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essteren, welche in den landwirthschaftlichen Vereinen thäͤtig sind, in dieser Beziehung eine größere Aufklärung über das Wesen des An⸗ erbenrechtes in der Bevölkerung ju verbreiten. Meine Herren, wenn wir die Gegenagitation ansehen, und ich bin ja wohl davon der allermeist Angegriffene, man braucht nur den süddeutschen Herrn Pro⸗ fessor Brentano zu lesen, der mir vorwirft, ich wollte die Bauern wieder in Abhängigkeit bringen (Heiterkeit), ein Obereigenthum ein⸗ führen, und was dergleichen Verkehrtheiten mehr sind — ich sage, wenn man die Gegenagitation und den Begriff der Freiheit
der Dieposition über das Eigenthum, der doch tief eingewurzelt eben vergessen — man muß das in Betracht ziehen,
ist, in Betracht nimmt, wenn man die Anschauungen, die auf Grund
. enberg'schen Gesetzgebung in den östlichen Provinzen vom römischen Pfahlgraben ein stadtisches Recht drei⸗ bis vierhundert . d sind, in Betracht zieht, so Jahre durch einen hochgebildeten römischen Richterstand gehandhabt wird man sich sagen müssen, daß, so lange die Meinung noch besteht, wurde. Daß der römische Juder kein Verständniß für deutsche daß das Anerbenrecht etwas Weiteres sei, als das den bäuerlichen An⸗ Bauernhöfe und deren wirthschaftliche Bedeutung haben konnte, das schauungen, Interessen und wirthschaftlichen Verhältnissen entsprechende liegt klar auf der Hand; er hat wohl dies als Dorkar ei echt angesehen, gemeine Recht, welches aber durch Disposition unter Lebenden und wie wir heute in Kamerun daz Negerrecht als Barbarei betrachten.
von Todeswegen durch den Inhaber des Landguts geändert werden
kann, so lange die Bevölkerung das nicht allgemein begriffen hat, dann wird vom Negerrecht auch nicht mehr viel übrig bleiben.
sondern immer noch befürchtet, daß man sie in neue Fesseln legen wolle, so lange wird das Anerbenrecht nicht die nöthige Sympathie finden. Also wer sich für diese Sache wirklich lebendig interessiert,
i ne wichtige Grundlage des ganzen Bestandes einer meisten Landestheile thüringischen Stammes. — Ich will aber das J . nd! der kann wohl die Haus mit dieser historischen Vorlesung nicht weiter behelligen. In Nothwendigkeit fühlen, in den landwirthschaftlichen Vereinen einmal der Provinz Sachsen werden wir schwerlich das Anerbenrecht einen Abend, wo über Zollfragen gesprochen wird, abzuwechseln mit einführen können in demjenigen Theil, wo thüringische Bevölkerung einem andern Abend über diese Frage. (Heiterkeit) Ehe diese com- wohnt. Da ist meines Wissens wesentlich freie Naturaltheilung. Ebenso munis opinio in der Bevölkerung nicht vorhanden ist, gewissermaßen ist es regelmäßig in den jetzigen thüringischen Fürstenthůmern, von oben, von dem kleinen Comité der Wissenden eine solche Gesetz⸗ auf dem Eichsfeld, in der Grasschaft dohenstein u. s. w. Die . Thüringer haben sich früh aus ganz bestimmten Gründen, wenigstens
ĩ ährliches, und wir müssen da mit großer Vorsicht ver⸗ in viel ausgedehnterem Maße der Naturaltheilung hingegeben, wie
ö ; ⸗ die sächsische Bevölkerung, die der eigentliche Träger der Untheilbarkeit ändli i q t nicht die Westfalen allein, sondern ganz Nieder⸗
mungen der ländlichen Kreise, die doch sehr bedenklich wäre. Ich des dofes ist (Zuruf); nich
eee, daher, jeder sollte sich dieser großen Aufgabe nach seiner Kraft sachsen im weiteren Sinne. Es wird auch im Großen und Ganzen
wird es an der Staatsregierung nicht fehlen, daß in den östlichen Provinzen diese Sitte am sestesten gehalten sein, in me,, ,. denjenigen Bezirken, wo die Kolonisation diesseits der Elbe von Sachsen
bewirkt worden ist. Das können Sie verfolgen selbst in Pommern, während beispielsweise in Schlesien die fränkischen und thüringischen Ansiedelungen meines Wissens vielfach die reine Naturaltheilung haben.
gebung der Bevölkerung aufzudrängen, das ist etwas sehr Bedenk⸗
fahren. Wir könnten sonst eine Reaktion hervorrufen in den Stim⸗
wir nach Maßgabe der dann erreichten Aufklärung in der Bevölkerung mit Entschiedenheit diesen Weg weiter verfolgen.
Wir sind uns auch, wie der Herr Landwirthschafts⸗Minister ge⸗ sagt hat, voll bewußt, daß die entscheidende Frage für die Erhaltung und Herstellung einer leistungsfähigen Landwirthschaft keineswegs mit einer folchen Gesetzgebung abgeschlossen ist. Das Anerbenrecht kann manche alte verständige Einrichtung, Sitte und Gewohnheit erhalten, aber keineswegs ist es im stande, diese eben bezeichnete größere Auf⸗ gabe zu lösen. Man wird auch hier erkennen, glaube ich, daß wir
Wenn es jetzt beispieltweise gelingt, in dem nächsten Land-
eine größere Beschränkung der willkürlichen Disposition des j weiligen Besitzers eintreten zu lassen durch eine Reform des Fidei⸗ kommißwesens, so ist dos wieder ein großer Schritt. Man wird da vielleicht auch unterscheiden müssen zwischen großen Fideikommissen und kleinen, zwischen Fideikommissen und Stammgütern; man wird auch da nicht nach einer Schablone handeln können. Aber, meine Herren, wenn man erwägt, daß die Verschuldungẽ frage, die hier be. rührt worden ist, nach meinen Erfahrungen um so gefährlicher ist, je
e iner ; besser & der Landwirthschaft gest, daß . e , , , e. 9. rovinz entschieden werden, wie denn auch das Gesetz ja nur theil⸗ neberzeugung durch ein falsches Krb echt fur die Landwirt che st n zuten . in die Rheinprovinz eingreift. Das sind eben sächsische Nieder-
Zeiten rapider steigen als in schlechten Zeiten, daß der Werth des Grund und Bodens und des Eigenthumsbesitzes in guten Zeiten in
in guten Zeiten am allergefãhrlichsten sind (sehr richtig!), so muß man nach meiner Meinung allerdings in dieser Agrargesetzgebung die wesentliche Voraussetzung der dauernden Befestigung und Erhaltung dieses großen · Bollwerks unseres heutigen Staats und Gesellschafts⸗
wesen erblicken. (Eebhaftes Bravo.) .
Bü eister Bräsicke⸗Bromberg bestreitet entschieden, daß ,, das Anerbenrecht Boden finden könne, oder, gar schon. gefunden habe. Ueber haupt sei es bedenklich, aus Nüßlichleits rücksichten neues Recht zu erfinden. Mit der zwangsweisen Einführung des Unerbenrechts nehme man den ofspreußischen Grundbesitzerfamilien
den ethischen Grund und Boden. . . Helldorff⸗Bedra hält die Ausführungen des Vor⸗ redners über die ostyreußische Abneigung gegen das Anerbenrecht für mißberständlich. Daß die Testierfreiheit durchaus erhalten bleibe, stehe infolge der Beschlüsse über das Bürgerliche Gesetzbuch fest. Deshalb werde ja auch von einem allgemeinen Gesetz für die ganze Monarchie Abstand genommen. Der große Grundbesitz sei stärker derschuldet als der mittlere und kleine, und dieser Voriug des letzteren ehe zurück auf seine Bewegungs freiheit, an der man nichts Indern folle. Renteninstitute zur Ablösung der Renten müßten unter Craate. oder Probinzialgarantie sobald, als möglich ins Leben treten, Sie Landwirthschafts kammern seien für derartige sozialpolitische Fragen
kein kompetentes Forum. . JBũu 1 ester burg Cassel protestiert gegen die . 1 Hefen ref, wo dafür kein Boden vorhanden sei. 3 , . des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel: ö .
Meine Herren! Ich möchte doch, da ich die Verhältnisse auch genau kenne, dem Vorredner widersprechen, wenn er meint, das An⸗ erbenrecht sei in der ganzen Provinz Hessen⸗ Nassau nicht möglich. Ich bin selbst Mitglied des Provinzial dandtages in Cassel gewesen. Damals wurde uns vom Ministerium die Landgũterordnung vorgelegt, und waz geschah? Es geschah, daß die Mehrheit des Proviniial⸗ Landtages diese Landgüterordnung, die das vbferecht einführen wollte durch Eintragung, zu einer Austragung. Landgůterordnung verwandeln wollte in dem Sinne, daß die Regel das Anerbenrecht wäre und die Aus⸗ nahme nur die Form des Protestes des Gigenthümers gegenüber seinem Verbleiben in der Landgüterordnung. Das war also der Gedanke, daß für das alte Kurhessen sich die Ein führung des Intestaterbrechts auf der Basis des Anerbenrechts durchaus empfehle. Wenn der Herr Dber⸗Bürgermeister Westerburg von der Provinz Pessen⸗Nassau ge⸗ sprochen hat, so hat er, meiner Meinung nach, etwas Verkehrtes ge⸗
sagt (Heiterkeit); wenn er aber von seiner Heimath gesprochen hat, von Nassau, so hat er etwas Richtiges gesagt.
Meine Herren, wie liegt die Sache in Suũddeutschland? Ich habe, so lange ich in Süddeutschland war, mich viel
deutschen Erbrechts der Sachse ist, und ich sage daher: wenn man die Dinge beurtheilen will, ob man für eine bestimmte Gegend das Anerbenrecht einführen soll, so muß der Landrath des Kreises die Geschichte der Bodentheilung seines Kreises sünfhundert zum theil provinziell, jedenfalls nur schrittweise vorgehen dürfen, und kö . . . Jö ö daß es ein Allheilmittel auf diesem Gebiet überhaupt garnicht giebt. n, m e, weg, eg oll bolbanhen J j ĩ ürfni ; in uns Menschen das Unbewußte stärker ist, als das Bewußte. Und tage da, wo ein weitergehendes Bedürfniß hervortritt, noch len gehteee lab mbssen nr 'achsparn. Wo es inmz hanke gekommen ist, wollen wir es halten und befestigen; wo es ohne Schwanken in der Sitte besteht, wird die Aufgabe
istoris ö. in diese ungemessener Weise überschätzt wird, daß die Lebenshaltung, vor . , ö 1 . allen aber die Höhe der Abfindungen bei , r, e g, nn. sich auf den Standpunkt stellen, daß man hier nicht von oben
der Sache beschäftigt, und ich glaubte bald ju finden, daß die Verschiedenheit in dem Erbrechtzwesen, in der Geschlossenheit und Theilbarkeit der Höfe in gang West und Süddeutschland fast genau mit der Richtung des römischen Pfahlgrabens zusammenhängt. Von Düsseldorf bis Regensburg ist alles — nur mit einer ganz charakteristischen Ausnahme im Schwarzwalde — südlich vom Pfahlgraben in der Naturaltheilung und nördlich regelmäßig alles — das springt natürlich auch einmal herüber und hinüber — in der geschlossenen Hofesvererbung. Man hat
um diese Zustände zu begreifen, — daß in diesen Landestheilen südlich
(Helterkeit) Haben wir erst einmal vierhundert Jahre dort regiert,
(Heiterkeit. ) Davon unterscheiden sich blos einzelne gewisse Landestheile dies
seits der Elbe und unmittelbar an der Elbe. Dazu gehören auch die
Man wird im allgemeinen finden, daß der eigentliche Träger des alt⸗
um so leichter sein. Wo sich ein ausgesprochenes entgegengesetztes Rechtsgefühl, wie in Landestheilen mit freier Natural⸗ theilung — wie ich das vollständig anerkenne — gebildet hat, da wird man zwar noch immer Hoffnung haben können, aber doch nur anfangen können mit einem fakultativen Anerbenrecht. So liegen die Dinge. Das ist eine Frage, die kann oft nicht einmal für eine ganze
lassungen. Ich sage, so wird vorsichtig geprüft werden müssen, und
reglementieren kann, sondern daß man an die ganze Entwickelung in einer bestimmten Gegend anschließen muß, dann werden wir die Sache durchsetzen. Daneben aber habe ich die Ueberzeugung, daß diese Sitte und Gewohnheit, verbunden mit den dringenden . wirth⸗ schaftlichen Bedürfnissen der Landwirthschaft doch im all⸗· gemeinen auch in den zstlichen Provinzen so stark ist, daß wir den größten Theil Preußens unzweifelhaft mit diesem, meiner Meinung nach, wohlthätigen Gesetz werden behandeln können. Der Herr Ober⸗Bürgermeister von Bromberg hat soeben dat be⸗ wiesen, was ich vorhin sagte. Er hat dargethan, daß er auch seiner · seits dieses Anerbenrecht für ein auf die Verhãältnisse in Ostpreußen garnicht passendes hält, wahrscheinlich hätte er es am liebsten genannt ein feudales, längst überwundenes Institut. (Heiterkeit; sehr guth Seine ganze Ausführung ist aber dahin gegangen: das, was das Gesetz zur regelmäßigen gesetzlichen Uebung erheben will, das thun wir in Ostpreußen freiwillig in unseren Familien. Aber ich frage: warum sollen Sie denn das thun durch Ghekontrakt und durch Verträge, wenn das allgemeine Gesetz eben diesem vermuthlichen Willen der Bevölkerung entspricht? (sehr gut) Warum sollen wir denn die Leute, die keinen solchen Vertrag gemacht haben . stirbt doch auch ein Mensch oft in der Jugend oder ohne kontraktliche Vor⸗ sorge — in die Unbequemlichkeit bringen, daß nur der römische oder landrechtliche Zwangtrichter kommt und die Theilung erzwingt, weil eben solche Verträge nicht bestehen. Wonach muß man denn ein Intestaterbrecht einrichten? Doch nach dem vermuthlichen Willen des Sterbenden, det⸗ jenigen, der nicht testiert. Das ist das wahre Intestaterbrecht. (3Zustimmung.) Und das römische Recht, welches ein Zwanggrecht stärkster Art in Bezug auf die Größe des Pflichttheils ist, entspricht eben nicht dem allgemeinen Rechtsgefühl, dem sozialen und wirthschaftlichen Interesse unserer Landwirthschaft und deswegen setzen wir es als Intestat ⸗ erbrecht endlich bei Seite, nachdem der deutsche Bauer gegen . römische Recht bo0 Jahre mit Erfolg gelãmpft hat. (Lebhaftes Bravo 7
Damit schließt die Generaldiskussion. In der Spezial⸗
ür wortet zu 5 11 ,,, ö , an; einen Antrag, nach
den dort aufgezählten Ausnahmen von dem Geltungs⸗
ben, . eine h von Amtsgerichtsbezirken . dagegen eine Reihe anderer Bezirke aufgenommen werden soll. 9! den Ermittelungen des Westfälischen Bauernvereins bedürfe ö. or⸗ lage dieser . e. scu das Gesetz überall mit der vor⸗ 1 en solle. ⸗ — ;
ber ge , g n,, mn Pr. Holter m ann bittet unter Hinweis auf die angestellten Ermittelungen, nach denen die betreffenden . der Kreise Brilon und Höxter für ö . Anerbenrecht nich i ; Ablehnung des Antrageß. geri g e m m . Hestèee bun tritt für den Antrag, soweit er sich auf den Kreis Brilon bezteht, auf Grund der persönlichen
* 5
Ober ⸗Burgermeister Schmieding⸗Dortmund befürwortet eben. falls den Antrag.
Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Holterm ann weist noch darau hin, 96 auch der ö. raͤsident al lich des Kreises Brilon sich . das fakaltatiwe Anerbenrecht ausgesprochen hat.
Fs 11 wird mit dem Antrage von Landsherg angenommen, ebenso nach den Kommissionsbeschlüssen der Rest der Vorlage und das Gesetz im Ganzen. Um Hi Uhr geht das Haus zur Berathung von Petitionen über. Ueber die Petitionen des Vorstandes des Westpreu⸗ ßischen Städtetages und des Magistrats von Berlin um Abänderung des 8 56 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 behufs Feststellung der Anstellungsverhältnisse gewisser Klassen von Gemeindebéamten berichtet nameng der Kommunal⸗ kommission Ober⸗Bürgermeister Fuß⸗Kiel. Die Kommission beantragt Ueberweisung zur Berücksichtigung.
E, ne, des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel: Ich sehe keinen Vertreter aus dem Ministerium des Innern hier, wahrscheinlich ist der Herr Minister selbst und seine Kommissare im Abgeordneten hause beschäftigt. Eine genaue Auskunft über die Lage der Sache kann ich per⸗ sönlich nicht geben, aber ich kann bestätigen aus mündlichen Be— sprechungen mit dem Herrn Minister des Innern, daß er, was das Bedürfniß einer gesetzlichen Regelung dieser Frage etwa im Sinne des Herrn Berichterstatters anbetrifft, sich auf dem Boden der Kommission befindet, und daß der Herr Minister gewillt ist, thunlichst schnell, womöglich noch in diesem Land⸗ tage, einen solchen Gesetzentwurf vorzulegen. (Bravoh Meine Herren, die Frage der Anstellungsbedingungen, ob auf Kündigung oder Nichtkündigung u. s. w., der Gemeindebeamten hängt aber — das kann ich nur persönlich sagen — doch sehr eng mit der Frage der Versorgung in Beziehung auf Pension und Relikten zusammen. Ich weiß nicht, ob der Herr Minister diese Frage wird trennen können und wollen. Ein greßer Theil der Beamten kann in ausgedehnterem Maße, als nach den Entscheidungen des Reichs—⸗ gerichts jetzt für eine Reihe von Provinzen angenommen wird, zweckmäßig auf Kündigung angenommen werden. Aber das kann man nur dann durchführen, wenn nicht gekündigte Beamte, beim Austritt aus dem Dienst oder im Todesfall, doch die Sicherheit der Person bezw. der Versorgung ihrer Relikten bekommen. Wir haben ja solche Einrichtungen in unserer Staatsverwaltung auch. Ein großer Theil der Staatsbeamten ist etatsmäßig angestellt hat also die allgemeinen Rechte der etatsmäßigen Beamten auch in Bezug auf Pensionen und Reliktenversorgung. Trotzdem, daß sie etatsmäßig an⸗ gestellt sind, stehen sie auf Kündigung, und das beruht auf bestehenden allgemeinen Einrich tungen; da hat das Reiche gericht noch keine entgegengesetzte Entscheid ung geben können. Wenn nun die Be⸗ stallung der Gemeindebeamten auf Kündigung etwa ausgedehnt würde auf Kategorien, die nach dem jetzigen Rechte in Gemäßheit der Ent— scheidung des Reichsgerichts nicht auf Kündigung angestellt werden dürfen und nicht angestellt sind, dann liegt es doch nahe, die andere Frage wegen der Reliktenversorgung und Pensionierung damit in untrennbarem Zusammenhang zu sehen. Ich bin der Meinung von jeher gewesen, daß eine Anstellung auf Kündigung keineswegs die Pensionierung und die Reliltenversorgung ausschließen soll. Ob ein Beamter auf Kündigung steht oder nicht — wenn er seine Schuldigkeit gethaäa hat, wenn er in keiner Weise eine Kündigung provoziert, wenn er jahrelang einer solchen Kommune oder auch dem Staat treu gedient hat, so hat er nach meinem Gefühl genau denselben Anspruch auf Pension und Versorgung seiner Relikten, wie ein etatsmäßiger, nicht auf Kündigung angestellter Beamter, und daher habe ich persönlich — ich weiß aber nicht, wie der Herr Minister des Innern gegenwãrtig darüber denkt — das Gefühl, daß diese beiden Fragen zusammenhängen. Ich werde dem Herrn Minister namentlich auch den Wunsch mittheilen, den der Herr Berichterstatter persönlich ausgesprochen hat, einen solchen Gesetz⸗ entwurf zuerst hier an das Herrenhaus zu bringen, und ich persönlich würde nicht anstehen, das zu befürworten. (Bravo h .
Bü ister Becker⸗Köln tritt für möglichste Beschleuni⸗ a n , , m. 26 Vorlegung eines Geseßentwurfs noch in . . ö ister Schmieding polemisiert gegen bas bekannte
Bũ miedin ; kannt — . Jö, welches ö Schwierigkeiten für die Rommunalverwaltungen den Anlaß gegeben habe.
Der Kommissionsantrag wird angenommen.
je im Jahre 189 stattgehabte Aus- und Einrangierung in . u g fn, des Siaates, sowie zu den n, , . der Haupt- und Landgestüte in den Jahren , ,. ; ö. weise durch Kenntnißnahme für erledigt zu ertlaren,; h 1 . 9. , n. Bitte zu richten, der . verwaltung erhöhte Mittel zu gewähren zur Hebung der Pfer ö zucht im allgemeinen und insbesondere zu größeren e , . künstlicher Dängung auf den Wiesen und Weiden des Friedrich Wilhelme⸗Gestüts zu Neustadt a. Dosse.
Nachdem Herr von Bemberg⸗Flamersheim die Re⸗ solution empfohlen hat, gelangen die Kommissionsanträge zur Annahme.
Schluß 6 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1210 Uhr, Interpellation von Woyrsch, beireffend das der Gräfin Pfeil bei dem Bahnübergang in Brieg widerfahrene Unglück; Ueber⸗ sichten; Petitionen.)
an der Hand meiner seit 40 Jahren betriebenen Studien
über die historische Entwickelung des Grund und Bodeng mit ! Erfahrungen, die er
vor Jahren dort als Richter gemacht habe, ein.
rung in den Gemeinden nach dem Grundsatze von Leistung
Die Agrarkommission beantragt zu dem Nachweis über
die Häufer meist großen Ge besteht ¶ das Bestreben, den kleinen Leuten und Arbeitern
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 42.
Haus der Abgeordneten.
23. Sitzung vom 16. Februar 1898.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die Berathung des Antrags der . u sch (fr. kons.) und Genossen um Abänderung der Bestimmungen des Kommunalabgaben⸗
esetzes über die Vertheilung der Kommunalabgaben auf die ealsteuern und die Einkommensteuer im Sinne einer Entlastung des Haus- und Grundbesitzes in Verbindung mit dem von den Abgg. Mies (Zentr.) und Genossen beantragten Gesetz⸗ entwurf, welcher eine Aenderung des Gesetzes in demselben
Sinne vorschlägt.
Abg. We yer busch (fr. kons.): Ich bedaure, daß die Kommission des vorigen Jahres diese Anträge dem Hause nicht zur Annahme empfohlen hat. Die Ablehnung erfolgte, weil das Kommunalabgaben⸗ gesetz erst zu kurze Zeit bestehe, als daß schon genügende Erfahrungen zur Abänderung vorlägen. Die Klagen über die Härte des Geseßtzes und die Ungerechtigkeit der Realsteuern sind aber immer zahlreicher geworden. Das Drückendste ist, daß die Grundsteuern vom Brutto⸗ ertrage erhoben werden und daher den verschuldeten Besitz mehr be—⸗ lasten als den unverschuldeten. Herr von CEynern wünscht auch eine Revision der Steuerreform, allerdings nur des Einkemmensteuergesttzesß. aber die Klagen über dieses Gese sind verschwindend gering gegen die Klagen über die Real⸗ steuern in den Gemeinden. In meiner Vaterstadt Elberfeld hat die Steuerkommission gefunden, daß eine Grund⸗ und Gebäudesteuer keine besonders hohen Erträge ergeben würde. Solche sind auch von der Bauplatzsteuer und der Umsatzsteuer nicht zu erwarten. Der gegen meinen Antrag erhobene Einwand, daß noch nicht alle von dem Gesetz zugelassenen Steuerquellen erschöpft seien, ist also nicht zu⸗ treffend, höchstens könnte eine kommunale Getränkestener in Betracht kommen. Aber alle diese Steuern, auch die Gewerbesteuer, könnten die unberechtigte Belastung des Grundbesitzes nicht beseitigen. Ich habe deshalb meinen Antrag gestellt, habe mich aber diesmal auf eine Resolution beschränkt und es der Regierung überlassen, bestimmte Vorschläge zu machen. Ich hoffe, daß sie über meinen vorjährigen 3 noch hinausgehen, um den Grundbesitz in gerechter Weise zu entlasten.
Abg. Mies (Zentr.): Der Antrag Weyerbusch geht uns nicht weit genug, und wir haben deshalb einen Gefetzentwurf ein gebracht. Das Kommunalabgabengesetz hat seinen. Zweck einer gerechten Vertheilung der kommunalen Lasten auf die Realsteuern und die Einkommensteuer nicht erreicht. Redner weist ziffer mäßig die hohe prozentuale Belastung des Grundbesittzes infolge der Besteuerung nach dem Bruttoertrage nach, bleibt aber in feinen einzelnen Ausführungen unverständlich. Das Gesetz wolle die Besteue⸗
und Gegenleistung regeln; der Grundbesitz sei aber auch für Ge—⸗ meindeeinrichtungen belastet, die nicht ihm allein zu gute kämen. Nur Aufwendungen der Gemeinde, welche in Überwiegendem Maße dem Grundbesitz und dem Gewerbebetrieb zum Vortheil gereichen, wie sein Antrag bestimme, sollten durch die Realsteuern gedeckt werden; Auf⸗ wendungen, die in überwiegendem Maße der Allgemeinheit zum Vor— theil gereichen, seien durch Ginkommensteuerzuschläge, und Auf— wendungen, bei welchen ein überwiegender Vortheil nach der einen oder anderen Seite hin nicht erkennbar ist, seien durch gleiche Prozent sätze der Realsteuern und der Einkommensteuerzuschläge zu decken. Um eine solche Berechnung komme man nicht herum. 5 hä des Ge— setzes babe diese Vertheilung nicht richtig geregelt, er beantrage des halb eine neue Fassung. Auch die Untervertheilung zwischen den ein- zelnen Realsteuern regele sein Antrag gerechter, wenn er vorschlage, daß je nach dem verschiedenen Vorthell der Gemeindeaufwendungen Grund und Gebäudesteuer höchstens dreimal (nicht doppelt) so stark herangezogen werden dürfen wie die Gewerbesteuer und umgekehrt. Die Annahme des Antrags werde viele berechtigte Klagen beseitigen.
Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Nöll: Der Antrag Mies dient nicht der Autonomie der Gemeinden, und er trägt die härtesten Interessenkämpfe in die kleinsten Gemeinden hinein. Ich halte den Antrag nicht für berechtigt. Nachdem der Staat auf die Realsteuern verzichtet hat zu Gunsten der Gemeinden und nur die Einkommen⸗ und Ergänzungssteuer für sich behalten hat, kann er nicht zulassen, doß, die Gemeinden die Einkommensteuer zu hoch belasten mit Zu—⸗ schlägen. Haben sich die Antragfteller auch mit der Aus führbarkeit hhres Antrags beschäftigt? Der Antrag bezieht sich auch auf die Landgemeinden. Dort ist immer an einer möglichst gleichen Be⸗ lastung mit direkten Steuern festgebalten worden. Wir haben rund 3! 600 Landgemeinden und 1200 Stadtgemeinden, wir können also bei einer solchen Reform an den Landgemeinden nicht ruhig vorüber— gehen. Nach dem Antrog Mies würden namentlich in den Land= gemeinden die Einkommensteuerzuschläge gewaltig wachsen, denn es müßten dadurch gedeckt werden die Schullasten, die Armenlasten und die Kosten der allgemeinen Verwaltung, und das sind in den Landgemeinden die Hauptausgaben. Nach einer von mir aufgenommenen Statistik würden in vielen Gemeinden des Westens wie des Ostens. die CEinkommensteuerzuschläge wieder auf 00, 690, 80g, ja sogar bis auf 16000 fer en, wenn diese Kosten allein durch die Einkommensteuer zu decken wären; in einer Gemeinde im Bezirk Marienwerder müßten sogar 1708 erhoben werden. Und dazu kämen noch die gemischten Aufwendungen, von denen ein Theil auch auf die Einkommensteuner entfiele. Ich halte einen solchen Antrag nicht für möglich. Wenn die Antragsteller auf die Vorderseite ihres Antrags noch das Wörtchen , drucken lassen wollten, würde ihnen niemand ein Hinderniß entgegenstellen. Allerdings hält der Antrag den 5 55 des Gesetzes aufrecht, 7 Ab⸗ weichungen vom § b4 aus besonderen Gründen zulässig sind. Diese Be⸗
stimmung hat aber wohl bei dem . Inhalt des § 54 einen
Sinn, aber bei dem Inhalt des 5 54 nach dem Antrag haf sie keinen Sinn mehr; denn jede Abweichung würde doch eine steuerliche Un4 ö im Sinne der Antragsteller darstellen. Und wie wollen ie eine Abweichung erzwingen, wenn einmal solche Grundsätze auf. gestellt sind, wie Sie beantragen? Wohln kämen wir, wenn wir bei der Ausführung des Gesetzes auf jede Einheitlichkeit in der Monarchie verzichteten, wie Sie es mit der Streichung der Genehmigung der Gemeindehaushalte durch die Ressort. Minister herbeiführen würden? Jeder Bezirkgausschuß würde eine andere Auffasfung haben, und durch den Mangel an Einheitlichkeit würde das Staattintereffe gefährdet. Keine Gemeinde hat ein Interesse daran, die Dinge so zuzuspitzen, wie eg die Anträge wollen. Der Antrag Mrwhernn h ist ebenso un⸗ ausführbar, wie der Antrag Mies. 16 größere Städte haben es noch nicht einmal für gut . die Einkommensteuer über 100 06 hinaus zu belaflen. Von einer allgemeinen Ünzufriedenheit im Lande über das Kommunalabgabengesetz kann keine Rede sein, im Gegen⸗ theil, dieses Gesetz hat sich schon eingelebt. Manche Härten sind schon bei der Ausführung beseitigt worden und werben weiter be⸗ eitigt werden.
Abg. Noelle (ul.): Die Antragsteller vertreten große industrielle Wahlkrelse, und die Anträge geben der Stimmung der' industriellen gte am Niederrhein und in Westfalen Ausdruck, und diese Stimmun 3 nicht unberechtigt. Das Kommunalabgabengesetz berüchsichtigt . le Verschiedenbeiten der Han h erverhältnisse. In Berlin gehören ellschaften, Kapitalisten, Rentiers,
Zweite Beilage
Berlin, Donnerstag, den N. Februar
, . eigenen Besitz zu verschaffen: eine an sich fördernde Ent⸗ wickelung. Allerdings hat die Agitation auch über das Ziel hinaus geschossen, aber das Kommunalabgabengesetz hat mit der Heranziehung der Realsteuern für den Westen etwas völlig Neues geschaffen. Der Mittelstand ift durch die Steuerreform nicht genügend entlastet worden. Wenn das Gesetz einmal geändert wird, müssen auch einige andere kleine Abänderungen gemacht werden, z. B. in Bezug auf die Steuervertheilung einer Person auf zwei verschiedene Gemeinden. Eine radikale Abänderung des bestehenden Gesetzes bietet der Antrag Mies garnicht, aber ich balte ihn auch für sehr schwer durchführbar. Es werden sich in jeder Gemeinde die Interessengruppen trennen, und, jede wird die Steuern nach ihrem Vortheil reformieren wollen. Vielleicht ließen sich in dem Antrage die einzelnen Aufwendungen genau angeben, z. B. Straßenanlagen, welche dem Besitze zuftelen, Beamtenbesoldungen, welche der Allgemeinheit zufielen, ꝛc. Mit der Form der Bruttobesteuerung bin ich einverstanden; wenn man einmal Realsteuern erhebt, müssen sie auch vom Bruttoertrag erhoben werden; als Einkommensteuern hätten die Realsteuern keinen Zweck. Mit der Einschränkung der staatlichen Genehmigung der Steuerordnungen bin ich nicht einperstanden. Die Statistik des Regierungskommissars beweist mir die Nothwendigkeit, die kleinen leistungsunfähigen Land gemeinden zu Zweckverbänden zu verbinden. Viele kleine Gemeinden sind in Schulden gerathen, weil der Staat Anforderungen an sie stellte, die er selbst zu erfüllen hat, wie z. B. bezüglich des Baues bon Amtsgerichtsgebäuden, zu welchen der Staat von den Gemeinden Beiträge fordert. In dieser Beziehung muß endlich einmal Wandel e e fn werden. Das Kommunalabgabengesetz ist erst drei Jahre in Geltung und kann nicht alle drei Jahre abgeändert werden; wenn es aber einmal abgeändert werden muß, dann wollen wir die Sache wenigstens gründlich prüfen, und ich beantrage deshalb die Ueber weisung des Antrages an eine Kommission von 14 Mitgliedern.
Abg. Dr. Glattfelter (Sentr.) . den Antrag Mies. Der Regierungskommissar befürchte von dem Antrag eine Störung des Friedens in den Gemeinden. Wie stebe es denn aber jetzt mit der Erregung in den interessierten Kreisen? Es könnten auch Real⸗ steuern von 800 9 vorkommen, und das bedeute so viel wie 30000 Einkommensteuer. Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung set in dem jetzigen Gesetze nur verschleiert, es müsse offen und klar zur Geltung gebracht werden.
Geheimer Finanz Rath Dr. Strutz: Die Staatsregierung liest durchaus nicht aus den Bestimmungen der §S8§ 54 und ho etwas heraus, was das Abgeordnetenhaus nicht hineingelegt haben wollte. Die Ausführung und Auslegung des Gesetzes durch die Regierung hat die Zu⸗ stimmung der Majorität des Hauses und die Bestätigung durch das Ober · Verwaltungsgericht gefunden. Mit dem Hinweis auf die pro⸗ zentuale Belastung mit Realsteuer und Einkommensteuer ist nichts bewiesen. Das geht wohl bei der Einkommensteuer, aber nicht bei der Realsteuer; denn die Realsteuer kann der Hausbesitzer auf den Miether abwälzen. Die Tendenz der Hausbesitzer geht allerdings auf eine gänzliche Beseitigung der Bruttobesteuerung hinaus. Die Zeit ist zu kurz, um ausreichende Erfahrungen gemacht zu haben. Die Ge⸗ meinden können sich nicht schon wieder auf eine Aenderung einrichten. Daß die Bewegung unter den Miethervereinen gegen diesen Antrag noch nicht weiter gegangen ist, liegt daran, daß sie nach der Haltung des Hauses und der Regierung im vorigen Jahre nicht erwarten können, daß diese Anträge Gesetz werden würden. Das Kommunal—⸗ abgabengesetz hat in vielen Städten zu einer Belastung des Grund⸗ besitzes geführt, nur in sechs Städten zu einer Mehrbelastung, aber auch nicht einseitig, sondern in Verbindung mit einer Mehr— belastung durch Einkommensteuer. In Breslau ist sogar eine Ent⸗ lastung der Hausbesitzer eingetreten gegenüber einer Mehrbelastung durch Einkommensteuer. Die Hausbesitzer wissen sich in ihren Petitionen ihrer Haut wohl zu wehren; sie sind überhaupt nicht zufrieden, wenn nicht die Realsteuern ganz aufgehoben werden. Aber wenn das , . ist, dann werden sie gegen Beiträge und Gebühren ihre
gitation richten. Die Gewerbesteuer ist starker herangezogen als früher vom Staate und von den Gemeinden. Wenn Sie die Anträge annehmen, so werden Sie wohl die Agitation der Hausbesitzer be⸗ seitigen, aber einen Sturm bei allen denen erregen, die nicht Haus⸗ besitzer sind. Mein Chef wird niemals einer solchen Abänderung seine du ll enn geben.
Abg. Winckler (kons.) erklärt sich gegen die Anträge. Die stärkere Heranziehung der Realsteuern entspreche doch dem Zweck der Ueber⸗ weisung der Realsteuern an die Gemeinden. Vor allem müsse die Genehmignng der Regierung für die Gemeindehaushalte aufrecht er— halten werden, sonst würde eine zu große Verschiedenheit im Staate eintreten. Er erkenne aber bereitwillig an, daß vielleicht Aenderungen in der Belastung des Grundbesitzes mit der . vorgenommen werden müssen; er verkenne auch nicht das soziale Moment, daß Gewerbe⸗ treibende und Arbeiter angesessen sind, und er halte daher eine Be⸗ rathung in einer Kommission für angebracht, schon damit die Regierung Material für eine künftige Reform erhalte.
Abg. Freiherr von Dob en eck (kons.): Ich gehe mit einigen meiner Freunde weiter als der Vorredner. Dag Prinzip von Leistung und Gegenleistung ist im ganzen Kommunalabgabengefetz aufrecht er⸗ halten worden. Das Abgeordnetenhaus hat sich mit dem § 54 nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß er keine zwingenden Bestimmungen für die Gemeinde enthalte, sondern nur einen Anhalt geben soll. Das Ober⸗Verwaltungsgericht hat aber die Bestimmungen des 5 54 für zwingend erklärt, und seitdem geht das Bestreben der Regierung dahin, daß nur 160 H Einkommensteuer erhoben werden und alles Andere auf die Realsteuern gelegt wird. Ein Kapitalist mit 5000 Æ„ Einkommen zahlt nur 118 Staats. und Gemeinde—⸗ Einkommensteuer; ein Hausbesitzer, dem das Haus 5000 K einbringt, zahlt dazu noch 400 4 Grund und Gebäudesteuer. Wir haben nicht ahnen koͤnnen, daß die Verhältnisse der Kommunalsteuern sich in den Gemeinden so ungünstig stellen würden. Es kommen immer mehr Petitionen von 1 tzern an uns. Ich scheue mich nicht, ein Gesetz sofort zu andern, wenn ich die Ueberjeugung habe, daß ich mich bei der Berathung des Gesetzes geirrt habe. Der Antrag Mies geht allerdings zu weit und ist nicht ausführbar; aber es ist der Wunsch des Landes, daß eine Aenderung eintritt, und deshalb trete ich dem Antrage Weyerbusch bei.
Abg. Ehlers (fr. Bogy Ich stimme dem Antrage auf Kom⸗ missionsberathung zu und bin auf Grund meiner Erfahrungen als Stadtkämmerer der Ueberzeugung, daß eine Aenderung des Kommunal⸗ abgabengesetzes in dieser Beziehung eintreten muß. Auch Einkommen⸗ steuerpflichtige giebt es, die der Meinung sind, daß die Realsteuern zu start herangezogen sind, daß aber eine Abhilfe nicht möglich ist, weil der Buchstabe des Gesetzes utgegensteht, Es bleibt den Gemeinden nichts Anderes übrig, als die Regeln des Gesetzes glatt zu erfüllen; denn die Genehmigung von Ausnahmen begegnet immer den größten Schwierigkeiten bel den Behörden. Es giebt viele Arbeiter, welche ein eigenes Häuschen besitzen, die nicht zur Einkommensteuer herange⸗ zogen sind, aber die hohen Realsteuern zablen müssen. Diese Ber⸗ , sind so traurig, daß eine gesetzliche Aenderung eintreten muß. Eine Steuervertheilung, welche die Interessenten in den Gemeinden selbst beschließen, ist besser, als jemals ein preußischer Regierungs⸗ Rath sie erfinden kann. Die Absicht sowohl des Antrags Weyerbusch, wie die des Antrags Mies ist als dankenswerth anzuerkennen. Die a . Gesetzgebung zwingt die Gemeinden oft gegen ihren Willen, schlecht situlerte Hausbesißzer zu stark zu den Gemeindelasten heran⸗
guunternehmern, aber in den Industriegegenden des Westens
1898.
Abg. von Eyn ern (nl): So sehr übereilt sind die Anträge nicht gekommen, wir arbeiten bereits seit Jahren an diesem Gegenstand und haben im vorigen Jahre dieselben Anträge und Reden gehört. Neber eine Kritik sind wir bigher nicht hingusgekommen; über den Weg zur Abhilfe konnte sich die vorjährige Kommission nicht einigen, und es ist fraglich, ob diesmal die Kommission zu einem anderen
lele kommt. Der Staat hat die Grund⸗ und Gebäudesteuer den
emeinden überwiesen, als sie für ihn nicht mehr paßte, und wir haben nun die Erfahrung gemacht, daß sie auch für die Gemeinden nicht mehr paßt. Die Bruttobesteuerung ist allerdings nicht zu ver⸗ meiden; denn sonst würden die Hausbesitzer ihre Häuser voll mit Hypotheken belasten, und dann entschlüpft uns die Steuer ganz; aber an sich ist die Bruttobesteuerung eine ungerechte, und darin lie . der eigentliche Grund der Unzufriedenheit der Hausbesitzer. Dur eine kleine Verschiebung in der Steuervertheilung wird aber die Un⸗ zufriedenheit nicht beseitigt. In den Landgemeinden ist eine solche Verschiehung überhaupt nicht möglich, und der Regierung kommissar bat Recht, der Antrag Mies ist unausführbar. Wir hätten eben seiner Zeit das radikale Mittel anwenden müssen, die Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht nur als Staats-, sondern auch als Kom⸗ munalsteuer ganz aufzuheben. Zum Ersatz . der § 5 des Zoll⸗ vereinsvertrages aufgehoben werden, wonach die Gemeinden keine Getränkesteuern erheben dürfen. Der Finanz Minister sollte doch auf eine Beseitigung dieser Bestimmung einwirken können, aber dahinter steht allerdings die Weinsteuer. Mit der Einführung von Getränke⸗ steuern könnten sich die großen Gemeinden helfen, die kleinen aber auch nicht. Der Finanz ⸗Minister sorgt wobl für die Vortrefflichkeit der Staatsfinanzen, auf die Gemeinden aber wird keine Rücksicht * nommen, wie Herr Noelle mit Recht ausführte. Ich stehe namentlich sympathisch dem Antrage Weyerbusch gegenüber und bin mit der Kommissionsberathung einverstanden.
Wirklicher Geheimer Ober ⸗Regierungs⸗Rath Nöll bemerkt, daß 9 a . Getränkesteuern, auf Wein und Bier, diese Frage nicht
en lasse. ;
Darauf wird die Diskussion geschlossen.
Im Schlußwort konstatiert als Mitantragsteller
Abg. Dr Arendt (fr kons.), daß der Antrag Weyerbusch bei allen Parteien sympathische Aufnahme gefunden habe, bedauert aber, daß die Regierung sich gegen die allgemeinen Klagen so schroff ab⸗ lehnend verhalte. Wenn die Regierung in vielen Fällen Abweichungen vom Gesetz gestattet hätte, wäre vielleicht die Erregung nicht ent- standen; aber im ganzen Lande sei die Erregung der Hen c e, all⸗ gemein wegen der schroffen Ablehnung einer Herabsetzung der Real- steuern durch die Regierung. Man sehe die Realsteuern zu sehr durch die Brille der großstädtischen Verhältnisse mit ihren Häuserspekulanten an; aber in den kleineren Städten befinde sich der Hausbesitz in den Händen des Mittelstands. Wenn man Mittelstandspolitik treiben wolle, müsse man hier ansetzen. Dem Abg. von Eynern müsse er sagen, daß der Finanz⸗Minister nicht den Vorwurf verdiene, daß er die Gemeinden üͤberlaste; denn gerade dieser Minister habe den Ge⸗ meinden die Realsteuern überwiesen.
Abg. Herold (Zentr.) bemerkt in seinem Schlußwort für den Antrag Miles, daß die Art, wie der RegierungsKommissar sich dem Antrag aus einer großen Fraktion gegenübergestellt habe, von einem Selbstbewußtsein zeuge, das jedenfalls nicht angenehm berührt habe. Redner widerspricht ferner einzelnen Ausführungen des Kommissars.
Nachdem Abg. von Eynern in einer persönlichen Be⸗
merkung den Vorwurf aufrecht erhalten hat, daß der inan Minister durch Abwälzung von Staatsaufgaben auf die Gemeinden diese überlaste, werden die Anträge Weyerbusch und Mies an eine Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.
Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 11 Uhr. (Etat der Forstverwaltung; Etat des Ministeriums des Innern.)
Handel und Gewerbe.
Tägliche 9 estellung für Kohlen und Koks an der 3 und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 16. d. M. gestellt 13 421, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 16. d. M. gestellt 4725, nicht recht- zeitig gestellt keine Wagen.
Zwangs ⸗Versteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht zu Charlotten burg standen die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Grundstück zu Charlottenburg, Knobelsdorffstraße 22, dem Direkter Paul Blumenxeich zu Charlottenburg gehörig; Fläche 6 a; Nutzunge⸗ werth 6350 M; für das Meistgebot von 111 500 Æ wurde der Kaufmann Edmund Krentzlin zu Berlin. Bülowstraße 55, Er⸗ steher. — Grundstück zu Charlottenburg, Carmerstraße 10, dem Baumeister Bernhard Sehring gehörig; Flähbhe 1433 a; Nutzungswerth 20 100 M; für das Meistgebot von 403 000 M wurde Frau Wittwe Elise Giese, geb. Folbom, zu Berlin, Friedrich- straße 209, Ersteherin. — Aufgehoben wurde das Verfahren der n, . wegen des Grundstücks zu Charlottenburg,
armerstraße 11, dem Baumeister Bernhard Sehring gehörig.
— Vom oberschlesischen Kohlen ⸗ und Koks markt berichtet die „Schl. Ztg.“: Die milde Witterung hat auch in der ersten Hälfte des Februar die Gesammtlage des Markts kaum un⸗ ünstig beeinflussen können, denn die täglichen Verladungen bewegten ch noch immer auf einer Höhe von etwas über 5000 Wagen und weisen gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres eine Steigerung um rund 350 auf. Es darf dies als ein sicherer Beweis dafür gelten, daß der Bedarf der Industrie noch fortgesetzt steigend ist. In der That herrschte auch gerade nach den speziell für die Zwecke der In⸗ dustrie dienenden kleineren Körnungen eine so lebhafte Nachfrage, daß ihr nicht immer glatt entsprochen werden konnte. Ebenso sind Gag⸗ kohlen fortgesetzt überaus stark begehrt. Die Leuchtgasindustrie ist dank zahlreicher technischer Verbesserung in stetig fortschreitender Ent⸗ wickelung begriffen, und der Gasverbrauch vieler Orte hat eine bis dahin nicht gekannte Steigerung erfahren. Hand in Hand damit geht naturgemäß eine entsprechende Erhöhung des Kohlenbedarfs. — Die Ausfuhr nach Oesterreich zeigt eine kleine Abschwächung, wie nach den außerordentlich starken Versendungen im Januar bei der auch in Dester⸗ reich fortdauernd milden Witterung nicht anders zu erwarten war. — Auf dem Kokgmarkt entwickeln sich Produktion und — 1 welter in normaler Weise. Eine Einschränkung der Produktion wie in West⸗ falen ist in Oberschlesien nicht erfolgt, und die erzeugten 34 werden von den Hüttenwerken . aufgenommen. Auf dem Borsigwerk wird die neue, für den Bedarf des elgenen erweiterten Hochofenbetriebes bestimmte Koksanstalt in allernächster Zeit in Betrieb kommen. Der Markt für schwefelsaures Ammoniak liegt still und die 3 haben etwas nachgelassen, doch kann die Tendenz nach wie vor i bejeichnet werden. In Benzol macht sich etwas lebbaftere achfrage geltend, ohne daß indessen die Preise bisher eine Aufbesse⸗ rung . konnten.
zuziehen. In der Kommission müssen wir eine Fassung finden, die geeignet ist, den begründeten Beschwerden abzuhelfen.
— In der gestrigen Generalversammlung der Essener Kredit⸗ Anstalt in Esfen wurde die Tagegordnung den en der Verwaltung gemäß erledigt und die Vertheilung von 71 oφο Dividende,
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