1898 / 145 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Jun 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Denutscher Reichs⸗Anzeiger

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M 145.

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und

oͤniglich Preußischer Staats Anzeiger.

Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

Insertionapreis für den Raum einer Arn chzeile 0 5. f

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des Nentschen Reichs Anzeigers

und Königlich Rreußischen tanta Anzeiger⸗

Berlin 8́m., Wilhelmstraße Nr. 32. .

Berlin, Mittwoch,

1898.

Bestellungen auf den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger für das mi ünfti iertelj . . 2 5 . = mit dem 1. k ĩ nehmen saͤmmtliche Post-Uemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, 8W. Wilhelmstr. Z, sowie die , entgegen. ,,, Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes 8

und des Central⸗Handels⸗Registers für bas Deutsche Reich betrã Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschi

gt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 ½ 56

enener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Königlich sächsischen Offizieren folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar:

den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse:

dem General⸗Major Hingst, dienstthuenden General à la suite Seiner Majestät des Königs von Sachsen, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse: den Flügel⸗Adiutanten Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Masor Senfft von Pilsach, Major von Larisch und Major von Ehrenthal;

die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Hauptmann von Suckow vom 2. Grenadier— Regiment Nr. 101 „Kaiser Wilhelm, König von Preußen“; den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Hauptmann Oppen von Huldenberg 1. (Leib) Grenadier⸗Regiment Nr. 100, dem Hauptmann von Gersdorff vom 2. Grenadier— Regiment Nr. 101 „Kaiser Wilhelm, König von Preußen“, dem Rittmeister von Arnim, 4 la suite des Garde⸗ Reiter⸗Regiments und Adjutanten des Kriegs⸗Ministers, und dem Rittmeister Freiherrn von Milkan vom !. Königs⸗ Husaren⸗Regiment Nr. 18 ;

den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse: dem General Lieutenant Freiherrn von Hausen, Kom— mandeur der 3. Division Nr. 32; den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse in Brillanten: dem Obersten Grafen Vitzthum von Eckstädt, Flügel— Adjutanten Seiner Majestät des Königs von Sachsen und Militär⸗Bevollmächtigten in Berlin; sowle den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: dem Premier⸗Lieutenant Freiherrn von Bodenhausen und dem Premier⸗Lieutenant Schumann, beide vom 2. Gre— nadier⸗Regiment Nr. 101 „Kaiser Wilhelm, König von Preußen“.

vom

Seine Majestät der König haben Allergnäͤdigst geruht: den nachbenannten, nach Württemberg kommandierten Königlich preußischen Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der von Seiner Majestät dem König von Württemberg ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes erster Klasse des Friedrichs— Ordens: dem General-Lieutenant von Caemmerer, Kommandeur der 26. Division (1. Königlich Württembergische); des Ehrenkreuzes des Ordens der württem— bergischen Krone: dem Obersten Hoeckner, etatsmäßigen Stabsoffizier des 2. Württembergischen Feld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 29 Prinz⸗ Regent Luitpold von Bayern; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Major Lang vom 2. Württembergischen Feld⸗ Artillerie⸗Regiment Nr. 2) Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern; des Ritterkreuzes erster Klasse des Friedrichs⸗ Ordens: dem Major Dgi mborn vom 4. Württembergischen Infanterie⸗Regiment Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oester⸗ reich, König von Ungarn.

Den tsches Reich.

Bei der Reichsbank sind ernannt; der bisherige Bank⸗Kassierer Herbst in Frankfurt 9. M. 83 Ober⸗Buchhalter der Reichsbank⸗Hauptstelle Frank⸗ urt a. M.; . die bisherigen interimistischen Bankvorstände bei den Reichsbank⸗Nebenstellen Tel ge in Qberhausen, Fechner in Saarbrücken und Halffter in M.⸗Gladbach zu Bank⸗ vorständen; . die bisherigen Bank- Buchhalter Sauer in Stettin, ennig in Frankfurt a. M. und der bisherige Buchhalterei⸗ ssistens Wendland in Kiel zu Bank⸗Kasfierern; die bisherigen Buchhalterei⸗Assistenten Bergner, Schönign, Gaczkows ki, Brehme in Berlin, Han in Aachen, Schu lze . Chemnitz, Siebel in Kottbus, atthes

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umme .

in Elberfeld, Sorge in Forst, Schiedt in Gera, Apel, Krippendorf, Kühn in Karlsruhe, Rottstock in Norb⸗ hausen und Peppermüller in Münster i. W. zu Bank⸗ Buchhaltern.

Verfügung des Reichskanzlers

. Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, etreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 6. Sep tember 1892.

Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung, be— treffend das Bergwesen im sühwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 6. September 1892 (R.⸗G.⸗Blatt S. 789) wird hier⸗ durch bestimmt:

Die Abschnitte I bis VI und VIII der Allerhöchsten Ver⸗ ordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 15. August 1889 (R. G. Bl. S. 179) treten im Gebiet von Gokhas und in den zum Schutzgebiet gehörigen Gebietstheilen der Bastards von Rietfontein mit dem 15. Juni d. J. in Kraft.

Berlin, den 9. Juni 1898.

Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreisphysikus, Sanitäts⸗Rath Dr. med. Johann Christian Friedrich Jung zu Weener den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath zu verleihen, sowie die Wahl des Professors Adolf Goering zum Rektor der Technischen Hochschule zu Berlin für die Amtsperiode vom 1. Juli 1898 bis dahin 1899 zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten Versammlung zu Wattenscheid getroffenen Wahl den Lanbwirth Heinrich n, ,. dafelbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Wattenscheid für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Auf den Bericht vom 9. Mai d. J will Ich gemäß 82 des Gesetzes vom 1I7. Juni 1833 der Rheinprovinz zur Aus— stellung auf den Inhaber lautender Anleihescheine und der er— forderlichen Zinsscheine und Anweisungen nach Maßgabe des anbei , Regulatipg durch gegenwärtiges Privi— legium die landesherrliche Genehmigung ert eilen. Die Erthei⸗ lung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber der ö die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Uebrigens wird dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und ohne da⸗ durch für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats zu übernehmen, ertheilt.

; Vorstehender Erlaß und das beiliegende Regulativ nebst den dazu gehörigen . sind nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 367) bekannt zu machen.

Berlin, den 20. Mai 1898.

Wilhelm R. Zugleich für den Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten: von Miquel. Freiherr von der Recke. An den Finanz⸗Minister, den Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten und den Minister des Innern.

Regulativ, betreffend die fernere Ausgabe auf den Inhaber n, Anleihescheine der Rheinprovinz durch Ver— mitte lung der Landesbank der Rheinprovinz.

§1. . Die Rheinprovinz hat die Befugniß, zur Verstärkung der Betriebsmittel 9. Landesbank der Rheinprovinz in Tf nn, und zwar durch Vermittelung der Landegbank, Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuld verschreibungen unter der Bezeichnung; Anleiheschein der

einprovinz“

auszustellen und auszugeben, und zwar unter folgenden Ein⸗

schränkungen:

Die Summe der von der Landesbank ausgegebenen Anleihescheine darf die Summe der von der Landesbank ausgegebenen statutmäßig sicher gestellten und en i noch nicht amortisierten Darlehen nicht übersteigen, und dürfen hierbei die von dem Provinzialverbande selbst bel der Landesbank aufgenommenen Darlehen nur insoweit zur An⸗ rechnung kommen, als die nach § 119 der Provinzial⸗Ordnung er⸗ forderliche Zustimmung des Ministers des Innern zu dem Anleihe⸗ beschlusse ertheilt ist. z

5

Zum Zwecke der besonderen Förderung des von der Landesbank betriebenen Grundkreditgeschäft6s erhält die Rheinprovinz fernerhin das Recht, von den nach 5 1 auszugebenden Anleihescheinen einen Theil auszusondern, für welchen die Propinj auf das ihr zustehende Kündigunggrecht (57) für die Dauer von zehn Jahren Verzicht leisten darf. Diese Befugniß wird indeß nur unter der Bedingung ertheilt, daß der Gesammtbetrag der in solcher Weise mit zehnjähriger Unkündbarkeit ausgegebenen Anleihescheine die Summe der von der Landes bank mit gleicher Unkündbarkeit bewilligten hypothekarischen Darlehen nicht Übersteigen darf.

Die Landesbank hat dementsprechend das Recht, für die von ihr bewilligten hypothekarischen Darlehen eine beiderseitige zehnjährige Unkündbarkeit zu verabreden.

Für die nach diesem Paragraphen zur Anrechnung gelangenden Darlehen darf der Beginn der Tilgungspflicht fär die Darlehns⸗ schuldner nicht aufgeschoben werden; vielmehr sind während der zehnjährigen Frist di⸗ von den Schuldnern zu zahlenden Tilgungs⸗ beträge einschließlich der ersparten Zinsen zu einem Tilgungsfonds an⸗ zusammeln und demnächst zur verstärkten Tilgung zu benutzen.

§ 3.

Die Anleihescheine, Zinsscheine und Zinsscheinanweisungen werden nach dem in der Anlage beigefügten Müster ausgefertigt. Die mit zehnjähriger Unkündbarteit ausgegebenen Anleihescheine G Y) tragen auf der Vorderseite den Vermerk:

Dieser Anleiheschein darf dem Inhaber nicht vor dem 19... zur Einlösung aufgekündigt werden.“ § 4.

Die vorstehenden Befugnisse werden zunächst nur auf 10 Jahre vom Erlaß dieses Privilegiumz ab und unter dem Vorbehalt dez der Staatsregierung zustehenden jederzeitigen Widerrufs ertheilt.

§ 5.

Zur Sicherung der Kontrole über die Ausübung der in §1 und 2 ertheilten Befugnisse hat die Landesbank alljährlich eine Nach⸗ weisung der auf Grund dieser Bestimmungen ausgegebenen Anleihe⸗ scheine und des noch nicht amortisierten Betrages der ausgegebenen Darlehen der Staatsregierung einzureichen.

86.

Den Zinsfuß für die Anleibescheine, die Zinsverfalltermine, die Höhe, sowie die sonstigen Bedingungen der Anleihe setzt der Provinzial⸗ Ausschuß fest.

Den Anleihescheinen werden Zinsscheine auf zehn oder zwanzig halbe Jahre nebst Anweisungen beigefügt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden Zinsscheine vom Verfalltage ab durch die Landesbank der Rheinprovinz. Das Forderungsrecht aus einem solchen Zinsschein erlischt, wenn derselbe innerhalb fünf Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig geworden ist, nicht zur Zahlung vorgezeigt wird. Mit dem Ablauf desjenigen Zeitraumtz, für welchen Zinsscheinbogen ausgegeben worden sind, werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zintscheinbogen dem Einlieferer der Anweisung auß gereicht. Bei dem Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheine an den Inhaber des Anleihescheins, wenn bereits der zweite Zinstermin des neuen

insscheinbogsens verstrichen ist, ohne daß die Anweisung bei der Landesbank vorgezeigt worden wäre.

§ 7.

Die Tilgung der Anlzihescheme geschieht durch allmähliche Ein⸗ löfung mit jaͤhrlich mindestens einhalb vom Hundert der ausgegebenen Auleihescheine unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihe scheinen Die Tilgung beginnt nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Kalenderjahres, für die nach 5 2 auggegebenen Anleihescheine erft nach Ablauf von zehn ferneren Ja en. Die Tilgung der letzteren Anleihescheine ist indeß nach Ablauf dieser zehn Jahre derart zu verstärken, daß sie in derselben . beendigt ist, in welcher sie obne die zehnjährige Aufschiebung der Tilgung beendigt gewesen sein würde. .

Der Provinzial Ausschuß hat das Recht, vorbehaltlich der Rechte der Inhaber der nach 5 2 ausgegebenen Änleihescheine, die Tilgung zu verstärken. Die Einlösung wird im Wege der Aufkündigung nach vorheriger Bestimmung durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt durch die Landesbank unter Zuziehung des Kuratoriums ec f. alljährlich. Die Belanntmachung der auggeloosten und zu kündigenden Anleihescheine, welche die letzteren 3 Nummer und Betrag bezeichnen muß, erfolgt zum ersten Mal binnen eineg Monats nach der Ausloosung, zum zweiten Mal binnen des dritten auf dieselbe folgenden Monatg, die Ginlösung nicht vor Ablauf don vier und spätesteng vor Ablauf von sechs Monaten nach der n,

Der , r, ,. hat unbeschadet der Rechte der Inhaber der nach 5 Aausgegsbenen Anleihescheine das Recht, sämmtliche noch umlaufende Anleihe scheine zu kündigen.

Der Landegbank der Rheinprobinz bleibt das Recht vorbehalt n, anstatt der Ausloosung Anleihescheine auch im Wege des Rückkaufg wieder zu erwerben und zur planmäßigen Til ung zu verwenden. Im Falle deg Rückkaufg zum Jwäecke der Tilgung hat auch die Bekannt machung det stattgebabten Ankaufs unter Angabe des Betrages der Anleihescheine stattzufinden.