r. K * . . 6 ** . 88 * e, , , . , 3 . .
2. . — * ! ö
Für den Fall der Behinderung des letzteren ist von dem
Gouverneur ein Vertreter zu bestellen.
4 Der Richter ist befugt, geeigneten, ihm zur Verfügung stehenden Personen die Erledigung einzelner zu ihrer Zu⸗ ständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten
ällen zu Übertragen. Dlese Befugniß erstreckt sich nicht auf kte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durchsuchungen und Beschlagnahme und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und die Beeidigung
der Beisitzer und die Zulassung zu der Rechtsanwaltschaft.
Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die , r⸗
Person mlttels Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen füllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
J rt selbst wahrzunehmen.
) Der Richter ist befugt, die Abhaltung von Gerichis⸗ tagen außerhalb des Amtssitzes der Gerichtsbehörde anzuordnen.
83. Beisitzer.
(Zu S8 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der
Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiser⸗ lichen Gerichts von Kiautschou getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.
Der Richter hat Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der von ihm ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem Reichs⸗ kanzler anzuzeigen. .
§ 4. Gerichtsschreiber. (Zu § 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit)
I) Als Gerichtsschreiher ist eine hierzu geeignete Person, welche am Amtssitze des Richters wohnen muß, zu bestellen.
Bei Behinderung des bestellten Gerichtsschreibers kann der Richter die Verrichtungen desselben einer anderen geeigneten Person übertragen.
2) Der Gerichtsschreiber, sofern er nicht Reichsbeamter im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 61) ist, hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Ver— richtungen eines Gerichtsschreibers im . Falle betraute Person vor Ausübung derselben, einen Eid dahin zu leisten:
Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichtsschreibers ge⸗ treulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!“
85 *. O. Best immungen für Strafsachen.
(3u §z 4 der Verordnung und 8 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
I) Das Verfahren in den — nach § 4 der Verordnung dem Gerichte des Schutzgebietes übertragenen — Schwur⸗ erichtssachen regelt sich nach den Vorschriften, welche für die im 53 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten trafsachen gelten. Es findet daher auch der z 9 des be⸗ eichneten hend Anwendung, wonach in dem Falle, daß die 1 von vier Beisitzern nicht ausführbar ist, die Zu⸗ ziehung von zwei Beisitzern genügen soll.
2) Soweit nach der . des 8 420 der Strafprozeß⸗ ordnung vor Erhebung der Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der Richter zuständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Personen all gemein oder im einzelnen Falle beauftragen.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termin nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle.
Eine Bescheinigung uber die Erfolglosigkeit der Sühne⸗ verhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. Ko]mmt im Termin ein Vergleich zu stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
8§8 6. Geschäftsgang.
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalender jahr.
) Der Richter hat dem Reichskanzler (Reichs⸗Marineamt) am Schlusse des Geschäftsjahres eine Geschäftsübersicht ein⸗ zureichen.
3) Der Geschäftsverkehr des Gerichts mit Behörden und Beamten außerhalb des Schutzgebietes sowie mit dem Reichs⸗ kanzler (Reichs⸗Marineamt) erfolgt ausschließlich durch Ver⸗ mittelung des Gouverneurs.
4) Die Anordnungen des Richters bedürfen der Zu⸗ stimmung des Gouverneurs, soweit sie betreffen:
I) die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Geschäfte auf andere Personen (5 2 Nr. 4) Y die Ernennungen von Beisitzern (5 3), 3) die Zulassung von Rechtsanwalten, 4 die allgemeine Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen (58 5 Nr. 2). Berlin, den 27. April 1898. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗Gesetzbl. 1838 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1898 und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen⸗ standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 599) bestimme ich:
Dem zur Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte nach Kiautschou entsandten Dr. Gelpcke wird die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, sowie für . Person und für die Dauer seiner Thätigkeit im Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt, im Falle der Behinderung des Kaiser— lichen Zlvilkommissars bezüglich aller Personen, die nicht Chinesen sind oder bezüglich derer nicht durch Verordnung des Gouverneurs Abweichendes bestimmt wird, bürgerlich
ültige Cheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Gen Then und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Berlin, den 27. April 1898. er Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Die dauernde , . den Richter nicht, jederzeit Geschäfte der
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗Gesetzbl. 1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1898 und des Gefetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen⸗ standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundeg⸗Gesetzbl. S. 599) bestimme ich:
Dem mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Zivil⸗ kommissars für Kiautschou betrauten Vize⸗Konsul r. Zimmer⸗ mann wird für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung er⸗ theilt, daselbst bürgerlich gültige Eheschließungen e ü, aller Personen, welche nicht Chinesen sind oder bezüglich derer nicht durch Verordnung des Gouverneurs Abweichendes bestimmt wird, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbe⸗ fälle derselben zu beurkunden.
Derselbe wird ferner ermächtigt, im Falle der Behinderung des Kaiserlichen Richters die Gerichtsbarkeit auszuüben.
Berlin, den AN. April 1898.
Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.
Beloannt m ach ung betreffend die Festsetzung besonderer Rayons für die Festung Königstein. Vom 25. April 1898.
Auf Grund des 8 35 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ schränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die Festung Königstein die Festsetzung besonderer Rayons in Aussicht genommen ist.
Berlin, den 25. April 1898.
Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landgerichts-Rath Köster in Cassel zum Direktor
bei dem Landgericht L in Berlin, den Landgerichts Rath Schwedowitz in Gleiwitz zum
Landgerichts⸗Direktor in Konitz, den Gerichts⸗Assessor Dr. Schmalbruch in Landsberg a. W. zum Landrichter daselbst, den Gerichts⸗Assessor Wern er in Magdeburg zum Amts⸗ richter daselbst, den Gerichts⸗-Assessor Becker in Magdeburg zum Amts⸗ richter in Gröningen und den Gerichts⸗Assessor Or. Flehinghaus in Bochum zum Amtsrichter in Gelsenkirchen zu ernennen, sowie dem Gerichteschreiber, Sekretär Meinecke in Berlin den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landrath von Puttkamer in Ohlau zum Polizei⸗ Direktor in Kiel mit dem Charakter als Polizei⸗Präsident, und den Polizei-Assessor Stephan in Magdeburg zum Polizei⸗Rath zu ernennen,
dem Mitgliede des Medizinal⸗-Kollegiums der Provinz Brandenburg, gerichtlichen Stadtphysikus, Medizinal-Rath Dr. Long in Berlin, dem Mitgliede des Medizinal⸗Kollegiums der Provinz Pommern, Medizinal⸗Rath Dr. Siemens in Lauenburg i. P. und dem Regierungs⸗ und Medizinal-Rath Dr. Rapmund in Minden den Charakter als Geheimer Medizinal⸗Rath,
dem praktischen Arzt Dr. med, Alfred Bidder, z. Z. in Baden⸗Baden, den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu ver⸗ leihen, sowie
infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Gevelsberg getroffenen Wahl den Bürgermeister dieser Stadt Friedrich Knippschild in gleicher Eigenschaft auf fernere zwölf Jahre zu bestätigen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektoren Freuden⸗ feldt, Vorstand der Betriebs⸗Inspektion 2 in Schneidemühl, Walther, Vorstand der Betriebs-Inspektion in Ostrowo, Maley, Vorstand der Betriebs-Inspektion 2 in Wesel, Schreinert, Vorstand der Betriebs⸗Inspektion 1 in Flensburg, Maas, Vorstand der Betriebs⸗Inspektion in Arnsberg, Grothe, Vorstand der Betriebs⸗Inspektion 1 in Neuwied, Winde, Vorstand der Betriebs-Inspektion 2 in Königsberg i. Pr., Rothmann, Vorstand der Betriebs⸗Inspektion 3 in Krefeld, Hans Lehmann, Vorstand der Betriebs⸗Inspektion 1 in Köln, Scholkmann, Hilfsarbeiter in den Eisenbahn⸗ Abtheilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Große, Vorstand der Betriebs⸗Inspektion in Freienwalde a. d. O., Wiegand, Vorstand der Betriebs⸗Inspektion 1 in Breslau, und Stimm, Vorstand der Betriebs⸗ Inspektion in Tarnowitz, sowie die Eisenbahn⸗Bau⸗ , , e, Borchart, Hilfsarbeiter in den Eisenbahn⸗ A , . des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Jahr, Vorstand der Werkstätten⸗Inspektion in Stendal, Gilles, Vorstand der Maschinen⸗Inspektion 2 in Berlin, Busmann, Vorstand der Werkstätten⸗Inspektion in Arnsberg, Bachmann, Vorstand einer Werkstätten⸗ Inspektion bei der Hauptwerkstätte ((Oberschl. in Breslau, Dan, Vorstand der Werkstätten⸗Inspektion in Oppum, Fenn , Vorstand der Maschinen⸗Inspektion in Köln, Polle, Vorstand einer Werkstätten⸗Inspektion bei der Hauptwerkstätte 6 . in Breslau, und Echternach, Vorstand der Werkstätten⸗Inspektion in Langenberg, zu Re⸗ gierungs⸗ und Bauräthen und
den Eisenbahn⸗Maschinen⸗Inspektor Kirchhoff, Vorstand der Werkstätten⸗Inspektion in Fulda, zum Eisenbahn⸗Direktor mit dem Range der Räthe vierter Klasse zu ernennen.
wirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren
dem Wahlbezirke für den Land⸗
Gesetz wegen Erhöhung des Grundkapitals der Preußi Han ele c rn fte e nf u ßischen Vom 20. April 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von . Preußen 1 ;
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des La
der Monarchie, was folgt: 2. tages
.
Die der Preußischen Central⸗Genossenschaftskasse für di Dauer ihres Bestehens vom Staat als n,, ö. . wird auf 50 Millionen Mark erhöht. ;
Sas Erhöhungskapital von 30 Millionen Mark ist baar oder in Schuldverschreibungen zum Kurswerth 9 überweisen.
Die Ueberweisung erfolgt in Höhe von 20 Millionen als— bald; für den Restbetrag von 185 Millionen Mark bestimmt der Finanz⸗Minister den . der Ueberweisung.
Der. Finanz⸗Minister wird ermächtigt, zur Bereitstellung des Erhöhungskapitals Schuldverschreibungen auszugeben. Er bestimmt, wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, z welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kün— igung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vor— schriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1863 (Gesetz⸗Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz⸗ Samml. S. 43) zur .
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanz . ahh fg rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen . ; ft 9 v. d. H., den 20. April 1898.
; 3. Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler.
Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpitz.
Allerhöchste Verordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des . über die Landwirthschafts— lammern vom 39. Juni 1894 (Gesetz⸗Sammlung S. 126) nach Anhörung des betreffenden MR was folgt:
Für die Provinz Westfalen wird auf Grund der bei⸗ . Satzungen eine Landwirthschaftskammer er— richtet.
§ 2.
. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten wird ermächtigt, Aenderungen der nebenbezeichneten Satzungen, soweit sie nicht den Sitz, den Zweck, die Vertretung der Landwirthschaftskammer oder das Wahlverfahren (5 9 Abs. ? des angeführten Gesetzes) betreffen, selbständig zu genehmigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 28. April 1898. (Li. S.) Wilhelm R. Freiherr von Hammerstein.
Satzungen
der Landwirthschafts kammer für die Provinz Westfalen.
§1. Die Landwirthschastskammer für die Provinz Westfalen hat ihren Sitz zu Münster.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu diesem Bebufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbeßsitzes abzielenden ECinrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufgstandes der Landwirthe und den technischen rf der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftékammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land.! und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter— stützen. Sie hat nicht nur über solche . . der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirkthschaftlichen Interessen
ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu⸗—
wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige
gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftstammer hat außerdem den technischen Fort⸗
schritt der Landwimthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zwecke soll sie die Anstalten, das gesammte Ver⸗ mögen, sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaftlichen Provinzial⸗ vereins für Westfalen auf dessen Antrag zur bestimmunge mäßigen Verwen⸗ dung und Verwaltung übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen treten. Auch kann die Landwirth⸗ schaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förde⸗ rung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Regelung der im § 2 Abf. 4 des Gesetzes über die Land⸗ wirthschaftskammern vom 39. Jun 1894 (Ges.⸗S. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte bleibt vorbehalten.
83. Wäblbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschafts kammern sind unter den in 5 5 des Gesetzes bezeich⸗
neten Voraussetzungen: I) Die Gigenthümer, Nutznießer und Pächter land oder forst⸗ rundbesitz oder Pachtung
im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerrein⸗ ertrage von 25 Thalern oder mehr oder für den Fall rein forstwirth⸗ schaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von
mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter
und Bevollmächtigte. 2) Die im S 6 Ziffer 2 des let bezeichneten Personen.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts kammer
beträgt 91. Es werden 38 Wahlbezirke in der Art gebildet, daß die in der Provinz zur Zeit vorhandenen 6 Stadtkreise mit den gleich⸗ namigen Landkreisen zu je einem Wahlbezirke vereinigt werden.
Wofern die Stadt ltten Stadtkreis wird, tritt dieser und Stadkreis Bochum
hinzu. Die weiteren 32 Wahlbezirke werden durch die übrigen 32
Landkreise . Dem Stadtkreise Dortmund sollen hierbei vier, den Stadt
reisen Bielefeld, Bochum und eintretenden Falles Witten
ent Wahlmänner, den Stadtkreisen Gelsenkirchen, Hagen und
ünster je ein Wahlmann zukommen.
In denjenigen 15 Wahlbezirken, in welchen die Hauptsumme deg Grundsteuerreinertrages mehr als 300 090 Thaler betragt, nämlich Beckum, Büren, Dortmund Land und Stadt, Hamm, Herford, Höxter, Roetfeld, Lüdinghausen, Lippstadt, Lübbecke, Minden. Münster Land und Stadt, Recklinghausen, Soest, Warburg sind je drei Mitglieder, in jedem der übrigen 23 Wablbegtzh zwei Mitglieder zu wählen.
8 b. .
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Ahaus, Altena, Arnsberg. Beckum, Bielefeld Land und Stadt, Bochum Land und Stadt (mit Witten, Borken, Brilon, Büren, Dortmund Land und Stadt, Gelsenkirchen Land und Stadt, Hagen Land und Stadt, Halle, Hamm, Hattingen Herford, Höxter, Koesfeld und Lüdinghausen aus.
Dle Vertreter der übrigen Wahlbezirke: Hörde, Iserlohn, Lipp— stadt, Lübbecke. Meschede, Minden, Münster Land und Stadt, Qlpe,
aderborn, Recklinghausen, Schwelm. Siegen, Soest, Steinfurt, e en, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück und Wittgenstein, scheiden nach 6 Jahren aus, sodaß von der zwelten Wahl an für bie Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.
§ 6.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer- ordentlichen Mitglieder (6 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des 8 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß eseßt wer den, wenn bei der Bekannt machung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Bie Vorstandswahlen erfolgen durch Stimm jettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
§ 8.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über:
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter;
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;
3 die Abnahme der Jahres⸗Rechnung und Entlastung des Rechnunggfübrers;
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Vei⸗ äußerung von Grundeigenthum;
s) die besondere Verleibung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ kammer nach § 6, 20 des Gesetzes;
6) die Ginsprüche gegen die Mitgliederwahlen, 5 10 des Gesetzes; .
seßz die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, 5 12, Absatz 2
des Gesetzes; . (.
s) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, 5 14 des Gesetzes;
5) die Bildung von Ausschüssen nach 5 15 des Gesetzes und die
Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; .
160) die etwaige Gewährung einer Entschäͤdigung an die Mitglieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; ᷣ
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kafsen, und Rechnungewesen;
12) die Aenderung der Satzungen; .
135 die im 52 ÄÜbs. 3 des Gesetzes vorgesebenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.
§ 9.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und 11 Mitgliedern. Für jedes dieser 11 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfall des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle einzuberufen ist. Von diesen 11 Mitgliedern und ihren Stellvertretern müssen 4 Mit glleder und 1 Stellvertreter dem Regierungsbezirk Arnsberg, 5 Mitglieder und 3 Stellvertreter dem Regierungsbezirk Münster, 2 Hitglieder und 2 Stellvertreter dem Bezirk des jetzigen land- wirthschaftlichen Hauptvereins Minden⸗Ravensberg und 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter dem Bezirk des jetzigen landwirthschaftlichen Hauptvereins Paderborn angehören. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10. .
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land— wirthschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Land- wirthschaftekammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Ramen von dem Vorsitzenden oder dessen Stell vertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu voll ziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stell⸗ vertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die Si ungen des Vorstandes und der Landwirthschafteékammer. Er muß eine Vorstands⸗, sitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands mitglieder und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte (8 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tagesordnung. Zur Rechts⸗ gültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Heber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, lann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirth⸗ schaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müffen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vor⸗ gelegt werden. ; . .
Der Vyrstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober⸗Präsidenten.
II. Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt. e, . sind unter deren g e, . erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 3 Bekanntmachungen erfolgen durch die landwirthschaftliche Jiltung für Westfalen und Lippe und durch den Westfãälischen auer“. Sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der Safanff⸗ änderung hierfür ein Ersatz . worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den „Staats⸗Aneiger “.
2. Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder hon mindesteng J der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
§13.
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth- schaftßkammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staats beamten
eltenden Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im
nstellungßberkrage Bestimmung zu treffen. In Betreff der Dienst⸗ vergehen der Beamten finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) Anwendung.
—
Auf den Bericht vom 9. April d. J. will Ich der Stadt⸗ gemeinde Dillenburg auf Grund des Gesetzes vom II. Juni 1874 (GesetzSamml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, zum Schutze des städtischen Wasserwerks die Grund⸗ stücke Nr. 152, 2182 und 3241 a des Stockbuches der Ge⸗ meinde Dillenburg im Wege der Enteignung zu erwerben. Die eingereichte 6 folgt zurück.
Homburg v. d. H, den 13. April 1898.
Wilhelm R.
Zugleich für den Minister des Innern: Bosse.
An die Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern.
Auf den Bericht vom 6. April d. J. will Ich der Stadtgemeinde Höchst a. M. auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗-Samml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, zum Schutze des städtischen Wasserwerks die Grundstücke Nr. 1272 und 115 des Stockbuches der Gemeinde Sindlingen im Wege der Enteignung zu erwerben. Der ein⸗ gereichte Plan folgt zurück.
Homburg v. d. H, den 13. April 1898.
Wilhelm R. Bosse. Freiherr von der Recke.
An die Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern.
Auf Ihren Bericht vom 12. April d. J. will Ich dem Kreise Bergheim im Regierungsbezirk Koͤln, welcher den Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Bedburg nach Ameln beabsichtigt, das Enteignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für lie s Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Ueber⸗ sichtskarte folgt zurück.
Homburg v. d. H.,, den 20. April 1898.
Wilhelm R. Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Auf Ihren Bericht vom 15. April d. J. will Ich der „Kleinbahn Hoya — Syke —Asen dorf, Gesellschaft mit beschtänkter Haftung“ zu Hoya im Regierungs— bezirk Hannover, welche den Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Hoya nach Syke mit Abzweigung nach Asendorf beab⸗— sichtigt, das Enteignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Ueber⸗ sichts karte folgt zurück.
Homburg v. d. H., den 20. April 1898.
Wilhelm PR. Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Finanz⸗Ministerium.
Die durch Pensionierung ihres bisherigen Inhabers erledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters bei der Kreiskasse in Berncastel ist dem zur Verfügung stehenden Rentmeister Herrmann aus Siegen verliehen worden.
Minist erium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Der Geheime Medizinal⸗Rath und vortragende Rath im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten, Professor Dr. Kirchner ist zum Mitgliede des Apothekerraths ernannt worden. 91
Am Schullehrer⸗ Seminar zu Ziegenhals ist der Präparandenanstalts⸗Hilfslehrer Hochheiser aus Rosenberg S.⸗S. als Seminar⸗Hilfslehrer angestellt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.
Dem Thierarzt Clemens Pötting aus Scharmede, Kreis Büren, ist die interimistische Verwaltung der Kreis— Thierarztstelle für den Kreis Paderborn, mit dem Amts⸗ wohnsitz in Paderborn, übertragen worden.
Die Oberförsterstellen Ebergötzen im Reg⸗Bez. Hildesheim und Erlenhof im Reg⸗Bez. Wiesbaden sind zum J. Juli d. J. anderweit zu besetzen.
Justi z⸗Minister ium.
Dem Kammergerichts⸗Rath, Geheimen Justiz⸗ Rath Schmied en ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit ension ertheilt. hee ett sind: der Amtsgerichts⸗Rath Broekmann in Neuerburg an das Amtsgericht in Ahrweiler, der Amts⸗ gerichtsRath Mumpro in Herford an das Amtsgericht in Muͤnster, der Amtsgerichts-Rath Ballhorn in Saalfeld an das Amtsgericht in Stettin, der , . Lachmann in Gnesen, der Amtsgerichts⸗Rath Sim onson vom Amts⸗
ericht J in Berlin als Landgerichts⸗Rath, der Landrichter Eren er in Schneidemühl, der Amtgrichter Hoffmann und der Amtsrichter Bertelsmann in als Landrichter an das Landgericht 1 in Berlin, der Amtggerichts⸗Rath Fühling in Köln als Landgerichts ⸗Rath an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichts⸗Rath Groß in Großenlüder an das Amts— gericht in Cassel, der Amtsrichter von der Vecht in Berle⸗ berg an das Amtsgericht in Soest, der Amterichter Glück⸗ mann in Dt⸗Eylau aun das Amtsgericht in Breslau, der Amtsrichter Claussen in Apenrade an das Amtsgericht in
ohenwestedt, der Amtsrichter Dahm in Odenkirchen an das gere rer, in Trier, der Amtsrichter Hinrichsen in Hohen⸗
in Sorau Lüdenscheid
westedt an das Amtsgericht in Apenrade, ber Amtgrichter . ch in Gladenbach als Landrichter an das Landgericht in Hannover, der Amtsrichter Kunze in Küstrin an das Amtsgericht II in Berlin, der Amtzrichter Kneer in Tastellaun an das Amtsgericht in M⸗Gladbach, der Amts⸗ richter Juliusberg in Neustadt O-⸗Schl. an das Amtsgericht in Spandau, ber Amtsrichter Eschn er in Wald⸗ bröl als Landrichter an das Landgericht in Saarbrücken, der Amtsrichter Pr. Hilgenstock in Gelsenkirchen an das Amts⸗
gericht in Dortmund, der Amtsrichter Dr. Schütt in Anger⸗
münde an das Amtsgericht in Charlottenburg, der Amtsrichter Hildebrand in Haspe an das Amtsgericht in Volkmarsen, der Amtsrichter Brüning in Lichtenau an das Amtsgericht in Delbrück, der Amtsrichter Kleineidam in Zabrze als Landrichter an das , in Gleiwitz und der Amts⸗ ig n, Koenig in Essen als Landrichter an das Landgericht aselbst.
Dem Amtsgerichts⸗Rath Dierickx in Dortmund und dem Landgerichts⸗ Rath 23 vom Landgericht J in Berlin ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ertheilt.
Der Staatsanwalt Sieburg in Hannover ist an das Ober⸗Landesgericht in Celle, der Staatsanwalt Ule in Saar⸗ brücken an das Landgericht JI in Berlin, der Staatsanwalt Caesar in Prenzlau an das Landgericht in Naumburg a. S. und der Staatsanwalt Hausleutner in Schneidemühl an das Landgericht in Frankfurt a. O. versetzt. .
Der Rechtsanwalt Dr. Lange in Quedlinburg ist zum Notar für den Bezirk des Ober⸗Landesgerichts Naumburg a. S., k seines Wohnsitzes in Quedlinburg, ernannt worden.
In der Liste der Rechtsanwalte sind gelöscht: der Rechts⸗ anwalt, Justiz⸗Rath Frommer bei dem Landgericht in Kottbus, der Rechtsanwalt Faälk bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für , ,, in Barmen, der Rechtsanwalt Hertzberg in Burscheid bei dem Amtsgericht in Opladen und der Rechtsanwalt Preiß bei dem Amtsgericht in Namslau.
In die Liste der Rechtsanwalte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Felix Krause aus Nakel bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, der Rechtsanwalt von Wulffen aus Stendal bei dem Amtsgericht in Seehausen i. A, der Gerichts⸗ Assessor Bruno Grünfeld bei dem Landgericht Lin Berlin, der Gerichts⸗Assessor Dr. Ströhmer bei dem Landgericht in Neuwied, der Gerichts⸗Assessor Dr. Ollmann bei dem Land⸗ gericht in Greifswald, der Gerichts⸗Assessor Sommer bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Görlitz und der Gerichts⸗Assessor Knebel bei dem Amtsgericht I in Berlin mit dem Wohnsitz in r r
Der Landgerichts⸗Präsident, Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Ritgen in Kottbus, der Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Dr. Freericks in Papenburg und der Rechtsanwalt Dr. Schnapper in Frankfurt a. M. sind gestorben.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe sind der expedierende Sekretär und Kalkulator Max Hermann BDroese sowie der Buchhalter Oskar Albert Liebich als . expedierende Sekretäre und Kalkulatoren angestellt worden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz ˖ Samml. S. 3657) sind bekannt gemacht:
I) das am 3. Januar 1898 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungs⸗Genossenschaft zu Briesen im Kreise Briesen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 13 S. 111, ausgegeben am 31. März 1898;
27) der Allerhöchste Erlaß vom 7. März 1898, betreffend die Verleshung des Enteignungsrechts 2c. an den Kreis Rybnik für die von ihm zu bauende Kreis ⸗Chaussee von Rybnik nach Schwirklan, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 14 S. 120, ausgegeben am 8. April 1898.
Angekommen:
Seine Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des Reichsbank-Direktoriums Dr. Koch, von der Dienstreise.
Die Personal-Veränderungen in der Armee be⸗ finden sich in der Ersten Beilage.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 7. Mai.
Seine Majestät der Kaiser und König sind gestern Abend 10 Uhr 5 Minuten mittels Sonderzuges vom Pots⸗ damer Bahnhof nach Schloß Urville in Lothringen abgereist.
Gestern Abend um 7 Uhr fand bei Seine c Majestät dem Kaiser im Weißen Saale des Königlichen 5 gf ein größeres Diner statt, an welchem die hier anwessenden Prinzen des Königlichen Hauses, die Bevollmächtigten zum Bundegrath, Mitglieder des Reichstages, Ritter des Sehwarzen Adler⸗ Ordens, die Obersten Hofchargen, die Kabine ts⸗Chefs Seiner Majestät, die Generalitaͤt und Admiral ctät theilnahmen. Seine Majestät der Kaiser, in der Unifo rm des 1. Garde⸗ Regiments z. F., nahmen an der Tafel vor dem mit den deutschen Farben geschmückten Throne Platz Allerhöchstdemselben zur Rechten Ihre den, . Hoheiten vie Prinzen Friedrich Leopold und Joachim Albrecht, zur Linken Ihre Königlichen
oheiten die Prinzen ih Feinrich und Friedrich . Gegenüber Seiner Majest' it saß der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe -Schillingsfürst, rechts von demselben der kö Gesandte Graf Lerchenfel d⸗Koefering und . Vize⸗ Präsident des Stoats⸗Ministertume, Staat⸗Minister Dr. von Miquel, links den Präsident, des Reichstages Freiherr von Buol⸗Berenberg and der sächsischs Gesandte Graf von ire. thal und Berger. Während der Tafel erhoben Sich Seine
Majestät der Kaiser zu folgendem Trinkspruch: Es ist Mir ein tiefempfurdenes Bedürfniß, ehe Sie scheiden,
Ihnen nächst dem Danke des Kalsers, den Ich Ihnen heute ahge⸗