1898 / 37 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Feb 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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* deren regelmäßige Relnlgung, Detinfektion und demnächftige Be⸗ eitigung 15 tragen. .

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe, sowie liner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist

iglich Sache des 1 19 Mitbenutzung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vor⸗ zunehmen, ist der , . nicht verpflichtet.

13) Beobachtung polizeilicher Vorschriften, Haftung des ; . für seine Angestellten. Für die Befolgung der bei Bauausführung zu beachtenden poli— . Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen nordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver⸗ tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dahurch erwachsen, sowte Kosten der Arbeiterversicherung können der Baukasse nicht in Rechnung gestellt werden. . Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die ehörige Stärke und af igt Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser 8 unbeschadet, ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete . und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. Auch hat der Unternehmer die zur Verhütung von Unfällen sonst noch erforderlichen Schutzvorkehrungen an seinen Arbeiten, so lange sich diefe in unbollendetem Zustande befinden, auf eigene Kosten und

eigene Verantwortung zu treffen. .

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Bevollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Ver—⸗ nachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Hand lungen und Unterlassungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Ar⸗ beiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Gigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Baukasse zugefügt wird.

1) Aufmessung während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Leistungen von beiderseitz Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Aufzeichnungen gemacht werden, welche demnäͤchst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Leistungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anjeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗— genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau⸗ leitenden Bebörde bewirkten Aufzeichnungen als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten finden im Falle der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Müssen Theilleistungen sofort abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Ver⸗ tretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

15) Rechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in ger, Augdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der

nsätze genau nach dem Verdingungsanschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von dem bauleitenden Beamten gestellten An— forderungen zu entsprechen. .

Gtwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen sind.

16) Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der bierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Gtwaige Ausstellungen dagegen werden dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitgetheilt.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitendem Beamten einzureichen.

17 Zahlung.

Die Schluß jahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alobald nach vollendeter Prüfung und Fest⸗ stellung derselben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Friften auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der 9. dem Garnison⸗Baubeamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten be⸗ stehen, so soll das dem Unternehmer unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.

18) Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht ausdrücklich vorbehaltenen Anspräüche.

Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur Auszahlung an— gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherfeits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich schriftlich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser An⸗ sprüche später ausgeschlossen ist.

19 Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen an der in den besonderen Bedingungen bezeichneten Kasse der Behörde. Verweigert der Empfangsberechtigte die Annahme der Zahlung, so kann der Betrag bei der zuständigen , d (Regierungè⸗Hauptkasse) hinterlegt werden, um die

echnunge legung nicht aufzuhalten. In diesem Falle sind der Ver—⸗ wahrungsschein und die etwaigen Beläge über geleistete Abschlaas—« zahlungen vorläufig als Belag für den Rechnungsbetrag anzusehen und der Kassenrechnung beizufügen.

20) Haftpflicht.

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, ihn Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Haft i für die Gute der Leistung beginnt mit dem Zeitpunkt der

nahme.

Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelggesetzbuchs) ist nicht statthast.

21) Sicherheitsstellung. Bürge. Bürgen haben nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde als Selbftschuldner in den Vertrag mit 1 . 27 Sicherheitsstellung. (Kaution.) Kautionen können in baarem Gelde, guten Werlhpapieren,

Syparkassenbüchern oder nach dem Ermessen der Aufssichtsbehörde au in sicheren gejogenen Wechseln bestellt . 2 5

Geeignet anzusehende Werthpapiere:

1) Die Schuldverschreibungen, welche vom Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind.

2) Die Schuldvperschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate ge⸗ setzlich gewährleistet ist.

3) Die Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen beftehenden Rentenbanken.

4) Die Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden ꝛe.) oder von deren Kredit ⸗Anstalten ausgestellt und entweder seitens der In haber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen.

5) Die Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen, und

6) Sparkassenbücher von Privatsparkassen, Banken, Kreditgenossen⸗ schaften und sonstigen privaten Anstalten, sofern durch sorg⸗ fältige Prüfung etz ist, daß im Hinblick auf die Höhe des Sicherheitsstellungsbetrages, die Dauer der zu gewähr— leistenden Verpflichtungen, sowie die finanziellen Grundlagen und organisatorischen Einrichtungen der bezeichneten privaten Anstalten Sparkassenbücher derselben als ausreichende Sicher⸗ heit angesehen werden können.

7) Sichere Hypotheken und Pfandbriefe.

Die Annahme von Wechseln erfolgt nur, wenn die Aufsichts—⸗ behörde solche für ganz zweifellos sicher erachtet. 6. SC,. Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Die Zins scheine von den Werthpapieren werden den Kautionsbestellern nur für die Zeiträume belassen, in welchen die Lieferungen oder Arbeiten muth⸗ maßlich ausgeführt werden, bezw. auch für eine etwaige Haftpflichtzeit. Dagegen sind mit der Kaution zusammen zu deponieren: die in dieser Zeit nicht fällig werdenden Zinsscheine, die zugehörigen Talons bezw. diejenigen Zinkscheine, an deren Inhaber die neue Zinsschein⸗Serie ausgereicht wird. Für den Umtausch der Anweisungen (Talons), die Einlösung und den Irn ausgelooster Werthpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen. alls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbind—⸗ lichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem einfachsten, gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werth⸗ papiere und Wechsel veräußern bezw. einkassieren.

Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Haftverpflich⸗ tung dient, nachdem die Haftzeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Haftverbindlichkeit einzubehalten ist.

23) Uebertragbarkeit des Vertrages.

Ohne Zustimmung der Aussichtsbehörde darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.

Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist diese Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort auflösen, wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder theil⸗ weise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

Bezüglich der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen in 10 sinngemäße Anwendung.

Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fortsetzen oder das⸗— selbe als aufgelöst betrachten will.

24) Austrag von Streitigkeiten.

Ueber die aus dem Vertrage entspringenden Streitigkeiten ent⸗ scheidet zunächst die Aufsichts behörde.

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer, welcher bei derselben hierauf ausdrücklich hinzuweisen ist, nicht binnen 4 Wochen vom Tage ihrer Zustellung ab schriftlich Widerspruch erhebt.

Der Streit berechtigt den Unternehmer keinenfalls, die weitere Erfüllung seiner Vertragsverbindlichkeiten zu verweigern oder zu ver— ögern 79 Wird Widerspruch erhoben, dann entscheiden über die technischen Fragen zwei Sachverständige, von denen jeder Theil einen zu wählen hat, endgültig. Die Sachverständigen dürfen weder zu der be— treffenden Behörde, welche den Vertrag abgeschlofsen hat, noch zu dem Unternehmer in einem Dienst⸗ bezw. zu letzterem in einem Ver⸗ wandtschaftsberhältniß stehen und kein eigenes Interesse an der Sache haben. Kommt Unternehmer der Aufforderung zur Benennung eines Sachverständigen nicht binnen einer Woche vom Behändigungstage ab nach, so entscheidet der von der Behörde gewählte Sachverständige allein. Insoweit die beiden Sachverständigen verschiedener Meinung sind, entscheidet das Obergutachten eines dritten Sachverständigen, um dessen Benennung diejenige für den Sitz der betheiligten Auf⸗— sichts behörde zuständige Zivilbehörde ersucht wird, welche in Ausfüh⸗ rung des § 107 des Unfallversicherungsgesetzes im allgemeinen als höhere Verwaltungsbehörde bestimmt ist.

Der Unternehmer hat sich den von den Sachverständigen behufs gehöriger Prüfung getroffenen Anordnungen zu fügen, widrigenfalls die Entscheidung der Aussichtsbehörde seitens des Unternehmers als anerkannt gilt. Der Ausspruch der Sachverständigen wird schriftlich der Behörde übergeben, welche dem Unternehmer eine beglaubigte Ab schrift zufertigt; er bleibt auch für ein Verfahren vor den Gerichten maßgebend. Die durch das Sachverständigenverfahren entstehenden Kosten tragen die Parteien nach Verhältnitz ihres Unterliegens.

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrage sind die Gerichte ausschließlich zuständig, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

26) Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankiert.

Die Portokosten für solche Geld und sonstige Sendungen, welche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der letztere

Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses, d. h. der baaren Auslagen, fallen jedem Theil zur Hälste zur Last.

Best i mm ungen

für die Bewerbung um Leistungen Arbeiten und Lieferungen für Garnisonbauten.

I) Persönliche Leistungsfähigkeit der Bewerber.

Bei der Veigebung von Leistungen für Garnisonbauten hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben auch in technischer Hinsicht die erforderliche Sicherheit bietet.

2) Einsicht und Bezug der Verdingungsanschläge.

Verdingun gsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen, Abschriften, Nach⸗ risse werden erforderlichen Falles auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt.

3) Form und Inhalt der Angebote.

Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen , von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus⸗ chreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankiert bis zu dem angegebenen Termin einzureichen.

Die Angebote müssen enthalten:

die ausdrückliche Ecklaͤrung, daß der Bewerber sich ö Be⸗

dingungen, welche der Ausschreibung ju Grunde gelegt find k .

die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, un zwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten, u . der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den Ginheitspreisen nicht überein, so sollen die letzteren maßgebend sein, wenn Angebote nach Prozenten der Anschlagssumme ber= langt sind, diese Angebote;

die genaue Bezeichnung und r f des Bewerbers;

seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot solldarisch verbindlich machen, und die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfang⸗ nahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für die Gebote von Gesellschaften;

nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit eingereichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Ble tungstermin ,,. und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;

f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugequellen.

Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, welche bis zu der festgesetzten Terminsstunde bei der Behörde nicht eingegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung felbst abweichen oder daz Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Es sollen indessen solche Angebote nicht grundsätzlich aus⸗ geschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzeren als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsz⸗— frist an sein Angebot gebunden halten zu wollen.

4) Wirkung des Angebots.

Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagt⸗ frist bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist Ziffer 3 letzter 6 an ihre Angebote gebunden.

ie Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf, alle für sie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Ortes, an welchem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat.

5) Zulassung zum Eröffnungstermin.

Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermin frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.

6) Ertheilung des Zuschlags.

Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder im Eröffnungstermin durch von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehende Verhandlung, oder durch besondere schriftliche Benachrichtigung ertheilt.

Letzteren Falls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.

Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig ab— gesandten Briefeg erwarten darf, so ist der Empfänger an sein An⸗ gebot nicht mehr gebunden, falls er obne Verzug nach dem verspäteten ö der Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nachricht ge—⸗ geben hat.

Nachricht an dielenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht er⸗ halten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Briefgeldbetrages einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die Rückfendung auf Kosten des be⸗ treffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Falle der Ablehnung des selben die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind.

Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben.

Den Empfang des Zuschlagschreibens hat der Unternehmer um— gehend schriftlich zu bestätigen.

7 Vertragsabschluß.

Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlags zu stande gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen, welche jedoch nur die Bedeutung eines Beweismittels hat, sodaß von ihrer Errichtung der Beginn der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage nicht bedingt wird.

Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht be⸗ kannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu ver⸗ langen.

Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge und Zeichnungen, welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.

8) Sicherheits stellung (Kaution).

Wenn nichts Anderes durch die Ausschreibung bestimmt ist, bestellt der Unternehmer innerhalb 8 Tagen nach der Ertheilung des Zu— schlages die vorgeschriebene Kaution, widrigenfalls die Behörde be⸗ gt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu

eanspruchen.

9) Kosten der Ausschreibung. .Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten trägt der Unternehmer nicht bei.

Berlin, den 8. Januar 1898.

Intendantur des Garde⸗Korps. Ruser.

Deutscher Reichstag. 37. Sitzung vom 10. Februar 1898, 27 Uhr.

Das Haus setzt die in der Sitzung vom 26. Januar ab⸗— gebrochene erste Berathung des von den Sozialdemo⸗ kraten eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend das Recht der Versammlung und Vereinigung, fort.

Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vgg.): In den deutschen Einzelstaaten bestehen sehr verschiedenarige Vorschriften über das Vereinswesen; in einigen Staaten herrscht große Freiheit der Bewegung, in anderen Staaten eine starke Beschränkung. Deshalb war es richtig vom Gesetz⸗ geber, daß er in die Verfassung die Bestimmung hineinbrachte, daß dat Vereinswesen vom Reich einheitlich geregelt werden solle. Denn die , . über das Vereinswesen, so wie sie von den Behörden ge⸗ handhabt wird, ist durchaus unhaltbar. Allerdings hat der sächsische Bevollmächtigte gemeint: die Handhabung der partikularen Gesetzgebung gehöre vor den Einzellandtag. Das mag für die Einzelregierungen sehr bequem sein, aber das Vereinswesen gehört verfassungsmäßig vor den Reichstag. In Sachsen will man das, waz man durch das Sozialistengesetz nicht aus der Welt schaffen konnte, durch das Vereinsgesetz beseitigen, aber ohne Erfolg: das beweisen die sozial⸗ demokratischen Stimmen bei den Wahlen in Sachsen. Auch die Rechtlosigkeit der Vereine in Mecklenburg hat das Anwachsen der sozialdemokratischen Stimmen nicht verhindert. Man glaubt dort Wahlversammlungen als ruhestörend verbieten zu können, was schon beinahe zur Ungültigkeitserklärung einer mecklenburgischen Wahl it hat, wenn nicht der betreffende Abgeordnete sein Mandat

leunigst niedergelest hätte. Für die Ertheilung der Ge⸗

nehmigung zu einer Versammlung verlangt die Behörde in Mecklen⸗ burg sogar unter Postnachnahme die Zahlung von 1,95

Konservallven hätten auch ein Interesse an der Beseitigung des . Nothwendig ist auch die Gewährung des Rechts der Vereinigung an die Frauen. Das Versammlungsrecht wird ferner beeinträchtigt durch ein Urtbeil des Kammergerichts, welches die

olizeiliche Anordnung eines Ober- Präsidenten, wonach an Sonn und eiertagen Versammlungen nicht sfattfinden dürfen, als zu Recht be⸗ chend anerkennt. Daß die Anmeldung von seiten der Behörde ohne weiteres bescheinigt werden muß, ist so selbstverständlich, daß man faum glauben sollte, daß die Sache falsch verstanden wird, und doch ist oft dagegen verstoßen worden. Redner führt mehrere Beispiele an, welche willkürliche Auflösungen von Versammlungen aus ganz beliebigen Anlässen beweisen sollen, und fährt dann fort: Die leichten Rügen und wohlwollenden Belehrungen, welche den Beamten zu theil werden, genügen nicht; es müssen nachdrückliche Strafen für eine Rechtsverletzung eingeführt werden. Die Nationalliberalen haben ein Vereinsgesetz auf liberaler Grund⸗ laze als nothwendig beieichnet; das Zentrum kann der Tendenz des Antrags nicht widerstreben, denn es hat die Willkür der Behörden im Vereinswesen am eigenen Leibe verspürt. Allerdings wird eine gedeihliche Lösung der Frage jetzt wohl nicht erzielt werden, aber der Antrag giebt wenigstens Gelegenheit, über diese Dinge zu sprechen.

Abg. Stolle (Soz.) führt aus, daß der Antrag nur die Freiheit des Vereins und Versammlungerechts, wie sie vor 50 Jahren schon einmal bestanden habe, später aber beseitigt worden sei, einigermaßen wiederherstellen solle, und tritt auch für die Betheiligung von Frauen und minderjährigen Personen an Versammlungen ein.

Abg. Roesicke (b. k. F.): Die Forderung eines einheitlichen Reichs ⸗Vereinsgesetzes ist angesichtz der Verschiedenartigkeit der Landesgesetze und der Auslegung, die sie gefunden haben, eine durchaus berechtigte. Eine Kommission des Reichstages hat in auch bereits einen Entwurf durchberathen, der zwar von dem jetzigen Antrage abweicht, aber immerhin, wenn er Gesetz werden würde, eine große Errungenschaft bedeuten würde. Für die Wahrung der politischen Rechte der Arbeiter ist das allgemeine Wahlrecht ausreichend; aber auf dem Gebiete des wirthschaftlichen Lebens kann den Arbeitern das Wahlrecht nicht helfen, hier muß das Koalitions—⸗ recht auegiebig gesichert werden, zumal die ländlichen Arbeiter überhaupt noch kein Koalitionsrecht haben. Deshalb habe ich in Gemeinschaft mit Herrn Pachnicke einen Antrag wegen der Aug⸗ dehnung des Koalitionsrechtz eingebracht, und das Zentrum hat ja erfreulicher Weise einen ähnlichen Vorschlag gemacht. Die Ärbeitervereine, die doch lediglich wirthschaftliche Interessen ver⸗ folgen, werden als politische betrachtet, und jedes Inverbindungtreten wird bestraft; als eine Verbindung betrachtet man schon den Bezug von Formularen. Die schlechten Zustände, die in Bezug auf die gewerbliche Beschäftigung von Frauen und Mädchen bestehen, können nicht anders verbessert werden als durch das Koalitionsrecht der Frauen; aber die Frauenvereine würden bald dem Verbindungs⸗ verbot verfallen. Wenn die Industriellen sich zusammenthun zu einem gemeinsamen Vorgehen, so wird die Polizei ihnen schwerlich jemals in die Quere kommen. Aber den Arbeitern tritt man überall entgegen. Freiherr von Stumm hat von den bewußten oder unbewußten Mitläufern der Sozialdemokraten gesprochen; er rechnet mich wegen meiner Stellungnahme in Arbeiterfragen wahrscheinlich, wenn nicht ju den bewußten, so doch zu den unbewußten Mitläufern. Die Arbeitgeber können Verabredungen ganz ungestört beim Mittagessen treffen; sie brauchen gar keine Koalition zu bilden. Die Arbeitgeber können sich auch durch Kontraventionsstrafen verpflichten, und dagegen wird der Staats anwalt kaum einschreiten. Bei den Arbeitern handelt es sich aber um die Massen; sie haben kein anderes Mittel, sich zu binden, als das Wort. Daher ist es begreiflich, daß gegen die Wortbrüchigen von seiten der Arbeiter manchmal schärfer vorgegangen wird, als es gesetzlich zulässig ist. Wenn das Koalitionsrecht nur für die Be— sitzenden vorhanden ist, für die Arbeiter aber nicht, so sind diese dupirt. Daran sind diejenigen schuld, die dem Rade der Zeit in die Speichen allen wollen. Man betrachtet die Arbeltervereine lediglich als Strikevereine; aber das Gegentheil trifft zu: die Bildung der Gewerkvereine hindert wesentlich den Ausbruch aussichtsloser Strikes. Das beweist die Strikestatistik für England. Gerade diejenigen, welche von ihrem Koalitionsrecht den stärksten Gebrauch machen, welche z. B. für die Landwirthschaft höhere Getreidezölle durch die Gesetzgebung herbeiführen wollen, diefe sollten den Arbeitern in erster Linie das Recht gewähren, ihre Lage durch die Selbsthilfe zu verbessern. Jede Forderung auf Lohn erhöhung seitens der Arbeiter wird als etwas Unrechtes betrachtet; wenn aber die Fabrikanten unter sich die Preise erhöhen, dann be⸗ trachten sie das als etwas Selbstverständliches. Der Erlaß des Grafen Posadowsky wird dahin führen, daß die Unterbehörden die Zügel gegenüber den Arbeitern noch strammer anzieben werden, um sich bei ihren Vorgesetzten beliebt zu machen. Es sind keinerlei Ausschrei⸗ tungen vorgekommen, welche uns nöthigen, eine Gesetzesverschärfung eintreten zu lassen. Keine noch so scharfe Bestimmung des § 155 der Gewerbeordnung würde den Berliner Bierboykott getroffen baben. Die Arbeiter legen den größten Werth darauf, daß das Koalitions⸗ recht erbalten bleibt, sie wünschen keinen Schutz. Die Hirsch⸗Duncker⸗ schen Gewerkvereine perhorresjieren den Strike, aber keine einzige Stimme hat sich dafür ausgesprochen, das Gesetz zu verschärfen.

Abg. Zubeil (Soz.) erklärt nach längeren, vornehmlich gegen den Abg. Freiherrn von Stumm gerichteten Ausführungen, daß der Antrag wiederkommen werde, bis er Gesetz geworden sei.

Mit einer persönlichen Bemerkung des Abg. Freiherrn von Stumm (Rp.) wird die Debatte beendet.

Der Antrag der Sozialdemokraten wird nicht einer Kom⸗ mission überwiesen, sondern soll in zweiter Lesung demnächst im Plenum berathen werden.

Schluß 6 Uhr. Nächste Sitzung Freitag 2 Uhr. (Etat des Auswärtigen Amts.)

Preuszischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

18. Sitzung vom 10. Februar 1898.

Das Haus setzt die erste Berathung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Bewilligung von Staats⸗— mitteln zur Beseitigung der durch die Hochwasser des Sommers 1859 he, ,, Beschädi⸗ fun g eng und des Antrages der Abgg. Baensch⸗Schmidt⸗ ein und Gen. auf Zurückziehung der Liquidationen für Aufräumungsarbeiten in den Ueberschwem⸗ mungsgebieten u. s. w. fort.

Ueber den ersten Theil der Debatte ist schon berichtet worden.

Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Ueber scharfe Angriffe wird der Herr Vorredner nicht mit der Staatsregierung in Kollision kommen, wohl aber über völlig unwahre Behauptungen. Der Herr Vorredner behauptet, die Zentral⸗ regierung habe den Anträgen und Forderungen, den Nothschreien der Provinzialbehörden keine Folge gegeben. Ich erkläre diese Behaup⸗ tung für unwahr und gänzlich falsch! Zweitens hat der Herr Vor⸗ redner behauptet, es sei ein Reskript ergangen, nach welchem die Staatgregierung erklart habe: erst kämen die Liebes—⸗ gaben, dann die Provinz und nur im äußersten Noth⸗ falle der Staat. Ich erklaͤre diese Behauptung für falsch und unwahr! Ich erwarte, daß ein so ernfter Mann, wie der

Herr Graf Strachwitz, die Beweise für seine Behauptungen in der Tasche hat, wenn er dem Lande gegenüber solche Angaben hier zu machen sich gestattet. In der Kommission werden wir noch Gelegen⸗ heit nehmen, meine hier abgegebene Erklärung über diese Behauptung aktenmäßig näher ju erhärten; ich will das Haus damit in diesem Augenblick nicht behelligen.

Dann sagt der Herr Abgeordnete, der Umfang des Schadens sei gänzlich falsch festgeftellt. Nun, meine Herren, das haben wir in der Zentralinstanz nicht festgestellt, sondern diese Feststellungen be⸗ ruhen lediglich auf den von ihm so sehr gerühmten Dar— legungen und Feststellungen der Provinzialbehörden. Wie sollen wir denn hier in Berlin im stande sein, die einzelnen Ab— schätzungen über die Schadensbeträge zu machen! Das kann doch nur von den Lokal⸗ und Provinzialbehörden ausgehen.

Zur Instruktion des Hauses nur allein, nicht zur Widerlegung dieser Rede, will ich noch anführen, daß wir sogar die Anfrage von hier aus an die Provinzialbehörden gerichtet haben, ob noch dringend weitere Mittel gegenwärtig in größerem Maße erforderlich seien, dann würde ihnen das zur Zeit Erforderliche bewilligt werden, und daß wir darauf eine verneinende Antwort bekommen haben. Ja, ich bin persönlich noch weiter gegangen: ich habe mit dem Herrn Landes- Hauptmann von Röser hier über die Sache verhandelt, und wir haben verabredet, daß, wenn noch dringliche Mittel erforderlich sein werden, da ja doch dag aufgerechnet werde in die Gesammt⸗ leistungen der Provinz, die Provinzialbehörde dem Ober-⸗Präsidenten die erforderlichen Mittel zur Disposition stellen würde. Der Pro⸗ vinzialausschuß hat meines Wissens diesen Beschluß auch gefaßt, es hat sich aber gezeigt, daß nur geringe Mittel aus diesen besonderen, den Provinzialbehörden zur Disposition gestellten Fondg bisher zur Verwendung gekommen sind.

Es ist also die Sache genau umgekehrt. Wir sind hier von vornherein bereit gewesen, ohne gleich auf die Provinzialzuschüsse irgendwie zu rekurrieren, die nothwendigen Mittel zu gewähren, um den ersten Schaden, die dringendsten Nothstände zu beseitigen. Daß bei der Bemessung der Entschädigung für die Einzelnen auch das in Rücksicht gezogen werden mußte, was sie aus den sogenannten Liebesgaben bereits empfangen haben, ist doch so selbstverständlich, daß ich darauf nicht zurückzukommen brauche. Wie gesagt, ich erwarte vom Herrn Grafen Strachwitz, daß er die Beweise für seine die Regierung nicht wegen ihrer Schärfe, sondern wegen ihrer Unrichtia⸗ keit verletzenden Behauptungen seinerseits nunmehr erbringt. (Bravo! rechts.)

Abg. Freiherr von Willisen (kons.) bedauert, daß der Spree⸗ wald bei dieser Vorlage zu kurz gekommen sei. Die Kartoffelernte sei im vorigen Jahre vernichtet worden, die Roggenernte höchst minderwerthig ausgefallen, und im Kreise Lübben habe kaum ein Besitzer Roggen und Kartoffeln verkauft. Der Kreis sei an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt; es sei daher zu hoffen, daß der Staat ihm beispringe, namentlich in Bezug auf Regulierung der Spree, Drainage u. s. w.

Abg. Klose (Zentr.) findet es hart, daß die Provinzen ein Fünftel der Entschädigung vorweg aufzubringen haben.

Abg. Hirt (kons.) begrüßt es mit Freuden, daß die Regierung sich bereit erklärt habe, noch weitere Mittel zu gewähren, wenn die 5 Millionen nicht ausreichen.

Abg. Reim nitz (nl) schildert die Lage der Anwohner der Neisse und Oder, besonders der Ortschaft Schiedlow, die seit 20 Jahren durch Hochwasser heimgesucht würden und großentheils nicht im stande seien, für Regulierungsarbeiten etwas beizutragen. Der Staat müsse seinerseits die erforderlichen Mittel hergeben. Redner empfiehlt in dieser Beziehung namentlich die Anlage von Pumpwerken auf Staateskosten in der e . Aue. Die Unterstützungen sollten den Geschädigten lieber in baarem Gelde, als in Naturalten gegeben werden 1

Geheimer Qber⸗Regierungs Rath Freiberr von Seherr-Thoß: Die Ortschaft Schiedlow wünscht die Anlage eines Schutzdeiches, und es soll ihr auch geholfen werden, wenn die anliegenden Ortschaften dadurch nicht geschädigt werden. ö

Abg. Schettler (kons.) lenkt die Aufmerksamkeit der Regierung auf die prekäre Lage der Anwohner der Mulde. Im vorigen Jahre habe die Ueberschwemmung ihren Höhepunkt erreicht. Die Bewohner im Kreise Bitterfeld und Delitzsch müßten vor der Wiederkehr solcher Kalamitäten geschützt werden. Bis jetzt sei leider nichts geschehen. Auffällig sei es, daß die Provinz Sachsen in dieser Vorlage unberück⸗ sichtigt geblieben sei, obgleich sie unter der Ueberschwemmung ebenso zu leiden habe wie die Provinzen Schlesien und Brandenburg.

Geheimer Ober⸗Regierunge⸗Rath Francke theilt mit, daß der Minister der öffentlichen Arbeiten einen Kommissar an Ort und Stelle geschickt habe, um die Nothwendigkeit von Reguliernngsarbeiten für die Mulde prüfen zu lassen. .

Geheimer Ober. Regierunge⸗Rath Dr. Kruse bemerkt, daß über die Betheiligung der Provinz Sachsen an dieser Vorlage noch Ver⸗ handlungen schweben. ö .

Abg. Hornig (kons.) spricht seine Freude über die Vorlage aus, bedauert aber, daß die Regierung nicht schnell genug mit ihrer Hilfe eingetreten sei. Die Landwirthe klagten aus Bescheidenheit nicht so viel über ihre Ueberschwemmungsschäden, wie sie berechtigt seien. Im niederschlesischen Ueberschwemmungsgebiet seien die Schäben nur auf E Million geschätzt, was zu niedrig sei. Die Regierung möge den Geschädigten auch Darlehen gewähren. Gleichzeitig mit der Regu— lierung der oberen Flußläufe müsse auch die Regulterung der Unter⸗ läufe vorgenommen werden. .

Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Ich habe nachträglich erfahren da der Herr Graf Strachwitz nach der anderen Seite sprach, habe ich das nicht verstehen können —, daß der Herr Graf Strachwitz in seiner Rede eine Wendung etwa dahin gebraucht hat, daß wohl durch einen anderen Bericht soll wobl heißen: durch einen ungenügenden oder irrigen Bericht des Staats⸗Ministeriums die Allerhöchste Reise Seiner Majestät des Kaisers in die von der Kalamität betroffenen Distrikte verzögert sei; er hat dies sogar in einen gewissen Gegensatz, wie ich höre, gegen die Vorgänge in DOesterreich und Sachsen gebracht. Hätte ich es verstanden, so würde ich darauf erwidert haben. Meine Herren, das hohe und tiefe Interesse, welches Seine Majestät für die großen Unglücksfälle ins⸗ besondere in der Provinz Schlesien und in der Provinz Brandenburg vom ersten Tage, wo die Nachrichten kamen, gezeigt haben, ersehen die Herren wohl aus der in den Motiven abgedruckten, sofort nach den ersten Nachrichten an das Staats⸗Ministerium gerichteten Ordre. Die Thronrede, meine Herren, spricht es aus, daß das Herz Seiner Majestät durch diese Kalamität aufs tiefste gerührt war. Es haben gewiß Seine Majestät am allermeisten bedauert, daß es durch ander⸗ weitige dringende Dispositionen unmöglich war, Allerhöchstselbst sofort in die betroffenen Distrikte zu reisen. Ich nehme auch an, daß Herr Graf Strachwitz an diesen Vorgängen keine Kritik hat üben wollen, (Abg. Graf von Strachwitz: Sehr richtigh und daß er daher den Ausweg genommen hat, die Ursachen eines

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etwas späteren Besuchs Seiner Majestät in der Provinz Schlesien dem Staatz⸗Ministerium in die Schuhe zu schieben. Meine Herren, wenn dann da angedeutet ist, daß dies entstanden sei durch ungenügende oder unrichtige Berichte des Staats⸗Ministeriums, so halte ich es nicht für nothwendig, das Staats. Ministerium gegen solche Vorwürfe zu vertheidigen.

Abg. Stanke (Zentr.) wünscht die Berücksichtigung einiger Ge—⸗ meinden im Regierungsbezirk Oppeln.

Abg. Graß (fr. konf.) bedauert, daß der Provinzial⸗Landtag den

Deichverbänden in der Provinz Sachsen bisher eine Beihilfe zur Wiederherstellung der Deiche nicht gewährt habe. Der Provin Schlesien sei 1388 reichlich gegeben und werde jetzt wieder gegeben, während die armen sächsischen Kreise leer ausgingen. Das müuͤsse Unzufriedenheit erregen. Die Regierung möge auf einen anderen Entschluß des Provinzial Landtages hinwirken oder ihrerseits selbst eine Beihilfe ewähren. Abg. Jan sen (Zentr.) bestreitet die Angabe der Begründung der Vorlage, daß in den Kreisen Falkenberg, Grottkau, Leobschütz, Neisse, Neustadt im Regierungsbezirk Oppeln die Schäden als minder er- heblich anzusehen seien, und schildert des näheren diese Schäden.

Abg. von Bockelberg (kons.): Der Finanz. Minister sagte gestern, daß es jweifelhaft sei, ob die generelle Vorlage zur Ver⸗ hütung solcher Katastrophen noch in dieser Session kommen werde, weil erst die umfassenden technischen Unterlagen beschafft werden . Es ist unser Fehler, alles bis ins kleinste erschöpfen zu wollen. Wenn wir darauf warten wollen, bis wir gemeinsam für alle unsere Flüsse einen großen technischen Regulierungsplan aufstellen können, so müßten wir noch lange warten. Wir müssen mit der Regulierung der Oder schleunigst vorgehen und können nicht auf die gleichzeitige Regulierung anderer Flußsysteme warten. Bisher ist die Regulierung der Oder nur ein Torso geblieben, weil immer nur am oberen Laufe etwas geschehen ist.

Abg. von Werdeck (kons.) bemerkt, daß die Eisenbahndämme das Hochwasser am Abfluß verhindert hätten, und schildert die Schäden im Spreewald, wo nahezu die ganze Ernte verloren worden sei. Die Begründung behaupte, daß die zunehmende Versandung des Spreewaldes mit die Hauptschuld an der ungewöhnlichen Stauung der Fluthwelle trage. Daß sei nicht richtig. ie Regulierung ober⸗ halb des Spreewaldes sei vielmehr die Schuld an der Ueber⸗ schwemmung; die Regulierung höre unmittelbar vor dem Spreewald auf. Die Techniker trügen selbst die Schuld, und die Regulierung der Spree müsse fortgesetzt werden, wenn dem Spreewald geholfen werden solle.

Abg. Gothein (fr. Vgg.) bätte ein schnelleres Vorgehen der Regierung mit ihrer Hilfe gewünscht und hält den vorgesehenen Ver⸗ theilungsmaßstab nicht für richtig; es sei zwar angemessen, daß die Prästationefähigen nichts bekommen sollen, aber es gebe auch große Besitzer, die durch das Hochwasser prästationsunfähig geworden seien und daher etwas bekommen müßten. Schablonenhaft sei es auch, wenn die Vorlage einfach bestimme: 50 0/9 der noch nicht gedeckten Privatschäden sollen von Staatswegen gedeckt werden. Redner beschwert sich ferner darüber, daß ein Amtsvorsteher von den aus Berlin gesandten Hilfszgeldern vorweg die Steuern einbehalten habe. Vollständig könne keine Technik die Hochwasserkatastrophen aus- schließen, aber es müsse das Mögliche geschehen, um dem Unglück vorzubeugen. Wan habe die Aufforstung der Gebirge empfohlen, damit sie wie ein Schwamm das Wasser aufsaugen, aber die schle⸗ sischen Gebirge seien sehr waldreich, und wenn es immerfort regne und der Schwamm schon voll sei, könne er nichts mehr aufsaugen. Kleineren Hochwassern könne durch die Thalsperren und Sammel- becken die Spitze abgebrochen werden, aber für große Hochwasser seien diese auch nicht genügend. Die Kosten der Räumungs⸗ arbeiten überstiegen die Leistungsfäbigkeit der Interessenten, deshalb müsse der Staat sofort für die Wiederherstellung des geord⸗ neten Zustandes sorgen und dann die erforderlichen Wasserbauten vor⸗ nehmen. Darauf könne die Provinz die Unterhaltung der Wasserbauten übernehmen. Man beschuldige die Strombauverwaltung und mißbillige die jetzige Regulierungsmethode. Wie solle denn anders reguliert werden? Es sei kein einziger praktischer Vorschlag gemacht worden. Nur Herr Hahn meinte, daß man das Hochwasser an den Quellgebieten bekämpfen müsse, als ob man dem Himmel vorschreiben könnte, nur an be⸗ stimmten Stellen regnen zu lassen. Im Wasserbau⸗Ausschuß sei man zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Buhnenbauten genützt haben, und es gebe auch noch kein anderes geeigneteres Mittel an deren Stelle. Mit den fortwährenden Angriffen auf unsere Wasserbau⸗ techniker sei nichts geholfen; gewiß kämen technische Febler vor, aber unsere Techniker seien in der ganzen Welt im Wasserbau anerkannt, und da dürften sich nicht die Laien hinstellen und sagen: Ihr versteht nichts. Wir müssen auch Vertrauen zu unseren Wasserbautechnikern haben, daß sie nicht bloß im Interesse der Schiffahrt, sondern in dem der allgemeinen Landeskultur ihre Arbeiten ausfähren.

Abg. Dr. Porsch (Zentr.) bedauert, daß die Privatschäden in dem Glatzer und einigen benachbarten Kreisen des Regierungsbejtrks Breslau und auch in einigen Theilen des Regierungsbezirks Oppeln nicht berücksichtigt werden sollen.

Geheimer Ober, Regierungs Rath Dr. Kruse erwidert, daß, wenn auch manche Kreise in der Vorlage nicht ausdrücklich genannt seien, ihnen doch dieselbe Hilfe zu theil werden solle wie den anderen.

Abg. Graf Strachwitz (Zentr. Der Finanz ⸗Minister hat gegen mich einen schweren Vorwurf erhoben: ich soll unwahre Be—= hauptungen gegen die Staatsregierung erhoben haben. Das trffft nicht zu; ich habe gerade in dem Punkte keine Behauptungen auf— gestellt, sondern nur gesagt, daß diese Ansicht verbreitet sei und daß sie hier klargestellt werden müsse. Ich habe gesagt: soweit ich unter⸗ richtet bin. Und ich bin von so glaubwürdiger Seite unterrichtet worden, daß ich daran glauben mußte. Ist das nicht der Fall, so lann man nur darüber erfreut sein. In einem Punkt hat der Herr Minister Recht, ich wollte allerdings eine Kritik an den Handlungen des Allerhöchsten Herrn vermeiden. Wenn in der Bevölkerung eine Kritik geübt wurde, so ging sie dahin, daß eben das Staats. Ministerium die Lage nicht in der Weise geschildert habe, wie sie thatsaͤchlich gewesen.

Die, Diskussion schließt damit; die Vorlage wird einer Kommission von 28 Mitgliedern überwiesen.

Darauf wird die Zweite Berathung des Staats⸗ haushalts⸗Etats für 1898/ñ99 beim Lin der Bau⸗ verwaltung fortgesetzt.

Bei den Ausgahen zur Unterhaltung der Binnenhäfen und Binnengewässer führt h g hãf

Abg. Dr; Lotichius (nl) aus, daß die Korrektion des Rhein⸗ stroms sich völlig bewährt habe sowohl im Intereffe der Schiffahrt wie zur Perhinderung von Hochwasser, bedauert aber, daß auf den Ausladeplätzen, j. B. in Braubach, Gebühren erhoben würden.

Abg. Wolff: Biebrich (nl) spricht eine Reihe von Wünschen der Stadt Biebrich in Bezug auf die dortigen Hafenanlagen, ö baggerung, Erweiterung der Quaimauern, Umschlagtvorrichtungen ꝛc. auß, zu welch letzteren der Staat nach der din n m m r. ver⸗ pflichtet sei.

Geheimer Ober - Regierungs. Rath Dr. Christ bestreitet, daß die Rheinschiffahrtsakte zur Anlage von n a n rf verpflichte; indessen wolle die Regierung dem Wunsche entgegenkommen und habe . bereits aufgestellt, über welchen die Verhandlungen

webten.

Abg. Dr. Lotz (. F. P) bittet um eine Beihilfe von 5000 für die Gemeinde Ditzum, Kreis Weener, für die ö e Fähre. ö.

Geheimer Qber⸗ Regierung · Rath Schwecken dieck at Erwãgung dieser Angelegenheit zu.

Abg. Jaeckel Fr. Vp.) lenkt die Aufmerksamkeit der Regierung

von neuem auf die Hochwassergefahr in der Stadt Nothwendigkeit der ö der Warthe. nt ,,,