Qualitt
gering
mittel
Gezahlte
niedrigster höchster
r Preis für 1 Voppelzentner
niedrigfster 40
niedrigster
Durchschnitts. preis fũr 1Doppel⸗ zentner
— Außerdem wurden am Markttage (Epalte I) nach überschlãglicher
Schätzung verkauft Doppelzentner
( Prels unbelannt)
— 3.
.
— .
2 *. . 2 . 24 1 *. 4. 12 12 2 21 . . 2 2 *. . 2 . *. . 12 12 . * . 2 . *. * 2 9. 4. * . *. 2 * 2 2 2 * 12 —
17
— M
ww 2 2 22 16
Bautzen Heidenheim. Ravensburg.
Altenburg Arnstadt 1. Th. Diedenhofen Breslau Striegau
Neuß .
Tilsit. Elbing
Frankfurt a O.. Stettin... n, n n.
w Habelschwerdt. Sagan Bunzlau . Goldberg Leobschũtz , Salzwedel lberstadt. ilen burg Erfurt
Kiel. Goslar. Duderstadt Lüneburg
,. ; Boppard. ö Straubing. Regensburg. k Meißen.. ; Pirna w Plauen i. Bx̃. .. Reutlingen. Rottweil.. Heidenheim Ravensburg. Saulgau im Bruchsal. Altenburg.. Arnstadt 1. Th. Diedenhofen Breslau.
Striegau.
3 Insterburg. Elbing Luckenwalde PVotꝭ dam... Brandenburg a. H.. Fürstenwalde, Spree. Frankfurt a. O.. Demmin. ⸗ Anklam
Stettin Greifenhagen Pyrit. Stargard Naugard.. Schivelbein. Dramburg Neuftettin Kolberg. Köslin.
ö Rummelsburg i. P. . ll .)) Büũtow 3 Bromberg Namslau. Trebnitz.
Ohlau i,, Habelschwerd Neusal;z... Sagan.
,, .
Bunzlau.
Goldberg nerds eobschütz Nele,. Saljwedel. lberstadt. ilenburg. .. Erfurt ; Kiel. Goslar. Duderstadt Lüneburg Fulda..
Boppard
Kleve. k
St. Johann München. Straubing. Regensburg.
Großenhain.
Brandenburg a. §5.
: Roggen 12.76 17,00 16,20
17.80 16,50 16,40 1430 15,20 16,40 14,80 14,70 14,90
13,50
e r st e. 15,00
14,60 14. 36 14,76 14,16 10606 15.56 13. 66 14, 16 14.56 16 066 14,55 14 66 14.15
15,50 16,090 16,40 14,59 16,50 18, 20 15,75 19, 090 13,00 17,10 15,099 13,0 17, 00
12.25 17,54
16, 00 15,00 16,25 17,70 18,00 15,60 19,40 18,50 19, 20 19,20 19,30 17,00 18,00 16,00 14,60 1655,60
Hafer.
15,060
14,70 12,40 14,60 14,80 14,70 16,00 14,40 14,00 14,10 13.60 12,80 13,40 13,60 13,290 13,20 13,00 13,60
1400
14530 13,80 14,00 14,00 13,20 12.60
14,40 13,00 14,00 1400
13,80 12,29 14,50 15,50 . ö 16,69 14,90 14,60 14,00
13, hö 14,66
1530 1751 1656
15, 00
ö 35. Se e S
& , e G o Oo O s — — — — —
ß d
&. 90. & && ug & Qφάλꝛ. b⏑ύrὴrdo S.. w — — —— — —
— — * 2 8 * 8 1
Sg. e g s S. J
Marktort
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
höchster niedrigster höchster niedrigster
16 6 106. 6
nach überschlãglicher Schãtzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
Meißen ö
lauen i. V..
autzen Reutlingen. Rottweil. HNrach⸗ Helden beim Ravensburg Saulgau. nn, Offenburg Bruchsal... Braunschweig. Altenburg Arnstadt i. Th. Diedenhofen. Breslau.. Striegau Neuß .
2 * * 40 777277727212 E
Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten
12700 11 bo
1720 1330
12, 40 12,30 12,20 12, 00
15, 90 14.00
12760 1356
Noch: Hafer.
14.20 14,30 1480 14,00 14, 10 15,00 15, 00 16,20 16,20
— 14.20 15, 00 12,96 13,60 13,60 13,48 13,60 13,60 13,40 — — 13,42 1460 1460 14,50 15,00 15, 30 13,50 14,80 14,80 14,20 14,40 16,00
. 1650 16, 50 14, 0 15,80 15.80 15, 46 16,70 1676 15,80 16,40 1640 14,80 15,00 15,20 14.20 14,20 14560 13,60 13,70 1400 13,80 14,20 14,660
— 12,60 13,60
Bemerkungen.
1671 13. id
13,96 1424 13,00 1442 15,67
15 80 1135
& &. .
8 ,, .
— D.. — —
/
13 20 15209 15.1.
364 berechnet.
Gin liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Hreis nicht vorgekommen ist; ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Großhandels ⸗ Durchschnittspreise von Getreide für den Monat Dezember 1897 nebst entsprecheuden Angaben für den Vormonat.
1000 kg in Mart.
(Preise für prompte Loko⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
Königsberg. Roggen, guter, gesunder, Ad g per Weizen, guter, bunter, 749 bis 754 g per 1 fer, guter, gesunder, 447 g per 1 erfte, Brenn⸗, 647 bis 652 g per 1 Breslau. Roggen, Mittelquali tãt Welzen, ü fer, erste, ;
m. Roggen, pfäljer, russischer, bulgarischer, mittel
Monat Da⸗
De⸗ gegen im zember Vor⸗
1897 monat 134,40 132,25 184 20 182,60 133,60 134,00 123,85 117,75
14070 143,6 No oM 168.0 125, 50 129,50 155. 50 138 50
166,109 157,50
Welzen, pfälzer, russischer, amerik., rumän., mittel ] 217. 30 217, 80
Hafer, badischer, württembergischer, mittel ....
Gerste, badische, pfälzer, mittel München.
Roggen, bayerischer, gut mittel
Welzen, ö .
Jafer,
Gerste, ungari
Roggen, Pester Boden Wel en, Theiß· Hafer, ungarischer, prima Gerfte, slovakische ;
Roggen, Weizen,
. erste, Malz⸗
Roggen Weizen, Saxonka
Roggen Wel en, Ulla
. Wel zen
Donau⸗· Weljen J Red Winter Nr. La Plata. Am sterdam.
Weizen, Poln. Odessa⸗
London. a. Produktenbörse (Mark Lans). Weijen engl. 3
p. Gaastte avorages.
englisches Getreide, Mittelpreis aug 196 Ma rltorten
3 Liverpool.
if
We zen
engl. weißer (neu) dDafer ] . gelber (neu) Californ. Brau⸗ Gerste ¶ Canadische Schwarze Meer⸗ Chicago.
148,0 149,70 191,20 188,10
175, 00 175,00 206,50 212.00 163,50 153,50 200 00 200, 00 206, 0 204, 00
156, 91 166, 99 2h, 73 22742 1iih 40 Iz. Ii 17757 175, 66
144A, 76 144,47 221,50 223,05 109,I3 110, 79 130,29 127,29
98 43 98351 164 88 154582 163 35 386
93,05 9098 14671 142,75
148,28 145 92 241,35 249, 92 149,25 147,44 156,35 152,69
170,10 172,03 175,66 176,71 182, 43 185,26
11429 111,37 108,75 105,85 150, 63 156,50
164,76 162571 160,99 159,46
159,36 157,64 121,33 118, 12 148,49 147, 13
— 162,56 161,89 165,36
— 188,25 187,22 186,26 173,11 17294 174,05 170,44 181,81“ 183,78 120,53 119, 96 108, 06 196,58 131,35 128,87
gh, 85 93, 67
2, o8 88, 66
Weinen, Lieferungs⸗Waare des laufenden Monats. 151,82 145,95
New⸗JYork.
Weizen, Lieferungs. Waare deg laufenden Monats .] 151,70] 149,38
Bemerkungen.
1 Tschetwert Weizen ist — 163,89, Roggen — 14742, Hafer —
88, 28 1 angenommen;
an der Lo
Gazette averages, d. 3 de
des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise
treide, ist 1 Imperial Quarter Welzen — 480, 1
1ñImperial Quarter ist für die Weinennoti;
ndoner Produktenbörse — 504 Pfd. engl. gerechnet; für die 1 d. h. die aus den e, . an 196 Marktorten
für einheimisches Ge⸗
O, Hafer — 312, Gerste
400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen — 60 Pfd. engl.; 1 Pfd. engl. — 453,6 g; 1 Last Roggen — 2100, Weizen — 2400 kg.
Bei der Umrechnung der Preise in gleicht nãhrung sind die aus den einzelnen Tages⸗Notlerungen im ‚Deutschen Reichs und Staatg⸗ Anzeiger“ ermittelten monatlichen Durchschnitts. Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chieago und New. Jork die Kurse auf New⸗Jork, für St. Petersburg und Odessa die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Staatshaut⸗ halt, zugegangen:
§1.
Der Staatshaushalts Etat (Art. 99 der Verfassungs⸗ Urkunde) entbält den Voranschlag für alle im Laufe jedes Etatsjahres vor⸗ aussichtlich eingehenden Einnahmen und erforderlich werdenden Ausgaben des Staats.
83
Zu den in den Staatshaus halts Etat aufzunehmenden Einnahmen und Ausgaben gehören auch: ;
IN Erlöse auß der Veräußerung von beweglichem oder unbeweg⸗ lichem Eigenthum des Staatz.
2) Ginnabmen, welche dem Staat durch Beiträge Dritter zu im Staatshaushalt Etat vorgesehenen Ausgaben zufließen.
3) Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen, wenn und soweit in den letzteren die Aufnahme in den Staatshaus« halts ˖ Etat vorgesehen ist. .
4 Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu besonderen Zwecken bestimmten Fonds, über welche dem Staat allein die, Ver. fügung zusteht, sofern diese Fonds nicht juriftische Persönlichkert besitzen.
sinn Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Unterrichts,, . schaftlichen, Kunst und ähnlichen Anstalten, welche vom Staat allein oder mit Hilfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten nicht juristische Pecsönlichkeit hesitzen.
Vertrags mäßige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden durch die Vorschrfften unter 4 und 5 nickt berührt.
§ 3.
Mit den Spenlal - Etats der betreffenden Staats verwaltungen sind dem Landtage Nachwelsungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben derjenigen der alleinigen Verfügung des Staats unter⸗ liegenden besonderen Fonds zur Kenntnißnahme mitzuiheilen, welche juriflische Persönlichkeit besitzen und welche ganz oder jum theil zu solchen Zwecken bestimmt sind, für welche auch allgemeine Staats⸗ mittel verwendet werden. In den Nachweisungen sind die Einnahmen der einzelnen Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendung jwecken gesondert anzugeben.
Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben der enigen Unterrichts⸗, wissenschaftlichen, Kunst⸗ und ähnlichen Anstalten,
1) welche vom Staat allein oder mit Hilfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen,
7 welche vom Staat und von Dritten gemeinschaftlich zu unter⸗ halten sind, e
3) welche von Dritten zu unterhalten sind, aber vom Staat mit
Zuschüssen, die nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, unterstützt werden;. . Diese Beflimmungen finden keine Anwendung auf die ausschließ⸗ lich für den Elementar oder Fortbildungs · Unterricht bestimmten Anstalten, fowie auf solche Anstalten, welche mit Zuschüssen aus den dazu im Etat bereitgestellten D nn n unterstützt werden.
Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staats unter⸗ liegenden besonderen Fonds, welche nicht unter die Bestimmungen im §z 2 Rr. 4 oder im 5 3 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen, sind dem Land⸗ jage mit den Spejigl⸗Etats der betreffenden Staate verwaltungen Nachweisungen unter Angabe der Jahresbeträge der einzelnen Fonds
zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
h.
it Zustimmung des Landtages kann von der Mittheilung der
in . 8 J und ö bezeichneten Nachweisungen bezüglich einzelner
Fonds oder Anstalten oder bezüglich gewisser Kategorten derselben ab= gesehen werden.
§ 6.
Bei dem Seebandlungs⸗-Institut sind sowohl in dem Spezial Etat als in dem nr nh s ii tal als Ginnahme der Geschaäͤfts⸗ gewinn und die Verwaltungseinnahmen des Instituts und als Aus. gabe die Verwaltungskosten desselben zu ,, ,,
Mit dem Speial Etat des Slehandlungt . Instituts ist. dem Landtage der Verwaltungsbericht und der Hauptabschluß des 5 für das letzte abgelaufene Etatt jahr zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
i solchen Verwaltungen, welche nicht ausschließlich für Rech- nun , geführt a . ist sowohl in den Spezial ⸗ Etat der en n, Staats perwaltung als in den Staatshaushalts ⸗ Etat der Antheil des . 4 3 für die Gemeinschaft veranschlagten
der Zuschuß einzustellen. ! ; 4 ö, und Kuggaben solcher gemeinschaftlichen Ver waltungen sind in einer dem Spezlal-⸗Gtat der betreffenden Staats⸗
verwaltung belzufügenden Nachweisung dem Landtage zur Kenntniß-⸗ nahme mitzutheilen.
§5 8. Durch die Etats werden Privatrechte oder Privatpflichten weder begründet noch aufgehoben.
§ 9.
Nach gesetzlicher Festftellung des Staatshaushalts⸗Etats ist der⸗ selbe nebst den zugehörigen Spezial Etats durch die Staatsregierung der Ober ⸗Rechnungskammer 2
In den Kassen⸗Etatg, welche für die ausführenden Behörden und Kassen auf Grund des Staatshaushalts-Etats und der mit demselben festgestellten Spezial ⸗Etats auszufertigen sind, sind die Einnahmen und Ausgaben in dem Rahmen der durch diese Etats festgestellten Kapitel und Titel in Ansatz zu bringen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Kassen⸗ Etats und Theile von . für die Hauptkassen und die General Staatskasse, in welchen die in anderen Kassen ⸗Etats nach Kapiteln und Titeln ausgebrachten Einnahmen und Ausgaben nur summarisch nach Verwaltungsbezirken oder Verwaltungszweigen auf⸗ geführt werden. .
§11.
Die Kassen ⸗ Etats können für einen mehrjährigen Zeitraum fest⸗ gestellt werden.
Werden in den Ansätzen eines für mehrere Jahre festgestellten Kassen⸗Etats durch den Staatshaushalts⸗Etat für eines der folgenden Jahre Aenderungen berbeigeführt, so sind darüber, sofern die Ueber⸗ einstimmung der Kassen⸗Ctats mit dem Staatehaugshalte, Etat nicht durch einen jährlich festzustellenden Gesammt ⸗Kassen⸗Etat für den be⸗ treffenden Verwaltungszweig herbeigeführt wird, besondere, diese Ueber⸗ einstimmung herstellende ö. auszufertigen.
Die Kassen⸗Etats sind, insoweit die über ihre Ausführung zu legenden Rechnungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1872, Fetreffend die Einrichtung und die Befugnisse der 8 (G. S. S. 278), der Revision durch die Ober⸗Rechnungskammer unterliegen, alsbald nach ihrer Ausfertigung mit einer Uebersicht der Zu⸗ und Abgänge gegen den vorhergehenden 96 in beglaubigter Abschrift der Ober⸗Rechnungskammer mitzu⸗
eilen.
Eine gleiche Mittheilung hat hinsichtlich der nach § 11 zu erlassenden Deklarationen n,
Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung unter den jenigen Kapiteln und Titeln, unter welchen sie im Etat vorgesehen sind, oder wenn nur ein entsprechendes Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war (55 42 und 45), an der betreffenden Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen.
Mehreinnahmen und Mehrausgaben gegen die Ansätze der Etats und das Soll nach der vorigen Rechnung sind in der Rechnung als Zugang nachzuweisen.
Ginnahmen und Ausgaben, welche weder unter einen Etatstitel fallen, noch bei einem Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu ver- rechnen sind, sind in der Rechnung, getrennt von den etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben, als außeretatsmäßige Einnahmen und Aus⸗ gaben nachzuweisen. 66
Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in den
3 42 bis 46 dieses Gesetzes hinsichtlich der Einnahme- und Ausgabe- deste getroffenen Bestimmungen, in der Rechnung desjenigen Ctats- jahres nachzuweisen, in welchem sie fällig geworden sind.
Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und Ausgaben, sowie diejenigen Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälltgkeitstermin, deren Rechts- und Entstehungẽgrund in dem vorher⸗ gehenden Etatsjahre liegt und deren Fälligkeit noch in der darauf folgenden Zeit bis zum Jahretabschluß für das letztere (3 39) herbei , ist, sind in der Rechnung des vorhergehenden Jahres nach- zuweisen.
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Ver= rechnung der Einnahmen oder Ausgaben kann in den Spezial⸗Etats festgesetzt werden. ö
5 Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage in der Rechnung nachzuweisen, und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben in Abzug gebracht, noch auf Ausgaben vorweg Ein ⸗ nahmen in Anrechnung gebracht werden. Tantismen und sonstige Gebühren für die Erhebung von Ein⸗ nahmen sind unter den Ausgaben .
Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staatg⸗ d, ,. als Veckungsmittel für den gesammten Ausgabe edarf des Staates erhoben, sofern nicht für einzelne Einnahmen a . . oder durch besondere Gesetze etwas Anderes estimmt ist.
Die Einnahmen der im § 2 unter Nr. 4 bezeichneten Fonds sind nur für Zwecke der letzteren zu 6
Stundungen für die Erfüllung von Zablungsveipflichtungen gegen den Staat dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Um⸗ staͤnden bewilligt werden.
Stundungen über den Jahresabschlußtermin (5 39) derjenigen Kasse hinaus, welcher der rechnungs mäßige Nachweis der betreffenden Einnahmen ebltiegt, dürfen von den Behörden nur auf Grund einer
e. des zuständigen Ministers ertheilten Ermächtigung und unter ngabe der Gründe bewilligt werden.“