1898 / 73 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Mar 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Ministerial⸗ Direktor Schroeder: Es giebt zwei Konstruktionen, die sich nicht wesentlich von einander unterscheiden. Im Auslande hat man noch keine ausreichenden Erfahrungen gemacht. Die Wiener . wollte die Erfindung einführen, was aber nicht ge—2

ehen ist.

Abg. Wallbrecht bittet den Minister um den baldigen Bau , Strecke Herford Bünde und um den Umbau des Bahnhofes in

erford.

Abg. Ring (kons) bringt auf Wunsch des im Reichstage be⸗ schäftigten Abg. Schall den Umbau des Bahnhofes in Spandau zur Sprache und wünscht baldige Beseitigung der dortigen Uebelstände, Die namentlich durch die gefährlichen Niveguübergänge bezingt seien. Leider hätten die Verhandlungen mit Spandau bisher zu keinem Er⸗

ebniß geführt. Redner beschwert sich dann auch über mangelndes ntgegenkommen der Verwaltung in Lichterfelde und Lankwitz. Auf

der Görlitzer Bahn solle mit dem Legen des dritten und vierten Geleises vorgegangen werden. Die Niveauübergänge zwischen Grünau und Johanntsthal müßten beseitigt und der Bahnhof in Niederschöneweide umgebaut werden. Auch liege kein Grund vor, an Sonntagen nicht mehrere Züge in Baumschulenweg halten zu lassen. Miniftertal. Direktor Schroeder: Für die Görlitzer Bahn sind

bereils Mittel zum Grunderwerb in den Etat eingestellt worden. Das

Projekt selbst ist noch nicht fertig. In Spandau sind Unfälle bisher bei dem gerügten Uebergang nicht vorgekommen. Der Güterverkehr ist vom Personenverkehr getrennt worden.

Abg. Jansen (Zentr.) wünscht den Umbau des Bahnbofs in Grottkau. . . .

Abg. Ring macht darauf aufmerksam, daß die Unterführung der Wilhelmstraße in Groß⸗Lichterfelde jetzt sich viel wohlfeiler herstellen ließe als später. Die Zustände in Spandau seien keineswegs normal, und es sei ein Wunder, daß bisher noch keine Unglücksfälle dort vor= gekommen seien. Die Verwaltung trage allein die Verantwortung.

Abg. Wete kamp (fr. Volkep) rügt die Zustände am Bahn— hofsgebäͤude in Ohlau und bittet, bei dem projektierten Umbau dafür zu sorgen, daß die Feuchtigkeit aus dem Gebäude beseitigt werde.

Bei den Ausgaben für die Besoldung des Unter⸗Staats⸗ sekretärs wünscht r

Abg. Meyer ⸗Riemsloh (Zentr.) die weitere Anbringung von Barrléren bei den Feldübergängen in der Nähe von Osnabrück und

(ine Reihe von Verbesserungen, deren Einzelheiten auf der Tribüne unverständlich bleiben. . . Abg. von Sanden (ul.): Durch die Ermäßigung der Getreide und Mühlenfabrikat- Tarife nach den Seehäfen sind die ostpreußischen Kleinmüller und der Getreidehandel des Binnenlandes, namentlich Tilsits, geschädigt worden. Ob die Landwirthe davon einen Vertheil haben, ist mehr als fraglich. Ich möchte den Minister dringend bitten, die Frage eingehend zu prüfen. . Unker⸗Staatssekretär Fleck: Wir haben uns nicht verhehlt, daß durch diesen Tarif Ungleichheiten geschaffen worden sind. Wir baben aber den Gesuchen der Landwirthe stattgegeben, weil wir annahmen, daß die Maßregel mehr Vortheile als Nachtheile mit sich bringen würde. Sollten wir bei erneuter Prüfung zu einem entgegengesetzten Ergebniß kommen, so würden wir die Maßregel wieder aufheben. Abg. von Wer deck (kons.) erneuert seine Bitte, daß das Ver⸗ theilen polnischer Speisezettel im Zuge Berlin Wien verboten werde. Abg. Dr. Lotz (b. . P.) wünscht eine Beschleunigung der Fahrt der Perfonenzüge zwischen Emden und Münster und bessere Anschlüsse

an die oldenburgische Bahn. Die Verhältnisse der ostfriesischen Küsten ·

bahn wolle er nicht zur Sprache bringen, da der Minister im Herren⸗ haufe sehr erfreuliche Zusagen gemacht habe.

Abg. Schröder Pole) weist darauf hin, daß der Zug Berlin—

Wien nach Galizien weiter geführt werde, das Vertheilen polnischer Speisezettel also begründet sei. 2. Der Rest der dauernden Ausgaben wird bewilligt.

Die Budgetkommission beantragt: ; den Vermerk am Schluß der dauernden Ausgaben so zu fassen,

von der Kapital⸗-Eisenbahnschuld abzuschreiben ist.

mäßigen Dispositionsfonds zur Vermehrung der Betriebsmittel

sowie zur Erweiterung der Bahnanlagen und zu Grund

erwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen in nicht vorhergesehenen Bedürfnißsällen zu verwenden, Ueber die Verwendung dieses Dispositionsfonds ist jedes Jahr nach dem Finalabschluß des Etatsjahres der Landesvertretung Rechenschaft zu geben. Der am Finalabschluß verbleibende Kestand des Fonds ist

zur Verwendung in die folgenden Jahre zu übertragen. Von dem Heberschuß von 1896/97 sind noch 67 610 485 4, welche zur Deckung von Staatsautgaben für 1896.97 bereits Verwendung gefunden haben, von der Staatteisenbahn Kapitalschuld und zwar vom]. April

1897 ab abzuschteiben. Die Staatsregierung soll ferner aufgefordert werden, im Wege der Ueberschreitung des aus den Ueberschüssen des Etats für 1897.98 zu bildenden außeretatsmäßigen Dispositionsfonds von 20 Millionen weitere etwa vorhandene Neberschüsse bis zur Höhe von 30 Millionen zur Vermehrung der Betriebsmittel u. s. w. zu verwenden.

Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Die Finanzverwaltung hat sich allerdings mit den Anträgen der Budgetkommission einverstanden erklärt; ich habe aber doch sowohl in formeller als in materieller Beziehung daran einige besondere Bemerkungen zu knüpfen.

Es konnte von vornherein zweifelhaft sein, ob diese Anträge so⸗ wohl für das laufende wie für das kommende Etats jahr mit dem Staatsschuldengesetz in Einklang zu bringen sind; denn das Staats⸗ schuldengesetz schreibt ausdrücklich vor, daß alle Ueberschüsse, welche sich aus der Geschaͤftsgebahrung des Staates ergeben, ohne weiteres, ich möchte sagen, ipso iurs zur Schuldentilgung verwandt werden sollen. Ueber diesen Rechtszweifel bin ich weggekommen. Ich muß aber dabei bestimmte Reservationen machen.

Bei Berathung des Staatsschuldengesetzes hatten wir bereits diesen Fonds von 20 Millionen, welcher etatsmäßig auf die Ver⸗ wendung von Ueberschüssen des Rechnunge jahres in Höhe von 20 Mil— lionen hinweist. Als nun das Staatsschuldengesetz berathen wurde, wurde von dem Herrn Freiherrn von Zedlitz ein Antrag gestellt: den mit dem Wortlaut des Staatsschuldengesetzes, wie es sich in Zukunft gestalten würde, nicht formell in Einklang stehenden Fonds von 20 Millionen durch einen besonderen Paragraphen in dem Staatsschulden⸗ gesetz zu retten. Ich habe damals darauf erwidert, daß ich auch meinerseits davon ausgehe, daß trotz der Bestimmung des Staats⸗ schuldengesetzes, daß alle Ueberschüsse zur Schuldentilgung zu verwenden seien und namentlich nicht übertragen werden dürften von einem Jahr auf das andere, dieser Fonds erhalten bleiben solle auch ohne eine solche außerordentliche Bestimmung, wie der Herr Abg. Freiherr von Zedlitz sie beantragt hat.

Ich bin damals davon ausgegangen, daß wir es hier mit einem ganz extraordinären, unter die gewöhnlichen Begriffe des Etatsrechts kaum zu subsumierenden Fonds zu thun haben. Allerdings genehmigt die betreffende Etatsposition die Verwendung eines Ueberschusses; die Position wird daher mit Null bezeichnet im Etat der Staats schuldenverwaltung, weil man die Ueberschüsse noch nicht kennt und also vorher noch gar nicht wissen kann, in welcher Höhe der Fonds wirklich in die Erschei⸗

nung tritt. Aber das geschieht im Et at, und insofern ist der Fonds

kann. Ich persönlich wenigstens habe bisher keine Bedenken getragen,

ö 2 2 9 5 3 daß der rechnungs mäßig sich ergebende Ucberschuß der Eisenbahnen verwendet wird. Soweit dieser Ueberschuß nicht zur Deckung eines Defizits im Staatshaushalt erforderlich ist, ist derselbe in erster Linie bis zur Höhe von 50 000 05 6 zur Bildung oder Ergänzung eines außeretats,.

zelnen Bewilligungen Pläne und ganz genaue Kostenanschläge verlangt

eine Etateposition. Wäre das nicht der Fall, so würde ich auch keinen Weg wissen, Anträge der Budgetkommission mit dem Staatt⸗ schuldengesetz in Einklang zu bringen.

Ist nun aber der Fonds an sich von dieser Beschaffenheit, und darüber war bei der Berathung des Staatsschuldengesetzes ein Ver⸗ ständniß zwischen Landtag und Regierung, daß er durch das Staats⸗ schuldengesetz nicht berührt wird in Höhe von 20 Millionen Mark, so hat verfassungsmäßig die Ueberschreitung dieses Fonds, wenn sie hinterher genehmigt wird, genau denselben Charakter. Diese Auf⸗ fassung hat mich dahin geführt, über diese allerdings im ersten Augen⸗ blick sehr deutlich aufstoßenden Bedenken hinwegzukommen.

Meine Herren, ich bemerke nun aber ausdrücklich, daß sich dies eben nur bezleht auf diesen einen Fonds, daß nicht aus diesem Fonds, der ein Ausnahmefonds besonderer Art und besonderer Beschaffenheit ist, weitere Schlußfolgerungen gegen das Staats schuldengesetz gezogen werden können und dürfen, jede andere Art Fonds wäre allerdings mit dem Wortlaut des Staateschuldengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Wenn das anders wäre, dann würde man die ganze Bestimmung des Staatsschuldengesetzes, daß die Ueberschüsse zur Schuldentilgung ver⸗ wendet werden sollen, durch den Etat wieder fortschaffen können, und das ist jedenfalls unter keinen Umständen bei der Berathung des Staatsschuldengesetzes die Absicht gewesen, weder des Landtages noch der Regierung. Vielleicht erinnern sich die Herren, die damals an der Berathung theilgenommen haben, der Vorgänge noch; nament- lich wird vielleicht der Herr Abg. v. Zedlitz sich noch der Sache er⸗ innern und meine Auffassung von der Bedeutung des damaligen Herganges bestätigen können. Wenn meine Rechtsauffassung richtig ist, dann ist es auch unbedenklich, diesen Fonds zu erhöhen, auch noch für das laufende Etatejahr; denn das laufende Etatsjahr ist eben noch laufend, es ist noch nicht abgeschlossen. Rechnungsmäßig festgestellte, verfassungsmäßig klargestellte Ueberschüsse haben wir noch nicht; wir können erwarten, daß wir sie bekommen, aber sie sind noch nicht da und noch nicht festgestellt; das geschieht erst beim Final—⸗ abschluß. Wir haben also in dieser Beziehung noch volle Freiheit.

Was nun das laufende Etatsjahr betrifft, so hätte man ja auch noch einen anderen Weg einschlagen können, als wie ihn die Kom⸗— mission hier vorschlägt: man könnte noch einen Nachtrags Etat für das laufende Etatsjahr vorlegen. Wir haben aber geglaubt, daß Weiterungen dadurch entständen (Zuruf), ich möchte das dem Herrn Abg. Dr. Sattler, der „sehr richtig“ sagt, besonders ans Herz legen. Denn in dem Augenblick, wo dieser Nachtragè⸗Etat eingebracht würde, würden vielleicht auch andere Ressorts kommen und ihter⸗ seits auch einen Nachtragt⸗Etat wünschen, und es würde dadurch der Etat in seinen Grundvesten alteriert. Daher ist diese Form ge⸗ wählt, daß die Ueberschreitung des Fonds für das laufende Etatsjahr auf Verantwortlichkeit der Regierung, besonders des Finanz ·˖Ministers, geschieht. Dieser hat sich in der Beziehung durch diese Resolution genügend gesichert gehalten; auch ein künftiger Landtag wird sich durch eine solche Erklärung, daß man mit einer Ueberschreitung des Fonds bis zu 50 Millionen einverstanden sei, wenigstens moralisch für soweit gebunden erachten, daß der Minister die Verantwortung tragen

und zwar um so weniger, als ich überzeugt bin, daß der Fonds nützlich

Meine Herren, schon in der Budgetlommission hat mein Herr Kommissar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Finanz · Minister wegen seiner Zustimmung zu diesem Antrage keineswegs geneigt sei, auch für die Zukunft ähnliche Wege zu beschreiten. Wenn keine dringenden, gewissermaßen zwingenden Verhältnisse vorliegen, halte ich es für unzulässig, daß der Landtag Diepositionsfonds für ganz unbe⸗ stimmte Zwecke und Bauten der Staatsregierung ohne jede Kontrole in dieser Höhe zur Verfügung stellt. Während man sonst bei den ein⸗

und verlangen muß, wenn der Landtag sein Kontrolrecht überhaupt ausüben will, fällt das Alles hier weg. Es ist ein Fonds von 100 Millionen in zwei Jahren der Staatsregierung vertrauensvoll in die Hand gegeben. Das kann nur auf Grund besonderer Verhält⸗ nisse geschehen; auf die Dauer kann das weder der Finanz⸗Minister noch der Landtag verantworten. Daher habe ich ausdrücklich erklären lassen: das geschieht zwar für diesmal bei der Dringlichkeit der Ver⸗ häͤltnisse, kann aber in Zukunft nicht wiederholt werden; jedenfalls soll das kein Präzedenzfall für die Zukunft werden.

Die Dringlichkeit der Sache habe ich nach den Erklärungen meines Herrn Kollegen über die Lage der Eisenbahnverhältnisse und über das vielfach Unzureichende mancher bestehenden Einrichtungen gegenüber dem in unvermutheter Weise plötzlich gestiegenen Verkehr anerkennen müssen. Bei der Zustimmung zu dieser extraordinären Maß⸗ nahme bin ich von dem vollen Vertrauen ausgegangen, daß die Eisenbahnverwaltung sich weder durch das natur—⸗ gemäß entstehende Drängen, noch durch die Geneigtheit der Provinzialbehörden, nun Alles möglichst schön und vollständig herzustellen, bestimmen lassen wird, irgend welche nicht nothwendigen oder gar nicht zweckmäßigen Einrichtigungen zu treffen. Ich habe das vollständige Vertrauen zu der Eisenbahn verwaltung umsomehr, als ich mit meinem Herrn Kollegen mich über die Mit wirk ung der Finanzverwaltung in Bezug auf die einzelnen Maß⸗ nahmen, die getroffen werden, verständigt habe.

Aber, meine Herren, das muß man sagen: bei der gegenwärtigen Lage, wo wir das Geld doch mal ausgeben müssen und ich jweifle nicht daran, daß dies im nächsten Jahre noch nothwendiger sein würde —, ist es richtiger, es sofort zu thun. Je schneller gegenüber dem vorhandenen dringenden Bedürfniß geholfen wird, um so besser ist es, und ich halte die ganze Maßregel, so sehr man sagen muß, sie kann von den verschiedensten Seiten betrachtet werden, doch für durch— aus richtig und zweckmäßig, und so möchte ich dem hohen Hause die Annahme der Anträge der Budgetkommission empfehlen. (Bravo!)

Abg. Schmied ing (ul.) tritt für die Kommissionsvorschläge ein, obwohl er etatzrechtliche Bedenken hat; er wolle aber nicht skrupulöser sein als der Finanz. Minister. Der Fonds solle von allen Vor, bedingungen befreit und selbständig gestellt werden, gewissermaßen als Ausgleichsfonds für die unvermeidlichen Schwankungen. In den steigenden, nicht kontingentierten Ueberschüssen liege für den Finanz⸗ Minister auch die Schwierigkeit, den steigenden Anforderungen an shn standzuhalten. Deshalb hätten er und seine Freunde immer ein Eisenbahngarantiegesetz verlangt.

Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel: Meine Herren! Ich werde es noch etwas korrekter machen, um

in Bezug auf die Aeußerungen des Herrn Abg. Schmieding, da keine Anträge vorliegen und die Sache also keine praktische Bedeutung hat, mich lediglich ebenso reserbieren wie er, daß ich bei der Gelegenheit, wo es nöthig ist, auf diese Bemerkungen zurückkomme.

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons) erklärt sich ebenfalls für die Kommisstonsanträge, die mit dem Schuldentilgungs— gesetz keineswegs im Wixerspruch ständen; ein Präzedenz für künftige Falle dürfe aber aus diesem Falle nicht konstruiert werden.

Abg. Dr. Sattler (nl. wünscht, daß die Regierung den Fonds möglichst bald verwende. Gegen die Form der Anträge habe er aber etalsrechtliche Bedenken. Es fei fraglich, ob es nothwendig gewesen wäre, im Vermerk zu sagen, daß der Fonds zu Grunderwerbungen zu verwenden sei. Ebenfo sei die Erhöhung auf 50 Millionen Mark für das laufende Jahr bedenklich; er bitte, sie abzulehnen, da über die Decharge nur das künftige Abgeordnetenhaus zu befinden habe. Es wäre alfo richtiger, einen Nachtrags-Etat vorzulegen. Er sei erstaunt, daß der Finanz⸗Minister mit der Resolution sich einverstanden erklärt habe. Man könnte doch in anderen Fällen ebenfo verfahren, wie jetzt, wenn dle Argumentation des Finanz⸗Ministers zuträfe. Er sei gern bereit, auf Wunsch die Vorlegung eines Nachtrags⸗ Etats zu beantragen,

und er thue dies hiermit. Bies erfordere das etatsrechtliche Gewissen des Hauses.

Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz ⸗Minister Dr. von Miquel:

Der Herr Abg. Dr. Sattler hat gesagt, er fei kein Jurist, er wird mir daher verzeihen, wenn ich ihm sage: seine Auffassung ist eben auch nicht juristisch gerechtfertigt.

Meine Herren, wenn wir jetzt einen Nachtragsetat machten ich bitte Sie, mir einmal einen Augenblick hier Ihre Aufmerksamkeit schenken zu wollen nach dem Vorschlag des Herrn Abg. Dr. Sattler, in welchem Nachtragsetat wir sagten: dieser Fonds von 20 Millionen wird auf 50 erhöht, so wäre doch die Rechtsfrage gegenüber dem Staatsschuldengesetz genau dieselbe. Die Herren, die sich mit juristi⸗ schen Fragen im Hause beschäftigt haben, werden mir das zugeben: ob ich vorher im Etat das beschließe, oder ob das nachträglich ge⸗ nehmigt wird, ist etatsrechtlich vollkommen gleich. Eine nachträgliche Genehmigung macht eine Ausgabe zu einer etatsmäßigen. Darüber ist doch kein Zweifel. Die Frage liegt doch nicht so, meine Herren, ob wir dies durch eine Ueberschreitung thun können, oder auf Grund eines Nachtragsetats, sondern ob die Verwendung von Ueberschüssen überhaupt zulässig ist gegenüber dem Staats schulden⸗ gesetz. Sie können eben nicht durch den Etat ein organisches Gesetz aufheben. Das ist nicht möglich. Das würden wir aber ebenso gut thun nach dem Vorschlage des Herrn Abg. Sattler als nach dem Vorschlage der Kommission. In dieser Beziehung ist kein Unterschied.

Da das Haus nun aber materiell mit der Staatsregierung einig ist, und da die Rechtslage nicht geändert wird, ob wir den einen oder den anderen Weg beschreiten, so haben wir geglaubt, es sei in diesem außerordentlichen Falle zulässig, den kürzeren und praktischeren Weg zu beschreiten. Und das ist ganz zweifellos dieser vorliegende Weg und nicht die Einbringung eines Nachtragsetats, welche das Zustandekommen des Gesetzes hier im Abgeordnetenhause vor dem 1. April doch vollständig ausschließen würde.

Meine Herren, es ist auch von der einen und anderen Seite hin— gewiesen auf eine Anleihe; man sollte einfach eine Anleihe machen, und diese Anleihe dem Minister der öffentlichen Arbeiten zur Verfügung stellen. Ja, meine Herren, dann alterieren Sie aber das Wesen dieser Bewilligung; denn hier wird nur bewilligt aus vorhandenen Ueber⸗ schüssen; bei einer Anleihe könnte sich die Sache so gestalten, daß wir aus der Anleihe die Fonds liquidieren, verwenden, und hinterher wären vielleicht gar keine Ueberschüsse da!

Sodann, meine Herren, würden wir wieder den Weg verlassen, den das hohe Haus in diesen Eisenbahnfragen seit 6, 7 Jahren konstant festgehalten hat, nämlich laufende Ausgaben durch laufende Mittel zu decken, aber nicht durch Anleihen. Wir haben diese Frage ja hier schon so oft besprochen, daß ich darauf weiter nicht eingehe.

Ich komme daher immer noch dazu, daß der von der Budget⸗ kommission im vorliegenden Fall vorgeschlagene Weg zu acceptieren ist.

Meine Herren, was die Nummer b betrifft, so weiß ich nicht, ob es nicht Absicht des Herrn Dr. Sattler gewesen ist, die ganze Nummer b zu steeichen oder nur die Nummer b 2b; er hat nur von letzterer gesprochen. Man kann wohbl der Meinung sein, daß die Nummer 2 des Satzes b nicht nothwendig sei, da in der Nummer 1 eigentlich schon erschöpfend der Gedanke ausgesprochen ist, und es ist ja auch vollständig Herrn Dr. Sattler zuzugeben, daß eine Bindung für den nächsten Landtag recht⸗ lich nicht entsteht. Beide Sätze haben nur moralische Bedeutung für den Minister, der die Verantwortung für die fragliche Ausgabe tragen soll. Ich würde persönlich kein Bedenken dagegen haben, wenn bei Nummer b die Nummer 2 fehlte; sie schadet nichts, sie nützt auch uicht viel. Denn die Uebereinstimmung, der Wille des hohen Hauses, daß wir diese Ueberschreitung vornehmen sollen, ist schon in Nummer 1 deutlich ausgesprochen. Insofern hat Herr Dr. Sattler ganz recht; aber schaden thut es auch nicht, wenn die Nummer b 2 stehen bleibt. Beide Sätze haben eine moralische Bedeutung. Der zukünftige Landtag ist in keiner Weise für die Zukunft formell rechtlich gebunden. Wenn er feindselig sein sollte oder wollte, würde er immer noch das formalt Recht haben, den Finanz ⸗Minister bei der Rechnungslegung nicht zu entlasten, zu sagen: wir genehmigen Dir diese auf Deine Verantwort⸗ lichkeit gemachten Ausgaben nicht. Aber ich glaube nicht, daß in Preußen jemals ein so illoyaler Landtag vorhanden sein könnte, der sich in dieser Beziebung gar nicht um Vorgänge bekümmert, um seinen eigenen Vorgänger, dessen Nachfolger er doch nur ist. Ich riskiere die Ueberschreitung auf meine Verantwortlichkeit, wenn das jetzige hohe Haus sich damit einverstanden erklärt.

Abg. Freiherrzv on Erffa (kons): Außerordentliche Verhältnisse erfordern auch außerordentliche Maßregeln zur Erhöhung der Betriebẽ⸗ ficherheit. Der Abg. Sattler verfährt nach dem Grundsatz: fiat justitia et pereat mundus. Gewiß könnte man durch Bewilligung Lines Nachtrags⸗Etats die Sache auch erledigen; aber wir haben uns in der letzten Zeit immer gesträubt, laufende Ausgaben durch Anleihen zu decken. Außerdem hat die Sache Eile. Die Decharge wird der künftige Landtag gern ertheilen, da die Verwendungszwecke genau fest · gesetzt sind.

Die Diskussion wird geschlossen. 1.

Der Vermerk wird in ber von der Kommission vorge— schlagenen Form angenommen, ebenso die Resolution unter Ablehnung des Antrags Sattler.

Es folgt die Erörterung der einmgligen und außerordent⸗ lichen Ausgaben. Die Kommission schlägt vor, sämmtliche Positionen unverändert zu bewilligen. Das aus beschließt demgemäß und erledigt alle zu diesem Kapitel eingélaufenen

in der gegenwärtigen Geschäftslage das Haus nicht aufzuhalten, und

Petitionen nach den Vorschlägen der Kommission.

,

Eine Petition von B. Bei ; . legung . . 6 . schlesischen Bahnhofes in Breslau wird der Regierung als Material überwiesen, nachdem Abg. Wetekamp die Regierung gebeten hat den Umbau des Bahnhofes so zu bewerkstelligen, daß den Be⸗ 3 des südöstlichen Stadttheils nicht Licht und Luft ent— zogen wird,

Abg. Dr. Böttin ger (nl) bitte ini ĩ i einen Zentralbahnhof . n 6 d n . .

eine zollamtliche Abfertigung daselbst einzurichten. Zu diesen Zwecken mmi fl 29 . K 53 bg. ö nl. e 1

des Güterbahnhofs und eine Herr hh! J

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Darum haben wir eben diese erste Rate in den Etat hineingebracht; das ist der Anfang zur Beseitigung dieser Miß—⸗ stände.

Was nun das fernere Projekt betrifft, das der Herr Abg. Dr. Lohmann hier berührt hat, so kann das näher geprüft werden; ich kann ihm aber darauf heute keine Antwort ertheilen. Daß der Bahnhof Hagen zu denjenigen gehört, die mit den größten Schwierigkeiten zu kämpfen haben, will ich ihm gern zugestehen; das liegt aber an der unglück— seligen Lage, in der er sich befindet: auf der einen Seite die Stadt, die unmittelbar an ihn herantritt, auf der andern Seite die Fabriken, die unmittelbar neben ihm liegen; das Geleise nach Elber⸗ feld hin mit einer Steigung von 1: 80 oder 90 und nachher 1: 70, und die Verhältnisse nach Schwerte hin die allerschwierigften. Das nur kann ich ihm nicht zugeben, daß bisher für den Bahnhof Hagen nichts geschehen sei. Es sind viele Hunderttausende von Mark für den Bahnhof Hagen ausgegeben worden, und zwar sowohl für den Personen⸗ wie für den Güterbahnhof. Der Güterbahnhof ist auch zur Zeit vollständig in der Lage, den Berkehr bewältigen zu können. Die Schwierigkeiten liegen hauptsächlich auf dem Personenbahnhof; das hat auch wohl der Herr Abg. Lohmann betonen wollen. Wir werden bemüht sein, diese schwierigen Verhältnisse möglichst zu beseitigen und Zustände herbeizuführen, die bequemer sind und auch größere Sicher⸗ heit für den Betrieb bieten.

Abg. Dr. Schultz ⸗Bochu bittet den Ministe ĩ Zusage betreffe , ie , ttz , int

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Gern antworte ich nicht auf diese Frage; denn wiederholentlich haben wir die Erfahrung gemacht, daß die Folge einer derartigen Antwort gewesen ist, daß die Grundstücke in der Nähe des betreffenden Bahnhofes gewaltig im Preise gestiegen sind; aber in diesem Falle

will ich doch dem Herrn Abg. Schultz bemerken, daß das Projekt eines Umbaues des Bahnhofs Witten mir vorliegt, und daß dieserhalb schon Unterhandlungen mit dem Herrn Finanz. Minister eingeleitet worden sind.

Aba. ECabens . f ; ĩ Sah: s weren (Zentr.) befürwortet eine Erweiterung des

g. Latacz (Zentr.) bittet, bei irweiter es B fe

in Kattowitz auf nis r, g ö . r g n, k durch Unterführungen u. s. w. möglichst Rück—

Eine Petition von H. Gerder Ke itz wege chiedene Wegebauten bei dem . . , Staatsregierung als Material überwiesen.

Der Rest des Extraordinariums wird ohne Debatte be— willigt. Die Berichte und Nachweisungen zum Eisenbahn⸗Etat werden in der nächsten Sitzung erledigt werden.

Schluß 5isg Uhr. Nächste Sitzung: Sonnabend 11 Uhr (kleinere Etats).

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Herrenhause ist der Entwurf eines Gesetzes, be— treffend die Vertretung der Propstei—⸗ (Kreis?) Synoda . Verbände und des Gesammt⸗Synodal⸗Verbandes der evangelischelutherischen Kirche der Provinz Schleswig Holstein, sowie der Kreis ⸗Synodal-Verbände des on sistorialbezirks Wies baden in vermögenzrechtlichen An⸗ gelegenheiten, nebst Anlagen und Begründung zugegangen.

Dem Hause der Abgeordneten sind Gesetzentwürfe, betreffend das Dienstein kommen der evangelischen und der katholischen Pfarrer, nebst Anlagen und Be— gründung, sowie eine Denkschrift, betreffend die Aufbesserung der Gehälter der Geistlichen, zugegangen.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Dien st— einkommen der evangelischen Pfarrer, lautet wie folgt:

ö icenben aeg Artikel 1.

le anliegenden Kirchengesetze, betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der epangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, der epangelischlutherischen Kirche der Provinz Hannover, der evan gelisch lutherischen Kirche der Provinz Schlegwig-Holstein, der evan‚ gelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel, der evan= n. 96 3. , Wienbaden und der evangelisch⸗ reformierten Kirche der Provinz Hannover, werden, soweit erforde i staatagesetzlich bestätigt. ö . k.

Artikel 2.

Mie Alterszulagekasse wird unter dem Namen Alterkszulage

für evangelische Geistliche“ als selbständiger Fonds mit ,,, ö personlichleit nach Maßgabe der den anliegenden Kirchengesetzen bei⸗ of ne, i eg ner , und verwaltet.

Schriftliche Willenserklärungen, welche für die Alterszulage Rechte oder Verpflichtungen begründen, sind im Namen des rr w f von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Beidrückung des Hr f g ar r e bf,

. ie Kassengeschäfte der Alterszulagekasse werden durch di . lichen Kassen unentgeltlich besorgt. n J ö Artikel 3.

Sehufs Gewährung von widerruflichen Beihilfen an leistungs⸗ unfähige evangelische Kirchengemeinden, welche zur Aufbringung der Grundge halter, Alterszulagekassen heiträge und Zuschüsse für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird eine Summe von 6 z08 993 jährlich aus Staatsmitteln bereit gestellt. Der jährliche Antheil an dieser Summe wird bestimmt:

J. für die evangelische Landeskirche der älteren Pro-

vinzen auf. wd nn II. für die evangelisch'lutherische Kirche der Provinz Hannover auf w . III. für die evangelisch⸗lutherische Kirche der Provinz 188 880 664 513 Wiesbaden auf.

Konsistorialbejirks Cassel auß... V. für die evangelische Kirche des Konsistorialbezirks

Die Untervertheilung des unter J bestimmten Betrags inner

der evangelischen Kirche der älteren ö . . ö. dem Finanz. Minister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten , , 39 . 3 Ober⸗Kirchenrath fest usetzen de

; ne Revision der Matri c : Mini ne, en. . rikel kann von denselben Ministern Desgleichen wird der Betrag zu I innerhalb d vangeli

lutherischen Kirche der Previnz Hannover durch eine , , Minister und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten fest— susetzende Matrikel vertheilt, wobei der Minister der geistlichen Angelegenheiten die Kirchenbehörden der evangelisch⸗lutherischen Kirche der Provinz Hannover anhört, ; . Die jährlichen Ersparnisse an den unter L bis VI bestimmten Beträgen werden behufs Verwendung zu gleichen Zwecken in den betreffenden Landeskirchen in das nächste Jahr ohne Anrechnung auf die für die betreffende Landeskirche entfallende Jahresquote übertragen. Dabei verbleiben die jährlichen Ersparnisse an den innerhalb der Landeskirchen zu J und II vertheilten Beträgen denjenigen Konsistorial⸗ bezirken, in denen die Exsparnisse eingetreten sind. ;

Dem Finanz Minister und dem Minister der geistlichen An— gelegenheiten ist allsährlich eine Nachweisung über die Verwendung der Theilbeträge und der Ersparnisse vorzulegen. ;

. Artikel 4.

Ueber die, Bewilligung oder Versagung von Beihilfen beschließt

die in den anliegenden 3 hierzu berufene Kirchenbehörde. rtikel 5.

Behufs. Gewährung von Beihilfen an neu zu errichtende leistungsunfähige evangelische Kirchengemeinden, welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Alterszulagekassenbeiträge und Zuschüsse für neu zu gründende, Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von 609 000 Æ jährlich aus Staatsmitteln hereit gestellt. . Bewilligung der Beihilfen hat zur Voraussetzung, daß die Kirchen behörde auch ihrerseits Mittel für diesen Zweck zur Ver⸗ fügung stellt und die Kirchengemeinde nach Maßgabe ihrer Leistungs— . 1. ö. Lasten . Neugründung beiträgt. Die Bewilllgung

rfolgt durch den Finanz Minister und Mintfler der geistlicher k 1 ster und den Minister der geistlichen ꝛc.

Die jahrlichen Ersparnisse an dem nach Abs. 1 bereit gestellten Betrage fließen in die allgemeinen Staatsfonds zurück.

. 1 ö. Die Beiträge der Kirchengemeinde für das Grundgehalt, die Alterszulagekassenbeitläge, die Zuschüsse und Miethsentschädigungen können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werden.

Das Konsistorium stellt die Höhe der fälligen Beiträge fest.

. . Art kel 7. .

ö Die in den 12, 19 zu Nr. 2 bis 4 und den §§ 22, 26 der Satzungen der Alterszulagekasse bezeichneten Beschluͤsse des Ver—⸗ waltungsausschusses bedürfen der Genehmigung des Staats Ministeriums. .

h. Die Beschlüsse der Kirchenbehörde im Falle der Artikel 4 und 6 Abs. 2 bedürfen der Zustimmung des Regierungs⸗Präsidenten bezw. des Polizei⸗Präsidenten in Berlin. Bei erhebenem Widerspruch oder auf Beschwerde entscheidet der Minister der geistlichen Angelegenheiten.

Auf Anordnungen der Kirchenbehörde über Gewährung von Zu⸗ schüssen und Miethsentschädigungen sinden die Vorschriften der Rirchen⸗ verfassungsgesetze, betreffend die Zwangsetatisierung, Anwendung.

Artikel 8. . Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Alterszulagekasse dar⸗ über, ob und in welcher Versicherungsklasse eine Pfarrstelle zu versichern ist, sowie gegen die Entscheidung der Kirchenbehörde über die Ueber- nahme der Stelleneinkünfte seitens des Stelleninhabertzd findet der ordentliche Rechtsweg nicht statt. .

Die in allgemeinen oder besonderen Gesetzen begründeten Rechte des Pfartvermögens oder einzelner Theile desselben, insonderheit steuerliche Vorrechte oder sonstige Privilegien, welche mit dem Stellen⸗ vermögen oder den Einkünften der giregsscs⸗ verknüpft sind, bleiben bestehen, auch wenn das Stellenvermögen oder die Einkünfte der Pfarrste lle auf Grund der Vorschriften der anliegenden Kirchengesetze sich nicht mehr im Nießbrauch des Stelleninhabers befinden. ö Wegen der Ansprüche der Geistlichen auf das Grundgehalt, die Alterszulagen, die Zuschüsse und Miethsentschädigungen sowie wegen der Entschädigungen (5 16 der Satzungen) finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 Gesetz⸗Samml. S. 241 ent⸗ sprechende Anwendung

Artikel 9.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanz⸗Minister und der Minister der geistlichen Angelegenheiten beauftragt.

. ( Artikel 10. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1899 in Kraft.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Dienst⸗ einkommen der katholischen Pfarrer, lautet:

Artikel 1. Jeder für ein dauernd errichtetes Pfarramt bestellte katholische Pfarrer erhält ein Stelleneinkommen von mindestens 1500 6 jährlich neben freier Dienstwohnung ö. angemessener Miethsentschädigung.

Artikel 2 Mit Genehmigung der bischöflichen Behörde tann zur Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle eine Ortszulage dauernd be— willigt, auch dem Stelleninhaber eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit gewährt werden.

Artikel 3.

.Bei Pfarrstellen, für welche das Stelleneinkommen nach den ortlichen Verhältnissen als unauskömmlich oder wegen der besonders schwierigen oder anstrengenden Verwaltung nicht als angemessen zu erachten ist, kann die bischöfliche Behörde anordnen, daß das Stellen⸗ einkommen bis auf den Betrag von 27100 M jährlich durch eine Ortszulage auf die Dauer oder auf Zeit erhöht werde. , ain it

zie seit ihrer Ordination bereits fünf Jahre in einem kirchli Amt befindlichen Stelleninhaber 266 ö Stelleneinkommen in fünfjährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten ergänzen, dergestalt, daß sie, unbeschadet der nach den Artikeln 3 und 4 gewährten Ortszulagen, ein Jahreseinkommen zu beziehen haben:

. ö 15. . ö 20.

; * * 25. * 1 * Die von den Stelleninhabern vor oder nach ihrer Ordination als fest angestelten Lehrern in einem öffentlichen Schulamte in Preußen zugebrachte Zeit ist der Dienstzeit im kirchlichen Amte gleich

zu achten.

. ; . Artikel H. . Die Pfarrgemeinde ist verpflichtet, den durch die Erträge des Stellenvermögens oder durch anderweitige kirchliche Einnahmen des Stelleninhabers nicht gedeckten Betrag des Mindest. Stelleneinkommens (Artikel 1) sowie der Orts. (Artikel 27 und 3) und Alterszulagen , 2 e Finnahmen aus Nebenämtern (z. B. Militärseelsorge, Religions⸗ unterricht, Anstaltsseelsorge) bleiben außer Hin l ö ]

; Artikel 6.

Behufs Gewährung von widerruflichen Beihilfen an leistungs unfähige katholische Pfarrgemeinden, welche zur Aufbringung von Zu— chůssen zur Erreichung des Mindest Stelleneinkommens und von Alters. oder Ortsjulagen für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, mit einem Stelleneinkommen von weniger als 3200 jährlich verbundenen Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von 3 288 400 M jährlich aus Staatgmitteln bereit gestellt. Der . Antheil an diesem Betrage, über welchen in jeder Diözese verfügt werden kann, wird unter Berücksichtigung der Höhe

für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Dannober auf.. ; 100 105

Schleswig ⸗Holstein auf 5 p J. für die evangelisch⸗reformierte Kirche der Provinz

altersverhältnifse der Pfarrer der

. 6. Pf verschiedenen Diözesen durch eine Die nähere Feststellung der Grundsätze für die Bestimmung d jährlichen Theilbetrãge und die . der . . Anhörung der bischöflichen Behörden durch den Finanz⸗Minlster und den Minister der geistlichen Angelegenheiten.

Die jährlichen Ersparnisse an den Theilbeträgen werden behufs Verwendung zu gleichen Zwecken in den betreffenden Diözesen in das nächste Jahr ohne Anrechnung auf die für die betreffende Diözese ent⸗ , 6 y,, .

em Finanz- Minister und dem Minister der geistlichen Angelegen⸗ heiten ist alljährlich eine Nachweisung über di = beträge und der Ersparnisse 8 ö

, . .

. AUeber die Bewilligung oder Versagung von Beihilfen beschließt

die bischöfliche Behörde. Die bewilligten Beihilfen . ö. ö.

i, e. un , f * und 9 die von den bedachten Pfarr⸗

gemeinden gemäß Artikel 5 zu gewährend üsse un

, ,, , zu g renden Zuschüsse und Zulagen in Artikel 8.

Behufs Gewährung von Beihilfen an neu zu errichtende leistungs⸗ un fãhige katholische Pfarrgemeinden, welche zur Aufbringung 6 ga chüssen zur Erreichung des Mindeft Stelleneinkommens und von Alters. oder Ortszulagen für die neu zu gründende Pfarrstelle Um- lagen ausschreiben müssen, wird ein Betrag von 200 6500 M jährlich aus ,, , . bereit gestellt.

Die Bewilligung der Beihilfen hat zur Voraussetzung, daß die bischöfliche Behörde auch ihrerseits Mittel für diesen . zur l fügung stellt und die Pfarrgemeinde nach Maßgabe ihrer Leistungs⸗ i n ah * Neugründung beiträgt. Die Bewilligung erfolgt durch den Minister der geistlichen ̃ 3, geistlichen Angelegenheiten und den . Die jährlichen Ersparnisse an dem nach Abs. 1 bereit gestellten Betrage fließen in die allgemeinen Staatsfonds zurück.

. 9 a, 9.

Die allgemeinen Grundsätze über die Berechnung der Erträge des Stellenvermögens und der anderweitigen kirchlichen . des Stelleninhabers werden von dem Minister der geistlichen Ange⸗ legen eiten nach Anhörung der bischöflichen Behörden festgestellt.

Der Betrag des Stelleneinkommens wird bei den vorhandenen Pfarrstellen nach dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes, bei neu zu gründenden Pfarrstellen nach dem Zeitpunkte der Errich⸗ tung bestimmt. Die bischöfliche Behörde beschlleßt über die Höhe det mit der Pfarrstelle verbundenen Stelleneinkommens und trägt die mit einem Stelleneinkommen von weniger als 3200 K jährlich verbun—⸗ denen Pfarrstellen und den Betrag des festgestellten Stelleneinkommens 3 in das Kataster der aufbesserungsbedürftigen Pfarrstellen der

iözese ein.

Die bischöfliche Behörde nimmt nach Ablauf von 12 Jahren

2 e J! * i na dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und fernerhin in oe ed. Perioden eine allgemeine Revision des Katasters vor.

Die Zuschüsse der f Artikel 10.

Die Zuschüsse der Pfarrgemeinde zum Mindest Stelleneinkommen sowie die Orts, und Alterszulagen können im Wege des Verwaltungs zwangs verfahrens beigetrieben werden.

Die bischöfliche ö ö. Höhe der fälligen Beträge fest.

Artikel 11. Die Beschlüsse der bischöflichen Behörde bedürfen in den Fäll e Beschlüsse der b B en der Artikel 3. 7, 9 Abs. 2 und 3 und des Artikels 10 Abf. -. der Zustimmung des Regierungs-Präsidenten bezw. des Polizei⸗Präsidenten in Beg lin j

Bei erhobenem Widerspruch oder auf Beschwerde entscheid Minister der geistlichen Angelegenheiten. . ö

. . Artikel 12.

Der ordentliche Rechtsweg ist gegen die in diesem Gesetz vor⸗ gesehenen Beschlüsse (Anordnungen, Entscheidungen ꝛc.) der K . oder Staate behörden ausgeschlofsen. ,,

; Wegen der Ansprüche der Stelleninhaber auf Zuschüsse zur Er⸗ reichung des Mindest ˖Stelleneinkommeng, auf Alters- und Ortszulagen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 Gesetz- Samml. S. 241 entsprechende Anwendung.

Die Vorschrtf 9 13.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Pfarrstellen i Dom, Militär⸗ und Anstaltsgemeinden keine , ,,

Mit der Ausführung viele th che

Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanz ⸗Minister und der Minister der geistlichen Angelegenheiten . t ö . Artikel 15.

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1899 in Kraft.

Statiftik und Volkswirthschaft.

tat istikt der zum Ressort des preußischen Ministeriums s Innern gehörenden Strafanstalten und Gefängnisse. Die Verwaltung des Gefängnißwesens ist in Preußen bekanntlich zwischen dem Ministerium des Innern und dem Justiz⸗Ministerium get heilt. Unter der Verwaltung des Ministeriums des Innern stehen 35 Strafanstalten zur Aufnahme der zu Zuchthausstrafe Ver- urtheilten und 17 größere Gefänguisse zur Aufnahme von Gefängniß⸗ Daft: und Untersuchungsgefangenen, Von diesen Anstalten ö am 31. März 18987 nach der soeben erschienenen Statistik der zum Ressort des Königlich preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Strafanstalten und Gefängnisse für den 1. April 1896/97 (Druckerei der Strafanstalte Verwaltung in Berlin) 1000 und mehr Gefangene 1 500 big 1060 Gefangene 1. 305 bis 900 Gefangene 3, 759 vis S090 Gefangene h, 600 bis 7060 Gefangene 4, boo bis 600 Gefangene 10 106 dis Gefangene 12, Zo0 biz 450 Gefangene 4, z05 bis zoo Ge fangene 6, 100 bis 200 Gefangene 4, 50 bis 100 Gefangene 1, unter 50 Gefangene 1 Anstalt. Die Zahl der in diesen 52 Anstalten detinierten Gefangenen betrug am 1. April 1896 26 068, am 3. März 1897 25 471, also 597 weniger. Ferner unterstehen dem Ministerium des Innern in dem französischrechtlichen Theile der Rheinprovinz die sogenannten Kantongefängnisse, welche die amtsgerichtlichen Untersuchungs, und Haftgesangenen und Gefängnißgefangenen, deren Strasdauer 14 Tage nicht über⸗ steigt, aufnehmen. Ihre Zahl beträgt 86, ihre Belegfähigkeit schwankt zwischen 3 und 40 Köpfen. Außerdem unterstehen dem Ministerium des Innern 4 Erziehungsanstalten für Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren, die nach 5 b6z des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wegen mangelnder Einsicht freigesprochen und der Zwang er iehung überwiesen sind. In diesen waren am 31. März 1897 233 Zöglinge untergebracht. Der Minister des Innern führt die Nafsich über die Zwangzerziehung der Kinder, welche vor dem vollendeten 12. Lebentjahre eine strafbare Handlung begangen haben und nach 8z b des Strafgesetzbuchs und dem Gesetze vom 13. März 1878 den er nn ,. . . überwiesen sind. Ferner tt der Minister des Innern die Auf ü ĩ Korrektionganftalten. ,,, Dem Justiz⸗Ministerium sind 1019 Gefängnisse unterst welche zur Aufnahme von n , ,, 3 52 gefangenen (Gefängnißstrafe, Haft und geschärfte Haft) dienen. Zucht haussträflinge sind hier gänzlich ausgeschlossen. Von den Anstalten der Justizverwaltung enthielten im . 189697: 1009 und mehr Gefangene , 200 bis 1000 Gefangene 0, 800 bis 900 Gefangene 1 100 bis 800 Gefangene 0, 600 bis 7090 Gefangene 0, 500 big o Gefangene 3, 400 bis 590 Gefangene 5, 300 bis 400 Gefangene 6 bb bis zoo Gefangene 11, 100 bis 200 Gefangene S3, 50 bis 106 Gefangene 81, unter 59 Gefangene 861 Anstalten. Die Zahl der in diesen Anstalten detinierten Gefangenen betrug am 1. April 1895 346546, am 31. März 1896 31 858, im täglichen Durchschnitt des

S de

des aufbesserungsbedürftigen Stelleneinkommens und der Ordinationt—⸗

Jahres 1895/96 32 222,20.

ö