1898 / 32 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Feb 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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Beim der Landgerichte und Amtsgerichte . ie, von Gerichts Sekretären und . 6. enten um Anfbefferung ihrer Gehaltsverhältniffe bezw. 6 if nn der Assistenten mit den Sekretären durch Ueber⸗

gan ir . erledigt.

Ir. Porsch Sentr.) wünscht eine Besserstellung der dergehilfen und Vermehrung der etats. ,, Breslau seien 52

etalgmaß ge Gerichtsschreiber · Stellen unbesetzt; die Gehälter würden

. 5 . Ober Justh - Kath Vierhaug theilt mit, daß im

er Bezirf nicht nur die Stelleneinzlehung aufgehört habe, . . Gtat noch neue Stellen schaffe; i Gehälter eien nicht erspart, sondern für die Gehilfen verwendet worden, Es ki; sich bei der Stellencinziehung um die einheitliche ,, ,. der Beamtenorganisation gehandelt, die jetzt nahezu abgeschlossen sei.

Petitionen von Gerichtsdiätaren um Verbesserung der Einkommeng⸗ und Anstellungs verhältnisse werden, entgegen dem Äntrag der Budgetkommlssion auf Uebergang zur Tages⸗ ordnung, nach einem Antrag des Abg. Kirsch (Zentr. der Regierung als Material überwiesen.

bg. Dr. Stephan Beuthen (Zentr.) befürwortet elne Ge⸗ halte . 6 Justijkanilelbeamten und beantragt, deren

d egierung zur Erwägung zu überweisen. , Err, aus kann die Beschwerden

der Kanzliften nicht als gerechtfertigt anerkennen und bittet um An⸗ , . auf Uebergang zur Tagesordnung. Rickert unterstützt den Antrag Stephan.

& einer Ober Finanz- Rath Beltan befürwortet als Kom⸗ missar des Finanz ⸗Ministers ebenfalls die Annahme des Kommissiong⸗ antrages. .

Justiz⸗Minister Schönstedt:

Ich kann mich dem Antrage der Herren Kommissarien nur an⸗ schließen und fürchte, daß, wenn dem Antrage des Herrn Abg. Stephan entsprechend diese Petition zur Erwägung der Röniglichen Staatzregierung überwiesen wird, Hoffnungen in den Kreisen der Kanzleibeamten erweckt würden, die sich doch nicht erfüllen lassen. Es ist in der That diesen Herren nicht zu nahe getreten. Unrecht würde es vielleicht sein, wenn das ihnen zugemuthete Tagespensum von 36 Seiten die normale Leistungsfähigkelt für eine Arbeits- zeit von 8 Stunden überstiege. Eine solche Behauptung ist aber von keiner Seite aufgestellt und ist auch absolut nicht haltbar. Es fragt sich also, ob lediglich deshalb, weil früher ein geringeres Pensum verlangt wurde, den Kanzleibeamten zu nahe getreten ist, wenn jetzt mit ihren Gehältern auch das Pensum erhöht ist. Diese Frage ist zu verneinen. Kein Beamter hat Anspruch darauf, daß ihm innerhalb der vorgeschriebenen Bureaustunden noch Muße zu einem Ueberverdienst bleibt; und darauf allein kommt diese Petition hinaus.

Wenn der Herr Abg. Rickert aus der Differenz zwischen dem Vortrage des Herrn Referenten und dem des Herrn Regierungs⸗ kommissars bezüglich der dommissionsbeschlũsse Folgerungen zu Gunsten der Petition gezogen hat, so glaube ich, ohne Widerspruch seitens des Herrn Referenten erfahren zu müssen, konstatieren zu können, daß das Recht hier auf seiten des Herrn Regierungskommifsars war. Der Antrag, die Petition zur Erwägung zu überweisen, ist nach dem mir vor⸗ liegenden Protokoll ohne weiteres abgelehnt; für den Antrag, die Petition der Regierung als Material zu überweisen, hat sich Stimmen gleichheit ergeben. Der Antrag Stephan, der weiter gehen will, ist also schon von der Mehrheit der Kommission als nicht gerechtfertigt angesehen worden, und ich glaube, daß das hohe Haus gut thäte, sich dieser Auffafsung der Mehrheit der Kommission anzuschließen.

Abg. Rickert beantragt uunmehr die Ueberweisung als Material, und Abg. Dr. Stephan zieht zu Gunften dieses Antrages seinen eigenen zurück. .

Das Haus beschließt nach dem Antrag Rickert. )

Petitionen von Gerichts vollziehern um Erhöhung ihres gewaäͤhrleisteten Mindesteinkommens sowie andere Regelung ihrer Einkommens-, Dienst⸗ und Pensions verhältnisse beantragt die Budgetkommission der Regierung als Material zu über⸗ weisen.

Abg. Dr. Stephan⸗Beuthen (Zentr.) beantragt Ueberweisung zur Erwägung. ü ;

Abg. Seydel⸗́Hirschberg (nl. ) macht auf den offenkundigen Mißstand aufmerksam, daß die Gerichtevollzieher für die Ueberweisung von Aufträgen den Bureauvorstehern der Rechtsanwalte Geld ge⸗ währten. Die Gerichtspollzieher erhielten ferner Aufträge von den Winkelkonsulenten und den Eintreibungsgeschästen; namentlich letztere quälten die Schuldner und ließen durch die Gerichts- vollzieher immer wieder dieselben Sachen den armen Leuten abpfänden, von denen langst feststehe, daß sie unpfändbar seien. Dag Ansehen der Beamten leide unter dieser Praxis. Die Gehaltsverhältnisse der Gerichte vollzieher bedürften einer Verbesserung; es müsse ihnen ein Mindesteinkommen von 1800 M garantiert und ausreichende Bureau⸗ kostenentschädigung gewährt werden. Auch die Pensionsverhältnisse müßten verbessert werden. .

Abg. Dr. Lotichius (ul) schließt sich diesen Ausführungen voll und ganz an. .

Beheimer Ober -Justi⸗Rath Vierhaus theilt mit, daß eine Repision der Beslimmungen über das Gerichtsvollssieberwesen die Justizverwaltung schon *r Jahren beschäftige, aber erst das Inkrafttreten der neuen Zivilprozeßordnung abgewartet werden müsse, ehe etwas Weiteres geschehen könne; er bitte um An nahme des Kommissionsantrageß. Die Verwaltung gehe allen Fällen nach, in denen ein solches verschleiertes Trinkgeldgeben jwischen Gerichtsvollziehern und Bureauvorstehern von Rechtsanwalten nach—⸗ zuweisen sei, und ziehe die Beamten streng zur Verantwortung. Ueber die Art ihrer Gehaltgreform seien die Gerichtsvollzieher selbst nicht einig. Wenn ein Gerichtsvollzieher ein besonderes Bureau brauche, habe er auch schon eine hohe Einnahme; in Frankfurt a. M. habe ein Gerichtsvollzieher im letzten Jahre sogar eine Einnahme von 19 000 M gehabt.

Abg. Rickert befürwortet den Antrag Stephan; auf die Reform könne nicht noch Jahre lang gewartet werden. In Danzig hätten neun Gerichtgvollzieher noch nicht einmal 1800 M Einkommen; auch in solchen Fällen brauche der Beamte ein besonderes Bureau.

Justiz⸗Minister Schönstedt:

Meine Herren! Der von dem Herrn Abg. Rickert meinem Herrn Kommissar gemachte Vorwurf, daß er sich mit sich selbft in Wider⸗ spruch gesetzt habe, ist doch nicht zutreffend. Es ist ja ganz selbst⸗ verständlich, daß, wenn die vorliegenden Petitionen der Regierung als Material überwiesen werden, die Regierung in eine Erwägung der Frage eintreten wird. Aber etwas ganz Anderes ist es, ob das hohe Haus eine solche Eiwägung ausdrücklich von der Staattzregierung ver⸗ langt. Das wird, wie der Herr Reglerungskommissar ganz zutreffend auggeführt hat, in den Kreisen der Bethelligten ganz anders ausgelegt, nämlich als ein Anerkenntniß, daß die Beschwerden inhaltlich be⸗ gründet sind, und in dieser Richtung Stellung zu nehmen halte ich doch für das hohe Haus mindestens für bedenklich. Die Petitionen selbst haben mir nicht vorgelegen, ich bin mit ihrem näheren Inhalt nicht bekannt; nach dem aber, was mir darüber mitgetheilt ist, sind

sie in vielen Punkten aberaug anfechtbar; schon bezüglich der heute

hier aufgenommenen Behauptungen, daß bei den Schreibgebühren der Gerichtgpolltieher zujusetzen habe und nichts erllbrige. Nach meinen Erfahrungen wird daran von den Gerichtsvollziehern wenigstent in den westlichen Provinzen, wo ich thätig war nicht unerheblich erübrigt. Wenn abgerechnet werden soll die Miethe für das Bureaulokal, so fällt bei den wenig beschäftigten Gerichtsvolliiehern das Bureaulokal mit der Wohnung zusammen, die sich ja jeder Beamte miethen muß und wofür er nicht eine besondere GEntschädigung in Anspruch nehmen kann. Die Herren, die heute hier zu Gunsten der Gerichtsvollfieher aufgetreten sind, haben augenscheinlich lediglich die Gerichtsvollnieher im Auge, die das Mindesteinkommen nicht erreichen, und es ist ganz selbstverständlich, daß dieser Theil der Gerichtsvollyeher einen größeren Anspruch auf Ihre und unser aller Theil nahme hat als die mit hohen Einnahmen. Wenn der Herr Abg. Seydel sich berufen hat auf eine Aeußerung meines Herrn Amts⸗ vorgängers im Jahre 1894, die dahin gegangen sei, daß vielleicht auch schon vor der Reform der Zivilprozeßordnung es in Preußen möglich sein werde, eine Aenderung des Gerichtsvollzieher ⸗Instituts in der Richtung zu erreichen, daß die Einnahmen der Gerichtevollzieher in ein richtiges Verhältniß zu ihren Leistungen und zu den Einnahmen anderer Beamten gebracht würden, so glaube ich, daß diese Aeußerung doch nach einer ganz anderen Seite ihr Ziel suchte, daß es sich damals darum handelte, ob etwa Mittel zu suchen und zu finden wären, die übertrieben hohen Einnahmen der Gerichts⸗ vollzieher u ermäßigen und dadurch ein richtiges Verhältniß berzu⸗ stellen zwischen den Gerichtsvollziehern und anderen Beamten gleicher Kategorie, gleichen Bildungsganges und gleicher Leistungen. Wenn jetzt ohne weiteres eine Erhöhung des Mindesteinkommens sogar bis jzum Betrage von Nod0 bis 3600 , wie der Herr Abg. Rickert uns aus einer Petition mitgetheilt hat, verlangt wird, während auf der anderen Seite nichts geschehen soll, um diese kolossal hohen Ein⸗ nahmen zu ermäßigen, so heißt es doch weiter nichts, als dem Staate ganz erhebliche Opfer zuzumuthen, ohne daß bezüglich der Leistungen der Betreffenden die Anforderungen irgendwie erhöht werden. Eg soll bei den übertrieben hohen Einnahmen einfach verbleiben; nur unten soll aufgebessert werden.

Meine Herren, so, glaube ich, ist die Sache doch nicht anzufassen; ich glaube, sie muß etwas anders angefaßt werden. Wie? darüber mich heute auszusprechen, bin ich allerdings nicht in der Lage. Dazu ist die Sache nicht genug gefördert. Meinem Herrn Kommissar trete ich aber darin bei, daß gerade der gegenwärtige Augenblick der denkbar ungünstigste ist, um an eine ernstliche Reform des Gerichts⸗ vollzieher ⸗Instiruts heranzutreten, weil wir noch nicht wissen, wie mit Rücksicht auf die Reform der Zivilprozeßordnung dieses Institut demnächst auszugestalten sein wird. Das Mindeste, was wir abzuwarten haben würden, würde jedenfalls sein die Feststellung des gegenwärtig dem Reichstage vorliegenden Entwurfs in Bezug auf die Aenderung der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung.

Anderen Klagen, die der Abg. Seydel vorgebracht hat, die sich aus dem Konkurrenzkampf der Gerichtsvollzieher ergeben sollen, hat die Justiz⸗ verwaltung, soweit der Kampf eine unanständige Seite hat, mit allen Kräften entgegenzutreten versucht. Die können wir aber nicht dadurch be⸗ seitigen, daß wir das Mindesteinkommen in die Höhe schrauben. Theilweise werden sie auch dann bleiben, wenn die Gerichtsvollzieber auf ein festes Staatseinkommen gesetzt werden. Das hängt mit anderen Faktoren zusammen und läßt sich nicht bloß durch eine andere Gehaltsreglung beseitigen.

Ich kann nur wiederholen: die Petitionen werden, wenn sie der Regierung als Material überwiesen werden wogegen ich nichts zu erinnern habe —, Gegenstand eingehender Erwägung bilden, und wir werden sehen, aus den widersprechenden Angaben, womit die einen gegen die anderen ankämpfen, den richtigen wahren Kern herauszu- finden und darnach unsere Entschließungen fassen bei der demnächst ganz gewiß in Angriff zu nehenden Reform des Instituts selbst.

Abg. Dr. Step han-⸗ Beuthen bemerkt, daß die Gerichts vollzieher bauptsächlich ein mit ihrem Alter steigendes Einkommen, eine Ent⸗ schädigung in Krankheitsfällen und eine Reform der Pensionsberechnung wünschen.

Nachdem noch der Abg. von Strombeck (Zentr.) für den Antrag Stephan eingetreten ist, beschließt das Haus die Ueberweisung der Petitionen als Material.

Schluß gegen / Uhr. Nächste Sitzung Montag 11 Uhr. (Vorlage, betreffend die Disziplinarverhältnisse der Privat⸗ dozenten; Justiz⸗Etat.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der durch die Hochwasser des Sommers 1897 e n , Be⸗ schädigungen, nebst Begründung und einer Darstellung der Hochwasserverheerungen des Sommers 1897 zugegangen:

§1.

Zur Gewährung von Beihilfen aus Anlaß der durch die Hoch⸗ wasser des Sommerz 1897 herbeigeführten Beschädigungen wird der Staatzreglerung ein Betrag von fünf Millionen Mart zur Ver fügung gestellt. ö

Bie Beihilfen sind insbesondere zu gewähren

a. an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus und Nahrungsstande, 8

b. an Gemeinden zur Wiederherstellung ihrer beschädigten ge⸗ meinnützigen Anlagen,

C. zur Wiederherstellung und nothwendigen e n , be⸗ schädigter Deiche, Uferschutzwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen,

1 d. we , ,. besonders dringender Raäumungs⸗ und Frei- egungsarbeiten, ; . ; ö zu Vorarbeiten für den Ausbau hochwassergefährlicher Flüsse.

Bie Beihilfen find in der Regel ohne die Auflage der Rück⸗— gewähr zu gewähren.

2.

Innerhalb der von den ösntien Ministern festzusetzenden Grenjen erfolgt die Bewilligung der Beihilfen nach Anhörun der Kreisausschüsse (in Stadtkreisen des ö durch die k ö. , . .

ersagt der Provinzialausschuß seine Zu z . des Sber⸗Präsidenten durch die zuständigen Minister ergänzt

werden.

3. Beschaffung der fünf sellonen Mark (5 1) ist eine An⸗ leihe ire 3 u 61 eines entsprechenden Betrages von Schuld⸗ verschreibungen aufzunehmen.

Wann, durch welche Stelle und in welchen Betragen, zu welchem er zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen

ursen die Schuldverschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt

der Finanz · Minister.

Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗ leihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Ge⸗ setzes vom 19. Dezember 1869 Gee Genn Seite 1197) und des e,. vom 8. März 1897 (Gesetz Sammlung Seite 43) zur An⸗ wendung.

§ 4. Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben.

Die Begründung lautet, wie folgt:

Die verheerenden Hochwasser des letzten Sommers, namentlich in einzelnen Theilen der Provinzen Schlesien, Brandenburg und a . die dadurch herbeigeführten Schäden nach Art und Umfang, und das bisherige Eingreifen der öffentlichen und privaten Hilfsthätigkeit sind in der (anliegenden) Darstellung geschildert.

Dank dieser Hilfsthätigkeit ist es gelungen, einem eigentlichen Nothstande vorzubeugen, insbesondere dadurch, daß in Ergänzung der reich gespendeten Gaben der Wohlthätigkeit die Staatsregierung mit ß Seiner Majestäͤt des Kalsers und Königs und in Er wartung der nachträglichen Billigung des Landtages alsbald für Schlesien eine halbe Million Mark, später eine halbe Million Mark für Brandenburg und nochmals ieselbe Summe für Schlesien aus dem Hauptextraordinarium des Staats⸗ haushalts⸗Etats zur Verfügung gestellt hat.

Die Staatsregierung ist hierbei von vornherein überzeugt gewesen, daß es der Aufwendung noch weiterer öffentlicher Mittel bedürfen werde, und zwar nicht nur zum Zwecke von Einrichtungen, welche die Wiederkehr ähnlicher Wasserverbeerungen verhüten oder thunlichst ab⸗ schwächen sollen die eingehenden Erörterungen hierüber sind ein⸗ geleitet, aber noch nicht abgeschlossen —, sondern auch zur Erreichung des nächstliegenden Zweckes, die durch das letzte Hochwasser eingetretenen Schäden zu heilen. Vie in dieser Beziehung noch bereitzustellenden Mittel sollen dienen

a. zur Erhaltung einzelner Beschädigter im Haus⸗ und Nahrungs⸗ stande, .

b. zur Wiederherstellung der beschädigten gemeinnützigen Anlagen der Gemeinden,

g. zur Wiederherstellung und nothwendigen Verbesserung be⸗ schädigter Deiche, Uferschutzwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen, =

q. jur Ausführung besonders dringender Räumungs. und Frei⸗ legungsarbeiten in den Flußbetten und im Hochwassergebiete, sowle

6. zu Vorarbeiten für den Ausbau hochwassergesährlicher Flüsse.

Bei der Abmessung der Summe, welche der Staatsregierung zur Grreichung dieser Zwecke zur Verfügung zu stellen ist, ist davon aus⸗ gegangen. daß die Aufwendung öffentlicher Mittel nicht sowohl von dem Gesichtspunkte aus geschieht, um für Beschädigungen, von denen Einzelne und Gemeinden betroffen sind, Ersatz zu leisten, sondern um diese, als Glieder des öffentlichen Organismus, in ihren noth⸗ wendigen Lebensbedingungen zu erhalten —, und daß ferner der Staat, wenn er mit Mitteln der Gesammtheit eintritt, erwarten darf, daß die engeren an dem Wohlstande ihrer Angehörigen nächst⸗ betheiligten Verbände diesem Verhältniß entsprechend mithelfen. Diese Grundfätze sind auch bei früheren Vorgängen leitend gewesen, und die gemachten Erfahrungen haben ihre Richtigkeit bestätigt.

Die erforderlichen Abschätzungen sind nunmehr derart zum Ab⸗ schluß gebracht. daß eine überschlägliche Berechnung der erforderlichen Mittel hat stattfinden können. ;

Bei den Abschätzungen sind im allgemeinen dieselben Grundsätze wie in früheren ähnlichen Fällen befolgt worden. Danach mußten bei Privaten und Gemeinden (a und b) alle Schäden, die nicht un · mittelbar auf die Ueberschwemmungen des letzten Sommers zurũckzu⸗ führen sind, außer Betracht bleiben, insbesondere also der Schaden, welcher den überschwemmt gewesenen Gebäuden und Grundstücken nach ihrer örtlichen Lage durch Ueberstauung oder durch Druckwasser regel⸗ mäßig oder doch nicht selten zu erwachsen pflegt. Dem Geschäfte der Abfchätzung haben sich in den einzelaen Gemelnden und Kreisen sach— verständige Mitglieder der Selbstverwaltung unter Theilnahme und Leitung der Kreisbehörden unterzogen. Wag die e, , der Privaten im Haus, und Nahrungsstande () und der Gemeinden in ihrer Leistungs⸗ fählgkeit (!) betrifft, so ist nur das dringende Bedürfniß ins Auge gefaßt worden. Insbesondere mußte es vermieden werden, Beihilfen in Aussicht zu nehmen für die Fälle, in denen die Vermögens verhält nisse der Betbeiligten, trotz der Ueberschwemmungsschäden, immer noch haltbar geblieben sind, oder eine Vermögenszerrüttung nicht durch das Hochwasser, sondern durch andere Umstände berbeigeführt ist oder vor Eintritt der Hochwasser bereits bestanden hat.

Zu beachten war ferner, daß den Betroffenen aus den bereits er⸗ wähnten Sammlungen erhebliche Unterstätzungen zugeflossen sind, deren Gesammibetrag sich überschläglich um so leichter übersehen ließ, als die Privatwohlthätigkeit durchweg mit den Behörden Hand in Hand die Vertheilung ihrer Gaben vorgenommen hat. Auch der noch zur Verfügung stehende Betrag von Sammelspenden war zu berücksichtigen, um den Bedarf an öffentlichen Mitteln richtig abzumessen.

Außer den vorerwähnten Schäden waren noch unter Zuziehung von Sachverständigen, namentlich den Meliorationsbaubeanien, die Kosten zu ermitteln für die oben unter e und 4d bezeichneten Arbeiten. Auch hier war die Höhe der Schäden, die Leistungsfähigkeit der Betheiligten und der Betrag der bereits gewährten Unterstützungen nicht außer Acht zu lassen; indessen fehlt es hier in vielen Fällen an Ver⸗ pflichteten, die ohne Unbilligkeit zu den Kosten herangezogen werden könnten. Es empfiehlt sich aber ein Eintreten mit öffentlichen Mitteln hier in erhöhtem Maße, weil die Ausführung dieser Arbeiten von noch allgemeinerer. Bedeutung für die Ueberschwemmungs⸗ gebiete ift, als die staatliche Fürsorge für die einzelnen Personen und Gemeinden. Indessen kann es sich im Rahmen des vorliegenden Ent- wurfs nur um die nicht aufzuschiebenden Wiederherstellungd⸗ und Neu⸗ arbeiten handeln, da eine Beseitigung der Hochwassergefahren von Grund aus noch eingehender Untersuchungen bedarf und die zu diesem Iwecke zu ergreifenden Maßnahmen späterer Entschließung vorbehalten öleiben müssen. Jedoch erschien es angezeigt, Mittel für die Her⸗ stellung der Vorarbeiten zu dem Ausbau der Hochwasserflüsse bereit ·

zustellen. ;

as Ergebniß aller angestellten Ermittelungen und Abschätzungen in . ea sen n Ci, , Schlesien, Brandenburg und Sachsen, läßt sich auf Grund der bis Mitte Dezember eingegangenen Berichte der Probinzialbehörden wie folgt zusammenfassen, wobel der Kürze wegen die Beschädigungen, welche eine Gefährdung Einzelner im Haug. und Nahrungestande zur Folge gehabt haben (a) als Privat · schäden, die Beschädigungen von gemeinnützigen Anlagen der Gemeinden, von Deichen, Uferschutzwerken u. J. w. (b und o als öffentliche Schäden bezeichnet werden. Fierzu treten dann noch (unter ) die unaufschieb- lichen neuen Vorkehrungen durch Räumungg. und Freilegungearheiten . (unter e) die Vorarbeiten für den Ausbau hochwassergefährlicher

ũsse.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

M 32.

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 5. Februar

(Schluß aus der Zweiten Beilage)

J. Schlesien.

1) Im Regierungsbezirk Liegnitz sind alle Kreise außer Grün berg, Freistadt, Lüben, Jauer, Glogau und Liegnitz (Stadt) getroffen und bei den Abschätzungen berücksichtigt. Die Privaischäden waren auf 5 946 090 ermittelt. Jedoch sind hierin auch die Schäden ent⸗ halten, welche keine Existenzgefährdung, sondern nur eine besondere Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen zur Folge gehabt haben. Et ist einstweilen davon abgesehen, diese Beträge abzusetzen. Nicht enthalten . in der angegebenen Summe erhebliche Schaͤden von Großgrund⸗

esitzern und Inhabern größerer gewerblicher Unternehmungen, bei denen

eine Existenzgefährdung vorliegt, sowie von einigen leistungsunfähigen Gemeinden. Für diese sind Darlehen besonders beantragt. Ob und inwieweit einem solchen Antrage zu entsprechen ist, muß späterer Er⸗ wägung vorbehalten bleiben. Einstweilen aber sind die Schäden, welche die bezeichneten Privaten erlitten haben, im Betrage von 590 000 M der Schadenssummęe zugesetzt worden, sodaß die Privat schäden mit 6 446 090 M zur Berechnung kommen.

Durch Mittel der Privatwohlthätigkeit sind gedeckt 1 689 440 M, und es verbleiben also ungedeckt 4756 650 M1

Die öffentlichen Schäden stellen sich auf 1 912710 4

Nicht berechnet sind dabei 362 190 6 Schäden, welche einzelne Kreisverbände an ihren öffentlichen Anlagen erlitten haben, da die Kreise nicht als leistungs unfähig erachtet werden können.

Außer den vorbezeichneten Summen sind für dringliche Iluß⸗ räumungen im Regierungsbezirk Liegnitz 472 000 eingestellt worden. Ferner hält der Ober⸗Präsident zur Räumung und Verlegung der im

ochwassergebiete liegenden Gebäude, Stau. und Wehranlagen, rücken u. s. w. im Vorfluthsinteresse den Betrag von 750 000 4 für erforderlich.

27) Im Regierungsbezirk Breslau sind von den Hochwässern betroffen worden die Kreise Brieg, Frankenstein, Guhrau, Ohlau und Striegau, ferner die Kreise Glatz, Habelschwerdt, Neurode, Schweidnitz und Waldenburg. In den zuerst genannten Kreisen sind die Ver⸗ heerungen verhältnißmäßig unbedeutend, sodaß ein Eintreten des Stgates sich erübrigt. In den anderen Kreisen betragen die Privat- schäden 445 0900 M, sind aber wegen reichlicher Zuwendungen aus Mitteln der Privatwohlthätigkeit nicht in Rechnung gestellt. Staats⸗ seitige Beihilfen aus Anlaß von Privatschäden sind daher für den Regierungsbezirk Breslau nicht in Aussicht genommen.

Die öffentlichen Schäden leinschließlich a) sind im Regierungs—⸗ bezirk Breslau auf 285 950 M ermittelt.

3) Im Regierungsbezirk Oppeln sind die Kreise Falkenberg, Grottkau, Leobschütz, Neisse, Neustadt O. S. getroffen. Die Privat⸗ schäden sind, als minder erheblich, außer Betracht gelassen. Der öffentliche Schaden leinschließlich d) ist auf 252 380 A geschätzt.

In Anrechnung zu bringen sind zu 1, 1, 2 und 3 auf die „öffent⸗ lichen Schäden 2c.“ die dem Ober⸗Präsidenten staatsseitig bereits gewährten 1 000 000 4A

II. Brandenburg.

I) Im Regierungsbezirk Polẽtsdam sind in den allein in Be⸗ tracht kommenden Kreisen Oberbarnim, Westhavelland, Beeskow, Angermünde und Westprignitz die Privatschäden auf den Betrag von zusammen 629 000 M ermittelt. Nach Abzug der dorthin gelangten Spenden der Privatwohlthätigkeit im Betrage von 199 0090 M ver⸗ bleiben noch 59 000 M. Die öffentlichen Schäden sind als gering—⸗ fügig nicht in Rechnung gestellt.

2) Im Regierungsbezirk Frankfurt a. O. sind alle Kreise mit Ausnahme von Soldin, Arnswalde, Friedeberg N. M., Stadtkreis Frankfurt a. O. und Luckau in das Abschãtzungs verfahren einbezogen und dabei die Privatschäden auf 1881 060 festgestellt. Durch Privatspenden sind gedeckt 658 900 „M, also ungedeckt geblieben 1222160 4.

Der öffentliche Schaden leinschließlich d) ist geschätzt auf 10 900 4. Hierauf kommen in Anrechnung die dem Ober⸗Präsidenten Üüberwiesenen h00 9000 Æ„. Es sind also noch ungedeckt von den öffentlichen Schäden 410 900 4.

Die Provinz hat ihrerseits, nach den bezüglichen Angaben, an Beihilfen bereits 70 000 M gewährt.

III. Sachsen.

In der Provinz Sachsen sind anläßlich der Hochwasserbeschädi⸗ gungen des letzten Sommers lediglich zur Anmeldung gelangt die Rosten jur Wiederherstellung und Verbesserung beschädigker Deiche, Uferschutzwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen, welche auf 760 000 A geschätzt sind.

An der Hand der vorstehenden Schätzungsangaben sind die Grund⸗ lagen für eine Berechnung des nach 5 1 des Entwurfs der Staats regierung ur Verfügung zu stellenden Betrages in der nachstehenden Uebersicht zusammengestellt.

J. Schlesien.

a. Die noch ungedeckten Privatschäden m

Davon werden überschläglich und durchschnittlich 50 .ο— G aus öffentlichen Mitteln zu decken sein, rund....

b. Oeffentliche Schäden an vor⸗ handenen Veranstaltungen I) im Regierungsbezirk nne, on

7) im Regierungẽbezirk J , 3) im Regierungsbenrk

w.

Oppeln Summa 2 451 040 Dazu treten die Aufwendungen für unaufschlebliche neue Veranstaltungen, und zwar für Flußräumungen, geschätzt auf für Freilegungen im Hochwasser⸗ JJ gon.

gebiet, geschätzt auf . jusammen J Se J Gd ..

Davon sind ,. durch die vom Staat bereits gewährten Beträge 1000000 . bleiben ungedeckt 2 78 00 M Davon sollen überschläglich und durchschnittlich noch 80 o aus öffent⸗ lichen Mitteln gedeckt werden, rund. Es würden daher überhaupt aus öffentlichen Mitteln noch zu decken sein Betheiligt sich die Provinz, wie erwartet wird, an der Auforingung der öffentlichen Mittel zu 16, während der Staat s aufbringt, so bat sie zunächst, da der Staat 1000000 M vorgeleistet hat, zum Ausgleich ; . voꝛzuleisten. Es bleiben also noch zu decken... . . . 4 760 GGG . von denen s dem Staat zur Last fallen würden, d. i. 3 400000 ,

4756 650 4A

2 400 000 4A

472 000 .

21000900 . 4 500 000

260 009 ,

II. Brandenburg.

a. Ungedeckte Privatschäden

1) Regierungsbezirk PsraWum .. 520 000 4 27 ö Frankfurt a. OD. 1 222 160 zusammen 1742 160 4

Davon 50 rund 900 000 4M kb. Oeffentliche Schäden einschließlich Räumungs⸗ und k d ,

iervon ab die dem Ober ⸗Präsidenten

bereit berwiesennen Bleiben 410 960 4.

Davon 80 osg rund 300 000 .

Also aus öffentlichen Mitteln noch zu decken 1200 000 4A

Der Staat hat bereits an Beihilfen geh lll

Betheiligt sich die Provinz, wie erwartet wird, an der Aufbringung der öffentlichen Mittel zu 13, während der Staat 3 aufbringt, so hat sie zunächst, da der Staat ho0 9000 M vorgeleistet hat, zum Ausgleich vor= zuleisten 125 000 M. Hierauf kann sie indessen ihrerseits in Anrechnung bringen die von ihr bereits vorgeleisteten Beihilfen, so daß sie nur noch. J vorzuleisten haben würde.

Es bleiben mithin noch zu decken.... von denen dem Staat zur Last fallen würden mit.

III. Sach sen.

An öffentlichen Schäden sind angemeldet 760 000 Davon sollen dem Staate höchstens zur Last fallen.

Wiederholung.

Bedarf an öffentlichen asten der Mitteln Staats kasse

416 A6

4500000 3 400 000 1200000 916000

760 000 260 000 Zusammen

6460 oo 466 000 Hlerzu für Vorarbeiten bis zu 100000 4 /

td lg denne, 434 000 Ergiebt einen Gesammtbedarf für die

Staatskasse von k h o00 000

z 8. zu der vorstehenden Uebersicht wird Nachstehendes emerkt.

Schadensanmeldungen aus Anlaß der Hochwasserverheerungen des letzten Sommers liegen im wesentlichen aus den Provinzen Schlesien, Brandenburg und Sachsen vor. Es darf, ohne der Zuverlãssigkeit derjenigen, die das vorliegende Zahlenmaterial beschafft haben, irgend zu nahe zu treten, angenommen werden, daß die ermittelten Summen bei nochmaliger Prüfung nicht unerhebliche Herabsetzungen erfahren können. Es sprechen hierfür die Wahrnehmungen, weiche bei früheren Anlässen ähnlicher Art gemacht worden sind. Indessen mögen die er—⸗ mittelten Summen einstweilen als Grundlage genommen werden.

Für die Frage, in welcher Höhe durchschnittlich Beihilfen zu be= willigen sind, ist unterschieden worden zwischen privaten und öffent⸗ lichen Schäden. Die ersteren pflegen leichter überwunden zu werden als die letzteren, da der beschädigte Einzelne sich in seinen Ausgaben einschränkt, die Ausgaben zu öffentlichen Zwecken aber meist eine Ein⸗ schränkung nicht zulassen, vielmehr infolge der schädigenden Ereignisse eine beträchtliche Steigerung erfahren und um so drückender empfunden werden, je schwieriger infolge dieser Ereignisse die Aufbringung baarer Geldmittel den einzelnen Beschädigten wird. Von diesem Standpunkt aus ist es als genügend zu erachten, wenn für Privatschäden durch— schnittlich etwa 60 o, für öffentliche Schäden aber etwa S0 der noch nicht gedeckten Schadenssummen als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

i ist bei der Berechnung bezüglich der Provinzen Schlesien und Brandenburg verfahren worden.

Wag die Betheiligung der Provinzialverbände dieser Provinzen betrifft, so hat die Provinj Schlesien sich bisher auf die Wiederher⸗ stellung der Provinzialanlagen beschränkt. Der Provinzialausschuß von Brandenburg hat in Anlaß der Hochwasser dem Landesdirektor 00 000 M zu Beihilfen für die Wiederherstellung von Chausseen, Kommunalwegen und Brücken sowie zur Wiederherstellung von Deichen und Dämmen zur Verfügung gestellt; dabei handelt es sich aber im wesentlichen nur um nochmalige Gewährung von Neubau - Prämien, um die üblichen Beisteuern zum Wegebau und um Darlehen zu Deichreparaturen.

Nach den mit maßgebenden Persönlichkeiten in den Provinzial verwaltungen von Schlesien und Brandenburg gepflogenen Verhand⸗ lungen, glaubt jedoch die Staatsregierung die feste Erwartung hegen zu dürfen, daß beide Provinzialverbände sich bereit finden lassen werden, an den aus öffentlichen Mitteln für die betreffende Provinz bereits gewährten und noch zu gewährenden Beihilfen je mit ein Fünftel sich zu betheiligen, und daß sie noch im Laufe der Verhandlungen über den Gesetzentwurf die bezüglichen Beschlüsse fassen werden. Die zu erwartende Betheiligung der beiden Provinzen zu 16 des Gesammt—⸗ bedarfs an öffentlichen Beihilfen ist dementsprechend in der Uebersicht in Rechnung gestellt.

Was die Provinz Sachsen betrifft, so sind dort an Hochwasser⸗ schäden nur die Kosten zur Wiederherstellung und Verbesserung be schädigter Deiche, Uferschutzwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen mit 760 000 angemeldet. Ob und inwieweit die Be⸗ theiligten im stande sind, dig Kosten selbst zu tragen, bedarf noch genauerer Ermittelung. Es ist vorläufig in Aussicht genommen, daß Staat, Provinz und die Betheiligten je ein Drittel der Kosten Üüber— nehmen. Mehr als rund 250 000 M würden daher staatsseitig in keinem Falle zu gewähren sein; dieser Betrag ist dementsprechend in 3 n . der vom Staat ju gewährenden Mittel in Rechnung gestellt.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs, der sich in seiner Fassung im allgemeinen an frübere Nothstandsgesetze, insbesondere an das Gesetz vom 13. Mai 1888 (Gesetzsamml. S. 163) anlehnt, bleibt Folgendes zu bemerken.

Zu § 1.

Die Berechnung des der Staatsregierung zur Verfügung ju stellenden Betrages Absatz 1 ergiebt sich aus der obigen e, stellung. Die Bewilligung der Beihilfen selbst (5 2) ist an die der Berechnung ju Grunde liegenden Angaben in keiner Weise weder örtlich noch bezühlich der zu bewilligenden Summen, sondern nur * . Maximum des Gesammtbetrages von fünf Millionen Mark gebunden.

Die in § 1 Absatz 2 unter a, b, C bezeichneten Zwecke der Bei- hilfen entsprechen den Vorschriften in 1 Nr. 1 a, b, C des Gesetzes vom 13. Mai 1883. Hinzugefügt sind die unter d und é bezeichneien Zwecke aus den im allgemeinen Theil der Begründung erörterten Er—⸗ wägungen. Fortgelassen ist der in 51 des Gesetzeöt vom 13. Mal 1888 unter Nr. 2 angegebene Zweck:

000 ,

1145 000 4 l6 000 .

250 000 4

iervon zu

J. Schle sien II. Brandenburg III. Sachsen.

1898S.

die durch das Hochwasser beschädigten Staatseisenbahn⸗ und

onstit⸗ . Bauanlagen wiederherzustellen und soweit nöthig

zu verbessern.

Beschädigungen dieser Art, namentlich an Staatgeisenbahnen, sind zwar auch durch das Hochwasser im Sommer 1897 in er—⸗ heblichem Maße eingetreten; die Herstellungskosten werden aber ihre Deckung aus bereits zur Verfügung stehenden Mitteln finden.

Die Aufzählung der Verwendungsjwecke in Absatz 2 soll nur für die Hauptarten der Verwendungen die Ziele angeben, ohne andere unbedingt auszuschließen.

In §5 1 Abs. 3 ist die Bewilligung ohne Auflage der Rück⸗ gewähr abweichend von der Vorschrift in 5 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1888 als Regel hingestellt. Nach den Erfahrungen, welche die Staatsregierung mit den früher gewährten Nothstands⸗ darlehnen gemacht hat, erscheint es erwünscht, diese Form der Beihilfe nur in Ausnahmefällen zur Anwendung zu bringen.

Zu §z 2.

In dem Gesetze vom 13. Mai 1888 war die Stelle, welche über die Bewilligung der Beihilfen zu entscheiden hat, nicht bezeichnet; nur eine Mitwirkung der Kreisausschüsse und Provinzialausschüsse bezw. von besonderen Kommissionen war vorgesehen. Die eigentliche Ent⸗ scheidung erfolgte in der Zentralinstanz. Dies Verfahren, welches die Zentralinstanz mit einer Aufgabe belastet, deren Erfüllung im einzelnen regelmäßig doch nur auf der Grundlage der in der Provinzialinstanz gewonnenen Ergebnisse erfolgen kann, hat sich nicht als zweckent⸗ sprechend erwiesen. Für die Beihilfen, die auf Grund des gegen⸗ wärtigen Gesetzes gewährt werden sollen, empfiehlt es sich, ein Ver⸗ fahren zu wählen, wonach von der Zentralinstanz nur eine Vertheilung auf die geschädigten Landestheile nach Maßgabe der hervortretenden Bedürfnisse und der erwarteten Mitbetheiligung der Provinzial⸗ verbände erfolgt, die Bewilligung der Beihilfen im einzelnen aber, innerhalb der von den zuständigen Ministern festzusetzenden Grenzen, durch den an der Spitze der Provinz stehenden Ober ⸗Praͤsidenten, im Einverständnisse mit dem Provinztalausschusse, dem Verwaltungs- organe des zu Rath und That mitberufenen Provinzialverbandet. Daß dies EGinverständniß regelmäßig erzielt wird, kann erwartet werden. Für den Fall nicht zu beseitigender Meinungsdifferenzen aber mußte Vorsorge getroffen, und sie konnte nicht wohl anders als durch eine Entscheidungsbefugniß der zuständigen Minister geordnet werden.

Die Anhörung der Kreitzausschüsse (an deren Stelle für Stadt- kreise hier der Gemeindevorstand zu treten haben würde) wird zu⸗ treffende Entscheidungen erleichtern und der Kreigverwaltung den ge—⸗ bührenden Einfluß sichern. Es wird Aufgabe aller mit der Ver⸗ theilung zu befassenden Instanzen sein, bei Ausführung des Gesetzes nochmals zu prüfen, inwieweit die bisherigen Ermittelungen zutreffend waren und ob inzwischen die Verhältnisse, z. B. durch Zuwendun aus Privatspenden, sich verändert haben. Dabei ist zu bemerken, da die Mittel der Privatwohlthätigkeit noch nicht erschöpft sind, so standen z. B. dem Zentral⸗Hilfskomitee in Berlin bei Aufstellung dieses Entwurfes noch 225 600 M, dem Hauptvereine des Vater⸗ ländischen Frauenvereins über 140 900 zur Verfügung.

Bei der Bewilligung von Beihilfen an Private wird es sich viel. fach empfehlen, den bewilligten Betrag nicht auf einmal, sondern na Maßgabe des Bedürfnisses anzuweisen; auch werden die Beihilfen o zweckmäßig nicht im baaren Gelde, sondern in Gestalt von Lebens= mitteln, Brennmaterial, Futter, Saatgut u. s. w. zu verabfolgen sein.

Werden Beihilfen zur Ausführung von Arbeiten bewilligt, fo werden Ratenzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Arbeiten besonders angebracht sein, da auf diese Weise einer unwirthschaft⸗ ichen Verwendung des Geldes vorgebeugt und die schnelle und gute Ausführung der Arbeiten befördert wird.

In diesen Beziehungen eröffnet sich für die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden ein ausgedehntes Feld der Thätigkeit.

Die Best sörüde? n Hetaglichen

e Bestimmungen entsprechen den bezüglichen Vorschriften des Gesetzes vom 13. Mai 1888. schrif

Sandel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 4. d. M. gestellt 13 153, nicht recht = zeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 4. d. M. gestellt oz 4, nicht recht- zeitig gestellt keine Wagen.

Vom Berliner Pfandbrief⸗Institut sind bis Ende Janugr d. J. 18 801 906 Æ 3 00, 21 619 800 A 4 9iW6, 45 763 200 M 4B oli, 9722 100 ας 55 alte Pfandbriefe und 15 2522090 M 3 060 und 28 437 500 M6 3 o, neue, zusammen 140 596 3090 M Pfandbriefe ausgegeben worden, wovon noch 10 537 200 4M 3 00, 8 676 600 6 4 cMί&, S610 000 / Æ 44 Yo, 1623 600 5 0½0 alte Pfandbriefe und 15 181 709 M 30 und 29 253 200 AM 35 0/0 neue, zusammen 78 882 300 M Pfandbriefe zu verzinsen sind. Angemeldet zur Beleihung in Neuen Berliner Pfandbriefen 33 bis ,,, 220 Grundstücke mit einem Feuerversicherungswerthe von 40 220 750 4 ugesi aber nicht abgehoben sind 16 964 400 4 ann g,

Aus Essen a. d. Ru hr berichtet die Rhein. Westf. Ztg.“: In der gestrigen Beirathssitzung des rheinisch-westfälischen Kehlensyndikats wurde der Richtpreis und damit auch der Ver—⸗ rechnungeprels für Kokskohlen vom 1. Januar ab auf 8 für die Tonne festgeseßzt, An die Beirathesitzung schloß sich eine Versammlung der Zechenbesitzer, in welcher zunächst vom Vorstand der geschäftliche Bericht erstattet wurde. Nach demselben betrug im Dejember v. J. die Be⸗ theiligung 3 889 473 t, die Fördernng 3 S810 060 t, sodaß sich eine Einschränkung von 798 418 t 2, 04 ergab, gegen 3,48 im Nobember 1897 und 35,85 9 im Dezember 1886. Abgesetzt wurden ing gesammt 3 812 267 t, versendet nach Abjug des Selbstverbraucht 2845 649 t, wovon 95, 27 / für Rechnung des Syndikatg gingen. Der Ddurchschnittliche Versand für den Arbeitstag gell 1h auf 13 516 42 im Dezember 1897 gegen 13 486 im November 189 und 12 880 dz im Dezember 1896. Die Uebersicht über die Geschäfts. ergebnisse des ganzen abgelaufenenen Geschäftsjabres ergiebt, daß die erwartete günstige Entwickelung eingetreten ist. i durch schnittliche Versand betrug im Jahre 1897 für ven Arbeitstag 18 818 Doppel Zentner gegen 11862 Doppel Zentner im Jahre 1896. Die Steigerung des Absatzes entfällt zum überwiegenden Theil auf die inländischen Absatzgebiete. Auch der Absatz über den Rhein war sehr lebbaft, wenn er auch hinter dem des Jahres 1896 zurückgeblieben ist. Bei der großen Aufnahme- fähigkeit des inländischen Marktes konnte selbstredend auch der Grvort nicht so stark wie sonst berücksichtigt werden. Der Vorstand Fw in Erfüllung der Syndikatsaufgaben, die Produktion dem Bedarf eng anzuschließen und für Februar und März eine Förderungè= einschränkung von 1050 in Vorschlag zu bringen, um einem etwaigen ungünstigen Einfluß der ganjen Lage auf die dauernde Gestaltung des Marktes vorzubeugen.

Stettin, 4. Februar. (W. T. B.) Spiritus loko 41, 30 ben.

Breslau, 4. Februar. (W. T. B.) Schluß Kurse.

3 oO L.⸗Pfdbr. Litt. A. 100, 30, Breg lauer Distontoban