1898 / 85 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Apr 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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ö F Nom. 15 Millionen Mark 400 igen zu pari rückzahlbaren Pfandhriefen, (Emission vom Jahre 1898). . Berie L (mit Januar / Juli iupons) (Verloosung und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft,

sowie von

Nom. 15 Millionen Mark 400i9en zu par rückzahlbaren Pfandbriefen, (Emission vom Jahre 1898)

Serie (mit April / Oktober Kupong)

Verloosung und Kündigung nicht früher als per J. Januar 1966 statthafh

Mecklenburg ⸗Strelit schen Hnpothekenbank

zu Neuftrelitz und Berlin.

Unter der Firma: . . . . „Mecklenburg⸗Strelitzsche Sypothekenbank“ ist auf Grund des am 21. April 1896 verlautbarten Statuts durch Allerhöchste Konzessions⸗ Urkunde vom 14. März 1896 eine seitens Sr. Königl. Voheit des Großherzogs von Mecklenburg ⸗Strelitz landesherrlich enehmigte Aktien⸗Gesellschaft mit dem Sitze in Neustrelitz und einer Zweigniederlassung in Berlin kene l worden. ö ;

Die erwähnte Allerhöchste Konzession ist an eine bestimmte Zeitdauer nicht gebunden; dagegen bat Se. Kgl. Hoheit der Großherzog von Mecllenburg⸗Strelltz sich vorbehalten, für den Fall, daß die Organe der Gesellschaft gegen den Wortlaut oder den Geist der genehmigten, ohne Seine oder Seiner Landesregierung Genehmigung unabänderlichen Statuten handeln sollten worüber die Entscheidung lediglich Seinem freien Ermessen überlassen bleibt diese Genehmigung jederzeit zu der Folge jurůck⸗ zunehmen, daß mit dem Augenblicke der Zurücknahme das Recht zur Ausgabe von Hypotheken ⸗Pfand⸗ briefen und Kommunal⸗Obligationen auf den Inhaber erlischt. ö

Die Bank hat das Recht, auch in anderen Städten des Deutschen Reichs Zweiganstalten und Agenturen zu errichten. . .

Die Firma ist zufolge Verfügung vom 27. April 1896 am 28. April 1896 in Fol. CCOXXVI des Handels⸗Registers des Großherzoglichen Amtsgerichts zu Neustrelitz, die Zwelgniederlassung in Berlin zufolge Verfügung vom 6. Mai 1896 am 7. Mal 1595 unter Nr. 16204 des Gesellschafts⸗Registers in das Handels. Register des Königlichen Amtsgerichts J zu Berlin eingetragen. . .

Das Grundkapital der Gesellschaft heträgt 6 Millionen Mark, eine Erhöhung auf 12 Millionen Mark ist in der ordentlichen General ⸗Versammlung vom 2. März 1898 beschlossen worden, Die Begebung der neuen Aktien soll nicht unter dem Parikurse erfolgen; die Feststellung der Modalitäten ist dem Aussichtsrathe überlassen.

Zweck der Gesellschaft ist die Vermittelung und Erleichterung des Kapital , und Kredit ⸗Verkehrs . Ihr Wirkungskreis berechtigt diefelbe zu folgenden Geschäften:

1) Besitzern von Liegenschaften, Baustellen, fertigen und im Bau begriffenen Gebäuden hypotherarische oder Grundschuld ; Darlehne zu gewähren, deren Rück⸗ zahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden kann;

Hypotheken oder Grundschuldforderungen zu erwerben;

an Provinzen, Kreise, Städte, Landes Mellorations Gefellschaften und öffentliche Korporationen aller Art mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden innerhalb des Deutschen Reiches auch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit dieselben zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder gesetzmäßig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Korporationen abzulßsen;

auf Grund der unter Nr. J bis 3 erwähnten Geschäfte und bis zum Belaufe der Summen, welche die Gesellschaft aus diefen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe resp. Kommunal⸗ Obligationen auszugeben, welche im Wege der Augloosung, der Kündigung resp. des Ankaufs wieder einzulösen sind; . .

) die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen anzukaufen und Vorschüsse auf die⸗ selben zu gewähren.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt:

6) zur Diskontierung inländischer und aus ländischer Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen;

7) zur Beleihung von Hypotheken, Grundschuldforderungen, Wechseln und Werth⸗ papieren, sowie von folchen Waaren, welche dem Verderb nicht unterworfen sind;

S8) zur Eröffnung laufender Rechnungen Konto Korrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depositenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertãgigen Kündigungsfrist aus gestellt werden;

9) zur Aufbewahrung von Geld, Werthpapieren und Werthgegenständen, sowie zur Effektuierung von Bankgeschäften aller Art;

10) zum Ein⸗ und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zu⸗ stande und von soliden Werthpapieren für eigene Rechnung.

Die Bank ist auf Grund der Eingangs erwähnten Konzession berechtigt zur Ausgabe von ver— zinslichen, auf den Inhaber lautenden und von Seiten der betreffenden Inhaber unkündbaren Pfandbriefen.

Die Bank darf aber ihrerseits nur so weit und so lange auf die Kündigung ihrer Pfandbriefe verzichten, als sie selbst durch ihr gegenüber auf den gleichen Zeitraum unkündbare Hypotheken oder Grund⸗ schulden gedeckt ist.

Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft emittierten Pfandbriefe darf vorläufig den fünfzehn⸗ fachen Betrag des eingezahlten Grund⸗Kapitals nicht übersteigen. Ber Aufssichtsrath soll indessen berechtigt sein, durch Beschluß, falls derselbe von der Großherzoglich Mecklenburg ⸗Strelstzschen Regierung gebilligt wird, diese Summe biz auf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grund Kapitals zu erhöhen.

Kein Pfandbrief darf von der Bank ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypotheken oder Grundschuldforderung gedeckt ist.

Die Statuten der Bank beftimmen in dieser Beziehung in den §8 37, 38 und 40:

Die Hypotheken ⸗Abtheilung gewährt Darlehne nur auf folche innerhalb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags oder Verkehrswerth haben. Beleihung von Bauplätzen ist gestattet.

Hiernach ist abweichend von den preußischen Normativbestimmungen für Hypotheken banken die Ausgabe von Pfandbriefen auf der Grundlage von Hypotheken gestattet, welche aus der Beleihung von Bauplätzen oder der Gewährung von Darlehen vor Fertigstellung der Bauten entftanden sind. Laut Gesellschaftsstatut ist es Voraussetzung für die Beleihungen von Bauplätzen, daß dieselben einen sicheren und dauernden Verkehrswerth haben.

Die Gesellschaft beleiht Grundstücke nur zur ersten Stelle, es sei denn, daß die Hereinnahme resp. Beseitigung der vorstehenden Hypotheken oder Grundschulden bei der Bank beantragt und diese Erwerbung resp. Beseitigung gesichert ist.

Die Beleihungsgrenzen sind folgende:

a. ländliche Liegenschaften mit oder ohne Gebäude dürfen bis zu zwei Dritteln des Werthes be— liehen werden, wobei für Gebäude ein selbstständiger Werth nicht in Ansatz gebracht werden darf;

b. fertige oder im Bau begrfffene städtische Gebäude, sowie Baustellen dürfen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Obsektte in größeren Städten oder Vororten mit normal fortschreitender Entwickelung bis zu 6/10 dez Werthes beliehen werden.

Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt sst, hypothekarische oder Grundschuld⸗ darlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werthes gegeben werden.

Der Aufsichtzrath wird festsetzen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maximalbetrage beliehen werden dürfen.

Auf Gebäude dürfen hypothekarische oder Grundschulddarlehne nur gegeben werden, wenn dieselben eg Feuersgefahr ausreichend versichert sind und wenn durch die Landesgesetze bejw. die Versicherungg⸗

edingungen und den Darlehnsvertrag dafür gesorgt ist, daß die Bank im Falls eines Brandschadens wegen ihrer hypothekarischen oder Grundschuldforderungen volle Sicherheit hat.

Die Feststellung der Beleihung. und Werthsermittelungs.Grundsätze im Einzelnen geschieht durch ein Regulativ, welches der Aufsichtsrath aufstellt.

Dieses Regulativ sowie jede Abänderung desselben bedarf der Genehmigung der Groß⸗ herzoglich Mecklenburgischen Landesregierung.

Das in Gemaͤßheit dieser Bestimmungen erlassene Regulativ besagt unter Anderem Folgendes:

An Prüfungsmaterial soll, soweit es möglich ist, beigebracht werden:

I) katasteramtlicher Situationsplan resp. Plan von dem vereidigten Landmesser oder von dem städtischen Vermessungsamt,

2 Auszug aus der Grundsteuermutterrolle oder aus den Fortschreibungsverhandlungen,

Ausjug aus der Gebäudesteuerrolle,

4 Auszug auß dem Grundbuch resp. Attest des Notars über die vorgenommene Grundbuch⸗ einsicht mit den naheren Angaben über die Eintragungen in der J, II. und III. Ab⸗ theilung u. s. w.

) Versicherungpol ice,

Kaufverträge,

berhandene Taxen, Gutachten u. s. w,

8) Mieths. resp. Pachtverträge,

9) Zeichnungen.

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Neben der von der Bank angefertigten Taxe muß eine Werthstaxe von einem oder mehreren gerichtlich oder obrigkeitlich vereidigten Sachverständigen gefertigt werden. Diese Tax⸗Anfertigung muß unabhängig von der Banktaxe geschehen. Die niedrigste Taxe ist die entscheidende.

Nach Absatz 2 des erwähnten Regulativs über die Beleihungg⸗ und Werths⸗Ermittelungs⸗Grund⸗ sätze dürfen Baustellen bis zur ersten Hälfte, besonders gut gelegene Obzekte in größeren Städten oder Vororten bis zu 6sio des Werthes belieben werden, jedoch nicht über das fache des eingezahlten Aktien- kapital. Vom 1. Januar 1899 ab darf der Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Bauplätze bis zu z des Gesammtbestandes der Deckungshypotheken oder Grundschulden betragen.

Das Regulativ ist jedoch vom Aufsichtsrath in seinen Sitzungen vom 2. und 30. Marz 1898 dahin geändert worden, daß der jeweilige Bestand an Hypotheken und Grundschulden auf Ländereien und Baustellen, bei denen eine Bebauung und Beleihung des Gebäudewerthes nicht vereinbart ist, nur in Höhe des jeweilig eingezahlten Aktienkapitals als Pfandhriefunterlage benutzt werden darf. Beträgt somit ein Drittel des Gesammtbestandes an Hypotheken oder Grundschulden mehr als das jeweilig eingezahlte Aktienkapital, so darf doch die Gesammtsumme der Hypotheken und Grundschulden auf Raustellen und sonstigen Ländereien immer nur die Höhe des jeweilig eingezahlten Aktienkapitals erreichen. Die Ge⸗ nehmigung der Regierung zu dieser Aenderung ist nachgefucht, doch verpflichtet sich die Gesellschaft hiermit schon jetzt den Pfandbrief ⸗Besitzern und Erwerbern gegenüber zur Einhaltung dieseã veränderten Regulativs.

Die General⸗Versammlung vom 8. März 1897 hat die Aenderung der Gesellschafts⸗ Statuten in mehreren Punkten beschlofsen. Die landesherrliche Genehmigung zu diesen Beschlüssen ist fedoch versagt worden und sind damit die Beschlüsse in Gemäßbeit des § 29 der Statuten gegenstandslos geworden.

Der Aufsichtsrath der Mecklenburg. Strelitzschen Hypothekenbank Far in Abänderung früherer Beschlüsse, wonach bis 56 Milssonen Mark Pfandbriefe neu ausgegeben werden sollten, in seiner Sitzung vom 25. Januar d. J. die Ausgabe von 4 Go igen Pfandbriefen bis zum Höchstbetrage von 30 Millionen Mark beschlossen, bei denen Kündigung und Verloosung nicht früher als per 1. Januar 1966 statthaft ist. Diese 4 o0igen Pfandbriefe sind eine Fortsetzung der Serie 1 und Il, welche zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse bereits zugelassen sind, und tragen die Bezeichnung Emission 1898 es sollen davon

15 Millionen Mark Serie 1 und 15 ö l. II. je nach Bedarf innerhalb der statutenmäßigen Grenzen begeben werden, und zwar auf Grund der von der Gesellschaft erworbenen und noch zu erwerbenden, als Unterlage für die Pfandbriefe diefer Serien bestimmten, hypothekarischen und Grundschuldforderungen. Die zur Ausgabe gelangenden 40j0igen Pfandbriefe Serie J und II sind eingetheilt bei Serie . La. A. Nr. 191 590 Stück 400 à S 5000 S 2000000 ö 601 - 1200 600 à 3000 1800000 1296— 2495 1200 4 2000 2400000 ). 3651 8450 4800 1000 4 800 000 *

*. 7

2 D. 1

2

; 3751 - 5iß6 —— 465 566 236066690 3451-8750 4356 2. 3560 1146666 7

2

4101 —7700 3 600 100 ö 360 000 U 15 000 000

Stuck 197 355

Serie I.

a. A. Nr. 191 590 Stück 400 à S 5000 „S 2000000

. 401-1000 . 600 ? 3000 1800000 701-1900 ö. 1200 2 2 400000

2101 —6900 . 4800 4800 0090

23016700 . 4400 500 2200000

22017000 . 4800 * 300 1440000

2301 - 5900 ö 3 600 100 ö 360 000

Stück 19 3800 6 15 0006066 und mit 17 resp. 16 halbjährlichen, bei Serie am 2. Januar und 1. Juli, bei Serie II am 1. April und 1. Oktober fälligen Kupons nebst Tafons versehen. Der erste Zinsschein wird be Serie 1 am 1. Juli 1898, bei Serie II am 1. Oktober 1895 fällig.

Die 4 oQoigen Pfandbriefe Serie I sind mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrathes, sowie demjenigen zweier Vorstandsmitglieder versehen. Außerdem tragen dieselben die handschriftliche Bescheinigung des seitens der Staatsregierung bestellten Pfandhalters, daß die nach den Statuten vorgeschriebene Sicherheit durch Faustpfänder vorhanden ist.

Für die 4 C igen Pfandbriefe Serie MIL ist die Verloofung und Kündigung nicht früher als per 1. Januar 1906 statthaft. Diese Pfandbriefe können also per 1. Januar 1906 hder zu einem späteren Termin im Wege der Ausloosung oder Kündigung getilgt werden, soweit dieselben nicht durch vorherigen Ankauf aus dem Verkehr gezogen sind.

Die Kupons der von der Gesellschaft ausgegebenen Pfandbriefe, die Dividendenscheine der Aktien. sowie die geloosten und gekündigten Pfandbriefe derfelben werden .

bei der Gesellschaftskasse in Neustrelitz und Berlin, an sämmtlichen auswärtigen Zahlstellen,

2000 1000

ö

* n, / * * 2

*

* J. . 2 *. *.

2 n)

sowie bei der Breslauer Discontobank zu Breslau und Berlin kostenlos eingelöst. Der Anspruch auf die Zinsen der Pfandbriefe und die Dividenden der Aktien verjährt binnen 4 Jahren vom letzten Dezember desjenigen Jahres ab, in welchem sie fällig geworden sind, derjenige auf die Kapitalbeträge derselben innerbalb 50 Jahren. Gegen Einlieferung der Talons werden s. 3. neue Zins bezw. Dividendenbogen koftenfrei bei den Gesellschaftskassen zu Neustrelitz und Berlin ausgegeben. Die pünktliche Zablung von Kapital und Zinsen der Pfandbriefe wird gesichert: 1) durch die Hinterlegung eines den ausgegebenen Pfandbriefen wenigsteng gleichen Betrages hypothekarischer oder Grundschuldforderungen oder sonstiger Pfänder, welche ben statutarischen Vorschriften entsprechen und unter Mitverschluß des seitens der Staatsregierung bestelsten Pfandhalters auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1894 für die Pfandbriefgläubiger als Faustpfand deponiert werden; 2) durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds.

Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden Hypotheken oder Grund schuldforderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr gezogen oder durch andere statutenmäßig zur Deckung geeignete Hypotheken⸗ oder Grund⸗ schuldforderungen oder durch sonstige Pfänder in Gemäßheit des 5 18 der Verordnung, betreffend bas , ,. für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen, ersetzt werden, sodaß das vorgeschriebene Deckungt⸗ Verhältniß stets aufrecht erhalten wird.

Die Anlage im Hypothekengeschäft beträgt per 31. Januar 1898: 26 585 247 4 17 *. wogegen, an dem gleichen Zeltpunkte 33 18 400 0 Pfandbriefe im Umlauf waren. Die gesammten Hypotheken sind mindestens bis zum 1. Januar 1906 grundbuchlich unkündbar eingetragen.

Es haben nur städtische und nur erststellige Beleihungen stattgefunden.

In diesem Betrage ist eine Summe von MS 2 755 000. enthalten, welche auf Baustellen ein⸗ getragen ist, für welche eine Bebauung und demnächstige Beleihung des Gebäudewerthes nicht vereinbart ist.

Zinsrückstände waren am Schlusse des Jahres 1897 nicht vorhanden.

Im Jahre 1897 war die Bank bei 8 Subhastationen betheiligt. Die Forderung der Bank ist ue en . herausgeboten worden, dag Kapital in 4 Fallen zurückgezahlt und in 4 Fällen den Erstehern elassen worden.

Grundstücke besitzt die Bank, das Bankgebäude in Neu

Auf den Pfandbriefen ist von dem, auf Grund der betreffend das austpfandrecht für Pfandbriefe ĩ ungen, seitens der Staats⸗ regierung bestellten Pfandhalter, mit Berücksichti rtisation und Rüchahlungen zu bescheinigen, daß die statutenmäßige Sicherheit i n ist.

Die wesentlichen Bestimmungen der er gende:

vom 13. Februar 1894,

. Korporationen, beschränkter Haftung und ei hypothekarischer Beleihun Gesammthöhe nach dem Nen darf, können den Pfandbriefg rischen F (Hypotheken, Grun Renten) ein Faustpfandrecht 40 der Konkursordnung na Maßgabe der Vorschriften gewaͤhren.“ (Schluß auf der folgenden Seite.)

2. Die hypothekarischen Forderungen, welche verpfändet werden sollen, sind in tl d ein Pfandbuch einzutragen. Dle Eintragung ist mit der Unterschrift der gal fl e rg , zu versehen. ; „Die Eintragung gilt, wenn nicht in derselben erklärt ist, daß die Verpfänd ur Gattungen von Pfandbriefen erfolge, als 23 für alle Pfandbriefe.“ uscndung nur für ehutelne

ö Auf Grund der Eintragung in das Pfandbuch entsteht das Fauftpfandrecht an der hypothekarischen orderung: . I) dadurch, daß der Gewahrsam der über die hypothekarische Forderung lautenden Urkunde ei

Vertreter der Pfandbriefgläubiger (Pfandhalter) allein oder mit der Pfandbriefanstan . a , . 1 oder .

Y) dadurch, daß die Verpfändung auf der über die hypothekarische Forderung lat tenden Urkund von der Pfandbriefanstalt und dem Pfandhalter bermerkt wird. Der Lan genf nnn ,,, der Eintragung in das Pfandbuch enthalten.“

§ 5. »Eine ohne schriftliche Zustimmung des Pfandhalters erfolgte Abtretung, Verpfändung oder Tilgung der verpfändeten Forderungen kann zum Nachtheile der Pfandbriefgläubiger nicht gelrend gemacht werden. Dasselbe gilt von einer Vorrechtseinräumung, einer Aufgabe des hypothelarischen Rechts, einer Ermäßigung des Zinsfußes, sowie von einer Pfändung. Der Pfandhalter soll die Zustimmunggerklärung mit seinem Amtsslegel oder Stempel versehen.“

Die Pfandbriefanstalt wird durch das Faustpfandrecht nicht in der Befugniß beschränkt, selbst⸗ ständig Kündigungen vorzunehmen, sowie Zinsen oder solche Zahlungen einzuziehen, deren Beträge und Termine in den Statuten oder in der Übe? die hypothekarische Forderung lautenden Urkunde bestimmt ist.“

37

„Das Faustpfandrecht erlischt, wenn im Falle des 5 3 Nr. J der Gewahrsam der Urkunde von dem Pfandhalter aufgegeben, und im Falle des 5 3 Nr. 2 die Aufgabe des Pfandrechts auf derselben von ihm vermerkt wird.“

88.

Den Pfandbriefgläubigern kann im Falle des 5 18 von der Pfandbriefanstalt an Geld und Werthpapieren ein Faustpfandrecht im Sinne des 40 der Konkursordnung dadurch gewährt werden, daß die Ausübung des Gewahrsams dem Pfandhalter in Gemäßheit des § 3 Nr. 1 übertragen wird.“

»Die Vorschriften der 5 3 bis ? finden entsprechende Anwendung.“

51

Bei Beginn seiner Geschäfteführung und während der Dauer derselben hat der Pfandhalter darauf zu achten, daß der Gesammtbetrag der für eine Gattung von Pfandbriefen zum Faustpfande bestellten hypothekarischen Forderungen in dem durch die Statuten festgestellten Verhältniffe zu dem Gefammtbetrage der in Geltung befindlichen Pfandbriefe dieser Gattung steht, insoweit letztere sich nicht im Gewahrsam des Pfandhalters befinden. Hierbei sind Abtahlungen auf die verpfändeten Forderungen und sonstige Berminderungen derselben abzurechnen.“

„In gleicher Weise hat der Pfandhalter darauf zu achten, daß die Vorschriften der Statuten über die Bestellung anderer Faustpfänder beobachtet werden“

»Er hat die Pfandbriefanstalt zur Erfüllung ihrer vorstehend bezeichneten Verpflichtungen anzuhalten.“

§ 18.

„Das Pfandrecht an einer hypothekarischen Forderung ist auf Verlangen der Anstalt von dem Pfandhalter aufzugeben, sofern eine andere hypothekarische Forderung von gleicher Höhe nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zum Faustpfande bestellt oder ein gleicher Betrag von Pfandbriefen derselben Gattung vernichtet oder dem Pfandhalter zum Gewahrsam übergeben oder sonst das bestehende Verhältniß durch Ersatz von Pfändern an Geld und Werthpapieren von gleichem Werthe aufrecht erhalten wird.“

20.

. Pfandbriefe, für welche in Gemãßheit dieser Verordnung ein Faustpfandrecht bestellt werden soll, sind mit der Bescheinigung des Pfandhalters zu bersehen, daß für sie die statutenmäßige Sicherheit

durch Faustpfänder (5 15) vorhanden sei. Ohne diese Bescheinigung gewähren diefelben kein Faustpfandrecht.“ 35 ;

Die Pfandbriefanstalt ist verpflichtet, von den auf die berpfändeten Forderungen geleisteten Kapitalzahlungen und sonstigen Verminderungen des Pfandrechts, sowie von der erfolgten Tilgung der Pfandbriefe dem Pfandhalter fortlaufende Mittheilung zu machen und ihn von der Pfändung einer Forderung sofort in Kenntniß zu setzen.“

„Innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Vierteljahres hat sie den Gesammtbetrag der Pfandbriefe, welche von jeder Gattung am letzten Tage des vergangenen Monats in Geltung waren, und den Gesammtbetrag der an diesem Tage für jede Gattung als Faustpfand in Gemäßheit des F 15 vor⸗ handenen Forderungen dem Pfandhalter mitzutheilen.“

Der Pfandhalter hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mittheilungen zu prüfen. Er ist befugt, jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriften der Hypotheken⸗Abthellung der Pfandbriefanstalt Einsicht zu nehmen.“

Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen Regierungs— Kommissar ausgeübt.

Der Regierungs- Kommissar hat die Befugniß,. die Ausgabe der Pfandbriefe und Schuldver— schreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken und Grundschulden oder an' Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen. Seinen Anord! ungen ist vorbehaltlich der Beschwerde bei der Großherzoglichen Landes⸗ regierung Folge zu geben.

Derselbe hat das Recht, an den Sitzungen und Berathungen der Gesellschaftsorgane, einschließlich der General-Versammlungen, theilzunehmen resp. solche zu berufen und ist zu jeder Sitzung einzuladen

Der Regierungs- Kommissar hat arch das Recht, von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schrifistücken der Bank Einsicht zu nehmen, sowie der Bank die Aufstellung regelmäßiger oder außerordentlicher Uebersichten zur Vorlage für die Regierung vorzuschreiben.

Für die Aufstellung der Bilanz und für die Gewinnvertheilung sind neben den gesetzlichen Be stimmungen folgende statutarische Festsetzungen maßgebend:

Die Bücher der Gesellschaft werden am 3I. Dezember jeden Jahres abgeschlossen.

Der Reingewinn wird auf folgende Weise verwendet:

a. der Reservefonds erhält von dem jährlichen Reingewinn den zwanzigsten Theil solange, als

der Fonds den zehnten Theil des Grundkapitals nicht überschreitet;

b. der Aufsichtsrath erhält 10 0, desjenigen Betrages des jährlichen Reingewinnes, welcher

des Grundkapitals übersteigt;

e. der Vorstand erhält gleichsalls 10 o desjenigen Betrages des jährlichen Reingewinnes, welcher

4 00 des Grundkapitals übersteigt, und zwar nach Maßgabe seiner Verträge, eventuell nach Bestimmung des Aufsichtsrathes;

N doo desjenigen Betrages des jährlichen Reingewinnes, welcher 4 des eingezahlten Grund kapitals übersteigt, ist von der Bank nach Bestimmung der Großherzoglichen Landegregierung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden;

e, der gesammte Übrige Reingewinn wird nach Verfügung der General Versammlung verwendet.

Die Einladung zur General · Versammlung muß vom Vorstande mindestens vier Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten T age unter Angabe der Tagegordnung durch eine öffentliche Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern erfolgen.

In der General⸗Versammlung gewährt jede Aktie eine Stimme.

Stimmberechtigt in den General. Versammlungen sind nur die Inhaber der Aktien, welche den Besitz derselben in den Büchern der Bank haben eintragen lassen. Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Eintragung vor dem Datum der öffentlichen Einberufung der General ⸗Versammlung stattgefunden habe. Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei dem Vorstande, entweder sa Vorzeigung der Aktie, oder eines dem Vorstande als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben.

Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Vorstand auf Verlangen eine Bescheinigung. Die eingeschrlebenen Aktien Inhaber haben außerdem innerhalb der letzten drei Tage vor der General⸗

Versammlung den Nachwels über die Fortdauer ihres Attienbesitzes entweder durch ö, . der Aktien gder einer genügenden Bescheinigung bei bem Vorstande oder den von demsesben bazu deleglerten Beamten zu führen. Im Falle einer Bevollmächtigung muß in derselben Frist die Vollmacht eingereicht

werden.

. Die Gesellschaft hat für das erste, den Zeitraum seit der Konstituierung (21. April 1896) bis zum 31. Dezember 1895 umfassende Geschäftsjahr eine Dividende von 47 16 pro Aktie von 1000 M. rot. J pro rata temporis vertheilt, für das zweite Geschäftsiahr 1897 sind 7o/ Dividende 70 pro Aktie von 10900 0 beschlossen worden. l

Die Bilanz per 31. Dezember 1897 nebst Gewinn- und Verlust⸗ Konto lautet wie folgt: Zilam per 31. Dezember 1897.

Activa. Hassi vn.

96 3 . . A6 3 392 632 47 Attien⸗Kapitall ... b 000 000

339 725 65) Reservefonds:

131 44978 Bestand am 31. Dezember 1896 3 353 365065 n 4530 g6h, 6 9514 42082 Dazu Ueberweisung 2h 985 948 40 vom Pfandbrief⸗

d 600 000

bg zao 8 Agio⸗ Konto.. 10g 134. 39

6 öh 349, 4M Pfandbrief mlauf 2 270 300 - 20 330 zs 40 Vorausbejahlte Zinn 7 846 10

. Pfandbrief⸗ Kupon p. 2. 1. 1898

Saldococ. ... S 17 862,59 S 270 224,75 Abschreibung .. 17 862,59 0 abzüglich vorher be⸗ .

Pfandbrief · Anfertigung 7g. T. Stempel j zahlter 26 76475 171 460 kosten: ; Pfandhrief / Kupons p. T dd R. Saldo . 6 43 548, 65 theilig . Abschreibung... 43 a8 55 ö.

Kassen⸗Bestand ..

Eigene Effekten )

Wechsel . Bestand .

Guthaben bei Bankhãusern

en, rr, H

Anlage im Hypothekengeschäft

Bankgebäude. Neubau Neustrelit z.. Abschreibung ..

Mobilien u. Utensilien ;

. . Sl 688 63 Kupons Restantenn -. 21 399 75 Devositen inkl. Guthaben der Mecklen⸗ burg⸗Strelitzschen Zentral Steuer. Kasßsse ). 2208 577115 256 014 23

9 stimmung Landesregierung. 15 023 39 dalle 30 04673 Reserve für Vergütungen pro 1896. 36 000 - Dividende pro 155... 420 000

.

32 188 356 03

) Dieselben setzen sich mit Ausnahme von s264, 0h M aus erstklassigen, pupillarisch sicheren Werthpapieren zusammen.

; uch Verfügung der Zentral Steuer. Direktion vom 28. Oktober 1897 mit Instruktion der Großherzoglichen Landesregierung sind die Kassenbestände der Zentral Steuer⸗Kasse in Neubrandenburg der Bank auf Baar⸗Konto-Korrent übergeben worden.

Depet. Gewinn. und Nerlust Konto per 1897. Credit.

Mt 3 M6 703 866 33 Hypotheken ⸗Zinsen.. 916913 1 121 804601 Hypotheken. Provisionen ! 230 381 Be S Erträgniß an Zinsen und J 144 407 74 Provisionen im Konto—⸗ tensiliten. .. 17 862 59 Korrent⸗Wechsel˖⸗ und gios auf Reservefonds Effekten Lonto 381 113 6Z̃109 13439 Netto Pfandbrief Agio . 316 307

207 173,40

. 5a Tr FJ 420 000,

Abschreibung auf Bankgebäude⸗ Neubau w Reingewinn pro 1897 davon Dividende Tanti me dem Aufsichts⸗ , fur gemeinnützige Zwecke nach Bestimmung der

Großherzogl. Landes⸗

7 15 023,39 15 023 39

Pfandbrlef⸗Stempel u.

Anfertigungskosten .

fernere Abschreibungen

auf den Bankgebäude⸗

. 31 849,04 31 849 04

,, 540 467, 85 ö

184471632 1 84471632

. Aufsichtsrath besteht aus mindestens sechs und höchstens neun von der Generalversammlung

der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern, von denen zwei ihren ständigen Wohnsitz in Mecklenburg · Streli

haben und aus den Großherzoglich Mecklenburg ⸗Strelitzschen Staatsbeamten gewählt sein müssen; die Wah findet auf drei Jahre stait.

Den Aufsichtsrath bilden die Herren: Geheimer Hofrath a. D. Linde in Neustrelitz, Geheimer Hofrath Meyer in Neustrelitz, Landdrost, Kammerherr b Fabrice in Neustrelitz, Geheimer See handlungs⸗ Rath a. D., Direktor der Breslauer Digcontobank Pr. P. Schubart, Berlin, Justiz. Rath und Notar A. Munckel in Berlin, Bankdirertor H. Schmidt in Berlin, Ches⸗Redakteur W. Christians in Berlin.

Staatstommissar ist Herr Regterungs⸗Rath Dr. Selmer Neustrelitz; Pfandhaster: Herr Land⸗ gerichts⸗ Rath Bossart⸗Neustrelitz.

Der Vorstand der Gesellschaft, welcher vom Aufsichtsrath ernannt wird, besteht aus Herrn Direktor Eugen Kellner und den stellvertetenden Direktoren Herren E. Wuthmann und E. Hachmeifter.

Alle Bekanntmachungen, welche das Gesetz oder das Statut vorschreiben, sind, außer in den Reichs⸗Anzeiger“, in die Neustrelitzer Zeitung“, Berliner Börsen⸗Zeitung“, Berliner Börsen⸗ Courier und „Rostocker Zeitung“ einzurücken.

Falls eines der vier letztgenannten Blätter eingehen oder die Aufnahme verweigern oder verzögern sollte, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen Blättern, eventuell im Reichs Anzeiger und jwei Berliner Zeitungen allein.

Neustrelitz / Berlin, im März 1898.

Mecklenburg⸗Strelitzsche Bypothekenbank.

Auf Grund des vorstehenden Prospektes sind nom.: 15 Millionen 40 ige Pfandbriefe Serie 1 Emission 1898 und, 15 9 400̃ige ö. . ö 1898 der Mecklenburg ⸗Strelitzschen Hypothekenbank (Verloosung und Kündigung für beide Serien nicht früher als per 1. Januar 1965 statthaft) zum Handel und zur nichtamtlichen Notierung an hliesiger Börse zu⸗ gelassen worden und werden von uns in den Verkehr gebracht. Berlin, im April 18938.

316307 79

420 000

30 046, 78 30 046 78

43 548,65 43 548 65

Breslauer Diseonto⸗Bank.

die Bilanz und die Liquidations. Abrechnung vom

e an segtisfft Han. fr, , , e er Aufsichtsrath. Gesells ssiaft 1. lig Hamhurg. fsichtorath

Die Liquidations Kommisston. Generalversaimmlung . Fetanntm chung. Mittwoch, den 20. April 1898,

Nachdem die bisherige Aktiengesellschaft Actien zuckerfabrik Gommern“ durch Beschluß der außer⸗ ordentlichen Generalversammlung vom 28. Februar d. Jahres aufgelöst und in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandest, diese neue Gesellschaft. auch in das Handelsregister des König⸗ lichen Amtsgerichts Gommern eingetragen ist, fordern wir die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft

„Actienzuckerfabrik Gommern“ in Gemäßheit des 5 79 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 20. April 189 hiermit auf, sich bei der unter⸗

le zeichneten, neu errichteten Gesellschaft zu melden. Sintri Gommern, den 5. Mär, Ibgs

agen Zuckerfabrik Gommern. Mittag Bartel, Gesenschaf mit beschränkter Haftung. von Sydow, große Die Geschäftsführer: gegen Vorzeigung der Aktien ver— Erich Jordan. Fritz Schäfer.

rren Altionäre können den Bericht Richard Leidloff. Heinrich Fließ.

quidatlonß Kom mission und des Aufsichtsrathz, Ru dolf Schulze.

1) Bericht de Aufsichtsra unter Vorla

12647 Litt. E. Nr. 38 47 49 66 88 136 184 255 Chroma. Papier. und Carton Fabrih 276i 419 423 (SI Ses 563 6860 71 7s vorm. Gustav Najork. ; 928 gz8. Nach der in der ordentlichen Generalversamm⸗ von der 1889 er Anleihe: lung vom 26. Februar g. c. stattgefundenen Er⸗ Litt. A. Nr. 14 65 133. ; gänzungswahl, sowie nach erfolgter Konstituierung Litt. HE. Nr. 17 45 104 136 256 272 391 545 besteht der Aufsichtsrath unserer Gesellschaft gegen 598 635 656 666 695 719 737. wärtig aus folgenden Herren: von der 189er Anleihe: . Kommerzien Rath General⸗Kyonsul Litt. A. Nr. 39 96. Alfred Thieme, Vorsitzender, Litt. R. Nr. 6 37 44 174 315 316 346 461 General · Ktonsul A. de Liagre, stellvertretender 5109 5I5 552 58i 657 778 826 828 8536 851 884 Vorsitzender, 2989 10975 1120 1148 1216 1272 1280 1388 1393 Bankdirektor Max Huth, 1439 1478. Stadtrath Banquier Jul. Herm. Schmidt. Die Rückzahlung erfolgt am 1. Oktober Leipzig⸗Plagwitz, den 6. April 1895. E898 bei den auf den Stücken angegebenen Zahl⸗ Chromo· Papier und Carton · Fabrik stellen. . Rückständig sind:

vorm. Gustav Najork. Der p, me,. Von der Ausloofung per i. Oktober 1895: A. Thiem e, Vorsitzender. von der 1888er Anleihe Litt. B. Nr. 898. 740 Von een fn ö. 1 . Bei der am 31. Mär; 1898 stattgefundenen Aus. Jon der er Anleihe Lätt. B. Nr. 685. n,. unserer A ο. Anleihen sind folgende Dentsche Damysschifffahrts. Gesellschast Nummern gezogen: 20 von der 1888er Anleihe: „hansa“ in Bremen. Litt. A. Nr. 15 62 78 192.

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