duch der. glesffork. Minister, der darin ist. Gerade die Dinge, die
ö. et Wnlbersitälsangelegenheiten in Dit zipiinarsachen zur Entscheidung
commen, bedürfen einer Kenntniß, einer Fühlung mit den Universitäts⸗ verhälknissen überhaupt. Site werden mir zugeben, daß jede disziplinare Entscheidung ganz anders wie eine richterliche Entscheidung auf ge⸗ wissen arbiträren Erwägungen beruht und beruhen muß, daß da ge⸗ wisse, ich will es mal so nennen, erziehliche Momente in Frage kommen können, mildernde Momente, Momente der persönlichen Be⸗ urtheilung, wie sie ein ordentlicher Richter gewöhnlich nicht wird ein⸗ treten lassen, die aber für die Disziplin im Beamtenthum eine große Rolle spielen.
Ich berufe mich dafür auf meine eigene Erfahrung. Ich habe es nicht einmal, sondern sehr oft erlebt, daß in der ersten Instanz Beamte und Lehrer zur Dienstentlassung verurtheilt waren, und daß das Staats ⸗Ministerium zu der Erwägung gekommen ist, nachdem ihm der Fall durch den Ressort ⸗Minister vorgetragen war, daß der An⸗ geschuldigte nach alledem, was ihm mildernd zur Seite stand, doch noch nicht jede Hoffnung ausschloß, daß er zu retten sei. Das Staats. Ministerium hat deshalb statt auf Amtsentsetzung, auf eine mildere Strafe erkannt, auf Strafversetzung in solchen Provinzen, in denen dies zulässig ist, oder auf eine Ordnungsstrafe. Ich habe die große Genugthuung gehabt, daß in zahlreichen Fällen es möglich ge⸗ wesen ist, Lehrer wenigstens, die zu meinem Ressort gehören, in ihrem Amt zu erhalten und auch zu einem soliden und ordnungsmäßigen Leben zurückzuführen.
Das sind Dinge, die recht eigentlich zur Aufgabe des Disziplinar⸗ richters gehören. Daß aber das Ober⸗Verwaltungsgericht den Privat dozenten und den Strömungen in der Fakultät gegenüber, die so leicht den Privatdozenten gefährden können, viel weniger in der Lage ist, diese Dinge in Betracht zu ziehen, als das Staats. Ministerium auf Grund der Auskunft, die der Untertichts⸗Minister geben kann, glaube ich, liegt auf der Hand. Des⸗ halb würde ich, wenn gar kein anderer Grund dafür spräche, den größten Werth darauf legen, daß man hier keinen Unterschied macht zwischen den übrigen Beamten und namentlich den Professoren auf der einen und den Privatdozenten auf der anderen Seite. Meine Herren, wie man die Sache auch gestalten möge, sofern man das Ober ⸗Verwaltungegericht hineinnimmt, so wird sich die Gefahr nicht beseitigen lassen, daß es den Anschein gewinnt, als wenn Sie den Privatdozenten einen größeren, wirksameren Schutz geben wollen, als den Professoren. Das halte ich für ein Unrecht den Pro⸗ fessoren gegenüber, und das halte ich für eine Maßregel, die bei den Privatdozenten nicht nothwendig ist, von ihnen auch garnicht verlangt wird. Es liegt nicht der geringste Grund vor, das für die Uni⸗ versitätslehrer überhaupt geltende gemeine Recht in dieser Beziehung zu ändern. Die Privatdozenten stehen ja etwas anders als die Pro—⸗ fessoren; sie sind keine Beamte, sie sind in einer beamtenähnlichen Stellung. Die Kommission hat ganz richtig nach dieser Richtung hin verschiedene Modifikationen vorgenommen, die es deutlich zum Ausdruck bringen, daß es sich hier nur um analoge Anwendung handelt, natürlich nur so weit als das Gesetz auf die Privatdozenten anwendbar erscheint.
Meine Herren, nach einer anderen Richtung liegt noch ein Grund vor, das Ober ⸗Verwaltungsgericht hier nicht ein⸗ zustellen. Darüber können Sie sich nicht täuschen, daß jede Ent⸗ scheidung des Staats, Ministeriums für die Verantwortlichkeit des Kollegiums, welches entscheidet, gegenüber der Landesvertretung einen ganz anderen Anhalt bietet, als die Entscheidung des Ober · Verwaltungs gerichts oder etwa eines Senats des Kammergerichts, das hier sehr wohl ebenso gut wie das Ober ⸗Verwaltungsgericht in Betracht kommen könnte; denn, meine Herren, das Ober⸗Verwaltungtgericht hat auch nicht einen Schatten von Beziehung zu den Privatdozenten und den Universitäten, ebensowenig wie etwa das Kammergericht. Daß man aber den Privatdozenten oder den Professoren das nicht anthun soll, daß man den Privatdozenten diesen juristischen Rechtsschutz in einer anderen Form giebt, als man ihn den Professoren giebt, das scheint mir doch so auf der Hand zu liegen, daß ich darüber kein Wort mehr verlieren möchte. Kurj, meine Herren, ich resümiere mich dahin: ich bitte Sie auf das dringendste, die Anträge der Herren Abgg. von Cuny und Brömel, soweit sie darauf gerichtet sind, das Ober⸗Verwaltungegericht an die Stelle des Disziplinarhofes und des StaatsMinisteriums zu setzen, abzulehnen. Ich glaube, erklären zu können, auf Grund der Vor—⸗ verhandlungen im Staatz. Ministerium, daß das Zustandekommen des Gesetzes ausgeschlossen sein würde, wenn diese Veränderung mit den Kommissionzbeschlüssen vorgenommen würde. Ich würde das aufs tiefste bedauern. Ich wünsche, daß wir zu einer gesetzlichen Regelung kommen. Die weit überwiegende Mehrzahl der Universitätslehrer wünscht es ebenfalls, und die Privatdozenten, soweit unsere Infor⸗ mationen reichen, erst recht, die sehr wohl einsehen, daß es sich hier um einen besseren Schutz ihrer Stellung handelt, als sie ihn bisher gehabt haben. Ich würde es deshalb tief bedauern, wenn das Gesetz durch diese Beschlüsse gefährdet werden sollte, und ich bitte Sie dringend, die Kommissionsbeschlüsse anzunehmen. r
Abg. Broe mel beantragt, folgenden neuen Sha einzufügen:
„Die entscheidende Digsziplinarbehörde zweiter Instanz ist der Visziplinarsenat des Ober ⸗Verwaltungsgerichts. Dieser übt die
unkttonen aus, welche in dem Gesetz vom 21. Juli 1852 dem Staats⸗ nn beigelegt sind. Wir leben, führt er aus, in einer Zeit, in welcher die politischen und sozialen Gegensätze außerordentlich auf ⸗ einander platzen, und deshalb ist es nicht angemessen, die höchste poli- tische Instanz als zweite Instanz in diesem Falle niederzusetzen. Der Redner beantragt außerdem, in ha der Kommissionsbeschlüsse hinter dem Wort Mitglied“ einzufügen: . des Lehrkörpers“ und folgenden Satz anzunehmen: In jedem Stadium des Verfahrens und in der Ver⸗ handlung vor dem Disziplinarhof steht es dem Angeschuldigten frei,
des Beistandes eines Rechtsanwalts ober Universitätslehrers als He een zu bedienen oder sich durch einen solchen vertreten
g. Dr. Irmer; Bei diesem eigentlich unwichtigen Gesetz können wir kein Präjudiz schaffen für eine Neugestaltung des höchst wichtigen Disziplinargesetzes. Ich möchte Sie deshalb bitten, an dem Beschluß der Kommission festzuhalten und alle anderen Anträge
abzulehnen. ⸗
. 3 Dr. Porsch: Der größere Theil meiner politischen Freunde wird jetzt in der weiten Lesung für das Ober⸗Verwaltungt⸗ gericht siꝛmmen. Unsere definitive Stellung behalten wir uns nach . a. des . vor. Eine größere Wichtigkeit messen wir dieser Frage n ei.
Abg. 1 zieht seinen ersten Antrag zu Gunsten des von Cuny'schen . zurück.
Abg. Dr. Oswalt (nl): Das Zustandekommen oder Scheitern des Gesetzeg wird für den Staat keine große Bedeutung habenz ich meine aber, daß das Ober⸗Verwaltungsgericht schon jetzt darauf ein⸗
gerichtet ist, die letzte Entscheidung zu übernehmen. Ich bestreite nicht, daß
das Staats. Ministerlum daz volle Vertrauen der Beamten hat. Dasselbe
ilt aber auch vom Ober ⸗Verwaltungsgericht, das mit allen Angelegen ile des öffentlichen Rechtz zu thun hat. Das Staats. Ministerium ist und soll sein eine politische Behörde wie der Landtag, und diesem möchte ich eine Kontrole eben so wenig wie dem Staats⸗Ministerium zuerkennen. Die Privatdozenten sind eiwas Anderes als die i n. und darum müssen sie auch anders behandelt werden. Die Professoren werden vom König ernannt, die Dozenten nicht. Ich bitte Sie, dem Antrag von Cuny zuzustimmen.
Abg. von Voß (fr. kons .): Wenn wir einmal die Disziplinar⸗ verhältnisse der Dozenten regeln wollen, so liegt es doch sehr nahe, diese Verhältnisse analog dem Verfahren gegen die Professgren zu ordnen, denn die Dozenten stehen doch den Professoren viel näher als z. B. die Referendare den Richtern u. s. w. Wirksamen! Schutz dagegen, daß der Dozent von einer engherzigen Fakultät wegen seiner Anschauung verdrängt werden soll, gewährt nur das Kultus-Ministerium, nicht das Ober ⸗Verwaltungsgericht. Das Staats. Ministerium kann ja auch nicht eher entscheiden, als bis der Senat sein Gutachten ab⸗ gegeben hat. Die Freiheit der Wissenschaft wird durch dieses Gesetz nicht .
bg. Broemel empfiehlt seine beiden, oben mitgetheilten Anträge, die eine wesentliche Verbesserung der Kommissionsbeschlüsse seien. Ein Universitätglehrer würde in manchen Fällen ein wirksamerer Vertheidiger sein als ein Rechtsanwalt.
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:
Meine Herren! Ob Sie in dem Gesetzentwurf sagen „Mitglied des Lehrkörpers der Universität“ oder „Mitglied der Universität“, ist der Regierung vollständig gleichgültig; es scheint mir auch vollständig gleichbedeutend zu sein, und ich glaube nicht, daß ein wesentlicher Unterschied beider Ausdrücke besteht.
Die Bestimmungen wegen des Vertheidigers halte ich nach den Beschlüssen der Kommission für vollkommen ausreichend. Ich glaube aber verpflichtet zu sein, noch einmal ausdrücklich hervorzuheben, daß die Königliche Staatsregierung in der Ersetzung des Staats⸗Mini⸗ steriums als Spruchbehörde der zweiten Instanz durch den Disziplinar⸗ gerichtshof des Ober⸗Verwaltungsgerichts eine Durchlöcherung des gesammten gemeinen Disziplinarrechts erblickt, und daß ich deshalb diesen Beschluß als unannehmbar würde bezeichnen müssen, daß ich darin eine verhängnißvolle Aenderung der Kommissionsbeschlüsse und eine Gefahr für das Zustandekommen des Gesetzes sehen würde.
§z 5a wird unverändert nach dem Beschlusse der Kom⸗ mission unter Ablehnung des Antrages von Cuny und der Anträge Broemel angeno]mmen. Für den Antrag von Cuny stimmen die Nationalliberalen, die Freisinnigen und der größere Theil des Zentrums.
Die Digkussion wendet sich nunmehr zu dem oben er⸗ wähnten 8 La.
Abg. Dr. Hauptmann (Sentr.) beantragt, die §§ 18 und 24 des Gesetzes von 1852 von der Anwendung auf die Dozenten aus—⸗ r n, um zu verhüten, daß außer dem Unterrichts ⸗Minister und der Fakultät noch andere Dienstvorgesetzte Strafen verhängen dürfen.
Gerichts. Assessor Til mann bittet um , Antrages. Die Befugniß des Ministers zur Verhängung von Strafen sei durch das Digziplinargesetz am besten gewährleistet.
Abg. Kirsch (Sentr.) beantragt, in diesen Paragraphen auch den § 17 des Disziplinargesetzes als eine auf die Privatdozenten anzu⸗ wendende Bestimmung aufzunehmen, wonach in Straffällen nicht bloß der einzelne Fall, sondern die gesammte Führung des Beamten in Betracht gezogen werden soll. Außerdem beantragt er eine redaktionelle Verbesserung des § 1.
Gerichts Assessor Tilmann wendet sich auch gegen diesen Antrag.
Abg. Broemel will die Bestimmung festgelegt wissen, daß immer nur eine gleichwerthige Instanz, d. h. eine andere Fakultät, zur Beurtheilung von Straffällen der Dozenten substituiert werde. Dem Dekan werde aber durch diesen Paragraphen eine ganz ungebührliche Stellung angewiesen.
Gerichts. Assessor Tilmann weist darauf hin, daß ohnehin in den meisten Fällen das Staats⸗Ministerium die Entscheidung einer anderen Fakultät übertragen werde.
Abg. Dr. Oswalt erklärt sich für den Antrag Hauptmann, da bereits in S 3 dieses Gesetzes über die Verhängung von Ordnungs⸗ strafen das Nöthige bestimmt sei.
Abg. Dr. Irmer erklärt sich gegen den Antrag Broemel.
Sla wird unter Ablehnung sämmtlicher Anträge mit der vom Abg. Kirsch vorgeschlagenen redaktionellen Verbesserung nach den Beschlüssen der Kommission angenommen.
§z 2 lautet: Die gegen Privatdozenten zulässigen Dis⸗ ziplinarstrafen hikehn in Ordnungsstrafen und Entziehung der Eigenschaft als Privatdozent.
Abg. Kirsch: Soll einem Privatdozenten nicht nur für eine in, sondern für alle und auch für die anderen Universitäten eine Eigenschaft entzogen werden dürfen? Das wäre doch sehr hart.
Ministerial Direktor Dr. Althoff: Es ist selbstverständlich, daß die Entziehung der Eigenschaft als Privatdozent sich nur auf eine Fakultät bezieht. ⸗
Der Paragraph wird angenommen.
Nach § 3 sind Ordnungsstrafen: 1) Warnung, 2) Ver⸗ weis. Zur Verhängung derselben ist außer dem Unterrichts⸗ Minister die Fakultät befugt, bei welcher der Privatdozent habilitiert ist.
Abg. Pr. Virchow beantragt, die Worte außer dem Unter⸗ richts⸗Minister“ zu streichen. Es sei ein Novum, daß der Unterrichts⸗ Minister in diesem Falle selbständig vorgehen solle. In erster Linie müsse die Universität stehen. Redner verweist auf den Fall Arons, in welchem die Fakultät es nicht für nothwendig erachtet habe, gegen Privatdozenten einzuschreiten; der Minister würde in einem ähnlichen
alle ganz anders entscheiden. Er bittet um Annahme seines Än—
trages. Ferner beantragt er eine redaktionelle Aenderung des Para- graphen dahin: Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch die Fakultät ist binnen einer mit der Zustellung ee Verfügung beginnenden Frist von zwei Wochen eine Beschwerde an den Unter⸗ richts⸗Minister zulässig. In der Vorlage steht statt „ist — zulässig“: „findet — statt“.
Ministerial Direktor Dr. Althoff bemerkt, daß der Minister jetzt schon auf Grund des Gutachtens der Fakultät entscheidet.
Nach kurzer Debatte, an welcher sich außer dem Antrag⸗ steller die Abg. Dr. Porsch, Dr. Irmer und Kirsch be⸗ theiligen, wird der Antrag Virchow abgelehnt und 83 unver⸗ ändert angenommen.
5 4 wird ohne Debatte angenommen. ⸗
5 lautet: Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Fakultät, bei welcher der Privatdozent habilitiert ist. In dieser Eigenschaft ist die Fakultät als Provinzial⸗ behörde im Sinne des . von 1852 anzusehen. Für ihre Zusammensetzung sind dieselben Bestimmungen maßgebend, welche sonst für die Geschäftsführung der Fakultät gelten.
Abg. Broemel beantragt, hinzuzufügen: „doch sind die Disziplinarsachen in besonderen Plenarsitzungen zu erledigen, an welchen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder theilnehmen müssen“.
Ministerial Direktor Dr. Althoff hält diesen Antrag für über⸗ ůssig, weil jetzt schon der Grundsatz „tres faciunt gollegium“ zu Recht bestehe und einzelne Fakultäten sogar I der Mitglieder zur Beschlußfassung für nothwendig erachteten, z. B. die theologische Fakultät in Berlin. Der Antrag Broemel würde also die Stellung der Privatdozenten in dieser Hinsicht verschlechtern.
Nach einer weiteren kur. . weinanbersetzung zwi dem Abg. Broem el, der sein ei . zurũ . . Ministerial⸗Direktor Dr. Althoff wird 8 5 angenommen.
Derselbe Abgeordnete hat noch eine ganze Reihe von Zusatzbestimmungen zu 85 als § 5b—h beantragt, die namentlich die vermögensrechtliche Schädigung der Privat dozenten, die ihnen durch den Verlust von Kollegiengeldern a n eines Disziplinarverfahrens erwachse, einigermaßen wieder ausgleichen sollen. Bei ihrer Aussichtslosigkeit zieht er jedoch sämmtliche Anträge zurück.
Ministerial ˖ Direktor Dr. Althoff glaubt den Antragsteller in Be⸗ zug auf diese Besorgnisse beruhigen zu können, dagegen hält er es nicht für zulässig, daß ein fuspendierter Privatdozent amtlich Vorlesungen ankündigt.
Abg. Kirsch beantragt, den §6 zu streichen, nach welchem etz Königlicher Verordnung vorbehalten bleibt, die Bestimmungen dieseh Gesetzes auch auf die Privatdozenten an technischen und sonstigen Hoch schulen auszudehnen.
Ministerial Direktor Dr. Althoff: An sich hat die Regierung an diesem Paragraphen kein großes Interesse, aber etz sollen die anderen Hochschulen nicht schlechter gestellt werden, als die Univer- sitäten. Wir wollen auch vermeiden, daß der Landtag sich noch einmal mit einem Gesetz für die Technischen Hochschulen u. s. w. be— fassen muß.
Abg. Dr. Irmer erklärt sich ebenfalls für den 5 6. Man habe schon an diesem Gesetz genug.
S 6 wird angenommen, ebenso 87 ohne Debatte. Damit ist die zweite Berathung beendet.
Schluß / Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 11 Uhr. (Antrag Gamp, betreffend die Sonntagsruhe; Rechnungen und Petitionen.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent—⸗ wurf eines Gesetzes, e . die Bewilligung weiterer StaatsUmittel zur Verbesserung der Woh— nungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering be— soldeten Staatsbeamten, nebst der dazu gehörigen Be—⸗ gründung und einer dritten Denkschrift über die Aus⸗ führung des Gesetzes vom 13. August 1895 zuge— gangen:
§ 1.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von fünf Millionen Mark zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 (Ges. S. S. 521) — betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten — zur Verfügung gestellt.
.
Zur Bereitstellung der im § JL gedachten fünf Millionen Mark ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt der Finanz⸗Minister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An leihe und wegen Verjährung der Zinsen die Borschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Ges. S. S. 1197) und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Ges. S. S. 43) zur Anwendung.
F§ 3. Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Die diesem Gesetzentwurf beigefügte Begründung lautet:
Ueber die Ausführung des Gesetzes vom 13. August 1895, be⸗ treffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben be⸗ schäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, ist dem Landtage in den unterm 28. Mai 1896 und 19. Mai 1897 (Druck⸗ sachen des Abgeordnetenhauses 1895/96 Nr. 234, 1896/97 Nr. 2653; Drucksachen des Herrenhauses 1895/96 Nr. 116, 1896/97 Nr. 161) vorgelegten Denkschriften Rechenschaft gegeben worden.
Wie die anliegende dritte Denkschrift über die Ausführung des genannten Gesetzes ergiebt, ist über die bisher bereitgestellten Mittel im Betrage von fünf Millionen Mark nunmehr vollständig verfügt.
Schon in der Begründung des Geseßzes vom 13. August 1895 ist
ausgeführt, daß die darnals ö , funf Millionen Mark zur Be⸗ friedigung des Bedürfnisses nicht ausreichen würden und daß es sich zunächst nur um einen Versuch handele, durch Errichtung staatlicher Miethswohnhäuser und durch die Gewährung von Darlehen an Bau⸗ enossenschaften die Wohnungsverhältnisse der in staatlichen Betrieben ke h fn r Arbeiter und gering besoldeten Beamten allmählich einer Verbesserung entgegenzuführen. Da die Versuche den gehegten Er⸗ wartungen im allgemeinen entsprochen und die Billigung des Land⸗ tages gefunden haben, da ferner nach den angestellten Erhebungen das Bedürfniß, auf dem eingeschlagenen Wege weiter vorzugehen, unver⸗ ändert fortbesteht, die dazu erforderlichen Mittel aber erschöpft sind, bringt die Staatsregierung die Bereitstellung eines weiteren Betrages von fünf Millionen Mark zur Verfolgung der Zwecke des mehr genannten Gesetzes in Vorschlag.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preunßischen Staats⸗-Anzeiger.
M O4.
Berlin, Dienstag, den 3. Mai
1898S.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Die bisher beobachteten Grundsätze haben sich im allgemeinen bewährt, es hat sich indeß ergeben, daß der für die Unterhaltung, Verwaltung und Amortisation der Miethshäuser geforderte Ge— sammtsatz von 1 0/9 — 1 0½ des gesammten Anlagekapitals und J G des Baukapitals — zu hoch gegriffen ist. Nach den von der Bergverwaltung an mehreren Stellen hinsicht⸗ lich der vom Staate erbauten Arbeitermiethshäuser gemachten Er— fahrungen und nach dem Vorgange größerer gewerblicher Unternehmer kann angenommen werden, daß der Gesammtsatz für Unterhaltung und Verwaltung und für die Amortisation des Baukapitals mit 1 o des gesammten Anlagekapitals ausreichend bemessen ist, zumal an vielen der in Betracht kommenden Orte die Steigerung des Bodenwerthes den etwaigen Ausfall in der Amortisation der Ge— bäude hinreichend ergänzen wird. Der Grundsatz, daß eine durch— schnittliche Verzinsung von etwa 3 zu fordern ist, wird hier— durch nicht berührt und auch für die Zukunft aufrecht zu er— halten sein.
Das Bedürfniß zur Gewährung von Darlehen an Baugenossen— schaften wird voraussichtlich in nächster Zeit in verstärktem Maße bervortreten und die Bereitstellung staatlicher Mittel in erheblicherem Umfange als bisher erfordern. In den Jahren 1893 bis 1897 hat nämlich der Vorstand der Pensionskasse für die Arbeiter der preußischen Staats-Eisenbahnverwaltung aus Mitteln der Kasse an Baugenossen— schaften, die überwiegend au Eisenbahnbediensteten bestehen, Bau— darlehne zum Gesammtbetrage von nahezu 5. Millionen Mark be— willigt. Im wesentlichen ist dies unter denselben Bedingungen ge— schehen, welche für die Gewährung staatlicher Darlehne festgesetzt sind, nur ist der Zinsfuß meist auf 3E e bestimmt worden. Der Vor⸗ stand ist zwar in der Lage, zunächst noch weitere Darlehne, indeß nur bis zur Gesammtsumme von sechs Millionen Mark zu bewilligen. Es ist daher anzunehmen, daß der Staat demnächst zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses der Baugenossenschaften in höherem Maße als bisher in Anspruch genommen werden wird.
Die dem Gesetzentwurf ferner beigegebene dritte Denk⸗ schrift über die Ausführung des Gesetz es vom 13. August 1895, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zun Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, hat folgenden Wortlaut:
Im Anschluß an die zweite Denkschrift, welche unter dem 19. Mai 1897 dem Hause der Abgeordneten vorgelegt ist (Nr. 253 der Druck— sachen des Abgeordnetenhauses 1896/97, Nr. 161 der Drucksachen des Verrenhauses 1896ĩ‚97), wird in der gegenwärtigen dritten Denkschrift äber die Ausführung des in der Ueberschrift genannten Gesetzes weitere Rechenschaft, wie folgt, gegeben:
A. Eisenbahnverwaltung.
I) Im Oktober 1895 wurde die Erbauung von Miethswohnhäusern in folgenden 271 Orten angeordnet:
Gerolstein. Neunkirchen, Völklingen (Eisenbahn-Direktions⸗ bezirk St. Johann Saarbrücken); Oppum (Eisenbahn. Direktions⸗ bezirk Köln); Brügge, Langenberg, Lennep, Holjwickede (Eisen« babn⸗Direktions bezirk Elberfeld); Oberhausen J und I, Spel⸗ dorf. Wanne, Osterfeld (Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Essen); Leinhausen (Eisenbahn ⸗Direktionsbezirk Hannover); Eilsleben (Eisenbahn ⸗Direktionsbezirk Magdeburg); Laurahütte, Deutsch⸗ Rasselwitz, Tarnowitz (Gisenbahn⸗Direktionsberirk Kattowitz); Posen, Jarotschin (Cisenbahn⸗ Direktionsbezirk Posen); Dirschau (Eisenbahn Direktionsbezirk Danzig); Osterode (1) (Eisenbahn⸗ Direktionsbezirk Königsberg i. Pr..
Diese Wohngebäude (erste Gruppe) sind sämmtlich vollendet und bezogen. Sie enthalten insgesammt 458 Wohnungen 1), und zwar 155 Wohnungen mit 4 Räumen, 221 mit 3 Räumen, 82 mit 2 Räumen (überall die Küche als ein Raum mitgerechnet).
Der Bau einer zweiten Gruppe von Miethehäusern wurde im Auguft 1896 an folgenden 8 Orten angeordnet:
Frankfurt . N., Gießen (Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Frank⸗ furt); Kalk (Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Elberfeld, jetzt Köln); Göttingen (Eisenbahn-Direktionsbezirk Cassel; Angermünde (Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Stettin); Thorn (Eisenbahn— Direktionsbezirk Bromberg); Allenstein, Osterode (I) (CEisen- bahn ⸗Direktionsbezirk Königsberg i. Pr.).
Von diesen Bauten sind diejenigen in Kalk, Angermünde, Allen stein und Osterode (1) im Laufe des Jahres 1897 vollendet und be— jogen; die übrigen werden bis zum 1. Juli 1898 der Benutzung übergeben werden können. Diese Gruppe enthält insgesammt 243 Wohnungen und zwar 76 mit vier Räumen, 93 mit drei und 75 mit zwei Räumen.
Im April 1897 wurde der Auftrag zur Errichtung von Mieths— häusern in folgenden 8 Orten ertheilt:
Hanau (Eisenbahn⸗Direktiensbezirk Frankfurt a. M.); Dort⸗ mund, Essen (Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Essen); Niedersalz⸗ brunn, Oberlangenbielau (Eisenbahn⸗Direktions bezirk Breslau); Neustettin (Eisenbahn Direktionsbezirk Danzig); Schwerte, Radevormwald (Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Elberfeld).
Diese Häuser werden voraucsichtlich bis zum 1. Oktober 1898 vollendet und bezogen sein. Sie werden 110 Wohnungen enthalten und zwar 46 mit vier Räumen, 49 mit drei und 15 mit zwei Räumen.
Ueber die Zahl und Art der in den einzelnen Orten erbauten Häuser und über die Zabl und Größe der Wohnungen der Gruppen J und 1] geben die Uebersichten 1 und II, die der zweiten Denkschrift beigefügt sind, nähere Auskunft. Die dort in Bezug genommenen
uster von Bauentwürfen und sämmtliche Lagepläne der Häuser wurden für die Berathungen im vorigen Jahre zur Einsichtnahme bereit gehalten.
. In Ansehung der Häuser der dritten Gruppe wird der gegen⸗ wärtigen Denkschrift die Uebersicht III beigefügt. Die Bauentwürfe zu diesen Häusern 6 b, e) sind dieselben, die in den Uebersichten 1 und LI in gleicher Weise bezeichnet sind.
Hiernach sind insgesammt 812 Wohnungen hergestellt oder im
au begriffen, und zwar 277 vierräumige, 363 dreiräumige, 172 zwei⸗ raäumige. Bie vierraͤumigen haben fast sämmtlich eine Nutzflãche von 37 Am, die dreiräumigen der Regel nach eine folche von z. oder 9 Am, die jweiräumigen eine solche von n oder 35 dm. 295 Woh—
9) Die ursprünglich für Unverheirathete geplanten fünf einräumigen Wohnungen in Dirschau (UÜeberficht J zur zweiten Denkschrift, ᷣ., Nr. 20) sind als folche nicht eingerichtet worden. Fie Räume sind fünf zweiräumigen hinzugeleht worden, sodaß die Zahl der letzteren
3 fünf verminderte und die Zahl der dreiräumsgen sich um fünf
nungen liegen in jweigeschossigen Häusern mit je 4 Wohnungen, 468 Wohnungen in dreigeschossigen Häusern mit je 6 Wohnungen, 48 Wohnungen ( rankfurt 4. M.) in viergeschossigen Häusern mit je 8 Wohnungen. Die Herstellung von Einfamilienhäusern (einfach oder doppelt) verbot sich wie in der zweiten Denkschrift bereits ausgeführt ist, weil wegen des beträchtlich höheren Kostenaufwandes die im Ge— setze (5 3) zur Bedingung gemachte angemessene Verzinsung des ge⸗ sammten Anlagekapitals zu rd. 3 9 angenommen) neben der Amor— tisation sämmtlicher Baukosten (. 6) nach Deckung der Kosten für die Verwaltung und die bauliche Unterhaltung der Gebäude zu 1 00 des gesammten Anlagekapitals angenommen) aus dem Miethszinse nicht erwartet werden konnte. Es hätten wesentlich höhere Miethz— sůtze in Rechnung gezogen werden müssen, als die Bediensteten ge— wöhnt, geneigt, und theilweise im stande sind, zu entrichten. Bie (48) Wohnungen in Leinhausen haben je besondere Zugänge, die übrigen nicht. Zu jeder Wohnung gehört ein Keller und (außer Lein— hausen) ein Bodenraum nebst Anrecht auf Benutzung des Trocken⸗ bodens. An manchen Orten sind befsondere Waschküchen eingerichtet. Jede Wohnung hat einen besonderen Abort, der in Frankfurl a. M. und Brügge innerhalb des Hauses, im übrigen auf dem Hofe her— gestellt ist. Zu den meisten Wohnungen gehört ein Stall gebäude mit darüber liegendem Futterboden; nur in Langenberg, Brügge, Lennep, Frankfurt 4. M., Gießen, Kalk, Thorn, Hanau fehlen Stallgebãude. Meistens ist jeder Wohnung ein Stück Gartenland zugetheilt.
Vor Genehmigung der Bauten wurden die Geldmittel und Er— trägnisse wie folgt veranschlagt:
Erste Zweite Dritte Alle drei Gruppe Gruppe Gruppe Gruppen (458 Woh ⸗ (244 Woh (110 Woh ⸗ (812 Woh⸗ nungen) nungen) nungen) nungen)
t 6 st⸗ M.
Baukosten mit Ein⸗ schluß der Kosten für alle Nebenanlagen 1501 700 Für den Grund und Boden, der noch nicht im Staatsbesitz war zusammen Werth des staats⸗ eigenen Geländes zur Zeit der Bebauung. 33 670 Mithin das gesammte Anlagelapital !.. 1 585 970 Das Miethsertrãgniß 69 420 Davon ab: a für Verwaltung und Unterhaltung P L0!QCὴẽiUwmEꝗammten Anlagekapitals für Amortisation oo der Baukosten
374 680 2687 040
Slo bo
2769 860 No T Tb
30 600 ..
61220 2 748 260
26 430 19 353
394 893 16 920
S865 850 37 480
a. I5 80 a. 8 658 a. 3 949 sa. 28 467
b. 13 435 41 902
b. JTöod b. 4053 b. 18.73
ö T d
sodaß ein Reinerträgniß in Hohe vonn
d. h. Prozent des Ge⸗ sammtanlagekapitals verbleiben würde .. 2,90
as 51 24765 Il 0s
2, 86 2,81 2, 883
/
In den Baukosten (zu 1) sind außer den Baukosten im engeren Sinne (für die Wohn« und Stallgebäude) und den Kosten' für Straßenregelung, Ent., und Bewaͤsserung, Einfriedigung, Anpflanzung u. s. f. auch die Kosten der Bauleitung eingeschlossen. Als solche müssen 5 aller Grunderwerbs⸗ und Baukosten zu Gunsten des Eisenbahnbetriebsfonds in Rechnung gestellt werden (berg. die Allge⸗ meinen Erläuterungen zum Etat der Eisenbahnverwaltung für dat Jahr 1. April 1896/97 Seite 30), obwohl die wirklichen Kosten für die Bauleitung im vorliegenden Falle diese Höhe bei weitem nicht erreichen dürften. Denn die Ausführung dieser Wohngebäude wurde zur thunlichsten Herabminderung der Kosten im General Verdingungs⸗ verfahren gegen feste Bauschsummen vergeben.
Die Bau und Bodenkosten (1,3 werden in Wirklichkeit etwas mehr betragen, als sie veranschlagt sind. Es haben bisher für die . der Gruppe 1ñ᷑ 20 040 S, der Gruppe II 10 500 S, der
ruppe III 7455 M, zusammen rund 38 000 4 nachbewilligt werden müssen, während an einzelnen Orten die Anschlagssummen nicht voll nothwendig gewesen sind. Das vorausgesetzte Miethserträgniß wird nicht überall erreicht werden. Ein abschließendes Ergebniß kann noch nicht festgestellt werden, weil ein Theil der Bauten noch nicht vollendet ist.
2) Außerdem ist im Jahre 1895 auf den Antrag des von Eisen⸗ bahnbediensteten in Dirschau gebildeten Spar⸗ und Bauvereins das von diesem erbaute Häuschen mit zwei zweiräumigen Wohnungen für rund 4590 4 angekauft worden, weil der Verein dem weiteren Bedürfniß an Wohnungen abzuhelfen nicht stark genug war und es deshalb noth⸗ wendig wurde, staatsseitig in nicht großer Entfernung von jenem Hause 534 Wohnungen in Dirschau zu erbauen. Der Kaufpreis sist aus den Mitteln des Gesetzes vom 15. August 1895 entnommen.
3) Gemäß § 4 des Gesetzes sind zur Bewilligung von Bau⸗ darlehen an Baugenossenschaften, deren Mitglieder ganz oder zu einem erheblichen Theil aus unteren Staats“, insbesondere Staatsessenbahn⸗ bediensteten bestehen, im Laufe der Jahre 1896 und 1897 folgende Beträge den örtlich zustän digen Eisenbahndirektionen zur Verfügung gestellt worden, und zwar:
1) für den Volksbauverein Conz-⸗Karthaus zu Karthaus 25 000 4, 2) für die Baugenossenschaft zu St. Johann 70 0600 , 3) für den Beamtenwohnungsverein ju Münster (Westfalen) 200 000 , für den Wilhelmsburger Bau⸗ und Sparverein von Eisenbahn⸗ bediensteten 120 000 S, für den Spar und Bauverein in Greifswald 94 000 „, für den Bauverein in Stralsund 130 9000 4A, für den Brockauer Bau ⸗ und Sparverein in Breslau 200 000 Æ, insgesammt 839 000 M Hierauf sind bisher, entsprechend dem Ferien der Bauten gemäß den Darlehnsbedingungen, 559 500
zur Auszahlung gelangt. Die genannten Vereine sind sämmtlich Genossenschaften mit be⸗
schränkter Haftpflicht. Die Bedingungen, unter welchen solche Darlehne gewährt werden
Herrenhauses 1895/96) mitgetheilt. Auf den beliehenen Grundstücken sind seither errichtet: in Conz⸗Karthaus 4 zweigeschossige Häuser mit je 2 Woh⸗ nungen (noch zwei gleiche Häuser sind für 1898 in Aussicht genommen); ; St. Johann 2 dreigeschossige Häuser mit 6 und 9 Woh⸗ nungen, Münster (Westfalen) 13 dreigeschossige Häuser mit zu⸗ sammen 39 Wohnungen (noch T dreigeschossige Häuser sind in Aussicht genommen), in Greifswald ? dreigeschossige Häuser mit zusammen 40 Woh— nungen, in Stralsund 4 dreigeschossige Doppelhäuser mit zusammen A8 Wohnungen, in Brockau 3 dreigeschossige Doppelhäuser mit 76 Wohnungen, auch 2 Läden. In Wilhelmsburg haben die Bauten noch nicht begonnen werden können, weil Hindernisse in Ansehung der baupolizeilichen Genehmigung noch zu beseitigen waren.
B. Allgemeine Bauverwaltung.
Im Bereiche der Bauverwaltung wird beabsichtigt, zur Ver
besserung der Wohnungsverhältnisse der unteren Bediensteten aus den Mitteln des Gesetzes etwa 125 000 S zu verwenden.
Bisher ist verfügt worden über:
a. 14 000 M, um in Fordon ein für Unterbedienstete der Strom- bauverwaltung besonders günstig gelegenes Wohnhaus (nebst 83 und Waschküche) anzukaufen und theilweise um⸗ zubauen,
b. 49 000 , um am Ruhrorter Hafen zwei Miethwohnhäuser für je 6 Arbeiterfamilien zu erbauen.
An beiden Orten wird ein Miethzins in Höhe von 45 G des Anlagekapitals, also im wesentlichen ein Reinertrag in Höhe von 3 o /g des letzteren erwartet.
Betreffs anderer Bauten stand die endgültige Verfügung zur Zeit der Berichterstattung (Ende Dezember 1897) noch aus.
Hiernach ist im Bereiche des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten die Verwendung der durch das Gesetz vom 13. August 1895 bewilligten Mittel seither in folgendem Umfange erfolgt oder in be—⸗ stimmte Aussicht genommen:
I) zur Herstellung staatseigener Miethwohnhäuser im Bereiche der Eisenbahnverwaltung in Höhe von 1 532 300 4 840 420 60 375 540 M 4 38 000 S 4 4500 s6 — 2790760 4 und im Bereiche der Bauverwaltung in Höhe von 63 000,
2) zu Baudarlehen. . 839 000
3) über einen Betrag von J 107 240 bleibt die Verfügung — überwiegen für den Be⸗ reich der Bauverwaltung — noch vorbehalten.
Zusammen
CO. Bergverwaltung.
Nach der im Mai 1897 vorgelegten zweiten Denkschrift war im Bereiche der Bergrerwaltung für 17 Häuser der Zuschlag zur Aus—= führung ertheilt worden. Diese werden bis zum Schlusse des Etatg—⸗ jahres 1897,98 fertig gestellt werden.
Inzwischen ist noch die Ausführung folgender Bauten genehmigt:
6 Vierfamilienhäuser für Arbeiter des Salzwerkz zu Staßfurt, 4 Vierfamilienhäuser für Arbeiter der Grube König bei Saar brücken, 1 Vierfamilienhaus für Arbeiter der Grube Camphausen bei Saarbrücken. U Vierfamilienhaus für Beamte bei der Bergwerks⸗Direktion zu Saarbrücken, 2 ie, de , nen, für Beamte der Grube König bei Saar⸗ rücken, 1 Vierfamilienhaus für Beamte der Grube Camphausen bei Saarhrücken, sodaß bis jetzt im Ganzen 32 Häuser mit zusammen 106 Wohnungen theils fertiggestellt, theils in Angriff genommen sind. Von ki Wohnungen sind 80 für Arbeiter und 26 für gering besoldete Beamte bestimmt. Die Vorlage einer Zusammenstellung mit näheren An⸗ gahen für die einzelnen Häuser bleibt bis zur Abrechnung der Bau kosten vorbehalten. Die Bauentwürfe waren für die borjährigen Be⸗ rathungen zur Einsichtnahme bereit gehalten und sind dann den Lokal= behörden wieder zugestellt worden.
Nach den bei der Ausschreibung abgegebenen Geboten werden die Baukosten für diese 32 Häuser rund bos O00 M betragen. Der Zu⸗ schlag ist in jedem Falle erst ertheilt worden, nachdem festgestellt war, daß sich durch die Vermiethung ein Durchschnittsertrag von 4.3 oo und somit eine Verzinsung des Anlagekapitals von mindestens 2, 8 Co mit Bestimmtheit erwarten ließ. Für Oberschlesien hat sich die Her ; stellung von Zwel. und Vierfamilienhäusern für Arbeiter einst— weilen nicht bewerkstelligen lassen, weil gerade in diesem Landeg⸗ theile seit mehreren Jahren eine erhebliche Steigerung der Boden und Materialienpreise eingetreten ist und eine den vorerwähnten r Fr acsat gewährleistende Höhe der Miethen nicht angängig er⸗
ien.
Neuerdings wird erwogen, ob nicht Arbeiter ⸗Miethhäuser für die Oberschlesischen Staatswerke nach anderen Bauentwürfen herzustellen sind, bei denen sich durch die Vermehrung der Stockwerke und bamit der Zabl der auf sedes Haus entfallenden Wohnungen eine Verringe⸗ rung der durchschnittlichen Baukosten für eine Wohnung und dadurch der zu berechnenden Miethsbeträge bewirken läßt.
Eventuell aber würde die . der Häuser nach den big⸗ e Plänen sich ermöglichen lassen, falls der Vorschlag, die bisher für Verwaltung, . und Amortisation mit zusammen 18 5,0 berechneten Kosten auf 1 0½ herabzusetzen, Billigung finden sollte.
Mit Rücksicht guf die vorhandene rege Nachfrage sind der Berg⸗= werksdirektion zu Saarbrücken nochmals 100 000 S (zusammen — 3 200 000 ) zur Gewährung von Baudarlehen (5 4 des Gesetzes) an Arbeiter der Saarbrücker Staatsbergwerke zur Verfügung gestellt worden, die im Etatjahre 1898/‚99 unter den in der ersten Denk⸗ schrift mitgetheilten Bedingungen zur Auszahlung kommen werden. Im Bereiche der Bergberwaltung kommen demnach bis jetzt rund OS O00. 4 zur Verwendung, während über weitere 242 060 . für , , schweben.
anach sind von dem der Staatsregierung zur Verfügung ge— stellten Kredit von 5 000 000 M bisher verwendet bejw. . 2 dung festgelegt: A. im Bereich der Eisenbahn⸗ bezw. B. Bauverwaltung... C. im Bereich der Bergverwaltung zusammen . 4 756 555 N Der hiernach e m Betrag von 250 000 „ wird in nächster Zeit voraussichtlich einer Baugenossenschaft als Darlehn über
3 800 000 40
3 Soo oo0 A, bo oo
können, sind mit der ersten Denkschrift (Nr. 234 der Drucksachen
des Abgeordnetenhauses 1895/96, Nr. 116 der Drucksachen des
wiesen werden, so daß Mittel aus dem Gesetze vom 15. 5 nicht mehr zur Verfügung stehen. setzds vom 18. Aut 160