nd
en erachtet. Der Bericht ist von der diese Voraussicht bejahenden
rd . erstatten und mit der gutachtlichen renden Behörde einzureichen. .
Zu 8§ .
Von der 6 n des Ünternehmers zur Führung getrennter Betriebsrechnungen kann abgesehen werden, wenn die Gesammtunter—⸗ nehmung keine anderen Bahnen enthält, als städtische Bahnen für den i . und Bahnen, welche, wie z B. Drahtseilbahnen,
zum Anschlusse an das Eisenbahnnetz sich nicht eignen. ö ei nebenkahnähnlichen Kleinhahnen (vgl. Einleitung und zu 5 ) ist stets die Führung getrennter Betriebs⸗
rechnungen vorzuschreiben. Zu § 45. *)
Die Prüfung der betriebssicheren Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, welche der genehmigenden Behörde obliegt, bedingt auch für die Anträge auf . der Privatanschlußbahnen die in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen, wenn es auch an einer diesbezüglichen Vorschrift in dem Gesetze fehlt. Es ist daher auch für diese Bahnen die Anweisung zu § 5, soweit sie die technischen Unterlagen betrifft, gleichmäßig zu beachten. Dagegen ist von dem Verlangen von Unterlagen in finanzieller Hinsicht abzusehen.
Zu § 47.25)
Die Genehmigungsbehörden werden ermächtigt, den Be⸗ ginn des Baues ohne vorgängige Planfeststellung für alle ausschließlich auf dem Eigenthum des Unternehmers und der Staatseisenbahn⸗Verwaltung auszuführenden Privat- anschlußbahnen zu gestatten, wenn nach dem Ermessen jener Behörden die übrigen Voraussetzungen des § 17 (letzter
Ab vorli . . Zu § 53 Absatz 3. *)
In dem Falle vollständiger Unterwerfung eines Unternehmens unter die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes empfiehlt sich in der Regel die Ausstellung einer neuen Genehmigungs⸗Urkunde, damit die Rechte und Verpflichtungen des Unternehmens völlig zweifelsfrei gestellt werden.
Die in dem fünften Absatz vorgesehene Bekanntmachung der Unterstellung unter das Kleinbahngesetz hat durch das Amtsblatt der Regierung stattzufinden.
Zu 5 56. 2)
Diese Anweisung nebst den ie Betriebo⸗ vorschriften (Anlage 3) tritt unter Aufhebung der An⸗ weisungen vom 22. August 1892 und 19. November 1892 (zu § S Abs. I und 5 O des Gesetzes) für die Ertheilung neuer Genehmigungen (auch bei wesentlichen Aenderungen im Sinne des S2 des Gesetzes) sofort in Kraft. Auf schon genehmigte Kleinbahnen findet sie unbeschadet der kon⸗ zessionsmäßigen Rechte der Unternehmer vom I. Januar 1899 ab Anwendung.
Berlin, den 13. August 1898.
. Minister des Innern.
In Vertretung: Braunbehrens.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Im Auftrage: Dr. Micke.
*) 5 30 des Gesetzes lautet: .
Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staats⸗Ministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigenthümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Ent schädigung des vollen Werthes nach einer mit einjähriger Frist voran⸗ gegangen Ankündigung beanspruchen.
2) § 32 des Gesetzes lautet:
Der Unternehmer kann verpflichtet werden, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere . ertheilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann.
Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das Recht, die Berechnung der Entschädigung nach dem Sach⸗ werthe (5§ 33 bis 35) zu verlangen.
2) 5 45 des Gesetzes lautet: ö
Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich
I) auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Be⸗ triebsmittel,
N auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,
3) auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.
Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahn« unternehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn An⸗ schluß hat, von dem Unternehmer der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich die Prüfung auf den Schutz gegen schäd— liche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.
23) 5 47 des Gesetzes lautet: .
Die Bestimmungen der §§ 8, Is7 bis 20 und 22 Satz 1 finden auf diese Bahnen gleichmäßige Anwendung.
A) § 55 des Gesetzes lautet: 4
Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Klein⸗ bahnen und Privatanschlußbahnen ist diejenige Behörde zuständig welcher die Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemä §z 3 und 44 obgelegen hätte.
Auf diese Bahnen finden die 5§5 2, 20 bis 22, 24, 25, 40, 42 und 52 beziehungsweise 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die Bedingungen und Vorbehalte, welche bei ihrer Genehmigung vorgesehen sind, Anwendung.
Die Unternehmer sind jedoch berechtigt, sich durch eine an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richtende Erklärung der sämmtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterwerfen.
Die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder wesent⸗ lichen e, e, e. des Unternehmeng, der Anlage oder des Betriebes kann von der Unterwerfung des Unternehmens unter sämmtliche Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes abhängig gemacht werden. ᷓ
Der Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Gesetz ist öffentlich bekannt zu machen. t
Wohlerworbene Rechte Dritter werden durch die Unterwerfung nicht berührt. 2
2) § 55 des 8 lautet; 58 es Gesetzes lau * . j ).
] , . Mit der e n, dieses Gesetzes werden der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Minister des Innern betraut.
2233
st die Bahn zum Be⸗ d (Name des Transportführers) mit zerichtet, arf es dieser Bericht, vom
eine der betheiligen Behörden, der e Eisenbahnbehörde den Fall des 5 30 für
eußerung der
ein
, Mann . en einmaligen Hin und fahrt zu den Sätzen des ilitrtarifs in Wag enklasse von bis
ꝛ den ten 18 (Siegel oder Stempel.) (Unterschrift der Militärbehörde. )
Muster z (Anlage 2). Gültig als Militärfahrkarte. Offizier Unteroffizier Pferd
er Fahrzeug im Gewicht von Kg (nur auszufüllen, soweit der Stück⸗ gutsatz zur An⸗ wendung kommt)
und Gemeine mit
Kg Gepäck des ¶ Truppentheil)
fahren von na — IDie Zahlung ist zu = ,,
den ten (Siegel oder Stempel.) (( Unterschrift der Militärbehörde.) (und haben an Fahrgeld bezahlt ꝛ Einheitspreis
für Offizier 3 . Unteroffizier ö y Pferd „ Desinfektion von Wagen.. . y, Fahrzeug (Gewicht = Hg), ö Kg Gepäck 1000 Lg — ö.
Abfertigungsgebuhr . — . ö
Zusammen 6 3 ¶ Stempel.) ( Unterschrift des Bahnbediensteten.)
Anmerkung: 1) Bei Stundung des . ist die () einge⸗
klammerte; bei Baarzahlung die ! J eingeklammerte Stelle zu streichen. 2) Auf der Rückseite sind , rläuterungen über den Zweck des Kommandos u. s. w. zu machen, ähnlich wie es durch die Militär⸗
Transport Ordnung vorgeschrieben ist.
Anlage 3. Betriebs⸗Vorschriften für Kleinbahneln mit Ma schinenbetrieb (zu 5 22 Abf. 4 der Autführungsanweisung vom 13. August 1898 zu dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 18927). . . Bahn.
Gle ise⸗ DL. Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den Schlenenköpfen gemessen, in geraden Gleisen 1ů435 m betragen, für Schmalspurbahnen 1,000 m oder 750 mm oder 600 mm.
Km
3 1 41 0. 0 .
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80 ö. nne r. . sich nach der Ausführungesanweisung zu
8 2. J
Die Längsneigung der Bahn soll bei Reibungsbahnen das Ver⸗ hältniß von 40 ö. 6 26) in der Regel nicht überschreiten. Bel voll= , Zahnra bahnen, auf welche Betriebsmittel von Haupt⸗ und ebeneisenbahnen übergehen, soll die Längsneigung nicht über 100 6 (l: 10, bei allen anderen Zahnradbahnen nicht über 250 o/o (1: 5) betragen. Stärkere Neigungen sind zulässig. Es sind jedoch in folchen ällen ergänzende, von den Ergebnissen eines Probebetriebes ab- ängig zu machende E herb terre nen deren Festsetzung durch die
eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zu erfolgen hat, vorzubehalten.
8 3. Krümmungen. albmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll in . i bei Vollspurbahnen nicht kleiner als 100 m sein, bei Schmal⸗ urbahnen
mit 1m Spurweite nicht kleiner als o m, n 50 mm . n n n 40 m, 600 mm ö ö. . 30 m. 2) Kleinere Halbmesser sind zulässig, sofern Maschinen und Wagen derartig gebaut sind, daß sie Krümmungen mit den zugelassenen Halbmessern anstandslos durchfahren können.
S§ 4. ö Spurerweiterungen. 1 In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbahnen das Maß von 35 mm nicht überschreiten. 2) Die Spurerweiterung darf bei Schmalspurbahnen mit 1m Spurweite das Maß von 25 mm, 750 mm ö. ĩ ö mn . 600 mm ö ö . nicht überschreiten, sofern die Betriebsmittel nicht besonders für größere Spurerweiterungen eingerichtet sind.
1) Der
§ 5. Fahrbarer Zustand der Bahn.
1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung be⸗ findet, ohne Gefahr mit der für sie festgesetzten größten Geschwindig⸗ keit 9 * ,, ö n
ahnstrecken, auf welchen zeitweise die für sie zulässige Fahr⸗ geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale zu kenn—⸗ zeichnen und unfghrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.
§6. Umgrenzung des lichten Raumes und der Betriebs
mittel. 17 Für Vollspurbahnen ist die Umgrenzung des lichten Raumes in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands nach den auf der Anlage A dar- gestellten Umrißlinien einzuhalten. Die gleichen Vorschriften gelten für die Umgrenzung der Betriebsmittel.
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(Schluß in der Zweiten Beilage.)
zum Deutschen Reichs⸗Anz
M 2O6G.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
2) Für solche Schmalspurbahnen, auf welchen Güterwagen der Vollspurbahnen mittels besonderer Fahrzeuge (Rollschemel) befördert werden sollen, ist die durch Absatz 1 vorgeschriebene Umgrenzung des lichten Raumes in den Höhen. und Breiten⸗Abmessungen von der Unterkante der Radlaufkreise des auf dem Rollschemel stehenden Voll⸗
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spurbahnwagens ab einzuhalten.
zulässig. bahnen nicht übergeführt werden sollen, ist die Umgrenzung
Rg. 2.
vom 750 1 600 SpF b.
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— — — — — 2— — z
gi. z.
als Mindestmaß. Bei ihrer Anwendung dürfen die festen Theile der heranreichen, daß in
Betriebsmittel nur soweit an die Umgrenzun
* 520 2e, 300
, M be 4310.
3) Krümmungen mit einem kleineren Halbmesser als bei 1,435 m Spurweite 9) m,
einer Höhe von 1060 mm bis 1 m über Schienenoberkante ein Ab⸗ 1 J stand von 30 mm, in weiterer Höhe überall ein Abstand von 100 mm I50 mm .
verbleibt.
4) Für Vollspurbahnen mit Zahnradbetrieb darf eine Erhöhung der Zahnstange über die Schienenoberkante bis zu 100 mm in einer kohlen Breite von 250 mm beiderseits der Gleismitte stattfinden, 4)
st aber auf Strecken ohne Zahnstange wegzulassen.
5) Für schmalspurige Zahnradbahnen ist die wegen der Anordnung der Zahnstange erforderliche Einschränkung des lichten Raumes für
jedes Unternehmen besonders zu bestimmen.
6) Bei Anordnung der Umgrenzungen ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung der Gleise sowie auf die Ueberhöhung der
äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
7) Bei Bahnen, welche nur dem Güterverkehr dienen sollen, sowie an Ladegleisen der Stationen kann eine Einschränkung des Seine Umgrenzung ist in solchen Fällen nach den Abmessungen der zur Verwendung kommenden Be⸗
lichten Raumes zugelassen werden.
triebsmittel besonders zu bestimmen.
83) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände außer⸗ halb des Gleises mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienen⸗ kopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstand derselben von auf 135 mm eingeschränkt werden.
nnerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der Innenkante des
chienenkopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann dieser Ab⸗ stand bei Zwangeschlenen nach dem mittleren Theil hin allmählich bis auf 44 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervor⸗ tretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienen⸗ kopfeß um den Betrag der Spurerweiterung größer sein als die vor⸗
der Fahrschiene darf dies Maß
genannten Maße. 8 Einfriedigungen der Bahn.
Einfriedigungen der Bahn sowie Sicherheitsvorrichtungen an Wegen sind nur ausnahmsweise herzustellen,
wenn und wo dies durch besondere örtliche Verhältnisse bedingt erscheint.
Wegeübergängen und
§ 8.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 5 1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche
Entfernungen von ganzen Kilometern angeben.
2) Bei mehr als 09 m langen Neigungen von mehr als 10 90 (1: 100) sind an den Genill ee ig Neigungszeiger anzubringen.
*
600 mm
führer eines die Strecke derartigen Uebergang anzeigt, ist für bestimmen.
zeichen f sein, welches die Stelle angiebt, über auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer Theile
anderen Gleise gehindert wird.
6) Die Sicherungseinrichtungen und r r eh bei in Schienenhöhe der Kleinbahnen untereinander besonders vorzuschreiben. Der eisenbahntechnischen Aufsi hierbei die Befugniß zu Abänderungen, welche etwa nach
der Betriebsmittel. 8 9. Zustand der Betriebsmittel.
ehalten werden, daß die hren tnt (56 24) ohne Gefahr stattfinden können.
§5 10. , Einrichtung der Maschinen.
eschwindigkest vorzuschreiben, welche in Rückst . e en werden darf. Diese Geschwindigkeit
Maschine angezeichnet sein. schlusse eines Prüfungsmanometers und Manometer geprüft werden kann.
Jede Lokomotive muß versehen sein: a. Mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrich
gich P
Berlin, Mittnoc, den zi. Augut
Hierbei ist, je nach der Breite der zu befördernden Wagen und der Art ihrer Beladung eine Einschränkung der gesammten Höhe und Breite des lichten Raumes
öhe und
3) Für Schmalspurbahnen, auf welche Fahrzeuge der Voll spur⸗
des lichten
Raumes von Fall zu Fall nach den zu verwendenden Betriebsmitteln zu bemessen. Die auf Anlage K dargestellten Abmessungen gelten
ind auf denjenigen Strecken zu bezeichnen, welche mit einer Ge—⸗ chwindigkeit von mehr als 290 Em in der Stunde befahren werden. Db und wo vor den in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegeübergängen ein e,, . anzubringen ist, welches dem Maschinen⸗ efahrenden Zuges die Annäherung an einen
ü Uebergang besonders zu
5) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merk⸗
die hinaus vorgeschoben
werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem
Kreuzungen
nd für ** Kreuzun
tsbehörde ist den Ergeb⸗
nissen des Betriebes sich als nothwendig erweisen sollten, vorzubehalten. II. Zustand, Unterhaltung und Unter suchung
Die Betriebsmittel ig fortwährend in einem solchen Zustande e Fahrten mit der größten zulässigen Ge⸗
1) Für jede Maschine ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahr⸗ uhr ire, n set nnresh g , n, g ü
muß an der
2) A dem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung zum An—⸗ ö in, 5 durch welches die Be⸗
lastung der Slcherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen
tungen zur
Speisung des Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt im stande sein muß, das zur Speisung
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtu en muß geeignet sein, auch beim Stlllstande der in ve dem Kessel Wasser zuzuführen. ö .
Mit mindestens jwel von einander i,, en Vor⸗
richtungen zur n ,, Erkennung der . öhe im Innern des Kessels. Bel einer dieser Vor⸗ richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zu⸗ i Wasserstandes angebracht sein.
Mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastun desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werben kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom ge⸗ spannten Vampf nicht weggeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte lief derselben eintritt. Die Ein⸗ richtung der Sicherheitsventile muß denselben eine senk⸗ rechte ber ung von 3 mim gestatten.
Mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß der höchste zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein.
6. Mit einer Dampfpfeife und mit einer Laäutevorrichtung.
§ 11.
a n,, und wiederkehrende Untersuchungen er Dampf ⸗· Lokomotiven.
1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie der vorgeschriebenen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Der hierbei als ö. erkannte höchste Dampfüberdruck, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabrik⸗ nummer und das Jahr der Anfertigun müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomot we r .
27) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im übrigen in Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unter⸗ werfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese e, ,, . nd vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter
ntersuchung bis zum Tage der Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen.
3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittels einer Druckpumpe zu prüfen. Der t, , soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf
tmosphären übersteigen.
4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen.
6) Der angewendete Probedruck ist mittels eines Prüfungs⸗ Manometers zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.
7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotiv⸗ kessels muß eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bel welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
83) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der ,, mit den Lokomotiven vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu
führen. 861.
Bahnräumer, Aschkasten, Fun kenfänger.
1) An der Stirnseite der i nn, sowohl wie an der Rückseite müssen Bahnräumer angebracht sein. Zahnradmaschinen sollen außer- dem mit Bahnräumern vor den Zahnrädern versehen sein. In geeigneten Fällen sind Schutzkasten als Bahnräumer anzubringen.
2) Dampf ⸗Lokomotiven müssen mit einem verschließbaren Asch⸗ lasten und mit Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf lühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu ver⸗ kite bestimmt sind. 518
Bremsen der Maschine.
Die Maschinen müssen obne Rücksicht auf etwa vorhandene anderweite Bremzgvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in Thätigkeit gesetzt werden kann.
§ 14. Federn, Zug⸗ und Stoßvorrichtungen.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen, sowie der im reinen Güterverkehr mit nicht mehr als 20 Km Fahr- geschwindigkeit laufenden, müssen mit Tragfedern sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug⸗ und Stoßvorrichtungen versehen sein.
§ 15. Spurkränze.
Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, mit Augnabme der Räder an den Mittelachsen der dreiachsigen Maschinen und Wagen. gs
Stärke der Radreifen.
1) Auf Vollspurbahnen muß bei den Maschinen die Stärke der Radreifen mindestens 20 mm betragen, bei Wagen können die Rad⸗ reifen bis auf 16 mm abgenutzt werden. Die Stärke der Reifen ist in der senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, welch 750 mm von der Mitte der Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestungsnuth unter der der Abnutzung unter⸗ worfenen Fläche , mn. sind, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden.
2 Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Maschinen mindestens 12 mm, die der Wagen mindestens 10 mm bettagen. 81
Untersuchung der Wagen.
1) Es dürfen nur solche Wagen in Gebrauch genommen werden, 66 den nach § 4,1 des r ges genehmigten Entwürfen ent⸗ prechen.
2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit durch den Unternehmer einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Unters 8 hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder der letzten Untersuchung zu erfolgen.
§18.
Bezeichnung der Wagen.
sch 2 Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu er⸗ ehen ist: a. die Kleinbahn, zu welcher er gehört, b. das ö. Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und auschließlich der losen Ausrüstungsgegenstän . c. bei Güter- und Gepäckwagen das Tragfähigkeit, d. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung.