich durchaus ver⸗ werflich. Wie soll sich aber ein Richter in den Nebenbestimmungen
(Androhung oder Verhängung von Arbeitsentlassung oder Gewä
hrung
von Arbeit) zurecht finden? Die Wirkung dieser Vorschriften würde
eine Unmenge von Denunziationen und Erpressungen sein.
Wir
müssen hier einen konkreten Thatbestand feststellen, indem wir vorschreiben, daß Arbeitgeber oder Dienstherren bestraft werden, die unter Mißbrauch des Dienstverhältniffes Arbeiterinnen zur
Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen bestimmen.
Mit
dem Paragraphen, wie er jetzt besteht, legen Sie dem Dienst⸗
herrn eine Schlinge um den Hals. Er würde in vielen Fällen
das Personal auf ewig behalten müssen, um nicht denunziert zu
werden. Die Vorschriften gegen die 2 unzüchtiger Schriften, r
Abbildungen und Gegenstände sind nicht me
Sachen zum Zweck der Verbreitung bestraft werden
; n so verfänglich wie in dem früheren Antrage, weil nur das Vorräthighalten solcher
sooll.
Der Tendenz der Anträge stimme ich durchaus bei, nicht aber der
Fassung. Beziehung an diese Dinge nicht anlegen; er ist zu einseitig.
Auch § 184 a2 über das Augstellen von unanständigen Pla⸗ katen zc. ist bedenklich. Den christlichen Maßstab kann man in v eler
Man
braucht nicht alles zu verwerfen, was die Natur und der Herrgott
selber geschaffen hat.
Die Verletzung des Scham. und Sittlichkeits.
gefühls ist ein ganz vager Begriff; jemand kann sich an einer Sache
erfreuen, durch die ein anderer verletzt wird.
In den verschiedenen
8 und Ständen herrschen darüber ganz verschiedene Auffassungen. e
en Schamgefühl wird verletzt? Ein als ein anderer Sterblicher. uch ich will die Jugend vor der giftung mit unzüchtiger Literatur ꝛc. behüten, .
endarm denkt darüber anders
Ver⸗
ch will nicht, daß
die Kunst darunter leidet. Auch mit der Tendenz des § 184, be⸗ treffend die öffentlichen Schaustellungen, bin ich einverstanden; aber ich habe auch hier dieselben Bedenken wie gegenüber dem vorigen
Paragraphen. Auch hier muß man fragen:
essen Schamgefühl
wird verletzt? Es giebt Schaustellungen, in die Älle aus diesem Hause ruhig hingehen können, ohne daß sie großen Schaden leiden. Etwas Anderes ist, eg, wenn junge Leute hingehen. Ich wünsche also,
daß etwas aus dieser Vorlage wird, und zu diesem
weck beantrage
ich die Ueberweisung des Antrags an die schon bestehende juristische
Kommission. Abg. Bebel (Soz.):
Ich und meine Freunde sind auch
bereit, einen Theil der vorgeschlagenen Bestimmungen anzunehmen aber bei weitem nicht alle. Es müßte geprüft werden, ob nicht auch andere Bestimmungen des , es einer Aenderung bedürfen.
Es giebt. Bestimmungen des trafgesetzbuches, die wissen Klassen spystematisch verletzt Staatsanwalt trotz erhaltener enntniß dagegen z. B. der 8 175, betreffend die widernatürliche Unzucht.
werden, ohne da
von ge⸗
der
einschreitet, Die hiesige
Polizei ruft, wenn eine Person den 5 175 verletzt, nicht den Stagts« anwalt zu Hilfe, sondern schreibt den Namen diefer Person zu den anderen Namen hinzu. Wenn diese Personen in Berlin alle bestraft werden sollten, so müßte der Staat sofort zwei neue Ie n fe
äbe
bauen. Würden diese Binge alle im Projeßwege fest estellt, so es einen Skandal. Wir haben eine Petition aus gelehrten Kel
sen,
von Juristen, Schriftstellern, Aerzten 2c. bekommen, welche die Be⸗
steht es in Widerspruch, da liche Häuser vorhanden sind, zur Unzucht angehalten werden; Kiel, Mülhausen i. Die Polijei duldet die Kuppelei, obgleich die In allerverworfensten Menschenklasse angehören. Solche oft nebeneinander und ganze Straßen dienen der Unsittlichkeit. muß einen unsittlichen Einflu
seitigung des 5 175 des e lerer. verlangen. Mit dem
ich erinnere
180
in einzelnen Städten öffent- n denen Mädchen zu Tausenden an Hamburg, Elsaß. Magdeburg, fg. Nürnberg 2c. aber der Häuser der
äuser liegen
as
auf die Bevölkerung und namentlich
auf die Jugend haben. Es wird auch e, ü. daß es niemals so
schlimm gewesen sei wie t. Herr Schall meinte, daß daran das
man⸗
gelnde Christenthum und dle Sozialdemokratie schuld seien. Vas ist nicht
richtig. Das Mittelalter, wo die Religion in höch müßte eine wahre Oase historiker anderer Melnun nd. Die Prüderie, die man in Kreisen findet, wo heimlich am meisten gefündigt wird, damals nicht vorhanden. nicht bloß aus moralischen Gründen, fondern und in ökonomischen Ursachen begründet. Die wird ja allgemein jetzt als Geschäft gebote solcher n,, sinden mit Ausnahme der sozialdemokratischen. In jwel Zeitungen fanden sich an als 150 . Anjeigen, sammtlich In den hö
er Blüthe stand, der Sittlichkeit sein, während Kultur⸗
heute war
Die Zunahme der Ghescheidungen folgt ist Sheen, e behandelt. 13 *.
n-
in allen Zeltungen Berliner einem Sonntag nicht weniger aus materiellen Gründen. eren Gesellschaftskrellen heirathet man erst fehr spät, oder
man heirathet garnicht, um seine Freiheit nicht zu er, oder weil
das Einkommen die standes gemäße Erhaltung einer Familie ni
stattet. Nicht die Arbeiterklassen, sondern die wohlhabenderen Kla en . n
weisen die meisten Ghescheidungen guf. Unter folchen Um müssen die Prostituierten gesuchte Artikel werden. Die Prostitu
t ge⸗
2