1898 / 229 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Sep 1898 18:00:01 GMT) scan diff

nehmen ist, in durchaus befriedigender Weise genügen, und

ferner, daß sie bei einer allgemeinen Uebersicht über die Ge⸗

schichte der Philosophie und über die Aufgaben ihrer Haupt—

gebiete eingehende 3 wenigstens eines von diesen oder

eines der wichtigsten philosophischen Systeme besitzen und die

. zu klarer und bestimmter Auffassung philosophischer ragen darthun. 8 1

Deutsch.

Von Kandidaten, welche die Befähigung für den deutschen Unterricht nachweisen wollen, ist zu fordern .

a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der neu⸗ hochdeutschen Elementargrammatik und Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schriftsprache; eingehendere Beschäftigung mit klassischen Werken der neueren Literatur, insbesondere aus ihren für die Jugendbildung verwendbaren Gebieten, und Uebersicht über den Entwickelungsgang der neu⸗ hochdeutschen Literatur. Außerdem ist Bekanntschaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik sowie mit den für die Schule wichtigen antiken und germanischen Sagen darzuthun; ö .

b, für die erste Stufe überdies: Eine Beherrschung des Mittelhochdeutschen, welche befähigt, leichtere Werke ohne Schwierigkeit zu lesen und mit grammatischer und . Genauigkeit zu erklären; eine, wenigstens für die mittelhoch— deutsche und neuere Zeit, auf ausgedehnterer Lektüre beruhende Kenntniß des Entwickelungsganges der gesammten deutschen Literatur; Vertrautheit mit der Poetik und deutschen Metrik sowie mit denjenigen Lehren der Rhetorik, deren Kenntniß für die Anleitung zur Anfertigung deutscher Aufsätze in den oberen Klassen erforderlich ist; dazu nach Wahl des Kandidaten ent— weder Bekanntschaft mit den Hauptergebnissen der historischen Grammatik und Kenntniß der Elemente des Gothischen und Althochdeutschen, oder die Lehrbefähigung in der Philosophi— schen Propädeutik (8 19.

8 11

O 7. Lateinisch und Griechisch.

Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Lateini— schen und Griechischen nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der lateini⸗ schen und griechischen Grammatik und Uebung im schriftlichen Gebrauche beider Sprachen bis zur Fertigkeit, angemessene Vorlagen grammatisch richtig und, wenigstens soweit es sich um, das Lateinische handelt, auch ohne erhebliche stilistische Mängel zu übertragen; die auf planmäßiger und gründlicher Lektüre der Klassiker beruhende Fähigkeit, Abschnitte aus den Werken der für die Sekunda der Gymnasien geeigneten Schrift— steller mit grammatischer und lexikalischer Genauigkeit zu ver— stehen und, von Stellen besonderer Schwierigkeit abgesehen, geläufig zu übersetzen. Mit der römischen und griechischen Geschichte, einschließlich der Literaturgeschichte, mit den Alter— thümern, der Mythologie und der Metrik müssen die Kandi— daten soweit bekannt sein, daß sie zur Erklärung der auf der Mittelstufe zu lesenden Schulschriftsteller auch nach diesen Seiten hin das Wesentliche beizubringen und für die Vor⸗ bereitung auf den Unterricht gute Hilfsmittel mit Verständniß zu benutzen im stande sind;

b. für die erste Stufe überdies: Zusammenhängende und wissenschaftlich begründete Kenntnisse in der lateinischen und griechischen Grammatik; Fertigkeit im freien schriftlichen Gebrauche der lateinischen, grammatische Sicherheit in schrift— licher Anwendung der griechischen Sprache, auch Uebung im Lateinsprechen; Belesenheit in den römischen und griechischen Klassikern, besonders den zum Bereiche der Gymnasiallektüre gehörigen, bei wissenschaftlicher Schulung in der Methode der Erklärung; Vertrautheit mit der Metrik, soweit sie die auf den Gymnasien zu lesenden Dichter angeht, nebst Uebung im angemessenen Vortrage der Verse; Kenntniß der allgemeinen Entwickelung der griechischen und römischen Literatur, nament— lich ihrer Blüthezeiten; eine zu wissenschaftlicher Fortbildung befähigende Bekanntschaft mit den Hauptperioden der griechi— schen und römischen Geschichte, den Staatseinrichtungen, dem privaten Leben, der Religion und Sage, sowie der Philo— sophie der Griechen und Römer; Vertrautheit mit der Archäo⸗ logie, soweit sie erforderlich ist, um durch sachkundige Behand⸗ lung zweckmäßig ausgewählter Anschauungsmittel den Unterricht n n zu unterstützen. Auch haben die Kandidaten darzu— thun, daß sie einen Ueberblick über den Entwickelungsgang der Philologie gewonnen haben.

516. Hebrööisch.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im ebräischen nachweisen wollen, ist zu fordern, daß sie eine ichere, wissenschaftlich zusammenhängende Kenntniß der hebräischen Formenlehre und Syntax besitzen, und daß ihre Lektüre geschichtlicher, poetischer und prophetischer Schriften des Alten Testaments einigen Umfang gewonnen hat. Sie müssen im stande sein, eine nicht zu schwierige Stelle des Alten Testaments in punktiertem Texte mit grammatischer und lexikalischer Genauigkeit zu verstehen und richtig zu übersetzen, sich auch mit den Hauptpunkten der Geschichte des Volkes Israel und der alttestamentlichen Einleitungswissenschaft be— kannt zeigen. Auf richtige Form und Deutlichkeit der hebräischen Handschrift (vgl. 3 29) ist gebührend Werth zu legen.

56 Französisch.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Fran⸗ zösischen nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Kenntniß der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aus⸗ sprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Uebung im mündlichen Gebrauche der Sprache; Einsicht in den neu⸗ französischen Vershau und Uebersicht über den Entwickelungs— gang der französischen Literatur seit dem 17. Jahrhundert, aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und Presaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständniß gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Uehersetzung der gewöhnlichen Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich—

tilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der remden Sprache; .

b. für die erste Stufe: Für den per cen und münd⸗ lichen Gebrauch der Sprache nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschatz und der Eigenthümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; übersichtliche Kenntniß der geschichtlichen

Entwickelung der Sprache seit ihrem Hervorgehen aus dem Lateinischen, für welches Kenntniß der Elenientargrammatik nachzuweisen ist nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Caesar, wenigstens in leichkeren Stellen richtig aufzufassen und zu übersetzen; ferner Kenntniß der allgemeinen Entwicke⸗ lung der französischen Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des französischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekannt⸗ schaft mit der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die sachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller er— forderlich ist. . .

Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlichen Entwickelung der Sprache kann eine besonders tuͤchtige Kenntniß der neueren Literatur nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache aus⸗ gleichend eintreten. 64

Englisch.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Eng- lischen nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Kenntniß der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aus⸗ sprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines augreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Uebung im mündlichen Gebrauche der Sprache; Uebersicht über den Ent⸗ wickelungsgang der englischen Literatur seit Shakespegre, aus welcher eimge Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständniß gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Uebersetzung der gewöhnlichen Schrift— steller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich⸗ stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden Sprache;

b. für die erste Stufe: Für den schriftlichen und münd⸗ lichen Gebrauch der Sprache nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschatz und der Eigenthümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Hand⸗ habung; übersichtliche Kenntniß der geschichtlichen Entwickelung der Sprache von der altenglischen Periode an; Kenntniß der allgemeinen Entwickelung der Literatur, verbunden mit ein⸗ gehender Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntschaft mit der Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Erläuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller er⸗ forderlich ist. J Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlichen Entwickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntniß der neueren Literatur nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache aus⸗ gleichend eintreten. -

8 19.

Geschichte.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Geschichte nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geogra— phischen und chronologischen Kenntnissen beruhende sichere Uebersicht der weltgeschichtlichen Begebenheiten, besonders der griechisch⸗ römischen, der deutschen und der preußischen Ge— schichte; Bekanntschaft mit der Entwickelung der Verfassungs⸗ verhältnisse in Sparta, Athen und Rom, namentlich aber in Deutschland und Preußen; übersichtliche Kenntniß der preußi— schen Staats- und der deutschen Reichsverfassung; Bekannt— schaft mit einigen der bedeutendsten neueren vaterländischen Geschichtswerke;

b. für die erste Stufe überdies: Genauere Bekanntschaft mit dem Entwickelungsgange der Weltgeschichte und Verständ⸗ niß für Zusammenhang und innere Beziehungen der Ereignisse; Darlegung eingehenderer, auch auf Verfassungs- und Kultur⸗ geschichte sich erstreckender Kenntnisse bezüglich des Alterthums in der griechisch⸗römischen, bezüglich des Mittelalters und der Neuzeit hauptsächlich in der vaterländischen Geschichte; Kennt— niß und Verständniß der wichtigsten wirthschaftlichen und gesell— schaftlichen Veränderungen seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges; Bekanntschaft mit den für die Hauptgebiete wich—⸗ tigsten Geschichtsquellen und den Grundsätzen für ihre Ver⸗ werthung, sowie mit den literarischen Hilfsmitteln der Ge⸗ schichtswissenschaft und hervorragenden Werken neuerer Ge— schichtsdarstellung.

§ 20.

Erdkunde.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Erdkunde nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Sicherheit in den grund— legenden Kenntnissen auf dem Gebiete der mathematischen, der physischen und der politischen Erdkunde, sowie in der Topik der Erdoberfläche; übersichtliche Kenntniß der Geschichte der Entdeckungen und der wichtigsten Richtungen des Welthandels in den verschiedenen Zeitabschnitten, insbesondere auch der Ent— wickelung der deutschen Kolonien; Vertrautheit mit dem Ge— brauche ge Globus, des Reliefs und der Karten; Fähigkeit, die Grundthatsachen der mathematischen Erdkunde an einfachen Lehrmitteln zur Anschauung zu bringen, und einige Fertigkeit im Entwerfen von Kartenskizzen;

b. für die erste Stufe überdies: Vertrautheit mit den Lehren der mathematischen Erdkunde und, soweit diese sich mit Hilfe der Elementarmathematik begründen lassen, auch mit deren Beweisen; Kenntniß der physikalischen und der wichtigsten geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche; zusammenhängendes Wissen in der politischen Erdkunde der Gegenwart; Uebersicht über die räumliche Entwickelung der Kulturstaaten und Be— kanntschaft mit den Hauptthatsachen der Völkerkunde.

8 21. Reine Mathematik.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik nachweisen wollen, ist zu forbern

a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntniß der Elementarmathematik und Bekanntschaft mit der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit den Haupteigenschaften der Kegelschnitte, sowie mit den Grundlehren der Differential⸗ und Integralrechnung;

b. für die er ste Senf überdies: Eine . Bekannt⸗ n. mit den Lehren der höheren Geometrie, Arithmetik und

daß der Kandidat eine nicht zu schwierige Aufgabe aus einem

ebra, der höheren Analysis und der analytischen Mechanik, 3. Gebiete selbständig zu bearbeiten im stande ist.

8§8 22. Angewandte Mathematik.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Angewandten Mathematik nachweisen wollen, ist außer einer Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik zu fordern: Kenntniß der darstellenden Geometrie bis zur Lehre von der

entralprojektion einschließlich und entsprechende Fertigkeit im 3 Bekanntschaft mit den mathematischen Methoden der technischen Mechanik, insbesondere der graphischen Statik, mit der niederen Geodäsie und den Elementen der höheren Geodäsie nebst Theorie der Ausgleichung der Beobachtungs-

fehler. 8 25.

*.

Physik.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Physik nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Kenntniß der wichtigeren Er— scheinungen und Gesetze aus dem ganzen Gebiete dieser Wissen— schaft sowie die Befähigung, diese Gesetze mathematisch zu be— gründen, soweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich ist; Bekanntschaft mit den für den Schulunterricht er— forderlichen physikalischen Instrumenten und Uebung in ihrer Handhabung;

b. für die erste Stufe überdies: Genauere Kenntniß der Experimentalphysik und ihrer Anwendungen; Bekanntschaft mit den grundlegenden Untersuchungen auf einem der wich⸗ tigeren Gebiete der theoretischen Physik und eine allgemeine Uebersicht über deren Gesammtgebiet.

8 24. Chemie nebst Mineralogie.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Chemie nebst Mineralogie nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Kenntniß der Gesetze der chemischen Verbindungen und der wichtigsten Theorien über ihre Konstitution; Bekanntschaft mit Darstellung, Eigenschaften und anorganischen Verbindungen der wichtigeren Elemente, mit ihrer Bedeutung im Haushalte der Natur und mit dem Wichtigsten aus der chemischen Technologie; Uebung im Experimentieren; dazu Bekanntschaft mit den am häufigsten vorkommenden Mineralien hinsichtlich ihrer Krystallform, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften und ihrer prakti— schen Verwerthung, sowie mit den wichtigsten Gebirgsarten und geologischen Formationen, besonders Deutschlands;

b. für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekannt— schaft mit der anorganischen Chemie und mit denjenigen Ver— bindungen auf dem Gebiete der organischen Chemie, welche für die Physiologig oder für die Technik von hervorragender Bedeutung sind, sowie Kenntniß der wichtigsten chemischen Theorien und Methoden, Fertigkeit in der qualitativen und genügende Uebung in der quantitativen Analyse mit Einschluß der organischen Elementaranalysk.

§ 25. Botanik und Zoologie.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Botanik und Zoologie nachweisen wollen, ist zu fordern

A. für die zweite Stufe: Eine auf eigener Anschauung beruhende Kenntniß der häufiger vorkommenden Pflanzen und Thiere aus der Heimath und besonders charakteristischer Formen aus fremden Ländern; Bekannischaft mit der Anatomle und den Grundlehren der Physiologie des menschlichen Körpers unter Berücksichtigung der Gesundheitspflege; Ueberblick über die Systematik des Pflanzen- und Thierreichs; Kenntniß der wichtigsten natürlichen Familien, auch einiger Vertreter der niederen Pflanzenwelt, sowie der wichtigsten Ordnungen der Wirbel⸗ und Gliederthiere, auch einzelner Vertreter der übrigen Thierwelt, und ihrer geographischen Verbreitung; Bekannt⸗ schaft mit den Grundlehren der Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen und Einblick in den Bau und das Leben der Thiere; dazu einige Uebung im Zeichnen von Pflanzen und Thierformen;

b. für die erste Stufe überdies: Eingeh endere Bekannt—⸗ schaft mit den Lehren der Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen und Thiere, sowie mit der Systematik des Pflanzen⸗ und Thierreichs; umfassendere Kenntniß der Anatomie und Phhysiologie des Menschen.

Bemerkung. Die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie ist schon dann für die erste Stufe (im Sinne des sz 34, 1) zuzuerkennen, wenn der Kandidat nur auf einem der beiden Gebiete die Lehrbefähigung für die erste Stufe, auf dem anderen aber für die zweite Stufe nachgewiesen hat.

8 26. Polnisch.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im

Polnischen nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Sicherheit in der Grammatik

der heutigen polnischen Sprache; Kenntniß des Entwickelungs⸗ ganges der polnischen Literatur und eine auf Grund eigener Lektüre erworbene Bekanntschaft mit den hervorragenbsten Werken, namentlich des 16. Jahrhunderts und von der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts an; Fähigkeit, sich in der pol⸗ nischen Sprache schriftlich fehlerlos auszudrücken, und die für die Leitung der Sprechübungen erforderliche Fertigkeit im mündlichen Gebrauche derselben;

b. für die erste Stufe überdies: Außer einer aus⸗ gedehnteren Belesenheit die auf Bekanntschaft mit den wichtigsten Thatsachen der altslovenischen Laut- und Formen— lehre begründete Einsicht in den Gang der Laut- und Formenentwickelung der polnischen Sprache und Vertrautheit mit ihren Wortbildungen und Wortbedeutungen in der Gegenwart.

8 A.

Dänisch.

Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Dänischen nachweisen wollen, ist zu fordern

a. für die zweite Stufe: Kenntniß und grammatisches Verständniß derjenigen Form der dänischen Sprache, deren die gebildeten Dänen sich gegenwärtig in Rede und Schrift bedienen; Fähigkeit, in dieser Sprache schriftlich und münd⸗ lich sich im wesentlichen richtig auszudrücken; eingehendere, auf eigener Lektüre beruhende Kenntniß der dänischen Literatur seit Holberg und Bekanntschaft mit den so⸗ genannten Provindslove und Kaempeviser (Folkeviser) aus der älteren Zeit; ö

b. für die erste Stufe überdies: Diejenige u gt mit dem Verhältniß der dänischen rr ag zur deutschen (h und niederdeutschen), wel , ist, um das Verständni der gegenwärtigen Form der dänischen Sprache wissenschaftli zu vertiefen.

2 2

8 28. Schriftliche Hausarbeiten.

1) Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die Allgemeine Prüfung aus deren Ge— bieten (5 10, die andere für die Fachprüfung aus einem der Fächer, in welchen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachweisen will. Wünsche des Kandidaten bezüglich ber Aus— wahl der Aufgaben (8 6, 1) sind thunlichst zu berücksichtigen.

2) Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer, aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher Sprache abzufassen.

3) Für die Fertigstellung der beiden Hausarbeiten wird eine fi von inggesammt sechzehn Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim Ablaufe dieser Frist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichte begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zur Dauer von sechzehn Wochen zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des Ministers.

Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nachgewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Äuf— gaben zu stellen.

) Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu ver— sichern, daß er sie selbständig angefertigt und andere Hilfs⸗ mittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (G6 30, 2) abzugeben. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein.

5) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mit— glieder, denen die Beurtheilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urtheil sich gut⸗ achtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungs— ausschusses zur Beurtheilung zuzuziehen.

6) Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift 6 6, 2e und f), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Reber einen derartigen Antrag entscheidet der Vorsitzende der Kommission nach Anhörung des in dem betreffenden Fache Prüfenden, wobei auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berück— sichtigen sind.

Ist die vorgelegte Druckschrift von einer preußischen philo⸗ sophischen Fakultät als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worben, so kommt bei dieser' Ent— scheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte Abhandlung nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit angesehen werden kann.

Eine schriftliche Prüfungsarheit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Prüfungszeugniß ausgestellt worden ist. Alle Prüfungs⸗ arbeiten bleiben bei den Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben werden.

29. Klausurarbeiten.

Der Prüfungsausschuß ist befugt, in allen Gegenständen der Fachprüfung von dein Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeitdauer (höchstens drei Stunden! anfertigen zu lassen. Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung der⸗ artiger Arbeiten als Regel.

8 30. Nachweis praktischer Fertigkeiten.

I) Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer Handhabung (G 23) ist durch die Ausführung einiger leichterer Versuche, die Uebung in chemischen Arbeiten (58 24) durch die Ausführung einer Analyse nach⸗ zuweisen, sofern nicht durch amtliche Zeugnisse der aus— reichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender Weise ist die praktische Uebung in der Benutzung erdkundlicher Ansch auungsmittel (5 20) darzuthun.

2) Behufs Feststellung der Uebung im Entwerfen von Kartenskizzen (8 20), im geometrischen Zeichnen (S 22) und in einfacher bildlicher Darstellung von Pflanzen- Und Thier⸗ formen (53 25) haben die Kandidaten, welche eine Lehrbefähi⸗ gung in den betreffenden Fächern nachweisen wollen, bei Ab⸗ lieferung der Hausarbeiten auch selbständig gefertigte Zeich⸗ nungen vorzulegen (vgl. 5 28, H.

. 8 31.

Zurückweisung von der mündlichen Prüfung.

. JX. Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (88 28, 29) eines Kandidaten bereits unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebniß der mündlichen Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung (5 34, 2) berechtigt sein würde, so steht dem Prüfungsausschusse zu, ihn von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Unter der bezeichneten Voraussetzung bleiht diese Befugniß auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen.

2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu ver⸗ sagen, wenn hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Wef ergeben haben (vgl. S 7, 27. Zuständig . ist der Vorsitzende der Kom— mission.

8 32. Einberufung zur mündlichen Prüfung.

1) Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr verbundenen Ermittelungen (68. 29, 30) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prüfungs⸗ ausschusses.

2 Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, o ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Werden edoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe es Ausbleibens nachgewiesen, so trütt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten ist ein neuer Termin für 7 mündliche Prüfung zu bestimmen.

ö 8 33. Ausführung der mündlichen Prüfung. 1) Die Reihenfolge der einzelnen Thelle der mündlichen Püfung, einschließlich der mit ihr verbundenen Ermittelungen (Gz 29, 30), bestimmt der Leiter des Prüfungsausschusses.

2 Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder idr fi sollen in der Regel , hn glieder des Prüfungsausschusses, einschließlich des Leiters, zu⸗ i sein. Etwaige unvermeidliche Ausnahmefälle sind im Protokolle besonders zu vermerken; unbedingt nothwendig ist jedoch die Anwesenheit von zwei Mitgliedern.

3) Zu der Allgemeinen Prüfung dürfen höchstens vier, zu jeder Fachprüfung in der Regel nicht mehr als zwei Kan⸗ didaten vereinigt werden.

4) Die verschiedenen Gebiete eines Prüfungsfaches auf mehrere Prüfende zu vertheilen, ist nicht gestattet; dagegen wird empfohlen, die Prüfung in nahe verwandten Fächern (vgl. 8 9. 2 womöglich in eine Hand zu legen.

h Die Fachprüfung im Französischen, Englischen, Polnischen oder Dänischen ist insoweit in der betreffenden Sprache selbst zu, führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten im mündlichen Gebrauche derselben ermittelt wird.

6). Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Prüfung in den einzelnen Fächern ist während der Prüfung selbst ein Protokoll aufzunehmen, welches die dabei anwesenden Mitglieder des Prüfunggsausschusses zu unterzeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission.

7) Das Ergehniß der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der Hausarbeit und der mündlichen Leistungen, erforderlichen Falls durch Mehrheitsbeschluß der bei dieser Prüfung betheiligten Mitglieder des Ausschusses, festzustellen, wobei leichtere Mängel in einem Theile der Prüfung durch gute Leistungen in einem andern als ausgeglichen angesehen werden können, auch der Gesammteindruck der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist; bei Stimmengleichheit giebt der Leiter den Ausschlag. Am Schlusse des Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist bestimmt anzugeben, ob sie be⸗ standen oder nicht bestanden ist. Gehen die Leistungen eines Kandibaten über die in der Allgemeinen Prüfung zu stellen⸗ den Anforderungen erheblich hinaus, so ist der Prüfungsaus⸗ schuß befugt, ihm in dem betreffenden Fache eine Lehrbefähigung , ,,, 5 ze gc

„Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in Betracht kommenden . des Kandidaten sein Urtheil darüber zu Protokoll zu geben, ob und für welche der beiden Stufen (5 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen ist. Es steht dem Prüfen⸗ den dabei frei, sein Ürtheil näher zu begründen, wie andererseits jedes der übrigen, bei der Prüfung anwesenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urtheil in das Pro⸗ tokoll aufnehmen zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kan⸗ didaten die Lehrbefähigung für die erste Stufe auch dann zu⸗ zusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die zweite Stufe nachweisen wollte.

„S) Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Ermessen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder dem Kan? didaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu be⸗ stimmen ist. .

8 34. Gesammtergebniß der Prüfung.

Nach dem Abschluß der gesammten Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund der in den Protokollen über das Ergebniß der Allgemeinen Prüfung und der Fach⸗ prüfungen niedergelegten Urtheile, ob der Kandidat die Prüsung bestanden oder nicht bestanden hat.

1) Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allge⸗ meinen Prüfung genügt und die Lehrbefähigung mindestens in einem der in 8 9, 1. B 1215 genannten Fächer für die erste Stufe und noch in zwei Fächern für die zweite Stufe nachgewiesen hat; über die dabei erforderliche Verbindung von Fächern vgl. 5 9, 2.

Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem gesammten Ergebniß der schrift⸗ lichen und der mündlichen Prüfung das Zeugniß „Genügend bestanden“, „Gut bestanden“ oder „Mit Aus⸗ zeichnung bestanden“ zu ertheilen ist. Vorbedingung für die Ertheilung des Zeugnisses „Gut bestanden“ * und „Mit Auszeichnung bestanden“ ist, daß der Kandidat mindestens in zwei der im § 9, I. B 1 - 15 genannten Fächer die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachgewiesen hat, wobei jedoch die Philosophische Propädeutik, falls sie bei dem Nachweis der Lehrbefähigung im Deutschen für die erste Stufe mit Erfolg gedient hat (9 gl. 5 14 b), nicht noch be⸗ sonders gerechnet werden darf.

2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht be— standenen gleichgesetzt worden, so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist (vgl. S 37), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesammten Prüfung (Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Theile in einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist.

Der Prüfungsaugschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die Wiederholungs- bezw. Ergänzungsprüfung nicht statifinden darf.

8 35. Zeugniß. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Fall, sie mag bestanden oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugniß auszustellen.

In dem Zeugniß (vgl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name des Kandidaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Kon— fession (oder Reli 5 und der Bildungsgang angegeben werden, wobei namentlich ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf welchen Univerfitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenen . guch, wann und wo der Kandidat seiner mihitäͤrischen

ienstpflicht genügt hat.

Daran ng. sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine derselben angenommenen Druckschrift (8 28, 6) und

1) wenn die Prüfung bestanden ist, die bezügliche Er— klärung nach Maßgabe von 8 34, 1 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der ächer und der Stufe, für welche der Kandidat die Le rbefähigung nach⸗ gewiesen hat;

2) wenn die Prüfung nicht bestanden ist, die bezügliche Erklärung mit Angabe des . Maßgabe von § 34, 3 ge⸗

elt cher die 2. =

faßten Beschlusses. wobei die Zeit, innerhalb wel meldung zur

iederholungs- oder n, , ne,. zu er⸗ folgen hat, und für eine Ergänzungtzpyrüfung einerseitz die

Theile der Prüfung, in welchen der Kandidat den Anforde⸗ nungen genügt hat, wie bei 1, andererseits die Theile der Prüfung, für welche die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, genau zu bezeichnen sind;

3) wenn die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden ist, außerdem die Angabe des Grundes nach 5 von § 28, 3 und 4. 5 31, 1, 8 82, 2, 3 33, 8.

36. Vermerk auf den akademischen Zeugnissen.

Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (8 6, 2b) an den Kandidaien hat der Vorsitzende 6 ⸗. mission auf ihnen das Ergebniß der Meldung und des weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken.

. § 37.

Wiederholungs⸗ und Ergänzungsprüfung.

I) Sowohl für die Wiederholungs- als auch für die Er⸗ gänzungsprüfung (vgl. S 384, 2) ist diejenige Kommission zu⸗ ständig, bei welcher die erste Prüfung abgelegt wurbe. Die Zulassung zu einer dieser Prüfungen vor einer anderen Kom— mission kann nur ausnahmsweise gestattet werden und bedarf der Genehmigung des Ministers.

2. Die. Meldung zu einer Wiederholungs- oder Er—⸗ gänzungsprüfung muß in längstens zwel Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder die Ergänzungs⸗ prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleich⸗ gesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur mit Genehmigung des Ministers zulässig.

I) Ueber das Ergebniß der Wiederholungs⸗ oder der Er— gänzungsprüfung ist in allen Fällen ein . auszustellen, in welchem auf das bereits erworbene Prüfungszeugniß des Kandidaten Bezug genommen und der zus ammenfassende Schluß⸗ p daraus wiederholt wird. Wird die Prüfung bestanden, fo

nden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung die Bestim⸗ mungen unter 5 35, 1 Anwendung.

8 38. Erweite rungsprüfung.

I) Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist befugt, innerhalb der sechs darauf folgenden Jahre, sei es um noch für andere Fächer die Lehrhefähigung nachzu⸗ weisen, sei es um eine berelts zuerkannte Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesammturtheil des Zeugniffes zu erhöhen, sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen Fächern zu unterziehen, sofern das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium, in dessen Bezirk der Betreffende im Schuldienste bereits be—= schäftigt ist oder demnächst Verwendung finden soll, die Zu⸗ lassung zu einer solchen Prüfung befürwortet.

2 Huständig für die Erweiterungsprüfung ist sowohl die Kommission, vor welcher der Kandidat feiner Zeit die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, als auch die Kommission im Bezirke des befürwortenden Provinzial⸗Schulkollegiums.

3) Eine Erweiterungsprüfung kann in jedem der unter 1 genannten beiden Fälle nur einmal abgelegt werden.

. P Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Be⸗ stimmungen unter 37, 3 und 8 34, 1 5 An⸗ wendung.

§ 39.

Besondere Bestimmungen für Kandidaten des gei st⸗ lichen Amts und Geistliche.

„Kandidaten des geistlichen Amts und Geistliche einer der christlichen Kirchen, welche die zur Bekleidung eines geistlichen Amts erforderlichen Prüfungen bestanden haben, erwerben ein Zeugniß für das Lehramt an höheren Schulen, wenn sie in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Bedürfnisse der Schule betreffenden Prüfung ihre Befähigung für den Religionsunterricht auf der ersten Stufe, ferner durch eine schriftliche Klausurarbeit und mündliche Prüfung die Lehrbefähigung im Hebräischen 58 16) und endlich eine Lehrbefähigung noch in einem der in 8 9. 1B unter 2 bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 15 aufgeführten Fächer nachweisen. Handelt es sich dabei neben der Lehr⸗ befähigung in der Religion und im Hebräischen um den Nachweis einer weiteren Lehrbefähigung für die erste Stufe, so ist eine schriftliche Hausarbeit fuͤr das betreffende Fach zu fordern (ogl. 5 28).

Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Be⸗ stimmungen in s B sinnentsprechende Anwendung.

5 40. Gebühren.

1) Die Gebühren sind sofort nach Prüfung an die von dem Vorsitzenden zeichnete Kasse zu zahlen.

Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder anderweitige außerordentliche Hindernisse genöthigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie der Gebührenkasse verfallen, gleich⸗ viel ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht.

2) Die Gebühren betragen mit Ausschluß der Kosten des für das Zeugniß anzuwendenden Stempels für die vollständige Prüfung 50 , für eine Ergänzungs- oder Erweiterungt⸗ prüfung sowie für die in 8 39 vorgesehene Prüfung je 26 6

der Zulassung zur der Kommission be⸗

§ 4. Inkraftsetzung der Prüfungsordnung.

Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Auf⸗ hebung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom 5. Februar 1887 sowie der zu ihrer Er⸗ gänzung und Abänderung ergangenen Verfügungen mit dem J. April 1899 in Kraft.

8 42. Uebergangsbestimmungen.

Die bis zum 1. April 1899 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungsordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung ausdrücklich ,,

Die Ergänzung eines nach der alten Prüfungsordnun bedingt ausgestellten Jeugnisses hat nach den he bn nn, derselben Ordnung zu erfolgen. Ist das Zeugniß vor dem 1. April 1899 ausgestellt, so muß die Meldung zur Ergänzunge⸗ prüfung bis zum 1. April 1901 eingereicht werden; ist es nach dem 1. April 1899 ausgestellt, so erstreckt sich die Frist für die Meldung auf zwei Jahre vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses ab.

ie Erweiter ung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen unbedingten Oberlehrer⸗ oder Lehrerzeugnisses hat vom 1. April 1899 ab in Gemäßheit der neuen * fungs⸗ ordnung zu erfolgen. Ist das Zeugniß vor dem 1. April 1899 ausgestellt, so ist die Meldung zur Erweiterungsprufung