1898 / 206 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Aug 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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einmal auf thunsichst gleichmäßlg ve ist, die nöt gang wiheschen der

ö ö e if in , . en d außer dem Han. ein Zug⸗

r als 2 . gt, gleichmäßig im Zuge vertheilt find. dem Zuge befindet, der es verstehl, den Zug jum

windigkeiten ist die Untersu uu mindesteng § 23. . ehmen. Für Zahnstangenflrecken bestimmt ö. Erleuchtung der Wagen. -

Vas Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen skraft betriebene Maschinen Ver⸗ ist während der Fahrt bei Dunkelheit angemessen zu erleuchten. / ihren i ß, ihre , n, , n e

Qualitat gering mittel gut Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

durchschnitts. preis für 1Doppel⸗ zentner

Vertuust Menge Verkaufe ·

werth

nzen linter chungen bie Msenkahntechnisäne Rehn

nd Doppelzentner An läherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden

niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster

einen in Schienenböhe siegenden unbewachten . 8 24.

ng hat der Maschinenführer von der etwa , elle an oder, sofern Kennzeichen nicht angebracht sind, Entfernung bis nach Erreichun

ah drohender Nähe derselben bemerkt werden.

e. Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Genehmigungs⸗ n der Bedienung und Belenchtuug von Weichen kann in J. egel abgesehen werden, wenn sie unter Verschluß gehalten wer en.

§ 20. Stärke der Züge.

1) Auf vollspurigen Bahnen sollen nicht mehr als 80 Wagen⸗ achsen, auf Schmalspurbahnen von 1 m Spurweite höchstens 60, von . . 600 mm Spurweite höchstens 50 Wagenachsen in einem

uge laufen.

A Auf Zahnradbahnen darf zur Beförderung eines Zuges nur eine Maschine verwendet werden, auf . dagegen außer der Maschine an der Spitze des Zuges und einer etwaigen Vorspann⸗ maschine noch eine an sejnem Schtuß, jedoch nur bei Güterzügen, sowie zum Ingangsetzen von Personenzügen in den Stationen.

§ 21. Zahl der Bremsen eines Zuges.

h In jedem Zuge müssen außer den Bremsen an der Maschine so viele Bremsen bedient oder auf andere Weise wirksam zu machen sein, daß mindestens der aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst werden kann.

Bei einer Fahrgeschwindigkeit von

auf Neigungen

wN,

Kilometer in der Stunde müssen von je 100 Wagen⸗ achsen zu bremsen sein:

: 0 6 : 400 6 : 200 6 133 8 : 100 160 80 13

vom von o Perhältniß

n angemessener des Ueberganges die Läutevorrichtung gkeit zu halten oder ein anderes Warnungszeichen zu geben. 8 gilt, wenn Menschen oder Fuhrwerfe auf der Bahn oder in i Ob und wo vor 1m ö. 30 em Ueberfahren derartiger Ulebergänge verlangsam tes Fahren oder . Halten der 3 5 erfolgen soll, bestimmt die eisenbahn⸗

Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.

aschinen darf in der Regel bei Bahnen m 1,435 m Spurweite 36 km,

*

750 mm

600 mm . 20 5

bel Zahnradbahnen 15. in der Stunde nicht Überfteigen.

Größere Fahrgeschwindigkeiten können mit Genehmigung des Minifters der öffentlichen Arbeiten zugeigffen werden- sofern ein Ver⸗ kehrsbedürfniß dafür nachweisbar ist. Ueber die in solchen Fällen vor⸗ zuschlagende Ergänzung der Sicherheitsvorschriften bleibt die Ent- scheidung dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorbehalten.

§ 25. Langsamfahren.

) Wenn ein Zeichen zum gan gsamsoben gegeben ist oder ein Hinderniß auf der Bahn bemerkt w rd, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen Weise ermäßlgt werden.

2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt, oder welche wegen scharfer Krümmungen, starker Neigungen oder aus sonstigem Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die größte zulässige Geschwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde festzusetzen.

S 26. Abfahrt der Züge.

1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Bediensteten gestattet ist. 2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit bon mehr als 15 km in der Stunde darf ein fahrplanmäßiger Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge in der Regel nur in Stationzabftand nach Ablauf der planmäßigen Fahrzeit des voraufgegangenen Zuges und zwar nur mit einer um 5 km in der Stunde verringerten Fahrgeschwindigkeit folgen. Für unübersichtliche oder mit starken Neigungen behaftete Strecken, sowie für ungünstige Witterungs⸗

verhältnisse kann die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde weitere Ein⸗ schränkungen vorschreiben. 8*

Sonderzüge. Sonderzüge und einzelne Maschinen, welche den betheiligten Stationen fowie dem etwa vorhandenen Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindig⸗

2 Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und ein- zel ne it ;

auf we! J usetzen, im übrigen aber diesen! en der ch folgenden Bol ch fn, deren . en, unverändert einzuführen oder, soweit zu ändern und zu ergänzen. IV. Signal wesen. . 365. Verständigung zwischen den Stationen. Einrichtungen, welche die Verständigung zwischen den Statione ermöglichen, können zur Sicherheit des Lilie von der , technischen Aufsi tsbehörde gefordert werden, sofern im regelmäßigen Betriebe sich gle chzeitig zwel oder mehrere Züge in entgegengesetzter Fahrtrichtung bewegen oder sonstige Rücksichten solche erfordern. 36. Streckensig nale. Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden . der 39 soll langsam fahren und . ö der Zug soll halten. § 37.

ö. Zugsignale. Jeder geschlossen Fahrende Zug muß mit Signalen versehen sei ⸗. welche bei Tage den Schluß, bei Dunkelhest die 33 und . S nz erkennen lassen; gleiches gilt für einzeln fahrende P aschinen.

§ 38. Signale des Maschinenführers.

Der Maschinenführer muß die Signale geben können: Achtung, Bremsen anziehen und Bremsen lotlassen,

oder er muß

die Bremsen selbst wirksam machen und lösen können.

§ 39. Signalordnung.

Soweit Farben · Signale zur Anwendung kommen, dürfen nur die Farben weiß, grün und roth verwendet werden, und zwar soll die

rothe Farbe als Halt ⸗Signal dienen. V. Betriebsführung.

S 40. Betriebsleitung.

Die mit der Leitung der Bahnunterhaltung und des Betriebes betrauten Personen sind

9 hab zu beachtenden Sicherheits borschriften bis . . ö ö

nbahntechnischen Aufsichtsbehrde für jedes

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Alen tein rd chi ö rotoschen ... reiburg i. Schl. . Neustadt O. S. 1 ö 66 . agen i. W.. i ö k Schwerin i. M. Mülhausen i. E. Saargemünd

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, . Breslau.. .

Allenstein Thorn Krotoschin 1 chneidemübl .. . i. Schl.

. ; ln fadt O. S.

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1 Schwerin i. M.. Saargemũünd Greifenberg i. P. . Inin . . ö * * re nnn, Neuß. =

Weizen. 16,50 18, 00 14,36 1456 15. S6 16,36 1h, 06 15,20 1650 1650 15, 26 1570 15,60 15, 80 15,90 16,00 20,00 20,00 17,80 18,08 19,00 .

15,00

16 66

1696 1740 15,06

17,20

14,80 17,40 15,70

1656 15.26 16, 56

16,50

Roggen.

12,75 14,90 11,60 12449 12, 10 12,30

11,50 12, 19

12,50 12,30 12,50 13, 80

13,80 12,50 13,90 13,40

13,50 13,20 13,75 15,50

15956 1750

15,00 12,82

16,90

11,50

11530 13 66

13,20

12,50 12,20 13,70

1230 13,90 1250 12,00

12,80 12,00

r. sowohl der eisen ahntechnischen Aufsichts⸗ behörde, als dem zuständigen i er e en, a zu machen, auch sind diesen Behörden? alle hierbei eintretenden Aende⸗ rungen anzuzeigen.

§ 4.

Dien stanweisungen und Dienstaufsicht.

. äußeren Betriebsdienst angestellten Bediensteten sind über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstberhãltniß schriftliche oder gedruckte Anweisungen zu geben. Die eisenbahn⸗ technische Aufsichtsbebörde, welcher diese Anweifungen vorgelegt werden müssen, kann sie beanstanden, wenn sie die Betriebssicherbeit Fer Klein- bahn dadurch nicht für gewahrt erachtet. Auch ist diefe Behörde befugt, eine Prüfung der Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes zu fordern, sowie die Entlassung derjenigen, welche nach ihrem Er⸗ messen nicht als technisch fähig und zuverläfsig anzusehen sind.

2 Die Befugnisse der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde sind in h , ,, . en g gig

ĩ ei. Ausübung ihrer Aufsicht wird sich die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zu Entscheidungen, welche die Entlassung 9 . diensteten oder grundlegende für den unveränderten Bestand des Unter⸗ nehmens erhebliche Aenderungen der bestehenden Anordnungen betreffen, des Einverständnisses des zuständigen Regierungz⸗ (Pollzei⸗) Praͤsi⸗ denten versichern oder in dringenden Fällen diesen nachträglich

verständigen. V. Schluß zt immun gen.

1) Diese Betriebs. Vorschriften werden durch den „Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“, dag Ministerialblatt für die innere Verwaltung, das Eisenbahn. Verordnungsblatt, das Centralblatt der Bauverwaltung, 5 die Zeitschrift für Kleinbahnen und die Amtzblatter der Königlichen 1 3.50 Reglerungen veröffentlicht. Neustadt O. S. 1060 Auf bereits genehmigte Kleinbahnen sinden diese Betriebg⸗ Dannover ; 5. Vorschriften unbeschadeß der konzessionsmäßigen Rechte der Unternehmer hagen i. W. 15,50 nwendung. Im übrigen bleibt bei diesen Bahnen die Genehmigung K 1 zur Beibehaltung von bweichungen der eisenbahntechnischen Aufsichtz⸗ Goch. 12499 behörde überlassen. . Giengen. 15 00 3 Weitere Abweichungen, als solche in diesen Vorschriften selbst Waldsee i. W. . . bereits als zulässig bezeichnet und von der Genehmigungtbehörde be— Schwerin i. M.. 13,50 ziehungsweise der eisenbabntechnischen Aufsichtsbehörde festzusetzen sind, Mülhausen i. E. . 13,90 können bei Kleinbahnen, wesche auf Grund dieser Vorschriften be⸗ Saargemünd 13.90 trieben werden, von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zugelassen Posen . 1220 werden sofern ein Betriebbedürfniß daflit nachweict are Ini . 10,80

Ger st e. 11,50 12,80 13,00 12, 00 12,20 13,10 12, 80 13,80 17,00 14,20

15,50 1440

1480 19 66 * ä 6b .

13.50 16,50 16,10 13,30

12,70 Safer.

13,00 ] 14,00 13, 00 13,50 11,50 12,00 10,80 12,00 13,40 13,80 14,50 14,80 11,00 11,10 10,50 10,50 11,60 12,20 15,00 16,550

17, 00 17,50 14,00 12,25

1250

14,00 16,54 83

14,50 14,50 1490 (.

16,00 .

1390 ö.

17370 1760

14,0 15,00 11,80

11, 60 14,650

z keit als 190 km in der Stunde fahren. 18 8 28. 20 . Schieben der Züge. 22 Das Schieben von Zügen auf freier Strecke, an deren Spitze sich 25 eine führende Maschine nicht befindet, ist auf Reibungsbahnen nur 30 dann zulässig, wenn ihre Stärke nicht mehr als 40 Wagenachsen be⸗ 34 trägt und ihre Geschwindigkeit 15 Ern in der Stunde nicht übersteigt. 39 Der vorderste Wagen muß alsdann mit einem wachthabenden Be⸗ renden Berechnung der Zahl der zu dlensteten hesetzt sein, welcher vor unbewachten Uebergängen oder, wo Folgendes zu beachten: sonst das Bedürfniß eintritt, ein weithin hörbares Warnungs zeichen gleiten und Neigungen, welche zwischen mittels Glocke, Horn oder dergleichen abzugeben hat. Für Zahnrad⸗ zeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmal bahnen werden dse betreffenden Vorschriften bon der eisenbahntechnischen die größte der dabei in Frage kommenden Bremszahlen. Aufsichtsbehörde erlassen. b. Die Anzahl der zu bremfenden Wagenachsen ist für die 29. stärkste, auf der fraglichen Strecke vorkommende Bahn⸗ Begleitpersonal. neigung (Steigung oder Gefälle), welche sich ununterbrochen Das Begleitpersonal, darf während der Fahrt nur einem Be⸗ auf eine Länge von 1000 m oder daräber erstreckt, zu be⸗ diensteten untergeordnet fein. stimmen. Grreicht die stärkfte vorkommende Neigung an 8 30 Stillstehende Maschinen und Wagen.

keiner Stelle die Länge von 1006 m, so ist die gerade )Stillstehende, fahrfertige Maschinen müssen stets unter Auf⸗

10756 126060 17,56

11,85 13,00 12, 80 13,30 15, 00

1550 15566

Allenstein

Thorn Krotoschin.. TRllhne Schneidemũhl! . Freiburg i. Schl. .

Glatz Neustadt O. S. Vannover . Emden Hagen i. W.

ö Giengen. . Waldsee i. W.. Mülhausen i. E. Posen. . Inn.. Breslau.

4 2 ——

13,00 12,40 16,30 10,20

82 ,, in, n, n n , me, m C

Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des als stärkstgeneigte Strecke an⸗ sicht sfehen.

Längenschnitts, welche bei 1060 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, 2) Die ohne ausreichende Aufsicht, sowie die über Nacht auf den Gleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen

zusehen. . Alg maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, festzustellen. § 31. Mitfahren auf der Maschine.

welche der Zug auf der die Höchststeigung enthaltenden Ohne Erlaubniß der zuständigen Bediensteten darf außer den

Strecke erreichen darf. d. Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als

durch ihren Dienst dazu berechtigten Perfonen niemand auf der Ma⸗ schine mitfahren. 86n

auch bei Feststellung der erforderlichen Bremsachsen ist eine Gebrauch der Signalpfeife u. s. w.

unbeladene Güterwagenachse als haibe Achse zu rechnen. Die Achsen von Personen⸗, Post. und Gepäckwagen sind stets voll in Ansaß zu bringen. e. Der bei Berechnung der Anzahl der zu bremsenden Wagen⸗ achsen sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist, wenn er größer ist als ein Halb, stets als ein Ganzes zu 1) Der Gebrauch der Dampfpfeife oder der Preßluftpfeife ist auf giern 5e 3 vorgeschriebenen Signale, sowie außergewöhnliche Fälle zu beschränken. 2) In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll vorzugsweise die Läutevorrichtung der Maschine oder ein anderes Warnungäözeichen zur Anwendung kommen. Nas Oeffnen der Zylinder⸗

rechnen, anderenfalls zu vernachlaͤssigen. 3) Für Bahnstrecken, welche siärkere Neigungen als 40 0lsro

hähne der Dampflokomotiven ist an solchen Stellen zu pbermeiden. § 33.

(L.: 20) haben, sind für das Bremfen der Züge von der eisenbahn⸗ technischen Aufsichtsbehörde befondere Vorschriften zu erlassen. Gleiches Führung der Maschine. 1) Die Führung der Maschine darf nur solchen Personen über⸗

ilt für 56g und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich tragen werden, welche eine förmliche Prüfung abgelegt haben und sich

12.00 10,80 13, 090

Allenstein Thorn Krotoschin i . 3j w nne, Freiburg i. Schl., alter Hafer 13,50 ö nen,, 10,00

8 2 22

D do e e Bek. Esse. ., gs; & 0 , Do o o O

9 durch die Schwerkraft oder mit Hilfe stehender Maschinen bewegt ien sowie für Zahnrad und andere Bahnen von außergewöhnlicher auart. 4. Den Stations bediensteten, sowie den Zugbediensteten ist schrift⸗ lich bekannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei der zugelassenen höchsten Fahrgeschwindigkeit zu bremsen ist.

17,90 15,20 12,00 15,60

mil Berlin, den 13. August 1898. , alter Hafer Der Minister der öffentlichen Arbeiten. ; neuer

Im Auftrage: Neuß. Dr. Micke.

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Bemerkungen.

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreiz wird aus den ung

, . Zahlen berechnet. Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist; ein Punkt (.) in den letzten sechs

palten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Lon don. a. Produktenbörse (Mark Lane).

dels Durchschnittspreise von Getreide . , . ö Weizen engl. weiß

rdeutschen Börsen⸗Plätzen Roggen für u nn,, 22. bis 27. August 1898 . Ulta nebst n,, . die Vorwoche. gin 22. (Preise für prompte Loko⸗ Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)

bis 72 6 Roggen, 71 bis 72 kg per . We . 76 bis 76 kg per h..

Paris.

9 9 lieferbare Waare dez laufenden Monat

, b. Gazette averages.

englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten

Liverpool.

k Californier·· Western, Winter, neun. Northern Duluth ... Northern Spring Nr. 1 Choice Bombay Kurrachee, weiß, ordinär . . k chwarze Meer .

Weizen .

Woche Dagegen .

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1898

126,52 128,91

173,22 174,08 105,29

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Chie Weizen, Lieferungs⸗Waare per September

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