1898 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

fügen, daß die Gesetze bisweilen manche logische Inkonsequenzen enthalten, daß das allerdings auf dem Rechtsgebiet am gefährlichsten ist, und daß ich glaube, daß große praktische Unzuträglichkeiten durch eine solche Bestimmung leicht erwachsen können. Und ein Bedürfniß dafür kann ich auch nicht anerkennen, denn heute ist das Testieren und eine ander⸗ westige Verfügung dem Einzelnen so leicht gemacht, daß gar kein Be—⸗ dürfniß dafür vorhanden ist, daß die besonderen Familienverhäͤltnisse, welche den einzelnen Besitzer dahin bringen, für seine Vererbung eine anderweitige Vorschrift zu geben, so lange in Kraft bleiben sollen, als der nicht geradezu entgegengesetzte Wille des betreffenden Nach- folgers sie aufhebt. Ein Bedürfniß kann ich dafür, wie gesagt, nicht anerkennen. Die Frage, ob damit das ganze Gesetz fallen würde, ist eine andere Frage. Ich spreche wesentlich nur dafür, daß Sie sich zu verständigen suchen über diese spezielle Frage einige andere, die hier in Betracht ge⸗ zogen sind, sind von minderer Bedeutung und daß man den ernst⸗ lichen Willen hat, dies Gesetz noch in dieser Session zur Verabschiedung zu bringen. Ich glaube nicht, daß der Aufschub bis zur nächsten Session uns viel klüger in diesen Fragen machen wird. (Sehr richtig! recht) Ich wüßte garnicht, warum oder wodurch die Ver⸗ tagung auf die nächste Session die Lösung dieser wichtigen Frage erleichtern könnte. (Sehr richtig! rechts) Da die Zeit ja noch vor— handen ist, so kann ich nur dringend wünschen und hoffen, daß bei gutem Willen die verschiedenen Anschauungen in diesem hohen Hause sich auszugleichen bestrebt sind, und daß wir dadurch in die Lage kommen, mit einer großen Mehrheit dies wichtige Gesetz den Wünschen der Bevölkerung gemäß zur Verabschiedung zu bringen. (Bravo

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. kons.): Die un⸗ zweideutige Erklärung des Ministers läßt keinen 3 darüber bestehen; daß das Gesetz auf andere Provinzen nicht übertragen werden soll. Wir glauben auch, daß eine Verständigung möglich sein wird troz des bevorstehenden Schlusses der Sesston, wenn unz in Bezug auf die 2, 5, 9, 12 Konzessionen gemacht werden.

Abg. Engelsmann (nl,) erklärt, daß er gegen das Gesetz in jeder Form stimmen werde, weil er befürchte, daß das Gesetz ö die fan. Rheinprovinz ausgedehnt werden könne. Das Landwirthschafts⸗ ammergesetz, führt er aus, sollte auch fakultativ eingeführt werden, und doch stehen wir vor einer nicht ganz freiwilligen Ausdehnung auf gan. a , gn, ö. bürgt uns dafür, daß ein nderer Landwirthschafts - Minister uns dennoch im ganzen ĩ mit diesem Gesetz beglückt? ,

Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeri Fi Mini . . ö inisteriums, Finanz⸗Minister

Meine Herren! Der Herr Vorredner spricht gegen das Gesetz, weil er fürchtet, man würde, da schon einige rheinische Kreise in das Gesetz hineingezogen seien, es nun auf die ganze Rheinprovinz aus⸗ dehnen. Wenn es ihm zur Beruhigung gereichen sollte, so kann ich ihm versichern, daß in der Staatsregierung kein Mitglied sitzt, welches jemals daran gedacht hat, ein obligatorisches Anerbenrecht für die⸗ jenigen Landegstheile einzuführen, wo seit Jahrhunderten die Natural⸗ theilung rechtens ist. Er kann sich also in dieser Beziehung durchaus beruhigen. Wir denken garnicht daran, weder in Nassau noch in dem größten Theil der Rheinprovinz ein solches Anerbenrecht einführen zu wollen. Ich würde das für ein vollkommen unmögliches Be⸗ ginnen halten. Man kann bedauern, daß diese Naturaltheilung dort besteht, man kann historisch sich damit trösten, daß sie durch den alten römischen Judex der damaligen deutschen Bevölkerung auf⸗ gezwungen ist. Aber das wird an der Sache nichts ändern Die Verhältnisse liegen dort so, daß ein Anerbenrecht dort unmöglich ist. Aber, meine Herren, aus der bloßen Zugehörigkeit zu dem politischen Begriff Rheinprovinz kann man nicht entfernt folgern, daß die Frage in allen Theilen der Rheinprovinz so liege. Hier handelt es sich um dieienigen Kreise der Rheinprovinz, welche bewohnt sind vom sächsischen Stamm, im Gegensatz zu dem fränkischen Stamm in der übrigen Rheinprovinz. Diese Kreise, welche im Gegensatz zu der übrigen Rhein⸗ provinz stets das Landrecht gehabt haben, gehören zum Ober · Landesgericht Hamm, sie haben also immer in diesen hier in Betracht kommenden Fragen eine ganz besondere Stellung gehabt. Würde mir aber nach⸗ gewiesen werden können, meine Herren, daß diese betreffenden Kreise gegen das Gesetz protestieren, daß sie es nicht wollen, daß es ihrer ganzen Rechtsauffassung nicht entspricht, dann müßte man ja natürlich sehr ernstlich erwägen, ob es zulässig wäre, einer solchen wider⸗ sprechenden Bevölkerung ein solches Intestaterbrecht von oben herab aus theoretischen Gründen aufjuzwingen. Aber das wird der Herr Vorredner nach allem, was erklärt worden ist von seiten der Staats- regierung, nicht behaupten können. Ich muß daher annehmen, daß er aus einer ganz unbegründeten Besorgniß, daß möglicherweise man auf den Gedanken kommen könnte, das Gesetz auf die ganze Rheinprovinz , r , . 3 sträubt, für diejenigen Landettheile es zu gewähren, welche eben diesen Wunsch in ei ,, ,. s sch in einer bestimmten Weise

Abg. Lr. Sattler (nl): Die berufene Vertretung de is Mülheim hat sich doch gegen die Uebertragung . , tz bedarf die ser Einrichtung nicht. Nachdem der Finanz Minister noch einmal die Stellung der Regierung klargelegt hat, muß ich erklären, daß ein Theil meiner Freunde dag obligatorische Anerben? recht nur da einführen will, wo es der Erbsitte und Gewohnbeit ent spricht. Beim Hauptpunkt hat der Minister allerdings ein ge⸗ wisseg Entgegenkommen gezeigt, und das giebt ung die Hoffnung, daß eine Verstaͤndigung mit der Regierung möglich ist. ;

Abg. Freiherr von Plettenberg (kons): Kreistags ist deshalb nicht von . eu ge 2 4 i Vertreter der Landwirthschaft sich über die Bedeutung des Gesetzes nicht klar waren. Später gelangten sie zu einer anderen Meinung.

Abg; von Eynern (n.): Wenn daß Gesetz au ĩ ganze Rheinprovinz ausgedehnt werden soll, ö Jö. , n nicht abhalten, zu, prüsen, ob es für Westfalen nützlich ist. Bie Wendung des Ministers, daß die Naturastheilun . der Rhein⸗ , mernm ist, kann meine Bedenken und Hefter g. nur

Abg. Dr. Klasing (kons.): Die

abwarten, ob die Staaizregierung ihrem ee, nn . .

Ein Entgegenkommen gegen den Antrag Schulze ⸗Steinen vermag ich

2 e , . nicht zu erblicken. Der re : l .

e, n ren, esetz, und auf demselben Standpunkt steht

Abg. Dr. Sattler: Der Kreistag zu Mülheim a egen das Gesetz ausgesprochen, und wenn ssch na, r n rn er, T seein dafür erklärt hat, so beweist das nicht, daß der ganze ö. dafür ist. Ich bin nicht gegen den Großgrundbesitz, sondern 3 e nur im allgemeinen Interesfe, daß der . kein Interesse , für den Großgrundbesitzer r n, zu sorgen; der . n i hat dies nicht noöthig. Im Fiaatlichen Interesse liegt nur e Grhaltung eines soliden Bauernstandeß. Wir wollen keine Ein⸗

ö n nr, des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister

on Miquel:

Meine Herren! Ich habe mich nur zum Worte gemeldet, um ein Wort, wenn auch nicht einen Gedanken des Herrn Vorredner zurückzuwelsen, das draußen immer wieder aufg neue auftaucht.

Der Herr Abg. Dr. Sattler spricht hier von einem Ein griff in die Rechte der Eigenthümer. Ich sage gerade das Gegentheil. Nach diesem Gesetz hat der Eigenthümer freie Verfügung über Leben und von Todeswegen, und gegen sein vollkommen freies Dispositionsrecht findet keinerlei Eingriff statt. Das möchte ich nur noch einmal bestimmt konstatieren gegenüber den irrthümlichen Auffassungen, die in Bezug auf dieses Gesetz immer wieder von neuem, namentlich in der Presse, auftauchen. Ich sage: das Gesetz thut das Gegentheil von Eingreifen in die Rechte des Eigenthümers; es nimmt hinweg nur den bisherigen Zwang, welchen das römische Recht, das Landrecht, der Code Na— poloon ausgeübt hat und in Zukunft das Bürgerliche Gesetz buch aus⸗ üben wird, den Zwang, der in dem in diesen Gesetzen verordneten und be⸗ stimmten Pflichttheilsrecht gegen die Rechtsanschauungen der betheiligten Bevölkerung liegt. Das ist eigentlich der Grundgedanke der ganzen Gesetzgebung. Das römische Pflichttheilsrecht können wir bier nicht brauchen; es ist wirthschaftlich und sozialpolitisch schädlich und entspricht nicht dem Rechtsgefühl der Bevölkerung. Wir geben durch dieses Gesetz lediglich frei die Vertheilung des Vermögens unter den Familiengliedern, ungehindert durch die Zwangsbestimmungen des römischen Pflichttheilsrechts. Das ist der Kardinalgesichtspunkt, unter welchem ich die verehrten Herren diese ganze Gesetzgebung zu be⸗ trachten bitte.

. für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗

Ich gestatte mir bezüglich des Antrages zu § 1, welcher als

Anerbengut im Sinne der Vorlage nur diejenigen Besitzungen zu⸗

lassen will, welche einen Grundsteuerreinertrag unter 2000 M haben

einige kurze Bemerkungen.

Die Höferolle für die Provinz Hannover wurde mit derselben

Beschränkung eingeführt, welche der vorliegende Antrag bezweckt. Nach

wenigen Jahren stellte sich heraus, daß der Bauernstand den größten

Werth darauf legte, daß diese Beschränkung der Höferolle darum

handelte es sich beseitigt würde, weil Werth darauf gelegt wurde,

daß die ganze Einrichtung der Höferolle nicht als privilegium odiosum für den hannoberschen Bauernstand angesehen würde, was vielfach der

Fall war. Andererseitz legte aber auch der größere Grundbesitzerstand

Werth darauf, in gleichem Umfang wie der Bauernstand von den

Fesseln des Pflichttheilsrechts befreit zu werden, um auch seinerseits

die Möglichkeit zu erhalten, seinen Grundbesitz vor Ueberschuldung zu

schützen und bei der Familie zu erhalten. Infolge dessen beantragte der hannoversche Provinzial⸗Landtag in Anerkennung der Berechtigung vorstehender Forderung die Ausdehnung der Höferolle auch auf den größeren Grundbesitz, und Landtag und Staatsregierung gaben diesem

Antrage statt.

So hat sich historisch die Sache in Hannover entwickelt

so wird sie sich zweifellos auch in der Provinz Westfalen ent⸗

wickeln, wenn Sie dem Antrage des Herrn Abg. Dr. Sattler stattgeben. Eine prinzipielle Bedeutung lege ich aber deshalb der

Sache nicht bei, weil ich glaube: daß, wenn der Antrag Dr. Sattler

angenommen wird, dann darum doch das Gesetz an sich noch für die

; ö. übrigen darf ich die Gesichtspunkte,

es ungeeignet erscheint, diese Funktion den Richtern

dem Herrn Justij-⸗Minister überlassen, der, ach ich k ö. ist, diese Funktion den Herren Richtern zu übertragen. Ich 5 schränke mich lediglich darauf, auf die Unzweckmãßigkeit hin ziweiser

Endlich weise ich auch darauf hin, daß nach den vorliegenden Er. fahrungen die Herren Richter in Westfalen vielfach Gegner des An⸗ erbenrechts, der Höferolle und wahrscheinlich auch dieses Intestat⸗ erbrechtes sind, daß es sich vielleicht des halb auch empfehlen möchte den Richtern nicht Geschäfte zu übertragen, die ihnen prinzipiell viel. fach kaum zusagen werden. Der letztere Gesichtspunkt ist indessen für mich nicht entscheidend, das ist nur der praktische Gesichtspunkt daß wenn man 107 Gerichte mit dieser Sache beauftragt, 214 Sach verständige erforderlich wären. Das wäre ein schwerfälliger und kost. spieliger unnützer Apparat.

Endlich kommt noch in Betracht, daß nach meiner Meinung weniger juristische, vielmehr vorwiegend wirthschaftliche Fragen ; Betracht kommen lsehr richtig! rechts), daneben auch eine genaue FKenntniß der örtlichen und agraren Verhäͤltnisse, denen der Spezial⸗ kommissar durch seinen Beruf nahe steht.

Ich bitte also, wenn Sie die Regierun gsborlage nicht wieder- herstellen wollen, den § 3 so zu beschließen, wie Ihre Kommission empfohlen hat, und § 9, wie der Antrag 4 auf Nr. 196 der Druck. sachen vorschlägt.

Gegen den Antrag 3 auf Nr. 196 der Drucksachen ich Be⸗ denken nicht zu erheben. J

Justiz⸗Minister Schönstedt:

Meine Herren! Von den Argumenten, die mein Herr Kollege von der Landwirthschaft vorgetragen hat, vermag ich mir das Eine nicht anzueignen, daß nämlich die Uebertragung der hier in Rede stehenden Geschäfte an die Westfälischen Amtsrichter deshalb Bedenken erregen könne, weil bei diesen Amtsrichtern eine grundsãaͤtzliche Ab⸗ neigung vorhanden sei gegen die Grundprinzipien des Gesetzes. (Sehr richtig! bei den Nationalliberalen Nach meinen Erfahrungen und nach den mir erstatteten Berichten kann ich nicht zugeben, daß eine solche Abneigung besteht; ich weiß vielmehr mit Bestimmtheit, daß es eine sehr große Zahl von Amtsrichtern giebt, die sich für den Ge⸗ danken dieses Gesetzes aufs lebhafteste interessieren; ich weiß auch daß es viele Amtsrichter giebt, die sich für die Durchführung M Westfälischen Landgüterordnung lebhaft interessiert haben, ohne die Erfolge zu erreichen, die sie ihrerseits erstrebten.

Abgesehen von dieser Meinung verschiedenheit, die ich mich fur verpflichtet gehalten habe, hier zum Ausdruck zu bringen, stehe ich in der vorliegenden Frage vollständig auf dem Boden des Herrn Land⸗ wirthschafts · Ministers und glaube, abgesehen von den praktischen Bedenken, die der Herr Landwirthschafts . Minister angeführt hat, auch aus allgemeinen Gesichtspunkten, vom Standpunkt der Justijverwaltung aus dringend bitten zu müssen, den Amtsgerichten nicht die Aufgaben zu stellen, die ihnen durch den Antrag Bachmann gestellt werden sollen.

Meine Herren, ich habe es schon öfters bedauert und habe dem wohl auch hier gelegentlich Ausdruck gegeben, daß den ordentlichen Gerichten manche Aufgaben durch die Gesetzgebung der letzten Jahr⸗ zehnte entzogen worden sind, die nach meiner Meinung besser den Ge⸗ richten hätten belassen werden können. Ich würde entschieden den Anträgen der Herren Bachmann und Genossen beitreten, wenn ich der

aus denen noch prinzipiell

Staatsregierung annehmbar bleibt.

Der Antrag Schulze⸗Steinen wird abgelehnt und §1 in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Dagegen stimmen der größte Theil der Nationalliberalen, ein kieiner Theil des Zentrums und die Freisinnigen. §z 2 wird mit einer vom Abg. Gamp (fr. kons.) be⸗ antragten Aenderung angenommen, nach welcher Landgüter die ihrem Hauptzwecke nach zu industriellen Zwecken verwende werden, von diesem Gesetz ausgenommen werden. Nach § 3 der Kommissionsbeschlüsse soll die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuch erfolgen auf Ersuͤchen des zuständigen Spezialkommissars, nicht der General-Kom— mission, wie die Regierungsvorlage vorschlägt. Abg. Bachmann (nl) beantragt, an die Stelle des Spvezial⸗ kommissars eine Kommission zu setzen, bestehend aus dem Amtsrichter und zwei kreiseingesessenen Sachberständigen. Für den Fall der Annahme dieses Antrages soll auch in den übrigen Theilen des Gesetzet das Wort Spezialkommissar durch das Wort Kommission“ ersetzt werden, z. B. in 5 9, der mit zur Debatte gestellt ist, nach welchem bei Streitigkeiten zwischen dem Spezialkommissar und dem Eigenthümer eine Anerbengutskommission, bestehend dus dem Spezial⸗ r fer . . e nm n. ent scheiden hat. Gegen den e ommision wi . ö . s 1. Beschwerde an das Landgericht n . K, . für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ Meine Herren! Ich habe gestern schon erklärt, daß ich bereit sei, die Beschlüsse Ihrer Kommission beim Staats⸗Ministerium zu vertreten. Ich gebe jetzt die Erklärung ab, daß ich bereit bin, den Beschluß zu S 3, wo es heißt: „des zuständigen Spezialkommissars “, beim Staats⸗ Ministerium zu vertreten, und ich gebe mich der Hoffnung hin, daß das Staats,Ministerium kein Bedenken tragen wird, diesen Vorschlag anzunehmen. Ich würde auch den Beschluß zu 5 9, der indessen jetzt durch den Antrag auf Nr. 196 der Drucksachen abgeändert werden soll, der Staatsregierung zur Annahme empfohlen haben; in gleicher Weise werde ich den Antrag unter 4 Nr. 196 der Drucksachen, den ich ebenfalls für unbedenklich erachte, im Fall der Annahme der Königlichen Staats⸗ regierung zur Annahme empfehlen. (Zustimmung des Abg. Gamp, Zuruf Ich nehme indessen an, daß dem Speʒialkommissar die Befugniß eingeräumt wird, gegen den Kommissionsbeschluß Berufung zu erheben. Den Antrag des Herrn Abg. Bachmann, anstatt des Spezial⸗ kommissars die Richter einzuschieben u. s. w., muß ich ent⸗ schieden bekämpfen, und zwar aus praktischen Gründen, nicht weil ich glaube, daß die Herren Amtsrichter solche Funktionen nicht wahr⸗ nehmen könnten. Ich mache aber barauf aufmerksam, daß 107 Amts⸗ gerichte in Westfalen bestehen, es würden also 214 Sachverstãndige diesen Richtern zur Seite gestellt werden müssen, um diese Geschäfte auszufũhren. Dabei möchte ich darauf hinwelsen, daß es sehr wohl zulässig ist, daß als Spezialkommissar für die Wahrnehmung dieser Geschäfte im einzelnen Fall ein Amtsrichter oder Verwaltungsbeamter Landrath bestellt wird. Er hat dann diese Funktion allerdings nicht in seiner Eigenschaft als Amtsrichter, sondern alt Speʒialkommissar der General

griffe in die Rechte des Einzelnen.

Kommission wahrzunehmen.

Meinung wäre, daß dadurch das Ansehen und die Stellung der Amts⸗ gerichte gehoben werden könnte, und daß ihnen dadurch eine Aufgabe zugewiesen würde, die innerhalb ihres natürlichen Wirkungskreises liegt. Aber, meine Herren, diese Frage glaube ich verneinen zu müssen. Es handelt sich hier in der That nicht um juristisch⸗technische Auf⸗ gaben, sondern im wesentlichen um wirthschaftliche. Es soll ent⸗ schieden werden über die Frage, ob ländliche Besitzungen diejenigen Eigenschaften besitzen, die sie zur Eintragung als Anerbengüter in das Grundbuch geeignet erscheinen lassen. Der § 2 des Kommissions⸗ entwurfs definiert den Begriff dahin:

Landgut ist jede zum Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besitzung, welche mit einem, wenn auch räumlich von ihr getrennten Wohn— hause versehen ist.

Nun, meine Herren, die Frage, ob ein Landgut zum Betriebe der Landwirthschaft oder Forstwirthschaft bestimmt ist, mag ja leicht zu entscheiden sein. Die weitere Frage aber, ob diese Besitzung zu einer selbständigen Nahrungsstätte geeignet sei, wird von einem Juristen als solchem schwer zu beantworten sein. Das geben auch die Antrag⸗ steller ohne weiteres dadurch zu erkennen, daß sie dem Amtsrichter nicht allein die Entscheidung über die Frage überlassen, sandern ihm zwei landwirthschaftliche Sachverständige beigeben wollen, und aus dem Kominissionsbericht meine ich erseben zu haben, daß zur Befürwortung des Antrages auch gesagt worden ist: eigentlich soll der Amtsrichter nur die formelle Leitung haben, materiell brauche er nicht mitzuentscheiden, das würden schon die beiden Sachverständigen besorgen. Ist aber eine solche Stellung denn eine des Amtsrichters würdige? Er soll das erste Mitglied einer Kommission sein, die materielle Entscheidung zu treffen hat; trotzdem aber geht man davon aus, daß er bezüglich der materiellen Frage sich der Entscheidung der Sachverständigen zu fügen habe. Ich zweifle, daß die Amtsrichter in diese Stellung sich hineinleben würden; ich möchte eher glauben, daß, wenn einmal das Gesetz ihnen die Aufgabe stellt, die Geschäfte der Kommission zu leiten und an ihren Entscheidungen sich zu betheiligen, sie nach dem bekannten Sprichwort sich ohne weiteres die nöthigen Eigenschaften zutrauen würden, maßgebend einzugreifen in die Entscheidungen der Kommission, für die sie mitverantwortlich sind, und ich fürchte, daß sich daraus Ergebnisse entwickeln können, die ich nicht als erwünscht ansehen kann. Ich fürchte, daß für Fehlgriffe, die dabei gar nicht ausbleiben können, die Amtsrichter verantwortlich gemacht werden, und daß dadurch ihr Ansehen und das Vertrauen der Bezirk⸗⸗ eingesessenen, dessen sie bedürftig sind, wesentlich beeinträchtigt werden kann.

Meine Herren, es ist gesagt worden: Der Amtgrichter stehe den Verhältnissen seines Bezirks am nächsten. Er sei vertraut mit allen Verhältnissen, wirthschaftlichen, persönlichen u. s. w., die dabei in Betracht kämen. Ja, meine Herren, dag kann der Fall sein; aber wir können nicht davon ausgehen, daß es überall der Fall sei. Leider wechselt auch die Besetzung der Amtsgerichte sehr häufig; so wünschenz⸗= werth es wäre, die Herren möglichst lange in ihrer Stellung zu er⸗ halten, so schwierig ist es, diesen Grundsatz durchzuführen. Namentlich kommen hier in Frage die ländlichen Benirke, in den kleinen Orten, wo manches den Richtern nicht geboten wird, waz im Interesse

der Erziehung der Kinder aus sonstigem Gesichtspunkte für sie er⸗ ĩ wäre. ö

. Herren, also für geeignet halte ich schon die Amtsrichter für die Lösung dieser Fragen nicht; noch viel weniger aber sind dies die Landgerichte, die die Entscheidungen in zweiter Instanz fällen sollen. Die Landgerichte stehen diesen Angelegenheiten noch erheblich viel ferner als die Amtzrichter. Daß etwa die Generalkommission als Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidungen der aus dem Amtsrichter und zwei Sachverständigen bestehenden Kommission einzu⸗ fügen sei das wird, glaube ich, auch dem Herrn Antragsteller nicht in den Sinn gekommen sei. Der Antrag zu 59 läßt ja erkennen, daß nur an die Landgerichte als zweite Instanz gedacht ist.

Nun behauptete der Antragsteller, es sei eine wesentliche Erleich⸗ terung der Regelung dieser Dinge mit der Annahme ihrer Anträge weil der Amtsrichter das Grundbuch zur Hand

daraus alle nöthigen Informationen sofort ent nehmen könne, weil der Kataster ihm näher stehe u. . m Ja, meine Herren, gewisse Erleichterungen mögen in dieser Beziehung wohl geboten werden. Dem steht aber gegenüber die ganz wesentliche Erschwerung, die sich aus der neuen Fassung des § 9 in Konsequenz des Antrages Bachmann ergiebt. Während nämlich nach 3 9 der Kommissionsbeschlüsse die Anerbengutskommission nur dann in Thätigkeit treten soll, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kommissar und dem Eigenthümer vorliegen, soll nach den hier vorliegenden Anträgen in jedem einzelnen Falle, bevor eine Cintragung oder Löschung im Grundbuch beantragt wird, die Kom— mission zusammentreten. Also, meine Herren, auch für die zahllosen Fälle, wo eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kommissar und dem Eigenthümer des Gutes nicht besteht, soll trotzdem der schwer⸗ fällige Apparat der Kommission in Funktion treten, es sollen dazu die Sachverständigen, von denen der Herr Landwirthschafts. Minister soeben schon gesagt hat, in welch großer Zahl sie bei Durchführung der Bachmann'schen Anträge nöthig sein würden, regelmäßig heran⸗ gejogen werden.

Von diesem Gesichtspunkt aus kann ich nach meiner besten Ueber

zeugung nur bitten: erweisen Sie den Amtsrichtern keine Wohlthat, die sie nicht wünschen, und die in der That auch den Charakter einer

Wohlthat für sie nicht haben würde.

Abg. Jürgensen (ul) empfiehlt den Antrag Bachmann, während Abg. Schmidt. Warburg (Zentr.) sich den Ausführungen des

ustiz · Ministers anschließt. ; ö st ien Gamp beantragt, daß die Anerbenberufungskommission

aus jwei von dem Landwirthschafts⸗Minister bestellten Mitgliedern der General⸗Kommission und drei von der westfälischen Landwirth⸗

chaftskammer gewählten Sachverständigen bestehen soll. : Nach einigen weiteren Bemerkungen der Abgg. Kirsch (Sentr.)

und Schmie ding (nl) nimmt wiederum das Wort der

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ stein:

Meine Herren! Ich bedauere, dem Herrn Abg. Schmieding gegenüber bestreiten zu müssen, daß ich mich eines Angriffs gegen die Herren Richter schuldig gemacht habe.

Ich habe allerdings die Thatsache festgestellt und bin bereit dieselbe zu erweisen —ů daß sowohl die Höferolle wie das Intestat⸗ Anerbenrecht mit der Rechtsüberzeugung vieler Richter nicht im Ein⸗ klang steht. Die Behauptung dieser Thatsache bedeutet aber keinen Angriff gegen die Richter, weil ich den Richtern ihre Rechtsüber—⸗ zeugung nicht einschränken oder zum Vorwurf machen will. Ich bin objektiv genug, jedem Beamten zu gestatten, daß er seiner Rechts⸗ anschauung voll und ganz Ausdruck giebt. Daß meine Behauptung aber zutrifft, ergeben die mir vorliegenden Seringschen Erhebungen über Erbsitte in Westfalen, welche auf Mittheilungen von Land— räthen, Amtsrichtern u. s. w. beruhen. Dort findet sich folgende Be⸗ merkung:

Nach dem Berichte des Regierungs⸗Präsidenten von Arns—⸗ berg haben einzelne Richter wiederholt von der Ein— tragung abgerathen. Es ist vorgekommen, daß der eine Richter als Vormund die Eintragung eines Hofes seines Mün⸗ dels in die Landgüterrolle beantragte, der andere Richter als der Vormundschaftsrichter aber die Genehmigung versagte. Bei

dem A.-G. B. ist ein Hof aus der Landgüterrolle auf Antrag des Vormundschaftsrichters gelöscht worden. In manchen Berichten wird auch geäußert, daß die Notare von den Eintragungen abrathen, da sie eine Abnahme der Ueberlassungsverträge fürchten.

Also, ich habe nur Thatsachen referiert, irgend einen Vorwurf daraus gegen den Richterstand nach keiner Richtung hin erhoben. Ich räume dem Richter, wie jedem Beamten, ein, daß er seiner Rechts⸗ anschauung auch durch die That Ausdruck giebt, aber ich halte an der Auffassung fest, daß es doch immerhin sich empfiehlt, die Einführung und Ausführung des Gesetzes nicht denjenigen Beamten zu über⸗ tragen, von denen bekannt ist, daß sie vielfach Gegner des auszu—2 führenden Gesetzes sind. (Sehr richtig!)

Justiz⸗Minister Schönstedt:

Meine Herren! Ich muß der Analogie widersprechen, die von einigen Vorrednern gezogen worden ist zwischen dem Anerbenrichter, wenn ich ihn so nennen darf im Sinne des Gesetzes, und dem Grund⸗ buch; und Vormundschaftsrichter. Die Entscheidungen, die der

Grundbuch und Vormundschaftsrichter zu treffen hat, liegen doch wesentlich auf einem ganz anderen Gebiete, nicht auf wirthschaftlichem. Vom Grundbuchrichter ist dies zweifellos, vom Vormundschaftsrichter kann es wenigstens im Großen und Ganzen als zutreffend bezeichnet werden. Die neue Vormundschaftsgesetzgebung überläßt die wirth⸗ schaftlichen Fragen der im wesentlichen selbständigen Entscheidung des Vormundes; es wird in der Regel nur da, wo rechtliche Zweifel und Bedenken vorliegen, ein Eingreifen des Vormundschaftsrichters stattfinden. Im vorliegenden Falle soll aber, wie ich noch ergänzend bemerke, der Richter nicht nur entscheiden darüber, ob eine Besitzung zur selbständigen Nahrungsstelle geeignet ist, sondern Absatz 2 des Paragraphen weist ihm auch noch die Entscheidung darüber zu, welche Grundstücke zu einem wirthschaftlichen Ganzen verbunden sind. Das ist wiederum eine Frage, die vollständig außerhalb des Bereichs der richterlichen Thätigkeit liegt.

Es mag richtig sein, daß auch nicht jeder Spezial kommissar die reife Ersahrung mitbringt, aber er hat doch immerhin vor der selbständigen Thätigkeit auf diesem Gebiet eine gewisse landwirthschaftliche Vorbildung sich aneignen müssen in dem Vorbereltungsdienst, welchen er durchzumachen hat, bevor ihm

verbunden, habe und

daß die Amtsrichter, wenn ihnen die Aufgabe zugewiesen würde, wie der Antrag Bachmann das will, sie nach bestem Wissen im Voll⸗ gefühl ihrer Verantwortlichkeit und ganz unabhängig davon, ob sie mit den Grundsätzen des Gesetzez harmonieren oder nicht, erfüllen würden (Bravo!), so hielt ich es doch für nicht geeignet, ihnen diese Aufgabe zuzuweisen, weil sie außerhalb ihres eigentlichen Be— rufes liegt.

mann, unverändert angenommen.

S8 9 wird zurückgezogen und 59 mit dem Antrag Gamp an⸗ genommen.

Löschung im Grundbuch aufgehoben. auf Ersuchen des Spezialkommissars.

Folgendes hinzuzufügen:

Hierauf wird 5 3, unter Ablehnung des Antrags Bach⸗ Der Antrag Bachmann zu

§z 4 wird ohne Debatte angenommen. .

5 bestimmt: Die Anerbengutseigenschaft wird durch Die Löschung erfolgt Die Abgg. Bachmann und Genossen beantragen,

Auf Antrag des Eigenthümers eines Anerbengutes ist auf dem Titelblatt im Grundbuche zu vermerken, daß die Vorschriften dieses Gesetzes entweder bezüglich des ganzen Gutes oder einzelner Theile desselben keine Anwendung finden (Ausschlußvermerk . Der Aus— schlußvermerk ist jederzeit auf Antrag des jeweiligen Eigenthümers zu löschen. Die Löschung des Ausschlußvermerks stellt die Anerben⸗ gutseigenschaft wieder her. . .

In Verbindung mit 8 5 wird § 12 berathen, welcher be⸗ stimmt: Das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. zus Die Abgg. Gamp und Genossen beantragen folgenden

usatz: Der Eintritt des Anerbenrechts kann für den einzelnen Erbfall außer in der Form einer letztwilligen Verfügung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Cigenthümers ausgeschlossen werden. Die ,,. ist auf Verlangen der Betheiligten zu den Grundakten zu nehmen.

Die Abgg. Wamhoff (nl) und Groth (al.) befürworten den Antrag Bachmann, während Abg. Gamp die Möglichkeit eines Aus⸗ schlusses des Anerbenrechts entsprechend seinem Antrag nur für den einzelnen Erbfall zulassen will.

Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Holtermann spricht sich gegen den Antrag Bachmann aus, weil derselbe das Grundprinzip des Ge— setzes umstoße und auf den Zustand der Landgüterrolle zurückführe, hat aber gegen den Antrag Gamp keine Bedenken, obwobl er diesen für überflüssig hält, da schon nach dem § 12 der Vorlage der n luft des Anerbenrechts durch ein holographisches Testament möglich ist.

Geheimer Justiz⸗ Rath Dr. Bourwieg wendet sich vom Stand⸗ punkt des Bürgerlichen Gesetzbuches auch gegen den Antrag Gamp.

Abg. Dr. Kla sing bekämpft gleichfalls den Antrag Bachmann, ist aber bereit, zur La fta, über die Vorlage die Konzession des Antrags Gamp zu machen.

Abg. Dr. Lohmann Hagen (nl) bestreitet, daß der Antrag Bachmann zur Höferolle zurückkehre.

Nachdem Geheimer . Dr. Holtermann nochmals gegen und Abg. Br. Cuny ul.) für den Antrag Bachmann eingetreten ist, wird dieser Antrag in namentlicher Abstimmung mit 139 gegen 102 Stimmin abgelehnt; für den⸗ selben stimmen außer den Ngtionalliberalen, den Freisinnigen und den Polen auch einige Mitglieder des Zentrums und der Freikonservativen. Z 5 wird darauf unverändert, 12 wird mit dem Antrag Gamp angenommen.

Die 88§ 6 bis 10 werden ohne wesentliche Debatte in der Kommissionsfassung angenommen. . ; §z 11 zählt eine große Reihe von Bezirken in der Provinz Westfalen auf, in welchen das obligatorische Anerbenrecht nicht gelten soll.

Die Abgg. Bachmann und Genossen beantragen, zu diesen noch die Amtsgerichtsbezirke Altena, Hohenlimburg, Iserlohn, Lüden⸗ scheid, Meinertshagen, Menden und Plettenberg hinzuzufügen.

Abg. Dr. Lohmann-⸗Hagen befürwortet diesen Antrag damit, daß es sich um Bezirke mit vorwiegend industrieller Bevölkerung handle, für welche sich das Anerbenrecht nicht eigne.

Nach einigen weiteren Bemerkungen der Abgg. Gamp, von Eynern und Dr. Klasing, sowie des Geheimen Regierungs⸗Raths Dr. Holtermann nimmt das Wort der

t Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer⸗ tein:

Meine Herren! Ich kann materiell gegen die Ausführungen des Herrn von Eynern nichts einwenden; ich erkenne an, daß die vor⸗ liegende Frage zweifelhaft ist. Aber nicht kann ich dem Herrn Abg. von Eynern einräumen, daß er berechtigt ist, aus diesen Thatsachen Angriffe gegen den Regierungs⸗Präsidenten, gegen Landräthe und Richter herzuleiten, die nur nach sachlichen Gründen und ihrer persönlichen Ueberzeugung geurtheilt haben. Es liegt kein sachlich berechtigter Grund vor, die erörterten Gutachten der staatlichen Behörden zu einer so abfälligen Kritik über dieselben zu benutzen.

Hierauf wird der Antrag Bachmann in Bezug auf Alteng und Iserlohn angenommen, im übrigen aber abgelehnt. 5 11 wird danach unter Hinzufügung von Altena und Iserlohn an⸗

genommen. 38 13 und 14 werden ohne erhebliche Debatte angenommen. Rach § 15 soll in einer Reihe von Bezirken der jüngere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter vorgehen. Die Abgg. Bachmann und Genossen beantragen dafür allgemein, daß auf Antrag des Eigenthümers der jüngere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter 2 . Abg. Schmie ding (ul.) widerspricht prinzipiell dem Minorgt und will es deshalb nur auf Antrag zulassen, anstatt es für gewisse Bezirke gesetzlich festlegen zu lassen. Abg. Gamp und Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Holtermann widersprechen gleichfalls dem Antrag Bachmann. 15 wird unter Ablehnung des Antrags Bachmann un⸗ verändert angenommen. Die S5 16 bis 214 werden ohne Debatte angenommen. Um 4M Uhr wird die weitere Berathung auf Freitag

11 Uhr vertagt. (Außerdem Petitionen.)

Jahresbericht über die Herausgabe der Monumenta Germanine historica.

Von E. Dümmler.

Die 24. Plenarversammlung der Central⸗Direktion der Monu⸗ menta Germaniae historica wurde in diesem Jahre vom 18. bis 20. April in Berlin abgehalten. Durch Erkrankung wurde Herr Geheimer Rath von Hegel in Erlangen an der Theil nahme verhindert. Die Herren Professor Dove in Freiburg und Hofrath Maaßen in Innsbruck hatten als Vertreter der Münchener bejw. Wiener Akademie freiwillig ihr Mandat niedergelegt. Herr Geheimer Rath Wattenbach war ung am 20. September 1897 durch den Tod entrissen worden. An der Versammlung betheiligten sich demnach die Herren

Professor Ritter Luschin von Ebengreuth aus Graz, 3 or Mommsen, Professor Mühlbacher aus Wien, Ober⸗Bibliothekar Riezler aus München, Professor Scheffer⸗Boichorst, Dr. Traube aug München, Professor Zeumer.

Im Laufe des Jahres 1897 / 8 erschienen

in der Abtheilung Aàuctores antiquissimi:

1) Chronica minora saec. IV V VI VII ed. Th. Mommsen II, I (A a XIII, q;

in der Abtheilung Seriptores: 2) Libelli de lite imperatorum et pontisficum saeculis XI et XII conscripti III;

in der Abtheilung Leges:

3) Capitularia regum Francorum II edd. Boretius et Krause; 4) von dem neuen Archiv der Gesellschaft Band XXIII, heraus- gegeben von H. Breßlau. Unter der Presse befinden sich 7 Quartbände, 2 Oktavbände. In der Sammlung der Auctores antiquissimi ist als Abschluß des 3. Bandes der kleineren Chroniken das von Herrn Dr. Lucas ent- worfene Register hinzugekommen. Da hiermit diese ganze Reihe von Quellen ihr Ende erreicht hat, so folgt unten ein zusammenfassender Bericht des Herausgebers über dieselben. Als einen Nachtrag darf man die kritische Handausgabe von Eugippius' Vita Severini betrachten, welche, aufgebaut auf eine neue und umfassende Vergleichung aller Handschriften, sich gegenwärtig unter der Presse befindet. Als ersten Halbband der zu einer besonderen Gruppe ausgeson⸗ derten Gesta pontificum Romanorum hat Herr Professor Mommsen den ersten Theil des Liber pontificalis bis 715 bearbeitet. Der Druck steht nach Vollendung des Textes bei der Einleitung. Die Fortsetzung dieser Ausgabe soll den Händen des Herrn Professors Kehr in Göttingen anvertraut werden. Das weitere biographische Material zur Papstgeschichte würde sich später anschließen. In der Abtheilung der Secriptores wird der 4. Band der Merowingischen Geschichtsquellen, bearbeitet von Herrn Archivar Krusch in Hannover, im Herbst druckfertig werden und anhebend mit den Werken des Jonas von Bobbio die Heiligenleben dieser Zeit zu immer reicherem Ertrage für die geschichtliche Erkenntniß fortsetzen, doch wird es auch ferner nicht ganz an apokryphen Erzeugnissen fehlen. Mehrfache Angriffe gegen die stark negative Kritik des Herausgebers im 3. Bande konnten im Großen und Ganzen nur die methodische Sorgfalt desselben erhärten. . Mit dem 3. Bande der Schriften zum Investiturstreit ist diese kleine Unterabtheilung vorläufig abgeschlossen und in ihr für kirchen⸗ geschichtliche wie für kirchenrechtliche Untersuchungen ein wichtiges Hilfsmittel dargeboten. Eine Fortsetzung in späterer Zeit könnte entweder durch unverhoffte neue Funde oder durch eine Ausdehnung des Planes auf das 13. und 14. Jahrhundert veranlaßt werden und bleibt vorbehalten. Herr Professor Holder Egger setzte den Druck der als Handausgabe erscheinenden Monumenta Erphesfurtensia saec. XII XII XIV fort, welcher neben einer sehr verbesserten Wiederholung früher schon in den Monumenten enthaltener Annalen auch manches Neue, wie namentlich die Chronica minor eines Erfurter Minoriten, bringen soll nebst mehreren anderen Quellen des 14. Jahrhundertßz. Der umfangreiche Band wird im Sommer erscheinen. Mit weiteren Vorarbeiten für den längst ersehnten 31. Band, der die italienischen Chroniken des 13. Jahrhunderts umfassen soll, wurde Herr Dr. Eberhard betraut. Die sehr wichtige Handschrift der sogenannten Annal. Mettenses und des Regino gus Durham durften wir durch die große Zuvorkommen heit des Bibliothekars Rev. W. Greenwell für künftige Verwendung in Berlin benutzen. In dem 3. Bande der deutschen Chroniken, den Werken Enikels, ist der Druck von Einleitung und Register durch Herrn Professor Strauch in Halle endlich wieder aufgenommen worden und wird wahrscheinlich in diesem Jahre zu Ende geführt werden. Für den 6. Band, die Oesterreichischen Chroniken, hat Herr Professor Seemüller in Inngs⸗ bruck weitere Handschriften, namentlich in Klosterneuburg, verglichen und sich besonders mit dem Texte der Chronik Hagens beschäftigt. Für die Sammlung der historischen Lieder und Sprüche ist Herr Dr. Meyer in Göttingen in der Herstellung der Texte, zunächst für die mittelhochdeutsche Zeit, begriffen. In der Abtheilung Leges ist der durch den Tod des Dr. Krause abermals verwaiste 2. Band der fränkischen Kapitularien durch die angestrengte Bemühung der Herren Zeumer und Werminghoff, denen das Register noch große Schwierigkeiten schuf, zum Abschluß gebracht worden. Eine Untersuchung über die Quellen des Benedictus Levita wird Herr Dr. Seckel als Vorläufer seiner Ausgabe demnächst ver⸗ öffentlichen.

Für die große Ausgabe der Leges Visigothorum des Herrn Zeumer hat das neue Archiv mehrere Vorarbeiten gebracht und ist der Beginn des Drucks demnächst zu gewärtigen. Die für die neue Bearbeitung des bayerischen Volksrechts erforderliche Reise nach Italien unf. Herr Professor von Schwind wegen der aus besonderen Gründen verfügten Verlegung der Osterferien und seiner Versetzung nach Graz abermals um ein Jahr verschieben.

Für die karolingischen Synoden hat Herr Dr. Werminghoff das gedruckte Material von 685 bis 916 durchgearbeitet und, von Herrn Müller unterstützt, mit der Vergleichung von Handschriften be⸗ gonnen. Für den ersten, bis 843 reichenden Theil wird eine summarische Uebersicht der Ueberlieferung im neuen Archiv gegeben werden. Be⸗ sonderen Dank erwarb sich Herr Dr. Göldlin von Tiefenau, Kustos an der Wiener Hofbibliothek, durch Vergleichungen und e , Eine Reise nach Frankreich wird für den Fortgang dieser Arbeiten unerläßlich sein. Für die Sammlung der fränkischen und langobardi⸗ schen Gerichtsurkunden ist Herr Professor Tangl in Berlin an die Stelle des Herrn A. Müller getreten, und auch für ihn erscheint eine Reise geboten.

Herr Dr. Schwalm in Göttingen hofft im Herbste dieses Jahres den Druck des 3. Bandes der Constitutiones regum et impe- ratorum anzufangen, für welchen die Archive von Koblenz und namentlich von München manchen neuen Fund ergeben hatten. Der bei weitem wichtigste derselben, ein Steuerverzeichniß Königlicher Städte aus dem Jahre 1241, ist bereits als Rachtrag zum 2. Bande veröffentlicht worden. Geforscht wurde von ihm auch in Wolfenbüttel und Nassau. Der Besuch einiger weiterer süddeutscher Archive und vor allem eine Reise nach Venedig und Ravenna ist außerdem noch in Aussicht genommen. .

In der Abtheilung Diplomata ist der Druck der Urkunden König Helnrich's II. in der bisherigen Weise fortgesetzt worden und wird in diesem Jahre bis an das Ende der Texte gelangen. An Stelle des in den Archivdienst übergehenden Dr. Meyer ist neben Herrn Dr. Bloch als Mitarbeiter Dr. Holtzmann seit Neujahr eingetreten. . Dr. Bloch hat soeben noch eine kleinere Reise nach Ferrara und

Sepolcro bei Arezzo unternommen. Untersuchungen über einzelne Urkunden, verbunden mit Nachträgen für die Zeit der Ottonen, gingen dieser Ausgabe fördernd zur Seite. Abweichend von den ersten beiden Bänden, wird das Register hinter den urkundlich überlieferten zur 0 auch die neueren Ortsnamen nach Thunlichkeit nach⸗ weisen. Für die Karolingerurkunden wurde das Material, namentlich durch eine Reise des Herrn Professors Dopsch nach dem südlichen und westlichen Frankreich und nach dem nördlichen Spanien im März bis Juni, nicht unerheblich vermehrt, während Herr Professor Tangl in der gleichen Absicht im Sommer die Schweiz besuchte. 8 von F*** und von Osnabrück, wohin Herr A. Müller entsandt worden war, fanden die Vertreter der M. G. überall die günstigste Aufnahme, gan besonders auch bei dem Archivar in Urgel Herrn Canonicuß Dr. Marti und bei Herrn von Terrebasse auf Schloß Cunault. An Stelle des Dr. dy trat am 1. April Herr Dr. J. Lechner als Hilfsarbeiter ein. Die Vor⸗ arbeiten für den ersten, bis zum Jahre ld geplanten Band sind so weit gediehen, daß der Druck noch im laufenden Geschäftsjahre vor augsichtlich beginnen kann. Außer dem Besuche einiger deutschen Archive wird dafür noch ein solcher von Paris erheischt werden, um die nur dort vollständig vorhandenen französischen Drucke durchzu⸗

selbständige Funktionen übertragen werden. Dag trifft bei dem Richter nicht zu, und so wenig ich für meine Person daran jweifle,

. Breßlau aus Straßburg, Geheimer Justiz⸗Rath Brunner, eheimer Rath Dümmler als Vorsitzender, Professor Holder⸗Egger,

gehen.