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Der h e , ,.
Bestimmungsland. grill n Bemerkungen.
Bemerkungen. Zahl Sprache
Zahl Sprache . ĩ dre. o. . 19 Werthangabe b. õõd M. 1. 39 Nur nach best. Orten.
Eilbestellung zulässig.
D inan 93 Griechenland über Triest . 51) Großbritannien u. Irland a. aber Hamburg od. Bremen b. über Belgien od. Niederl. 529) Guadeloupe ......
Werthangabe b. 1000 M zul.
53) Kosten für Beförderung Colon⸗ Panama vom Empf. zu zahlen. hh) b. Werthangabe b. 1000 zul.
56) Nur nach best. Orten. 577 Nachnahme zulässig. Werth⸗ angabe bis 800 M 58) Werthangabe bis 8000 nach Kamerun und Victoria zulässig. 59) In der Taxe find die Kosten f. für die Beförderung innerhalb deg Kongostaates nicht mit einbegriffen. 60) Werthangabe b. 1000 ½ zul. 9. Werthangabe b. 1000 zul.
6. Guatemala . 54) Honduras (Republik) . ... 55) Hongkong a. üb. Bremen dir.
b. über England ...... 56) Japan K 35 Italien m. S. Marino 3 59) Kongostaat ...... 60) L
I
63 ö 369 Madagaskar ...... 65) Madeira über Hamburg. 66) Malta über Oesterreich .. SJ Marokko über Hamburg. 68) Martinique... ..... 69) Mauritius.. 70) Maystte ...... 1 22) Moutenegrnn . 73) Natal und Echowe (Zululand) 4) Neu⸗Caledonien ..... 75) Neue Hebriden ; 76) Neu⸗Fundland 77) Nicaragua.. 3 e O Niederl. Antillen (Curagao) S0] Niederl. Guyana (Surinam) Sl) Niederl. Indien lb. Niederland
über Bremen. 82) Norwegen
über
über H
; 62) Nur nach best. Orten. Werth⸗ If angabe bis oo. nach Monrobia zul. S683) Für den sog. Grenzverkehr bef. Taxe. Werthang. unbegrenzt, Nach= nahme und Eilbestellung, dringende Packete zulässig.
64) Packete müfsen in Disgo⸗ Suarez, Majunga, Ste. Marle ober Tamatave abgenommen werden. 65) Werthangabe bis 400 0 zul. 67) Nur nach best. Orten.
71) Nur nach best. Orten.
2) Werthang. bis 800 S zul. Eilbestellung für zollfreie Sen Ff. dungen u. Packete an Empf. im . Bestellbezirk der Bestimmunggs⸗Post ; f. anstalt zul.
f. 76) Werthangabe b. 1000 40 zul. 77) Nur nach best. Orten. Koften für Beförderung Colon Panama vom Empf. zu zahlen.
8) Werthangahe bis 800 , Nachnahme u. GCilbestellung zul. 827) Werthangabe unbegrenzt und ni en, zulaͤssig. 9 ;
. 86) Für den sog. Grenzverkehr m. Baarg) bes. Taze. Wert angabe unbegrenzt, S7) Oranje ⸗/Freistaat ...... 7 d. er o. f. Nachnahme u. Eilbestellung, drin⸗ Kd / 4 d. gende Packete mit Fischlaich zul. S9) Persien 2 Id., 1f. S6) Werthangabe unbegrenzt. 90) Peru 3 1d. 2f. 90) Hilhestellung zul.
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y) Die Packete sind in Pondichery 3 f. lin Empfang zu nehmen.
82) Portugal: a. ber Fambur] . 2) a. Werthan gabe zul. id Tpd J b. über Frankreich u. Spanien 93) Portugiestsche Kolonien: a. 84 Verdische Inseln, KJ,
b. St. Thomas u. Prineipe,
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24) RSunigu.. ... ...... 926) Rhodesia..... kö 96) Rumänien =
98 S en g Henn, lr. 9) Sandwich Juseln (hawah 109 Sarawak (Borneo) .... 19 10927 St. Pierre u. Miquelon. 1095) Schweben... ..... 1 105 2 ö ꝛ
1065 Serbien
23) Nur nach bestimmten Orten. 96) Nur nach best. Orten. Porto ab Capstadt vom Empf. zu zahlen. f.. 96) Werthangabe bis 450 MS und Nachnahme zulaͤfsig. 7) Kosten für Beförderung Colon⸗ Panamg vom Empf. zu zahlen. 98) Nur nach Apia. 101) Werthangabe b. 1000 4 zul. 193). Werthangabe unbegrenzt, Nachnahme zulassig. . 1094) Werthangabe unbegrenzt, „Nachnahme und Gilbestellung zul. 166) Werthangabe bis 406 M zulaͤssig. 108) Nur nach best. Orten. Eil⸗ bestellung zul. 109) PHilbestelluung nach dem Gehiet von HFreetoron zul. 110) PKastyadet nach Balearen werd. nur big Barcelona, nach Canar. f Inseln nur bis Cadiz befördert, von e. o. f. wo die Benachrichtigung d. Empfänger .o. f. behufß Abnahme d. Send. erfolgt. 111) b. Werthangabe b. 1060 0 zulässig. 114) Wachnakme zul. 116). Werthangabe bis 800 , Nachnahme zut. 117) Wegen Ost⸗Rumelien s. Nr. 22. . a., b. u. . bei der Leitung üb. Triest f. Werthangabe unbegrenzt, über Ru⸗ f mänien bis 400 MM zu lä sig. 2. Postpackete nach Jan ina wer⸗ ben an das Zollamt in Sant! Qua⸗ ranta abgeliefert, woselbst die Ab= nahme zu erfolgen hat. ) Hafenorte: Betrut, Caifa, d. Alefsandretta, Lattakia, Mer Gandia, Canedg, Cavalla, Darba⸗ sing und rt (Syrien) ien, Dede; Agatsch, Durazzo . 2 — Gallipolf, Ineboll, Jaffa, Keraf⸗ unde, Lagos, Mitilene, Prevesa, Retimo,. Rhodus, Salonich, Sam⸗ sun, San Giovanni di Medua, Santi ⸗Qugranta, Scio (Chios), Smyrna, Trapezunt, Valona, Vathi. 120) Nur nach bestimmten Orten.
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Ton kin 116) Tripolis (Afr.) Eb. Desterr.
117) Türkei: a. Constantinopel iber Rumänien über Triest .. b. Hafenorte ) über Rumänien. über Triest ...
c. Orte im Innern:
1) Adrianopel über Rumänien über Triest. . . 2) Janina u. über Rumänen Jerusalem über Triest ..
6 83
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RF. Telegramme.
Vorbemerkungen. 1) Die Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 18 Buchstaben oder 8 Ziffern sestgesetzt. Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden erhoben: im Verkehr mit Großbritannien unb Irland 80 Pf., im übrigen Verkehr 50 Pf. (Fur Stadt⸗Telegramme beträgt die Worttaxe 38 Pf., bie Mindestgebühr so Pf.) Die Telegramm⸗ gebühren sind im Voraus zu entrichten. Durch 5 nicht theilbare Pfennigbeträge sind bis auf solche zu erhöhen. Soweit im Verkehr mit dem Auslande mehrere Beförderungswege sich darbieten, sind die Gebührensätze für den billigsten und gebräuchlichsten Weg berechnet. Die Sätze für andere Wege find bei ben Telegraphenanstalten zu erfragen.
2) Unterscheidungszeichen, Bindestriche und Apostrophe werden nicht gezählt; Punkte, Kommas, Binbestriche und Bruch⸗ striche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je 1 Ziffer.
3) Für dringende Telegramme (M, Dringend, d. s. solche, welche bei der Beförberung unb Bestellung den Vorrang vor den übrigen Privattelegrammen haben, kommt die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms zur Erhebung. Nach welchen Ländern dringende Telegramme zulässig sind, ist im Tarif burch „M)“ angedeutet.
4 Für das vorauszubezahlende Antwortz Telegramm (Rl), Antwort bezahlt, wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 19 Wörtern berechnet. Wird eine dringende Antwort verlangt, so ist (pp) zu setzen. Soll eine anbere Wortzahl vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, 3. B. (EKF 16). Die Borausbezahlung darf die Gebühr eines Telegramm beliebiger Art von 30 Wörtern für benselben Weg nicht überschreiten, ausgenommen im Falle des Verlangenz der Wiederholung eines vorangegangenen Telegramms.
6) Für die Vergleichung eines Telegramms (PTC), Vergleichung, ist ein Biertel der Gebühr fülr das gewöhnliche Telegramm von gleicher Wortzahl zu entrichten.
6) Für die telegraphische Em pfangsanzeige (PC), Empfangsanzeige, ist die Gebühr eines auf demselben Wege j en gewöhnlichen Telegramnis von 10 Wörtern zu entrichten; für eine briefliche Empfangs anzeige (P0P), Empfangs⸗2 anzeige mittels Post, sind 40 Pf. im Voraus zu entrichten. Für briefliche Empfangs anzeigen des inneren Verkehrs ermäßigt sich die Gebühr auf 20 Pf.
7) Für die Nachsendung eines Telegramms auf Verlangen ves Absenders (Es), Nachzusenben, wird die volle Gebtlhr vom Empfänger eingezogen. Bas Nachsenden stadet innerhalb Deutschlandz auch ohne besonderes Verlangen statt, sofern ber
neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsort Anstalten der Reichs⸗Telegraphenverwaltung bz. der Staatz⸗Telegraphenverwaltungen Bayern oder Württembergs befinden.
6) Offen zu bestellende Telegramme (RO) unb eigenhändig zu bestellende Telegramme (QP) sind nach den mit (RO) oder
(MP) bezeichneten Ländern zulässig.
9) Im Verkehr innerhalb Deutschlands kann die Vergütung für Weiter beförberung durch SEilboten XP), Eilbote bezahlt, ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für jebes Telegramm durch den Aufgeber voraus bezahlt werden. Dieselbe Gebühr hat der Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die etwa gewinschte Eilbestellung des Antworts⸗ Telegramms vorauszubezahlen (RRXFE), Antwort und Bote bezahlt. Wenn das Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungs⸗Telegramm als auch für das Antworts⸗Telegramm vorausbezahlt werden soll, hat der Vermerk CP) (RxXE) zu lauten. Findet die Vorau bezahlung nicht statt, so werden die billigst bedungenen, wirklichen Botenlöhne vom Empfänger eingezogen. Bie Kosten für die Weiter⸗ beförderung ber Telegramme im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen.
10) Die Gebühr für jede einzelne Vervielfältigung eines gewöhnlichen Telegramms (Mx), Aufschriften, beträgt für je 1090 Wörter oder einen Theil derselben 40 Pf. Für dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 8o Pf. Das Telegramm wird, alle Aufschriften eingerechnet, als ein einziges Telegramm taxirt. Im Verkehr mit Amerika sind zu vervielfältigende Telegramme unzuläsfig.
11) Die Zeichen (O) (RP) (EO) u. s. w. (vgl. 8 bis 10 zählen als se 1 Wort und sind vor der Aufschrift in Klammern nieder⸗ zuschreiben. Wenn diese vereinbarten Zeichen in den bezüglichen Telegrammen nicht zur Anwendung kommen, so müssen die gleich⸗ bebeutenden Ausdrücke in französischer Sprache hierfür gesetzt werden, sofern in dem betreffenden Bestimmungs lande nicht die deutsche Sprache gebräuchlich ist.
12) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 20 Pf. ertheilt.
15) Für jedes Telegramm, welches einem Telegramm besteller oder Landbriefträger zur Beförberung an die Telegraphenanstalt mitgegeben wird, kommen 19 Pf. zur Erhebung.
* . e e 2 2 222 2 m e- -e. re , , mmm, mr ae cee mm sr.
Außereuropäischer Wort⸗
Vorschriften ⸗ Bereich: ö. .
. ö ⸗ W ort⸗ Europaischer Vorschriften · Bereich 46 Pf.
Außereurnyãischer Wort⸗/ Außereuropãischer Borschriften ⸗ Bereich: tax? Vorschriften ˖ Bereich:
Deutschland () (RO) (MP)... . .... — hlafrika, Süd⸗ (östl. oder westl. Weg): (R0) (MP) ausgen. engl. Kol.: Cape Town in der Afrika, Westk. westl. Weg); (O) (RO) (MP) CapKolonie und Durhan in Natal... 15 ausgen. Canar. Ins.: übrige Anst. in der Gap Kolonie und in Angola: Loanda . Natal, serner Oranje⸗Freistaat u. Süd. mit Loanda verbundene Anstalten .. Afrik. Republit Kö Benguella British South Africa ompany-Gebiet 22 Zambesi· Region: mit Mossamedes verbundene Anstalten . Bissau und Bolama Canarische Inseln Dahomey
glische Kolonien:
.
(MP). . 4 k Braß (Nigerdelta)( ..... Goldküste: Accra ..
übrige Anstalten . Kamerun (RO) (MP) Lagos ( Sklavenkůste) Sterra Leone
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„ Perim u.
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Argentinische
J (Ro) (MP)
. Australien (vin Emden, Vigo, Penang): ö ) . Süd ⸗Australien (MP) u. West⸗Australien
Victoria (RO) (MP) ..... . Nen⸗Kalebonte n, . Neu ⸗ Süd Waleg ...
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den, Vigo,
ö 20 übrige Anstalten.. Tripolis MP bo Brasilien (via Madeira) (G6) (UB): Türkei, us 1
Cap Verdische Inseln (D) (RO) (MP)
3 Japan (via Amur) (D) (RO): Infel For⸗
360 Mexico (Ro):
* Pf.
St. Vincent, Insel
San Thiago, Insel
en,, Negros, Panay und Zebn . Nustland, asiatisches (65) (MP):
J. Region, westl. v. Meridian v. Werkhné—
eu: (63) . lern ; . I. Region ibrige 1 36 Vigo, Moulmein) (RO) Vigo, Penang)
Toankin (vig Emden, Vigo, Moulmeĩn) (RO) (MP)
. — —ß
Vork (sGꝛͤᷓmmtliche Anstalten von New York City mit Brooklyn und Vonters) .
Bahama Bermuda Turscs
Indien und Kaschmir ...... .... ö Ceylon
mosa ö 1ẽ4c5Pf. bis
und zwar: Hapana
) . Malgeca, Halbinsel (via Emden, Vigo, Penang) (RO) (MP): Malacca, brit. und St geborenen Wellesley, briti
Santtago de Cuba... übrige Anstalten auf Cuba 3 * 65 Pf. bis Guragao. .
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Feine,, übrige Anftalten . ......
Gruz . . d
übrige Anstalten ..... 1 6 60 f. bis
Nicaragua (RO): San Juan del Sur.
übrige Anstalten ....
Niederl. Indien (via Emden, Vigo, Penang) (RO) (ME): Jara. .....
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15 St. n, 5—'— 60 St. Vincent .... ö
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11 46 übrige Anstalten.. ... 5 0 Pig
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J — Trinidad, Insel .. k Penang (vin Emden, Vigo) (RG (MFP). 6oll Uebrige Inseln ..... 4 MS 60 Pf. big
Verlag der Königlichen Expedition des Deutschen Reichs⸗ und Kgl. Preuß. Staats Anzeigers (Scholy.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags / Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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8 j . Insertionspreis für den Naum einer Aruchzeile 30 3.
Jnserate nimmt an: die Königliche Expedition
Berlin, Sonnabend, den 2. April, Abends.
des Arutschen Reichs ⸗Anzeiger⸗
und Königlich Preußischen Atants Anzeigers
Berlin 8. ,
— E898.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Ober⸗-Medizinal-⸗Rath und Professor Dr. med. Strzeczka, bisher vortragender Rath im Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten, den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Rittergutsbesitzer von Graß auf Klanin im Kreise Putzig den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse,
dem Haupt-Steueramts⸗Rendanten a. D, Rechnungs⸗Rath Schneider zu Potsdam den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,
dem Steueramts⸗A1Assistenten a. D. Reinsch zu Spandau den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,
dem Provinzial-⸗Schulrath, Geheimen Regierungs⸗Rath Dr. Breiter zu Hannover den Adler der Komthure des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,
dem Divisions⸗-Küster Schott von der Großherzoglich Hessischen (25) Division das Kreuz der Inhaber des König⸗ lichen Haus-Ordens von Hohenzollern,
dem Kastellan a. D. Bunde zu Königs⸗Wusterhausen, bisher bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu Berlin, dem Obersteiger Bergen J. zu Barsinghaufen im Landkreife Linden und dem Ober-Aufseher a. D. Karl Wichmann zu Charlottenburg und dem Küchenmeister a. D. Hermann
Biernert zu Steglitz, beide bisher bei dem Untersuchungs⸗
Gefängniß zu Berlin, das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem Nachtwächter Herrendorf beim Vorwerk Kalbassen des Remontedepots Brakupönen, Provinz Ostpreußen, das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:
dem Reichsgerichts⸗Rath Veiel zu Leipzig und dem Marine⸗Ober⸗-Baurath und Hafenbau⸗Direktor, Geheimen Marine⸗Baurath Franzius zu Kiel die Erlaubniß zur An legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu er— theilen, und zwar ersterem: des Ritterkreuzes des Orden z der Königlich württembergischen Krone, letzterem: des Komthur— . des Großherzoglich mecklenburg⸗schwerinschen Greifen⸗
rdens.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Unter⸗Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirk⸗
lichen Geheimen Legations-⸗Rath Dr. Freiherrn von Richt-
hofen von der Leitung der Kolonial-Abtheilung des Aus⸗ wärtigen Amts zu entbinden und den bisherigen Großherzog⸗
lich mecklenburgischen Ober Landesgerichts ⸗Rath Pr. von
Buchka, unter Beilegung des Charakters als Wirklicher Ge⸗ heimer Legations-Rath, zum Direktor der Kolonial⸗Abtheilung des Auswärtigen Amis zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Gesandten in Bukarest, Legations⸗Rath Grafen von Leyden zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich japanischen Hofe zu ernennen.
Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts⸗ Etats für das Rechnungsjahr 18958. Vom 31. März 18938.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
81.
Der (diesem Gesetz als Anlage‘) beigefügte) Reichshaus⸗ halts Etat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1898 bis 31. März 1899 wird, wie folgt, festgestellt?
in Ausgabe:
auf 1433 790 723 0, nämlich auf 1 240 727 617 S6 an fortdauernden, auf 135 636 115 6 an einmaligen Ausgaben des . ordentlichen Etats, und auf 57 426 991 ½ an einmaligen Ausgaben des ; außerordentlichen Etats, in Einnahme auf 1435 790 723 6
8§ 2. Der (diesem Gesetz als zweite Anlage) bei efügte) Be⸗ soldunge Clat für das Reichs bank Direkisrium fl wie Zeit an en rl 1898 big 31. März 1899 wird auf 144 6600
83. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden
Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs Haupt⸗ kasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von einhundert⸗
fünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen aus- 1390 600 009 MM auf 167 500 000 M erhöht.
zugeben. 8 4.
Die Hestimmung deg Zingsatzes dieser Schatzanweisungen, staaten zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an
deren Ausfertigung der Reichs schulden Verwaltung übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Sep⸗
überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wieder⸗
holt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz⸗
anweisungen ausgegeben werden. 85.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen
aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. 86.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs⸗
kasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzins⸗
lich ausgefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die ver— schriebenen Kapitalbeträge binnen Eintritt des in jeder Schatzanweis keitstermins. 8 7.
Die Beilage IL. des Gesetzes, betreffend den Servistarif und, die Klasseneintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 619) erhält die aus der drstten Anlage *) ersichtliche Fassung.
und beigedrucktem Kaiserlichen Instegel. Gegeben Homburg v. d. H, den 31. März 1898. (Li. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Gesetz,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine
und der Reichs-Eisenbahnen. Vom 31. März 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 81 3 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen für das Rechnungsjahr 1898 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der! Verwaltungen des Reichsheres, der Marine und der Rei hs des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Eisenbahnen mit 55 629 991 S0 vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrags im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zwecke in dem Nominalbetrage, wie er zur Be ⸗ schaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzins⸗ liche, nach den Zestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 3395 zu verwaltende Anleihe aufzu⸗
Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts—⸗Etat
nehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
52.
Die Bestimmungen in den 85 bis 5. des G setzes vom 2 . Januar 1875, betreffend die Äufnahme einer Anleihe für
(Reichs⸗
Zwecke der Marine⸗ und Telegraphenverwaltung Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen
längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. . Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. Vom 31. März 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ze. . verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
ö
9 256 CO 2 * dreißig, Fahren nach auf Grund des 8§ 2 Mittel sung auszudrückenden Fällig⸗ geworden sind.
und beigedrucktem Kaiserlichen
die Summe, welche gemäß 8 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und Tabacksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1897/98 behufs Verminderung der Reichsschald von
8 2. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1898 die den Bundes—
Zöllen, Tabacksteuer, Branntwein verbrauchsabgabe und Zuschlag
. 59 9 1 ie 5 ei 3 1 99 j j 9 tember 1899 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler M derselben, sowie an Reichsstempelabgaben die aufzubringenden
Matrikularbeiträge, so sind drei Viertheile des Ueberschusses
an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und
der Tabacksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch ent⸗ sprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete An⸗
leihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der
rforberlichen Betrage müssen der Jr ben-Verwaltung / , sun ener Wh erforderlichen. Teträge müssen der Reichsschuiden-Werwaltung Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung
getroffen. 83.
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1900 die Matritular— beiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die gleiche Perioße um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1898 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber⸗ weisungen, so bleiht der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als zur Schuldentilgung verfügbar
Die infolge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im
ordentlichen Eiat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der Bedarfs⸗ betrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern : ; . 8. gene, Deckung findet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
5 4
Bei Ermittelung des üÜnterschieds zwischen den Ueber⸗
weisungen und den Matrikularbeiträgen werden von den letz⸗ teren die von einzelnen Bundesstaaten zur Re chskasse zu zah⸗
lenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Fan Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898. (L. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Gesetz,
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung betreffend die Feststellung des Hau Sshalts⸗Etats
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1898. Vom 31. März 18938. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
Der (diesem Gesetz als Anlage *) beigefügte) Etat der Schutz⸗ gebiete auf das Rechnungsjahr vom J. April 1898 bis 31. März 1899 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt:
UN für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 5 gbõ 2090 M,
2 für das Schutzgebiet von Kamerun auf 1394100 „
3) für das Schutzgebiet von Togo auf.. 550 000 „
4 für das südwestafrikanische Schutzgebiet anf 5 000 600 „
Urkundlich unter Unserer Höchsteigen händigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898.
(L. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.
Dem Kaiserlichen Gesandten Grafen von Leyden in Tokio ist auf Grund des 5 1 des Gesetzes vom 4 Mai 1876 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet von Japan die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und
5 vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und
Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende, Nummer 12 des Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr. 2455 das Gesetz, betreffend die Fest s'ellung des Reicht⸗ haushalts⸗Etats für das Rechnungsjahr 1898, vom 31. Mãrz
1898; unter
Rr. W4ö6tz das Gesetz, betreffend vie Aufnahme einer An—
Unter Aufhebung der Vorschrift im 8 2 Absatz 1 des leihe für Zweck. der Verwaltün gen des Reichsheeres, der
Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs⸗Geseßbl. S. ö) wird
) S. Nr. 12 d. Reichs ˖ Gesetzblatts ).
Marine und der Reichseisenbahnen, vom 31. März 1893; unter
Nr. 2457 das Gesetz wegen Verwendung i han er , zur Schulden gung, vom 51. Marz . und unter
x · ·r·2QiMm2 / 0 2 0 0 0
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