9g der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der Be— timmungen im 8 24 (beziehungsweise 36 des Gesetzes über die Kriegs eistungen vom 15 Juni 1875 Ein Verkauf oder eine miethsweise Ueberlassung der ampfer an eine fremde Macht darf ohne Genehmigung des zlers nicht stattfinden. Sn Tanpfe che ltc äsce Puta ach Mhh ampfer führen die deutsche Post agge na aß⸗ abe der über die n derselben durch derartige Schiffe
stehenden Allerhöchsten Bestimmungen und beför gern di⸗ Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. Letztere 4 auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte wie Reisende J. Klasse und Unterbeamte wie Reisende II. Klasse. Jedem Postbegleiter ist ein befonderes Zimmer mit angemessener Ausstattung zur Benutzung zu überweisen.
Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werth⸗ sendungen und Postpackete zu verstehen, welche den Dampfern von der deutschen Reichs-Postverwaltung oder von den in Betracht kommenden ausländischen Postverwaltungen zur Be⸗ förderung übergeben werden.
Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Ein⸗ nahmen hezieht das Reich
Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so ist die Post seitens des Schiffsführers am Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quittung zu über⸗ nehmen und in einem eigens zu diesem 6 hergerichteten, gegen Nässe, Feuersgefahr und u. Beschädigung geschützten und gehörig gesicherien Raume während der Fahrt unter Ver— wn aufzubewahren. Ingleichen hat der Schiffsführer in em bezeichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen . an den betreffenden Unterwegsorten beziehungsweise am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben berechtigten Personen abzuliefern.
Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reichs⸗ Postverwaltung ertheilten J zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post durch Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein ge— eigneter, den Anforderungen der Reichs⸗ Postverwaltung ent⸗ prechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während
er Fahrt postdienstmäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, rng und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unternehmer ver— pflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zur Beförderung der Postsäcke zwischen dem Postdienstraum und bem Auf⸗ bewahrungsraum u. s. w. erforderliche Hilfe durch die Schiffs⸗ mannschaft zu gewähren.
enn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlich⸗ keit fuͤr die Postladung zu übernehmen und den Postdienst bis auf weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichs⸗Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften be⸗ sorgen zu lassen.
Auf jedem Schiffe muß auf Kosten des Unternehmers mindestens ein verschließbarer Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Schiffsführer durch einen von ihm zu be⸗ stimmenden Schiffsoffizler den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen nach . der von der ze s e m ng gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln zu lassen.
Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu erfolgen.
Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden . beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn ber Dampfer durch Postbeamte begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Platze, wo Posten abzuliefern oder einzu⸗ nehmen sind, sobald unz so oft er es im dienstlichen Interesse für nothwendig hält, ans Land zu befördern und von dort an das Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen, mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote.
Artikel 19.
Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonsligen postzwangepflichtigen Gegenstände be⸗ fördern lassen, als solche, welche ihm entweder von! den Post⸗ behörden überwiesen, oder die mittels der im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sind.
Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Schiffsführern noch von der übrigen Schiffs⸗ mannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegen⸗ stände mitgenommen werden. Für jede Zuwiderhandlung hat der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem nach näherer ͤ der Reichs⸗Postverwaltung eine Strafe bis zu fünfzig Mark zu entrichten.
Dem . bleibt es jedoch gestattet, mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande mittels der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu übergeben.
Artikel 20.
Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und gus diesem Grunde die Reise unterbrechen muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Schiffsführer, in allen anderen Fällen letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladüng mik dem nächsten deutschen oder fremden, nach dem Bestimmungsorte der Post⸗ sachen fahrenden oder mit Zwischen— beziehungsweise Ankunfts⸗ n in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Da sich n dieser Beziehung ein⸗ für allemal ,, Vorschriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Schiffsführer, beziehungsweise letzterer allein, je nach Lage des einzelnen Falles die schnellste Weiterbeförderungegelegenheit für die Post kene Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer r Last.
Artikel 21.
Der Unternehmer haftet dem Reiche für den Schaden, welcher durch Verlust, Be chäbigung oder verzägerte Beförde⸗ , . Postsachen in der Zeit zwischen der Einladung und der Ausladung entsteht, in demselben Umfang, in welchem die Reichs⸗Postverwaltung durch Gefetze oder erträge den Ab— sendern von Postsendungen gegenüber zum Schadenersatz ver⸗
es keen hs .
ichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschränkenden Be— imm: ,, 6 finden hierbei keine An⸗ wendung. Insbesondere wird die Haftpflicht Fes Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werihpapiere nicht dadurch be— dingt, daß dem Schiffsführer beziehungsweise Schifftzoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth ber der Einladung an⸗ * eben worden ist. Immerhin wird die Postverwaltung nach unlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern von dem Vorliegen bedeutender K bei Zeiten Mit⸗ theilung gemacht wird. Sofern sich ein mit der Beaufsichti⸗ gung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord be— sindẽt, soll der Ünternehmer jeboch für Verlust oder Beschädi⸗ gung von Postsachen nur dann haften, wenn der Schaden entstanden ist: I) durch Schiffs⸗ oder Seeunfall, ausgenommen allein die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder 2) durch ö oder Unterlassungen des Unter⸗ nehmers, seiner Leute oder der Schi sbesatzung, oder 3) durch Handlungen der auf dem Schiff befindlichen
Reisenden. Artikel 22.
Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden Regierungen wegen der Postbeförderung ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht
abgeschlossen werden. ; Artikel 23.
Falls der Unternehmer auf den im Vertrag bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene Rechnung fahren läßt oder sich an dem Schiffahrtsbetrieb anderer Rhedereien betheiligt, und der Reichskanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinien vor Beeinträchtigung in ihren Erträg⸗ nissen zu if ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maß⸗ nahmen durchzuführen. Bei dauernden uwiderhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reicht kanler getroffenen Anordnungen ist dieser berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.
. Artikel 24.
Die Einnahme an Fracht- und Ueberfahrtsgeldern fällt dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler.
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die elwa ergehenden Be⸗ stimmungen des Reichskanzlers ju befolgen.
rtikel 25.
Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und amburg völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der nternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis
ö. Postdampfer oder von demselben 1 dem Wasserwege ostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern.
Der Unternehmer verpflichket sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, Agenturen zu er⸗ richten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die ur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen
garen bestimmt sind. Diese Agenturen muͤssen ermächtigt sein, auf Verlangen des Absenders den Vertrag über die anze Beförderung von der Sammelstelle bis zu dem über⸗ ö Bestimmungsorte der Frachtgüter abzuschließen. Hier⸗ ei sind die Tarife so zu gestalten, daß die Gesammtfraͤcht, einschließlich der Eisenbahnfracht von der Sammelstelle zum Einschiffungshafen, sich bei der Beförderung über Bremen oder Hamburg nicht hoͤher stellt, als bei der Beförderung über den 6 Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen afen.
Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen.
Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die ein⸗ schlägigen Vorschriften des Bundesraths über Auswanderer— schiffe maßgebend.
Artikel 26.
Der Reichskanzler ist befligt, landwirthschaftliche Erzeug—⸗ nisse, die mit denen der deutschen Landwirthschaft konkurrieren, von der Einfuhr durch die Reichs⸗Postdampfer nach deutschen, niederländischen und belgischen Häfen auszuschließen. Zuwider⸗ handlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Bestim⸗ mungen unterliegen im Einzelfalle einer vom Reichskanzler festzusetzenden Strafe bis zu 3000 (dreitausend) Mark und berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.
Artikel .
Wo deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter neben ausländischen oder für das Ausland beslimmten Gütern zur Versendung gelangen, haben bei gleichzeitiger Anmeldung die ersteren den Vorzug in der Beförderung.
Artikel 28.
Der Unternehmer ist verpflichtet,
a. die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats reisenden Beamten, einschließlich der im Auslande stehenden Beamten, die sich auf Urlaub begeben oder davon zurückkehren,
die Ablösungsmannschaften der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen in den deutschen d,, ,,. sowie die wegen Krankheit oder aus dienstlichen Gründen zurückgesandten Angehörigen der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutz⸗ truppen,
Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und
roviant der Kaiserlichen Marine und der Kaifer—
lichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für Rechnung der Reichsverwaltung
gegen um 20 Prozent ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf
die Zahl der unter b erwähnten Mannschaften auf demfelben
Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65
(fünfundsechzia) hinausgehen.
Die Versendungen unter a, b und e sind, wenn ihre An⸗ meldung mindestens vier Wochen vor Abgang der Schiffe erfolgt, unter allen Umständen zu berücksichtigen und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig * später zur Beförderung angemeldeten Personen oder
achen. ;
Eine gleiche Preisermäßigung für die Beförderung von Personen und Sachen ist denjenigen Vereinen, die für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutz⸗ gebieten wirken und für weiche der Reichskanzler diese Ver⸗ Rnstigeng in Anspruch nimmt, sowie für wissenschaftliche
endungen zu gewähren.
Der untenhe rr it hie, Patjanghn, welch er Unternehmer ist verpflichtet, onen, welche zum Zwecke der Strafverfolgung oder Sirafvollstreckun e. deutschen Behörde, oder dentscherseits einer fremden Behörde über⸗
ö kent werden sollen, unter nachfolgenden Bedingu en zu be⸗ r.
ie ge, geg n
ese Personen, mögen sie von einem Polizeibe begleitet sein oder nicht, find während der 3 ᷣö. . nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen.
Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen Be⸗ gleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Schiffs ührer) bleibt es überlaffen, ein zeitweil igez mer, ,. ö
. Vefötherung derartiger Personen nebft ettoaigem = gleiter ist auf Verlangen der en n gen inländischen r re, oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu den tarifmäßigen Sätzen zu übernehmen. Auf ein und der⸗ selben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.
Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten Behörden auch die Untersuchungsakten und beschlagnahmten Beweis stücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird.
. Attikel 30.
Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Post⸗ dampferlinien angestellten Personen, einschließlich der in aus⸗ ländischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit durch be— sondere ö nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsangehörige fein.
An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unter— nehmer Agenten unterhält, sollen letztere auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maß⸗ gabe der von der Reichs⸗Postverwaltung zu eriheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienst⸗ verrichtungen unter Umständen zu gewaͤhrende Vergütung wird von der Reichs-Postverwaltung festgesetzt.
Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Postdampfer⸗ linien Angestellte, welche einer erheblichen Verletzung oder Hern act f, der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem Dienstbetriebe der Postdampferlinien zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses der anzustellenden Untersuchung dies verlangt.
. Artikel 31.
Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenpersonale ge⸗ hörige Besatzung der Dampfer, soweit sie im Inland ange⸗ mustert ist und nicht aus Minderjährigen besteht, muß aus Angehörigen des Beurlaubtenstandes der Kaiserlichen Marine oder aus solchen Personen bestehen, die sich schriftlich ver— pflichten, als Kriegsfreiwillige in den Dienst der Marine über— zutreten, wenn der Dampfer bei einer theilweisen oder voll— ständigen Mobilmachung von der Marine gekauft, gemiethet oder requiriert wird.
Farbige Mannschaften dürfen auf der australischen Haupt⸗ linie überhaupt nicht, auf der chinesischen und der japanischen ö aber nur für den Dienst in den Ma chinen⸗ und
esselräumen insoweit verwendet werden, als die erwendung europäischer Mannschaften aus gesundheitlichen Rücksichten unthunlich ist.
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig.
Für jede Person der Besatzung, die nach dem 1. April 1899 diesen Bestimmungen zuwider länger als 3 Monate hintereinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfer Dienst thut, verwirkt der Unternehmer eine Strafe von 100 einhundert) Mark für den Kopf und die Zeitdauer von je drei, auch nur angefangenen, Monaten.
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen den Seemannsämtern auf deren Verlangen die Musterroͤllen und die Personalausweise der Mannschaft jederzeit vorlegen zu lassen.
. Artikel 32.
Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt.
Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden bie alten eingefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben.
Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Ver⸗ langen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Schiffsführer sogleich gründlich zu untersuchen. Dem⸗ nächst, hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in be⸗ glaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den Reichskanzler Bericht n erstatten, damit der Sachverhalt ge⸗ . und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden ann.
In allen für die , der verschiedenen Klassen be⸗ stimmten gemeinsamen Räumen ist durch einen Anschla ersichtlich zu machen, welcher Schiffsgoffizier mit der Auf bewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung des⸗ selben an die Reisenden beauftragt ist.
Artikel 33.
Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Häfen oder auf der Fahrt — den Zustand des Dienstes durch einen Beauftragten prüfen zu laffen. Letzterem ist auf sein Ver⸗ langen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu ge⸗ y und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu ertheilen.
Die Beförderung und Verpflegung des Beauftragten auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtgeldes (Artikel 28 Ziffer a); jedoch ist dem Beauftragten stets ein besonderes Immer zuzuweisen.
Artikel 34.
Die regelmäßigen Fahrten auf der neu einzurichtenden japanischen , , muͤssen spätestens im Laufe des April 1899 beginnen. Geschieht solches nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 466 (vier⸗ hundert) Mark zu zahlen. .
Artikel 35.
Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom 1. April 1899 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 5 590 000 (fünf Millionen fünfhundert und neunzigtausend) Mark, zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats.
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertrag⸗ mäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausgführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei eg, daß eine th ganz oder theilweise ausgefallen ist, — in der Weise, daß für jede egenüber dem Fahrplane zu wenig ,, Seemeile der
etrag von 540 S von den nächstfälligen Monats beträgen . Reichskasse einbehalten wird. Für die Berechnung der
ntfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilenzahl maßgebend.
Die von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 8, g, 15, 16, 19, 26, 31 und 31 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie
ersonen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten.
ie nach Artikel ⁊0 und A zu erstattenden Be
ö. b nn werden — unbeschadet der Artikel 57 — von dem betrage einbehalten.
örderungskosten estimmung im zunächst fällig werdenden Vergüͤtungs⸗
Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als
der im Artikel 1 benannten Häfen anordnet, so soll, wenn die rung oder Verkürzung des Kurses genommen) gegenüber dem geltenden Fahrplane ne Aenderung in der Beträgt dagegen die es mehr als 250 See⸗ jede im Vergleiche zu dem bezeichneten
weniger zurückzulegende Seemeile die
dadurch entstehende Verlänge die Hin⸗ und Rückreise zu in Inkrafttreten dieses Vertr nicht mehr als 250 Seemeilen beträgt, el öhe der Vergütung nicht eintreten. 6 oder Verkürzung des Kurs meilen, so wird für . mehr oder
ergütung um 5,40 S6 erhöht beziehungsweise gekürzt.
säͤtzen eine Sond nahmen (Einna
etwaige
Unternehmer. schusses nimmt das Reich zur den beiden voraufgegangenen Jahren der dem Unternehmer verbliebene Ueberschuß weniger als jä Buchwerthe der Schiffe betragen hat. unaͤchst der Minderbetrag aus dem Ueberschusse des abg . u decken. Der Gewinnantheil des Reichs ist, sofern der Reichskanzler nichts Anderes bestimmt, am Schluffe jedes Jahres an die Reichskasse abzuführen.
Bis zur Höhe des dem Reich im Durchschnitt der letzten drei Jahre zugeflossenen Gewinnantheils kann der Reichskanzler für die Zukunft weitere oder erhöhte Leistungen zur Durch⸗ n n der in diesem Vertrage verfolgten Zwecke vom Unter⸗
Artikel 36.
Der Unternehmer hat über die Schiffe, nach diesem Vertrage zu unterhaltenden Li werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Grund⸗ errechnung zu führen. In dleser sind den Ein— Personen⸗ und Frachtverkehr, Anlaufen fremder Häfen und eträge gegenüberzustellen:
hmen aus dem Vergütungen für das Reichsbeihilfe) folgende Ausgab
welche auf den nien verwendet
I) die laufenden Betriebs⸗ und Unterhaltungskosten,
2 1 . vom Buchwerthe der Schiffe als General⸗ unkosten, 3) ö. Prozent Versicherungsprämie vom Buchwerthe der
iffe, 4) 5 Prozent Abschreibung vom Anschaffungswerthe der ent Abschreibung vom Anschaffungs⸗ ung der Schiffe,
Schiffe und 20 P werthe der Ausrü 5) 5 Prozent von dem nach Vornahme der Abschrei⸗ bungen ( verbleibenden Ueberschusse lichen Reservefonds des Unternehmers, Fonds die gesetzlich vorgeschriebene Höhe nicht erreicht hat, 6) Ila Prozent vom Anschaffungswerthe der Schiffe für den Erneuerungsfonds des Unternehmers. Ergiebt sich hiernach ein Ueberschuß, so verbleibt derselbe bis zur Höhe von 5. Prozent des Buchwerths der Schiffe dem An einem etwaigen Mehrbetra älfte theil, in
nehmer verlangen.
Dem Rei büchern des
ro
für den gesetz⸗ solange dieser
e des Ueber⸗ oweit nicht in
rlich 5 Prozent vom n letzterem . ist elaufenen
chskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäfts—⸗ Unternehmers Einsicht zu nehmen.
aus
dem
finden.
dem
Ermittelung der
Der Unterne Reichskanzlers da noch gan solches d von ihm etwa rechtigt,
Die Ver trage si Rückreise des letzten bis zum Schlusse aus einem der deutschen Abgangshä sowie die zugehörigen Fahrten auf geführt sind. ö
Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrags über den Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer statt⸗
ich ergebenden Verbindlichkeit eich eine Kaution von
eitraums nachkommen sollte.
Dieser Vertrag erstreckt sich vom fünfzehn Jahre und tritt zu diesem des unterm 3/4. Juli 1885 abgeschloff dazu gehörigen Nachtrags vom 15.16. : pflichtungen des Unternehmers aus diesem Ver⸗ nd jedoch erst dann beendigt, wenn die Aus- und die des Monats März 1914 en abgelassenen Dampfers, den Anschlußlinien aus⸗
Artikel 37.
Zur Sicherstellung der Erfüllung der aus diesem Vertrage en bestellt der Unternehmer dem 00 000 (fünfhunderttausend) Mark durch Verpfändung von Schuldvers reibungen des eines Bundesstaats, welche sind. Die Schuldverschreib über 4 Jahre hinausreichenden Zinsscheinen bei Hauptkasse zu hinterlegen.
Diese Kaution
Reichskanzler berech us gegenwärtigen Vertrage an Kapita nöthigenfalls auch wegen der Strafen Schäden entstehen den gerichtlichen . Kosten durch sofortigen a er Werthpapiere an einer innerha legenen Börse Be nehmer der schrif . nicht innerhalb eines von
soll dem Reich dergestalt haften, daß der tigt ist, wegen der Forderungen des Reichs und Zinsen, sowie wegen der durch
friedigung zu suchen, insofern tlichen ff helt
Artikel 38.
hmer darf ohne schriftliche ,, des Ss Unternehmen weder an Andere ü
z oder theilweise in Afterpacht geben. ennoch, so ist der Reichskanzler — unbeschadet der zu erhebenden Schadenersatzansprüche — be⸗ sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von ertrage zurückzutreten.
Artikel 39.
Artikel 40.
Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in den Artikeln 8 und 9 bezeichneten Arten auf einer
nach dem Nennwerthe zu berechnen ungen sind nebst Talons und den
ußergerichtlichen Verkauf lb des Reichsgebiets be⸗
ng des Reichskanzlers zur dem letzteren festzusetzenden Der Unternehmer ijt in solchem alle verpflichtet, die ihm belassenen, noch nicht fälligen Zins⸗ scheine dem Reichskanzler auszuantworten— Die Kaution ist von dem Unterne Monats frist Im Unterlass gänzung dur der zunã
hmer demnächst binnen
wieder auf die ursprüngliche hahe zu ergänzen. ungsfalle ist der Reichskanzler
ch Einbehaltung des erforderli
chst fällig werdenden Vergütung zu Nach Ablauf dieses Vertrags wird hie
nicht in Anspruch genommene Theil , dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß der
nichts mehr zu vertreten hat.
erechtigt, chen Betrags von veranlassen.
Kaution oder der
elbe aus dem Vertrage
1. April 1899 ab auf eitpunkt an die Stelle
enen Vertrags und des Mai 1893.
Reichs oder
der Reichs⸗
und außer⸗
der Unter⸗
erlassen, Geschieht
schlie
ie Er⸗ 8
Krieg oder
verursacht ist, den Betrieb Rechnung und auf Gefahr des Unternehmers hne jede weitere Entschädigung des Unternehmers ten Fahrten von dem gegenwärtigen
oder aber o als für di
e ausgeführ Vertrage zurückzutreten.
öhere
Linie in einem Jahre bei mehr mäßigen Fahrten hat zu ulder auf einer Linie mehr als drei fahrplanmä einander ausgefallen sind, und dieses A ewalt, oder einen wendung gehöriger Sorgfalt unvermeildll steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder
er enn ,
. ungeachtet der An⸗ ch . Unfall
mit den in die Linien eingestellten . für
Artikel 41. Erachtet der Reichskanzler in der
. von dem Falle des Artikels digkeit der Dampfer eine Aenderung fü der Unternehmer verpflichtet, die entspre gegen angemessene Vergütung zu treffen.“
* , chenden Einr chtungen
ernehmen
zu ü
ahl der , oder, in der Fahrges
win⸗ o ist
* 1.
wan, nn, Kann in diesem, sowie in dem im Artikel 35 vorletzter
durch diesen oder Behoͤrden
Schiedsgeri der im Art
Urkundlich ausgefertigt und
;
Den gesetzlichen Stem: Ergänzungen des Vertrags
chiedsrichtern
nicht einigen, so wird hanseatischen Ober⸗
Der . kann sich in der Ausübu ertrag eingeräumten Befugnisse dur des Reichs ganz oder theilweise vertreten . Die betreffenden Beamten oder Behörden werden von Reichskanzler eintretenden Falls dem Un bezeichnet werden.
Absatz vorgesehenen Falle eine Einigung zwischen den vertrag⸗
gehn Theilen über die Höhe .
zuführenden Leistungen zu zahlenden
werden, so soll hierüb
teres soll eintreten jeder Theil
sämmtlichen
er für die anderweit aus⸗ Vergütung nicht erzielt er ein Schiedsgericht endgü tif entscheiden. denfalls in der Weise gebi
zwei Schiedsrichter bestellt und von ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter . über die Person des
det werden,
bmanntz
derselbe von dem Präsidenten des
Landesgerichts ernannt.
Artikel 42.
Artikel 43. Streitigkeiten, welche aus dem
entspringen, sind von den vertragschlie te zur Entscheidun el 41 angegebenen
Artikel 44.
siegelt worden. So geschehen Berlin, den 30. Oktober 1898.
Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.
Bremen, 12. September 1898.
Norddeutscher Lloyd.
Wiegand.
der ihm Beamte
ternehmer schriftlich
egenwärtigen Vertrag 5 5 einem zu unterbreiten, welches in eise zu bilden ist.
pel für die , mn und krägt der Unternel
ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend von beiden Theilen unterschrieben und unter⸗
mer. 29
Bremermann.
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
—
1898
November
Tag
Marktort
Qualitãt
gering
mittel gut
Gezahlte
r Preis für 1 Doppelzentner
niedrigster
höchster
niedrigster
A6
höchster M. li
höchster
niedrigster
Verkaufte
Menge
Doppelzentner
Verkaufs⸗ werth
Durchschnitts⸗ preis für 1Doppel⸗ zentner
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
Außerdem wurden am Markttage Spalte 1) na überschlãglicher
zung verkauft Doppelzentn er (Preis unbekannt)
— *
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Kottbus. Wongrewitz. Militsch .. rankenstein irschberg Ratibor.
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Chateau ⸗Salins .
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17.22 16,00 16,40 1640 17900 15,70 17,75 1750 1800 1700 16,10 1850 19,50 17,75 0, 26
16 o 16,00 16,80
15,60 16,900 16,10 16,50
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16,00 18,40 18,22 17,75 20,00 17,090 15,50 16,00 16,
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1410 1450 15576
Ger ste. 15, 00 13, 90 13,20 15, 10 15 60 1450 11,50 16,90
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