1898 / 12 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Neichs⸗ Anzeiger

und

Königlich Preufischer Staats Anzeiger.

j Ver Bezugspreis beträgt vierteljãhriich 4 . 50 3. . ; Alle PRost⸗Anstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer den Nost-Anstalten auch die Expedition

8w., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Neutschen Reichs Anzeigers

und Königlich Rreußischen taatz- Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Sonnabend, den 15. Januar, Abends.

Wegen der Feier des Krönungs⸗ und Ordensfestes erscheint die nächste Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ morgen.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landgerichts Rath Gelinek zu Wiesbaden, dem Baurath Habermann zu Potsdam, dem Pastor Stahr zu Gnesen, dem bisherigen Ober⸗Buchhalter bei der Reichs Haupt⸗ bank, Rechnungs⸗Rath Bohm zu Berlin, dem Haupt Steuer⸗ amtt⸗Rendanten a. D., RechnungsRath Sachsenröder zu Krefeld, dem Eisenbahn⸗Sekretär J. D., Rechnungs⸗Rath Teich⸗ mann zu Gotha, bisher zu Straßburg i. E, dem Eisenbahn⸗ Sekretär a. D., Rechnungg⸗Rath Raßmann zu Coburg, bisher zu Straßburg i. E, dem Rechnungs⸗Rath Gottfried Kramer zu Schöneberg bei Berlin, dem Karzlei⸗Rath Ernst Heilmann zu Berlin, dem Kreis⸗Sekretär, Kanzlei⸗Rath Czygan zu Lyck und dem früheren Apotheker und pharma⸗ zeutischen Assessor bei dem Königlichen Medizinal⸗Kollegium zu 3 Dr. Otto Maschke den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Regierungs- und Baurath a. D. Boden zu Ganders⸗ heim in Braunschweig, bisher zu Lüneburg, dem Baurath Leiter zu Neu-Ruppin, dem Superintendenten a. D. und k Zarnack zu Eilenstedt im Kreise Oschersleben, dem richts kössen⸗Rendanten a. D., Rechnunge⸗Rath Koblen zu Guben und dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Kontroleur Rentz zu Mul⸗ hausen i. E. den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse, dem Eisenbahn⸗Stationsaufseher a. D. Billing zu Colmar i. E., den Cisenbahn⸗Stationsvorstehern a. D. Friedrich II. zu Magdeburg und Hellmann zu Homberg, dem Ober⸗Telegraphisten Au gust Schubert zu Berlin, dem Amtevorsteher, Reniner Wil helm Kuttnick zu Ratiwitz im Kreise Ohlaun und dem Patronatsältesten, Rentier Wilhelm ö zu Gnesen den Könglichen Kronen-Orden vierter asse, dem Kanzlei⸗Inspektor a. D. Au gust Schütze zu Berlin, bisher zu Breslau, dem Botenmeister Ludwig Schulz zu Guben, dem pensionierten Fußgendarmen Burkatzky zu Harburg, bie her in der 10. Gendarmerie⸗Brigade, und dem Reichsbank⸗ ie en a. D. Lösche zu Stettin das Allgemeine Ehren⸗ zeichen in Gold, dem Schleusenmeister Schendel zu Bielawy im Kreise Wirsitz, dem Fußgendarmen Quensell in der 10. Gen⸗ darmerie⸗Brigade, dem Eisenbahn⸗Weichensteller zweiter Klasse a D. Karl Frühauf zu Montigny bei Metz, dem Kirchenältesten, Ortevorsteher und Ackerwirth Buschke zu Radwonke im Kreise Kolmar i. P, dem Pfleger an der Rheinischen Provinzial⸗JIrrenanstalt zu Düren Reiner Kader, dem Kustos und Präparator an der naturhistorischen Abtheilung des Provinzial⸗Museums in Hannover Karl Braunstein, dem Theaterarbeiter a. D. Joseph Ruppert zu Wiesbaden, dem Grubensteiger Heinrich Raabe J. zu Obernkirchen im Kreise Rinteln, dem Schuhmachermeister und Ephoralboten Ernst Knappe zu Torgau, dem pensionierten de mn Spielvogel zu Sohrau im Kreise Rybnik, isher in der 6. Gendarmerie⸗Brigade, dem Patronats⸗ ältesten, Altsitzer Karl Engel zu Wustermark im Kreise Ost= . dem Steuermann im Eisenbahn⸗Direktionsbezirk rankfurt a. M. Johann Georg zu Kastel bei Mainz, dem Rirchendiener Andreas Lohmann zu Plön und dem Kellner Gottlieb Kattge zu Herdain im Kreise Breslau das Allge⸗ meine Ehrenzeichen, sowie dem Gefreiten Wilhelm Otto im 3. Hanseatischen Infanterle⸗Regiment Nr. 162 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Am 17. d. Mts. wird die 20,28 km lange Nebeneisen⸗ bahn Oldenburg i. H- Heiligenhafen mit den Stationen Oldenburg i. H. Stadt, Gohl, Heringsdorf i. H, Neukirchen i. H., Lütsenbrode und Heiligenhafen dem 6 lichen Verkehr übergeben werden. Die Strecke bildet die Fort⸗ seßung der Nebenbahn Neustadt i. H. Oldenburg i. H, ist Cigenkhum der Kreis Oldenburger Eisenbahn⸗Gesellschaft und wird, wie die ältere Strecke, von der Königlichen Eisenbahn⸗ Direktion in Altona verwaltet und betrieben werden.

Berlin, den 14. Januar 1898.

Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Schulz.

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Schweineseuchen.

Aus Anlaß der wiederholten Einschleppung der Schweineseuchen in den Regierungsbezirk Liegniß ordne ich auf Grund der 58 19 und des Reichs⸗Viehseuchen⸗ . vom 23. Jun! 1880 (1. Mai 1894) für den Umfang

Regierungsbeztrks an, was folgt:

21. Schweine, welche zu andelszwecken in den Re⸗ gierungsbezirk eingeführt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen übergeführt werden (Händler⸗Schweine), dürfen innerhalb des nicht getrieben werden.

Personen, welche Schweine zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk einführen, oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen überführen, sind verpflichtet, alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks- bezw. Kreisgrenze die Schweine durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu kee?

8 3. !

Die Untersuchung hat grundsätzlich am ersten Orte des Bezirls oder Kreises, welchen der Transport berührt, stattzu⸗ ahn bei Bahntransporten ist Untersuchungsort die Auslade⸗

ation.

Abweichungen können aus besonderen Gründen vom Land⸗ rath des Kreises, in welchem die Untersuchung hiernach vor— genommen werden müßte, zugelassen werden.

Vor Beendigung der thierärztlichen Untersuchung und Feststellung der Ünverdächtigkeit des Transportes darf kein Schwein aus demselben ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Thieren gebracht werden. Auch darf vor diesem Zeitpunkte der Transport den Untersuchungs— ort nicht verlassen. 84

Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizei⸗ sicher Kontrole in ein öffentliches Schlachthaus geleitet werden, finden vorstehende Anordnungen keine Anwendung.

85.

Eine Untersuchung bei der Einführung ist nicht erforderlich, wenn die Schweine innerhalb der letzten 72 Stunden durch einen beamteten Thierarzt in dem Regierungsbezirk Breslau auf Grund der Vorschristen zur Bekämpfung von Viehseuchen thierärztlich untersucht worden sind.

Dagselbe gilt von den bereits im Regierungsbezirk Oppeln untersuchten Schweinetransporten, welche mit der Eisenbahn eingeführt werden und seit der Untersuchung in ihrem Bestande

nicht verändert sind.

56.

Die Transportführer (Händler, Wagenführer u. s. w.) haben ein Kontrolbuch in der (nachstehend im Anhange) vor⸗ geschriebenen Form zu führen, in welches der Name und Wohnort des Besitzers, des Begleiters und des Erwerbers der Schweine, die Zahl und der Ursprunggort der eingeführten, der durch Verkauf oder Tausch veräußerlen, der durch Kauf oder Tausch erworbenen und der gefallenen Schweine einzutragen sind. Die Eintragungen in das Kontrolbuch seitens der Transportführer sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken, Zahlen sind in Buchstahen anzugeben. J

Das Kontrolbuch ist während eines Vierteljahres von der letzten Eintragung ab so aufzubewahren, daß es der Orte⸗ Polizeibehörde, dem beamteten Thierarzt, den Ortsbehörden der berührten Orte und den Exekutivbeamten auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden kann.

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Das Kontrolbuch ist dem beamteten Thierarzt vor der Untersuchung sowie der Ortsbehörde jedes Ortes, in welchem Schweine verkauft worden sind oder wo der Trangportführer mit dem Transport übernachtet, vorzulegen; findet kein Ueber⸗ nachten statt, so ist das Kontrolbuch am nächsten Morgen der Ortsbehörde des Ortes vorzulegen, in welchem der Handel begonnen wird.

Die Ortsbehörde hat die Angabe der Zahl und des Ursprungsortes der Schweine zu prüfen und hierüber einen Vermerk in das Kontrolbuch zu machen. 3

Der Thierarzt hat in das Kontrolbuch eine Bescheinigung über den Untersuchungsbefund einzutragen.

Wird bei der thierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Verdacht einer solchen unter dem Transport fest⸗ gestellt, so ist der ganze Transport anzuhalten und in geeigneten Räumen so lange unier polizeiliche Beobachtung zu stellen, bis die Seuche oder der Seuchenderdacht erloschen und alle Gefahr einer , derselben 26 ist. Die Vor⸗ schriften des 8 66 der undegraths⸗Instruktion vom 2. Juni 1855 finden in solchem Falle entsprechende Anwendung.

89 . Verendet ein Schwein auf dem Transporte, h ist ohne

Verzug der Ortg⸗Polizeibehörde Anzeige zu machen. Diese hat sodann die Todesursache durch den beamteten Thierarzt auf Staatskosten sofort feststellen zu lassen. .

Vor Feststellung der Todesursache des verendeten Schweines darf kein anderes wein aus dem Transport ausgesondert, oder mit ö, ,. gg . = , gebracht, ebensowenig der Transport weiterge werden.

Wird als Todeguifache eine Seuche festgestellt, so ist gemäß

§ 8 zu verfahren.

10.

. Die von dem . Thierarzte in das Kontrolbuch eingetragenen Bescheinigungen haben Gültigkeit auf 3 Tage 2 Stunden).

Falls die eingeführten Schweine länger als 3 Tage zum Verkauf gestellt werden, ist die thierärztliche Untersuchung von 3 zu 3 Tagen zu ie,, 2

Die Landräthe der an die Regierungsbezirke Posen und 66 a. O. grenzenden Kreise sind ermächtigt, für die

infuhr aus diesen Bezirken bestimmte Orte i el, über welche die Einfuhr ausschließlich zu bewirken ist.

Diese Einbruchsorte werden durch das Kreisblatt des betreffenden Kreises und durch das Regierungs⸗Amtablatt bekannt gemacht.

12.

Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung der Schweine⸗ transporte hat der 3. zu tragen.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß 8 36 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1886 (J. Mai 1894) bezw. gemäß 5 328 des R⸗ Str.⸗G. bestraft. 91

Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. §515.

Die landespolizeiliche Anordnung vom 23. Januar 1897 (Amtsblatt Nr. H), betreffend . gegen die Schweine⸗ seuchen, ist mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens gegenwärtiger Anordnung aufgehoben.

Liegnitz, den 5. Januar 1898.

Der Regierungs⸗Präsident. von Heyer.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Nachweisung ber Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deut⸗ schen Reich für die Zeit vom 1. April 1897 bis zum Schluß des Monats Dezember 189 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Zeremoniel bei der am 18. Januar 1898 im Königlichen Schlosse zu Berlin stattfindenden Versammlung der

Kapitelfähigen Ritter des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

Seine Majestät der Kaiser und König, als Souverän und Oberhaupt des 2 Ordens vom Ig ar en Adler, haben Allergnädigst beschlossen, Dienstag, den 18. Ja⸗ nuar 1898, mit den anwesenden Kapitelfähigen Rittern im Königlichen Schlosse zu Berlin die feierliche Investitur des Vije⸗-Präsidenten des Königlichen Staats⸗Ministeriums, Staate⸗ und Finanz⸗-Ministers Dr. von Miquel, des Wirklichen Geheimen Raths, Geheimen Kabinets⸗Raths und Chefs des Geheimen Zivilkabinets Dr. von Lucanus, des Ober⸗Hof⸗ und Haus⸗Marschalls, Ober⸗Zeremonien⸗ meisters Grafen zu Eulenburg, des Generals der Kavallerie, kommandierenden Generals des XVI. Armee⸗ Korps Grafen von Haeseler, des Generals der Infanterie und General⸗Adjutanten, kommandierenden Generals des XI. Atrmee⸗Korps von Wittich und des Generals der Kavallerie und General⸗Adjutanten, Chefs des Generalstabes der Armee Grafen von Schlieffen vorzunehmen und ein Kapitel abzuhalten.

§1.

hre Königlichen Hoheiten die Prinzen des Königlichen Hauses, die hier anwesenden investierten Hohen Ordens⸗ ritter aus A , . souveränen Häusern und aus dem Fürstlichen Hause Hohenzollern ver ammeln sich um 12 Uhr Mittags in den Gemächern Seiner Majestät König Friedrich's L, woselbst Höchstd enselben die Ordensmäntel durch den Ordens⸗Schatzmeister Bork n . werden. Die Anfahrt ist durch Portal Nr. 5 bei der Wendel⸗ reppe.

8 2.

Die übrigen Kapitelfähigen Ritter des Hohen Ordens versammeln sh chon um 115. Uhr in der an das Königs⸗ zimmer zur Rechten angrenzenden boisierten Galerie. Die . derselben werden dort in Bereitschaft gehalten werden.

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