1898 / 123 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Einschätzungen zur Grund. und Gebäudesteuer; die Anlehnung an die Steuereinschätzungen hat sich jedoch nicht bewährt und ist deshalb auf— egeben worden. Für eine reschsgesetzliche Regelung kommt sie über⸗

örterung Der Entwürfe ist das Bedenken erheben worden, daß eg

nehmen, daß sich die n in den ursprünglichen Amortisationsplan mit der Rechtssicherheit nicht verträglich sei, für einen bestimmten

einfügt, wogegen für den Fall erheblicherer Abiahlungen, nämli solcher, die den zehnten Theil des Restkapitals erreichen, 6 Sces

Zweite Beilage

aupt nicht in Betracht. Ebenso wenig können andere öffentliche Taxen allgemein für maßgebend erklärt werden. Das öffentliche Schätzunggwesen ist in den meisten Bundesstagten nicht so gestaltet, daß mit seiner Hilfe unbedingt zuverlässige Unterlagen für die Be— leihungen der Hypothekenbanken zu gewinnen wären. Nur in einzelnen Bundesstaaten möchten die nach althergebrachten Einrichtungen von Gemein debehörden (Unterpfandsbehörden. Pfandgerichten, Orts gerichte) aufgestellten Taxen eine hinreichende Gewähr bieten, um ihnen für jene Beleihungen bindende Wirkung beizulegen. Nach 5 13 Abs. 2 soll daher der Bundesrath befugt sein, für Beleihungen,ů die in den fraglichen Gebieten vorgenommen werden, zu beslimmen, daß, unbe—⸗ schadet der eigenen Prüfungspflicht der Hypothekenbanken, der bel der Beleihung angenommene Werth den durch die Üffentliche Taxe festge= stellten Werth nicht übersteigen darf. Im übrigen muß die nährre Ausführung der im Entwurf aufgestellten Grundsätze den Anweifungen Üüberlassen bleiben, die gemäß § 13 von den einzelnen Hypotheken banken zu erlassen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzu⸗ riechen sind.

10) Nach 5 14 Abs. 2 können die Darlehen, wenn die Satzung

der Bank es gestattet und der Schuldner zustimmt, statt in Geld in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum Nennwerthe ge— geben werden. In diesem Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehens nach seiner Wahl in Geld oder in solchen Pfandbriefen der Bank zu bewirken, die den gleichen Zinssatz haben wie die als Darlehen gegebenen Stücke. Durch die Satzungen der Mehrzahl der Hypothekenbanken ist die Gewährung der Darlehen in Pfandbriefen entweder ausdrücklich vorgesehen oder wenigstens nicht untersagt; einer Minderzahl von Banken ist allerdings ausschließlich die Gewährung von Darlehen in Geld gestattet. That⸗ sächlich sind übrigens die Pfandbriefdarlehen nur bei einer Anzahl süddeutscher Bodenkreditanstalten üblich, im . zu den land⸗ ö Instituten, die sämmtlich Darlehen in Pfandbriefen ge⸗ währen.

Wenn früher mehrfach üble Erfahrungen mit den Pfandbrief⸗ darlehen der Hypothekenbanken gemacht worden sind, so hatte dies darin seinen Grund, daß von manchen Banken den Schuldnern nicht bloß das Recht vorbehalten, sondern vielmehr die Verpflichtung auf⸗ erlegt wurde, das Darlehen in Pfandbriefen einer bestimmten Gattung zurücksuerstatten. Hieraus hat sich der Nachtheil ergeben, daß, wenn nach Jahren die betreffenden, meist hoch verzinslichen Pfandbriefe weit über den Nennwerth gestiegen waren, die Schuldner nur unter un— verhältnißmäßigen Opfern die Rückzahlung bewirken konnten. Der⸗ artige Mißstände sind ausgeschlossen, wenn dem Schuldner, wie es der Entwurf vorschreibt, die Wahl gelassen werden muß, die Rückzahlung in Geld oder in Pfandbriefen vorzunehmen. Mit dieser Maßgabe werden die Pfandbriefdarlehen um so mehr zugelassen werden können, als sie unleugbar dem Schuldner in gewissen Beziehungen Vortheile gewähren, die mit den Gelddarlehen nicht verbunden sind. Der Schuldner hat zwar bei einem Pfandbriefdarlehen, wenn die Pfand briefe unter dem Nennwerth stehen, zunächst den Kursverlust zu fragen; allein er kann, wenn zur Zeit der Rückzahlung des Darlehens die Pfandbriefe den Parikurs nicht erreicht haben, den ursprünglichen Verlust durch Rückgewähr von Pfandbriefen ganz oder theilweise wieder aus⸗ gleichen. Bei einem Gelddarlehen muß der Schuldner, wenn die von der Bank zur Kapitalbeschaffung verwendeten Pfandbriefe unter Pari ausgegeben werden, das Disagio ebenfalls tragen, indem sich die Bank zu diesem Zwecke entweder höhere Bariehenszinsen oder besondere Nebenleistungen ausbedingt; diese Aufwendungen sind aber hier dem Schuldner unter allen Umständen verloren, wie immer sich der Kurs der Pfandbriefe zur Zeit der Rückzahlung des Darlehens gestaltet haben mag. Dem Vortheile, welchen hiernach das Pfandbriefdarlehen gewährt, steht allerdings der Nachtheil gegenüber, daß der Schuldner zur Zeit des Antrags auf Bewilligung des Darlehens wegen der Möglichkeit einer Veränderung des Kurses der Pfandbriefe nicht mit voller Bestimmtheit berechnen kann, welchen Geldbetrag er als Erlös der Pfandbriefe in die Hand bekommen wird; indessen ist dieser Nachtheil, der ohnehin durch die Vereinbarung eines Zusatzdarlehens ausgeglichen werden kann, nicht von der Bedeutung, daß es mit Rücksicht hierauf gerechtfertigt wäre, die Pfandbriefdarlehen schlechthin zu verbieten.

11) Die Vorschriften des 5 17, demzufolge das Recht des Schuldners zur Kündigung und Rückzahlung des Darlehens nicht auf länger als zehn Jahre ausgeschlossen werden darf, gelten für alle Arten hypothekarischer Darlehen, insbesondere auch für die seitens der Banken selbst dauernd unkündbaren. Weiter lassen sich die Hypo— thekenbanken nicht wohl beschränken; denn sie sind wegen der Ver— zinsung ihrer Pfandbriefe auf den Eingang der bedungenen Hypotheken zinsen angewiesen und können nicht, ohne ihren Kredit zu schädigen, jederzeit mit der Kündigung von Pfandbriefen vorgehen; überdies ist den Banken nach § 8 Absatz 2 gestattet, für die Zeit von zehn Jahren auf eine Kündigung der Pfandbriefe ganz zu verzichten.

Um zu verhindern, daß den Schuldnern die Ausübung des Rechts zur Rückzahlung der Dirlehen Lurch Festsetzung übermäßig langer Kündigungefristen oder durch Ausbedingung von Rückzahlungsprovisionen oder Kündigunggkautionen erschwert werde, sind im § 17 Absatz?2 Vereinbarungen dieser Art für unstatthaft erklärt. Selbstverständlich bezieht sich dies nur auf den Fall, daß die Rückzablung nach Ablauf des im Entwurfe vorgesehenen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen soll. Will der Schuldner die Rückzahlung noch früher bewirken, so kann die Bank die Annahme dee Zahlung auch von der Entrichtung einer Entschädigung abhängig machen.

12 Bei Amortifarionsdarlehen soll nach § 18 Absatz?2 die Jahresleistung des Schuldners nur aus den Zinsen und aus dem Tilgungsbeitrage bestehen. Besondere Verwaltungskostenbeiträge, wie sie jetzt von den Schuldnern vielfach neben den Zinsen und Til⸗ gungsbeiträgen zu entrichten sind, sollen nach dem Entwurfe nicht er⸗ hoben werden. Bei den Hypothekenbanken, denen die Darlehens— empfänger nur als Schuldner, nicht, wie bel den Landschaften, zugleich als Mitglieder gegenüberstehen, ist die Erhebung besonderer Ver—⸗ waltungskostenbeitraͤge nicht gerechtfertigt; sie führt nur dazu, die Höhe der Vergütung, welche der Schuldner für die Nutzung des Kapitals zu entrichten hat, zu verdunkeln.

Das Amortisationsdarleben kann seinen wirthschaftlichen Zweck nur erfüllen, wenn der jährliche Tilgungsbeitrag nicht allzu gering bemessen wird; auch die Sicherheit der Pfandbriefunterlage er⸗ fordert, daß die Tilgung der unkündbaren Hypotheken nicht zu langsam vor sich gehe. Im 18 Absatz 3 ist deshalb vorgeschrieben, daß die jährliche Amortisation in der Regel auf ein Halb, nur ausnahmsweise auf weniger bis herab zu einem Viertheil vom Hundert der Darlehn summe festzusetzen ist.

Bei der Gewährung von Amertisationsdarlehen wird nicht selten bedungen, daß die Amortisation erst nach einer Reihe von Jahren beginnen, in der Zwischenzeit aber der jährliche Tilgunge⸗ beitrag der Hypothekenbank zu gute kommen soll. Dle Hinausschlebung des Beginns der Amortisation findet in der Festsetzung eines ent—⸗ sprechend niedrigeren Zinssatzes ihre Ausgleichung; häufig geschteht sie auch zu dem Zwecke, um aus den der Bank zukommenden Tilgungsbeiträgen ein bei der Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe ent- standenes Disagio zu decken. Das Verfahren kann nicht beanstandet werden. Würde vorgeschrieben, daß die Amortisation unter allen Um⸗ ständen sofort ihren Anfang nehmen müsse, so wären die Banken enöthigt, behufs der Tilgung des Disagio sich für eine Reihe von Cid n oder für die ganze Dauer der Amortisation eine höhere Jahres leistung zu bedingen, womit dem Interesse des Schuldners in der Regel nicht gedient sein würde. Ber 5 19 Abs. 1 will demzufolge eine Hinautschiebung oder Amortisation gestatten, sedoch nicht für mehr als zehn Jahre.

Der § 19 Abs. 3 enthält nähere Vorschriften über die dem Schuldner gemäß 5 17 auch bei Amortisationsdarlehen zustehende Befugniß, außerordentliche Abzahlungen auf die Barlehens— schuld zu leisten. Die Hypothekenbanken können sich danach das Recht

das Recht eingeräumt werden muß, die Aufstellung eines neuen Amortisationsplans zu verlangen.

Das Recht des Schuldners, über den amortisierten Theil der Hypothek zu verfügen, ergiebt sich schon aus den Vor—Q schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen die Hypothek in Höhe des getilgten Betrags duf den Eigenthümer des Grundstücks oder den persönlichen Schuldner übergeht und der Gläubiger ver- pflichtet ist, zur Umschreibung des Theilbetrags oder zur Löschung degselben, gegebenenfalls auch zur Herstellung eines Theilhypothefen? briefs mitzuwirken. Nach 5 19 Abs. 4 des Entwurfs soll es den Hypothekenbanken nicht gestattet sein, sich vertragsmäßig im voraus

die Fälle vorgesehen, in denen der amortisierte Betrag sich auf weniger als den zehnten Theil oder, wenn es fi um eine Veräußerung des Grundstücks handelt, die in der Regel die vorgängige Berichtigung des Giundbuchs nothwendig macht, auf weniger als den zwanzigsten Theil der Darlehenssumme beläuft. Innerhalb diefer Grenzen müffen Vereinbarungen, durch welche sich die Bank behufs Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsganges dagegen sichert, schon wegen jeder geringfügigen Abzahlung zur Berichtigung des Grundbuchs heran⸗ gezogen zu werden, zulässig bleiben.

13) Der Entwurf schreibt nicht vor, daß ein bestimmter Theil der Darlehen einer Hypothekenbank aus Amortisationz— darlehen bestehen müsse. Der Zweck einer solchen Vorschrift könnte nur sein, der Amortisatlonshypothßek eine möglichst weitgehende An— wendung ju sichern. Es läßt sich jedoch nicht annehmen, daß ein Zwang in dieser Richtung erheblichen Nutzen bringen würde. Die Amortisations darlehen der Hypothekenbanken begegnen vielfach einer entschiedenen Abneigung bei den Kreditsuchenden, die einer auf be— stimmte Zeit unkündbaren Hypothek ohne Amortisation den Vorzug geben. Ganz besonders gilt dies für den städtischen Grundbesitz, auf den sich die Beleihungen der Hypothekenbanken hauptfächlich beziehen. Die Abneigung gegen die Amortisationshypothek erklärt sich hier schon aus den wirthschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen eines großen Theils der Kreditsuchenden und aus den Zwecken, zu welchen die Darlehen aufgenommen werden. Um so weniger ist den Hypothen⸗ banken die Möglichkeit zu verschränken, das Kreditbedürfniß in der Form, in welcher es auftritt, zu befriedigen. Im allgemeinen werden die Banken von selbst geneigt sein, so viel als möglich Darlehen auf Amortisation zu geben, da diese ihnen erhebliche Vortheile bringt, insbesondere ihr Risiko vermindert. Aus den Bilanzen der Hyptheken⸗ banken ergiebt sich denn auch, daß gerade diejenigen Banken, welche verhältnißmäßig den höchsten Bestand an Amortisationshypotheken gufweisen, zumeist Institute sind, die irgend einer Beschränkung hin— sichtlich der Wahl der Darlehensform nicht unterliegen.

19 Das nach § 20 Abs. 1 von der Bank zu führende Hypothekenregister, in welches die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken einzutragen sind, bildet die Grundlage für die rechtliche Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger; es soll diejenigen Hypotheken erkennbar machen, welche den Gegenstand des im 5 26 vorgesehenen Rechtes der Pfandbriefgläubiger auf vorzugsweise Be—⸗ friedigung bilden. Die Bedeutung, welche hiernach dem Hypotheken- register zukommt, macht es erforderlich, auch für den Fall Vorsorge zu treffen, daß das Register ganz oder theilweise verloren geht oder vernichtet wird. Zu diesem Zwecke ist im § 20 Abs. ? die Auf⸗— bewahrung beglaubigter Abschriften der Registereinträge bei der Auf⸗— sichtsbehörde vorgeschrieben; den Pfandbriefgläubgern wird hierdurch für den Fall, daß das Register felbst nicht mehr vorhanden ist, der Nachweis der erfolgten Eintragungen gesichert.

15) Die Vorschriften der S5 3l bis 25, betreffend die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Geschäfts— berichte, legen den Hypothekenbanken die Verpflichtung auf, gewisse für die Beurtheilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage jeder derartigen Bank besonders wichtige Angaben in ihre Abschlüsse und Berichte aufzunehmen.

In der Frage, wie die Kurts verluste, welche eine Hypotheken bank bei der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen unter dem Nennwerth erleidet, bilanzmäßig zu behandeln sind, geht der Entwurf davon aus, daß das Disagio als solches keinen Aktivposten der Bilanz bilden darf, vielmehr grundsätzlich ebenso, wie sonstige Kosten der Pfandbriefausgabe, als Verlust desjenigen Geschäftsjahrs errechnet werden muß, in welchem es entstanden ist (5 22 Abs. H. Die Vermögenslage der Hypothekenbanken wird auf diese Weise sicherer gestaltet, ohne daß damit übertriebene Anforderungen an die Banken gestellt würden. Wenigstens gilt dies von dem gewöhnlichen Falle, daß die Hypothekenpfandbriefe im regelmäßigen Geschäftebetriebe fortlaufend ausgegeben werden. Unter Umständen, namentlich aus Anlaß umfangreicherer Konvertierungen, die in Verbindung mit einer Herabsetzung der Hypothekenzinsen auch den Darlehensschuldnern zu Gute kommen, kann allerdings eine nur allmähliche Tisgung des Disagio un— abweislich sein. Zu diesem Zwecke dürfen aber Aktivposten nur infoweit in die Bilanz aufgenommen werden, als ihnen sichere, einen unmittelbaren Vermögens werth darstellende Forderungen der Bank auf künftige Leistungen ihrer Schuldner zu Grunde liegen. Hierzu reicht die bloße Aussicht auf Ueberschüsse der Darlehenezinsen über die Pfandbriefzinsen nicht aus; denn die Zinsen künftiger Jahre sind noch nicht verdient, und selbst für die Zeit, während welcher ein Kündigungsrecht der Schuldner ausgeschlossen ist, bleibt es unsicher, ob nicht infolge von Zwangs— versteigerungen oder aus anderen Gründen die erwartete Zinsenein. nahme sich vermindert. Zur bilanzmäßigen Deckung des Disagio eignen sich daher nur Ansprüche der Bank auf Leistungen, die der Schuldner neben den Zinsen zu entrichten hat (5 22 Abf. 2); nament⸗ lich gehören dahin Tilgungsbeiträge, welche wegen Hinausschiebung der Amortisation der Bank verbleiben. Selbstverständlich kommen folche Ansprüche nur insoweit in Betracht, als sie unter Einrechnung der Darlehens insen einen jährlichen Ucberschuß über die der Bank zur Last fallenden Kosten darstellen. Zu den Kosten sind nicht bloß die Pfandbriefzinsen und die Zinsen des noch nicht getilgten Theiles des Disagio zu rechnen, sondern es gehört dazu, da die Bank unter allen Umständen ihre Verwaltungskosten aus den Einnahmen bestreiten muß, auch ein diesem Zweck entsprechender Zuschlag. Den letzteren bemißt der Entwurf auf jährlich ein Viertheil vom Hundert der Darleheng— summe. Außerdem verlangt er, daß die zur Deckung des Disagio in die Bilanz aufzunehmenden Ansprüche auf künftige Nebenleistungen nicht später als nach zehn Jahren fällig werden, und daß sie auch für den Fall einer früheren Rückzahlung des Darlehens, insbesondere für den Fall einer Zwangeverstelgerung des Grundstücks, hypothekarisch sichergestellt sind.

Für die Behandlung des Mehrerlöses, den eine Hypotheken— bank durch die Ausgabe von Psandbriefen über den Nennw erth erzielt, giebt der Entwurf keine Vorschriften. Wird davon ausgegangen, daß das Disagio, falls es durch die Einnahme aus den Hypotheken zinsen zu tilgen ist, seinem vollen Betrage nach dem Jahre zur Last gebracht werden muß, in dem es entstanden ist, so kann man der Bank auch bezüglich der Verwendung eines Agio keine Beschränkungen auf— erlegen, insbesondere nicht dessen Zurückbehaltung zur Deckung künftiger Pfandbriefzinsen vorschreiben.

16) Um die Pfandhriefgläubiger in Ansehung der Befriedigung aus den zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken rechtlich sicher zu stelle ng schlägt der Entwurf im § 26 einen anderen Weg ein, als die dem Reichstag in den Jahren 1879 und 1880 vorgelegten Entwürfe eines Gesetzes über das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen. Nach diesen Entwürfen sollte die Sicherstellung mittels Verpfändung der einzelnen Hypotheken durch die Pfandbriefanstalt bewirkt werden; deshalb war die Grnennung eines Pfandhalters vorgesehen, der die Pfandbriefgläubiger bei der Begründung und Erhaltung des Pfandrechts zu vertreten hatte. Einer solchen Regelung bereitete die Verschiedenheit der Formen, welche die geltenden Landesgesetze für die Bestellung eines Pfandrechts an hypo⸗ thekarischen Forderungen vorschreiben, erhebliche Schwierigkeiten, da trotz dieser Rechtsverschiedenheit einheitliche Bestimmungen über die Pfand⸗

vorbehalten, kleinere Abzahlungen nur unter der Bedingung anzu—

von diesen Verpflichtungen zu befreien. Cine Ausnahme ist nur für

Fall der Verpfändung einer Hypothek die in anderen Fällen anwend⸗

baren Rechtsgrundsätze zu durchbrechen. Das Bürgerliche Gesetz buch schafft nunmehr freilich ein einbeitliches Recht, dem sich auch die Be⸗ stimmungen über die Bestellung eines Pfandrechts für die Pfandbr ef. gläubiger anschließen könnten. Allein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesꝑetzbuchs, welche das Grundbuchrecht betreffen. kommen nscht schön mit der Einführung des Gesetzbucht überall zur Anwendung; sse gelten bielmehr erst von dem Zeitpunkt an, in welchem für die einzelnen Grundbuchbezirke das Grundbuch alt angelegt anzusehen sst (Ein⸗ führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 189), und die Fertig⸗ stellung der Grundbücher wird in manchen Gebieten noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Ein Gesetz, das die Sicherung der Pfand briefgläubiger mittels einer Pfandbestellung verwirklichen wollte, müßte deshalb, wenn auch nur vorübergehend, ein doppeltes Recht schaffen; es müßte für den einen Theil des Reichsgebiets Bestimmungen auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs treffen und anderer— seits Vorschriften geben, die einstweilen da zu gelten hätten, wo das Grundbuch noch nicht angelegt ist. Es liegt auf der Hand, daß in solcher Weise eine sehr verwickelte Rechtslage entstände, die nicht nur große Unzuträglichkeiten für die Hypothekenbanken, sondern auch 6 Weiterungen für die Hypothekenschuldner zur Folge haben würde.

Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn die Sicherung ö. Pfandbriefgläubiger auf ein Vorrecht im Konkurse beschränkt wird.

Dem praktischen Bedürfnisse wird durch ein derartiges Vorrecht ausreichend Rechnung getragen. Die weitergehende Sicherung, die ein Pfandrecht bieten könnte, besteht in dem Schutze gegen Verfügungen der Bank über die Hypotheken und gegen eine Pfändung von Hypo— theken durch andere Gläubiger. Was den Schutz gegen unbefugte Verfügungen der Bank betrifft, so wird derselbe insoweit, als er sich ohne Benachtheiligung der Hypothekenschuldner durchführen läßt, schon durch die Vorschrift des 5 27 Abs. 2 des Entwurfes gewährt, wonach mit Gefängniß. und Geldstrafe bestraft wird, wer für eine Hypotheken- hank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek durch Abtretung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken zur Deckung der Pfandbriefe nicht genügen. Die Möglichkeit, daß eine Hypothekenforderung den Pfandbriefgläubigern durch die von einem anderen Gläubiger vor— genommene Pfändung entzogen wird, ist allerdings nach dem Entwurfe nicht ausgeschlossen; sie ist indessen ohne praktische Bedeutung, denn sobald sich die Lage einer Hypothekenbank derart gestaltet hat., daß Pfändungen in Frage stehen, wird es auch unverwellt zur Eröffnung des Konkursverfahrens kommen.

Das Vorzugsrecht des Entwurfs unterscheidet sich von den im Fz 54 der Konkurtsordnung anerkannten Vorzugsrechten dadurch, daß es sich nicht auf die ganze Konkursmasse, sondern nur auf die Hypotheken bezieht, die als Veckung der Pfandbriefe in das Hypothetenregister eingetragen sind. Ein allgemeines Vorzugsrecht im Sinne des an— geführten 5 54 würde die sonstigen Gläubiger der Bank unbillig be— nachtheiligen; es wäre auch bei denjenigen Banken ganz undurchführbar, welche neben den Bodenkreditgeschäften noch andere Geschäfte betreiben. Behufs Sicherung der Pfandbriefgläubiger kann es sich lediglich um ein auf die hypothekarischen Forderungen beschränktes Vorzugsrecht handeln. Die im § 20 Abs, 3 vorgeschriebenen vierteljährlichen Ver⸗ öffentlichungen, die Strafporschriften des 5 27 sowie die staatliche Aufsicht bieten hoffentlich Gewähr dafür, daß den Pfandbriefen stets hinreichende Hypotheken gegenüber stehen.

17). Die Strafbestimmungen des § A beschränken sich auf die Fälle einer Beeinträchtigung des Gleichgewichts zwischen den Pfandbriefen und den zu ihrer Deckung bestimmten Hypotheken. Be— sondere Strafvorschriften gegen falsche Angaben in den Bilanzen oder in sonstigen Veröffentlichungen über die Vermögenslage einer Hypo— thekenbank, namentlich in den nach 520 Abs. 3 bekannt zu machenden Uebersichten, sind nicht erforderlich; in dieser Beziehung genügen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (5 314 Nr. 1, 520 AUbs. 3, F325 Nr. 9) und des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (6 80 Nr. 3).

185 Für den Fall, daß von einer Hypothekenbank Schuld- verschreibungen auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen an öffentliche Körperschaften oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solche Körperschaft ausgegeben werden, regelt der Entwurf G6 30 Satz I) das Verhältniß dieser Schuldverschreibungen so⸗ genannter Kommunalobligationen gegenüber den ihnen zu Grunde liegenden Forderungen in derselben Weise, wie das Verhältniß der Hypothekenpfandbriefe zu den hypothekarischen Forderungen. Mit Rücksicht auf den besonderen Grad von Sicherheit, welchen Forde⸗ rungen an Gemeinden oder andere Verbände der gedachten Art bieten, gestattet jedoch der 5 30 Satz 2, daß die Kommunalobligationen unter Hinzurechnung der Hypothekenpfandbriefe den für die letzteren im §7 bestimmten Höchstbetrag um ein Fünftel übersteigen. Kommunal— obligationen und Pfandbriefe können hiernach zusammen bis zum acht⸗ zehnfachen Betrag des eigenen Kapitals der Bank ausgegeben werden, jedoch mit der Maßgabe, daß die Pfandbriefe für sich auch hier den fünfzehnfachen Betrag nicht übersteigen dürfen.

19) Der Il betrifft die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund von Darlehen, die von einer Hypothekenbank an Klein— bahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt werden. Die Bezeichnung „Kleinbahn“ für gewisse Bahnen von nur örtlicher Bedeutung ist bereits durch den 5 473 des neuen Handel- gesetzbuchs in die Reichsgesetzgebung eingeführt und hat danach eine seststehende Bedeutung. Nachdem in Preußen durch das Gesetz vom 19. August 1895 eine Verpfändung solcher Bahnen mittels Eintragung in ein besonderes Bahngrundbuch ermöglicht worden war, ist die Be—⸗ leihung von Kleinbahnen und die Ausgabe von Kleinbahnobligationen auf Grund der so erworbenen Forderungen auch in den Kreis der Hypothekenbankgeschäfte aufgenommen worden. Dem trägt der Ent⸗ wurf Rechnung.

Die Vorschriften, welche bezüglich der Kommunalobligationen und der ihnen zu Grunde liegenden Forderungen maßgebend sind, bilden auch für die Regelung des Verhältnisses der Kleinbahnobligationen und der ihnen als Unterlage dienenden Pfandforderungen eine geeignete Grundlage. Nur ist die besondere Bestimmung, welche der 5 30 Satz 2 in Ansehung, det Höchstbetrags der Kommunalobligationen

enthält, auf die Kleinbahnobligationen nicht zu übertragen. Diese sollen mit Einschluß der Hypothekenpfandbriefe den fünfzehnfachen

Betrag des im § 7 bezeichneten Kapitals der Bank unter keinen Um

ständen überschreiten durfen.

Darlehen an Kleinbahnunternehmungen werden übrigens nicht

augschließlich gegen Verpfändung der Bahn, sondern auch gegen Ueber⸗

nahme einer Garantie seitens einer Gemeinde oder eines größeren

Kommunalverbandes gegeben. Damit eine Hypothekenbank, die beide

Arten von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen gewährt, sich nicht

genöthigt sieht, auf Grund dieser Darlehensforderungen zwei ver—⸗

schiedene Gattungen von Schuldverschreibungen, nämlich theils eigent⸗

liche Kleinbahnobligationen, theils Kommunalobligationen, auszugeben,

gestattet der 5 31 Abs. ? daß in dem gedachten Falle nur eine und

dieselbe Gattung von Schuldverschreibungen auf Grund beider Arten

von Darlehensforderungen ausgegeben wird. Die letzteren bilden dann

auch den ungetrennten Gegenstand des Vorzugsrechtet der Besitzer der

Obligationen.

bestellung der Hypothekenbanken zu treffen waren. Schon bei der Er⸗

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 26. Mai

M 123.

1898.

Per sonal⸗ Veränderungen.

Königlich Preußische Armee. . 8 y

Frderungen und Versetzungen. m aktipen Heere. ö l gg ai Engelmann, Oberst und Kommandeur des . DOberschles. Inf. Regts. Nr. 63 unter Stellung àz la suite dieses Regt, mit der Führung der 13. Inf. Brig. beauftragt. Held, Dberst⸗ Lt. und etatsmäß. Stabtzoffizier des Kolberg. Gren. Regts. Graf Gneisenau (2. Powtĩm.) Nr. 9, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des 4. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 63 ernannt. Koehnborn, Major und Batgillens Kommandeur vom In⸗ fanterie Kegiment von Horn (3. Rhein) Nr,. 29, unter Beförde⸗ rung zum Oberst Lieutenant, als etatsmäßlger Stabsoffizier in dos Kolberg. Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9 versetzt. Frhr. Treusch v. Buttlar Brandenfels, Major aggreg, dem Füf. Regt. Fürst Karl Anton von Hohenzollern (Hohenzollern.) Rr. 40, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. von Horn 3. Rhein.) Nr. 29 einrangiert. v. Zamory, Oberst und Kom⸗ mandeur detß Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg ⸗Strelitz Iz. Ostpreuß. Nr. 43, unter Stellung à la suite dieses Negte· mit der Führung der 9. Inf. Brig. beauftragt. Eben, Qberst. Et. und etatsmäß. Stabtzoffizser des 3. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg ⸗Strelitz (6. Osipreuß.) Nr. 43 ernannt. v Paczensky u Tenrczin, Major und Batt. FGommandeur vom Leib Gren. Regt. König Friedrich Wilbelm III. (1. Brandenburg.) Nr. 8, unter Beauftragung mit den Funktionen des etatsmaäß. Stabtz⸗ offiziers, in das 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, v. Jablonowski, Maßsor und Bat. Kommandeur von der daupt Kadettenanstalt. in gleicher Eigenschaft in das Leib-⸗Gren. Regt. König Friedrich Wil⸗ helm III. (J. Brandenburg) Nr. 8, Frhr. v. Reißwitz u. Kadersin, Major und Bat. Kommandeur vom Inf. Regt. von Wittich (3. Hess.) Nr. 83, in gleicher Eigenschaft zur Dan vt. Sadettenanstalt versetzt. Frbr. v. Stein zu Nord u. Ost heim, Major aggreg. dem 6. Thüring Inf. Regt. Nr. 5, als Bats, Komwandeur in das Inf. Regt. von Wittich (3. Hess. Nr. S3 einrangiert. Lauprecht, Oberst und Kommandeur des Füs. Regts. General⸗ Feldmarschall Graf Moltke (Schles.) Nr. 38, zur Vertretung des heurlaubten Kommandeurs der 4. In. Brig. nach Königsberg . Pr. kommandiert. Steltzer, Oberst und Kommandeur des Inf. Regts. Nr. 79, unter Stellung zur Ditp. mit der ges— tzlichen Pension und Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen seiner bisherigen Uniform, zum KTomwandanten des Truppen Uebungsplatzes Hagengu, Ritzt er, ObeistLt. und etatsmäß. Stabsoffizier des Ink. Negts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westsäl.) Nr. 15, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des Inf. Regts. Nr. 97, ernannt Dallmer, Major und Bats. Kommandeur vom 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 45, unter Beförderung zum Oberst-Lt., als etatsmãß. Stabgofflzier in das Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15 versetzt. Schneider, Major aggreg. dem JIuf. Regt. Nr. 1657, als Bals. Kommandeur in das 6. Pomm. Fuß Regt. Nr. 49 einrangiert. v. Seydlitz-Kurzbach, Oberst⸗Lt. ja suite res Großherzogl. Mecklenburg. Füs. Regts. Nr. 90 und Kommandeur der Unteroff. Schule in Weißenfels, unter Verleihung des Ranges eines Regts. Kommandeurs, zum Kommandeur des Landw. Bezirks 1V Berlin, v. Goß ler, Major und Bats. Kommandeur vom 8. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, unter Stellung à la suite des Regts., zum Kommandeur der Unteroff. Schule in Weißenfell ernannt. v. Schlegell, Major aggreg. dem 8. Bad. Inf Regt. Nr. 169, als Bats. Kemmandeur in das Regt. einrangiert.

Zu Obersten sind befördert: die Oberst - Lts.: Frhr, v. Lyncker (mit dem Range eines Abtbeil. Chefs), z la suite deg Generalstabes der Armee und Erster Militär Gouverneur der Prinzen Söhne Seiner Majestät des Kaisers und Königs, v. Flatow, Abth. Chef im Großen Generalstabe, Nethe, Chef des Generalstabes Xl, Armee Rory. v. Fabeck, Kommandeur des Inf. Regts. Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfries.) Nr. 78, v. Hau gwitz.; Kom mandeur der Haupt ⸗Kadettenanstalt, v. Fra nkenberg u. Proschlitz, beauftragt mit der Führung des Anhalt. Inf. Reats. Nr. 93, unter Ernennung zum Kommandeur dieses Regis Voelker à la suite dez Niederrhein. Füs. Regts. Nr. 39 und Direktor der Kriegsschule

in Hannover. . r ͤ . Zu DOhberstLts. siad befördeit; die Majore: Frhr. Rüdt v. Collenberg, kommandiert nach Württemberg behufs Beguf⸗ traaung mit den Funktionen des etatsmäß. Stabgoffiziers des Inf. Regts. Alt. Württemberg (3. Württemberg.) Nr. 121, Feyera bend, Bals. Kommandeur vom Inf. Regt Graf Kirchbach (1. Niederschles.) Rr. 46, Bo de, beauftragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabe offizlers des 1. Hannop. Inf. Regts. Nr. 74, dieser unter Ernennung zum etatsmäß. Stabtzoffister, Frhr. xv Hou wald, kommandiert nach Württemberg behufs Beauftragung mit den Funktionen des etatgzmäß. Stabsoffiziers des Inf. Regts. König Wilhelm J. (6. Württemberg.) Rr. 124. 6. . Heinrich, Major und Stabsoffizier des Bekleidungs- Amts des II. Armee Korps, der Charakter als Oberst Lt. verliehen. v. Zast row, Dberst⸗Lt z. D., unter Entbindung von der Stellung als inaktiver Stabaoffizier bei dem General⸗Kommando des Garde Korps, zum Vorstande des Kontrol⸗Bureaus der Garde ernannt. Irby⸗ v. Elmendorff, Major und Bats. Kommandeur vom Inf. Regt. Graf Bose (1. Thüring.) Nr. 31, unter Stellung jur Disp. mit der gesetzlichen Penston und unter Ertheilung; der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 2. Garde Regiments j. 1 dem General Kommando des Garde. Korps zur. Ver⸗ wendung in der Stelle eines inaktiven Starsoffiziers über wiesen. v. Kalckstein, Major aggreg. dem Pomm. Füs. Rent. Nr. 34, als Ratg. Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Bose (1 Thüring) Nr. 31 ein rangiert. Pros ke, Ohberst, Lt. z. D. und Rommandeur deg Landw. Bezirks Samter, in gleicher Eigenschaft zum Landw. Bezirk Siegen versetzt. Mattner, Major und Bats. Kem⸗ mandeur vom Inf. Regt. Nr. 175, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Samter ernannt. Hesse, Major aggreg. dem 3 Thüring Inf. Regt. Nr. 71, als Batz. Kommandeur in das Inf. Regt. Nr. 1765 einrangiert. No sl, Major und. Bates. Komman⸗ deur vom Inf. Regt Nr. i148, unter Stellung zur Diep. mit der gesetzlichen Pension und unter Ertheilung der Er⸗ laubniß zum Tragen seiner bisherigen Uniform, dem Gencral-⸗Kom mando des V. Armee Korps zur Verwendung in der Stelle eines in—⸗ aktien Stabtosfizsers überwiesen. Eggers, Major aggreg. dem 1. Hanseat Inf. Regt. Nr. 765, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Nr. 148 einrangiert. Jung, Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 148, als aggreg. zum Inf. Regt. von der Goltz (J. Pomm.) Rr. Ha versetzt. Scharlau, Major und Bats. Kom; mandeur vom Infanterie Regiment Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85, unter Stellung zur Diepositlon mit der gesetzlichen Pension, jum Kommandeur des Landw-Beüiks 11 Alton er— nannt. du Fals, Major à la suite des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112 und Eisenbahn Lirien Kommifsar in Altong, kom⸗ mandiert zur Dienstleistung bei dem Inf. Regt. Herzog von dolstein (Holstein Nr. Sb, als Bats. Kommandeur in dieses Regt. versetzt. v Rodbertus, Hauptm. à la suite des Pomm. Füs. Regts,

Offiziere,

Kommissar in Altona ernannt. Ben dler, Königl. württemberg. Hauptm. à la suite des Gren. Regts. Königin Olga (1. Württem⸗ berg) Nr. 119, kommandiert nach Hang, zum Eisenbahn⸗ Kommissar ernannt und zur Dienstleistung bei der Eisen⸗ bahn ⸗Ahtheilung des Großen Generalstabes kommandiert. v. Rom, Königl. württemb. Hauptm., Komp. Chef vom Inf. Regt. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl,) Nr. 13, behufs Verwendung als Komp. Chef im Gren. Regt. Königin Olga (1. Württemberg.) Nr. 119, von seinem Kommando nach Preußen entbunden. Stürmer, Haupim. vom Füs. Regt. von Gersdorff, (Hess) Nr. 80, als Komp. Chef in das Inf. Regt. Herwarth von Bittenfeld (1. Westsäl.) Nr. 13, Sasse, Major und Baits. Kommandeur vom Inf. Regt. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43, unter Beförderung zum Oberst-Lt.,, als efatsmäß. Stabsoffizier in das Füs. Regt. General Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, versetzt. Nu sche, Major aggreg. dem 8. QOspreuß. Inf. Regt. Nr. 45, als Batz. Kommandeur in das nf Regt. Yerzog Karl ven Mecklenburg ⸗Strelitz (6. Ostpreuß) Nr. 43, v. Zim mer⸗ mann, Major aggreg. dem 5. Thüring. Inf. Regt. Ne. S4 (Groß- herzog von Sachsen), als Bats. Kommandeur in das Regt, ein. rangiert. Schimm elͤfennig v. der Oye, Maior à la suite des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6 Ostpreuß) Rr. 43 und Kommandeur der Unteroff. Vorschule in Jülich, als Bats. Kommandeur in das Infanterie Regiment Nr. 98 versetzt. ebe, Hauptmann ä la suite des Infantecie Regiments Vogel von Falckenstein ('. Westfälisches) Nr. 56 und Kompagnie⸗ Führer bei der Unteroff. Schule in Biebrich, zum Kommandeur der Unteroff. Vorschule in Jülich ernannt. Schulz, Vauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 178, unter Stellung à Ula suite des Regis, als Komp. Führer zur Unteroff. Schule in Biebrich ver setzt. Lincke, Hauptm. von demselben Regt., zum Komp. Chef, Grunert, Major und Bats. Kommandeur vom In Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, unter Stellung zur Visp, mit der gesetzlichen Pension, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Thorn, ernannt. Nicolai, Major aggreg. dem Inf. Regt. von der Marwitz (8. Panm.) Nr. 61, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Schwerin (3. Pseuũę! m.) Nr. 14 einrangiert. Frhr. v. ODmpteda, Major vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schlef.). Nr 19, unter Entbindung von dem Kom mande als Adjutant bei der 11. Div., als Bats. Kommandeur in das 7. Thüring. Inf. Regt. Nr. 96 versetzt. Frhr. v. Boden hausen, Hauptm. und Komp. Ehef vom Inf. Regt. v. Courbisre (2. Posen.) Nr. 19, als Adjutant zur 11. Div. kommandiert. v. Rogues, Hauptm, und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 146, in das Inf. Regt. von Cour⸗ biore (2. Posen.) Nr. 19 versetzt. Schallehn, Pr. Lt., vom Infanterie Regt. Nr. 146, zum Hauptm. und Komp, Chef befördert. BVeuer, Hauptm. und Komp. Chef von Inf. Regt. Nr. 163, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregiert. v. Cosel, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. v. Oppen, Hauptm. und Komp; Chef vom Inf. Regt. Nr. 131, unter Beförderung zum überzähl. Major, als aggregiert zum 8. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, Qltmann, Hauptm. vom S8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, unter Entbindung von dem Kommando als Bureau⸗Chef und Bibliothekar bei, der Kriegsschule in Potsdam, als Komp. Chef in das Inf. Regt. Nr. 131, versetzt. Haase, Hauptm. und Komp. Chef vom 8. Ost⸗ preuß. Inf. Regt. Nr. 45, dem Regt. unter Beförderung zum Überzähl. Major, aggregiert. Petrich, Pr. zt. von demselben Regt, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Ra ffel, HLauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß.) Nr. 44, unter Beförderung zum überzähl. Major, als aggregiert zum Inf. Regt. Graf Kirchbach ((l. Niederschles. Nr. 46, Arnold, Hauptm. vom J. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69. als Komp. Chef in das Inf. Regt. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß) Nr. 44, versetzt. v. Wacholtz, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 155, dem Regiment, unter Beförderung zum überzähligen Major, aggregiert. Schönberg, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Haaptm. und Komp. Chef befördert Edelmann, Hauptm. und Komp. Chef vom Pomm. Füs. Regt. Nr. 34, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregiert. von Hedemann, Pr. Lt. von demselben Regt, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. v. Griesheim, Hauptm. und Komp. Chef vom Niederr. Füs. Regt. Nr. 39, dem Regt., unter Beförderung zum überjäbligen Major, v. Zander, Hauptm. und Komp. Chef vom 3. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 66. dem Regiment, unter Be⸗ förderung zum überzähl. Major, aggregiert. v. Rath, Pe, Lt. von demselben Regt, zum Hauptm. und Tomp. Chef befördert. Maenß, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15. dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, a n May, Hauptm. von demselben Regt., zum Komp. Chef ernannt. ̃

; 3 Hauptleuten sind befördert: Goltz, Pr. Lt. à la suite des 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49 und Direktiong⸗Assist. bei den tech. nischen Instütuten der Inf., Schmock, Pr. Lt. vom Festungggefãngniß in Köln, Straehler, Pr. Lt. à la suite des 4. Niederschles. Juf. Regts. Nr H1I und Direktion ⸗Assist. bei den technischen Instituten der Inf, v. Wodtke, Pr. Lt. vom Leib Gren. Regt. König Friedrich Wil⸗ helm III. (J. Brandenburg.) Nr. 8, unter Belassung in. dem Kom⸗ mando als Abjutant bei der 75. Inf, Brig. und unter Versetzung in das Kolberg. Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm) Nr. 9, Klebs, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich II. (1. Ostpreuß. ) Nr. 1 und kommandiert als Adjutant bei der 17. Inf. Brig. Weidtman, Pr. Lt. vom Jaf. Regt. Herzog Ferdinand von Braunschweig (8. Westfäl.) Nr. 57, unter Belassung in dem Kom mando als Adjutant bei rer 41. Inf. Brig. und unter Ver⸗ setzung in das 5. Großherzogl. Dess. Inf. Regt. Nr. 168, Hoppe, Maercker, Pr. Ltsß. à 14 suite, des General. siabes der Armee und kommandiert zur Dienstleistung bei dem Reichs⸗ Marineamt, Marquard, v. Horn, Pr. Lta. vom Großen General stabe, v. Hartrott, Pr. Lt. vom Generalstabe des II. Armee, Rorps, letztere Drei unter wa, ,, in 3 , , . 66 verhälfniß und Aggregierung bei dem Generalstabe der Armee; v. ö gs 65 vom Inf. Regt. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Klauen⸗ flügel, Hauptm. und Komp. Chef vom 4. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 63, ein Patent seiner Charge verliehen. v. Rofenberg, Hauptm. und Komp. Chef vom Wesff. Jäger⸗Bat. Rr. 7, in das Garde- Gren. Regt. Nr. 5 versetzt. 5. Wedel, Hauptm. von demselben Bat, jum Komp. Chef ernannt. pv. Dppen, Hauptm. vom Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz (6. Wests) Nr. 55, in das Westfäl. Jäger⸗Bat. Nin Frhr. pv. Spo eßhardt, Haurtm. und Komp. Chef vom Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, in das 3. Garde⸗ Regt. z. F., versetzt. v. Sydow, Hr. Lt. * suite des Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Branden burg) Nr. 12, unter Entbindung von dem Kommando als Affifsent der Komp. Chefs bei dem Kadettenhause in Plön und unter Beförderung zum Hauptm, und Komp. Chef, in das Regt. wiedereinrangiert. v. Rheinbaben, Pr. Lt. von der Haupt- Kabettenanstalt, unter Stellung A la suite des Kadetten ⸗Korps, als Assist. der Komp. Chestz zum Kadetienause in Plön kommandiert. v. Kropff, Sec. Lt. vom Jaf. ö Nr. 136 und kommandiert als Erzieher bei der Haupt⸗Kadettenan

Nr. 34 und Eisenbahn⸗Kommissar, kommandiert zu Dien sileistung bei der Eisenbahn Linlenkommisston in Altona, zum Eisenbahn Linien-

Anstalt, in das Kadetten -⸗Korps versetzt. v. Rudnol udzinski,

vom Inf. Regt. von Boyen (5. Ostpreuß.) Nr. 41, als Erzieher zur Haupt Kadettenanstalt kommandiert. von Müller⸗Schubart, Sec. Lt., bisher im 1. See⸗ Bat., in der Armee mit seinem Patent bei dem Oldenburg. Inf. Regt. Nr. 91, Frit schi, Sec. Lt. vom 5. Bad. Inf. Regt. Nr. 113, behufs Uebertritts zur Marine⸗Inf. ausgeschieden; gleichzeitig mit seinem Patent bei dem 1. See⸗Bat.ͥ, angestellt. v. Strauß u. To rn ey, Sec, Lt. à la suite des Inf. Regts. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Ne. 13, mit dem 1. Juri d. J. in das Regt. wiedereinrangiert. Frhr. v. Bothmer, Hauytm. vom 5. Garde⸗Regt. z. F., unter Stellung à la suite des Regtt., zum Platzmajor der Feste Boyen, Kloer, Major und Platzmajor in Danzig, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der gesetz⸗ lichen Pension zur Diep. gestellt und gleichzeitr zum Bezirks -Offizier bei dem Landw. Bezirk Gera, v. der Oelsnitz, Hauptm. und Komp. Chef vom Gren. Regt. König Friedrich III. (1. Ostpreuß.) Nr. 1, unter Stellung à la suite des Regts., zum Platzmajor in Danzig., ernannt, v. Matthießen, Pr. Lt. von demselben Regt., unter Entbindung von dem Kommando als Insp. Offizier bei der Kriegsschule in Potsdam, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. v. Arnste dt, Hauptm. und Komp. Chef vom Infanterie Regiment Graf Kürchbach (1. Niederschlesisches; Rr. 46, unter Stellung zur Diposition mit der gesetzlichen Pension, zum Bezirks Offizier bei dem Landwehr ⸗Bezick Neusalz a. O, ernannt. well, Pr. Lt. von demselben Regt, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Degner, Pr. Lt, vom 2. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 47, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der ge⸗ setzlichen Pension zur Disp. gestellt und gleichzeitig zum Bezirks⸗ Offizier bei dem Landw. Bezirk Muskau ernannt. Cour, Hauptm. z. D. und Bezirks-Offizier bei dem Landw. Bezirk Rybnik, zum Landw. Bezirk Schweidnitz versetzt. v. Pannwitz, Hauptm. und Komp. Chef vom 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr 75, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, zum Bezirks- Offizier bei dem Landw. Bezirk II Altona ernannt. Bloch v. Blottnitz, Hauptm. und Komp. Chef vom Braunschweig. Inf. Regt. Nr. 92, in das 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75 versetzt. Stoy, Hauptm. z. D. und Bezirks⸗Offizter bei dem Landw. Bezirk Köln, zum Landw. Bezirk Heidelberg, Sprenger, Haupytm. z. D. und Bezirks. Offizier bei dem Landw. Bezirk Stockach, zum Landw. Bezirk Köln, Pfann müller, Major z. D. und Bezirks Offer bei dem Landw. Bezirk Saar⸗ gemünd, zum Landw. Bezirk Stockach Aichmgyr, Pr. Lt. j. D. und Bezirks- Offizier bei dem Landw. Bezirk 11 Altona, zum Landw. Bezirk Saargemünd (Hauptmeldeamt) v. Morsey -- Piccard, Major z. B. und Bezirks- Offizier bei dem Landwehr ⸗Be⸗ zirk Rendsburg, zum Landwehr Bert Detmold, versetzt. Müller, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 136, in das Inf. Regt. Nr. 1652, v. Harder, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 148, in das Inf. Regt. Nr. 131, Frhr. v. Borcke, Sec Lt. vom 2. Garde Regt. z. F. in das Inf. Regt. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, Büttner, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Freiherr Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59, in das Jaf. Regt. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, Mehlburger, See. Lt, vom 3 Groß⸗ herzogl. Hess. Inf. Regt. (Leib⸗ Regt) Nr. 117, in das Inf. Regt. Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfries) Nr. 78, Kaddatz, Sec. Lt. vom 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Prinz Carl) Nr. 118, in das Inf. Regt. Prinz Moritz von Anhalt⸗Deslau (6. Psi Jm.) Nr. 42 v. Platen, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 140, in das 4 Thüring. Inf. Regt. Nr. 72, Götz v. Olenhusen, See. Lt. vom Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen (2. Württemberg) Nr. 120, unter Entbindung von dem Kommando nach Württemberg, in das Inf. Regt. Nr. 141, v. der Groeben, Sec. Lt. vom Jäger Bat. Graf Jorck von Wartenburg (Ostpreuß) Nr. 1, in das Westfäl. Jäger Bat. Nr. I. versetzt. Woldeck v. Arneburg, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 131, von dem Kommando zur Dienstleistung bei der Militär. Intendantur entbunden. v. Klingspor, Sec. Lt. vom 6. Rhein. Infant. Regmt Nr. 68, auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Feld⸗Art. Regiment von Holtzendorff (1. Rhein.) Nr. 8 kommandiert. Kempff, Sec. Lt. von der Res. des Rhein. Train⸗ Bates. Nr. 8 und kommandiert zur Dienstleistung bei dem Inf. Regt. Ne. 140, im aktiven Heere und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 28. Juli 1895 im Inf. Regt. Nr. 140 wiederangestellt. Frhr. p. Tauchnitz, Sec. Lt. a. D., zuletzt im Inf. Regt. von der Marwitz (8. Porsm.) Nr. 61, in der Armee und zwar mit einem Patent vom 28. April 1893 als Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Graf Bose (1. Thüring) Nr. 31 wiederangestellt und vom 1. Juni d. J. ab auf eia Jahr zur Dienstleistung bei dem letztgedachten Regt. ommandiert. 86. Zu Pr. Lte. sind befördert: die Sec. Lt§.: v. Lettow⸗ Vorbeck vom Raiser Alexander Garde⸗Gren. Regt. Nr. 1, v. Man tey vom Kaiser Franz Garde Gren. Regt. Nr. 2, v. Ba erensprung vom 3. Garde⸗Regt. z. F., v. Cranach vom Königin Elisabeth Garde Gren. Regt. Nr. 3, v. Prondzynski vom Gren. Regt. König Friedrich 1II. (J. Ostpreuß.) Nr. 1, x. Oppeln - Bronikowskt vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm L.. (1. Pomm) Nr. 2, Pachaly vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm J. (2. Osspreuß.) Nr. 3 und kommandiert bei der Unteroff. Schule in Weißenfels, Strube (Walter) vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles) Nr. 10 v. Seelhorst vom Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg. Nr, 12. Hart wich dom Fus. Regt. Graf Roon (Ostpreuß Nr 33, Reinbothe, Lueder vom Pomm. Füß. Regt. Nr. 34, Thüm mel vom Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55 und kom- mandiert bei der Unteroff. Schule in Potsdam, Hauß vom 4 Magde⸗ burg. Inf. Regt. Nr. 67, v. Bardeleben vom Füs. Regt. General- Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen SHannob.) Nr. 73,4. Lettow⸗Vorbeck (Friedrich) vom Füs. Regt. von Gersdorff hen Nr. 80. Hemmerich vom 1. Hess. Inf. Regt. Nr. 81, dteubof (Ferdinand) vom Inf. Regt. von Wintich (3. Hess) Nr. 8s, Habn vom Inf. Regt. Her og von Holstein (Holstein. Nr. 85, West erm ann vom 2. Bad. Gren. Regt Kaiser Wilhelm J. Nr. 110, Tauscher vom 3. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Leib. Regt.) Nr. 117, v. Selle vom Inf. Regt. Nr. 1537, Eggebrecht vom 8. 6 Inf. Regt. Nr. 153, v. Grabowski vom Inf. Regt. Nr. 168. Oloff vom 3. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, v. der Oelsnitz vom Brandenburg. Jäger. Bat. Nr. 3.

Von Beendigung des Kommandos bei der Kriegs. Akademie, im Juli d. J.,, bis zum 30. September d. J. sind zur Dienstleistung fommandlert: Die Pr. Lts.: Frhr. v. Wöllwarth-Lauterburg

Sec. Lt.

talt, unter Belassung bei dieser

vom 1. Garde⸗Regt. z. F, jum Großberzogl. Hess. Feld Art. Regt. Nr. 25 . Art. Korps), Gersten berg 45h vom Feid⸗ Ari. Regt. Prinz August von Preußen (Ostpteuß.) Nr. 1, Zum 3 Bad. Drag. Regt. Prinz Karl Nr. 22, v. Maregrd vom Inf. Regt. General- Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (S. Brandenburg.) Ne. 64, zum J. Bad. Leib; Drag. Regt. Nr. 20, v. Schlichting vom Inf. Regt. General Feld. marschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg)

Rr. 64, zum Ulan. Regt. Kaiser Alexander II. von Rußland (1. Brandenburg.) i . .. . Regt. m, Kür. Regt. Königin (Pomm. r. 2, Zunehmer vom Inf. (

Graf Kirchbach (1. Niederschles Nr. 46, zum Hannob. Hus. Regt. Nr. 15, He in rich vom Feld. Art. Regt. von Peucker (Schles.) Nr. 6, jum 3 Bad. Drag Regt. Peinz Karl Nr 2, Frbr. Schen d zu Schweins berg vom 1. Großherzogl. Hess. Inf. Ceibgarde) Regt. Nr. 115, zum 1. Leib Hus. Regt. Nr. 1, Frhr. Henn von Henne⸗