Deutscher Reichs⸗Anzeiger
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S., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Aeutschen Neichs Anzeiger
und Königlich Preußischen Ktaatz- Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Berlin, Mittwoch, den 4. Mai, Abends.
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1893.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Steuer⸗Inspektor, Steuer⸗Rath A llweyer in enn, sowie den Ober⸗Zoll⸗Inspektoren Lösser in Metz, alther in Saarburg, Bader in Münster i. Els. und Woerner in Diedenhofen den Rang der Räthe vierter Klasse zu verleihen.
Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Amtssitz in Sonneberg ernannten Herrn Oliver J. D. Hughes ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittergutsbesitzer Curd von Flemming auf Schnatow 2c. im Kreise Kammin zum Erblandmarschall im Herzogthum Hinterpommern und Fürstenthum Kammin zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rath im Justiz⸗Ministerium, Geheimen Aber ⸗Justiz⸗Rath Dr. Lucas zum Direktor im Justiz— Ministerium mit dem Charakter als Wirklicher Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath, und den Geheimen Regierungs- und vortragenden Rath im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Landsberg in Berlin zum Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath zu ernennen, sowie t dem Regierungs⸗ und Medizinal⸗Rath Dr. Katerbau in Königsberg i. Pr. den Charakier als Geheimer Medizinal— Rath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kaufmann Wilhelm Zuckschwerdt in Magdeburg den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.
Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht: dem Maurermeister A. Grab kow sky zu Potsdam das Prädikat eines Hof⸗Maurermeisters und . dem Dachdeckermeister A. Japel zu Potsdam das Prädikat eines Hof⸗Dachdeckermeisters Allerhöchstderselben zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-⸗-Angelegenheiten.
Bekanntmachung.
Für die Theilnehmer an dem bei der Königlichen Taub⸗ stummen⸗Anstalt zu Berlin im Etatsjahre 1. April 1897,98 abgehaltenen Lehrkursus ist am 24. März 1898 eine Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom AV. Juni 1878 abgehalten worden, in welcher das Zeugniß der Be⸗ fähigung für das Lehramt an Taub stummen⸗ Anstalten erlangt haben:
) Mey, Gottfried, Kursist an der Königlichen Taub⸗ stummen⸗Anstalt zu Berlin,
2 Nickel, Karl, Kursist an der Königlichen Taub⸗ stummen⸗Anstalt zu Berlin,
3) Steinke, Agnes, Kursistin an der Königlichen Taubstummen⸗Anstalt zu Berlin,
Wendig, Qtte, Kursist an der Königlichen Taub⸗ stummen⸗Anstalt zu Berlin.
Berlin, den 26. April 18938.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten. Im Auftrage: Kuegler.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Der Second⸗Lieutenant der Reserve des 2. Grehhetzglich Mecklenburgischen Dragoner⸗Regimente Nr. I8 von Enger ist zum Direktor des hie fg, Landgestüts zu Wickrath ernannt worden.
Abgereist:
Seine Exeellenz der Präsident des Reichs bank⸗Direktoriums, Wirkliche Geheime Rath Dr. Koch, in Dienstangelegenheiten nach Breslau.
nfallversicherungsgesetzes geahndet werden; die
Die Personal-Veränderungen in der Armee be—
finden sich in der Ersten Beilage.
Aichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 4. Mai.
Seine Majestät der Kaiser und König empfingen heute Morgen um 8 Uhr den Chef des Zivilkabinets, Wirklichen Geheimen Rath Dr. von Lucanus Sich um 9 Uhr 25 Minuten nach Potsdam zur Einweihung der Erlöserkirche daselbst. Auf der Fahrt dorthin erstattete ber Polizei⸗Präsident von Windheim Seiner Majestät Vortrag. Bald nach Mittag trafen Seine Majestät wieder in Berlin
zum Vortrage und begaben
erläßt der Genossenschaftsvorstand, und sie gelten nur auf ein Jahr (1708).
Ein Betrieb, in welchem Puddingpulver, Backmehl und dergleichen auf Vorrath und für den Massenabsatz jährlicher Umsatz etwa 50 000 ) hergestellt werden, ist versicherungs⸗ pflichtig G6 1 Absatz 5 des Unfallversicherungsgesetzes) und ge⸗ hört zur Nahrungsmittel⸗Industrie⸗Berufsgenoffenschaft ¶ 7 O9.
Die Frage, welche Betriebstheile einem im Kataster oder im Unternehmerverzeichniß einer Berufsgenossenschaft einge⸗ tragenen Betriebe zugehören (3. B. ob die Ausführung ein⸗ zelner Lohnfuhren im Jahre seltens eines ,,,, Unternehmers dem Landwirthschaftsbetriebe zuzurechnen ist), ist eine Katasterfrage, deren alsbaldige Beantwortung im Interesse aller Betheiligten erwünscht und geboten ist. Der Annahme, daß diese Frage erst bei Gelegenheit eines Unfalles
im instanziellen Streilverfahren beantwortet werden dürfe, ist nicht beizupflichten (1710).
ein und empfingen im Schlosse Seine Königliche Hoheit den Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen anläßlich dessen Er⸗
nennung zum Prxemier⸗Lieutenant., Heute Abend Gi, Uhr
gedenken Seine Majestät den Vortrag des Kriegs⸗Ministers,
General⸗Lieutenants von Goßler entgegenzunehmen.
Die vereinigten Ausschüsse und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Rechnungs—⸗ wesen hielten heute eine Sitzung.
gelegenheiten ber Unfallversicherung unter Ziffer 1704 bis 170 folgende Rekurs-Entscheidungen:
Ein Unfall, welchen ein Lokomotioführer bei einem aus Fahrlässigkeit herbeigeführten Zusammenstoß zweier Eisenbahn⸗ züge erlitten hat, ist als ein entschädigungspflichtiger Unfall bei dem Eisenbahnbetriebe anerkannt worden; das instruktions⸗
versicherung werden die vom
Die Einstellung einer Rente auf Grund des 8 39 Absatz 1 des Bau⸗Unfallversicherungsgesetzes ist nicht zulässig, so lange sich der Rentenempfänger auf einem deutschen Schiffe be⸗
findet (¶ 711).
Auf dem Gebiete der Invaliditäts- und Alters⸗ Reichs⸗Versicherungsamt ge⸗
nehmigten neuen Vorschriften der Invaliditäts- und Alters⸗
ö versicherun Sanstalten Rheinprovinz und Westfalen vom des Bundesraths für Zoll⸗ sich ! ; ö
Beitragsentrichtung
23. Fe⸗ brugr beziehungsweise vom 14. April 1858, betreffend die für Hausgewerbetreibende der
Textilindustrie (zu vergleichen 8? Absaßz 3 der Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers vom 1. März 16894 / 9. November 1895), sowie folgende Revisions⸗Entscheidungen ver⸗
Die Nr. 5 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ öfen ti cht: , , nom 1. Mai 1898 enthält in An. Gemeindepflege unter der Oberaufsicht eines Geistlichen als Direktors beschäftigte Vorsteherin, Unterricht ertheilt, und neben Mädchen durch Belehrung und Beispiel
Die an einem Mutterhause für Kleinkinderlehrerinnen und
U welche wissenschaftlichen in dem Kindergarten der Anstalt thätig ist der Unterweisung der auszubildenden jungen ie hauswirthschaft⸗
liche Verwaltung leitet, ist nicht versicherungspflichtig (634).
widrige Verhalten des Verletzten, welcher wegen fahrlässiger
Gefährdung eines Eisenbahntransports und fahrlässiger Tödtung zu drei Monaten Gefängniß verurtheilt worden ist, hat ihn nach Lage des . nicht aus dem Betriebe gesetzt;
welche, ohne einem Diakonissen⸗ Dienste cines kirchlichen Diakonie⸗
Eine Krankenpflegerin, verbande anzugehören, im
vereins gegen eine feste Baarvergütung von jährlich 300 MS
vertragsmäßig
eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls, welche den Ent-
schädigungsan pr qusgeschlosen hätte, ist nicht als erwiesen selben Hausstand angehörigen Stieftochter wahrend beren Ab⸗ wesenheit über Tag gegen Lohn gewartet zu haben behauptete,
Der Wechsel der. Arbeitskleidung nach Schluß der Be⸗ ist mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände die Ännahme
angenommen (1704). *)
triebsthätigkeit ist, selbst wenn es nicht in dem hierzu be⸗ stimmten Umkleideraum geschieht, regelmäßig noch dem Be⸗ triebe zuzurechnen (1705).
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines vom Ver— sicherten ohne Zuziehung der Berufsgenossenschaft durch⸗ geführten Heilverfahrens beschränkt sich auf denjenigen Betrag, welchen die Berufsgenossenschaft selbst nach Lage der Umstände zum Zwecke des Heilverfahrens hätte aufwenden müssen und wahrscheinlich nur aufgewendet haben würde, wenn sie recht⸗ zeitig von der Nothwendigkeit jenes Verfahrens in Kenntniß gesetzt worden wäre (1706).
Nach Abschluß der Krankenhausbehandlung ist die Berufa— genossenschaft bei der anderweiten Rentenfestsetzung zwar von den Voraussetzungen des 3 66 des Unfallversicherungsgesetzes S. 70 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes) frei; dagegen darf die an sich festgestellte Entschädigungs⸗ berechtigung des Klägers nicht wieder in Zweifel gezogen werden (1707.
Weiter sind folgende auf dem Gebiet der Unfallversiche⸗ rung erlassenen Bescheide und Beschlüsse unter Ziffer 1708 bis 1711 veröffentlicht:
Die Ermäßigung und Erhöhung der Gefahrenziffern auf Grund des e nan, wozu nur Gründe objektiver Art 9 B. von der üblichen wesenilich abweichende Betriebswesse,
he dg e h 4 des Unfallversich s 5 nach § 2 atz es Unfallversicherungsgesetzes gemaͤ näherer Bestimmung des Statuts den Organen der Ge— nossenschaft ob; sie gilt für die ganze Tarisperiode oder den Rest derselben. Die Auferlegung von Zu⸗ schlägen und die Bewilligung von zul h e . auf Grund des 5 28 Absatz 5. des Unfall versicherungsgesetzes, durch welche der durch subjektive Merkmale sich kennzeichnenden erhöhten oder verminderten Gefährlichkeit eines Betriebes Rechnung getragen wird, steht allein der Genossenschafts— versammlung zu und kann nicht auf den Vorstand übertragen werden. Die Genossenschaftsversammlung hat über jeden einzelnen Fel Beschluß zu fassen, und die Einschätzung kann nur für die ganze der laufenden folgende Tarifperiode ein⸗ treten. Uebertretungen einzelner Bestlmmungen der Unfall—⸗ verhütungsvorschriften dürfen nicht auf Grund des Gefahrentarifs, ondern nur auf Grund des 5 78 Absatz 1 Ziffer 1 des nordnungen
) Die Ziffern bedeuten die Nummern, unter denen die Ent. scheidungen abgedruckt sind.
ungewöhnlicher Gefahren) berechtigen, liegt
thätig ist, unterliegt der Versicherungs⸗
pflicht (635). Bei einer Rentenbewerberin, die das Kind ihrer dem⸗
eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses abgelehnt worden (636).
Die Mitglieder eines Dienstmannsvereins, dessen Geschäfte
von einem auf ein Jahr gewählten Vorsteher geleitet werden, und dessen selbsterrichtete Satzungen die Pflichten der Vereins?
.
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angehörigen bei der Ausübung des Dienstes im Einzelnen regeln, sind selbständige Gewerbetreibende, insbesondere nicht etwa Lohnarbeiter des Vorstehers (637).
Die Begleitung von Drehorgelspielern und die Leistung von Handreichungen, wie Einsammein der Geschenke, Tragen der Orgel, ist regelmäßig „Arbeit“ im Sinne des Invaliditaͤts⸗ und Alters versicherungsgefe ßes (638).
Eine Leichenfrau in einer württembergischen Stadt, welche letztere das Beerdigungswesen in eigenem Betrieb übernommen hat, ist als versicherungspflichtig erachtet worden (639).
Ein beeidigter Viehwäͤscher, der auf dem Lande umher⸗ zieht und unter Anwendung von Arsenik und anderen ätzenden Mitteln, hinsichtlich des Gebrauchs von Arsenik nach Maßgabe obrigkeitlicher Vorschriften und unter Aufsicht der Polizei⸗ behörden und des Kreis⸗-Thierarztes, gegen Entgelt Vieh wäscht, ist nicht Lohnarbeiter der Auftraggeber, sondern selbständiger Gewerbetreibender (640.
Der nichtamtliche Theil enthält die im Einvernehmen mit dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Marineamts ab— edruckten ‚„Gemeinsamen Unfallverhütungsvorschriften für alle etriebe der Kaiserlichen Marine“ vom g. März 1896, Auszüge gus Beschlüssen des Königlichen Kammergerichtg und des e r betreffend dle Anwendung des § 101 des Unfallversicherungsgesetzes auf Anträge einer Berufsgenossen⸗ schaft zur ,. des Offenbarungseides, sowie ein ärzt⸗ liches QObergutachten über die Entstehung eines Aortenaneurysmas durch Sturz.
Der . der Königlichen Eisenbahn⸗Direftion Berlin, Wickliche Geheime Ober⸗Reglerungs⸗Rath Kranold hat Berlin in dienstlichen Angelegenheiten verlassen.
Laut telegraphischer Meldungen an das Ober Kommando der Marine e. 9 S. „Kaiser“, Kommandant Kapitän
zur See Stuhenrauch, heute iu. Nagasakl angekommen;