1898 / 103 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neichs⸗Anzeiger

§W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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M 1863.

Königlich Preußischer

Aer Bezugspreis heträgt nirrteljährlich A M 50 8. Alle Kost-Anstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Nost-Anstalten auch die Gzpedition

Ginzelne AUunmmern kosten 25 58. t —————— ——

und

Staat s⸗Anzeiger.

Iusertionspreis fur den Raum einer Aruckzeilt 3903. Junserate nimmt an: die Königliche Expedition l

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des Neutschen Reichs- Anzeiger

und Königlich Rreußischen taatas- Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Montag, den 2. Mai, Abends.

1898.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Professor Dr. Erwin Kayser am Gymnasium zu Erfurt den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, .

dem Pfarrer Schrader zu Schönhausen im Kreise Jerichow II den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Stadtsekretär Maladinski zu Danzig, dem Armen⸗ kassen-⸗Rendanten 4. D. von Lobedank zu Kessenich im Landkreise Bonn, bisher in Wesel, dem Beigeordneten, Acker⸗ bürger Ludwig Müncheberg zu Königswalde im Kreise Ost—⸗ Sternberg, dem Schulrektor a. D. Musiol zu Kreuz— burg O⸗Schli, dem Hauptlehrer und Chorrektor a. D. Görlich zu Liebau im Kreise Landeshut, dem Hauptlehrer a. D. Anton Sage zu Rybnik und dem emeritierten Lehrer Jul ius Klinner zu Neisse den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem Konrektor a. D. Hoff meister zu Barby im Kreise Kalbe, den emeritierten Hauptlehrein Johann Benek zu Pyschez im Kreise Ratibor, Johann Gaertner zu Doro⸗ theendorf im Kreise Zabrze, Franz Gans zu Scharley im Landkreise Beuthen, Karl Lübeck zu Klodnitz im Kreise Kosel und Johann Willmann zu Neisse, bisher in Mogwitz im Kreise Grottkau, den emeritierten Lehrern Johannes Flascha zu Beuthen O-Schl.,, Johannes Greitzke zu eistretscham im Kreise Tost⸗Gleiwitjz, Wilhelm Paul zu Alt⸗Wilmsdorf im Kreise Neisse, Karl Hoffmeister zu Osterwieck im Landkreise Halberstadt, August Lübeck zu Kalbe a. d. Milde im Kreise Salzwedel, Heinrich Schulz zu Güssefeld desselben Kreisez, Paul Rober zu Bruchs im Kreise Rendsburg, Heinrich Rbsecke zu Ratzeburg im Kreise Herzogthum Lauenburg, Adolf Schierwagen zu Keelbek im Landkreise Flensburg und Daniel Seier⸗ niewski zu Dembno im Kreise Jarotschin den Adler der In⸗ haber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem evangelischen Divisions⸗Küster Tie dke bei der 2. Di⸗ vision das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold,

dem Milchfuhrmann Christian Bode zu Horsthausen im Landkreise Bochum das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in Rixdorf bei

Berlin, Restaurateur August van Haß und dem Schuh⸗ machermeister Wilhelm Glienicke zu Meseritz die Rettungs— Medaille am Bande zu verleihen.

Deuntsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern Dr. Hopf zum Direktor im Reichsamt des Innern mit dem Range eines Raths erster Klasse,

den Geheimen Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern Gruner zum Geheimen Ober— Regierungs⸗Rath, und

den Regierungs⸗-Rath im Reichsamt des Innern Lewald zum Geheimen Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Mailand, Wirklichen Legations⸗ Rath Pritsch zum General⸗Konsul in Genua zu ernennen geruht.

Der sächsische Regierungs⸗Baumeister Karl Gaitzsch zu Straßburg i. E. ist zum Kaiserlichen Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen ernannt worden.

Bekanntmachung.

Bei den preußischen Staatseisenbahnen werden die neuen Haltepunkte Niedervellmar an der Strecke Cassel Münden (Di⸗ rektiongbezirk Casse)h am 1. Mai und Klein-Reinken dorf an der Strecke Stettin Anger— münde (Direktionsbezirk Stettin) am 15. Mai d. J. für den Personenverkehr eröffnet werden. Berlin, den 30. April 1898. Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Schulz.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierunge⸗Rath Engholm in Berlin zum Ober⸗ Regierungs⸗Nath, .

den Landrath Sasse zu Montjoie, die Regierungs⸗ Assessoren Bertrand zu Schleswig, Cosack zu Koblenz, Dr. Glasser zu Marienwerder, Friedrich Heinrich Köhler zu Münster, Landmann zu Breslau und Wolf zu Schleswig zu Regierungs⸗Räthen, und

den Oberförster Meix zu Glücksburg zum Regierungs⸗ und Forstrath zu ernennen,

dem Direktor der Königlichen Taubstummen⸗Anstalt zu Berlin Eduard Walther den Charakter als Schulrath mit dem Range eines Raths vierter Klasse, und

dem Rechnungs⸗Revisor und Auktionator Winkelmann bei dem Königlichen Leihamt hierselbst, den Regierungs⸗Haupt⸗ Kassen⸗Buchhaltern Kersten in Cassel und Weber in Hannover bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen, sowie

infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Rem⸗ scheid getroffenen Wahl den bisherigen Regierungs⸗Assessor Otto NRollau in Köln als besoldeten Beigeordneten der

Jahren zu bestätigen.

Gesetz.,

betreffend die Feststellung des Staatshaushalts⸗

Etats für das Jahr vom 1. April 1898/99.

Vom 1. Mai 1898. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. .

verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 31

halts⸗Etat für das Jahr vom 1. April 1898599 wird

in Einnahme auf 2187 527 384 S und

in Ausgabe auf 2 187 527 384 M6,

nämlich auf 2 055 891 380 S an fortdauernden und auf 131 636 004 SV an einmaligen und außerordent⸗

fes lichen Ausgaben estgesetzt. 6 8 2

Der (diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte) Etat der persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben der Preußischen Central⸗Genossenschaftskasse für 1. April 1898/99 wird auf 175 250 6 festgestellt.

Im Jahre vom 1. April 1898/99 können nach Anordnung des Finanz-⸗Ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse verzinsliche Schatz⸗ anweisungen bis auf Höhe von 1090 000 000 S, welche vor dem 1. Januar 1900 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben finden die Bestimmungen der S8 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 607) Anwendung.

§ 4.

Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts⸗ Ctats (51) und der Anlage dazu (8 2) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt.

§ 5. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Ge⸗ setzes beauftragt. ; Urkundlich unter Unserer 8 Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 1. Mai 1898. (Li. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpitz.

Privilegium

77 Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-⸗ Anleihescheine des Kreises Bomst im Betrage von 1440000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.

Nachdem die Vertretung des Kreises Bomst auf dem Kreistage am 12. April 1897 beschlossen bat, zur Tilgung des bei der Provinzial- llsekasse zu Posen im Betrage von 59 000 S aufgenommenen arlehns dom 25. September 1890 und des bei der Provinzial

arlehns vom 2. März 1893, sowie zur Ausführung der Wegebauten Unruhstadt·Bomst, Unruhstadt Kleinitz, Rakwitz Neutomischel, Wollstein Kreutz, Wollstein —Tarnowo, Kreutz = Kreisgrenze, , . Tuchorje, Bomst =- Schwiehus und Mauche Neudorf und des Eisenbahn⸗ grunderwerbs Wollstein —Lissa eine Anleihe von 1440 000 M auf⸗

zunehmen, wollen Wir auf den Antrag der Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins scheinen

obigen Betrage ausstellen zu dürfen,

Stadt Remscheid für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf

Der (diesem Gesetz als Anlage beigefügte) Staatshaus⸗

eil f zu Posen im Betrage von 93 000 MW aufgenommenen.

e e seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im

da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch des Schuldners etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 dem Kreise Bomst zur Ausstellung von Anleihe⸗ scheinen im Gesammtbetrage von 1 440 000 Æ, in Buchstaben: Eine Million vierhundert vierzig Taufend Mark“, welche in folgenden Ab⸗

schnitten: A. 440 000 AM zu 1900 , B oe, G ,

zusammen 1 440 000 60

nach dem anliegenden Muster auszufertigen, je nach Wahl der Kreit⸗ vertretung mit drei oder dreieinhalb vom Hundert jährlich zu ver⸗ zinsen und nach den für jede Art des zu wählenden Zinsfußes fest⸗ gestellten Tilgungsplänen jährlich vom 1. Januar 1899 ab mit wenigstens ein und ein Viertel vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen, durch Ver⸗ loosung oder Ankauf zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen.

Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Homburg v. d. H., den 4. April 1898.

Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen. . ̃ . ö. Anleiheschein des Kreises Bom st, Ausgabe, Buchstabe.. , Nr.... über.... Mark Reichswährung.

Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 4. April 1898 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen

Nr.. . . Seite... und Gesetz⸗Sammlun . für 189. laufende Nr. .. ). . Auf Grund des von dem Bezirksausschusse des Regierungsbezirks

Posen genehmigten Kreistagsbeschlufses vom 12. April 1897 wegen Aufnahme einer Schuld von 1440 000 10 bekennt sich der Krels⸗ Ausschuß des Kreises Bomst namens des Kreises durch diesen für

jeden Inhaber gültigen, seitens des Gläubigers unkündbaren Anlethe—⸗ schein zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit.... vom Hundert jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1 440 000 S erfolgt nach Maßgabe der genehmigten Tilgungsbedingungen mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren bis spätestens

einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens

ein und ein Viertel vom Hundert des Kapitals jährlich unter Zuwachg

der Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen gebildet wird.

Die Ausloosung geschiebt in den Monaten Februar und August jeden Jahres, zum ersten Mal im Februar des Jahres..

Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihe⸗ scheine auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgelvosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen NReichs⸗ und Preuffi⸗ schen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung

u Posen, sowie dem Kreisblatt des Kreises Bomst.

Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Anleihescheinen bewirkt, so ist dieses unter Angabe des Betrages der angekauften alsbald nach dem Ankauf in gleicher Weise bekannt zu machen.

Durch die bezeichneten Blätter erfolgen auch die sonstigen, die Anleihe betreffenden Bekanntmachungen.

Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regierungt⸗ Präsidenten in Posen ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten sst, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Jult, von heute an gerechnet, mit vom Hundert jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine , dieses An leihescheins bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Wollstein und bei den in den vorbezeichneten Blättern bekannt gemachten Einlösestellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten An= leihescheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißlg Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem 6. ae geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten dez

reises.

Das n . und die Kraftloserklärung verlorener oder ver nichteter Anleihescheine erfolgt nach 3, rift der 85 838 ff. der Zivilyrozeßordnung für das Deutsche Reich vom 0. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. S3) beziehungsweise nach 5 20 des Aug⸗ n neee eee, zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 erg, ,,,, nsscheine können weder aufgeboten n 3 ö werden. Doch soll demjenigen . den Hull vor Ablauf der vierjabrigen Ver

ährungsfrist bei der Kreisverwaltung

von Zinsscheinen

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