1898 / 14 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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Diese Besti immun en finden keine Anwendung auf solche Zablunge· verpflichtungen, bel . Kreditgewährungen für bestimmJe Fristen durch allgemeine Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassen oder

im Geschäfts verkehr gebräuchlich sind. Au fegen, ö * . Verwaltungezweige bestehenden

besonderen gesetzlichen Bestim mungen über die Stundung von Zahlungs⸗ verpflichtungen unberührt.

§18. .

Von der Ginsiehung dem Staat zustehender Einnahmen darf nur im einzelnen Fall und, abgesehen von der Unmöglichfeit der Gin⸗ ziehung, nur auf Grund einer durch gesetzliche oder durch Königliche Beftlmmung ertheslten Ermächtigung abgesehen werden Nur unter gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse vereinnahmte Be träge zurückerstattet werden. . .

Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Beträge sind in der dem Landtage gemäß § 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den Staattzeinnahmen und Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln sum marisch zur Kenntnißnahme mitzutheilen. Mit Zu— flimmung des Landtages kann von dieser Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter oder zurückerstatteter Beträge abgesehen werden. 4.

5 .

Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werden müssen, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, so lange die betreffenden Fonds noch offen sind, von der Einnahme bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als Aus- gabe zu verrechnen. .

Zurückerstattete Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte Steuern können immer von der Einnahme abgesetzt werden.

Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Einnahmen aus dem Personen⸗, Gepäck., und Güterverkehr, welche in der Rechnung des Vorjahres auf Grund der zum Jahretabschlusse stattgefundenen vorläufigen Feststellung zu viel rertechnet sind, von den Einnahmen des folgenden Etatejahres abgesetzt werden.

§ 20.

Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der Be— stimmung im §z 36 dieses Gesetzes, nur auf Grund besonderer Er— mächtigung durch den Etat zugeführt werden.

Bei Bauausführungen dürfen jedoch die Erlöse aus der Wieder veräußerung von Grundstücken und beweglichen Gegenständen, welche über den dauernden Bedarf hinaus aus den betreffenden Baufonds er— worben sind, den letzteren, so lange dieselben noch offen sind, wieder zugeführt werden.

Bei Bauten, welche auf Grund eines dem Landtage vorgelegten Bauanschlags ausgeführt werden, dürfen auch sonstige bei der Bau— ausführung sich ergebende Einnahmen zu den Kosten des Baues mit— verwendet werden, wenn diese Einnahmen in dem Bauanschlage ver— anschlagt und von dem gesammten Kostenbedarf in Abzug gebracht sind.

§ 21.

Besoldungen und andere bei der Pensionierung in Anrechnung zu bringende Dienstbezüge dürfen nur auf Grund einer durch die Spezial Etats oder durch besondere Gesetze ertheilten Ermächtigung verliehen werden. .

Die Gnadenbezüge von den Diensteinkünften verstorbener Be— amten sind bei denselben Fonds zu verausgaben, aus welchen die be⸗ treffenden Diensteinkünfte zu zahlen waren.

Diese Bestimmung kommt auch bei den Fonds zu Pensionen und zu Unterstützungen entsprechend zur Anwendung.

§ 23.

Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise nicht besetzt sin? oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, können bis auf Höhe der für die einzelne Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit sie nicht zur Bestreitung der Kosten einer kommissarlschen Verwaltung der Stelle erforderlich sind, zur Ge— währung von Remunerationen für die unmittelbare oder mittelbare Betheiligung an der Wahrnehmurg der Geschäfte der betreffenden Stelle verwendet werden.

Aus Eisparnissen, welche dadurch entstehen, daß die Besoldungs⸗ fonds nicht vollständig unter die Stelleninhaber vertheilt worden sind, somie aus Ersparnissen bei den Fonds zu Wohnungegeldzuschüssen dürfen Remunerationen nicht gewährt werden.

Gine von den vorstehenden Bestimmungen alweichende Verwen⸗— durg von Ersparnissen kann in den Spezial⸗Etats festgesetzt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Ersparnissen an den Fonds zur Remunerierung von Hilfsarbritern entsprechend zur Anwendung.

§ 24.

Im übrigen dürfen außerordentliche Remunerationen und Unter— stützungen für Beamte nur aus denjenigen Fonds gewährt werden, welche in den Etats dazu bestimmt sind.

. § 25.

Aus den Fondt einer Behörde zur Remunerierung von Hilfs⸗ arbeitern dürfen, sofern nicht in den Spezial⸗Etats etwas Anderes bestimmt ist, Bewilligungen an etatsmäßig angestellte Beamte der- selben Behörde nicht erfolgen.

F 26.

In den dem Landtage vorzulegenden Spezial⸗Etats sind bei den betreffenden Besoldungsfonds oder Fonds zur Remunerierung von Hilfsarbeltern die Einnahmen der Beamten aus Nebenämtern nach⸗ richtlich mitzuthellen.

§5 27.

Gebühren für die Erhebung von Staatéeinnahmen und für die Leistung von Staatsausgaben find nur von denjenigen Beträgen zu berechnen, welche für das betreffende Etatsjahr als wirklich ein— gegangen bejw. verausgabt nachgewiesen werden.

8a

Die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Beamte erfolgt nach Maßgabe des Etats.

ü § 29. n

Die Ueberlafsung von Wohnungen und von anderen Nutzungen an den zur Verfügung des Staats stebenden Gebäuden und Grund— stücken, sowie von sonstigen Naturalbezügen an Beamte darf nur

egen Entgelt stattfinden, sofern nicht in den Spezial⸗Etats etwas Anderes bestimmt ist.

Die für Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütungen sind, soweit sie nicht gemäß der Bestimmung im 5 4 Aos. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeld⸗ zuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 209), gegen den Wohnungsgeldzuschuß aufgerechnet werden, als Einnahmen nachzu weisen.

§ 30.

Der Ausführung von Neubauten sowie von Reparaturbauten auf Kesten des Staats sind Bauanschläge zu Grunde zu legen. Inwieweit hiervon abgesehen werden darf, bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten und soweit es sich um Bauten handelt, welche ohne dessen Mitwirkung auszuführen sind, der zuständige Minister.

Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Höhe der Bausumme, die Bauanschläge der technischen Revision und Fest— stellung duich die höchste Baubehörde oder durch die nachgeordneten Bebörden unterliegen, ist Gegenstand Königlicher Anordnung.

Mit den über die einzelnen Bauausführungen zu legenden Rech— nurgen sind der Ober⸗Rechnungekam mer die erforderlichen bautechnischen Beläge vorzulegen.

31

; 831.

Alle für Rechnung des Staats angekauften beweglichen Gegen⸗ stände müssen bei der Rechnungslegung über die dafür verausgabten Geldbeträge entweder als vollständig verwendet oder in einer besonderen Naturalrechnung (5 10 des Gesetzes vom 27. März 1872, efreffend die ie n und die. Befugnisse der Ober⸗Rechnungskammer, G.S. S. 278) in Einnahme oder, insefern sie aus Ütensilien oder Geräthschaften bestehen oder zu Sammlungen gehören, als inventarisiert

Werden bewegliche Gegenstände für die ier eines anderen Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Werth dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle ins⸗ gesammt mehr als 3000 M beträgt, aus dem ersteren Fonds zu ver⸗ güten sofern nicht in den Spezial Etats etwas Anderes bestimmt ist.

Diese Vergütung findet nicht statt, wenn der Fondg, aus welchem die Beschaffung erfolgt ist, zur Beschaffung von Gegenständen der be⸗ treffenden Art auch für die Zwecke desjenigen Fonds bestimmt ist, welchem die Werthe der abgegebenen Eegenstände zu gute ge— kommen sind.

Auch dürfen Sammlungsstücke von einer staatlichen Sammlung an eine andere ohne Vergütung des Werthes abgegeben werden.

42 Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als Diepositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt an⸗ gebenden Bezeichnung zur Verjügung der Verwaltung gestellt sind, dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist, keine Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen anderen Etatstitel fallen. 83

Ausgabebeträge, über welche seitens der Verwaltung beim Ein⸗ tritt bestimmter Voraussetzungen oder eines bestimmten Zeispunktes nicht weiter verfügt werden darf, sind, sofern sich diese Beschränkung nicht schon aus der Bezeichnung der Ausgabezwecke in den Etats er— giebt, in den letzteren als künftig wegfallend zu bezeichnen.

§ 34.

Ausgabebeträge der im § 33 bezeichneten Art sind von dem Zeit⸗ punkte ab, mit welchem die Befugniß der Verwaltung zur Verfügung über dieselben aufhört, in den Rechnungen als Minderausgabe nach—Q zuweisen.

Dasselbe bat stattzufinden:

I) bei Dienstbezügen überzähliger Beamien mit dem Eintritt des Beamten in eine andere Stelle des Staatsdienstes bis auf Höhe der mit derselben verbundenen Besoldung oder sonstigen der Vesoldung gleichstehenden Dienstbezüge,

2) bei Persönlichen Zulagen und sonstigen lediglich an die Person geknüpften Dienstbejügen in dem Maße als der Beamte, welcher die= selben bezieht, erhöhte normalmäßige Dienstbezüge erhält, sofern nicht in den Spezial⸗Etats etwas Anderes bestimmt ist.

In beiden Fällen bleibt der Mehrbetrag an Wohnungsgeldzuschuß, welcher einem Beamten infolge der Versetzung an einen Ort einer höheren Servisklasse zu gewähren ist, bei der Einziehung oder Kürzung als künftig wegfallend bezeichneter Dienstbezüge außer Betracht.

5 35. Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategorie eine oder mehrere Stellen nach dem Abgange der zeitigen Inhaber oder bei den nächsten innerhalb dieser Kategorie eintretenden Erledigungs— fällen eingezogen werden, so ist für jede der einzuziehenden Stellen, 1) wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie nach einem Durchschnittssatz für jede Stelle ausgebracht sind, der Betrag dieses Durchschnittesatzes, 2) wenn die Besoldungen nach Dienstaltersstufen geregelt sind, der Betrag der Mindestbesoldungen dieser Kategorie in den Etats als künftig wegfallend zu bezeichnen Bleibt in dem Falle zu 1 bei einer demnächst eintretenden Stellen erledigung die dadurch frei werdende Besoldung hinter dem Durch⸗ schnittssatze zurück, so ist der an dem letzteren fehlende Betrag ein— zuziehen, sobald und insoweit später über die Mindestbesoldung hin— ausgehende Beträge zur Erledigung kommen. In dem Falle zu 2 ist bei einer demnächst eintretenden Stellen erledigung der Betrag der thatsächlich frei werdenden Besoldung ein zuziehen.

5 36. Verausgabte Beträge, welche der Staatskasse zurückeistattet werden, sind, wenn die Zurückerstaitung erfolgt, so lange die betreffer⸗ den Fonds noch offen sind, von der Ausgabe bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als Einnahmen zu ver— rechnen.

§ 37. Alle Verträge für Rechnung des Staats müssen auf vorauf— gegangene öffentliche Ausbietung gegründet sein, sofern nicht Aus— nahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt oder Lurch den zuständigen Minister für den einzelnen Fall oder für bestimmte Arten von Verträgen zugelassen werden. Mit Reamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an der⸗ selben betheiligt sind, dürfen in Bezug auf diese Verwaltung Verträge nicht abgeschlossen werden. Ausnahmen dürfen nur durch den zu— ständigen Minister zugelassen werden Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Verträge dürfen zum Nachtheil des Staats nachträglich weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Ausnahmen sind mit Königlicher Genehmigung zulässig und bedürfen, wenn der abgeschlossene Vertrag der Ge— nehmigung des Landtages unterlegen hat, auch der Zustimmung des letzteren.

§ 38.

Defefte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf Grund einer durch Königliche Bestimmung ertheilten Ec— mächtigung niedergeschlagen werden. (Vergl. auch 17 des Gesetzes vom 27. . 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober · Rechnungskammer, G.⸗S. S. 278)

Vie nicht zur Einziehung gelangten Beträge sind in der dem Landtege gemäß § 47 dieses Gesetzes vor ulegenden Uebersicht von den Staalseinnabmen und Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln summarisch zur Kenntnißnahme mitzutheilen. Mit Zustimmung des Landtages kann von dieser Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter Beträge abgesehen werden.

§ 39. Der Abschluß der Kassenbücher für jedes Etatsjahr erfolgt bei der General⸗Staatekasse spätestens im dritten Monat nach dem Ab— laufe des Etats jahres, bei den übrigen Kassen zu entsprechend früheren, 34 dem zuständigen Minister und dem Finanz ⸗Minister festzusetzenden erminen.

§ 40.

Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Jahresabschluß (5 39) noch Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen Etats⸗ jahres gebucht werden.

Ausgenommen hiervon sind die Buchungen zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1882, betreffend die Ver⸗ wendung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der Eisenbahn⸗An⸗ gelegenheiten, (GesetzSamml. S. 214).

§5 4. Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluß (85 39) nicht baben abgewickelt werden können, sind in einem Anhange zu der Kassen⸗ rechnung nachzuweisen, § 42.

Haben Einnahmebeträge, welche nach Maßgabe der Bestimmungen in § 14 dem abgelaufenen oder einem früheren Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluß nicht eingezogen werden können, so sind die⸗ selben für das abgelaufene Etats jahr als Einnahme ⸗Reste nachzuweisen und für das folgende Etate jahr in Soll⸗Einnahme zu stellen. Ihre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung desjenigen Etatejahres, in welchem sie eingehen.

§ 43. Haben Ausgaben, welche nach Maßgabe der Bestimmungen im § 14 dem abgelaufenen Etats jahr angehören, bis zum Jahresabschluß nicht geleistet werden können, so werden die zur Bestreitung derselben erforderlichen Beträge, auch wenn dieselben unter Zusammenrechnung mit den wirklich geleisteten Ausgaben eine Etatsüberschreitung ergeben, reserviert und in das folgende Etatsiahr ütertragen. Bestände, welche nach Reservierung der zu Restausgaben erforder⸗

3 .

Die Bestimmung lm 5 43 Abs. 2 findet keine Anwendung un es können die am . verbleibenden Bestände zur Ver dn in die folgenden Jahre übertragen werden:

1). bei densenigen Ausgabefonds, bei welchen dies durch eine entsprechende Bestimmung in dem Spezial⸗CEtat zugelassen ist,

2) bei allen Baufonds. ö.

§ 45.

Die auf Grund der Bestimmungen in den 43 und 44 in dag folgende Etgtejahr zu übernehmenden Beträge sind für das ab— geschlossene Etatejahr als zu Restauggaben hestimmt, beziehungswesfe als in das folgende Etatsjahr übergehender Bestand nachzuweisen und für das folgende Etatsjahr in . zu stellen.

Bei den übertragbaren Ausgabefonds ( 44) können die aus dem Vorjahre übernommenen Mittel (5 4353 Abs. J und § 44) auch zu den Ausgaben des laufenden Etatéahres und ebenso die Fonds dez laufenden Etatsjahres auch zur Bestreitung solcher Ausgaben ver— wendet werden, welche nach Maßzabe der Bestimmungen im 5 14 früheren Etats jahren angehören.

Bei den nicht übertragbaren Fonds dürfen die zu Restausgaben zeservierten Beträge nur zur Bestreitung der Restausgaben, für welche sie bestimmt sind, und nur bis zum Jahresabschluß für das folgende Etatsjahr verwendet werden. Insoweit sie bis dahin nicht zur Ver— wendung gelangt sind, sind sie in der Rechnung als erspart nachzu⸗ weisen; die etwa später noch erforderlich werdenden Zahlungen find aus den Mitteln für das laufende Etatsjahr zu leisten. Letzteres gilt auch bezüglich solcher Ausgaben, welche nach Maßgabe der Be— stimmungen im § 14 früheren Gtatsjahren angehören, zu deren Deckung aber Mittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße reserviert worden sind.

5 47.

8

Eine Uebersicht von den Staais⸗Einnahmen und Ausgaben eines . Etatsjahres ist dem Landtage im folgende Etatsjahre vor zulegen.

Dieser Uebersicht sind beizufügen:

1 die gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober⸗Rechnungs⸗ kammer (G. S. S. 278) dem Landtage vorzulegenden Nachweisungen der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben.

2) Nachweisungen über die Verwendung derjenigen Zentralfonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als Bispositione fonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonfttgen all gemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind. Ausgenommen hiervon sind solche Fonds, deren Rechnungen der Revision durch die Ober⸗ Rechnung kammer nicht unterliegen. Mit Zustimmung des Landtages kann auch bezüglich anderer Fonds von der Vorlegung der vorbezeich⸗ neten Nachweisungen abgesehen werden.

3) Eine Nachweisung von den als endgültig erspart zu löschen—⸗ ö. Beträgen der durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Kredite.

Eine nachträgliche Verwendung der nach der Nachweisung zu 3 zu löschenden Beträge darf nicht ,. § 48.

In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die Ein— nahmen und Autzgaben in derselben Anordnung nachzuweisen, in welcher sie in den Kassen⸗Etats (8 . aufgeführt sind.

3 4

Die Kassenrechnungen (5 48) haben sowohl in ihren einzelnen An— sätzen als im Ganzen das bei dem Jahresabichluß festgestellte Er⸗ gebniß der Kassenbücher wiederzugeben.

§ 50. Die Kassenrechnungen werden der Regel nach für ein volles Etats« jahr gelegt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Ober—⸗ Rechnungskammer zulässig.

§ 51. Die Kassenrechnungen sind vor der Einsendung an die Oher⸗ Rechnunge kammer durch die zuständigen Behörden einer Vorprüfung (Abnahme) zu unterziehen. Bei der Abnahme sind die Rechnungen und, soweit dies noch nicht geschehen ist, auch die Beläge rechnerisch zu prüfen und zu be⸗ scheinigen, sowie in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemeikungen, sowie den etwa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen. Das über die Abnahme der Rechnung aufzunehmende Protokoll ist mit der Rechnung an die Ober⸗Rechnungskammer eizusenden.

§ 52. Mit der gemäß der Bestimmung im Artikel 104 der Verfassunge—⸗ Urkunde dem Landtage vorzulegenden allgemeinen Rechnung über den Staatsbausbalt eines jeden Jahres ist für jeden Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staatshaushalts⸗Elat ein Spezial⸗Etat festgestellt ist, eine Spezial Rechnung vorzulegen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in diesen Rechnungen nach den Kapiteln und Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar in der allgemeinen Rechnung in derselben Weise, wie sie im Staatshaushalts⸗ Etat, in den SpezialRechnungen in derselben Weise, wie sie in den Spezial⸗Etats zum Ansatz gebracht sind. Außeretatẽ mäßige Cinnahmen und Ausgaben (8 13 Abs. 3) sind unter zusätzlichen Abschniiten ö

553. Sowohl in der allgemeinen Rechnung als in den Spezial Rech⸗ nungen (5 52) sind bei den einzelnen Kapiteln und Titeln und bet den Schlußsummen je in einer besonderen Spalte nachzuweisen: . bei den Einnahmen: I) die aus dem Vorjahre übernommenen Einnahme. Reste (Soll nach der vorigen Rechnung); 2) der Einnahme⸗Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat); 6. die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll⸗-Ein⸗ nahme; 4) die wirklich eingegangenen Einnahmen (Ist⸗Einnahme); 5) die verbliebenen Einnahme ⸗Reste; 6) die nach Nr. 4 und h sich ergebende Summe; 7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe zu Nr. 3. II. bei den Ausgaben:

I) die auf Grund der Bestimmungen in den §§ 43 bis 45 aus dem Vorjahre übernommenen Beträge (Soll nach der vorigen Rechnung); 2) der Ausgabe Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat); 3) die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll⸗Ausgabe; 4) die wirklich geleisteten Ausgaben (Ist-⸗Ausgabe); 5) die auf Grund der Bestimmungen in den §§ 43 bis 45 in das folgende Etatsjahr zu übertragenden Beträge; 6) die nach Nr. 4 und 5a sich ergebende Summe; 7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe zu Nr. 3.

§ 54. Die allgemeine Rechnung hat ferner nachzuweisen: I) den nach der vorigen Rechnung übernommenen und den in die folgende Rechnung , n, Kassenbestand; 2) die Betriebtzfonds.

§5 56.

Die Bestimmungen im § 7 unter Nr. 4 und 5. und in den 853 und 4 dieses Gesetzes sind spatestens durch den Staatshaushalts⸗Etat, beztebur göweise die Spezial⸗Etats für das Jahr vom 1. April 1909/1901 zur Ausführung zu bringen. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem 1. April 1899 in Kraft. 8 os

3 66.

Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmur gen früherer Gesttze und Verordnungen treten außer Krast.

lichen Beträge beim Jahretabschluß verbleiben, sind in der Rechnung

nachgewiesen werden.

als erspart nachzuweisen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reichs⸗A

M. 14.

Zweite Beilage

Berlin, Montag, den 17. Januar

*

nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1898S.

e ——— T

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Ferner ist dem Hause der Abgeordneten folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung von Amtskautionen,

angen: zugegang 3

Die Verpflichtung der Staatebeamten zur Kautionsleistung nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz.Samml. S. 126) wird vorbehaltlich der Bestimmung in § 2 des gegenwartigen Gesetzes aufgehoben.

Unberührt bleibt die Veipflichtung der Gerichtsvollzieher und der Hypothekenbewabrer im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts zur Bestellung von Amtskautionen.

Durch Beschluß des StagtsMinisteriums kann für diese Be⸗ amten an Stelle der in den 4 bis 12 des Gesetzes vom 25. März 1873 (GesetzSamml. S. 125) vorgeschriebenen Art der Kautions⸗ bestellung eine andere Form der Sicherheitsleistung, insbesondere die Uebernahme einer Gesammthaftung durch eine Vereinigung von Be— amten zugelassen werden. 83

Die Amtskautionen der nach 5 1 von der Kautionsleistung be—⸗ freiten Beamten werden zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt nach näherer Bestimmung des Finanz⸗Ministers innerhalb einer zweijährigen Frist nach Inkrafttreten dieses , .

Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben die Kautionen verhaftet. Ihre Rückgabe bleibt in Höhe der erhobenen Ansprüche bis dahin ausgesetzt, daß über die Begründung der letzteren endgültige Feststellung getroffen ist.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 15. d. M. gestellt 14278, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

In Oberschlesien sind am 14. d. M. gestellt 5923, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen; am 165. d. M. sind gestellt 656, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

Zwangsversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin standen am 14. Januar die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Wienerstraße 47, dem minorennen Paul Adolf Christian Schnurr gehörig; Fläche 6,24 a; Nutzungswerth 5230 M; für das Meistgebot von 86 0600 SP wurde die Bank für Immobilien verwaltung, G. m. b. H., Kaiser Wilhelmstraße 37, Ersteherin. Grünstraße 13, Ecke Friedrichsgracht, dem Restau—⸗ rateur Alb. Th. Behrend gehörig; Nutzungswerth 4950 M; Er⸗ steherin wurde die Braunschweigisch⸗Hannoversche Hypo- thekenbank in Braunschweig.

Beim Königlichen Amtsgericht zu Charlottenburg wurde das Verfahren der Zwangepersteigerung des im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 162 Blatt Nr. 5661 auf den Namen des Zimmermeisters Ferdinand Lehmann eingetragenen, in der Augsburger⸗ und Ansbacherstraße zu Charlottenburg be⸗ legenen Grundstücks aufgehoben.

Berlin, 15. Januar. (Wochenbericht für Stärke, Stärke, fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky, Berlin W. 8.) Ia. Kartoffelstärke 193 20 S6, Ia. Kartoffelmehl 199— 20 4, Ia. Kartoffelmehl 17— 19 M, Feuchte Kartoffelstärke, Frachtparitäi Berlin 11500 11 gelber Syrup 24 - 243 46, Kap.⸗Syrup 244 —–— 25 , Export 253 26 ½, Kartoffelzucker gelb 24— 24 606, Kartoffelzucker kap. 25 255 M, Rum -⸗Kuleur 364 37 M, Bier ⸗Kuleur 35— 36 , Dextrin gelb und weiß Ia. 25— 20 4A, do. sekunda 234 245 , Weizenstaͤrke (kleinst) 36 38 6. do. (großst ] 40 41 M*, Hallesche und Schlesische 43— 44 S, Reisstärke (Strahlen) 149 50 „, do. (Stücken) 4838— 49 M, Maisstärke za 33 M, Schabestärke 36— 38 M, Viktoria⸗Erbsen 18—22 M, Kocherbsen 16— 20 4, grüne Erbsen 17 20 S, Futtererbsen 123 —135 6, inl. weiße Bohnen 22 24 Æ, Flachbohnen 246 26 S, Ungar. Bohnen 21 22 , Galiz. russ. Bohnen 20— 22 M, große Linsen neue 40 S M, mittel do. 34 38 1, kleine do. 26 34 MS, weiße Hirse 16— 18 S½, gelber Senf 16—26 M, Hanfkörner 174 18 6, Winterrübsen 24 bis 241 M, Winterraps 241 —– 25 4A, blauer Mohn 36 46 6, weißer do. 6 652 S, Buchweizen 14 —15 , Wicken 14 —154 MÆ, Pferde⸗ bohnen 134 —15 S, Leinsaat 22 23 M, Mais loko 10—- 1095 , Kümmel 34 40 M, prima inl. Leinkuchen 144 15 4, do. rufs. do. 13 —15 16, Rapsskuchen 13—14 , Ia. Marseill. Erdnußkuchen 154 16 , Ia. doppelt gesiebtes Baumwoll: Saatmehl b8 = 6290so 125 13 4, helle getr. Biertreber 28 34 0/0 94 10 606, getr. Ge⸗ treideschlempe 32 36 o 12 13 , getr. Mais. Weizenschlempe 35— 39 ½υ 134 —14 4, Maisschlempe 40 —–440½ 121 34 , Malzkeime 8s - 93 M, Roggenkleie 8 9 M6, Wetenkleie 8. 83 (Alles per Joo Kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindesteng 10 000 kg.)

Vom oberschlesischen Eisen⸗ und Zinkmarkt berichtet die Schl. Ztg.: Die befriedigende Geschäftslage hat in der ab-

elaufenen Woche weitere Fortschritte gemacht. Der Bedarf an Für Stahl⸗ und Gießerei Roheisen konnte sich auf der bisherigen Höhe erhalten, da der flotte Betrieb in den Waljwerken, Stahl hütten und Gießereien unverändert fortbesteht. Die Verladungen von Fertig- abrikaten aller Art entsprechen dem umfangreichen Bestande von usführungsaufträgen, die durch Eingang von neuen Spezifikationen eine weitere Beschäftigung der Werke von 4 bis 6 Wochen gewähr— leisten. Die Preise fr Stabeisen haben sich nicht geändert und eher eine Befestigung erfahren, nachdem die billigeren Angebote aus dem Westen i mehr wahrgenommen wurden, was gewiß als ein Beweis dafür angesehen werden darf, daß auch im Westen in der Beschäftlgung der Werke wieder eine Besserung eingetreten ist. Auch die Preise für Grobbleche haben sich nicht geändert, während für Feinbleche neuerdings eine festere Tendenz eingetreten ist. Das Qrghtgeschäft verlaͤuft bei unverändert guten Preisen wie bieher befriedigend. Ueber das Aus- landsgeschäft ist Neues nicht zu berichten. Der Rohzinkmarkt entbehrte noch der Anregung, und die Umsätze hielten ih in be⸗ schränkten Grenzen, doch wurden die letzten Preise voll bewilligt. London notierte 17 * 18 Sh. 9 P. bis 18 Pfd. 2 Sh. 6 P. für gewöhnliche und 18 pfd. 3 Sh. 9 P. bis 18 Pfd. S Sb. für 6 Sorten. Im Zinkblechgeschäft trat gegen die er⸗ änderung ein.

Die Betriebseinnahmen der Gotthardbahn betrugen im Delember 1897 aus dem Personenverkehr 370 500 (im Dezember 1896 vorläufig 355 600, endgültig 365 144,34) Fr., aus dem Güterverkehr dog hM0 lim Dezember 1896 vorläufig S5 000 endgültig 920 288,18) Fr., verschiedene Einnahmen 70 000 (im Beꝛembher 1896 vorläufig 75 000

orwoche keinerlei

vorläufig 1 305 000, endgültig 1368 597,14) Fr. Die Betriebsausgaben betrugen im Dezember 1897 1 000 9000 (im Dejember 1896 vorläufig 260 900, endgültig 77 344) Fr. Demnach Ueberschuß im Dezember 1897 250099 (im Dezeinber 1896 vorläufig 345 000, endgültig 381 2553,14) Fr.

Stettin, 15. Januar. (W. T. B.) Spiritus loko 38, 10 bez.

Breslau, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schles. 3h o/g L. Pfdbr. Litt. A. 100,15, Breslauer Diskontobank 119,96, Breslauer Wechglerbank 108,50, Schlesischer Bankverein 139,00, Breslauer Spritfabrik 146, 006. Donnersmarck 159, 00, Kattowitzer Us, 50, Oberschles. Gis. 197, 50, Caro Hegenscheidt Akt. 128,50, Oberschles. Koks 173,50. Oberschl. P. Z. I61,89,. Opp. Zement ß, 26, Giesel Zem. 157,25, L. „Ind. Kramsta 1650350, Schles. Zement

216,50, Schles. Zinkh. A. 268,50, Laurahürte 185,75, Bresl. Sesfabr.

101,40, Kokg⸗Obligat. 102, 40, Riederschles. elektr. und Kleinbahn⸗ gesellschaft 124,00.

Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 1090 ½ exkl. 50 4. Verbrauchgabgaben pr. Januar 56,70 Gd., do. 70 . Verbrauchz⸗ abgahen pr. Januar 37,30 Gd.

Magdeburg, 15. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl. 88 / J Rendement 19 10—- 10,2. Nachprodukte exkl. 5 osog Rendement 7.60 - 8,0. Ruhig. Brotraffinade 1 23,50. Brotraffinade II 25,2. Gem. Raffinade mit Faß 23,374 23,75. Gem. Melis J mit 3a 2375. Still. NRobzucker J. Pro⸗ dukt Transito f. 4. B. Hamburg pr. Januar g, 223 Gd., 9,25 Br., pr. Februar 9.339 bez. und Br., pr. März 9g, 5h bez. und Br., hr. April 9,40 Gd., 945 Bre, pvr. Mai 9,50 bez. und Br., pr. Oktober⸗Dezember 9,60 Gd, 9523 Br. Matt.

Frankfurt a. M., 15. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. zond. Wechs. 203377, Pariser do. 80,866, Wiener do. 169,80, 30/—& Reichg⸗A. 97,0, Unif. Egypter —,—, Italiener 94,40, 3 o port. Anleihe 21,50, 5 oso amort. Rum. 101,360, 4 ( russische Konf. 103, 30, 4 o/s9 Russ. 1894 67,20, 4 C Spanier 61,20, Darm⸗ städter 1659,40, Deutsche Genossenschafts⸗Bank 11640, Diskonto⸗ Fommandit 202,40, Dresdner Bank 163,70, Mitteld. Kredit. 118,40, Nationalb. f. D. 155,00, Oesterr. Kreditakt. 3023, Oest.Ung. Bani 776, 00, Reichsbank 159,50, Allgem. Elektrizität 282,590, Schuckert 266,00, Bochum. Gußst. 20206, Dortm. Union Harpener Bergw. 186.00, Hibernia 198,00, Laurahütte 185, 909, Westeregeln 197,00, Höchster Farbwerte 450 900, Privatdiskont 31.

Effetten⸗Sozietät. (Schluß.) Desterreichtsche Kredit ⸗Akttien 3024, Franzosen 2963, Lombarden 72, Gotthardh. 153,80, Deutsche Hank —, Diskonto⸗ Komm. 202,50, Dresdner Bank 165,30, Berl. Hanbelsges. 174,B70, Bochumer Gußst. 200,40, Gelsenkirchen 183 00, harpener 183,40, Hibernia 195,30, Laurahütte 183,50, Ital. Mittel⸗ meerb. ——, Schweiz. Zentralb. 141,70, do. Nordostbahn 109,30, do. Union 79,00, Ital. Möridionaux —, Schweiz. Simplonb. 57,50, 60/9 Mexikaner —, Italiener 94,55, Schuckert —, Helios 191,70, Allg. Elektr. —, Nationalbank 154,50.

Köln, 15. Januar. (W. T. B.) Rüböl loko 57,0.

Dres den, 15. Januar. (W. T. B.) 30 0 Sächs. Rente 95,90, zr oo do. Staatsanl. 100, 15, Hresb. Stäadtanl. V. S3 150,575, Alg. deutsche Kreditbk. 212, 00, Dresd. Kreditanst. 137,75, Dresdner Bank 163,00, Dresdner Bantverein 128,00, Leipziger Bank —, Sächs. Bank 12910, Deutsche Straßenb. 173 00, Dregsd. Straßenbahn 223,50, Sächs. Böhm. Dampfschiffahrts⸗Ges. 283,00, Dresdner Bau⸗ gesellsch. 232, 00.

Leipzig, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. J Cso Sächsische Rente 95, 50, 34 69 do. Anleibe 100 90, Zeitzer Paraffin⸗ und Solaröl⸗Fabrik 119,75, Mansfelder Kuxe 990, Leipziger Kredit- anstalt / Aktien 211,60, Kredit- und Sparbank zu Leipzig 119,75, deipziger Bankaktien 187,60, Leipziger Hypothekenbank 152,50, Saäͤchstsche Bankaktien 129,10, Sächsische Boden ⸗Kreditanstalt 129, 00, Leipziger Baumwollspinnerel⸗Aktien 172.00, Leipziger Kammgarn⸗ spinnerei· Aktien 180, 00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 185,090, Altenburger Aktienbrauerei 242,00, Zuckerraffinerie , ,. 118,50,

1657, 60, Thäringische Gasgesellschafts / Aktien 212. 50, Deutsche Spitzen ˖ fabrik 236, 00, Leipziger Elektrizitätswerke 129,75.

Kammzug⸗Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Januar 3, 39 , pr. Februar 3, 30 4. pr. März 3,285 M, pr. April 3,25 A, pr. Mai 5,225 4, pr. Juni 3,20 M, pr. Juli 3, 20 M, pr. August 3, 20 , pr. September 3, 20 M, pr. Oktober 3, 20 M, vr. November 3,20, pr. Dezember 3, 20 M Umsatz: 40 000. Tendenz: Fest. *

Bremen, 15. Januar. (W. T. B) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum Börse) Lob 495 Br. Schmal. Ruhig. Wilcox 260 5, Armour shield 27 3, Cudahy 28 3, Choice Grocery 238 9, White label 28 J. Speck. Ruhig. Short elear middl. loko 25 J. Reis stetig. Kaffee ruhig. Baumwolle. Ruhig. Upland middl. loko 304 g. Taback. 358 Seronen Carmen, 358 Kisten Seadleaf, 00 Packen St. Felix auf Lieferung.

Rurse des Effekten ⸗Makler⸗Vereing. Holo Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei Aktien 1563 Gd., 5H o/o Nordd. Llovd⸗Aktien 1108 Gd., Bremer Wollkämmerei 275 Br.

Hamburg, 16. Januar. (W. T. B.) Schluß ⸗Kurse. Hamh. Kommerzb. 143,30, Bras. Bk. f. D. 162,50, Lübeck ⸗Büchen 172,80, A. C. Guano⸗W. 7I, 00, Privatdisk. 33, Hamb. Packetf. 116,10, Nordd. Llovd 111,25, Trust Bynam. 167,00, 3 569 Hamb. Staatsanl. 9540, zz oo do. Staatsr. 107.00, Vereinsb. 161 69, ,, . Wechsler⸗ bank 135,10. Gold in Barren pt. Kilogr. 2788 Br., 2784 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr. 78,75 Br., 78,25 Gd. Wechselnotierungen: London lang 3 Ronate 20,27 Br., 20 234 Gd., 20,259 ber., London kurz 20,40 Br., 20,36 Gd., 50, 384 bei, London Sicht 20,414 Br., 20, 775 Gd., 20,40 beim, Amsterdam 3 Monate 16785 Br. 167,35 Gd., 186772 bez., Oest. u. Ungar. Blpl. 3 Monate 16800 Br. 6, 5 Gb, sö7 Jh ber, Paris Sicht Si, 0 Br., 30 0 Göd.; Fo, go bei,, St. Petersburg 3 Monate 213,85 Br., 213, 36h Gd., A6, 65 bei,, New⸗Hgort Sicht 4203 Br, 4,185 Gd., 4,20 ber, do. 50 Tage Sicht 417 Br., 14t Gd. 4,16t bei. .

Getreidemarkt. Weijen loko matt, holsteinischer lolo 150— 1838383 Roggen matt, mecklenburger lolo 140 - 160, russischer loko ruhig, 108. Mais 94. Hafer behauptet. Gerste ruhig. Rübör ruhig, lot 55 Br. Spiritus fester, per Jan. Febr. 191 Br., pr. Februar/März 19. Br., pr. März April 177 Br., pr. ern. Ha 1I7z Br. Kaffee behauptet. Umsatz 2000 Sac. Petroleum behauptet. Standard white loko 4 80 Br.

Kaffee. (Nachmittagsbericht,, Good average Santos pr. Mär; 31, pr. Mal 31, pr. Septbr. 324, per Vejember 32. Zucker markt. (Schlußbericht Rüben / Kohzuder J. Produkt Basis ZG oso Rendement neue Usance frei an Bord Hamhurg per Januar F ä2b, pr. Februar . 7, vr. Mär 9,36, pr. Mai 9,60, pr. Juli

g. 62, pr. Oktober . 527. Stetig.

K 15. Januar. (W. T. 3 Schluß⸗Kurse. Desterr. 4 / C Paplerrente 162, 40, Desterr. Silberrente 102,36, Desterr. Goldrenle 11,75, Oesterr. Kronenrente 102,75, Ungar. Goldrente 21, 15, do. Kron. A. S9, 65. Desterr. 60 er Loose 145, 90, Länderbank 217.25, Desterr. Kredit zor, 10, Unionbank 380200, e Kreditb. 354 00, Wiener Bankverein 261,0, Böhmische Nordbahn 263,00, Bußschtiehrader 576, 00. Elbethalbahn 266 90, Ferd. Nordb. 3450, Sesterr. Staatsbahn 346,00, Lemb. » Czern. 294, 00, Lombarden 82,26,

endguͤltig 73 16462) Fr., zusammen 1 250 000 (im Dezember 1806

RNordwestbahn 261,50, Pardubitzer —, Alp. Montan 144,10,

8,67 Br.

Große Lelpztiger Straßenbahn 241,00, Leipziger Glektrische Straßenbahn

Amsterdam 99,50, Deutsche Plätze bs, 874, Londoner Wechsel 12010, Parlser Wechsel 47.626, JRapolesng g, 54, Marknoten b8, S7 g, Ruff. Banknoten 1,274, Brüxer 2890,00, Tramway 453,00.

Hetreidem arkt. Weizen pr. Frühsahr 11657 Gde., 115668 Pr., pr. Mai⸗ Juni Gd., Br. Roggen pr. ,, 8,77 Gd. 8,8 Br., pr. Mai⸗Juni Gd., Br. ais pr. Mai⸗Jun 5,53 Gd., 5,55 Br. Hafer pr. Frühjahr 6,64 Gd., 6,65 Br. Ausweis der österr.ungar. Staatsbahn Ssöͤsterreichisches Netz) vom 1. bis 10. Januar 587 646 Fl., Mindereinnahme gegen den entsprechenden Jeitraum des vorigen Jahres 469050 Fl. Einnahme der Südbahn vom 1. bis 10. Fanuar 986 9654 Fl., Mindereinnahme 136 Fl.

17. Januar, Vormittags 10 Uhr 59 Minuten. (W. T. B) Lustlos. Ung. Kredit Aktien 383,00, Oest. Kredit⸗Aktien 355 75, Franzosen 345, 10, Lombarden 81,50, Elbethalbahn 265,50, Dester⸗ reichische Papierrente 102,30, 4 oυί ungarische Goldrente 121,15, Oesterreichische Kronen ⸗Anleihe —, Ungarische Kronen. Anl. 99, 69, Marknoten bs, 87, Bankverein 259, 00, Länderbank 218,00, Busch⸗ tiehrader Litt. B. Akt. 575, 0 Türk. Loose 60 90, Brüxer Wiener Tramway 455, Alpine Montan 142.765, Tabackaktien —. Budapest, 15. Januar. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen loko schwächer, pr. Frühlahr 11,8ꝝ6lóGd., 11,88 Br., pr. September 9, 40 Gd., 9,42 Br. Roggen pr. in n 8,65 Gd. afer pr. Frühjahr 6.63 Gd, 6,65 Br. Mais pr. Mai⸗ Juni b, 25 Gd., 5,27 Br. Kohlraps loko 13,00 Gd., 13,50 Br.

London, 15. Januar. (W. T. B.) (Schluß ⸗Kurse.) Engl. 20 / o Kons. 11216 /is, Preuß. 350 /0 Kons. —, Ital. 5 C Rente g3 8, ö / S9 er Russ. 2. S. 1033, Konvert. Türk. 228, 40/9 Spanier 604, 3rho / Egypter 1024, 40/0 unif. do. 1064, 4 υάη– Trib. Anl. 10983, Go /o kon]. Mex. 973, Neue 9g3er Mex. 95, Ottomanbank 123, De Beers neue 293, Rio Tinto neue 264, 39/0 Rupees 63, 65/o fund. Arg. A. 914, 5os9 Arg. Goldanl. 94, 450so0 äuß. Arg. 68, 3 6 /o Reichs⸗Anl. 961, Brasil. 8ger Anl. 60, Platzdisk. 23, Silber 264, ho /o Chinesen 1003.

An der Küste 4 Weizenladungen angeboten.

3 6 Japazucker 114 ruhig. Rüben⸗Rohzucker loko matt.

Das „R. B.“ meldet aus Kalkutta von gestern: Bei der Be⸗ gründung der Vorlage über die Notenausgabe (ogl. Nr. 12 d. Bl.), wurde von der Regierung ferner ausgeführt, über die Einführung der Goldwährung in Indien könne sie keine endgültige Antwort geben; das Eine jedoch sei klar, daß ein großer Fortschritt nach der Richtung gemacht sei, in welcher nach den Ideen der Urheber der Politik von 1893 eine solche Einführung ermöglicht werden könnte.

Liverpool, 15. Januar. (W. C. B.) Baum wolle. Umsatz 8000 B., davon für Spekulation und 6 500 B. Ruhig. Middl. amerikan. Lieferungen: Ruhig. Januar. Februar 35eg= 310 /. Verkäuferpreig, Februar⸗März 35e = 310 /e do., März⸗ April zs / s. 310 / eg do., April Mal z3io / . Käuferpreis, Mai Juni 3u eg do., Juni⸗Juli 3 /g Verkäuferpreis, Juli⸗August 313/89 do., August September Zis /e 31 / g. do., September ⸗Oktober 31 / ga do., Oktober ⸗November ic / 9 315g d. do.

Paris, 15. Januar. (W. T. B.) Die Tendenz der Börse war anfangs schwankend, später animiert. Die Kurse waren vielfach anziehend auf Deckungen und Meinungskäufe. Kupferwerthe besonders bevorzugt, Minenaktien gefragt bei starkem Prämienbegehr.

(Schluß ⸗Kurse.) 30 0 Französische Rente 1063,17, 5 og Italienische Rente 94 35, zo /o Portugiesische Rente 20,509, Portugiesische Taback⸗ Obl. 477,00, 4060 Russ. 94 66,90, 3 0/9 Russen 96 gö5, 00, 47 span. äußere Anl. 60,59, Konv. Türken 22,40, Türken⸗Loose 114,00, Desterreichische Staatsbahn 736,00, Banque de France 36570, B. de Paris 907, 900, B. Ottomane 563,900, Crsd. Lyonn. 820,00, Debeerc 764 OM. Lagl. Estat. 106. 0, Reis, Tinto. . neue 678 6, Robinson⸗ A. 216,50, Suezkanal A. 3405, Privatdiskont —, 6 Amst. k. 206,87, Wchs. a. dtsch. Pl. 122, Wchs. a. Italien 44, Wchs. London k. 265,19, Chäöqu. a. London 25,214, do. Madrid k. 370 00, do. Wien k. 207,87, Huanchaca 35,00.

Getreidemarkt. (Schluß.) Weizen ruhig, pr. Januar 28,35, pr. Februar 28,15, pr. März - April 27,55, pr. März⸗Juni 27,45. Roggen ruhig, pr. Januar 17,359, pr. März⸗Juni 17,75. Mehl ruhig, pr. Januar 59,95, pr. Februar 59.55, pr. März-⸗April bo, 05, pr. März⸗Juni 58,6. Rüböl ruhig, pr. Januar 541, pr. Februar 544, pr. März⸗April, 544, pr. Mai⸗Auguft 541. Spiritus ruhig, pr. Januar 4241, pr. Februar 42, pr. Märj⸗ April 424, pr. Mai⸗August 42.

Rohzucker. (Schluß.) Ruhig. S880 / loko 284 à 295. Weißer Zucker matt, Nr. 3, pro 100 kg, pr. Januar 314, pr. Februar 31, pr. März ⸗Juni 314, pr. Mai⸗August 323.

St. Petersburg, 15. Januar. (W. T. B.) Wechsel auf Lond. 3, 15, do. Amsterdam —, do. Berlin 45,823, Choqu. auf Berlin 46,25, Wechsel a. Paris 37,20, 4 υ, Staatsrente von 1894 100, 46/9 Gold⸗Anl. von 1894 6. Ser. 1553, 3 0 / Gold-⸗Anl. von 1894 148, 4 0̃/0 kons. Eisenb.Obl. von 1880 152, 47 0/0 Bodenkr. Pfandbr. 157, St. Petersb. Diskontobank 656, do. intern. Bank J. Gm. 578, Russ. Bank für auswärt. Handel 394. Warsch. Kommerzbank 4665.

16. Januar. (W. T. B.) Durch ein heute veröffentlichtes Gesetz wird die Zollbesteuerung der Kreditbillets auf⸗ gehoben. Ein anderes heute veröffentlichtes Gesetz verlängert bis zum Jahre 1904 die Erlaubniß, aus den Häfen des Schwarzen und des Asowschen Meeres sowie der Ostsee auszu führendes Korn und Mehl in ausländischen Säcken zu verladen, für welche kein Zoll zu erheben ist. ]

Mailand, 15. Januar. (W. T. B.) Itallen. 50/9 Rente 98, 0, Mittelmeerbahn 513,00, Msridionaux 717,00, Wechsel auf Paris 104,90, Wechsel auf Berlin 129 65, Banca d'Italia 841.

Amsterdam, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß ⸗Kurse. 94 er Russen (6. Em.) 998, 4 Russen v. 1894 633, 3 9p holl. Anl. 998, 5 9so Trans. Obl. —, Go konv. Transvaal 219, Marknoten h9, 10, Russ. Zollkupons 1913. .

Getreidemarkt. Weizen auf Termine ruhig, do. pr. Mär 218, pr. Mat 208. Roggen loko —, do. auf Termine rubig, pr. März 128090, pr. Mail 12490, pr. Jult —— Rüböl loko —, do. pr. Mal —, do. pr. Sept. Dez. —.

Java⸗Kaffee good ordinary 38. Bancazinn 38. .

Antwerpen, 15. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. Wehen ruhig. Roggen ruhig. Hafer behauptet. Gerste weichend.

Petroleum. (Schlußbericht. Raffiniertes Type weiß loko 144 bez. u. Br., pr. Januar 14 Br., pr. Februar 144 Br., vr. März ⸗April 144 Br. Ruhig. Schmalz per Januar 56.

New. Jork, 15. Januar. (W. T. B.) Die Börse eröffnete in schwacher Haltung und Vormittags gaben die Kurse nach. Im späteren Verlauf des Verkebrs trat theilweise eine 5 ein, der Schluß war aber wieder schwach. Der Umsatz in Aktien betrug 277 009 Stäck. 246

Weizen eröffnete auf günstige europäische Marktberichte in stetiger Haltung mit etwas höheren Preisen. Auch im weiteren Ver⸗ lauf konnten sich die Preise infolge ausländischer Käufe und Deckungen der Platzspekulanten gut behaupten. Später führten Realisterungen theilweise eine Reaktion herbei. Mais stieg nach Eröffnung auf umfangreiche Käufe und Deckungen sowie infolge fester ausländischer Märkte, schwächte sich aber dann auf Realisterungen leicht ab und

loß stetig. ao g Geld für Herrn ohe de, Prozentsatz 2, do.

(Schluß Kurse. für andere Sicherheiten 3, Wechsel auf London (60 Tage 36.