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vor nach den Anordnungen der bauleitenden Behörde bereit zu halten.
zem bauleltenden Beamten für erforderlich erachtet wird, sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an
ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie * deren r Cm ibi Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be⸗ eitigung orge tragen. Ver Unternehmer ist ferner ver ⸗ . auf den
Baustellen die zur ersten Hilfeleistung nkunft des Arztes erforderlichen Verbandmittel und Arzneien
Die bauleitenden Beamten sind berechtigt, die ordnungsmäßige Aus⸗ führung dieser Anordnungen zu überwachen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛe. sowie . auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist ediglich Sache des Unternehmers.
Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von dem Unternehmer ker stell Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu⸗
nehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.
§11. Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten re.
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei⸗ lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver⸗ tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die ehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Transport⸗ rücken ꝛc. Dieser Verantwortung unbeschadet, ist er aber auch ver=
pflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrücken ꝛc. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm i oder seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrags für alle ., seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich.
r hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Siaatskasse zugefügt wird.
Krankenversicherung der Arbeiter.
Der Unternehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Vor schriften des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 / 10. April 1892 (R. G. Bl. 1892 S 417] ff) die Versicherung der von ihm bei der Bauausführung beschäftigten Personen gegen Krankheit zu bewirken.
Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat der Unternehmer gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften der S§ 69 bis 72 des Krankenversicherungsgesetzes unterliegende Bau⸗— Krankenkasse entweder für seine versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein oder mit anderen Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung über⸗ tragen wird, gemeinsam zu errichten. Eine für, den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestehende Betriebs ⸗Krankenkasse kann unter den in 8 70 des Krankenversicherungègesetzes vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei der stagtlichen Bau⸗ eee . verwendete Personal als Bau⸗Krankenkasse anerkannt werden.
Errichtet die bauleitende Behörde selbst eine Bau ⸗Krankenkasse, so gehören die von dem Unternehmer bei der Bauausführung beschäftigten dersicherungepflichtigen Personen mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Bau -Krankenkasse als Mitglieder an. Befreit von dieser Zugehörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer gemäß Absatz 6 als Bau⸗Krankenkasse anerkannten Krankenkasse oder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes ent⸗ sprechenden Hilfskasse als Mitglieder angehören. Der Unternehmer erkennt das Statut der von der bauleltenden Behörde errichteten Bau⸗Krankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten der Rechnungs⸗ und Kassenführung hat er auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von dieser antheilig festzusetzenden Beitrag zu leisten.
Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäͤftigten versicherungspflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau⸗ leitenden Behörde hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Krankenversicherungsgesetze ö ergebenden Verpflichtungen erwachsen.
Etwaige in diesem Falle von der Bau⸗Krankenkasse statutenmäßig 2 Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen.
Der Unternehmer erklärt hiermit ausdrücklich die von ihm ge⸗ stellte Kaution auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeichneten Verpflichtungen in Bezug auf die Krankenversicherung haftbar.
§ 11a.
Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.
Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, inebesondere durch Entnahme, durch Auflagerung von Erd. und anderen Materialien ö der schriftlich dazu angewiesenen Flächen oder durch un⸗ befugtes Betreten, ingleichen für die Folgen eigenmächtiger Ver—⸗ sperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet ausschließlich der Ünternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinem Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.
Für den Fall einer solchen widerrechtlichen und nach pflichtmäßiger Neberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich derselbe damit einperstanden, daß die bau⸗ leitende Behörde auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach Anhörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigten auszahlt, im Falle eines rechtlichen ö . aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter⸗ egung mit. der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück⸗ forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche
Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab⸗
erkannt werden sollte. . Aufmessungen während des Baues und Abnahme.
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Ärbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an⸗ zuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun Iichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich dere, ö mengen oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wir
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf— genommen; auf Verlangen des Unternehmerg muß dies gescheben.
Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den⸗ selben etwa erscheinenden Stellvertreter mit zu vollziehen.
Von der Über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungegchtet, weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter degselben, so gelten die durch die Organe der bauleitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen ꝛc. als
anerkannt. Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im
Zalle der Arbeit gentziehung z 9 finden diese n leich.
ö a, . Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abge⸗ nommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.
§ 13. Rechnungsaufstellung.
Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der
. Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und
eihenfolge der Positions nummern genau nach dem Verdingungs⸗ anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bauleitenden ö bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen.
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.
Tagelohnrechnungen.
Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter⸗ nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgefübrt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus— stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzutheilen.
Die Tagelohnrechnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen den bauleitenden Beamten einzureichen.
§ 14. Zahlungen.
Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest⸗ stellung derselben.
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des seweilig Geleisteten bis zu der . bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.
Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bguleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.
Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus— drücklich vorbehaltenen Ansprüche.
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge⸗
lossen ist. ö Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be⸗ dingungen etwas Anderes festgesetzt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde. gi
Gewährleistung.
Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehne, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeit— punkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbnchs) ist nicht statthaft.
§16. Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten. Kautionen.
Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren . sicheren — gezogenen — Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.
Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantiert sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm Prioritäͤts⸗Aktien und die Prioritäts⸗ Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vellen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerths als Kaution angenommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls infolge eines Kursrückgangs der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinescheine, soweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich⸗ keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlöfung und den Ersatz außgelooster Werthpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel bat der Unternehmer zu sorgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver⸗ bindllchkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde ju ibrer Schadlos⸗ haltung auf dem einfachsten, gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw, einkassieren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und infoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Erman gelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubehalten ist.
§ 17. Uebertragbarkeit des Vertrags.
Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter⸗ . seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über—⸗ ragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.
Bezüglich der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 9 sinngemäße Anwendung.
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bepor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Verkragsverhältniß mit den Erben desselben fort— setzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.
§18. Gerichtsstand.
Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — Uunbeschadet der im 8 19 vorgesehenen Zu— ständigkeit eines Schiedsgericht; — bei dem für den Ort der Bau⸗ ausführung zuständigen Gericht Recht zu nehmen.
§ 19. Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertragg sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung diefer Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der⸗ e. der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage.
Die Fortführung be Bhngt hellen na Maßgabe der bon der
. getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten erden. .
Auf das , . Verfahren finden die Vorschriften der ,, Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 85 851 bis 872
nwendung.
Falls über die V4 des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Verwastung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.
Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedespruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänjt, Derselbe wird von den Schiedgrichtern gewählt oder, wenn diese sich nicht einigen können, von dem Praͤsidenten derjenigen benachbarten Propinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, . Sitz dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten gelegen ist.
Der Qbmann hat die weiteren Verhandlungen zu lelten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (HFeweisaufnahme u. s. w. stattjufinden hat. Die 8 über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmen mehrheit.
Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abge . Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu⸗ gerechnet.
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
Wird der Schiedsspruch in den im § 867 der Zivilprozeßor mung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen.
§ 20. Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankiert.
Die Portokosten für solche Geld, und sonstige Sendungen, welche . Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der etztere.
Die Kosten dez Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile
zur Hälfte zur Last.
Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Berlin, den 16. Februar 1898.
Königliche Ministerial⸗Baukommission. Kayser.
Per sonal⸗-Veränderungen.
stöniglich Preußische Armee.
Dffiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛe. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 19. Februar. v. Bor ck, Pr. Lt. à 1a suite des 1. Groß- herzogl. Mecklenburg. Drag. Regts. Nr. 17, auf ein Jahr zur Dienst⸗ leistung als persönlicher Adjutant bei des Erbprinzen von Anhalt Hoheit kommandiert. Listem ann, Pr. Lt, von der Res. des Nassau⸗. Feld⸗Art. Regts. Nr. 27 früher in diesem Regt.,, vom 1. März d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Westfäl. Train Bat. Nr. 7 kommandiert.
Im Beurlaubtenstande. Berlin, 17. Februar. Be— fördert sind: Pinckernelle, VizeWachtm. vom Landw. Bezirk Hamburg, zum Sec. Lt. der Res. deg 1. Garde ⸗Feld⸗Art. Regts., Brettschneider, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Ref. des arde⸗Train⸗Bate. v. Schultz, Vize Wachtm. vom Tandw. Bezirk Stralsund, zum Sec. Lt. der Res. des Rhein. Train⸗Bats. Nr. 8, Bachmann, Vize⸗Feldw. vom Landwehr— Bezirk Potsdam, zum Second Lieutenant der Reserve des Infanterie⸗ Regts. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg) Nr. 2, Schering, Vize ⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Burg, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilbelm 1. (2. Ostpreuß.) Nr. 3, Müller, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Altenburg, zum Sec. Lt. der Res. des 7. Thüring. Inf. Regts. Nr. 32, Grgeser, Vize Wachtm. vom Landw. Bezik Müblhausen i. Th., zum See. Lt. der Res. Les Hess. Feld⸗Art. Regts. Nr. 11, Schütz, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Glogau, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Leib. Huf. Regtg. Nr. J, Schwarz I Vize Wachtm. rom Landw, Bezirk HPirschberg, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Peucker (Schles.) Nr. 6, Hanke, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Schweidnitz, zum Sec. Lt. der Res. des Füs. Regtt. General · Feld · marschall Graf Moltke (Schles) Nr. 38, Wagner, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Münsterberg, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Hanno. Ulan. Regts. Nr. 14, Becker, Vije· Wachtm. vom Landw. Bezirk Lennep, zum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Train⸗Bats. Nr. 7. Klinnert, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Montsjoie, zum Sec. Lt. der Reserve des 4. Oberschles. Infanterie⸗Regiments Nr. 63, Kettner, Vize⸗Feldwm. vom Landw. Bezirk Bonn, zum Sec. Lt. der Res. des 5. Großberjogl. Hess. Inf. Regts. Nr. 168, Eoninx, Vize⸗Feldw. vom Landw. Beürt St. Wendel, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Thürmng. Inf. Regts. Nr. 32, Hähn, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk 11 Trler, jum See Lt. der Res. des Inf. Regts. Graf Werder (4. Rhein) Nr. 30, Rolffs, Vize Wachtm, vom Landro. Bezirk Siegburg, jum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Train⸗ Bat. Nr. 7. Blumenthal, Vüe⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Waren, jum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Fegtg. Nr. 152. Schule, Vize ⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Hamburg, zum See. Tt. der Res. des g hüring. Inf. Regt. Rr. Ti, Choms, Vize Feldm, von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regis. ir. 138,9 Varenkamp, Vize Feldw. voa demselben Landw. Bezirk, um Sec. Lt. der Landwehr, Infanteri, 1. Aufgebots, Hanssen, VijeWachtmeister vom Landw. Bezirk Hamburg, zu Sec. Li. der Ref. des Oldenburg. Drag. Regts. Ar. 19, Faber, Vize Wachtm. vom Landw. Benirk 1 Bremen, zum See. Lt. der Res. des Drag. Regtg. König Albert von Sachsen (Osspreuß.) Nr 10, Water meyer, Vize Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum See, Tt. der Res. des Inf. Regts. Vogel von Falckenstein (7. Westfäl.) Rr 56, Laag, Vize ⸗Feldw. vom Landw. Bezirkd Kiel, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regis. von Lützow (l. Rhein.) Nr. 25, Hoff⸗
Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk. zum
der Ref. des 2. Bad. Feld⸗Art. Regts. Nr. 30, VizeWachtm. vom Landw. Bezirk Damburg, zum
Sec. Lt. der Res. des Hannov. Train⸗Batz. Nr. 10, Bruchhausen, Vize⸗Feldwm. vom Landw. Bezirk Hannover, um Sec. Lt. der Res. des 6. Rhein. Inf. Regts. Nr. 68, Möhrenschlager, Vile⸗Feldw. vom Landw. Bezirk 1 Braunschweig, zum Sec. Lt. der Ref. des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, Künnecke, Vije Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Rr. 9M Stein, 334 3 vom Landw. Bezirk II Braunschweig, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regts. Nr. 97, Uffelmann, Vize⸗Feldw. von 3. Landw. Bezirk, jum Ser. Tt. der Ref. des 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regts. Cprin; Carl) Nr. 118, Hoehl, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Wiesbaden, zum Sec. Lt. der Res. des Thüring. Ulan. Regts. Nr. 6, Küchler, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Frank⸗ furl a. M, jum Sec. Lt. der Res. det 2. Hannov, Ulan. Regts. Rr. 14, Plaß, Vize. Wachtm. vom Landw. Bez. Marburg, zum Sec. Vt. der Res. des Feld. Art. Regts. von Scharnhorst (1. Hannov) Rr. 16, Schul ze, VijeFeldw. vom Landw. Be). Weimar, jum
Sec. Et der Res. des Juf. Regtg. Nr. 161, Schön, Vize-Feldw.
vom Landw. Bez. Gießen, zum Sec, Lt. der Nes. des 5. Großherzoal. 8 Inf. Regtä. Rr. 168, Bickel haupt, Vize Feldw. vom Landw. ezirf 11 Darmstadt, zum See. Lt. der Res. des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Rr. 117. Strauß, Pije⸗Wachtm, vom Landw. Bezirk Frankfurt a. M., zum Sec. Lt, der Res. des Train, Babs. Nr. 16, Haberkorn, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Gleßen, Frhr. v. Fechen bach ⸗Laudenbach, Vize Wachtm, vom Landw. Bezirks IJ Darmstadt, — zu See. Lts. der Res. des Groß herjogl. Hess. Traiü⸗Bats. Nr. 26, Pfister er, Vije⸗Feldw. vom Fandw. Benirk Mannheim, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bd.) Nr. 111, Lanz, Vize Wachtm. von demfelben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Schles. k Regts. Nr. 15, Gent he, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Freiburg, zum Hauptm.,, Kern, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 2, Bad. 5. Regtz. Nr. 30, Straub, Vije⸗Feldw. vom Landw. ezirk Lörrach, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regtè, von Lützow (J. Rhein) Rr. Ih, Kauffmann, Heisler. Vize Wachtm vom Landw. Benrrk Mannheim, zu Sec. Lts. der Res. des Bad. Train Bat. Nr. 14, Engelbrecht, See. Lt. von der Feld. Art. 1. Auf⸗ ebots des Landw. Bezirks Schlawe, zum Pr. Lt., Esche bach, Hrn Fehn von demfelben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regitz. von der Goltz (J. Pomm.) Nr. 54; die Pr. Lts.: Soccknisck von der Res. des Fuß⸗Art. Regtz. von Linger (Ostpreuß.) Rr. 1 (Königsberg, Lehmann von der Res. des Fuß ⸗Art. Regts. Encke (Magdeburg.) Nr. 4 (Schwerin), Corodonnoff von der 1 J. Aufgebots det Landwehr Bezirks Gumbinnen, kFanke von der Fuß Artillerie 1. Aufgebots des Landwehr Bezirks Hamburg, Farzyn ka von der Fuß⸗Art. 1. Aufgehots des Landw. Bejirkß Danzig, — zu Hauptleuten, Grguert, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Kiel, zum Sec. Lt. der Res. des Fuß⸗Art. Regts. von Hinderfin (pomm) Nr. 2, Meltz er. Vize⸗Feldw, vom Landw. Berirk 1 Breslau, Gersten berg, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Reiffe, — zu Sec. Lt. der Res. des Fuß ⸗Art. Regts. von Dies kau (Schles) Nr. 6, Döring, Pr. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Straßburg, zum Hauptm., Schmidt, Vize · Feldw. vom Landw. Bezirk Barmen, zum Sec. Lt. der Res. des Pion. Bats. Nr. 16, He ubel, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Bernburg, zum Sec. Lt. der Res. des Eisenbahn⸗Regts. Nr. 2.
v. Amelunxen, See. Lt. a. D. im Landw. Bezirk 1 Berlin, zuletzt im 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66, in der Armee und jwar alg Sec. Lt. init einem Patent vom 20. Mai 1888 bei der Landw. Inf. J. Aufgerbots, Jäger, Sec, Lt. 4. D. im Landw. Bezirk IV Berlin, zuletzt im Ülan. Regt. Graf ju Dohna (Ostpreuß) Nr. 8, in der Armee und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 27. Februar 1895 bei der Landw. Kav. 1. Aufgebots, — wieder angestellt, Nit sche, Prem. Lieut. von der Reserve des 3. Magde⸗ burgischen In fanterie⸗ Regiments Nr. 66, als Reserve. Offizier zum Inf. Regt. Nr. 132. v. Wur mb, Sec. Lt. von der Res. des 3. Schles. Drag. Regts. Nr. 15, als Res. Offizier zum Drag. Regt. Freiherr von Manteuffel (Rhein) Nr. 5, — versetzt. Ja cobi, See. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dortmund, in die Kate⸗ gorie der Res. Sffiziere zurückversetzt und als solcher dem Füs. Regt. bon Gersdorff (Heff) Nr. S0 wiederzugetheilt. v. Lessel, Ser. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 130, zu den Offizieren des 1. Auf⸗ gebots des Garde ⸗Füs. Landw. Regts. versetzt.
Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande, Berlin, 17. Februar. Stukenbrock, Sec. Lt. vom 2. Aufgebot des Garde⸗Füs. Landw. Regts,, Heising, Pr. Lt. vom 2. Aufgebot des 3. Garde- Gren. Landw. Regis, Wagner, Sec. Lt. vom 2. Auf⸗ gebot des 4. Garde⸗ Gren. Landw. Regts., Kaiser, Rittm, vom J. Aufgebot des Garde Landw. Trains, diesem mit der Landw. Armee⸗ Uniform, Schalkau, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des
Landw. Bezirks Tilsit, Hunds dorfer, Rittm. von der Kaw. J. Aufgebots des Landw.. Bezirks Insterburg, diesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Ebhardt, Pr. Lt., Ender, See. Lt. — von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Königsberg, Kuw ert, * Lt. vom Train 2. Aufgebotz des Landw. Bezirks Wehlau, udeloff, Pr. Lt. von der Res. des Pacinm, Füs. Rests. Nr. 34, Bock, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebokts des Landw. Bestrks Stettin, Lutze, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Belgard, Ronnenberg, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bromberg, — der Abschied bewilligt, Schwant, See. Ct. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 135, aus allen Militärverhält⸗ nissen entlassen. Biesf, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 116, v. Arnim, Pr. Lt. von der Res. des Drag. Regts. von Arnim (23. Brandenburg.) Nr. 12, Wendt, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Benirks Perleberg, Thomas, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirk, Prenzlau, diesem mit seiner Fisherigen Uniform, Schmidt, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufgebot desfelben Landw. Bezirks, Heinrich, Ser. Lt. von der Kap. 1. Auf— gebots, v. Bon in, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots, — des Landw. Bezirks IV Berlin, Schneider, Sec. Lt. von der Res. des Magdeburg. Train⸗Bats. Nr. 4, Heinem ann, Hauptm. von der Feld. Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Erfurt, Heller, Sec. Lt. von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Sondershausen, Platzmann, Sec. Lt. von der Kap. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Altenburg, Frhr. v. Magnus, Pr. Lt. von der Kav. 7. Aufgebots des Landw. Bezirks Görlitz, v. Hake, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Liegnitz, Beyer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Schweidnitz, John, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1 Bretzlau, diesem mit seiner blsherigen Uniform, Jonen, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oppeln. Honigmann, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Beuthen, diesem mit der Landw. Armer-Uniform, Wol ters, Sec, Lt. von der Res. des 2. Rhein. Hus. Regts. Nr. 9, Frhr. v. Haxthausen (Ulexander), Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebotß des Landw. Bezirks Paderborn. Schulte, Pr. Lt. von der FeldArt. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Düsseldorf, v. Manger, Pr. Lt. von der Inf. 2 Aufgebots, Magßen, Pr. Lt. vom Train 2. Aufgebots, — des Landw. Bezirks Mülheim a. d. Ruhr, Wester burg Hauptm. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 174, mit der Landw. Armee⸗Uniform, Seyler, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgetzots des Landw. Bezirks Aachen, Mohr, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Be irks Koblenz, Ten dering, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirk Hamburg, dlesem mit der Landw. Armee⸗Uniform, Kahleyß, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Hausberg, Pr. Lt. von der Inf. 1. Auf- gebots des Landw. Bezirks Lübeck., diesem mit der Landw. Armee Uniform, v. Reich meister, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Kiel. — der Abschied bewilligt. Riese, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw., Bezirks 11 Altona, diefem mit der Landw. Armee Uniform, Grube, Pr. Lt. von der Ref. des Inf. Regts. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55, Sch u ster, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebot des Landw. Bezirks Celle, Schomburg, See. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks 1 Braunschweig; vom Rath, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Frankfurt 4a. M., Zahn, Sec. Lt. von der Feld ⸗Art. 1. Aufgebots, Blomeyer, Sec. Lr. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots, — des Landw. Bezirks 1 Cassel, Noeldechen, Ser. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Beitrks IJ Cassel, Balzer, Ser. Lt. von der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks 1 Darmstadt, Hockenbeck, Rittm. vom Train J. Aufgebots des Landw. Bezirks Meschede, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Vogt, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw' Benirkz Hagenau, Kienast, Pr. Lt., Bütow, Sec. 2
pr. t, Ut
Loe schke, Sec. Lts, — wo ̃ / 6 des Landw. Bezirks Konitz, Su pplit 6 Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Deutsa u, Richter, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Marienburg, diesem mit der Landw. Armee ⸗ Uniform, Wollenhaupt, Pr. Lt. von den Jägern 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Ratibor, d. Hopffgarten, See. Lt. bon den Jägern 2 Aufgebots des Landw. Bezirks Weimar, Ntethammer, Pr. Lt. von der Fuß ⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Altenburg, esselbarth, Hauptm. von der Fuß · Art. 2. Aufgebots des Landw. Hel e Soest, Klüsche, Pr. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebott des' Landw. Bezirks Schweidnitz, diesem mit der Landw. Armee Uniform, von Roh den, Hauptmann von den Pionieren 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Hagenau, mit seiner bisherigen Uniform, Schwenkert, Pr. Tt. von der Landw. J. Aufgebot der Eisenbahn⸗ Brig., mit seiner bisherigen Uniform, Martin;, Sec. Lt. von der Tandw. 1. Aufgebots der Eisenbahn⸗Brig., Schönermark, See. Ft. von der Ref. des Inf. Regts. Nr. 172, mit Pension, — der Abschied bewilligt. Berlin, 19. Februar. Wan gnick, See. Lt. von der Res. des Juf. Regts. von Boyen (65. Ostpreuß) Nr. 41, der Abschied
bewilligt. Evangelische Militär⸗Geistliche. 28. Januar. Vollmer, Pfarrer in Grumbach, zum Div. Pfarrer der 30. Div. in Dieuze, zum 1. Februar d. J. berufen. 5. Februar. Dr. Richter, Militär ⸗Ober⸗ und Div. Pfarrer vom VII. Armee-Korps, in gleicher Eigenschaft zum IX. Armee⸗ Korps nach Altona versetzt.
XIII. ('stöniglich Württembergisches) Armee⸗Korps.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche xc. Grnennung en, Befsrderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. H. Februar. Rittm eyer, See. Lt. im Feld⸗ Art. Regt. König Karl Rr. 13, Stef fen, Sec. Lt. im 2. Feld Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗ Feegent Luitpold von Bayern, — in das Train⸗Bat. Nr. 13 versetzt.
Abschiedsbewilligun gen. Im Beurlgubtenstande. 17. Februar. Frhr. v. Brufselle⸗Schaubeck, Rittm. von der Res. des Ulan. Regts. König Karl Nr. 19, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform dieses Regts,, Ru sch, See. Lt. von der Res. detz 8. Inf. Regts. Rr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Groß, Sec. 27 von der Ref. des Feld⸗Art. Regts. König Karl Nr. 13, — der Abschied bewilligt.
aiserliche Marine.
Berlin, Schloß, 21. Februar. Krieg, Korv. Kapitän, zum Mitglied der Schiffs. Prüfungskommission ernannt, Hoepner, Korp. Kapitän, von der Stellung als Mitglied der Schiffs ⸗ Prüũfungs⸗ kommifsion entbunden. Wil ken, Kapitän, Lt, zum Adutanten bei dem Kommando an Land über die deutschen Streitkräfte in ie e ernannt. Deim ling, Lt. zur See, bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Reichs⸗Marineamt kommandiert.
aiserliche Schutztruppen.
Berlin, 17. Februar. Schutztruppe für Deutsch-⸗-Qst⸗ afrika: Dr. Schreber, Assist. Arzt 1. Kl, mit Pension der Ab- schied bewilligt. Schutztruppe für Südwest⸗Afrika: Dr. Richter, Stabsarzt, scheidet mit dem 23. Februar d. J. als halb⸗ inralide mit Penston nebst Aussicht auf Anstellung im Zivildienst aus; gleichzeitig wird derselbe in der Armee und zwar als Stabsarzt mit seinem bisherigen Patent bei dea Sanitätsofftzieren der Landw. 3. Aufgebots wiederangestellt. Dr. Lübbert, Königl. sächs. Stabs- arzt von der Landw. 2. Aufgebots, wird nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Königl. Sächs. Heere mit dem 1. März d. J. als Stabstarzt mit einem Patent vom 1. April 1889 in derselben angestellt. .
pon der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Schlawe, Zelle,
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
— * 2
Qualitãt
1898 gering
/ mittel gut Verkaufte
Sejahlter Preis für 1 Doppelzentner
i. Menge
Februar
Ta z 66.
]
K ö . niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner
ö 4. 4. 4
Außerdem wurden am Markttage (Spalte I) nach überschlãglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt.)
Durchschnittẽ⸗
Verkauftz⸗ preis werth für Durch⸗
1 Doppel ˖ schnitts⸗ zentner preig
Am vorigen Markttage
6.
de 8
J 16,17 Marggrabowa . kö — J . Reichenbach i. Schl.... . 17,15 Feünnrg n Schl. 15,50 J w 18, 10 k 16,00 Neustadt O. S. ö Hannover , Pfullendorf. ö,, Möülhausen i. G. . Saargemüůnd Posen
Krotoschin Breslau. agen i. W. 1 Schwerin i. M.
2X. 3 * * 272 12 4
2
8 R
Allenstein
Marggrabowa . Thorn
Filehne« Schneidemühl .
J , Reichenbach i. Schl... Freiburg i. Schl.. Glatz. . Glogau... Freed O. ⸗S. Hannover Emden Rinteln. Goch. , ofen Krotoschin . Breslau.
agen i. W.
11 Schwerin i. M.
a a n X , n , m 9
Weizen.
17, 19 13,20 16,30 — ö b— 16,55 16,90
18,10 18.55 17,80 18, 00 19,00 19,00 16,10 16,20 16,75) 18 40 18,40 18, 60 20, 00 20,28 21,50 — 20, 80 21,00 21,00 — 20,80 21 00 17,20 — 18 40 18, 90 17,30 17,80 19,00 20, 00 20,00 20,00 17,60 17,60
Roggen. 1400
13,80 13,50 13.20 14,70 14,75 13.60 14, 10 14,30 15,00 1440 14.80
1438 16,90 1400 1420 14,60 16,50
13 70 13, 00
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