weine verkauft worden sind, oder wo der Trans⸗
üührer mit hem Trangport übernachtet, vorzulegen; findet n Ueberngchten siatt, so ist das Kontrolbuch ain Morgen der Ortsbehörde des Ortes vorzulegen, in welchem der Tageg⸗ handel begonnen wird. Auf Verlangen ist außerdem . das Kontrolhuch vom Trantportführer dem beamteten Thler⸗ arzt, den Ortsbehörden der berührten Orte, den Orts⸗Polizei⸗ behörden und den Gendarmen vorzulegen. Die Ortsbehörde hat die Angabe der Zahl und des Ur⸗ sprungsortes der Schweine zu prüfen und hierüber cinen Ver⸗ merk in das Kontrolbuch einzutragen. Der Thierarzt hat in das Kontrolbuch eine Bescheinigung über den Untersuchungs⸗ befund, sowie über Tag und Stunde der Untersuchung ein⸗ zuiragen. Die Bescheinigungen der beamteten Thierärzte haben Gültigkeit auf 3 Tage (72 . Falls die eingeführten Schweine länger als 3 Tage zum Verkauf gestellt werden, ist 3 thierärztliche Untersuchung von 3 zu 3 Tagen zu wieder— olen.
IX. Wird bei der thierärztlichen Untersuchung eine Seuche oder der Verdacht einer solchen unter dem Trangport festgestellt, so ist letzterer alsbald unter Stall bezw. Gehöfts⸗ sperre zu stellen (88 5, 6). Dieser Maßnahme bleiben die sämmtlichen Schweine des Transports so lange unterworfen, bis die Seuche oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiterverbreitung derselben beseitigt ist.
Mangelt es an solchen Räumen, so ist eine Weiter⸗ beförderung solcher Transporte nur unter den im Sz 66 der Bundegsraths⸗Instruktion vom 30. Mai / 27. Juni 1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zulässig.
X. Verendet ein Schwein auf dem Traneport, so ist unverzüglich der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen und durch diese der beamtete Thierarzt zur f nnn der Todes⸗ ursache auf Staatskosten zuzuziehen.
Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Thieren gebracht werden. Ebensowenig darf vor dieser Feststellung der Transport selbst weitergeführt werden. Nur wenn geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung der Thiere nicht vorhanden sind, darf der Transport noch bis zur nächsten Ortschaft, in welcher sich ahh Räumlichkeiten befinden, fortgesetzt werden.
Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so greifen die unter Ziffer IX erwähnten Maßnahmen Platz.
XI. Die Kosten der Untersuchung der Schweinetransporte . den beamteten Thierarzt hat der Transportunternehmer zu tragen.
XII. Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf 1 oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrole in ein öffentliches Gasthaus geleitet werden, finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
§ 13. Desinfektion .
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen be— nutzte Fuhrwerk ist nach jedesmaligem Gebrauch, d. i nach beendeter Ausladung eines Schweinetransgports, mit Seifen⸗ lauge gründlich zu waschen und mit Kalkmilch zu bestreichen. Das auf dem Fuhrwerk befindliche Stroh ist zu verbrennen oder J vergraben. Eine andere Art der Beseitigung, ins— besondere die Verwendung des Strohes zu Dungzwecken oder das Bringen desselben auf die Düngerstätte, ist nur zulässig, nachdem das Stroh mit Kallmilch vollständig durchtränkt ist. Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der Weise herzustellen, daß ein Theil k reiner gebrannter Kalk sog. Fettkalk) mit vier Theilen Wasser gemischt wird. Die Mischung ist vor dem Gebrauch umzuruͤhren.
514. Führung eines Kontrolbuchs durch die In— haber von Räumen, in welchen Händlerschwelne eingestellt werden.
Die Inhaber, der gemäß der Bekanntmachung vom 10. August 1895 (A.⸗Bl. S. 454/456) der thierärztlichen Kon⸗ trole unterstellten Stallungen oder Räumlichkeiten, in welche die den Schweinehandel im Umherziehen betreibenden Personen Schweine einstellen, sind verpflichtet, ein Buch zu führen, welches folgende Angaben enthält:
1) Laufende Nummer, und
2) Tag des Eintreffens des Schweinetransports,
3) Zahl der Schweine und Herkunftsort derselben,
4) Name und Wohnort des Besitzers bezw. Führers der Schweine,
5) Tag und Ergebniß der Untersuchung der Schweine durch den beamteten Thierarzt oder seinen Vertreter, 6G) Tag und Ergebniß der Besichtigung der Ställe durch die zuständige Polizeibehörde bezw. den beamteten Thierarzt.
Die Eintragungen zu 1 bis einschließlich 4 sind von den Inhabern der Stallungen, die zu 5 und 6 von den revidierenden Beamten vorzunehmen.
§ 15. Desinfektion der im § 14 bezeichneten Räume, sowie der Untersuchungsstätien.
Die Inhaber der unter 5 14 bezeichneten Räumlichkelten haben sosort nach jedem Abtrieb von Schweinen eine gründ— liche Reinigung und Dezinfektion jener Räume und der sämmt— lichen in denselben befindlichen Stallgeräthe herbeizuführen. Zu diesem Zwecke sind zunächst die Excremente und die Streu aus dem Stalle 2c. zu entfernen, der Fußboden desselben aus— edi gt , . zu i , .. die Wände bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden, die Futtertröge un Stallgeräthe mit Kalkmilch zu bostr eichen. d .
Für die unschädliche Beseitigung der Excremente und der Streu ist bei ihrer Entfernung aus dem Stalle sowie bei ihrer Verwendung als Dünger Sorge zu tragen. Soweit die Ercremente und die Streu nicht verbrannt oder vergraben , . sind sie vor ihrer Beseitigung mit Kalkmilch zu durch— ränken.
Die Standplätze der Schweine vor den Wirthshäusern, . die sonstigen Untersuchungsstätten sind nach jedesmaliger enutzung zu reinigen und mit Kalkmilch zu übergießen.
Desgleichen sind die bei der Untersuchung benutzten Schweinebuchten nach jedesmaliger Benutzung zu reinigen und mit Kalkmilch zu überstreichen. Hinsichtlich der Beseitigung der Excremente und der Streu gilt die Bestimmung des Absatz 2 dieses Paragraphen.
Verpflichtet zur Reinigung und Desinfektion ber Unter⸗ suchungestätten und der Schweinebuchten sind, soweit sie sich r . ö e ö. derselben, im übrigen ᷣ er Kosten der örtlichen izei
verpflichteten Ortsbezirke. k
Den beamteten Thierärzten liegt es ob, die Reinigung und Desinfeltion der Untersuchungestätten und Schweine⸗
Die zur Verwendung J 13 angebenen Weise herzustellen.
verdächtiger Schweine.
Schweine, auch derjenigen, welche auf dem Transport seu krank oder verdächtig befunden worden sind, ist gestattet.
Die Abschlachtung darf jedoch nur auf dem Seuchen⸗ gehöft selbst bezw. auf dem Gehöft, in welchem die auf dem Transport seuchekrank oder verdächtig befundenen Thiere zwecks Durchführung der. Stall⸗ oder Gehöftssperre eingestellt worden sind, erfolgen. Hierhei ist jede Berührung von Fleisch oder Abfallstoffen der geschlachteten Thiere mit gesunden Schweinen zu vermeiden. .
Fleisch oder Abfälle von geschlachteten seuchekranken Schweinen dürfen aus dem Seuchengehöft nur gusnahms— weise und in undurchlässigen Behältern mit schriftlicher orts— polizeilicher Genehmigung zum Zwecke der unschädlichen Be⸗ seitigung oder zum Abkochen unter polizeilicher Aufsicht ent⸗ fernt werden. §17. Verwendbarkeit und unschädliche Beseitigumg
. gefallener Thiere.
Die Verwendung des durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen Fettes gefallener seuchekranker oder seucheverdäch⸗ tiger Schweine für technische Zwecke, sowie die freie Verwerthung der durch die chemische Verarbeitung derselben gewonnenen Erzeugnisse ist zu gestaiten. —
Die nicht verwendbaren Körpertheile solcher Schweine sind zu verbrennen oder auf chemischem Wege oder durch Ver⸗ graben — in mindestens 1 m Tiefe — nach vorherigem Be— gießen mit roher Karbolsäure oder mit Chlorkalkmilch unschäd⸗ lich zu beseitigen. §18. Desinfektion der durch Abgänge oder Ab fälle erkrankter oder gefallener Thiere verunreinigten
. Räumlichkeiten ꝛe.
Tie durch Abgänge oder Abfälle an der Schweineseuche, Schweine pest oder am Rothlauf erkrankter oder gefallener Schweine verunreinigten Fußböden, Stallwände, Stände, Krippen, 223 u. s. w., desgleichen die Stallgeräthschaften und die zur Beförderung der Thierkörper benutzten Gegen⸗ stände müssen ohne Verzug nach dem Erlöschen der Seuche nech Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizei⸗ . Aufsicht von Ansteckungsstoffen gereinigt und desinfiziert
erden.
Die Orts⸗-Polizeibehörde hat den Eigenthümer der Räume anzuhalten, die zu diesem Zweck erforderlichen Arbeiten ohne Verzug nach dem Erlöschen der Seuche ausführen zu lassen. Ueber die zweckentsprechend erfolgte Ausführung der Arbeiten hat der beamtete Thierarzt oder sein Vertreter für die Orts⸗ Polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen.
Die Zerstörung der Ansteckungsstoffe (Desinfekltion) ist nach Maßgabe der (als Anhang B beigegehenen) „ Anweisung“ kö
z 19. Aufhebung und Schutzmaßregeln.
Die bezeichneten Seuchen gelten 6 die an⸗ geordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn in dem Ge⸗ höfte oder der Ortschaft. für welche die Schutzmaßregeln an⸗ geordnet wurden, die erkrankten Thiere sämmtlich gefallen oder geschlachtet oder ausgeführt oder genesen find, und wenn 1M an der Rothlaufseuche innerhalb acht Tagen,
2) an der Schweineseuche oder . innerhalb
zwanzig Tagen kein neuer Erkrankungs⸗ oder Verdachtsfall vorgekommen und wenn laut Bescheinigung (8 18 Abs. 3) in allen Fällen die vorschriftsmäßige Zerstörung der Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ausgeführt ist. § 206. Bekanntmachung des Erlöschens der Seuche. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der beireffenden Seuche in gleicher Weise wie ihr Ausbruch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§ 21. Strafbestim mungen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schutzmaß⸗ regeln unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach 3 3238 des Reichs-Strafgesetzbuchs eine y k penn is⸗ g Strafvorschriften in 8 66, Ziffer es Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 860,1. Mai 1894.) . ö 5 22. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungs⸗Amtsblatt in Kraft.
Breslau, den 18. Januar 1898. Königlicher Regierungs⸗Präsident.
Dr. von Heydebrand und der Lasa.
Bekanntmachung.
In Abänderung meiner landespolizeilichen Anordnung vom 6. April 1893 (Amteblatt Seite 123), betreffend die Einfuhr von Pferden über die Landesgrenze gegen das Königreich der Niederlande, bestimme ich hiermit: . Artikel 1. Der Sz 2 der genannten Anordnung hat in Zukunft folgendermaßen zu lauten: 82
Die Einfuhr von Pferden darf vorläufig nur über die Grenzeingangestelle Bentheim und nur am Dienstag und Sonnabend jeder Woche erfolgen, und zwar Sonnabends nur in der Zeit von Ss Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags. Artikel 2. WVorstehende Bestimmung tritt mit dem 20. Februar d. J. in Kraft. Osnabrück, den 5. Februar 1898. Der Regierungs⸗Präsident, Wirkliche m . , ü ve.
5 328 des R. Str. G. B. lautet:
Wer die Absperrungs⸗ oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrver⸗ bote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Ein— führens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissent ich verletzt, wird mit Gefäagnisff bis zu einem Jahre bestraft. Ist infolge diefer Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen Doꝛden, jso tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
8 66 Ziffer 4 des R. V. S. G. lautet:
Mit Geldstrafe bis zu 150 „ oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gefetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer den im Falle der euchengefahr poltzeilich . en Schutzmaßregeln (65 19 bis 28, 38, 44 a, i) fowie den auf Grund des § 45 Abs. 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
buchten alsbald nach ihrer Benutzung zu überwachen.
zelangende Kalkmilch ist in der in
16. Zulässig keit der Schlachtung kranker oder Die Abschlachtung aller seuchekranken oder , e⸗
Königreich Preußen. S R ö. . König haben Allergnädigst geruht: guf Grund des 8 28 des Landesverwaltu wo , , . . J en er-⸗Megierungg⸗ Rath Glasewald in Hildesheim zum Stellvertreter des Regierungs⸗Präsid i au . ö g gs⸗Präsidenten im Bezirks en Ober⸗Regierungs⸗Rath Möllenh off in Münster zum Stellvertreter des Regierungs⸗Präsidenten i ö. . eg gs⸗Präsidenten im Bezirkzausschuß en bei der Regierung in Gumbinnen beschäftigten Staats⸗ anwalt von Queis zum Stellvertreter des er : des Bezirksausschusses zu Gumbinnen, k k n,, . in Koblenz zum er des zweiten Mitgliedes i ö , z gliedes des Bezirksaus chufes den Ober⸗Regierungs-Rath Rolshoven daselbst zum Stellvertreter des , . bei din hann . n . . in Minden zum Stell⸗ . es ersten x ̃ ,,, itgliedes des Bezirksausschusses zu den Regierungs⸗-Assessor Hattendorff in Stade z 8 ö zweiten Mitgliedes des 3 d uf die Dauer ihres Si irks⸗ in. . hres Hauptamts am Sitze des Bezirks den Regierungs⸗Rath Rahm in Minde i J . Minden, Kö. den Regierungs⸗Assessor Dr. Zaun in Köl zwei , . ß t Köln 1 . „den Regierungs⸗Assessor Mirow in Stade zum zweiten . des Bezirksausschusses zu Stade auf . zu
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Speʒialkammissar a. D., Oekonomie⸗Kommissionz⸗ Rath Wellmann in Kreuzburg O. S. den Charakter als
Landes Oekonomie⸗Rath mit den Range eines Raths Klasse zu verleihen. ange eines Raths vierter
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und ,
Der bisherige Dozent an der Technischen Hochsch
hule zu Hann oper, Professor Eugen Meyer ist zum . lichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Göttingen ernannt worden. . Paul Schwarze an der
ere adtschule zu Hohenlimburg, Kreis Iserlohn, ist d
Prädikat „Oberlehrer“ verliehen . J
Forst⸗Akademie Eberswalde. Sommer⸗Semester 1898.
Landforstmeister Dr. Danckelmann: Forsteinrichtun — e Exkursionen (u. a. Durchführung einer . im Forstmeister Zeifin g: Ginleitung in die Forstwissenschaft. — ö . Forftliche Exkursionen. ker n fg sesn.
. orstmeister Dr. Kienitz: Forstschutz. — — Forst⸗ niche M . tz: Forstschutz Jagdkunde Forst Een er, Vrofeszt, . 52 pach: Forstliche Exkursionen. zerförster Hr. Möller: Waldwegebau. — stli . e, vegebau Forstliche Ex Forst ⸗Assessor Laspeyres: Forstliches Repetitorium. , , Herrmann: Planzeichnen. . Professor Dr. Schubert; Geodäsie. — Verfahren der Forst⸗ vermessung in Preußen. — Uebungen im Feldmessen und Nivellieren. Professor Pr. Schwarz: Systematische Botanik. — Botanische ,, Geheimer Regierungs-Rath, Professor Dr. Altum: Wirbellose Thiere. — Hedi e g. Exkursionen. 96 Professor Dr. Eckste in: Parasttenkunde. Geheimer Regierungs- Rath, Professor Dr. Remels: Minera— logie 9j eg — , . . rofessor Dr. Ram ann: Organische Chemie. — Standorts⸗ lehre. — Ha erh xrursi ich. . . rofessor r. Müttrich: Experimental⸗Physik. Amtsgerichts Rath Dr. Dickel: Strafrecht. Das Sommer⸗Semester beginnt am Montag, den 18. April, und endet Sonnabend, den 10. August. Im Anschlusse daran forstliche . Meldungen sind baldmöglichst unter Beifügung der Zeugnisse über Schulbildung forstliche Lehrzeit, Führung, Über den 8 ö. erforderlichen Sußsistenʒmiltel sowie unter nb ab des Hit! verhältnisses an den Unterzeichneten zu richten. Eberswalde, den 1. Februar 1898.
Der Direktor der Forst⸗Akademie. Dr. Danckel mann.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 9. Februar.
Seine Majestät der Kaiser und König empfingen heute Vormittag den Chef des Zivilkabinets, Wirklichen Ge⸗ heimen Rath Dr. von Lucanus zum Vortrage. Um 13 Uhr Mittags begaben Sich Seine Majestät nach Potsdam. .
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin be⸗ suchten heute Morgen das Augusta⸗Hospital.
Laut telegraphischer Meldungen an das Ober⸗Kommando
der Marine sind die zur zwelten Division des Kreuzer⸗ geschwaders gehörigen ch h „Deutschland“ und „Gefion“, Diolsiong⸗Chef: Kontre⸗Abmiral Prinz Heinrich von Preußen, Königliche Hoheit am 8. Februar in Colombo angekommen; S. M. S. „Geier“, Kommandant: Korvetten⸗Kapitän Jacobsen, ist am 7. Februar in La Guayra (Venezuela) angekommen.
annover, 8. Februar. Der Provinzial⸗Landtag ᷓè in seiner heutigen Sitzung den Antrag des Pro⸗ vinzial⸗Ausschusses auf Gewährung einer Unterstützung von 250 000 6 an die Bruchhausen⸗Syke⸗Thedinghäuser Meliora⸗ nionggenossenschaft an eine Kommission. Zur Berathung gelangte sodann ein Schreiben des Ober⸗Präsidenten Lom 29. Mal 1897, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die außerordentliche Wegepflicht in der Provinz Hannover vom 26. Februar 1857. In demselben heißt es: Die Minister des Innern und der öffentlichen Arbeiten, welchen der Vortrag zur Entscheidung unter⸗ preitet worden sei, hätten den Ober-Präsidenten unter dem 16. Mai dahin beschieden, daß dem Antrage des Provinzial⸗ Landtages, das Gesetz von 26. Februar 1877 dahin zu ändern, daß dasselbe auch auf die Provinzial Chausseen Anwendung finde, eine weitere Folge nicht erbe, werden könne. Die Abgeordneten Graf zu Inn- und Knyphausen und Staats-Minister Freiherr von Hammerstein beantragten, an die Staats⸗ regierung die Bitte zu richten, den mehrfach gestellten Antrag des Landtages wiederholt in Erwägung zu ziehen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Hierauf wurde ein Schreiben des Ober⸗ Praͤsidenten vom A. Mai v. J. vorgelegt, worin die Erwiderung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten vom 20. März v. J. auf den Antrag des Provinzial-Landtages vom 15. Februar v. J auf Erlaß eines Gesetzes wegen Abänderung des hannoverschen Wildschadengesetzes mitgetheilt wird. Es wird darin gesagt, daß dieser Antrag bei der Reyision der preußischen Jagdgesetze Berücksichtigung finden solle. Bis dahin aber sei der Minister zu seirem Bedauern nicht in der Lage, Anträgen auf Einbringung jagdrechtlicher Spezialgesetze feitens der Staatsregierung, möchten sie an sich auch noch so erwünscht und begründet sein, näher zu treten. Der Abg. von Lenthe beantragte, dem Ober⸗Präsidenten u erwibern, daß der Landtag mit Bedauern von dem Be⸗ sheinr Kenniniß nehme. Derselbe biete dem Landtage aber keinen Anlaß, von seinem früheren Antrage zurückzutreten. Der Ober⸗Präsident werde ersucht, die auf den Beschluß des Landtages noch ausstehende Entschließung der Staatsregierung herbeizuführen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Vie zur Vorberathung uͤber die Betheiligung der Provinz an
den Kosten des Mitte llan d⸗Kanals von dem 28. Provinzial⸗
Landtage gewählten Vertrauensmänner haben in der
Sitzung vom 4. d. M. mit 10 gegen 2 Stimmen folgenden Beschluß gefaßt:
Die Vertrauen männer
folgendermaßen zu beschließen: Der Provinzial ⸗ Landtag beschließt: ;
J. die Garantien, welche die Staatsregierung von den interessierten Kemmunalverbänden für den Mittelland Kanal im engeren Sinne
auptkanal Bevergern- Elbe) mit Zweigkanälen nach Osnabrück,
kinden, Linden, Wülfel, Hildesheim, Lehrte, Peine und Magde burg verlangt, zur Hälfte zu übernehmen, jedech unter folgenden Bedingungen:
1) Die Garantie für das Aufkommen einer 4 prozentigen Tilgungsrate soll erst nach Ablauf von 15 Jahren nach In betriebnahme des Kanals eintreten;
2) dem Provinzialverbande ist eine Mitwirkung in Bezug auf die auf den Bau und Betrieb des Kanals, sowie auf die Festsetzung der Tarife bezüglichen Fragen im Sinne des Ministerialerlasses vom 9. Dezember 1896 einzuräumen;
3) wenn und soweit die beim Berriebe des Kanals nach Abjrg der Unterhaltungskosten und Zinsen sich ergebenden Ueberschüsse zur Deckung der in früheren Jabren zur Bestrei⸗ tung dieser Ausgaben geleifteten Zubußen verwendet werden, müssen diese Ueberschüsse dem Provinzialverbande insoweit über⸗ wiesen werden, wie dieses dem Verhältniß der von ihm ge— leisteten Zuhußen ju den gesammten Zubußen entspricht;
4 die Städte Hannover, Osnabrück, Hildesheim, Linden und Peine haben ssch zu verpflichten (evenfuell mit den Ge⸗ meinden Lehrte, Misburg und Anderten), dem Proyvinnal⸗ Verbande * aller Zahlungen zu erstatten, welche derselbe auf Grund der von ihm übernommenen Garantie leistet.
II. Wenn der Provinzial. Landtag demnächft beschließen sollte, zur theilweisen Aufbringung derjenigen Zahlungen, welche ber Provinzial⸗ verband auf Grund der von ibm übernommenen Garantie zu leisten bat, in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften über die Mehr oder Minderbelastung einzelner Kreise, Theile der Provinz zu steuerlichen Vorausleistungen beranzuziehen, so sellen diejenigen unter Nr. 4 genannten Gemeinden, welche dem Provinzialperbande gegenüber einen Theil der dort angegebenen Verpflichtung übernommen haben, zu solchen Vorausleistungen nicht herangezogen werden. Wenn die einem Landkreise angehörigen unter Nr. 4 genannten Gemeinden durch Vermittelung des Kreises ju steuer lichen Voraus leistungen in Anlaß der von dem Provinzialverbande übernommenen Garantie herangezogen werden, so sollen diesen Gemeinden die von ihnen auf Grund dieser Vorausleistungen gezahlten Beträge aus der Provinzial⸗Hauptkasse erstattet werden.
Vor Abgabe der den Provinzialverband verpflichtenden Ga rantie⸗Erklärung hat der Provinzial⸗Ausschuß festzuftellen, ob die unter 1 bis 4 bezeichneten Bedingungen eingetreten sind.“
Hessen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog hat sich vor⸗ gestern von Darmstadt wieder nach Berlin begeben.
Mecklenburg⸗ Schwerin.
Die Vermählung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Christian von Dänemark mit Ihrer Hoheit der Herzogin Alexandrine zu Mecklenburg wird, einer Meldung aus Cannes zufolge, daselbst am 15. April in der Villa Wenden stattfinden.
empfehlen dem Provinzial Landtage,
Oesterreich⸗ Ungarn.
Im böhmischen Landtage begründete gestern der 57 Lippert seinen Antrag auf Errichtung von National⸗ Kurien mit Vetorecht und führte aus, daß die . nicht die Zerreißung des Landes, . nur die möglichste administrative Trennung der 3. e in rachlicher Hinsicht wünschten; die Deutschen seien nicht aggressiv, sie wollten nur die Sicherung der nationalen Existenz. Lippert beantragte chließlich die Ueberweisung des Antrages an die zur 5 es Antrags 4 auf Schaffung von Kurien eingesetzte Kommission. Der Abg. Engel erklärte namens der Czechen, für Ueberweisung an die Kommission stimmen zu wollen. Der Antrag wurde hierauf dieser Kommission überwiesen.
Der steyerische Landtag hat gestern mit , Mehr⸗ heit den Antrag des Verfassungsausschusses auf Aufhebung der Sprachenverordnungen , , In nament⸗ licher ö n gg wurde ein Antrag der Deutsch⸗Konservativen 55 in welchem der Landtag die sichere Erwartung aug⸗ sprlcht, die Regierung werde zwecks Aufhebung der die Inter⸗ essen der Deutschen schäͤdigenden Sprachenverordnungen möglichst bald die gesetzliche Regelung der Sprachenfrage anbahnen und
ö —
hierbei die historische Stellun Die Galerien wurden wegen Lärmens geräumt. Der Landtag von Vorarlberg berieth gestern die Sprachenverordnungen und nahm einstimmig den ersten Theil des Ausschußantrags an, in welchem die Vorgänge der letzen Session des Reichsraths sowie die Veranlassung der⸗ selben beklagt und die Hoffnung ausgesprochen wird, die Regierung werde die Verordnung aufheben und die Sprachen⸗ frage gesetzlich regeln. —
Im Komitat Szaboles beginnt, wie „W. T. B.“ aus Bu dapest berichtet, die sozialistische Bauernbewegung kommunistischer Richtung einen bedrohlichen Umfang anzu⸗ nehmen. Es heißt, die Regierung sei entschlossen, sehr energische Maßnahmen zu treffen und . Wahrung der öffent⸗ lichen Sicherheit über das bedrohte Komitat das Standrecht zu verhängen.
Großbritannien und Irland.
Die Session des Parlaments ist gestern mit einer Thronrede eröffnet worden, in welcher, dem „W. T. B.“ zufolge, die Beziehungen zum Auslande als freundliche be⸗ zeichnet werden. Die Thronrede erwähnt sodann den Abschluß des Friedensvertrages zwischen der Türkei und Griechenland, durch welchen die territorialen Beziehungen der beiden Mächte im Ganzen unverändert geblieben seien. Dann heißt es weiter: Die Schwierigkeit, in einigen Punkten der Frage der auto⸗ nomen Regierung Kretas zu einem einstimmsigen Abkommen zu gelangen, habe die Erwägungen der Mächte ungebührlich in die Länge gezogen; es sei aber zu hoffen, daß diese Schwierig—⸗ keiten bald würden überwunden werden. Es sei die anscheinend vertrauenswürdige Nachricht eingegangen, der Khalif beab⸗ sichtige, gegen die egyptische Armee im Sudan vorzurücken. Deshalb sei den betreffenden britischen Truppen die Weisung zugegangen, nach Berber zur Unterstützung des Khedive abzu⸗ gehen. Mit Abessynien sei ein Freundschafts- und Handelsvertrag abeschlossen werden. Hoffentlich werde die Konferenz für die Frage der Zuckerprämien das Ergebniß haben, daß die Zucker⸗ prämien von den kontinentalen Staaten abgeschafft wuͤrden; mittlerweile würden dem Parlament Maßnahmen vorgeschlagen werden, um der unmittelbaren Nothlage der westindischen Kolonien abzuhelfen und den Produzenten über die gegen⸗ wärtige Krise hinwegzuhelfen. Der organisierte Ausbruch des k unter den Stämmen an der norwdwestlichen
renze Indiens im letzten Sommer habe die Regierung gezwungen, Expeditisnen zur Bestrafung der Stämme aus⸗ zusenden. Der Muth und die Ausdauer der britischen und der eingeborenen Truppen hätten die fast unüberwindlichen Schwierigkeiten, welche jener Theil des Landes darhiete, besiegt, jedoch sei der Verlust vieler kostbaren Menschenleben zu beklagen. Die Wiederzunahme der Pest im westlichen Indien verursache Besorgnisse, aber die Regierung mache alle Anstrengungen, um die Ausbreitung der Seuche zu begrenzen und deren Wirkungen zu mildern. Die Hungers⸗ nolh in Indien habe, mit Ausnahme einiger kleinen Bezirke von Madras, aufgehört. Angesichts der enormen, von an⸗ deren Nationen unterhaltenen Rüstungen werde die Pflicht der ihn ung des Reichs Ausgaben mit sich bringen, die über frühere ö hinausgingen. Es würden dem⸗
emäß Anträge zur Vermehrung der Stärke und Leistungs⸗ h ehen der Armee und zur Verbesserung der Verhältnisse des militärischen Dienstes eingebracht werden, desgleichen würden Maßregeln zur Einführung einer lokalen Regierung in Irland, ähnlich derjenigen, welche in England bestehe, sowie endlich An⸗ träge auf Einführung von Gemeindevertretungen in der Graf⸗ schaft London unterbreitet werden.
Beide Häuser traten sofort in die Berathung der Adressen auf die Thronrede ein. Im Oberhause erklärte im Laufe der Debatte der Premier⸗Minister Lord Salisbury, er heiße die von Rußland vorgeschlagene Kandidatur des Prinzen Georg von Griechenland willkommen, weil dadurch den auf Kreta herrschenden beklagenswerthen Zuständen ein Ende gemacht werde. Lord Salisbury vertheidigte sodann die in Tunis und Madagaskar beobachtete Politik, ob⸗ schöon England Grund habe, über Fxankreichs Ver⸗ fahren in Madagaskar sich zu beklagen. Ebenso vertheidigte derselbe die im Sudan verfolgte Politik und sprach die Hoffnung aus, Chartum werde im Interesse Egyptens vor Ablauf vieler Monate wiedererobert werden. Dann ging Lord Salisbury auf die Lage in China über und geb der Ansicht Ausdruck, daß das von dem Schatzkanzler in Kimberley gebrauchte Wort, Krieg“ zu weit ausgedehnt sei. Unzweifelhaft werde vielfach angenommen, daß britische Vertragsrechte in China bei Seite gesetzt werden dürften und daß die durch den Vertrag von Tientsin erreichte verhältnißmäßige Verkehrsfreiheit durch eine Aktion anderer europäischer Mächte zerstört werden könnte. Es sei mit Recht gegen eine solche Idee protestiert worden; er sage nicht, daß irgend eine europälsche Macht eine derartige Idee gehegt habe; aber die Regierung habe nicht nur keine Ver⸗ iragsrechte aufgegeben, sondern auch nicht die Absicht, solche aufjugeben. Es gebe nichts, was Großbritannien nicht eher thun würde, als die Zerstörung dieser Rechte zu gestatten; aber niemand habe die geringste Absicht, die Rechte Großbritanniens zu ee, oder zu verletzen. China, nicht Großbritannien, habe eine
. proponiert; aber Großbritannien habe seine Bereit⸗ willigkeit angedeutet, einen Vorschuß unter billigen Bedingungen zu gewähren, unter der Voraussetzung gewisser Konzessionen als Ersatz. Sämmtliche Konzessionen hätten die Vermehrung und Freimachung des chinesischen Handels be⸗ zweckt. Beireffs der Legende bezüglich Talienwans sei der Vorgang folgender: Talienwan sei von Macdonald mit Ge⸗ nehmigung Großbritanniens mit anderen Vertragshäfen am 16. Januar dem chinesischen Rath gegenüber erwähnt worden. Tags darauf habe der chinesische Rath die britische Regierung benachrichtigt, daß die Oeffnung Talienwans als Ver⸗ tragshafen aus sehr vielen Gründen, auf Die näher einzugehen nicht nöthig sei, Im große Verlegenheit bereiten würde; man möge auf dem Vorschlage nicht bestthen. Am 17. Januar habe er (Lord Salisbury) vorgeschlagen, die Eröffnung von Talienwan bis zu der Zeit zu verschieben, wo die Eisenbahn Talienwan erreicht haben werde. Wenige Tage später sei dies Kom romiß als Bedingun der Anleihe angenommen worden. Die Regierung habe jüngst von Rußland eine schriftliche Versicherung erhalten, daß jeder Hafen, den es als Ausgang für den Handel zu benützen die Erlaubniß erhalte, ein Freihafen sft Großbritanniens e, . sein solle. Ein Freihafen sei wohl auch besser als ein Vertragshafen. Eine ähnliche Versicherung habe auch die deutsche Regierung betreffs des jüngst von Deutschland besetzten Geblets gegeben. Die Unterha ndlüngzen über die Anleihe mit
der Deuischen berüchsichtigen. j
Im Unterhau se vertheidigte im Laufe der . der 3 Lord des Schatzamts Balfour hg olitik der Re⸗ . und theilte mit, daß die hritische Regierung sich mit
er russischen und der französischen Regierung, die für die Er⸗ richtung des Königreichs Griechenland verantwortlich seien, dahin geeinigt habe, die Griechenland zu gewährende Anleihe zu garantleren. In Betreff der Süd⸗Afrika⸗Kompagnie erklärte Balfour, daß demnächst , . Schriftstücke würden vorgelegt werden. Der Parlaments⸗Sekretär des Aeußern Curzon gab in Erwiderung auf die Anfragen verschiedener Redner die nach⸗ folgende Erklärung ab: „Was die Vorgänge in Port Arthur be⸗ trifft, so hat Rußland nach Informationen, die im Besitz der Re ⸗ ierung sind, dort nichts gethan, wozu es nicht kraft seines ö mit China berechtigt war.“
Frankreich.
Der bisherige kommandierende General des X. Armee⸗ Korps, General Keßler ist zum kommandierenden General des Vi. Armee⸗Korps ernannt worden an Stelle des Generals Hervs, welcher mit besonderen Missionen betraut worden ist. Der General Monard ist zum kommandierenden General des X. Armee-Korps ernannt worden. ; . .
Die Deputirtenkammer hat gestern sämmtliche Kapitel des Budgets des Auswärtigen Amts angenommen. Im Laufe der Sitzung erklärte der Minister des Auswärtigen Hanotaux, daß mit Italien keine Verhandlungen bezüglich eines Handelsvertrags geführt würden. Sodann wurde der ö ür . 13 de geftern das Verh
n dem Prozeß gegen Zola wurde gestern das Verhör der Zeugen, ö denen sich auch der frühere Präsident der Republik Casimir⸗Perier befand, fortgesetzt. In Betreff der vorgestern von der Vertheidigung gestellten Anträge auf k der ausgebliebenen Zeugen hat der Ge⸗ richtshof folgenden Beschluß gefaßt: „Der Gerichtshof erläßt Befehl, daß die kranken Zeugen durch einen Arzt en, und, wenn sie zum Verlassen ihrer ö im stande sind, nochmals vorgeladen werden sollen. Die nicht mit Krankheit entschuldigten Zeugen sind nochmals vorzuladen und haben vor dem Gerichighofe zur Vernehmung zu erscheinen. Diesem Beschlusse gemäß sind die Generale Bois deffre und Mercier, der Oberst de Pat de Clam und der Kommandant Esterhazy als Zeugen geladen worden.
Rußland.
Der Großfürst und die Großfürstin Konstantin sind, wie W. T. B.“ meldet, gestern von St. Petersburg nach Bückeburg abgereist, um an der Vermählung des Prinzen Ernst von w ‚ .
Der heute erschienene Regierung sbote“ veröffentlicht nachstehenden, von dem „W. T B.“ mitgetheilten Artikel:
In der allgemeinen Lage der Dinge im türkischen Osten baben 4 im Vergleich mit der Vergangenheit bedeutende Veränderungen vollzogen. Das rerolutionäre Gähren auf der Insel Kreta, gegen welches Rußland zuerst seine Siimme erhob, wurde durch die gemein⸗ samen Anstrengungen der Mächte unterdrückt, welche sich bereit er⸗ klärten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine gewaltsame Besitzergreifung der Insel durch Griechenland zu verhindern. Der griechische Oberst Vafsos wurde mit seinen Emissaͤren und Freiwilligen gejwungen, Kreta zu n wo dank den energischen Anstrengungen verhältnißmäßige Rube bergestellt war. Tie Kreter regten keine Forderung wegen einer Vereinigung mit Griechenland mehr an, und nahmen mit Freude die ihnen geschenkte Autonomie an. Endlich, dank dem mächtigen Eintreten des Kaisers Nikolaus, wurden die Kriegsaktiönen zwischen der Türkei und Griechenland eingestellt, die Bevollmächtigten der hellenischen Regierung begaben sich nach Konstantinopel, behufs gemeinsamer Be⸗ rathung mit der türkischen Delegation wegen der Bedingungen des Friedens, welcher gegenwärtig glücklich abgeschlossen ist. Während die europäischen Repräsentanten in Konstantinopel mit der Ausarbeitung der Grundlagen für die auton me Verwaltung der Insel Kreta be⸗ schäftigt waren, welche von allen Mächten unter ihren Schutz genommen wurde, da die Anwendung autonomer Grundlagen in der Praxis vor allem die Einführung einer soliden Regierungsgewalt auf der Insel erforderte, alle in Bezug auf diesen Gegenstand gemachten Vor⸗ schläge der Mächte indessen zu gänzlichem Mißlingen führten, erachtete Rußland es für möglich, unter Len erwähnten Verhältnissen die Kandidatur des Prinzen Georg ven Griechenland auf die Tages⸗ ordnung zu stellen, dessen Ernennung zum General. Gouverneur von Kreta die gesetzlichen Wünsche der christlichen Bevölkerung der Insel völlig befrledigen und zugleich ein Unterpfand für die Beruhigung detz gesammten hellenischen Volkes bilden würde, welches mit Erregung auf die Ungewißheit des künftigen Geschickes seiner Stammesgenossen blickt. Die von Frankreich, England und Italien mit Sympathie aufge⸗ nommene Kandidatur des Prinzen begegnete jedech einem Widerstande, wie seitens Deutschlands und Oesterreichs, so auch seitens des Sultans, welcher wie früher auf der Ernennung eines seiner Unterthanen zum General-Gouverneur von Kreta bestand. Auf die vom Sultan in diesem Sinne gestellten Anträge antwortete unsere Regierung unver⸗ ändert, daß keine Großmacht zur Kandidatur eines tärkischen Unterthans ihre Einwilligung geben werde, und daß, angesichts des von allen ausländischen Regierungen angenommenen einmüthigen Be⸗ schlusses, die Vermehrung der ottomanischen Truppen auf der Insel nicht zu gestatten, der Sultan jeder Mittel zur Ein⸗ setzung eines türkischen General. Gouverneurs guf Kreta be⸗ raubt sein würde. Bei seinem Antrage, den Prinzen Georg für diesen Posten zu ernennen, hatte Rußland im Auge, die Unversehrtheit des Ottomanischen Reichs sicherzustellen, da seitens des Prinzen vorher die Einwilligung erfolgte, die Suze⸗ ränctätsrechte des Sultans anzuerkennen und Frieden im Oriente zu bewahren, wozu es nothwendig war, an die Spitze der Verwaltung Kretas eine Person zu stellen, welche dort völlige Ruhe einführen und mit der nöthigen Autorität die Gewalt des General ⸗ Gouverneurs aufrechthalten könnte, indem sowohl die christliche wie die muselmanische Bevölkerung der Insel geschützt würde. Solches sind die einzigen Ziele der von Rußland . vorgeschlagenen Lösung der kretischen Frage, welche ein für alle Mal den Mächten jeden Vor⸗ wand zur Einmischung nimmt, welche durch periodisch entstehende blutige Ereignisse auf der Insel veranlaßt wird. Nachdem Rußland sowohl dem Sultan wie auck den Großmächten offen seine Anschauung hinsichtlich des gegenwärtigen Standes der kretischen 5. ausge⸗ sprochen hat, besteht es durchaus nicht auf der von ihm vorgeschlagen an Lösung; wenn irgend eine europäische Macht einen andern Aus gang auß den Schwierigkeiten ermitteln würde, welcher, die Ford erun en des Sultang und der Mächte wie auch die Wünsche der Rreter 1 friedigend, hernach als Basis für die definitive Lösung oer kretischen Frage dienen könnte, so würde die russische Regierun., natürlich nicht unterlassen, ihre Einwilligung bierzu zu geben. Aber eine so sehr komplizierte Aufgabe erscheint uns, schwer au führbar, und daher erachtet Rußland es nicht für möglich, „.e Initiative zu irgend welchen neuen Vorschlägen auf, sich zu nehmen. In allerbesten Be tehungen wie zur Türkei so auch zu den seni en euro- pälschen. Mächten verbleibend, * oelche sich nicht 6 jn Rußlands. Verschlägen veih eiten, versäunü Rußland nicht, die anderen Regierungen nn benachrichtigen, daß es die Ver= antwortlichkeit ablebnt fär alle ungünstigen Folgen, welche nach seiner Mer nung arch Weiteres Verschleppen in der 26 der kretisch a Frage entster en können, und daß z zur gewaltsamen Gin scbung
China schwebten noch. Die Adreß⸗ wurde sodann angenommen. ver türkischrn Truppen auf der Ine zula
eireg General ˖ Ge verneurz unter keinen Umstänten eine Vermehrung ssen und in keinem Falle