1898 / 251 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Oct 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Dent sches Rei ch. . Verordnung, . betreffend das Bergwesen in Deutsch⸗Ostafrika. . Vom 9. Oktober 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen für das ostafrikanische Schutzgebiet auf Grund des . und ö. 3 Nr. 2 und 3 des 4 betreffend die , e der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗Gesetzbl.

1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Vorschriften. §1.

Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vor— schriften dieser Verordnung.

Diese Mineralien sind:

a. Edel mineralien: z Gold, Silber und Platin, gediegen und als Erze, 2 Edelsteine; b. gemeine Mineralien:

. alle Metalle außer den vorgenannten, gediegen und als Erze,

H Gteinkohle Braunkohle und Graphit,

3) Glimmer und Halbedelsteine.

Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tage⸗ baue betriebene Gewinnung von Eisen, Kupfer und Graphit finden die Vorschriften dieser ir, nung keine Anwendung.

Die Aufsuchung und ewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs oder des Landesfiskus ist den Be⸗ stimmungen dieser Verordnung . unterworfen.

ür alle die Erwerbung und Ausübung des Schürf⸗ und Bergbaurechts hetreffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiete sich dauernd auf⸗ haltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde bezeichnen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutz⸗ gebiete nicht ihren Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche e, . Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich ge⸗ regelt ist. . Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Berg⸗ behörde befugt, den Vertreter .

; 84.

Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden findet die Be⸗ schwerde statt, insoweit sie nicht für ausgeschlossen erklärt ist.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung der Entscheidung beginnt, bei der Behörde einzulegen, von welcher die angefochtene Entscheidung erlassen ist, widrigenfalls das Beschwerderecht erlischt.

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der ortsüblichen Weise, jeden⸗ falls durch Anheftung an die Amtstafel der entscheidenden

Behörde. II. Vom Schürfen.

A. Im Allgemeinen. 86.

Die Aufsuchung der im L bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen das Schürfen ist unter Befolgung der nachstehenden Vorschriften im ganzen Schutz⸗ gebiet einem Jeden gestattet. Ausgenommen sind diejenigen Gebiet, die der Reichskanzler zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien entweder dem Reiche oder dem Landesfiskus vorbehalten hat oder vorbehalten wird oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Dritten überwiesen hat oder überweisen wird. Diese Gebiete sind öffentlich bekannt zu machen. .

§ 7.

Auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf Begräbniß⸗ stätten darf nicht geschürft werden.

Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu fünfzig Meter sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung . hat. z

Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund 3 5 benutzen will, hat die Erlaubniß des Grundbesitzers einzuholen.

; Mit Ausnahme der im §] bezeichneten Fälle muß der . das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.

9.

Der Schürfer ist perysdth dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück 6. beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die . eine i n in' än! des Grundstücks eintritt, bei der Rück⸗ gabe den Minderwerth zu ersetzen.

Für die Erfüllung der letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks Sicher⸗ heitsleistung von dem Schürfer verlangen.

10.

Die dem rumeigentt er im letzten Satze des 8 61 und im . eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu. Bei Beschädigungen durch Schürfarbeiten finden die Vorschriften der 88 67, 68 entsprechende An⸗ wendung. .

Kann der Schürfer sich . dem ,,, über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so ent⸗ t. die Bergbehörde, ob und unter 3. edingungen

ie Schürfarbeiten unternommen werden dürfen. Die Bergbehörde darf die Ermächtigung nur in den Fallen des 8 ] versagen, . Someit die Entscheidung die Festsetzung der Enischädigung bet . die Beschwerde nichk statt. gen der Kosten findet die Vorschrift des 5 66 An⸗

ri wendung.

̃ 12. . Durch Beschreitung e , wird, wenn dieselbe nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheits⸗ leistung erfolgt, der 3 nn der Schürfarbeiten nicht auf⸗ gehalten, vorauggesetzt, daß die Entschädigung gezahlt oder bei verweigerter Annahme an zustaͤndiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheit geleistet ist. .

Die Benutzung unbebauten Kronlandes zu Schürfzwecken steht Jedem so lange ohne Entgelt frei, als nicht der Gouver⸗ neur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung feen hat.

Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten , Minerialien (51) zu verfügen, insofern nicht bereits ritte Rechte auf dieselben erworben haben. ; ö

Für die geförderten Mineralien hat der Schürfer die im f 55 bestimmte Förderungsabgabe zu entrichten; die Vor⸗ chriften des 8 51 Absatz 1 Nr. 2 und des Absatzes 2, sowie des 3 52 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

B. Vom Schürffelde.

815.

Die Bergbehörde hat auf Antrag gegen Zahlung der im Fs 16 bestimmten Gebühren Schürfscheine auszustellen. Jeder kann die Ausstellung einer beliebigen Zahl von Schürfsscheinen verlangen.

Der Gouverneur kann bestimmen, daß die Ausstellung auch durch andere Behörden .

Der Schürfschein lautet auf den Namen des Antragstellers und trägt eine Kontrolnummer.

Die Ausstellung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Die f serlingetung der Gültigkeitsdauer ist ohne Beschränkung zulässig. Für jeden Monat der beanspruchten Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von fünf Rupien im voraus zu entrichten.

8 17

Der Schürfschein gilt für das ganze Schutzgebiet unter Ausschluß der nach 8 6 Satz 2 der allgemeinen Schürffreiheit entzogenen Gebiete und vorbehaltlich der auf Grund des 8 13 erlassenen besonderen Vorschriften.

Der Gouverneur kann vorschreiben, daß für bestimmte Dienstbezirke die Verwendung des Schürsfscheins von der vor⸗ herigen Eintragung in ein von der zuständigen örtlichen Be⸗ hörde zu führendes öffentliches Schürfscheinverzeichniß abhängig ist. Vor Verwendung des Schürfscheins in einem anderen Dienstbezirke muß er in dem Verzeichniß des bisherigen Be— zirks gelöscht sein. g is

Der Schürfschein ist übertragbar. Die Rechte aus dem Schürfscheine gehen mit der Umschreibung auf den Erwerber argh y zur Ausstellung von Schürfscheinen befugte Behörde ( über.

Für die Umschreibung ist eine Gebühr von fünf Rupien zu entrichten. g is

Der Schürfschein gewährt das Recht, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Schürffeld und zwar ein Edel⸗ mineral⸗Schürffeld oder ein gemeines Schürffeld mit der Wirkung abzustecken, daß der Schürfer vorbehaltlich bereits erworbener Rechte jeden Dritten in einem Edelmineral⸗Schürf⸗ felde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf sämmtliche im § J bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen Schürf— felde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf gemeine Mineralien ausschließt. g v

Das Edelmineral⸗Schürffel d hat in horizontaler Erstreckung die Form eines Rechtecks von höchstens 400 X 200 m, das gemeine Schürffeld diejenige eines Rechtecks von höchstens 1200 X 600 m . 3.

Die Absteckung eines Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß

1) eine den Mittelpunkt des Feldes bezeichnende Tafel aufgerichtet wird, auf welcher der Name des . die Kontrolnummer des Schürfscheins, der Zeitpunkt ber Auf— richtung der Schürftafel und die Angabe, ob ein Edelmineral⸗ oder ein gemeines Schürffeld belegt werden soll, zu ver⸗ merken sind,

2) zu beiden Seiten der Schürftafel geradlinige Gräben von mindestens zwei Meter Länge gezogen werden, welche die Richtung der Langseiten des Schürffeldes bezeichnen.

22.

Binnen vierzehn Tagen nach Aufrichtung der Schürftafel müssen die Eckpunkte des Feldes bestimmt und durch Pfähle sowie durch mindestens einen Meter lange, in der Richtung der Seiten des Schürffeldes gezogene Gräben kenntlich gemacht werden.

Geschieht dies nicht, so hört die Schließung des Feldes 8 19) wieder auf.

Dieselbe Folge tritt ein, wenn der von den Eckpfählen umschlossene Flächenraum die nach 8 20 zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet.

8 23.

Von der erfolgten Absteckung eines Schürffeldes ist der Bergbehörde oder der sonst vom Gouverneur bestimmten Be⸗ hörde Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige muß enthalten:

I) den Namen des Schürfers und den Ort, an welchem derselbe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,

2) die Kontrolnummer und die Gültigkeitsdauer des Schürfscheing

3) die Angabe, ob ein Edelmineral⸗ oder ein gemeines Schürffeld belegt ist,

4 den Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel (8 21), I) die möglichst genaue Bezeichnung der Lage und der Ausdehnung des Feldes; aus der belzufügenden Handzeichnung mussen die Grenzen des Feldes, seine Größenverhaͤltniffe, die rg, che Nordlinie und die vorhandenen Tagesgegenstände in der Weise ersichteich sein, daß das Schürffeld danach in der Natur aufgefunden werden kann.

Die , n,. ist befugt, zu bestimmen, daß die Anzeige noch weitere Angaben zu k hat.

Ueber die Eestattung der Anzeige wird gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt.

89 40) ni

Die Vorschriften über die Einrichtung des Verzeichnisse;

erläßt der Gouverneur. Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet.

8 25. Die Anzeige ist binnen vier Wochen nach der Aufrichtung der ar 8 20) zu erstatten.

Ist das Feld in gerader Linie gemessen mehr als hundert Kilometer von dem Sitze der Behörde entfernt, so verlängert sich die Frist um einen Tag für je angefangene fünfzehn Kälo⸗ meter der Mehrentfernung. 8 26

Wird die Anzeigefrist nicht gewahrt oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schuͤrfscheins nicht rechtzeitig bean⸗ tragt, so hört die Schließung 6. Feldes auf.

Der Schürfer ist berechtigt, unter Aufgabe des belegten Schürffeldes ein neues abzustecken. .

Binnen vierundzwanzig Stunden nach Aufrichtung der Schürftafel (8 21) 29 dem neuen Felde hat er die Merkzeichen des früheren zu beseitigen.

Spätestens mit der Anzeige des neuen Feldes ist die Auf⸗ kee des früheren zum Zwecke der Löschung im Schürffelder⸗

erzeichniß anzumelden. .

Die Vorschriften der 85 23 bis 26 finden entsprechende

Anwendung. ö.

8 Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den Verlauf der Grenzen seines Feldes vor⸗

zuweisen. II. Vom Bergbau.

A. Vom Bergbaufelde. 8§8 29.

Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien (5 1) der

Bergbau ist nur in einem Bergbaufelde gestattei. 30.

Der Schürfer kann jederzeit beanspruchen, daß die Berg⸗ behörde sein Schürffeld oder einen Theil desselben in ein Bergbauseld, und zwar in ein Edelmineral⸗ oder ein gemeines Bergbaufeld, umwandelt. .

8. ö

Die Bergbehörde ist befugt, die Umwandlung (5 30 auch gegen den Willen des Schürfers vorzunehmen:

I) wenn in dem Schürffelde Mineralien (5 1) regelmäßig gewonnen werden,

2) wenn das Schürffeld oder ein Theil desselben un⸗ unterbrochen oder mit unwesentlichen Unterbrechungen länger als fünf Jahre geschlossen gehalten worden ist.

82

Eine amtliche zrufund ob irgend eines der im 8 1 bezeichneten Mineralien in dem Schürffelde vorkommt, findet bei der Umwandlung im ah e, Sz 9b nicht statt.

Das Bergbaufeld soll die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so lang sind wie die Schmalseiten.

Nach der Tiefe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche den Seiten des Rechtecks folgen.

Abweichungen von der Rechtecksform unterliegen der Ge⸗ nehmigung der Bergbehörde. .

Der Flächeninhalt des Feldes ist nach der horizontalen Projektion in Hektaren zu bestimmen.

34.

Mit Genehmigung der Bergbehörde können mehrere einem Schürfer gehörige, unmittelbar an einander stoßende Schürf⸗ felder oder ein Theil derselben in ein einheitliches Bergbaufeld umgewandelt werden. g 3

O.

Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß das Schürf⸗ feld in dem Umfang, in welchem die Umwandlung beantragt (S 30) oder angeordnet (G 31) ist, in dem Schürffelder⸗Verzeichniß gelöscht und unter einem besonderen Namen in das Bergwerks⸗ verzeichniß eingetragen wird. Auf das Bergwerksverzeichniß finden die Vorschriften des 5 24 Abs. 3, 4 Anwendung.

8 36.

Ueber die Umwandlung wird auf Antrag gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt. , eg

Auf Grund der Bescheinigung kann der Feldesinhaber die amtliche Vermessung und Abgrenzung des Bergbaufeldes verlangen.

§ 37. Die Vermessung und Abgrenzung erfolgt unter Leitung den Bergbehörde durch einen vom Gouverneur zugelassenen

Markscheider oder Feldmesser. Die Kosten hat der ,, . zu tragen.

Die Bergbehörde hat den Inhabern von Schürf⸗ oder Bergbaufeldern, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Felder der begehrten Abgrenzung entgegenstehen könnten, Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer . gu geben.

Ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß dem Antrag⸗ steller ein bestimmtes Feld gebührt, so erfolgt die Abgrenzung. Ueber das Ergebniß wird von der Bergbehörde eine Ur⸗ kunde die Vermessungssurkunde ausgefertigt. Der Inhalt der Urkunde wird öffentlich bekannt gemacht. Die Einsicht der Urkunde und des beizufügenden Vermessungsrisses steht

Jedem frei. 40.

8 ( Ansprüche aus entgegenstehenden Rechten erlöschen mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekannt⸗ machung des Inhalts der Vermessungsurkunde, wenn nicht

vorher die gerichtliche Gelmini g erfolgt.

Wird ein entgegenstehendes Recht durch gerichtliche Ent⸗ scheidung festgestellt, so ist die w von der Berg⸗ behörde nach dem Inhalt der Entscheibung aufzuheben oder

abzuändern. ; Die abgeänderte oder innerhalb der sechsmonatigen Frist

t angefochtene Vermessungsurkunde wird dem ntragsteller ausgehändigt.

Das Bergbaufeld ist übertragbar. Die Uebertragung ist bei der Bergbehörde behufs Einiragung in das Bergwerks⸗ verzeichniß anzumelden; mit der Anmeldung sind die zum Beweis erforderlichen Urkunden vorzulegen. Mit der Ein⸗ tragung geht das Bergbaufeld auf den neuen Erwerber über. Ueber die Eintragung wird auf Antrag eine Bescheinigung

Jede Anzeige wird in das Schürffelder⸗Verzeichniß ein⸗ getragen.

ertheilt.

Für die Erfüllung der Verpflichtungen, welche diese Ver⸗ ordnung dem Bergbautreibenden auferlegt, ist der Bergbehorde der im Ber werksverzeichniß Eingetragene haftbar.

ür die bis zur Eintragung des neuen Erwerbers er— wachsenen Verbindlichkeiten ist der Vorbesitzer ebenfalls

verhaftet. 8 43.

Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Berg— baufeldern, die Theilung eines Feldes in mehrere ec ar err, Felder und die Vereinigung mehrerer Felder zu einem Ganzen unterliegt der Genehmigung der Bergvehöͤrde

. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn über⸗ wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Für die Genehmigung ist eine Gebühr von zwanzig Rupien zu entrichten.

B. Von den Rechten und Pflichten des K h . Der Bergbautreibend .

Der Bergbautreibende 31, S 41 Absatz 2) hat die ausschließliche Berechtigung, nach den geln ren piht ,, . .

in einem Edelmineral⸗Bergbaufelde sämmtliche i 9 , m. Mineralien, , J n einem gemeinen Bergbaufelde sämmtliche im 8 1 bezeichnete gemeine 3. f . aufzusuchen und zu gewinnen sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. 45

Der Bergbautreibende ist befugt, die zur Aufbereitung und Verhüttung seiner Bergwerktzerzeugnisse erforderlichen An⸗ stalten zu errichten und zu .

46.

Der Bergbautreibende ist befugt, im freien Felde Hilfs⸗ baue anzulegen.

„Die gleiche Befugniß kann ihm durch die Bergbehörde in Ansehung eines freinden Schürf⸗ oder Bergbaufeldes zu⸗ gesprochen werden, sofern der Hilfsbau die Entwässerung oder Bewetterung oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerks 1 g. und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch gefährdet mird.

Der Hilfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage 4 Hilfsbaues erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu eisten.

47.

5 Inwiefern der Bergbautreibende befugt ist, das in seinem Felde vorhandene oder demselben kn fi zugeführte Wasser n den Zwecken seines Betriebes zu benutzen und die hierzu er⸗ orderlichen Vorrichtungen zu treffen, bestimmt der Reichs⸗ kanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur.

§ 48.

In einem gemeinen Felde ist der Bergbautreibende befugt, Edelmineralien beim Abbau eines gemeinen Minerals insoweit mitzugewinnen, als sie nach Enischeidung der Bergbehörde mit⸗ gewonnen werden müssen.

Die Bergbehörde entscheidet, ob der wirthschaftliche Werth der Gesammtablagerung vorwiegend in dem Vorhandensein der Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das gemeine Feld oder ein entsprechender Theil desselben durch die Bergbehörde in ein Edelmineral⸗Bergbaufeld umzuwandeln.

49

Steht das Recht zur Gewinnung edler und gemeiner Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergbautreibenden zu, so hat jeder Theil das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen Theiles mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungg⸗ und Förderungskosten herausgegeben werden.

50

Der Bergbautreibende ist befugt, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (88 44 bis 49) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer Vorschrift der 8 60 bis 66 ju verlangen.

51.

5

Der Bergbautreibende ist verpflichtet:

I)., binnen einer von der Bergbehörde zu bestimmenden Frist die Grenzen seines Feldes für Jedermann kenntlich zu machen, sofern das Feld nicht schon gemäß 39 Absatz 1 ab⸗ gegrenzt ist,

M über die , . führen.

Die Vorschriften über die Art der Kenntlichmachung der Grenzen und über die Einrichtung der Buchführung werden von der Bergbehörde erlassen. Dieselbe kann bestimmen, daß der Bergbautreibende noch weitere Nachweifungen über den Betrieb und die Förderung beizubringen hat.

Die Bergbehörde ist befugt, von den über die Förderung geführten Büchern jederzeit Elnficht zu nehmen.

52

Genügt der Berghautreibende einer der ihm auf Grund des S 51 auferlegten Veipflichtungen nicht, so kann die Berg— behörde eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von dreihundert Rupien über ihn verhängen. Unterbieibt trotzdem die Er⸗ füllung der Verpflichtung? binnen einer von ber Bergbehörde bestimmten Frist, so kann die Löschung des Bergbaufelbes nach Maßgabe des 8 58 erfolgen.

Der Gouverneur kann anordnen, daß die von den Berabau— treibenden oder von beslimmten Bergbautreibenden mit der Buch⸗ ührung über die Förderung oder mit der Fertigung der sonst vorgeschriebenen 2 4 un beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Erfüllung . Pflicht zu vereidigen sind.

Der Bergbautreibende hat eine jährliche Feldessteuer zu bezahlen. Die Feldessteuer beträgt: a. für Edelmineral⸗Bergbaufelder zwanzig Rupien für je ein Hektar der ersten hundert Hektar, . b. für gemeine Bergbaufelder eine Rupie für je ein Hektar der ersten fünfhundert Hektar,

mindestens jedoch zwanzig R h Die Feldessteuer erhöht sich je für die folgenden hundert ziehunggweife fünfhundert Hektar derart, daß d bei geirennten, im Beiriebe befindlichen Bergbaufeldern esselhen Bergbautreibenden für das Hektar ein Wörle o Y bei getrennten, nicht im Betriebe befindlichen Bergbau⸗ . ern desselben Bergbautreibenden und bel zusammengelegten . G8 . ö . Hekiar die . er. nter a un ür esetzten Feldes⸗ 6. . für das Hektar festgesetzten F

upien für jedes Bergbaufeld.

ei getrennten Ber =, auf gemeinjchaftlich zu d befindlichen Felder . rechnung der Steuer für nn,, ie Feldessteuer ist halbjährlich im voraus zum 31.

und 30. . u bezahlen. Für das erste En h lr . sie in Monatsantheilen vom Beginne desjenigen Monats an,

in welchem die Feldesumwandl hat, berechnet. ( wandlung (68 306, Zl) stattgefunden

S 55.

Der Bergbautreibende hat ferner eine Förderungsabgab ker richt ing . 6. eineinhalb ö. . 36k

the, welchen die Bergwerkserzeugni ĩ arbeitung auf dem ,,, ö JJ

Die Zahlung erfolgt halbsährlich bis zu den im S8 54 ge⸗ nannten Terminen jedesmal für dasjenige Steuerhalbjahr, welches dem mit dem Zahlungstermin ablaufenden vorausgegangen ist.

ö 5 56.

Uebersteigt die nach dem 55 von dem Bergbautreibenden zu zahlende Förderungsabgabe den Betrag der von ihm zu k (8 6 so 9 der Ueberschuß der

bgabe bis zur Höhe des bet er . in Anrechnung zu bringen. ,, 57.

Wer mit der Zahlung . Feldessteuern oder Förde⸗ n n, iger als zh . im Verzuge bleibt, : e Zahlung einer Zuschlagsabgabe in i . 3 ., Betrages. .

ie Bergbehörde fordert den Säumigen, sofern sein Wohn— oder Aufenthaltsort bekannt ist, durch h f . durch öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis auf die in dieser Verordnung bestimmten Folgen zur Zahlung auf.

8 58.

Erfolgt die Zahlung der fälligen Abgabe und des na 8 57 verwirkten . binnen weiterer vier Monate 9. so wird das Bergbaufeld nach Maßgabe der folgenden Vor⸗ schriften im Bergwerks verzeichnisse gelöscht.

Die Bergbehörde beschließt die Löschung. Die Löschung kann erst vollzogen werden, wenn eine erhobene Beschwerde zurückgewiesen oder der Beschluß während der Beschwerdefrist nicht angegriffen worden ist. Bie erfolgte Löschung des Berg⸗ baufeldes wird öffentlich bekannt gemacht.

59

Das Gebiet eines gelöschten Bergbaufeldes ist für jed Schürfer wieder geöffnet. sch gbauf ist für jeden

IV. Von den Rechts verhältnissen zwischen den Berg⸗ bautreibenden und den e en n . z

A. Von der k .

ö 8680 Insoweit für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der zugehörigen, vom Bergbautreibenden herzustellenden Auf⸗ bereitungs⸗ und Verhüttungsanlagen, Hilfsbaue und Wasser⸗ nutzungsanlagen (88 44 bis 49) die Benutzung eines fremben Grundstücks nothwendig ist, ist der Bergbautreibende befugt, die Abtretung des Grundstücks zu verlangen. Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses

versagt werden.

. Zur Abtretung des mit Wohn- Wirthschafts⸗ oder Be⸗ triebsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume und Garten⸗ anlagen kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nicht angehalten werden.

61.

8 Der Bergbautreibende ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zuruͤckzugeben.

Tritt durch die Benutzung eine Werthminderung ein, so muß der Bergbautreibende bei der Rückgabe den Minderwerth ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Auch ist der Eigenthümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergbautreibende, statt den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthnm R erwirbt.

Wenn feststeht, daß die ö des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grund eigenthümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigen⸗ thum des Grundstücks erwirbt.

63.

Können sich der Bergbautreibende und der Grundbesitzer über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach Anhörung beider Theile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Grund⸗ besitzer zur Abiretung des Grundstücks oͤder der Bergbau— treibende zum Erwerb des Eigenthums verpflichtet ist.

Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicher⸗ heitsleistung findet die Beschwerde nicht .

Ueber die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Fall zulässig, wenn die Be⸗ freiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 60 Abs. 2 oder eines besonderen K behauptet wird.

Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe nur wegen der Festsetzung der Entschaͤdigung oder der Sicher⸗ heitsleistung erfolgt, die Besitznahme nicht aufgehalten, voraust⸗ gesetzt, daß die festgesetzte Entschädigung gezahlt oder bei ver⸗ weigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheitsleistung erfolgt ist.

Die Kosten des Zwangs abtretungs verfahrens hat für die erste Instanz der Vergbautreibende, fuͤr die Beschwerde⸗Instanz der unterliegende Theil zu n.

Die Benutzung unbebaulen Kronlandes steht dem Berg⸗ bautreibenden so lange ohne Entgelt frei, als nicht der Gou⸗ verneur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung erlassen hat. B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigenthums. 67. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für allen Schaden,

welcher dem Grundeigenthum oder dessen Zubehörungen durch

eg deri be Bergbaus (3 Co) zugefügt wirb, Ersag nu . 8 68.

Der Anspruch auf Ersaͤtz eines durch den Bergbau ver⸗ ursachten Schadens (8 67) verjährt in drei , dem Zeitpunkt ab, in welchem der Beschädigte von dem Schaden . . ö 26 ,., Kenntniß erlangt, ohne

ese Kenntniß in dreißi n nahme der schädigenden Handlung * k

V. Von dem Verhältnisse des Schür ers im Schü rf⸗ feld und des e n ,,, 4 . Verkehrs anstalten.

) 2 8 ; .

Gegen die Ausführung von Straßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffeitlichen Verkehrsmitteln, zu deren nie ge . , . , , 4

) ürfer und dem Be i i ider⸗ el e n, rgbautreibenden ein Wider Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung ind diejenigen, über deren Felder dieselben geführt werden ö . ö. . s Behörde ö zu hören, in

e unter mögli eringer Ben :

Betriebs die Anlage ane ne . . § 70.

War der Schürfer im Schürffeld oder der Bergbau⸗ treibende zu dem Betriebe früher berechtigt, als die der , gung der Anlage (8 69) ertheilt ist, . hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadengersatz. Ein Schadengersatz findet nur insoweit stait, als entweder die Herstellung sonst nicht 2 Anlagen in dem Felde oder die sonst nicht erforderliche Be eitigung oder Veränderung bereits vorhandener Anlagen nothwendig .

Können sich die Betheiligten über die zu leistende Ent— schädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt deren Festsetzung . ie nh . . ,, des Rechts⸗

ges dur ie Bergbehörde. Die Entscheidung d . behörde ist vorläufig vollstreckbar. ,,,

VI. Von der Bergpolizei.

* 2 9 «* 71. Die polizeiliche Aussicht . die von Schürfern und Berg⸗ . ausgeführten Arbeiten wird von der Bergbehõrde ührt. . Die Aussicht erstreckt sich auf die Sichere der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der d ö der O en utz der Oberfläche im Interesse der persönliche Sicherheit und des öffentlichen . K ö , gegen gemeinschädliche Einwirkungen des ebs.

. . § 72. Die erforderlichen . Vorschriften werden von dem Gouverneur nach Ma gabe der Verfügung des Reichs⸗ kanzlers, betreffend die. Ausübung konsularsscher Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch⸗Ostafrika, vom 1. Januar 1891 erlassen.

VII. Stra fbestimmungen.

n . 5§5 73.

Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Rupien oder mit Ge⸗ fängniß bis * sechs Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetz lichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver⸗ wirkt ist, bestraft:

1) wer unbefugt ein Schürffeld absteckt,

2) wer eine Schürftafel oder ein Grenzzeichen eines fremden Schürf⸗ oder Bergbaufeldes in der AÄbsicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich ö. ö 6

wer unbefugt in einem fremden Schürf⸗ oder Berg—⸗ baufeld anstehende Mineralien in der Lil . 6h 3 ,

. wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung wissentli die Grenzen seines Feldes oer n ,,,.

5) wer bei der Buchführung über die Förderung oder in den von der Bergbehörde sonst erforderten Nachweisungen wissentlich unrichtige Eintragungen oder Angaben macht.

; § 74.

Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Rupien und im Un⸗ vermögensfalle mit Haft wird bestraft:

1) wer den Vorschriften des 5 7, des § 27 Abs. 2. 3, des 28 oder des 5 29 zuwiderhandelt, 2 wer unbefugt in einem fremden Schürf⸗ oder Berg⸗ baufelde Schürf⸗ oder Bergbauarbeiten vornimmt, 3) wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung aus Fahrläͤssigkeit die Grenzen seines Feldes Überschreitet, A) wer bei Absteckung seines Schürf⸗ oder Bergbaufeldes . al aͤsige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent über⸗

reitet.

VIII. Schlußbestimmungen.

8 75.

Beamten und Militärpersonen des Schutzgebiets ist ohne behördliche Genehmigung das Schürfen e, . betrieb im Schutzgebiet untersagt. n den von solchen Per⸗ sonen durch Sch ürfarbeiten oder durch Bergwerksbetrieb ge⸗ wonnenen Mineralien (5 1) erwirbt der Landes fiskus das Eigenthum mit der , Auf Funde, die von solchen Personen gemacht werden, findet diefe orschrift entsprechende Anwendung.

§ 76. Der . und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ist bis auf weiteres befugt, besondere m⸗ mungen über die Rechtsverhältnisse an den in aus gehändigten Vermessungs urkunden (6 41 Absatz ) bezeichneten Bergbaufeldern zu treffen, insbesondere über den Erwerb, die dingliche Be= lastung, die Zwangsvollstreckung und die Löschung (68 53, 58). 77

Der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigun Gouverneur ö. die zur Ausführung dieser ö. .. . . estimmungen zu 4 insbesondere zu be⸗ timmen, welche Behörden die der ergbehörde zugewiesener

haben. 8 78. Der Reichskanzler ist ermächtigt, z

u Vorschriften dieser Verordnun uc. au §z 1 aufgeführten Mineralien . ung finden.

.

Beschäfte wahrzunehmen und über Beschwerden zu entscheiden

.,