86 . die . e n rl deen, gi e, ,d k
Im übrigen finden auf das oberste Organ die für die General.
versammlung der Aktionäre gegebenen Vorschriften der S5 250, 251, des s 252 1 und der S5 2853. 256 big 261, 8 bis z6h 268 dis 273 deg Handelsgesetzbachs mit folgenden Maßgaben ent= sprechende , . 1 . nach diesen Vorschriften einer Minderheit von Aktio- nären, deren Antheile den zehnten oder den zwanzigsten Theil des Grundkapttals erreichen, gewlsse Fiechte gewährt sind, han die Satzung i erforderliche Minderheit der Mitglieder des oberften Organs zu estimmen; ) die bezeichneten Vorschriften bleiben insoweit außer Anwendung,
Ials sie eine Hinterlegung von Attien oder die Ängabe des Betrag der vertretenen Aktien vorschreiben; 2. die Aufsichtebehörde kann bei der Erlaubniß zum Geschäfts. betriebe gestatten, daß die Kosten der Grrichtung uͤnd die im ersten Geschästgsahr entstehenden Kosten der Einrichtung, soweil sie weder die ö des gesammten Gründungsfonds noch den baar eingezahlten Theil desselben übersteigen, auf mehrere, höchstens jedoch auf die ersten fünf Geschäftsjahre vertheilt werden, und der jedesmal verbleibende Rest in das Attivum eingestellt wird.
F 36.
Die Satzung muß die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe fich ergebenden außergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), inzbefondere die Beträge be⸗
immen, welche hierzu jährlich zurückzulegen find, und den Mindest— 334 bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat.
Ist ausnahmsweise von der Bildung eines Gründun sfondz Ab.
stand genommen worden (8 23), so kann die
Aufsichts behörde auch von der Bildung eines Reservefonds absehen.
537.
Ein nach der Bilanz sich ergebender Ueberschuß der vorhan denen Mittel über den Jahresbedarf kommt, soweit er nicht nach der Sa ung dem Reservefonds oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Ver⸗ theilung von Tantismen zu verwenden oder auf das nächste Geschäfts⸗ jahr zu e,, ist, zur Vertheilung unter die in der Satzung zu bestimmenden Mitglieder.
Die Satzung hat über den Maßstab der Vertheilung sowie darüber zu bestimmen, ob letztere nur an die am Schluffe des Geschäãftt⸗ . mn oder auch an ausgeschiedene Mitglieder er- olgen soll.
Die Vertheilung darf erst erfolgen., nachdem die Kosten der Er richtung und ersten inrichtung (G6 35 Abs. 2 Nr. 3) getilgt sin d.
F§ 38.
Die Satzung kann nur durch Beschluß des obersten Organs ge⸗ ändert werden.
Die Vornahme von Aenderungen, die nur die Fassung betreffen, lann durch Beschluß des obersten Organs dem Aufsichterath über⸗ tragen werden.
Der Aufsichtgrath kann durch Beschluß des oberften Organs ei= mächtigt werden, den Aenderungs beschluß solchen Abänderungen zu i n von deren Vornahme die Aufsichtsbehörde die Genehmigung abhängig machen sollte.
Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrhelt von drei Biertheilen der erschlenenen Mitglieder des obersten Organs; die Satzung kann noch andere Erfordernisse auf⸗ stellen. fn sonstigen Beschlüssen der im Abs. 1 bis 3 bezeichneten Art bedarf es einer solchen Mehrheit nur dann, wenn die Satzung nicht andere Erfordernisse aufstellt.
§ 389.
Die Aenderung der Satzung ist zur Eintragung, in register anzumelden. beizufügen.
Bei der Eintragung genügt. soweit nicht die Aenderung die im
3! bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem ericht eingereichten Urkunden über die Aenderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die im 8 32 vargeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.
Die Aenderung hat keine Wirkung, bevor fie bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, in das Handelsregister ein⸗ getragen worden ist. z
40.
5 Die Vorschriften des 8 38 Abf. 1 bis 3 fiaden auf Aenderungen der nach § 9 getroffenen allgemeinen Versicherungsbedingungen ent⸗ sprechende Anwendung. 86a
Durch den Ablauf einer in der der Verein aufgelöst. ; 42.
8
Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste Organ beschlossen werden.
Zu dem Beschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder, sofern nicht die Saßung andere Er— fordernisse aufstellt. Die Vorschriften des 5 385 Abf. 2, 3 finden ent⸗ sprechende Anwendung.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichts behörde.
Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Ver— sicherungsberhältnisse erlöschen mit dem in dem Beschluffe zu be— stimmenden Zeitpunkte, frühestens jedoch mit dem AÄblaufe von vler Wochen, mir der Wirkung, daß die bis zu diefem Zeitpunkte ent. standenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künfiige Versicherungsperioden vorausbejahlten Beiträge, n. der hierfür aufgewandten Kosten, zurückgefordert werden önnen.
Soweit Vereine die Lebensversicherung betreiben, finden die Vor⸗ ener des Abs. 4 keine Anwendung. Die Versicherungaverhäͤltnisse
leiben unberührt, soweit die San nn nicht ein Anderes bestimmt.
§5 43.
Nach der Auflösung des Vereing findet die Liquidation statt, sofern nicht über dessen Vermögen der Konkurs eröffne ist.
Bis zur Beendigung der Liguidation gilt der Verein als fort— bestehend, soweit nicht aus den folgenden Vorschriften oder dem Zwecke der Liquidation ein Anderes sich ergiebt.
Insbesondere kann die Ausschreibung und Einziehung von Nach⸗ schüssen oder Umlagen (58 24 f.) erfolgen. Neue Versicherungen dürfen nicht mehr abgeschlossen, die bestehenden nicht erhöht oder ver⸗ längert werden. ö.
5 Die Auflösung des Vereins ist außer dem Falle des Konkurses durch den Vorstand zur ei, . das Handelsregister anzumelden.
Auf die Liquidation finden die Vorschriften des § 295 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, der 5 2896 bis 299 und des 8 302 des Handels. gesetzbuchs enisprechende Anwendung. Auf Antrag des Aufsichts⸗ raths oder einer in der Satzung zu bestimmenden Minderheit von Mitgliedern kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liqui- patoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke; der Verein seinen Sitz hat. Die Abberufung von Liqusdatoren kann durch das wre n, unter denselben ,, . wie die Bestellung statt⸗
en. Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämmtlicher Übrigen Gläubiger, inbefondere die Ver sicherungsansprüche der Mitglieder, befriedigt oder sichergestellt sind. Zum Zwecke dieser Tilgung dürfen e wf, oder Umlagen nicht erhoben werden.
das Handels⸗ Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde
Satzung bestimmten Zeit wird
*
§ 46. Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen detz Vereins wird, sofern nicht in der Satzung andere Anfallberechtigte bestimmt sind, an die zur Zeit der Auflösung vorhanden gewesenen
ö. Befteheng des erelns die Vertheilung des eberschafses attfin * . Die Satzung kann vorschreiben, daß die Anfallberechtigten d Bes. . , ö 26 . uf die Ausführung der Vertheilung finden die Vorschriften des S 301 des Handelsgesetzhuchs entsprechende Anwendung.
§5 4. Sobald Zahlungsunfähigkeit des Vereins eintritt, hat der Vor- stand die Eröffnung des Konkurseg zu beantragen. Durch die Eröffnung des Konkurses verliert der Verein die Rechtsfähigkeit. ü
§ 48.
Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern nach dem Gesetz oder der .. eine Beitragspflicht obliegt (58 24, 25), Kiek im Falle des Konkurses dem Vereine gegenüber für dessen
ulden.
Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausschelden inner balb des letzten Jahres dor der Konkurseröffnung n, hat, in Ansehung der Haftung für die Schulden des Vere dessen Mitglieder. ;
§ 49.
Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen Konkursforderungen nach. Unter den letzteren werden die Ansprüche aus dem Ver cherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Konkurseröffnung dem Vereln angehörenden oder den innerßalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen Mit. liedern zustehen, im Range nach den Ansprüchen der sonstigen Kon⸗ , . befriedigt.
Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Um lagen nicht erhoben werden. ;
§ 50.
Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Konkurses erforderlichen Nachschüsse oder Umlagen erfolgt durch den Konkurg— berwalter. Dieser hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichts- schreiberei niedergelegt ist (Konkurtzordnung 5 124) zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrags auf Grund ihrer Bettragepflicht vorschußweise beizutragen haben. Auf diese Vorschußberechnung und die erforderlich werdenden Zusatzberechnungen finden die Vorschriften des § 1066 Abf. 2. 3 und der 5 107 bis 113 des Gesetzes, betreffend die Erwerb. und Wirth⸗ schaftegenossenschaften, entsprechende Anwendung.
Sobald mit dem Volljuge der Schlußvertheilung (Konkurs- ordnung 5 161) begonnen ist, hat der Konkurtberwalter in Ergänzung oder Berichtigung der , n n, und der etwa ergangenen Zusätze die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge zu berechnen. Auf diese Berechnung und das weitere Verfahren finden die Vor; schriften des 5 114 Abs. 2 und der §§ 115, 117, 118 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs, und Wirthschaftsgenossenschaften, entsprechen de Anwendung.
Auf Beschlüsse,
§ 51. die ein Abkommen der im § 14 bezeichneten Art betreffen,
findet 8 42 Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung.
S§ 52.
Auf Vereine, die bestimmungsgewäß einen sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis haben, finden von den im Abschnitt III gegebenen Vorschriften nur der 16, 16 17 Abs. 1, der 5 18 Abs. i, die S§ 19. 20, der § 21 Abs. 1, die 88 22 bis 26, der 5 27 Abs. 1, die § 36, 37, der F 38 Abf. 1 bis 3, die S8 40, 41, der 5 42 Abf. 1. 5 big 6, der 5 45 Abf. ,. 3 und die 88 48 bis si. Anwendung. Die Uebernahme von Versiche⸗ rungen gegen feste Prämie ohne Erwerb der Mitgliedschaft durch den Versicherungsnehmer ist ausgeschlossen.
Soweit sich nach Abs. J nicht ein Anderes ergiebt, hat es für die im Abs. JL bezeichneten Vereine bei den für Vereine gegebenen allge⸗ meinen Vorschriften der SF 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Maßgaben sein Bewenden, daß I) in den Fällen des 8 29 und des 5 37 Abs. 2 des Bürger— lichen Gesetzbuchs an die Stelle des Amtsgerichts die Auf⸗ sichtsbehörde tritt., und 2) im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Vermögen an die Mitglieder nach dem im § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmten Maßstabe zu vertheilen ist.
Soll nach der Satzung ein Aussichtsrath bestellt werden, so finden die Vorschriften dez 85 36 Abs. 2, 3, der S5 37 bis 40 und des S. 41. Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, betreffend dis Grwerbg. und Wirt hschaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung.
Darüber, ob ein Verein im Sinne des Abf. 1 als kleinerer Verein anzusehen ist, entscheidet die Aussichts behörde endgültig.
IV. Geschäftsführung der Versicherungsanstalten.
D Allgemeine Vorschriften. Rechnungslegung. § 53.
Zum Erwerbe von Grundsiücken bedürfen Versicherungts. Attien— gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit es sich nicht um die Sicherung eingetragener Forderungen handelt, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll in der Regel nur ertheilt werren, wenn es sich um Beschaffung oder Siche⸗ rung von Räumlichkeiten zum Zwecke des Geschäftsbetriebs bandelt Neben dieser Genehmigung der Aussichtsbehörde bedarf es der landesgesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung (Artikel 86 des Einführungsgesetzeß zum Bürgerlichen Gefetzbuche) nicht.
5§ 54.
Seitens einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseillgkeit darf eine Sicherbeit im Aug— lande wegen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf das selbe nur mittels einer Erhöhung des Grundkapitals oder des Gründungs fonds, aus vorhandenen Gewinnreserven oder aus sonstigen, lediglich von dem betreffenden ausländischen Versicherungsgeschäfte herrührenden Reserven bestellt werden.
e e , hiervon können durch die Aufsichtsbehörde gestattet werden. 55
; ʒ 56. Die Bücher einer Versicherunggsanstalt sind . abzuschließen; auf Grund deiselben ist für das veiflossene Geschäftejahr ein Rechnunge⸗ abschluß und ein di Verchältnisse, sowie die Entwickelung deg Unter. nehmens darstellender Jahres bericht anzufertigen und der Aufsichts⸗ behörde einzureichen. Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen Reichsgesetzen oder durch den Bundesrath Bestimmungen über die Buchführung und Rechnungslegung der Versicherungsanstalten getroffen sind, können nähere Vorschriften über die Fristen sowie die Art und Form dez Rechnungeabschlusses und des Jahresberichts von der Aufsichtebehörbe erlassen werden. Vor dem Erlasse socher Vorschriften durch die Reichs behörde ist der Versicherungsbeirath zu hören. ,, und Versicherungsvereine auf Gegensetrtigkeit nd verpflichtet, innerhalb des auf dag Berichte jahr folgenden Geschäftejahrs jedem Versicherten auf Verlangen ein Exemplar des Rechnungzabschlusses und des Jahresberichts mitzu. theilen. Im übrigen kann die Aussichtsbehörde darüber Bestim= mung treffen, inwieweit und auf welche Weije alljährlich der Rech⸗ nungsabschluß und der Jahresbericht den Veisicherten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen ist.
Y Besondere Vorschriften über die Pnrämienreserve bei der Lebensversicherung.
§ 56. Die Prämienreserve für Lebengversicherungen ist hinsichtlich der in Kraft stehenden Versicherungsverträge für den Schluß eines jeden Geschäftsjabrs, unter Anwendung der nach 5 11 angenommenen Rechnungegrundlagen, getrennt ung den einzelnen Veisicherungsarten zu berechnen und zu buchen. ; Durch mindesteng einen mit der Berechnung der Prämienreserve
Mitglieder oder deren Erben und zwar, sofern die Satzung nicht ein Anderes bestimmt, nach demselben Maßstabe vertheist, nach welchem
ns noch als
Anstalt, unter der Bilanz bestätigt werden, daß die in dieselbe einge stellt Prämienresere gemäß Abf. 1 berechnet ift. AÄuf feinere Ver. eine im Sinne des 5 52 fiadet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 57.
Der Vorstand der Anstalt hat dafür Sorge zu tragen, daß jeder. . dem . ,, ,. die der ,,, gemã ö 2. Prechenden Beträge zugeführt und vorschriftsmäßlg angelegt werden. Diese ir tn darf nur insoweit unterbleiben, als im Auslande zu Gunsten bestimmter Versicherungen besondere Sicherheit aug der Prãmieneinnahme gefstellt werden muß. *
Der Praͤmlenreservefonds ( Geider, Werthpapiere, Urkunden u. s. w.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitz der Anstalt in einer der n . bekannt zu gebenden Weise aufzubewahren; die Aufsichts behörde kann auch die k zur Aufbewahrung an einem anderen Ort des Inlandes ertheilen Die den Prämienrefervefonds bildenden Bestände sind einzeln in ein Register einzutragen. Das Register ist jährlich ber Aussichtz⸗ behörde vorzulegen. Eine Abschrift der seit der letzten Vorlegung be⸗ wirkten Eintragungen ist beizufügen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde beglaubigt und aufbewahrt.
§ 58.
Bel Rückversicherungen hat die rückversicherte Anstalt die Prämien reserve auch für die in Rückversicherung gegebenen Summen nach den Vorschriften der S5 s, 57 zu berechnen fowie selbst aufzubewahren und zu verwalten. 3
5
Die den Prämienreservefonds bildenden Bestaͤnde (96 57 Abs. 2) müssen wie Mündelgelder in der im § 1807 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs beielchneten Weise angelegt werden. Hat die Anstalt ihren Sitz in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werthpapiere durch landes? gesetzliche Vorschrist zur Anlegung von Mündelgeldern für geelgnet erklart sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzeß zum Bürgerlichen Gesetzbuche), so können ihre Prämienreferveföndt auch in Werth papieren dieser Art angelegt werden.
Außerdem ist es zulässig, aus dem Prämienreservefonds Voraus. zahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine der Anstalt (Policenbeleihung) nach Maßgabe der allgemeinen Ver⸗ sicherungsbedingungen (5 9 Nr. 8) oder gegen Verpfändung solcher Hypotheken und Werthpapiere, in denen eine Anlage nach Abs. 1 ge⸗ stattet ist, bis zu achtzig bom Hundert shres Nennwerths, sofern aber der Kurswerth niedriger ist, bis zu achtzig vom Hundert des Kurtz werths zu gewähren.
Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in einer den vor— stehenden Bestimmungen entsprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende Anlegung bei der Reichsbank, bei einer Staaigzban? oder bei einer anderen durch die Aufsichtsbehörde dazu fur geeignet erklärten inländischen Bank gestattet.
§ 60.
Der Prämienreservefonds dient ausschließlich zur Sicherung und Befriedigung der Ansprüche aus der Versicherung. Abgeseben von den zur Vornabme und Aenderung der Kapitalanlagen erforderlichen Mitteln dürfen ihm nur diejenigen Beträge entnommen werden, welche durch Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückauf oder andere Fälle der Beendigung von Veisicherungsverhältnissen frei werden.
Durch die Eröffnung des Konturses erlöschen die Lebentzbersiche⸗ rungèverhältnisse; die Versicherten konnen, unbeschadet sonstiger An. spruͤche, denjenigen Betrag fordern, der als rechnungsmäßige Prämien. reserye zur Zeit der Konkarseröffnung auf sie entfällt.
In Ansehung der Befriedigung aus den in das Register der Be⸗ stände des Prämienreservefonds (5 57 Abs. 3) eingetragenen Gegen. ständen gehen die Forderungen auf die rechnungsmãß ige Prämten⸗ reserve insoweit, als für sse die Zuführung zu diesem Fonds vor⸗ geschrieben ist (6 57 Abs. 1), den Forderungen aller übrigen Konkursgläubiger vor. Unter einander haben sie gleichen Rang. 9 Betreff des Anspruchs der Versicherten auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Anstalt finden die für die Ab sonderungg⸗ berechtigten geltenden Vorschriften der S8 64, 153, 155, 155 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
§ 61. Auf Unfallversicherungen der im § 12 bezeichneten Art finden die Vorschriften der 5 56 bis 60 entsprechende Anwendung.
V. Beaufsichtigung der Versicherungsanstalten. I) Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
§ 62.
Der Aussichtsbehörde liegt es ob, den Geschäftsbetrieb der Ver— sicherungsanstalten, insbesondere die Befolgung der gesetzlichen Vor⸗ schriften und die Einhaltung des Geschäftsplans zu überwachen.
Sie ist hefugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dein Geschäftsplan im Einklange zu 1 Zur Befolgung ihrer biernach erlassenen Anordnungen kann die aufssichtsfübrende Reicht behörde die Inhaber und Vertreter der Anstalten durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
§ 63.
De Aussichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsführung und. Vermögenslage einer Anstalt auch nach der Richtung zu prüfen, ob die veröffentlichten Rechnunggabschlässe und die Jahretz— berichte mit den Thatsachen und dem Inhait der Bücher Überein- stimmen und ob die vorschriftsmäßigen Reserven vorhanden und vor schriftamäßig belegt und verwaltet sind. Die Inhaber, Vertreter, Geschäftsführer, Bevollmächtigten, Beamten und Agenten einer Anstalt haben innerhalb ihrer Geschäfts— räume der Aufsichtsbehörde auf Erfordern alle Bücher, Belegeé und diejenigen Schriften vorzulegen, welche für die Beurtheilung des Ge— schaftsbetriebs und der Vermögenslage von Bedeutung sind, sowie jede von ihnen erforderte Auskunft über den Geschäftsbetrleb und die Vermögenslage zu ertheilen. Eine hierauf gerichtete Anordnung kann von der Aufsichtebebörde mit den im 5 62 Abf. 2 bezeichneten Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden
Bei Versicherungsanstalten, die einen Aufsichtgrath, eine Mit- liederversammlung oder äunliche Gesellschaftsorgane baben, ist die Aufsichts behörde befugt, einen Vertreter in bie Verfammlungen und 5 dieser Organe zu entsenden, der jederzeit gehört werden muß, die Berufung von Versammlungen und Sitzungen jener Organe sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Berathung und Beschluß— fassung zu verlangen, und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder Ankündigung auf Koften der Anstalt selbst vorzunehmen. .
5 Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation einer Anstalt und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen im Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Einstellung des Geschäftsbetriebs . im Falle des Widerrufs der Zulassung einer Anstalt zu er recken. 65.
ö
Wenn eine Anstalt fortgesetzt den ibr nach Maßgabe dieses Ge⸗ kee oder des genehmigten Geschäftsplang obliegenden . zu⸗ widerhgndelt, oder wenn sich bei Prüfung ihrer Geschäftsführung oder ihrer Vermögenslage so schwere Mißslände ergeben, daß bei Fort⸗ setzung des Geschäftsbetriebs die Rechte der Versicherten oder das Gemeinwohl pf hrdet sind, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Ver⸗ sicherungen nicht abgeschlossen, alder abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen. ;
Im, Falle der Untersagung des Geschäftebetriebs ist die Auf- sichtsbehörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur einstwelligen Sicherstellung des Anstaltsvermögens im Interesse der Versicherten nöthig sind, insbesondere die Den gens sernalss nh geeigneten Personen zu übertragen. Auf die Durchführung der hier,
bei Lebeng· und Unfallversicherungsanstalten betrauten Sachverständigen muß, unbeschadet der eigenen Verantwortlichteit der Vertreter der
nach getroffenen Anordnungen finden die Vorschriften des 5 62 Abs.2 Anwendung.
aufgehoben.
*
Bei Versi svereinen auf Gegenseitigkeit hat die Unter⸗ a ö. 9 Ges ihrer , die Wirkung eineg Auflösungsbeschlusses. 6h intragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige der Aussichtsbehörde.
m Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Ver⸗ . . Ife e, fit st auch die Aufsichtsbebörde be⸗ ö. von ihr ausschließlich darf dieser Antrag wegen Ueberschuldung werden. . ö n m Neberschuldung einen Grund für die Eröffnung des Konkursegs bildet, haben die Vertreter einer Versicherungsanstalt der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten, sobald sich aus der Jahresbilan oder einer Zwischenbilanz Ueberschuldung ergiebt. Die ihnen dur andere gesetzliche Vorschriften auferlegte Pflicht, im Falle der Ueber⸗ schuldung die Eröffnung deg Konkurses zu beantragen, wird hierdurch
Ueberschuldung ist als vorbanden anzunehmen, wenn die Aufsichts⸗ behõrd . hierauf gerichtete Erklärung dem Konkursgerichte gegen⸗ über abgegeben hat.
5§ 67. .
enn bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Ver w i. Anstalt ergiebt, . letztere zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer nicht mehr im stande ist, die Vermeidung des Konkurses aber im Interesse der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde die zu diesem Zwecke erforderlichen An⸗ ordnungen treffen sowle auch die Vertreter der Anstalt auffordern, binnen bestimmter Frist eine Aenderung der Geschäftsgrundlagen oder die sonstige Beseitigung der Mängel herbeizuühren.
Unter derselben Voraussetzung können bestimmte Arten von Zah— lungen, insbesondere Gewinnverthellungen, und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder ,, . , n sowie Vor⸗
ablungen auf denselben zeitweilig verboten werden. ö . n derselben Voraussetzung ist die Aufsichts behörde berechtigt, nöthigenfalls die Verpflichtungen einer Lebensversicherungsanstalt aus ibren laufenden Veisicherungen, dem Stande ihres Vermögens ent⸗ sprechend, jedoch um höchstens dreiunddreißigeindrittel Prozent, zu ermãßigen.
2) Verfassung und Verfahren der Aufsichtsbehörden. . § 68. ö ;
Als aufsichts führende Reichs ehörde wird ein „ Kaiserliches Privat n,, mit dem Sitz in Berlin errichtet. Gs besteht auß einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die Mitgli⸗der werden auf Vorschlag des Bundesrath vom Kaiser ernannt. Die Ernennung erfolgt, soweit nicht einzelne Mitglieder, die im Reichs- oder Staatsdienst ein anderes Amt bekleiden, für die Dauer diefes Amts berufen werden, auf
ent zeit. . 4. 6 übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt.
§ 69. . ur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Privatversicherungs⸗ ö ö Aufsicht unterstehenden Anstaltsverwaltungen können nach Bedarf vom Reichskanzler besondere Kommissare bestellt werden, welche im Auftrag und nach näherer Anordnung des Amtes bestimmten Anstalten gegenüber mit der Ausübung der unmittelbaren Aufsicht betraut werden.
§ J0.
ur Mitwirkung bei der Aussicht wird bei dem Privatversicherungs⸗ amt . aus Sachverständigen des Versicherungswesens bestehender Beirath gebildet, f e, . auf , mn des Bundesraths vom Kaiser auf fünf Jahre ernannt werden. ö. 8 . des Versicherungsbeiraths, sind berufen, das Privatoersicherungsamt auf Erfordern bei Vorbereitung wichtigerer Be⸗ schlüfse gutachtlich zu berathen und bei den im §?71 bezeichneten Ent
ĩ it Stimmrecht mitzuwirken. ae,, ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt und er—
en für ihre Theilnahme an Sitzungen Tagegelder und Vergütung belt , genre . festen, von dem Reichskanzler zu bestimmenden Sätzen. Die Vorschriften des 5 16 des Gesetzes, betreffend die Recht verhälinisse der Reichs beamten, vom 31. März 1873 (Reichd⸗ Gesetzbl. S. 61) finden auf sie ,. Anwendung.
Das Privatversicherungsamt entscheidet auf Grund mündlicher ö der ,. von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und von mindestens zwei für den einzelnen Fall sach— verständigen Mitgliedern des Veisicherungsbeiraths, wenn es sich
delt: ö ö . g. . um die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (G68 4 bis 7), ⸗
2) um die Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplans einer Versichetungsanstalt (5 13), ⸗
; 3) . die e, e, h, einer Bestande veränderung G 14,
4 um die Untersagung des Geschäftsbetriebs (5 66),
5) um die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses emäß §z 66,
ö h ö. Anordnungen der im 5 67 Abs. 2, 3 bezeichneten Art.
Im Falle des Abs. . haben ö. der Entscheidung außer-
och zwei richterliche Beamte mitzuwirken. t . 3 nh des Abs. 1 Nr. 4, 5H sind die Betheiligten vor der Entscheidung zu hören. .
c ,, in den Fällen des Abs. 1 sind endgültig.
In den Fallen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann der Vorsitzende einen ablehnenden Vorbescheid ergeben lassen; gegen diesen ist innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung an der Antrag auf eine Beschluß⸗ fassung des en ne n, n,, Abs. 1 statthaft.
Dis Privatversicherungsamt fann jeden ihm erforderlich er 6 erbeben, ins besondere Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen oder 3 lassen.
5
Die Gerichte und sonftigen bffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen det Privatversicherungs amts zu entsprechen und ihrn auch unausßefordert diejenigen Mittbeilungen zukommen zu lassen, die für die Ausübung des Aufsichtsrechts von Bedeutung sind. Die Ersuchen um eidliche Vernebmungen sind an die zur eidlichen Abhörung von Zeugen und Sach ver ständen zuständigen Landesbehörden zu richten. Als Kosten der Rechtshilfe sind der ersuchten Behörde die im § 79 des Gerichts— koftengesetzes bezeichneten baaren ane n zu erstatten.
ie Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Privat—⸗ n,, sowie 8 Zusammensetzung des Versicherungsbeiraths und die Ingnspruchnahme seiner Mitglieder werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, durch Kaiserliche Verordnung unter Zuftimmung des , ;
Die Kosten des Privatversicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich. .
; Als e feen für die Aufsichtsthätigkeit des Privatversicherungk⸗ amts werden von den seiner Aufsicht unterstellten Versicherunge⸗ anstalten Jahresbeträge erhoben, welche, solange nicht der Bundesrath nach Anhörung des Versicherungsbeiraths einen anderen Vertheilungs— 2 bestimmt, nach den einer jeden Anstalt im letzten Geschaft s lahr aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen erwachsenen Brutto⸗ praͤmien (Beiträgen, Vor. und Nachschüssen, Umlagen) bemessen werden. Ter Gesammtbetrag der Gebühren soll annähernd drei Viertheile der im 1. Reichshaushaltsz⸗Etat für das Privatversicherungsamt festgesetzten fortdauernden Ausgaben betragen. Die genaue Summe wird jahrlich durch den Bundesrath .
Die Vertbeilung der Gebühren er ö durch das Privatversiche· rungsamt, welches 9. Anstalten unter Beifügung eines Vertheilungs— vlang zur Einzahlung der Gebühren an die Reichs- Hauptkasse binnen
4
U ü
vierwöchiger Frist auffordert. Nach dem Ablauf dieser Frist können
294 . e, . fe die , öffentlicher Abgaben be⸗ en eingezogen werden.
ö ö gn . entrichtenden Gebühren betragen min⸗
destens zwanzig Mark. =
§ 76. Das Privatversicherungsamt kann die Kosten eines Beweisver⸗ fahrens, 36. durch . ründete Anträge oder Beschwerden veranlaßt worden ist, ganz oder theilweise den Betheiligten auferlegen.
§5 77.
s Privatversicherungsamt veröffentlicht jährlich Mittheilungen über 253 563 ö seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungs anstalten sowie über seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versicherun gsweseng.
5§5 78. Für das Verfahren der Landesbehörden bei Beaufsichtigung der ibrer Aufsicht unterstellten Versicherungsanstalten ist das Landesrecht maßgebend, soweit nicht im Folgenden ein Anderes bestimmt ist. Entscheidungen der aufsichts führenden Landesbehörden, durch welche einer Anstalt der Geschäftsbetrieb gemäß § 65 untersagt wird, können binnen vier Wochen nach der Zustellung im Wege des Verwaltunge⸗ streitverfabrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach den Vorschriften der 5§5 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. VI. Ausländische Versicherungsanstalten.
5§ 79. Ausländische Versicherungsanstalten, die im Inlande durch Ver⸗ treter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das Ver⸗ sicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sie, soweit nicht im Folgenden ein Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
§ 80. ; Zur Enischeidung über den Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist ausschließlich der Reichskanzler zuständig. Die Erlaubniß darf nur dann ertheilt werden, wenn I) das Privatversicherungs amt nach Anhörung des Versicherungs⸗ beiraths sich gutachtlich dahin äußert, daß keiner der im § 7 be— zeichneten Gründe zur Versagung der Erlaubniß vorliegt, 2) die Versicherungtzanstalt den Nachweis führt, daß sie am Sitze des Unternehmens unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver⸗ bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann, 3) die Anstalt sich verpflichtet, innerbalb des Reichsgebiets eine Niederlassung zu unterhalten und für das Inland einen Hauptbevoll⸗ mächtigten zu bestellen. Dieser muß innerhalb des Reichsgebiets seinen Wohnsitz haben und durch öffentliche Urkunde ermächtigt sein, die An stalt zu vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge mit. Ver— sicherungs nehmern im Inland und über inländische Grundstücke mit verbindlicher Kraft ,,. . alle Ladungen und Verfügungen ür die Anstalt in Empfang zu nehmen. . ö. Im ö entscheidet der Reichskanzler nach freiem Ermessen. § 81. um Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassene ausländische Ver⸗ kö müssen die Versicherungs verträge mit Versicherungs nehmern, die sich im Inland aufhalten, sowie Versicherungsberträge über inlãndische a durch Bevollmächtigte abschließen, die im and ihren Wohnsitz haben. J ;
. Bic Vorschrift findet auf den Abschluß von Rückversicherungen keine Anwendung. 8 8
ie den Inhabern oder Vertretern einer inländischen Anstalt nach . 6er obliegenden Pflichten hat der für das Reichsgebiet bestellte Hauptbevollmächtigte , ,, . Anstalt zu erfüllen.
ür alle Anfsprüche aus dein inländischen Versicherungsgeschäste hat ö. ae 6. , . Gerichtsstand bei dem 6 in dessen Bezirke sich der Wohnsitz des Hauptbevollmächtigten befindet. Dieser Gerichtsstand darf nicht . ausgeschlossen werden.
ie Vorschriften des 5 56, des § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2. 3 und 9 55 iche, 61 finden auf auländische Anstalten nur hinsicht⸗ lich der von Bevollmächtigten im Inland abgeschlossenen Versiche⸗ rungen und mit der Maßgabe Anwendung, daß die Hälfte des Prämienreservefonds für diese Versicherungen in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat angelegt sein muß.
Dieser Prämienreservefond ist nach näherer Bestimmung des Privatversicherunggamts derart sicher zu stellen, daß nur mit Ge—⸗ nehmigung des letzteren darüber verfügt werden kann.
§ 85. .
Die Beaufsichtigung der zugelassenen ausländischen Versicherungs anstalten nach wa . dieses Gesetzes wird durch das Privat- samt ausgeübt. n, bie er Bgkanslers kann auch der Bundesrath gegen zugelassene auslaͤndische Anstalten die Untersagung des Geschäftsbetriebs nach freiem Ermessen beschließen. Die Ausführung eines solchen Be⸗ schlusses liegt dem Privatversicherungsamt ob.
VII. Beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Geschäfts— betriebe befugte Anstalten.
8 86. ö
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die bei seinem In⸗ traftiteken fe n n zum Geschäftsbetriebe befugten Versicherungs. anstalten insoweit Anwendung, als nicht die S5 87 bis 99 ein Anderes
iben. vorschreiben 8 8.
Diejenigen beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Geschäftsbetriebe penn, ,,,, ur rel, deren inländischer Geschäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt oder welchen nach der Satzung oder durch die Zalassungsurkunde ein solcher Geschäfts⸗ betrieb gestattet ist, unterstehen der Aufsicht des Privatversicherungs, amts; die Beaufsichtigung der übrigen deutschen Anstalten wird durch Landesbehörden ausgeübt. ö
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem oder in mehreren Bundesstaaten landegrechtlich zum Geschäftsbetriebe , Versiche⸗ rungganstalten bedürfen für die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs in den ihnen bisher gestattet gewesenen Grenzen keiner erneuten Erlaubniß.
§ 89. .
Beim Ablauf einer landesrechtlich auf eine bestimmte Zeit er⸗ folgten Zulassung bedarf es der Grtheilung einer neuen Erlaubniß durch die Aufsichisbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes,
Wenn der Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf der auf eine bestimmte Zeit erfolgten Sung ff nicht mehr als sechs Monate beträgt, so gilt die Dauer der Zulassung als um ein Jahr verlängert.
§ 90. . 8 t die Zulassung einer Anstalt auf einer widerruflichen ö . o if, die Ausübung des Widerrufs solange dem frelen Grmessen der Aussichtsbehörde, als die Anstalt nicht die Er—⸗ laubniß zum Geschäftsbetriebe nach Maßgabe dieses Gesetzes erlangt hat.
§ 91.
erungtzanstalten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses ä. . in mehreren Bundesstaaten zum Geschäfts⸗ betriebe befugt sind, bedürfen zur Ausdehnung desselben auf einen anderen Bundesstaat der Erlaubniß durch das Privatversicherungsamt. Auch ohne daß der Fall einer solchen Ausdehnung des Geschäfte⸗ betriebs borliegt, können die der Aufsicht des letzteren unterstehenden Anstalten an Stelle ihrer seitberigen landesrechtlichen Zulassung jeder⸗ zeit die Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beantragen.
92. Soweit ein Uebergang der a cht von Landegbehörden auf dat alle Rechte und Pflichten über. welche durch Kautiongbestellung,
in daz Reicheschulbbuch oder darch sonftige Sicherung;
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za n , , , er r
. e, . durch e n en den einstweilen, er
auf höchstens fünf Jahre, ,
Die bereits zugelassenen Versicherungsanstalten haben der Auf⸗ sichtsbehoörde au d. binnen einer von dieser ju bestimmenden rist 9 a in , ihres Geschäftgplans erforderlichen Angaben 4 bis u machen. 3. Die Au Hier sr kann eine bereits zugelassene Versicherungs⸗ anstalt auffordern, binnen bestimmter Frist ihren Gesellschaftsvertrag oder . Satzung mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Die Inhaber oder Vertreter der Anstalten können zur Erfüllung der im 26 . 2 bezeichneten Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten werden. 5 94. ; Bei, bereits zugelassenen Anftalten finden die Vorschriften der §5§ 56 bis 61 mit . , dieses Gesetzes auf die Prämien⸗ reserve der nach diesem Jeitpunkt abzuschließenden Lebengpersicherungen und Unfallversicherungen der im § 12 bezeichneten Art Anwendung. Die Prämienreserve für die früher abgeschlossenen Versicherungen ist, dem rechnungsmäßigen Soll entsprechend, bis zum 1. Januar 1903 aus dem übrigen Anstalts vermögen auszusondern, dem nach Abs. 1 gebildeten Prämienreservefonds zuzuführen und gemäß dem § 57 und dem 5 60 Abs. 1' aufzubewahren, zu buchen und zu verwalten. Aug⸗ nahmsweise kann für eine bestimmte Versicherungsanstalt die bezeichnete Frist durch den Reichskanzler auf Antrag der Landegregierung des- jenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die Anstalt ihren Sitz hat, verlängert werden; eine solche Verlängerung der Frist ist durch den Reichskanzler im „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen. Auf den gesammten Prämienreserbefonds (Ab 1 und finden die Vorschriften des 66 Abs. 3, 4 mit dem 1. Januar 19603 oder dem Ablauf der nach Abs. 2 Satz? durch den Reichstanzler ver längerten Frist , n sie nicht , , durch die Aufsichtsbehörde schon zu einem früheren von . . . ö bekannt zu machenden Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden. . 6, 8 Frist, welche nach Abs. 2 für die Ausson⸗ derung der Prämienreserve für die älteren Versicherungen maßgebend ist, muß auch die Anlegung dieser Prämienreserve in der im 5 59 vorgeschriebenen Weise bewirkt werden. ire g bestimmter Theile der Prämienreserve können Ausnahmen für bestimmte Zeit durch die Aufsichts behörde gestattet werden. 9.
Erachtet die Aufsichtsbehörde die Prämienreserve zur Sicher⸗ stellung . dauernden Erfüllung der aus den Versicherungsverträgen sich ergebenden Verpflichtungen nicht für ausreichend, so kann sie, vorbehaltlich ihrer Befugniß zum Eingreifen nach den S5 65 bis 67, zur Aenderung der Rechnungs grundlagen oder sonstigen Beseitigung der Mängel eine angemessene ß
Vereine, die zur Zeit des Jnkrafttretens dieses Gesetzes die Ver⸗
a . . nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
betreiben und die Rechtsfähigkeit besitzen, unterliegen den Vor-
schriften dieses , über die Versicherungsvereine auf Gegen ⸗
seitigkeit ö. n, . dersenigen über die Bildung eines Gründungs⸗ ines Reservefonds. .
4 * die ö * ber, . dieser Vereine finden die 9 bis 32 entsprechende Anwendung.
ö , Vereine bleibt unberührt, soweit
nicht eine Aenderung gemäß § 93 Abs. 2 durch die Aufsichts behörde dert wird.
elockzst wweahcgtebehhrde bet nach dem Ablauf ber Cen 8 8s
Abs. I bestimmten Frist ein Verzeichniß derjenigen Vereine, welche der
Eintragungspflicht unterliegen, dem für die Führung des Handels⸗
registers zuftändigen Gerichte ,
5 os *] keine Anwend fsolch Die Vorschriften des nden keine Anwendung auf solche eingetragene C ff e nd im Sinne des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, und auf solche nach dem sächsischen Gesetze vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Per⸗ onen, bestehende eingetragene Vereine, welche die Versicherung ihrer kitglieder nach dem , Gegenseitigkeit betreiben.
Vereine, die, ohne die Rechtefähigkeit zu besitzen, zur Zeit des Inkrasttretens dieses Gesetzes die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben, können von der Auf- sichtsbehörde aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Zulassung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes nachzusuchen. Kommt ein Verein einer solchen Aufforderung nicht nach, so sist die Aufsichts behörde befugt, ihm den 2 Geschãftsbetrieb zu untersagen.
Die Vorschriften dieses Gee hes finden keine Anwendung auf van n n, die sich bei seinem Inkrafttreten in Liqui⸗ dation oder im Konkurse befinden.
VIII. Strafvorschriften.
5§ 100.
Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht e. die fegen einer Versicherungsanstalt zum Geschäfts betriebe, die Verlängerung einer Zulassung oder die Genehmigung zu einer Aenderung der Geschäftsunterlagen oder des Versicherungs⸗ bestandes (8 14) zu * 3 i er mmhh und zugleich mit
bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. . . fa. . der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werd
; Lind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 510
it Gefängniß bis ju sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu , . . oder mit einer dieser Strafen werden die Mit⸗ glieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren einer Versicherungegesellschaft auf Aktien oder eines Verficherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestraft, wenn sie wing. e weer e Geh, , e e, . Bildung von Reserven zuwider eine Gewinnvertheilung vorschlagen oder zulassen, 2) den gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung und Buchung, per idem . er en. der Prämienreserve (68 56 bis 61, deln, ö 5 ger Vorschriften über die Anlegung von Geld⸗ beständen zuwiderhandeln.
§ 102.
verständige, welche die Berechnung der Prämienreserve bei
gebe er e , / zu prüfen haben, werden,
wenn sie die nach 5 56 Abss. 2 unter der e, , . abzjugebende
Erklärung wissentlich kli ee . e . enk und zugleich mit 8 w ausen f
6 bonn en mn. der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
. mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein. an ngggeschäft ohne Eilaubniß oder in anderer als der zugelassenen 2 ht, wird . eine
Wer im Inlande das Ver bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gef drei Monaten bestraft. . Die gleiche Strafe 3 zum Geschäftsb e
trifft denje igen, welcher im Inlande für e . . oder für ein⸗
) oder „Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherungswesen“.
Privat versicherungsamt jtattfindet, gehen auf dieses kraft 6. auch Hinterlegung, Eintragung von Schuldverschreibungen in ein Staats
ebe Anstalt in anderer als 835 ,, Lell oder