Die Genehmigungsbehö sind ermächtigt, auf Antrag Verbffentlichung einer Genehmigung, welche einer der r Falls, immer derjeni r n Betrieh in Tran e Ren, des . von der gu luteum, weiterer Rücklagen 5 16 bezeichneten Ge . ertheilt ist, darf erst erfol 8 dem Unternehmen auß 6j . Klei . die Genehmiaulua e! um Erneuerungsfonds dann zeitweilig abzusehen, wenn dem der . Behörde der Eintrag im Handelsreg aßgabe der S5 2 und y ertheilt hat. Ist e i. teten Kleinbahnen durch die enehmiguugs. weine gz 9 erselbe eine nach ihrem Ermessen ausreichende Höhe 6 ist. Die Zeit des Eintrags ist pon der fetztern in der wesen lichen Gräpeiterung oder Aenderung Fes Unternehmeng vo urtti nde rn folgende Bedingungen zu knüpfen: ef ö. erlangt hat. Genehmigungturkunde zu vermerken und in der öffentlichen Bekannt⸗ andern Als derjenigen Behörde ertheilt worden, durch 6 die . e, er 1 Gleise. . . II. Der Spezial Reservefon ds dient zur Bestreitung machung anzugeben. srühere Henehmigung erfolgt war, so beginnt die Zuständigt . Dberbanres mit Darstellung des a. Es sind außer der Normalspur nur Spurweiten h von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementar⸗ Sollte die Genehmigung für eine Kleinbahn einer Genossenschaft Beanßsichtigung des erweiterten oder veränderten Unternehmens m uerschnittes und des Kleineisenzeuges on Ces gg, d,, und, ,o C0 im zuigitlaffen. ereignisse und größere Unfälle hervorgerufen werden. erthellt werden, so ist die Genehmigungturkunde vor ihrer Aus. der Rechtskraft der die Erweiterung oder Aenderung genehmigenden nat er Größe, der Stosverbindu n sicht b. Sofern Querschwellenoberbau angewendet wird, Diesem Fonds sind zuzuführen: händigung an den Unternehmer dem zur Führung des Genossenschaftz. Ürkunde an den Unternehmer. aud Grundriß) im Masfftabẽ 1:59 ag der soll das Mindestgewicht der Schienen 9, 5 Kg so geschieht die 1) der Betrag der verfallenen, nicht abgehobenen registers zuständigen Gericht mit dem Ersuchen um Cintrag in diefes Die Aufsicht über die zum Betriebe mit Maschinenkraft a. ung sind zu vermerken; ber rößte zul sige auf, das Meter betragen. hrtausmeise nach Dividenden und Zinsen, Register und demnächstige Rückgabe der Urkunde mötzutheisen. Erst richtesen Kleinbahnen, soweit sie nicht eisenbahntechnischer Natur it, inn. die größte zulafsige iy , 6 e Bei einer Spurtweite von C690 m soll der kleinste der daselbst für 2) die Zinsen des Fonds selbst, nach deren Wiederingang und nach Vermerk des Eintrags auf der, erfolgt ebenfo, wie die Genehmigung im Einpernehmen mil der vom der Züge., vie * ge und d em 1. a. e e, Krümmung ahalbmesser 30 in betragen. oder auf Grund von 2) eine aus dem Reinertrage zu eutnehmende jährliche felben darf die Aushändigung an den Unternehmer und die Veröffent, Minister der öffentlichen Arbeiten zur Mitwirkung bei der Genehmi⸗ ur vas auen del whreter, bas m nr ef dienen d. Die lichte Spurweite der Spurrinuen bei Weichen, Vermerk „Fracht ist J Rücklage. lichung in dem Amtsblatt stattfinden. ung berufenen Eisenbahnbehörde, sofern nicht eine andere Essenbahn⸗ wicht der Schwellen ihre Abntessungen und Ven Kreuzungen, Ueberwegen u. s. w. soll nicht unter Die Höhe der jährlichen Rücklagen zum Spezial ⸗Reserwve⸗ Zu § 17. 15) . zur Aussicht bestimmt wird. Bezügliche , sind von der . ner schwe len Mh? , n . e, . O, 026 mn betragen. sind bei der In⸗ fonds ift auf J bis o des Reinertrages zu bemessen. Die Planfeststellung durch den Reglerungs, Präsidenten erfolgt im zur Mitwirkung bei der Genehmigung beöeichnefen C senbahnbehörde 2. Jeichnungen der Berriehemn tn, ud before ö. ch Die Bestimmungen unter C. und d. gelten nicht abes der Armee Erreicht der Spezial Reservefonds den Betrag von 5 oso des Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahnbehörde. an den Minister zu richten, falls sie die Uebertragung der Aufsicht an der Bremsvorrichtungen, nebst den zur Erlaute⸗ für Straßenbahnen. zu diesem Zwecke Anlagekavitals, fo können für die Dauer dieses Bestandes Im allgemeinen hat die Plaunfeftstellung erst nach der eine andere Eifenbahnbehörde nach Lage der Verhähtnisse für zweck rung er sor derlichen j fa) reit ngen. beg te, 2) Rollendes Material. bezw. Frachtbriese in den weitere Rücklagen unterbleiben. Genehmigung zu erfolgen. Sofern indessen in einzelnen ,,, solchen Fällen, in welchen Betriebsmittel ver- a. Für Bahnen mit einer Spnrweite von O, 600 m Die Genehmigungsbehßrden sind ermächtigt, von der Fällen Ziweckmäßigkeitsgründe gegen dies Verfahren sprrchen, ie eisenbahntechnische Beaussichtigung ker Kleinbahnen mit wendet werden sollen die von den vorbezeichneten ollen dokemgtipen und Wagen, derartig gebaut Pflicht zur Ansammlüng eines Spezial Reservefonds ganz die Ertheilung der Geuehmigung nicht von vornherein be. Maschinenbetrich wird von der Eisenbahnbehörde selbständig ohne Betriebo . Vorschriften abweichen oder für welche sein. haf. sie Krümmungen von 30 m Halbmesser zu befreien, menn und so lange die Erreichung seines denklich erscheint und der Unternehmer nicht widerspricht, Mitwirkung des Regierungs- (Polizei-) Präsidenten gehandhabt. Sie nicht entweder bereits anderweitig genehmigte anstandslos durchfahren knnen. Zwecks durch die Zugehörigkeit zu einem für zuverlässig können die Genehmigungsbehörven die Plaufeststellung der beschränkt fich auf die Ueberwachung des Betriebes im engeren Sinne, Zeichnungen vorliegen oper m, en- Hin ne b. Es sind nur einflanschige Räder zu verwenden. erachteten Versicherungsunternehmen gewährleistet ist. Genehmigung vorangehen lasfen oder die erstere gleichzeitig welcher die betriebssichere Unterhaltung der Bahnanlage und der Be⸗ als maßgebend in allen ihren Einzeiheiten be— e Die Berri bomittel Ber ahnen mit 9, o in Spur. f Mn. Die Anordnungen üzer die Höhe der Nückaggen mit der Worbereitung der Genehmigung vornehmen. Der triebs mittel und dle fichere und orbnungemähtae Durchführung der eichnet werden können. weitzg fallen zentrale, Buffer in einer, Höhe von . zum Erneuerungs. und zum Spezial⸗Reservefonds (Rr. I Baubeginn darf erst gestattet werden, menn Genehmigung Züge begreift. Bei Ausübung dieser Aufsicht muß sich die zuständige t. Zeichnungen von Kreuzungen mit Gisenubahuen, die O, 200 bis 0, 40 m über Schienenoberkante er— und EI) sind einem besonderen Regulative vorzubehalten, und Plan feststellung, gleichgültig in welcher Reihenfolge, Behörde stets gegenwärtig halten, daß, worauf eingangs dieser An⸗ dem Gesetze vom J. November 1838 unterstehen . welches in Zeiträumen von fünf Jahren einer Nachprüfung stattgefunden haben. weisung hingewiesen ist, Anforderungen an die Unternehmer, welche sowie von Anschluffen an solche Ciseubnh*nre ent a. Dgs iendeg richt der, agen, in Kilogramm aus- hinsichtlich der Zweckmäßigkeit be? bisherigen Satt ubän Rinträge auf Entbindung von der vorgängigen Planfestsetzung die Rüchicht' auf vie Kcbrilbesiche ait nicht' motzt nh erh echt. zwar in einer Ausführung, daß die hierzu er⸗ gedrückt, soll Lurch s od theilbar sein. 8 Erneuerungsfonds auch hinsichtlich der Beschaffungswerthe sind dem Minister der öffentlichen Arbeiten so vorbereitet vorzulegen, unbedingt zu vermeiden sind. ö. sorderliche Genehmigung des Ministers ö D Ganhnhofs einrichtungen. z zu unterziehen ist. Hierbei kommen Beschaffungen, Aende« daß alsbald Entscheidung getroffen werden kann. Der Betrieb der nebenbahnähnlichen Kleinbahnen lichen Arbeiten eingeholt werden kaun Spufcen, die Kieinbahnen an andere Bahnen anschließten d ruagen der Betriebsweise u. s. w., welche innerhalb einer Ju 3 19. is) (vgl. Einleitung und zu 3) regelt fich nach den durch den ; und ein Uebergang der Wagen nicht angängig ist, find zweck⸗ u 5§ 10. 10) fünsjährigen Periode vorgenommen sind, erst für die nächst Die Erlauhniß zur Eröffnung des Betriebes erfolgt auf Grund Minister der öffentlichen Arbeiten erlafsenen, als Anlage
Die Beibringung von Bauzeichnungen für eutsprechende Vorrichtungen zum Umaden herzustellen. Der Bestimmungs zweck . dem Güterverkehr dienenden Klein— folgende Periode in Betracht. finer örtlichen Prüfung der Bahn durch die zur Genehmigung zu, (Anl. 3) dieser Ausführungs Änmeisung beigefügten Be—
Brücken, Ueber, und Unterführungen, Durchläffe 4 ; ö . ; : . ' M Sofern es sich lediglich um die Erweit bahnen und das hierbei betheiligt ; IV. Sfonds und der Spezial ⸗Reserve⸗ ständige Behörde, also bei Bahnen, welche mit Maschinenkraft be— triebsvorschriften vom IB. August L898, deren Junehaltun Drehscheiben, Weichen u. s. w. darf bis zum Ve ch lehiglich rweiterung eines heiligte affentliche Jnteresf. werden nur er Gn ener ung, pe 6 t seitens der Unternehmer und ihres Personals ausschliesii
bestehenden Bahnunternehmens handelt, kann die Beibehal⸗ dann in vollem Umfange gewahrt en * ᷣ ds si wohl von einander, als auch von anderen Fonds trieben werden sollen, durch den Regierungs,Präsidenten in Gemein. . . sier ? rt n en blechen, und e,, n e. . d r das Ergebniß vurch die Aufsichtsbehörden mittels der diesen gegen die
ginn der Bauausführung ausgesetzt werben. z ⸗ 1 ; c / z Ob einzelne Zeichnungen durch Beschreibungen tung der histzerigen Spurweite und des bisherigen Schienen. Empfängern erheblicher Guütermengen die Möglichkeit der Anlage von des Unternehmens getrennt zu verwalten. ö. schaft mit der zuständigen Eisenbahnbehörde. — Uebe ?
; gewichts für die Erweiterungsstrecke auch dan j Anschlußgleisen zur erleichterten ingun . ĩ i j do verein nden Beträge sind, der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen. Unternehmer zustehenden Zwangsmittel zu sichern ist. Bei
ersetzt werden können, bieibt em Grmessen Een asst ch n genehmigt chterten Anbringung und Abholung? ihrer Die, zu jenen Fonds zu wereinnahmende * p ö. d Zu 5 20.5 Straßenbahnen hat die Ordnung des Betriebes, soweit es
8 werden, wenn beides den Bestimmungen zu L a. und h. Frachtgüter gegeben ist. ofern sie nicht sofort zur Verwendung gelangen, in Werth⸗ Genehmigungsbehörden überlassen. Es darf hierbei nicht entspricht. gen 3 Der Vorbehalt der Verpflichtung der Unternehmer von Klein⸗ . ,, . der rh nn bee n re sind, zins⸗ Sowobl bei der ihrer Cinstellung in den Betrieb ,, dabei weiterer Beftimmungen bedarf, als in der Genehmigung
d i z 8 ) ᷣ ; jedoch die Rücksicht auf das Vorhandensein beweis 5) Falls im übrigen ausnahmsweise gus besonderen bahnen, auf welchen Güterverkehr stattfinden soll, zur Gestattung von tragend anzulegen. wie auch bei den späteren periodischen Prüfungen der Betriebt⸗ gegeben sind, im Wege der Polizeiverordnung zu erfolgen,
kräftigen Materials für die Gestalt und Beschaffen⸗ ĩ j . ; ö ö Gründen eine Abweichung von d y Privatanschlußbahnen bei d —̃ V. ts d das Gesellschafts maschinen sind diejenigen Vorschriften gleichmäßig zu beachten, welche durch deren Strafsanktion auch das pflichtmäßige Verhalten heil der genehmigten nig ens nt ne de ffn. chung von den vorftehenden Bestim ; ßbahnen bei der Genehmigung muß daher die Regel Ist der Unternehmer bereits durch sellschaf schinen si jenig sch gleichmäßig ,
gelasfen werden. . für nothwendig grachtet werden follte, ift au den bilden. Nur aus ganz besonderen Gründen erscheint eg gerechtfertigt, statut oder sonft privatrechtlich (3. B. durch Verträge init jeweslig für die entsprechenden Prüfungen der auf Nebeneisenbahnen
; ( Minister der öffentlichen Arbeiten, b 5 davon Abstand zu nehmen, wie z. B. fü 8 . Kreise über die Ge. zur Verwendung kommenden Betriebsmaschinen gelten. ellen ist. 2) für Bahnen, welche zum Betriebe mit Maschinenkraft ffentlich beiten,, behufs der im Einer fands zn alchmen, wöe z. B. füt, salche Bahnen, welche, ehe dem, Staate, der Provinz oder dem Kreil 1 . 4 ö Polizeiverordnungen und andere poltzeiliche Bestimmungen
ständniß mit dem Herrn Kriegs- Minister zu tre end mwmit dem Enteignungsrechte oder dem Recht — Fffent⸗ währung von Beihilfen oder die Gestellung von Grund Die Bestimmungen der von dem Minister für Handel n eingerichtet, aber als Straßenbahnen im Sinne der Ein 9 ster z ffenden Ent c chte, zur Benutzung zffent e . . ,, , zweckbienlicher und aus. und Gemerbe am üs, März 1897 erlaffenen Anweifung, über den Betrieb auf den zum Betriche mit Maßschinenlraft einge⸗
leitung und der Ausfühnrungsanweifun 2 scheidung Bericht zu erstatten. licher Wege ausgestattet zu sein, vornehmlich Privatzwecken des Unter⸗ — . ⸗ ö auf — e, ,. k, . e, e. 6) Ob außerdem ausnahmsweise für einzelne Klein. nehmer, zugleich aber auch nebenbei denn . Cen ht 9 reichender Rücklagefonds verpflichtet, so genügt es, durch betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampf— richteten Kleinbahnen sind nicht ohne die Zustimmung der Sisenbahn⸗ sollen: bahnen besondere — und dann ebenfalls in die Genehmigung, dienen bestimmt sind. die Genehmigungsurkunde die Aufrechterhaltung dieser kessel, haben für das Verfahren bei Genehmigung und Be— behörde zu erlassen. Im Falle der Versagung der Zustimmung ist 2. ein Lage und Höhenplan; Urkunde aufzunehmende — Anforderungen an die Leistungs⸗ Zu § 11. i) Verpflichtung für die Dauer der Genehmigung sicher zu aufsichtigung der Dampfkessel in den Betriebmafchinen der die Entscheidung des Miniffers der öffentlichen Arbeiken einzuholen. b. Zeichnungen der Schienen und Weichen; sähigkeit der. Anlagen zu stellen sind, wird im Gintir— Gbenso wird bei der Genehmigung von Kleinbahnen jeglicher Art stellen und ihre Befolgung zu überwachen. Kleinbahnen zufolge des z 20 keine Gültigkeit. Sofern zum Erlasse derartiger Verordnungen eine dem Regierungs⸗ e. lmgrenzung des lichten Raumes, fowie ber größten ständniß mit dem Herrn Kriegs ⸗Minister bestimmt. dem Unternehmer die Veipflichtung zur Ausführung der Bahn und VI. Kommunalverbände sind als Unternehmer von u 16 6 ; Präsidenten untergeordnete Behörde zuständig sein sollte, ist diese an⸗ zulässigen Breiten und Höhenniaße der Betriebs. m. Bezüglich des Betriebes sind di 88 zur Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes während der Kleinbahnen von den vorstehenden Verpflichtungen zur Der Fahrplan und die Beförderungspreise für Personen und für zuweisen, sich vor dem Erlasse derselben seines Einverstän dnisses zu mittel; folgenden ,, en f . b 32 2 den nach, Dauer der Genehmigung auferlegt werden müssen, sofern nach der Bildung von Rücklagefonds befreit (5 12 des Gesetzes), Güter sind mindestens in einem öffentlichen Blatte, welches in der versichern. Auch für dies Einverständniß bedarf es der Zustimmung d. Zeichnungen der Betriebsmittel u. s. w., sofern durch die Genehmi i. . hr. 9 n d , , Ansicht der genehmigenden Behörde nicht etwa die Bahn für das unbeschadet jedoch der von Kommunalaufsichtswegen oder Genehmigungs⸗Urkunde zu diesem Zwecke zu bestimmen ist, zur Kenntni der Cisenbahnbehörde.; ⸗ ⸗ nicht der Fall vorliegt, wie er in I unter 6 vor, mechauischen 6 ĩ 4 66 n 9 n 96n etrieb mit öffentliche Verkehrginteresse ohne Werth fein sollte. Viese Annahme bei Gewährung von Unterstützungen seitens des Staats des Publlkums zu bringen, Außerdem hat die Veröffentlichung dur In Bedürfnißfällen können die örtlichen Polizeibehörden stehend bezeichnet ift. erlegen, mit Airsmat, ,, , eten n ahnen aufzu⸗ wird namentlich in den am Schlusse der Anweisung zu § 10 be— oder der Provinzen etwa getroffenen Anordnungen bezw. Aushang in den dem Beförderungsverkehr gewidmeten Räumen, und innerhalb ihrer Zustandigkeit Angestellten des äußeren Hinsichtiich der Bauzeichuungeu gilt das am 32 3. z j ö . 3 melche lediglich städtische zeichneten Fällen Platz greifen können. Zwesfel in dieser Richtung Vereinbarungen. zwar die Wr f n enn des Fahrplans und der Personalbeförderungs Betriebsdienstes der Kleinbahnen (5 4 Nr. des Gesetzes) enbahnen sind oder nicht mehr alg Gemeindebezirke nn abet auch ii Hefreff Jolcher Bahre ent ftehen, = Zu g§ 13. 1) preise in den Personenbahnhöfen, Wartehallen u. f. w., der Güter. nach Prüfung ihrer Befähigung und Zuwerlässtgkeit für die
Schluß für 1 Vermerkte. berühren und der Regel nach nur der Personenbeförd 1 welche. 3. 3. n len i ö ür die Gäterbefö ü 3) für and : ö eubeförderung Drahtseilbahnen nach Aus ichtspunkten, lediglich Vergnüquné Ob eine Genehmigung dauernd oder auf Zeit zu ertheilen ist, beförderungspreise in den für die Güterbeförderung bestimmten Ge. Dauer der betreffenden Beschaftigung durch Ausfertigung ) für ere Bahnen in einzelnen Wagen dienen. dienen, und ohne Hilfe . e, e, geen i gn enden bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen der zur Genehmigung zuständigen bäuden oder Räumen stattzufinden. von jederzeit widerruflichen Bestallungs⸗Urkunden unter
A/ ein Lageplan; 1) Die Fleinbahnen sind nach Maßgabe ihrer Leistun z ᷣ ; bei z S 3e 8 ü ö. ugs. öffentlicher Wege hergestelit werden fallen äh ̃ z; 1 Behörde zellt. allgemei wird dabei davon auszugehen Zu F§ 22.19) Abnahme des Staatsdienereides die Rechte und Pflichten 3 , 6 . , eführten . . und in Ctriege berpflichtet, Meiiitär. klien , e . I nig r r fe, gel che e , . , hren mfg. Beben *g . ö er⸗ Die Aufsicht äber die Kleinbahnen steht, soweit sie nicht eisen ! von Polizei, Exetutivbegmten für den Bereich der bahn— 8 raushporte aller Art — während des Kriegsverhältnifses behalt der Bau. und Betriebspflicht erheischen. z theilen ist, wenn öffentliche Wege benußt werden. Auch bei Anlegung bahntechnischer Natur ist, mit Ausnahme des zu 53 am Schluffe poiizeisichen Geschäfte übertragen. Hierbei sind felbstwer—
1. Vorlagen. auch Prinatgut für die Militärverwaltung = ĩ iti . a
; ; ; 8 zu besördern. Die Höhe der in dem Abf. ? ö jñ ü Bahnkörpers ist eine Genehmigung ohne zeitliche Be—⸗ ständlich die für die Bestallung von Polizei ⸗Exekutivbeamten In finanzieller Beziehung gilt es, zu prüfen, ob der Unternehmer 2). Werden Abweichungen von den für die Annahme, ʒ k ern uten Geldstrafen ist de, , ,, e , , ,,, . 9 ; 16) 5 17 des Gesetzes lautet: maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Auch nach dem Grade, in welchem das öffentliche Interesse an dem Be⸗ grenzung in der Regel nicht, vielmehr nur dann zu ertheilen, wenn 55 Gesetz ö sinden, was vie Vorbedingungen flir die Bestallung, den
die Mittel zur Herstellung der Bahn besttzt oder in zuverlässiger und Abfertigung, Ver. und Eutladung fowie für die Beförderung ; at f zerhälini ᷣ ᷣ afsi⸗ . . . tand d Betriebe der se Be- ĩ Verhãͤlt des Unter 8 es erforderli §5 17. j . ei n ssiger , n n werde, und ob dig selben zur plan · und ,,. Einrichtungen und Bestimmungen des öffentlichen , . K e,. ö dir e ff gt . , , m neens nn, n. fer ö. Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Ümfang der Befugnisse, sowie die Handhabung des Dienstes . 39 a , ,. ö . . , . ö ., an Eine Geldstrafe im Betrage von 10 0,0 des Anlagekapitals f als die Bei Bemessung der Dauer einer zeitlich begrenzten Genehmigung . . lil . i ener reh, 5 r . , 3 . . ĩ . ⸗ ö el“ äußerste Grenze anzusehen, deren Ueberschreit selbst ĩ ist außer auf den Zeitpunkt etwaiger Erwerbtrechte (5 6) darauf zu auplan dur ie genehmigende Behörde in folgender Weise fest⸗ und , LE un daher in der Negel zu erfordern ist. In welcher Weise die gene. falle der Vereinbarung zwischen der absendenden Militär 65 — eder sfhrertung selbst durch erhebliche 8 d ; ist: d Sv. Juli 1892 R. G. 3 ; ; ‚ ; . ö entliche Int t gerecht d. die D d j sreichend genug bemessen gestellt worden ist: Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Ju R. G. . ,,. sich die Üeberzeugung von dem Vorbandenfein oder , und Bahnvermaltung. Die für die Betriebssicher. j e. . e,, ,. . . Kleinbahnen ie, ö. . , gil he reihe . . 1) Der. Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vor Bl. S. 764) analoge Anwendung. e, . glichkest der Heschaffung des Anlaqekapitals verschaffen will, 9 , e. allgemeinen Bestimmungen dürfen hierdurch (gl. Einleitung und zu s 2) ist durch die Ghenehntignunnse! Anlagelapitals zu gewähren. läufig getroffenen Festsetzungen zu Grunde gelegt. Zu S§ 2324. 27) , 2 ö K Mobilmachungs⸗ und Kriegs urkunde aufzugeben, im Interesse der ufre hben r nn rn . Zu § 14. 15) . 2) Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde ⸗ oder Das Erlöschen und die Zurücknahme einer Genehmigung ist von u §?7. ge und Kriegsfalle die eines regelmäßigen und sicheren Betriebes einen Ernen é! Auch für die Vorbehalte und Anforderungen hinsichtlich des Gutsbezirk während vierjehn Tagen zu Jedermann Einsicht offen. der Oe l iheende Behörde in dem Regierungs- Amtsblatt bekannt Font gin das pflicht mäßeige Grmessen der zuständigen Behrde gestellt. Berkehrs bewältigen, fo ist die Mühitärverwaltung berech. delsrechtlichen Vorschriften fi ĩ d dem Betriebe der? bestehenden öffentlichen Ver. machen. ö n Die Prüfung der letzteren ist daher keineßwegs auf die Angemeffen⸗ . he 3 , n, des offentlichen Verkehrs Militär, , Kefer , , , n he n. . . Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines Bevor von der ö 6 gesticpun der dort er⸗ 6 , ,. 6 , . . ö. . dere rn m g. , n,. ö. . Spezial Reservefonds nach Masigabe der Was den Fahrplan betrifft, so erfordert das , , 6 J,, , e . . 3 ö . Vor⸗ wähnten Frist Beschlußz gefaßt wird, ist außer dem Wegeunterhaltunge— . ? a9 age des Falles aus; 22 enden tim ; e ; lle di t d öchsten zulässigen Ge⸗ and des Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks ha echt, Einwendungen ̃ Bolle ren. . e e ef, ö det 1 des . , unt ues fo gin der r,, 6 a dient zur Bestreitung der . ö n g rn, ergehen, en . z ker eben, . h 3 , , . öder auf pflichtigen auch die Wege . hören 9 igen einzugreifen. Daß dabei auch die Leistungs⸗ ö K d 3 ĩ icht übe iten darf. übri ist den nlagen der in § ieses Gesetzes gedachten Art beziehen. . ; ö! , ; ähigkeit und Zunerlässigkeit des ünter nehmers in Betracht e . ) Die Kleinbahn Verwaltungen sind im Mobilmachungs⸗ nn . ,, , / , ,, Srueuerung des r e n greg s fel k 6 gil fen ö 3 . Stelle, bei welcher selche Einwendungen schriftlich ein⸗ Liegt beim Erlöschen oder bei der Zurücknahme der Genehmigung muß, bedarf der Erwähnung nicht. und Kriegsfalle verpflichtet, ihr Personal und ihr zur Her⸗ Ss sind jedoch hieraus von , . hinsichtlich der Zahl und der Zeit fämmtlicher oder einzelner Züge zureichen oder mündlich zu lefg zu geben sind, ist zu bezeichnen. wegen Unterbrechung des Baues und des Betriebes der Fall vor, daß Zu § 85) und g 9. ö , , ; i . die Kosten ganzer Lokomotiven und Wagen, von den Sber! weitere Anordnungen bei der Genehmigung zu treffen sind. . 3) Nach Ablauf der Frist (Nr. 2 Absatz 1) sind die gegen den über den n . id . . erf n, . . ge Entschädigung baum atert affen dagegen auch die Kosten einzelner Stücke zunächst hiervon abgesehen, so ist der Zeitraum, nach dessen Ablauf Plan erhobenen Ginwendungen in einem nöthigenfalls an Srt und kot fe , se ere n, 336 an Belge gen,
Behufg Sicherung der Intereffen der Reichs Post. und Tele. r. ĩ ö. n gelt sich sinngemäß nach den entsprechenden Bestimmungen ; i l ĩ S d inen Beauftragten abzuhaltenden Termin, zu dem der rahhenherwaltung (6 8 Abs. 2 und § s) ist mit der; — zu bestreiten. Der Ersatz einzelner Theile von Betriebs— tieerhelte Prüfung einzutreten bat, in der Ndegel auf etwa drei Jahre . . ne er neh gl 2 Absatz 2) tee e n. Vorschläge über die Verwendung verfallener Geldstrafen im Sinne
ᷣ ustãndigen der Mijttar. Gisen bahn Srn aiserlichen Ober Post direrti Verbind eten. ahn srdnung, Theil M ID. und des ni Sieder 2 ; 5 . . , , n 5 albs. N und Fesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 187 r ,,. 2 s. w.) muff auf Rechnung des Be— zu beg i theitung aller Tarife, Fahrpläne, und aller etwa zu er! werden müssen und Sachverständige zugezogen werden können, zu dieses Gesetzes zu knüpfen sind. Hei Bahnen, weiche mit Maschmmen. S 9) ist 96 zu beachten: ) gi, , r, e, n unter Verückfichtigung des geringeren In den Erueuerungsfonds fließen: lassenden Betriebsreglements an! die? Auffichts behörde wird bei' jeder erörtern. krast betrieben werden, haben die Regierungs. Präsidenten ihren Bericht Zu 8 8 Abs. 1. n ,, ,, 1) der Erb aus den entsprecheuden abgäugigen Genehmigung vorzubehalten fein, um diese Behörde zur Erledigung 2 ) Nach Se gie der , irh h 3 n ,. . / e erg nf, . damit diese in Die dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung in Kriegöfalle berechtigt, den Beirieb einer . h Materialien, ihrer Aufgabe in den Stand zu setzen. e, eschlossen und erfolgt dana e Feststellung des der Lage ist, auch ihr . . 3 g6⸗ 2) die Zi 6 ) 16.1 Planes sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der , schauplatz oder in dessen Nähe gelegenen Kleinbahn selbst 3 , . u ent⸗ Mit der Aushändigung 35 . an einen Unternehmrr verpflichtet ist (5 18). mechanischen Motoren oder mit Pferden *. e , m , . b en ee ne n e ,. nehmende jährliche Rücklage. ? Unternehmer, welcher nicht eine der in 26. bezeichneten i, . . Beschluß wird dem Unternehmer und den Betheiligten zu⸗ w) S§ 235 und 24 des . 2 ; ĩ ö l die Veröffentli d enehmi in dem Amts gestellt. ; z ö 1 4 den , . e, n. richtet sich nach der Instruktion, betreffend , . . e ,, m,. 6 Heer , n r; in n me, d,, . , i Hahn belegen ist, Der Feststellung (Absatz 1) bedarf es nicht, wenn eine Plan— Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für 6 — n — 3 6 2 — e. heilen bis und Militärbetrieb der Gifenbahunen (EWilitär- G senbahn · einzelnen Ünternehntens auf: . veranlaßt werden. Von jeder ertheilten Genehmigung ist i hn j festsetzung zum Zweck der Enteignung stattfindet. erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die nem der Jestunn ab 3 * re Efstheilung der Ge. Ordnung, Thein nn Rn5 n. . . I von dem zufammengerechneten Besch dem Minister der öffentlichen Arbeiten durch die Genehmigungs— Wenn aus der beabsichtigten ele e, Nachtheile oder erheb. Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung be— KR , , ,, , de rr rr ner. ', . ,, , Die Erfünnmg der an die Kleinbahnen mit Zustimmung der fähigkeit im Frieden und im Kriege über i . 3 1 ! eisenzeuges, d . Perle rs nicht zu erwarten sind, kann, sofern an nicht um die ; 2. — 6 zu stellenden Anforderungen ist in der Ge⸗ richtungen und Betriebsmittel Auskunft w. geben. , . . 6 . 8 o vom Beschaffungswerthe der , 13 e. . Ilm e fru tn n t fer 3 6 3 nn,, ie. r j . 3 . 1 r, ,, n n. durch einen ge⸗ Die Militärverwaltung ist außerdem berechtigt, zur c. 1,25 bis 2 S oo von dem der Lokomotiu Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit ertheilt werden. ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten. . dir d, . 6 Genehmigung oder die dem Unternehmer guet e. cher zu stellen. e nenn . . zu sonstigen mili⸗ d. O. 75 bis 15 o von dem der 6 6. Sie erfolgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Er⸗ 1 3 19 des Gesetzes lautet: 6 diesem . obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Be⸗ ar Erkundigungen anzu— Wird das Unternehmen nicht mit Tampfmaßchinen, son⸗ Gäuzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplanes (G5 17 19 ziehung verstoßen wird.
S7 des Gesetzes lautet: ordnen. Den entsandten Offizieren und Beamten ist dabei dern in anderer Weise ( 6 ĩ z 3. B. elektrisch) betrieben, so haben und 18. ur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur Er⸗ ; t . § 7. ö 1e h , n, nn, wn . f ne. die Genehmigungsbehörden den Nücklagefatz C. 6 zu 1) 8 14 des Gesetzes lautet: then der , zuständigen Behörde. Die Erlaubniß ist 2A) 5 26 des Gesetzes lautet; Die Zustim mung der Unterhaltungspflichtigen kann ergänzt werden: ständi Dienstiten v ; ro mit einem von der zu⸗ Fall selbst zu bestimmen. 14 zu versagen, sofern wesentliche in der Bau, und Betriebsgenehmigung . j ũ sowelt eine Brobin; ober enen robin en r enn, ö i, d. elle ausgefert gten Ausweis versehen. e des öffentli B kehrs ist bei der Genehmi gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind. Bei Erlöschen oder ie n der Genehmigung wird die für ,,, . fer enger usweise gelten: K Im Interesse der ent chen ö r ei der Gen ö 7 die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege bestellte F§z 2) durch die zuständige Behörde über den Fahrplan und die Be— u) § 20 des Gesetzes lautet: . Sicherheit, sowelt sie für den bezeichneten Zweck nicht in Anspruch zu
; a. Berechtigungsscheine nach d i i⸗ 8 esetze ; ö, n e nnr an den Minister e. , 2 a 135m n der Aulage bei 1) § 19 des Gesetzes ö . 86, das Erforderliche festzustellen; zugleich sind die Zeit ⸗ ! nehmen ist, herausgegeben. Mangels anderweiter Vereinbarung hat v. Ginderufungo., Entlafsungszbapiere, sowie Urlaubs. . räume zu bezeichnen, nach deren Ablauf diese Feststellungen geprüft Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb der Wegennterhaltungspflichtige die Wahl, die Wiederherftellung des
soweit eine Stadtgemeinde oder ein Kreis betheillgt ist, ober 2 Bei der Genehmigung von Bahnen auf welch die förd ; 1 ; es sich um einen mehrere Kreife berührenden Weg handeir sässs. (letzter. auch, iwenn sie von givilbehörden v ü latifinden beh. ö ng und wiederholt werden müssen. ö. und nach Vornahme erheblicher Aenderungen, aüßßerdem aber zeitweilig früheren Zustandes, nöthigen alls unter Beseltigung in den Weg ein. zurck Beschluß des Heiirksausschusseg, im ib hen durch n. ö. . . Preben ien stle ift ung komman · w * . go f ern ben nf l ß fr, 6 . 8 ,, ö der Prüfung durch die zur elsenbahntechnischen rf über die Bahn gebauter Theile der Bahnanigge, oder gegen angemessene Ent⸗ Beschluß des Krelsausschuffez. 5 e,. . 2 eurlaubten Militärpersönen aus. fir den! Hrlhatver kehr anzuhalten. Art und Ort der Ein füprung ,,, ö zuständige Behörde (5 22) zu unterwerfen. chädigung den Uebergang der letzleren in feln Eigenthum zu ver⸗ , , r leis . r nr. . rer isrrr,. unte gt gr reg 93 1 bir ben mg , . 2 , . * r ern, K. y ö. * 10) 8 21 des Gesetzes lautet; 21 lang gcc der Unterhaltungepflichtige von dem ersteren Rechte ö irde⸗ J einbarung der p ᷓ 8 fü . ĩ sprüche entschieden. ö. . e ,, let die Beförde Interessenten auch die Verhältnisse des . 39 des Wir en nm gn, rin e e m d, . ö , ,. . Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Aenderungen Gebrauch, so geht das Eigenthum . er, n, en. 24 der ) 88 des Gesetzes lautet: sofortige Baarbezahlung, im r rer auch 9 2. 6 rr f ee, zu 66 6. 2 e, , e. die Das ald n der Din, zustehende Recht der Genehmigung der derselben . 3. 36 6 nn z . been, r ff. j ,, n ren nn nn en, . 23 ö. der Fahrgelder. n (rsteren ür die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu Beförderungspreise erstreckt sich lediglich auf den Höchstbetrag der⸗ Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmäßig für alle g d rt Tree. Vor Erthellung der Genehmigung ist die zuständige Wegepolizei⸗ m Mobilmachungsfall find die zum Heere einberufenen leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechtzweges festzusetzen. selben. Hie n ist auf die finanzielle Lage des Unternehmens und auf Personen oder Güter Anwendung zu finden. ; ft D 9 behörde und, wenn die EGisenbahnanlage sich dem Bereich einer Festung Perfonen mit Ausnahme der im Dffizierrang stehenden Uu) 5§ 11 des Gesetzes lautet: eine angemessene Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals Räcksicht Ermäßigungen der Beförderungepreise, welche nicht unter Erfüllung ö . die zuständige Festunggsbebörde zu hören. In diesem Falle ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern. Die Trausport⸗ 3 11. zu nehmen. der gleichen Bedingungen jedermann zu gute kommen, sind unzulässig. *) 8 A des Gesetze lautet: 21 rm, m. nur im Einverständniß mit der Festungsbehörde vergütung wird besonders geregelt. fa 1 3. , . ist die Art und Höhe der Scscherstellung u) 85 16 des Gesetzes lautet: 1) 5 22 des Gesetzes lautet: . ,, . ,, Wenn zie Bahn sich dem Bereich ciner Retct-Telegraphengulage — — . ; ö ö irn. und Wiederherstellung öffentlicher Wege, sowell 16. . Ruüchsichtlich der Crfulun . nnter ber Babes der Berne , s ; ö ' g der Genehmigungsbedingungen und Genehmigung wegen Unterbrechung de . ist die zuständige Telegraphenbehörde vor der Genehmigung ) 5 9 des Gesetzes lautet: ! 9H die 1 . n, ,. die Eröffnung des Be⸗ wan chi rr hien in nsre dbr sr 6. .. ige . der ir chi dieses e, es 1 be . . ö 86 1. 9. . 9 . h e n, . i ehörde unterworfen. Bei oder ĩ . trlebes kann eine Frist festgesetzt und die Grlegung von Geldstrafen Haftung behufs Eintragung in das Handelsregister (Artikel 210 für ihre , . m, 9 e, , , ,,. Haren, ast ennie ö we. i. ,
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ä. Zu 8 4) ; . Die Ergänzung der Zustiüimung des Unterhaltungspflichtigen ist Militärtransporte nicht mit den Zügen des öffentlichen rungsfonde, somie — neben dem nach den jeweiligen han. Fahrplans und der Beförderungepreise kann im wesentlichen nur der zulegen. Zeit und Ort der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu zu ma
§ 9. Soll das Gleig einer dem Gesetze über die Cisenbahnunter— Außer den durch die polizeilichen Rücksichten ) gebot ür d Nichtei ̃ ; . ĩ ? — ür d J nehmungen vom 3. Nopember 1338 unterworfenen Gisenbabn gekreuzt Verpflichtungen sind in der Genehmigung n . 2. . e deer K . y,, . 1 i ge, . Her ern . n , f, Aufsicht der zur Mitwirkung bei der Ge. fentlichen Arbeiten. Dieser beschließt über die Verwendung solcher . n. 7 i m . . ) w , . , 66 * ,. im 3 —) ö . Lan desver⸗ Auch lönnen Geldstrafen und Sicherheitestellung zur Sicherung. e, g. S. 477 — eue r gif. worden ist, tritt erst in nehmt u , , . i denn: iter ni ] ee n n, 85 . , e n n,, 1m u! F e — nd der Reichs⸗Postverwaltung in Gemäßheit des 8 42 d ; q j . tli . e Au einer anderen enbahnbehör andere än nn ee kale ti abe, i re ü J , kenn er nn,