austalten sederseit frei widerruflich sind, so sind w. r .
ständigen Here der Behörden in der *. ö s .
gungen der unter solchem Recht lebenden r lud vermieden worden
, . ,, , 1 ar . runggweseng aber muß senommen w ¶ I
heit hier Wan del geschaffen . k
Wenn daher seit Jabrzehnten von berufenen Vertretern der
. ö Zmeite 8 eitage . zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
280. Berlin, Sonnabend, den 26. November 2
Erläuterung en.
Einleitung.
Rach Artikel 4 Nr. 1 der Reichgverfassung unterli ie Be⸗ stimmungen über den Gewerbebetrieb, . ich . nr Tn, Ker. . Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung
bHirs er ven auschuß ven Verscermatreetztrer oel
ö ʒ 19s. Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und ei it ö strafe bis zu fünftausend Mark werden die . .
oder die Liquidatoren einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines ö auf Sen . bestraft, wenn ent , ,
—
r 8 ITRn, . ö 6 d
ersicherungsvraxis, von Volkswirthen
6 von der Ueberschuldung der Anstalt unterblieben ist.
den ge nn, bleibt derjent a e erjenige, bezüglich die Anzeige ohne sein Verschulden . ist.
S 106.
Die Mitalieder des Vorstands, eines Aufsichtsraths oder eines ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden. wenn sie absichtlich zum Nachtheil des Vereins handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu
jwanzigtausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein. 106.
5 ö
Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder eines äbnlichen Organs sowie die Liquidatioren re,, , auf Gegenseit gkeit werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie pwissentlich in ihren Darftellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögen stand des Vereins oder in ihren Vorträgen vor dem obersten Organe den Stand des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern. w kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließli e Geldstrafe ein. . ö
. . § 10.
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestraft, wenn entgegen der Vorschrift des 5 47 Abs. 1 der Antrag auf Er⸗ öffnung des Konkurses unterblieben ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein. bezüglich dessen festgestellt wird, daß
Straflos bleibt derjenige, der Gröffnungtantrag ohne in Verschulden unterblieben ist.
§ 108.
Die Strafvorschriften der 55 101, 104 bis 107 finden auch auf Lie Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines solchen Vereins Anwendung, der nach 5 96 als Versicherungsperein auf Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt.
IX. Schlußvorschriften.
§ 109.
Zur Ausführung dieses Gesetzes kann der Bundesrath Vorschriften erlassen. Er kann insbesondere Art und Form der Rechnungslegung der Anstalten regeln und die näheren Vorausetzungen bestimmen, unter welchen ein Versicherungs verein auf Gegenseifigkeit als kleinerer Verein im Sinne des § 52 anzusehen ist.
§ 110. Durch Beschluß des Bundesratht kann angeordnet werden, daß für einzelne Versicherungewelge, mit Ausnahme der im 5 6 Abs. 2 bezeichneten, die Vorschriften der Abschnitte J, II, IV und V dieses e,. ganz oder theisweise außer Anwendung bleiben.
er Bundesrath kann bestimmen, daß die Vorschrift des 5 6
Abs. 2 auch auf andere als die dort bezeichneten Versicherungszweige Anwendung findet.
§ 111.
Alle der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegenden
Anstalten sind verpflichtet, dem Privatversicherungsamte die von diesem ersorderten statistischen Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzu⸗ reichen. Ueber die hiernach zu erfordernden statistischen Nachweise ist der Versicherungsbeirath zu hören. Die auf Grund landetrechtlicher Bestimmungen errichteten öffent⸗ lichen Versicherungeanstalten unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, können jedoch durch Beschluß des Bundegsraths zur Einreichung bestimmter statistischer Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb an das Privatversicherungsamt verpflichtet werden.
; . . S 112.
Unberührt bleiben die landes rechl lichen Vorschriften, nach denen der Betrieb hestimmter Versicherungsgeschäfte öffentlichen Anstalten vorbehalten ist.
113.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die polizeiliche . des Abschlusses von Feuerversicherungs⸗ verträgen und der Auszahlung von Brandentschädigungen, sowie die—⸗ , . landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche der unmittelbare . il von Feuerbersicherungsoerttägen mit im Auslande befind⸗ lichen Anstaltsvertretungen verboten wird.
§ 114.
Den Vorschrifsen dieses Gesetzes unterliegen nicht die auf Grund des Gesetzeß über die eingeschriebenen Hilfekassen vom 7. uli . (Reichs. Gesetzbl. S. 125) in der Faffung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (Reichs Gesetzbl. S. 54) errichteten Kassen, die auf Grund der e n, . . oh g, e, , een, errichteten
nterstützungskassen sowie die auf Grund berggesetzli V errichteten Knappschaftskassen. e § 115.
Die Vorschriften des 5 13 Abs. 2 Satz 1, des 5 38 Abs. 3 und des 5 65 Abs 3 Satz 2 sinden auf Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
; 8 116.
Die Aufsichtebehörde kann für Vereine auf Gegenseitigkeit, die wegen ihres engbegrenzten Wirkungekreises der Eintragungepflicht nicht unterliegen, hinsichtlich der Zulassung, der Geschäftsführung und der Rechnungslegung Abweichungen von den Vorschriften der 55 11, 12, hö bis 57 zulassen.
Tie hinsichtlich der Geschäftsführung und der Rechnungslegung zujulassenden Abweichungen können unter anderem davon abhängig emacht werden, daß in mehrjährigen Zeiträumen eine von einem
chverständigen auf Kosten des Vereins vorzunehmende Prüfung des nn, de, n,. und der Vermögenslage stattfindet und der Prüfung bericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
§ 117. Die Vorschriften der 55 68, 93 und des § 96 Abs. 4
dem 1 —ĩ k ö ; . ö
u dem gleichen Zeitpunkt werden die zur Beaufsichti von Versicherun Im serfr zuständigen Landesbehörden durch * 5 , . . 6. ⸗ ge .
m übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das G ĩ Kraft tritt, 1 Zustimmung des Bundesraths durch . * weg mg Bapem tritt bas cl
m Königre ayern as Gesetz, soweit es sich um das Immohiliar. Versicherungswesen handelt, mit Zusti d bayerischen Regierung in Kraft.) . . 66
) In Bayern kann das Gesetz für das Immobiliar⸗Versicherungs. wesen nur mit Zustimmung der bayeris Regi lt = (Nr. IV des Schlußprotokolls . ö 2 8
ind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die dessen r felt wird, daß
Diese Bestimmung erleidet eine Einschränkung insofern, als dur Nr. IV des sog. Versalller Schlußprotokolls vom 23. November 6 k— bl. 1871 S. 235 in Anbetracht der in Bayern be⸗ tehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiltar.Ver⸗ sicherungswesens und des engen Zusammenhangs desfelben mit dem Vypothekar ⸗Kreditwesen ⸗ festgestellt ist, „daß, wenn sich die Gefetz= een des Bundes mit dem Immobiliar⸗Versicherungswesen befassen yllte die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung er⸗ 2 ö ft - z
ür die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung auf dem Gebiet des Versicherungsrechts ist ferner auch das . vom 20. Dezember 1873 Reichs. Gesetzbl. S. 379) von Bedeutung, wonach dem Reich die Gesen gebung über das gesammte bürgerliche Recht zusteht. isher hat sich die Reichsgesetzgebung, wenn hier von der Vor—
schrift des 8 1 Abs. 2 Nr. 3 des Handelggesetzbuchs und von der im letzteren geregelten Seeversicherung, sowie ferner von der Arbeiter. her sicherung abgesehen wird, nur gelegentlich bei der Regelung anderer Materien mit vereinzelten Fragen des Versicherungswesens befaßt, so im § 14 Abs. 2 der Gewerbeordnung Gergl. s 6 ebendaselbsth, in ö . . . 9 ö. . . des Strafgesetzbuchs,
ö. . ̃ 219 : 6 6 . is 1130 des Bürgerlichen aher ist für das private Versicherungswesen sowohl in ver— waltungs,, als in privatrechtlicher Hinsicht bis jetzt im allgemeinen noch das Landesrecht maßgebend, welcheg für die privatrechtliche Seite 87 ern, nl . e . , es zum n Gesetzbuch auch na essen Inkrafttreten
seine gehn , wird. J ieser Rechtszustand und die sich daraus ergebende Mannigfaltig⸗
leit der geltenden Bestimmungen har naturgemäß k. Nachtheile im Gefolge, die von den betheiligten Behörden sowohl wie vom Publikum und den Versicherungtanstalten schwer empfunden werden. Große und wohlberechtigte, staatlichen Schutz und örderung verdienende Interessen der Versicherungsanstalten, owie schwerwie gende Rückschten der öffentlichen Wohlfahrt weisen demgemäß auf die Nothwendiakeit hin, dem gesammten privaten Versicherungtwesen in Deutschland im Wege einer plan—⸗ mäßigen Reichs gesetzgebung einen einbeitlichen Rechts boden zu geben.
Namentlich die für die öffentlich⸗rechtliche Seite des Versicherungt⸗
wesens in den deutschen. Bundesstaaten maßgebenden Landesgesetze weisen in ihren Grundsätzen wie in ihren Einzelbestimmungen die denkbar größte Vielgeftaltigkeit auf. Die verschiedensten Systeme, von dem einer strengen Genehmigungepflicht und eingreifender Staats⸗ aufsicht über die Versicherungzanstalten bis zu dem eines völlig freien Gewährenlasseng, sind in den mannigfaltigsten Abstufungen vertreten. Bei der Konzessionierung neuer Anstalten werden in den verschtedenen Staaten des Deutschen Reicht die abweichendsten Anforderungen hin— sichtlich des Nachweises eines Bedürfnisses, hinsichtlich der perfönlichen Eigenschaften der Unternehmer und Gründer, der Verfassung und Einrichtungen der Anstalten, des erforderlichen Grundkapitals oder eines Gründungg⸗ und Garantiefonds, der zu leistenden Kautionen u. s. w. geftellt, bei der fortlaufenden Beaufsichtigung bestehender Anstalten die verschiedensten Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsführung, Vermögen verwaltung und Rechnungslegung; die Entziehung der einmal ertheilten Konzession ist an die verschledensten Voraussetzungen geknüpft und zum theil völlig vom freien Ermessen einer Verwaltungt—⸗ behörde abhängig; bald findet sie lediglich im Wege der Verwaltungo⸗ verfügung, bald im Verwaltungsstreitverfahren statt. Selbst in einem und demselben Bundeesstaate gilt nicht immer einheitliches Recht. So bestehen in Preußen für die seit 1355 erworbenen neuen Landegtheile mehrfach Bestimmungen, die von den für die alten Provinzen geltenden Vorschriften in den Grundsätzen völlig abweichen. GErwägt man überdies, daß naturgemäß die verwaltungsrechtliche Behandlung der Versicherungdan stalten in vielen Stücken weniger vom geschriebenen Recht als von der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden abhängt, so gewinnt man eine Votstellung von den Schwierigkeiten, denen eine in mehreren oder sämmtlichen Bundesstaaten arbeitende Ver sicherungẽ anstalt fortwährend ausgesetzt ist. Waͤhrend sonst im allgemeinen das Deutsche Reich für das ge— werbliche und wirthschaftliche Leben ein einheitliches Wirthschafts. und Rechtsgebiet bildet, treten bei der heutigen Rechtslage die Ver. sicherungsunternehmun en, sobald sie mit ihrem Geschaftsbetrieb die Grenzen ihres Heimathstaats überschreiten, in die Fremde und müssen auf deutschem Boden die Erschwerungen und Nachtheile des Wirkens im Ausland erdulden. Die einzelnen deutschen Staaten behandeln einander auf diesem Gebiet noch jetzt als Ausland. Jede Ver sicherungsanstalt, die ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines anderen Bundesstaats als desjenigen, in welchem sie ihren Sitz hat, erstrecken will, muß, wenn in diesem Bundesstaat das Spstem der stagtlichen Genehmigung und Aufsicht besteht, für dasselbe erst die Erlaubniß zur Aueübung des Geschäftsbetriebs neu erwerben und den besonderen Anforderungen der Aufsichtsbebörde Genüge leisten. Und doch ist kaum ein anderer Geschäftszweig in dem Maße auf die territoriale Ausdehnung seines Wirkungskreisegz angewiesen wie der Versicherungsbetrieb nach seinem Zweck und seinem innersten Wesen. Abgesehen von den kleinen Versicherun gsunternehmungen, die sich plan. mähig nur die Befriedigung eines Versicherungsbedürfnisses auf örtlich engbegrenztem Gebiet zur Aufgabe stellen und alsdann vermöge ihrer ge ringen Leistungs fahigkeit den Versicherungszweck auch nur in 1 engen Grenzen erfüllen können, ist jedes Versicherungsunternehmen naturgemäß bis zu einem gewissen Grade zu einer extensiven Ent— wickelung e nn, der Wirkungskreis muß groß sein, damit der im Versicherungs zwecks gelegene Ausgleich der zu übernehmenden ver— schiedenartigen Ristken ermöglicht, und so der Bestand der Anstalt von unberechenbaren lokalen Zufällen unabhängig gemacht werden kann. Alle Hemmnisse, welche einem Unternehmen in dieser Richtung bereitet werden, wirken mit Norhwendigkeit nachtheilig auf die Ver⸗ sicherten zurück, indem sich die Sicherheit ihrer Ansprüche mindert oder die Kosten der Versicherung erhöhen.
Es ist indessen nicht nur die Buntscheckigkeit des auf diesem Gebiete geltenden Rechts, sondern auch seine ef , empfundene sach⸗ liche Mangelhaftigkeit. welche eine Reform desselben geboten erschelnen läßt. In gewissen Theilen des Reichs fehlt es an verwaltungsrecht⸗ lichen Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Versicherungs⸗ unternehmungen fast gänzlich; in anderen Bundesstaaten unterliegen nur bestimmte Versicherungszweige, wie j. B. die Feuerversicherung, der staatlichen Genehmigung und Aufsicht, während andere Zweige, welche, wie z. B. die Lebenzsversicherung, in ihren verschiedensten Ge⸗ staltungen in besonderg bohem Grabe einer gesetzlichen Regelung be— dürfen, einer solchen gänzlich entbebren. Unter dem Schutze dieser Verhältnisse hat sich dann in solchen Rechtsgebieten zuweilen ein Gründungtschwindel auf dem Gebiete des Versicherungßwesens ent⸗ wickelt, der aus sittlichen und wirthschaftlichen Gesichtepunkten überaus bedenklich erscheint. Die Behörden standen demselben vielfach von vornherein machtlos gegenüber und konnten ihm eist nachträglich, nachdem Unheil in weiten Kreisen der Bevölkerung verursacht war, und zwar nur mit Hilfe des ee, ,, entgegentreten. In anderen Gebieten wieder findet zwar thatsächlich eine obrigkeitliche Ueberwachung aller er e r g men, statt, ohne daß jedoch diese . auf eine klare und ere gesetzliche Grundlage basiert ist. o besondere gesetzliche Vorschriften ehen, sind sie theilweise so lückenhaft, daß weder die Behörden die zu einer ersprießlichen Auf⸗ sichts führung unerläßlichen Handhaben besitzen, noch den bestebenden Versicherungtanstalten irgend ausreichende echt garantlen gegen un⸗
echtfertigte behördliche Gingrisfe gewährt sind. Wenn nach einer
langen Be gu BVayerng zur Ver des Beutschen f . d
Wissenschaft wie der Versi . im . ,.
nftigen gesunden Entwickelung des gesammten Versicherun die Forderung erhoben wird, da . gegen wãrti n n Rechtszersplitierung und Rechtzunsicherheit ein Ende bereitet werde so lann dieser Bewegung die ,, nicht abgesprochen werben JInebesondere geht das Verlangen der Verficherunganstalten dahin.
Wirthschafts⸗ und Rechtsgebiet mit der Wirkung gescheffen werd die Zulasfung in einem Bundesstaat zum e e ef! im . Reichsgebiet berechtigt, also Freizügigkeit eingefübrt wird, und dag jede bestehende Anstalt hinsichtlich ihres gesammten Wirkungskreiseg in Deutschland nur von einer Behörde beaufsichtigt wird.
Auch in den gesetzgebenden Körperschaften mehrerer Bundesstaaten sind die Mängel des Landesrechts wie des gesammten in Deutschland herrschenden Rechtszuftandes auf dem Gebiete des Versicherungsweseng wiederholt zur Sprache und Anerkennung gelangt; die . einer Besserung im, Wege der Landesgesetzgebung ist aber melstens 3 . auf die zu erwartende Reichsgesetz gebung zurückgestellt
Was insbesondere Preußen anlangt, so sind von der Königlt Staatsregierung schon unter dem 1. Februar g dem n hause jwei Gesetzentwürfe über den Geschäftsverkehr der Versicherunggs⸗ anstalten und das Feuerversicherungswesen vorgelegt worden. Ber Weg der partikulargesetzlichen Reform wurde aber nicht weiter ver folgt, weil man eine Regelung durch das Reich vorziehen zu sollen glaubte. Das Haus der Abgeordneten hat sodann auf Vorschlag seiner Kommisston für Petitionen (vergl. Nr. 1658 der Drucksachen . , . 28. Januar 1878 die Noth⸗
ner re esetzlichen Regelun 8
. . gesetz gelung des Versicherungsweseng
uch von den gesetzgebenden Faktoren des Reichs ist das Be⸗
dürfniß nach einer reichsgesetzlichen h e , . gesetzlich gelung des Versicherungsweseng
Nachdem bei der Vorbereitung der Gewerbeordnung die Regelun des Versicherungswesens ausdrücklich ausgeschieden . ö.. ö Enderen Akte der Gesetzgebung vorbehalten worden war, hat der Bundesrath auf Antrag von Sachsen. Coburg-⸗Gotha unter dem 1. März 1869 86 39 der Protokolle) beschlossen:
an den Bundeskanzler das Ersuchen zu richten, etwa nach Ein⸗ ziehung nöthiger Auskunft über die in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes in Betreff des Versicherungswesenz geltenden Bestimmungen den Entwurf eines Bundesgesetzes , lassen und dem Bundesrathe zur Beschlußnahme egen. Am 19. Juni 1870 (6 279 der Protokolle) hat die Königli
sächsische Regierung im Bundesrath die Beschleunigung der 46
,, e, beantragt; in gleicher Weise hat die Königlich preußische gierung beim Reichskanzler zu verschiedenen Zeiten die möglichst
baldige Vorlage eines ent prechenden Gesetzentwurfs befürwortet. Auch aus der Mitte des Reichstages sind mehrfach gleichartige Anregungen hervorgegangen; insbesondere hat der Reichstag am 14. Mai 1955 aus Anlaß einer Petition beschlossen, die Reichsregierung zu ersuchen, daß da? Versicherungswesen im Wege der Reichsgesetzgebung bald— möglichst geregelt werde (IV. Bericht der e fen, für die Petitionen Nr 160 II. Session 1873 und Sten. Ber. über die 44. Sitzung S. 1193). Noch am 11. Dezember 1896 hat der Reichs tag im Anschluß an seine Beschlüsse zum Bürgerlichen Gesetzbuch in . . ö. k , , en. daß das Versicherungt echt für da eutiche Reich baldthunlichst ei 3. 2. . 8e . hunlichst einheitlich geregelt werde ; er Reichskanzler ist zur Vorbereitung eines Gesetzentwurft über die öffentlich · rechtliche Seite des Versi ,, an l, mit den Bundesregierungen in Schriftwechsel getreten und hat namentlich in den seiner Zeit in die Oeffentlichkeit gelangten Rundschreiben vom 4. August 1878 und 17. November 1881 diejenigen Gesichtspuntte zur Grörterung gestellt, welche bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Ver sicherunge gesetz es als Grundlagen zu dienen hätten. Die demnächst aus⸗ gearbeiteten Entwürfe sind mehrfach mit Sachverständigen aus dem Gebiete des Versicherungswesens berathen worden. Wenn ein Gesetz entwurf erst jetzt fertig gestellt ist, so findet dies in der besonderen Schwierigkeit des Gegenstandes sowie darin seine Begründung, daß die Vorarbeiten zeitweise vor noch dringlicheren Aufgaben der Reicht, gesetzgebung haben zurücktreten müssen. Inzwischen sind die ein— schlagenden Fragen durch wiederholte Verhandlungen und Erörterungen in Literamr und Presse soweit geklärt worden, daß in wichtigen Be ziehungen nahezu Uebereinstimmung der Ansichten erzielt ist, die früher weit augeinandergingen.
Die Grundzüge des Entwurfs.
Der Entwurf beschränkt sich auf die Regelung der ö6ffent⸗ lich⸗ rechtlichen Seite des h, und behält die dem bürgerlichen Recht anheimfallende Ordnung des Rechts des Versicherungsvertrags einem besonderen Gesetze vor. Nur ausnahmt⸗ weise werden auch priratrechtliche Verbältnisse berührt, soweit dies wegen des unlösbaren Zusammenhanges gewisser Fragen mit dem Ver— waltungsrecht unvermeidlich war.
Dementsprechend beschäftigt sich der Entwurf vor allem mit den
gewerbe und wirthschafte polizeilichen Fragen, unter welchen Voraus.
setzungen ein Unternehmen Versicherungsgeschäfte im Inlande betreiben
darf, welche Bedingungen in Bezug auf Verfassung sowie auf die finanziellen und technischen Unterlagen eines Unternehmens erfüllt sein
müssen, um den dauernden Bestand des letzteren und einen vertrauens
würdigen, gemeinnützig wirkenden Geschäftsbetrieh erwarten zu lassen; ferner, nach welchen Grundsätzen die Verwaltung des Anstalte⸗=
vermögens einzurichten, wie die Rechnungslegung zu bewirken ist, wie
weit eine öffentliche Darlegung der wichtigften Thatsachen des Ge
schäftsbetriebs und der Vermögenslage zu erfolgen bat, um den
interessierten Kreisen eine Beurtheilung der Solidität einer Anstalt zu
ermöglichen; endlich, nach welchen Gesichtepunkten, von welchen Be—
hörden und mit welchen Machtbefugnissen eine obrigkeitliche Ueber⸗
wachung des , , stattfinden soll.
Eine i To erische Trennung der verwaltungsrechtlichen und der privatrechtlichen Beziehungen des Versicherungs wesens säßt sich ohne erhebliche Unuuträͤglichkelten durchführen; sie ist im allgemeinen der bisherigen Gesetzgebung der Bundesftaaien eigenthümlich und findet auch Vorgänge in der neuesten ausländischen Gesetzgebung verschledener Staaten. Es mag hier namentlich auf die Schweiß verwiesen werden, wo das Bundeggesetz, betreffend Beaufsichtigung von Privatunter⸗ nehmungen im Gebiet des Versicherungsweseng, bereits unter dem 25. Junl 1885 ergangen ist, während man erst in neuester Zeit der Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag näher getreten lst und einen im Auftrage des Schweizer Bundesraths von Professor Dr. Roelli in Zürich ausgearbeiteten Entwurf veröffentlicht hat.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
er her von Landesgesetzen die Konzessionen deutscher Versicherungs⸗
ersicherungganstalten wie einer 2
daß für sie durch die Reichsgesetzgebung ein einheitliches deutsches
(Schluß aus der Ersten Beilage)
Jedenfalls ist die reichsgesetzliche Regelung des öffentlichen Ver— sicherun gsrechts die weitaus dringlichere Aufgabe, und es empfiehlt sich beöhalh nicht, mit ibrer Erledigung bis dahin zu warten, wo auch ein die Rechtsverhältnisse aus dem Versicherungsvertrag ordnender Gesetz⸗ entwurf fertiggestellt sein wird. Auch sachliche Gründe lassen sich dafür geltend machen, der Reform des Verwaltungsrechts die Priorität. einzu. räumen. In wichtigen Punkten muß dessen Gestaltung und insbesondere die Art der stagtlichin Ueberwachung des Versicherungshetriebs auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den vertrazschließenden Theilen beim Versicherungsgeschäfte zurückwirken. Je mehr bereits darch dag Verwaltungsrecht und die Thätigkeit der Aufsich tobebörden die Wirkung erzielt wird, daß die Rechte und Pflichten der Versicherer und der Versicherten durch die Vertragsbedingungen und deren praktische Handhabung klar und verständlich hingestellt, daß ausbeutende, chikanöse, betrügerische oder irreführende Vertragsbestimmungen hintan ⸗ gehalten werden, um so weniger wird die Gesetzgebung auf dem Ge— biete des Privatrechts veranlaßt sein, die Vertragsfreiheit der Parteien durch Vorschriften zwingenden Rechts einzuengen.
Dazu kommt, daß sich der Geltungsbereich der privatrechtlichen Vorschriften mit dem des vorliegenden, die verwaltungsrechtliche Seite des Versicherunggwesens regelnden Entwurfs nicht decken würde. Während die Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag unzweifelhaft nicht bloß das Geschäft der pripaten Versicherungsunternehmungen, sondern gleichmäßig auch das der öffentlichen Anstalten (Feuersozietäten, öffentlichen Hagel und Viehversicherungtanstalten u. a.) erfassen müßte. beschränkt sich der Entwurf, abgesehen von der im § 111 Abf. 2 vorgesebenen Bestimmung, auf private Versicherungs⸗ unternebm ungen. Daher scheiden nicht nur alle diejenigen An stalten aus, denen vermöge der Arbeiterpersicherungsgesetze des Reichs als öffentlich rechtliche Pflicht die Durchführung der Kranten, Unfall, Invaliditäts- und Altersversicherung obliegt, sowie die auf Grund sandesrechtlicher, insbesondere berggesetzlicher Vorschriften bestehenden Knappschaftskassen und ähnlichen landesrechtlichen Einrichtungen, sondern insbesondere auch alle sonstigen, auf Landesrecht beruhenden öffentlichen Versicherungtanstalten, welche unter der Verwaltung oder Leitung staatlicher oder kommunaler Behörden stehen. Dabei macht es keinen Uaterschied, ob diese Anstalten freiwilliger Versickerung oder der Durchfübrung eines Versicherungszwanges dienen, und ob sie für einen bestimmten Versicherungszweig das Privileg der ausschließlichen Versicherung (Monopol) befißen oder im Wettbewerb mit Privat- anstalten stehen. Hierher gehören die bestehenden öffentlichen Hagel- und Viehversicherungsanstalten sowie vor allem die in verschiedenen Bundesstaaten in namhafter Zahl und Bedeutung vorhandenen öffent—⸗ lichen Feuerversicherungsanstalten (Feuersozietäten).
Für die Reichsgesetzgebung fehlt es an einem ausreichenden Anlaß, die vorbezeschneten öffentlichen Anstalten in die Neuregelung des Ver— waltungsrechts mit einzubeziehen. Da sie unter behördlicher Ver⸗ waltung und staatlicher Aufsicht ftehen, besteht zu einer ande rweiten Ueberwachung kein Bedürfniß. Jede Aenderung in dieser Richtung würde mit Recht als unliebfamer und ungerechtfertigter Eingriff in die Behördenzuständigkeit empfunden werden. Die Veisicherten er= scheinen bei diesen Anstalten in keiner Wee gefährdet; für die Ver waltungen sind lediglich Rücksichten des Gemeinwohls maßgebend; jedes Interesse an einem unsoliden Geschäftsbetrieb, insbesondere an der Uebervortbeilung der Versicherten, ist ausgeschlossen. Die An⸗ stalten sowobl wie die Versicherten fühlen sich im allgemeinen bei der gegenwärtigen Rechtslage wobl. Die Konkurrenzbedingungen der perschiedenen Arten von Versicherungeunternehmungen zu einander aber können in diesem Entwurf nicht geregelt werden.
Vom Standpunkt der privaten Versicherungsanstalten aus, welche durch gewisse, auf Landesrecht beruhende Vorrechte öffenticher An⸗ stalten in ibren geschäftlichen Interessen sich benachtheiligt glauben, ist die Forderung vertreten worden, es möge die Reichs gesetzgebung, wenn es unvermeidlich sei, den bestehenden offentlichen Anstalten ihre Monopolrechte in dem seitherigen Umfange zu wahren, doch wenigstens verhindern, daß in den Bundesstaaten neue Monopolanstalten errichtet oder die Privilegien der vorhandenen Anstalten zum Nachtbeile des privaten Versich'rungsbetriebs erweitert werden. Zum mindesten möge die Schaffung neuer oder die weiterung bestehender Monopolrechte von der Zustimmang einer Reichsinstanz abhängig gemacht werden.
Der Entwurf verzichtet indessen darauf, zu der mit jener Forde—⸗ rung aufgeworkenen Frage. innerhalb welcher Grenzen auf dem Ge⸗ biete des Versicherunge wesens der Pripatbetrieb einerseits und der öffentliche, insbesondete ftaatliche Betrieb andererseits berechtigt und zweckmäßig und daher gesetzlich zuzulassen sei, Stellung zu nehmen. Diese Frage, die zu verschledenen Zeiten, für die verschiedenen Ver- n,. und vor allem auch für die versckiedenen Theile des
eichs sehr verschiedener Beantwortung fähig sein kann, muß nach den seweiligen thatsächlichen und örtlichen Verhältnissen entschieden werden, eignet sich also nicht für die reichsgesetzliche Regelung. Es wäre ein verfehltes Beginnen, der naturgemäßen Entwickelung auf diesem Gebiete durch die Gesetzgebung des Reichs vorgreifen zu wollen. Vor allem aber läge es von der eigentlichen Aufgabe des Entwurfs, der dem hervorgetretenen dringenden Bedürfniß entsprechend dem privaten Versicherungsbetriebe, soweit er gegenwärtig besteht und sich künftighin entfalten wird, eine zweckmäßige rechtliche Ordnung bieten will, weitab, die kuͤnftige Entwickelung des öffent⸗ lichen und des privaten Beiriebs meistern und das Arbeitsfeld beider abstecken zu wollen. Die Entscheidung darüber, wieweit zur geeigneten Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses und zur Ei⸗ reichung des Versicherungszwecks, bei dem öffentliche Interessen in mehrfacher Beziehung betheiligt sein können, öffentliche Anstalten int Leben zu rufen oder zu betheiligen sind, bildet bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse mit Recht eine wichtige Aufgabe der Landesverwaltung in den Ginzelstaaten, und hierbel wird es auch fernerhin sein Bewenden haben müssen. Eine Verschiebung hierin anzustreben wäre ebenso ungerechtfertigt wie aus— sichtslos und nur geeignet, das Zustandekommen des allseirig und nicht am wenigsten von den privaten Versicherungsanstalten selbst gewünschten Versicherungsgesetzes zu gefährden.
Auch auf dem Gebiet des Steuerrechts werden sich die Interessenten des privaten Versicherungswesens bescheiden müssen, nicht alle ihre Wänsche durch den Entwurf erfüllt zu sehen., Letzterer ver- meidet es grundsätzlich, die Frage der steuerlichen , Versicherungsanstalten und des Herslderl hö hat in den Kreis der von ihm zu regelnden Gegenstände hereinzuziehen; nach ihm sollen vielmehr alle landesgesetzlichen Belastungen der Anstalten, Agenten und Versicherungeabschlüsse, oweit es sich dabei um den Aue fluß einer öffentlich rechtlichen Abgabepflicht handelt, unangetastet bleiben.
Wenn diefer Standpunkt, der beceits in den obenerwähnten Rundschreiben des Reichskan lers vom 4. August 1879 und 17. Na— vember 1851 mit aller Entschiedenheit zum Ausdruck gekommen ist, und die darin enthaltene Rücksicht auf das Besteuerungsrecht der Bundetstaaten in der Oeffentlichkeit im allgemeinen das richtige Ver, ständniß gefunden hat, so wird doch von vielen Seiten i daß durch die Reicht cfezzebung nach dem Vorbild. des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 ein Schutz
ein mehrfacher Stempel zu entrichten ist. Mag immerhin zuzugeben fein, daß infolge der Verschiedenheit der steuerlichen Grundsäße in den verschiedenen Staatsgebieten Uazuträglichkeiten und Uabilligkeiten der zuletzt bezeichneten Art nicht , sind, so sprechen doch wichtige praktische Gründe dafür, die Regelung auch dieser nicht leicht zu lösenden Frage, die mit den eigentlichen Aufgaben des Entwurfs nicht nothwendig zusammenhängt und letzteren mit neuen, unverhältniß ˖ mäßig großen Schwierigkeiten belasten und gefährden würde, zur Zeit auszuscheiden. Wenn es gegenwältig nur gelingt, dem gesammten privaten Versicherungswesen zunächst in verwaltungsrechtlich r Hinsicht einheitliche, selinem Wesen angemessene, seiner künftigen Entfaltung förderliche Rechts geundlagen zu bereiten, so wäre damit ein großer und segensrelcher Fortschritt erzielt und ez könnte dann der Zukunft überlassen bleiben, wie weit auf dleser neu gegründeten Basis das Schwergewicht berechtigter Bedürfnisse zu weiterem Ausbau und zur Erfüllung weite er Wunsche führen wird.
Der Entwurf ist auf dem . der Staatsaufsicht
siber die Versicheruagsanstalten und in Konsequenz hiervon auf dem des Konzessionssystems aufgebaut. . Es kann hier davon abgesehen werden, sämmtliche theoretischen Gründe für oder wider dieses System eischöpfend zu erörtern; ein Ausgleich der widerstreitenden Meinungen ist hier ebensowenig möglich, wie lber das berechtigte Maß staatlichen Eingreifens in das Wirth— schaftsleben überhaupt. Namentlich würden alle Erwägungen unfrucht ˖ bar sein, welch: von einer Rücksichtnahme auf die bestimmt gegebenen historisch entwickelten Verhältnisse in Deutschland absehen wollten. Es kann sich bier nur darum handeln, die hauptsächlichsten Gesichts⸗ punkte, welche für die Gestaltung des Entwurfs bestimmend waren, in das rechte Licht zu stellen.
Wollte man von der Annahme ausgehen, daß der Betrieb des Versicherungsgeschäfts auf eine Linie zu stellen sei mit jedem Gewerbe⸗ betriebe, dem gegenüber durch die Gewerbeordnung ein freies Gewähren lassen gesichert ist, daß es dem versicherungsuchenden Publikum ledig⸗ lich selbst überlassen werden könne, seine Interessen im Geschäfts⸗ verkehr mit den Versicherungkanstalten zu wahren und sich durch eigene Wachsamkeit vor Schaden zu schützen, und daß der freie Wettbewerb unter den AÄnstalten mit hinreichender Stärke in dem Sinne wirken werde, schwindelhafte Anstalten auszumerzen und unsolides Geschäfts⸗ gebahren auf die Dauer unmöglich zu machen, dann allerdings würde es einer besonderen staatlichen Ueberwachung des Versicherungsbetriebs nicht bedürfen, und dann würde die Gesetz gebung sich darauf beschränken können, für den Beginn des Geschäftsbetriebs die Erfüllung bestimmter äußerer Erfordernisse, z. B. hinsichtlich der Verfassung einer Gesell—⸗ schaft, des Vorhandenseins gewisser finanzieller Garantiemittel u. s. w., in Form sogenannter Normativbestimmungen vorzuschreiben. Würde dann überdies etwa noch die Hinterlegung einer bestimmten Summe als Kaution verlangt und eine jährliche öffentliche Klarlegung der Betriebs er hältnisse und der Vermögenslage der Anstalten gefordert, so wäre damit zum Schutze des Publikums schon ein übriges gethan.
Dem Entwurf liegt die entgegengesetzte Auffassung zu Grunde, nämlich die, daß das öffentliche Interesse an einer gedeihlichen und soliden Entwickelung des Veirsicherungewesens in besonders hohem GraLe betheiligt ist und dem Staat die Pflicht besonderer Fürsorge auf diesem Gebiet auferlegt. Maßgebend hierfür ist insbesondere einerseits die Rücksicht aaf die große volkswirthschaftliche, soziale und ethische Bedeutung des Versicherungswesens, andererseits auf die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls, die von einem Mißbrauch des Versicherungwwesens droht und um so näher liegt, als auf diesem Gebiet des Wirthschafts⸗ und Verkebrslebens selbst der sorgsame und verständige Bürger ohne Hilfe von anderer Seite zu eigener zuverlässiger Beurtheilung der Anstalten, denen er sich anvertrauen muß, regelmäßig nicht im stande ist — .
Es ist nicht bloß die Höhe der dem Versicherun gezweck gewidmeten und der durch die Versicherung gewährleisteten Summen, welche die wichtige Rolle des Versicherungswesens im Wirthschaftsieben bedingt. Vor allem müssen auch die eigenartigen, für den Volkswohlstand und das ethische Voltsleben bedeutsamen Funktionen ins Auge gefaßt werden, durch welche sich das Versichekungswesen von den sonstigen Wirthschaftszweigen wesentlich abhebt. Wie der durch die Ver— sicherung ermöglichte Schutz des einzelnen gegen die ver nichtenden und zerrüttenden Wirkungen elementarer Schäden eine wichtige volkswirthschaftliche und zugleich kulturelle Errungenschaft bildet, so ist die durch die Lehensversicherung zu erreichende Fürsorge der Versicherungs nehmer für die Zukanft hrer Familienangehörigen nicht bloß eine für letztere segenereiche Bethätigung des Familien sinnes und der Familienpflichten, sondern auch für den Vorsorgenden selbst ein Mittel, sich von drückender Sorge füt die Zukunft zu be= freien und sich für die Anforderungen der Gegenwart Muth und Schaffensfreudigkeit zu sichern. Unter diesen Umständen ist es bei der dem deutschen Volke eigenen Auffasseng von den Aufgaben des Staats unmöglich, dem Staat dem Versicherungswesen gegenüber kein anderes Interesse und keine anderen Pflichten zuzusprechen, als gegenüber einer deliebigen, auf Erzeugung und Bereitstellung materieller Güter für den Volksbedarf gerichteten freien Gewerbetbätigkeit. .
Dazu kommt, datz der Versicherungsbetrieb mehr als irgend ein anderer Wirthschaftszweig auf das Vertrauen der Bevölkerung ange⸗ wiefen ist. Nur wo dieses auf Grund langer, gleichmäßiger Erfahrungen, auf Grund einer von Generation zu Generation sich fortpflanzenden Ueberlieferung den Versicherungs unternehmungen im allgemeinen ent— gegengebracht wird, kann das Versicherungswesen mit seinem segens⸗ reschen Wirken alle Berölkerungkklassen durchdringen und die ihm zukommende Rolle im Volksleben spielen. Wird dieses Vertrauen getäuscht, so sind nicht nur die Getäuschten die Leidtragenden, und nicht bloß die eine Anstalt, welche das Vertrauen verscherzt hat, ist die Geschädigle, sondern das gesammte Versicherungswesen leidet empfindliche Einbuße an Vertrauen. Darunter haben dann auch die sollden und gut verwalteten Anstalten, die an sich einer eingehenden staatlichen Kontrole weniger bedürfen würden, zu leiden, ebenso aber auch die Bevölkerung, welche sich dann einschüchtern und davon ab⸗
halten läßt, die Vortheile der Versicherung sich nutzbar zu machen.
Daß der Einzelne in der Lage wäre, sich durch umsichtige Pfüfung ein zutceffendes Urtheil darüber zu bilden, welcher Anstalt er sein Verkrauen schenken dürfe, laßt sich im allgemeinen nicht annehmen.
Die Schadensversicherung in ihren wichtigsten Zweigen, wie Feuer⸗ versicherung., Hagel · und ,,,, ielt heute für die so⸗
enannten klelnen Leute, die infolge ihres Bildungsganges und ihrer , Stellung in der Regel wenig geschäfisgewandt sind, eine nicht geringere Rolle als für den in schwierigen Geschäften besser be⸗ wanderten Wohlhabenden; ja für erstere ist solche Versicherung ganz befonders werthvoll und nothwendig. Auch die Lebensversicherung in allen ihren Verzweigungen bestrebt sich, immer mehr auch in die Kreise der weniger Bemittelten zu dringen, und hat besonders in der
orm der Volksoersicherung bereits namhafte Ausdehnung in diesen Bevölkerungaschichten erlangt. Tausende und aber Tausende setzen bei der Schadenzbersicherung ihr Vertrauen darauf, daß die versichernde Anstalt ihnen im Falle der Noth Hilfe 5 kann und auch bringen will, ohne eiwa die eigene Ueberlegenheit über die Geijchäftgunkunde der Versicherten augzubeuten und deren Ansprüche zu eigenem Ver= theil, etwa durch Benutzung listiger Vertragsklauseln, zu vereiteln. Bei , Versichẽrungen, namentlich bei der Lebensversicherung, vertraut der Versscherungönehmer für seine Lebenszeit oder für Jahr⸗
wenigsteng dagegen gewährt werde, daß von demselben — in verschiedenen Bundesstaaten oder Gemeinden mehrmals Steuern erhoben werden, und namentlich auch von einer und derselben Police
zehnte feine oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen ernielten Ersparnisse der Anstalt in der Zuversicht an, daß redlich, dem Ver
sicherungs zweck entsprechend, damit gesckaltet wird. Der Staat bat ein lebhaftes Interesse daran, dieses Vertrauen, insbesondere der weniger gebildeten Siaatsangehörigen, zu schützen, und das gleiche Interesse haben die Versicherungtanstalten selbst zur Sicherung ihres Änsehens und der weiteren Entwickelung sowohl des ganzen Instituts,
wie der eigenen Anstalt.
Von vielen Seiten wird kin wichtiger, aber auch auzreichender Schutz des Publikums in dem System der Publizität erblickt, wonach geseßzlich dafür gesorgt wird, daß der Geschäftsplan, nach dem eine Ansfalt das , ,,, betreiben will, und ebenso auch alljährlich die Betriebsergebnisse durch ausführliche Rechenschafte⸗ legung (Betrizbsrechnung, Vermögenzausweis, Jahresbericht) öffent⸗ fich dargelegt werden. Hierdurch werde, so meint man, in weitestem Maße die öffentliche Kritik der Anstalten und ihrer Geschäfts⸗ gebahrungen ermöglicht und angeregt, unsolidem Treiben gesteuert und n versicherungsuchenden Publikum ein Mittel sicheret Orientierung geboten.
Daß die Puliätät in diesem Sinne in der That ein wichtiger Faktor ist, um das Versicherungswesen auf gefunden Bahnen zu er⸗ halten, und daß sie namentlich in Verbindung mit einer sachgemä
geübten Staatsaufsicht in hohem Grade segenceich wirken kann, ist nicht zu bestceiten; daß sie aber für sich allein zur Sicherung jenes Zweckes ausreicht, muß füglich bezwelfelt weiden. Selbst wenn duich die Veröffentlichungen der Anstalten alle diejenigen Daten geliefert würden, welche erforderlich sind, um den Sachoerständigen ein Urteil über Leiftungsfähigkeit und Solididtät eines Unternehmens zu ermög2 sichen, so ist eine auf den Grund gehende Prüfung der Gesammt⸗ verhältnisse einer größeren Anstalt eine äußerst mühsame und zeit- raubende Arbeit, und es steht sehr dahin, ob solche Prüfungen von uninteressierter, gewissenhafter Se te in ausreichender Weise zur Auf⸗ klärung der öffentlichen Meinung zu erwarten siad. Derartigen, nur der Sache dienenden Beurtheilungen stehen aber j derzeit solche gegen- über, die unter dem Scheine selbstloser Objektivität im Dienste be⸗ stimmter einseitiger Jateressen die Verkleinerung der einen, die reklimehafte Anvreifung der anderen Anstalt bezwicken. Sehr übel berathen wäre das versicherungsuchende Publikum, wenn es darauf an⸗ wiesen wäre, nur aus Fach⸗ und Tageepresse Belehrung zu schöpfen und in diesem Widerstreite der Stimmen Stel ung zu nehmen,.
Dazu kommt aber, daß die üblicher Weise erfolgenden Jahres— veröffentlichungen der Bersicherungsanstalten auch dem gewiegtesten Fachmanne doch nur ein sehr bediagtes Urtheil über die Vertrauess⸗ würdigkeit einer Anstalt gestatten. Dies gilt namentlich für die kom plizterten, wenig durchsichtigen Verhältnisse von Lebenversicherungs⸗ anstalten. Zu ihrer Beurtheilung genügt nicht die Kenntniß der vor⸗ handenen Reserven, insbesondere der Praͤmienreserve einerseits und der gegenüberstehenden Versicherungssumme andererseits, wenn nicht zu= aleich auch eine genaue Kenntniß des Versicherungsbestandes in seiner Zufammensetzung nach Altersklassen und ferner eine periodisch sich wiederholende Vergleichung der töatsäͤchlichen Sterblichkeiteverhältnisse mit den erwartungsmäßigen hinzukommt. ö.
Was aber bürgt fecner dafür, daß der veröffentlichte Geschästs⸗ plan in Wirklichkeit auch im Laufe der Jahre eingehalten wird? Die eingehendste Rechenschafte legung einer Anstalt wird über diese Frage nicht hinreichenden Aufschluß Leben. Und was bürgt dafür. daß die veröffentlichten Angaben den Büchern der Anstalten und den That⸗ sachen entsprechen? Auch hierin erweist sich die Unzulänglichkeit der Publizität, es sei denn, daß zu ihrer Ergänzung eine staatliche Kontrole uber die Richtigkeit der Veröffentlichungen hinzutritt. Tamit aber . ja schon eine weitgehende und eingreifende Staaitsaufsicht ge⸗ geben sein.
Günstigsten Falles wird mit der Publizität die Aufdeckung von Uebelständen in den Einrichtungen oder im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erreicht. Wenn nun solche Fehler aufgefunden sind, sollen dann gegenüber den festgestellten Mißständen wiederum die Ver sicherten und das der Versicherung bedürfende Publikum auf Selbst⸗ hilfe verwiesen werden? Vorausgesetzt, daß überhaupt von solchen Aufdeckungen bereits Kunde in weitere Kreise gedrungen ist, so können bierdurch vielleicht Versicherungsbedürftige, welche noch vor dem Ab- schlusse neuer Versicherungen stehen, vor der Wahl einer minder ver⸗ trauenswürdigen Anstalt bewahrt werden. Für die bereits Ver sicherten aber kommt die duich die öffentliche Kritik herbeigeführte
ffenlegung von Mißständen zu spät. Dies gilt namentlich für die langfristige Lebensversicherung, bei der ein Aufgeben der Versicherungen regelmäßig nur mit erheblichen Virlusten möglich und eine ander- weite Erreichung des Versicherungszweckes wegen vorgeschrittenen Alter oder verschlechterten Gesundheitszustandes der Versicherten oft ganz ausgeschlossen ist.
So wird man aus mannigfachen Gründen, wenn anders nicht überhaupt auf besondere staatliche Fürsorge für eine gedeihliche, solide Entwickelung des Versicherungswesens und auf einen besonderen Schutz der Versicherten verzichtet werden soll, zu dem System einer materiellen Beaussichtigung der Versicherungsunterneb mungen hingeführt, wie sie der Entwurf vorsieht. Die Aufsicht soll sich hiernach nicht enn, in formaler Richtung bethätigen, indem sie die Einhaltung der dur Gesetz und Satzungen gegebenen Bestimmungen überwacht. Die Auf⸗ sicht foll vielmehr durch Prüfungen und Entscheidungen materieller Art das Entstehen solcher Anstalten hindern, welche von vornherein des Vertrauens unwürdig erscheinen, bei allen zugelassenen Anstalten fort- laufend den gesammten Geschäftsbetrieb im Auge behalten und darüber wachen, daß von dem genehmigten Geschäftsplan nicht abgewichen wird, in der Geschästsführung nicht Mißbräuche Platz greifen, welche die Versicherten gefährden und aus einem zu gemeinnütziger Wirksam—⸗ keit bestim aten Institut ein gemeingefährliches machen würden. Da, wo veränderte Verhälmisse (J. B. Aenderung der Gefahrenverhältnisse, des Zinsfußes u. a. es nöthig machen, soll die Aufsicht dahin wirken, daß durch Umgestaltung der technischen und finanziellen Grund agen des Geschäfts der Bestand und die Leistungsfähigkeit einer Anstalt er halten bleiben, und endlich in Fällen, wo dennoch ein Zusammenbruch nicht abzuwenden ist, dafür sorgen, daß dem Geschä tsbetriebe recht⸗ zeitig ein Ziel gesetzt wird und die Abwickelung der Geschäfte ohne will kärliche Beschädigungen oder Bevorzugungen Einzelner unter gleich mäßiger Wahrung der Interessen aller Betheiligten erfolgt.
. 6 liegt auf der Hand, daß damit der Staategufsicht ungemein schwierige und verantwortungspolle Aufgaben gestellt sind, und daß deren Erfüllung nicht in allen Fällen mit unbedingter Sicherbeit er⸗ wartet werden darf. Daraus indessen, daß man sich zuweilen viel⸗ leicht mit nur annähernden Erfolgen wird begnügen müssen, ist nicht der Schluß gerechtfertigt, daß hier die öffentlichen Gewalten überhaupt zur Üntbärigkeit verurtheilt und staatliche Behörden nicht im stande seien, ohne Benachtheiligung des Vertrauens in die staatlichen Ein richtungen überhaupt die Beaufsichtigung der Versicherungsunter⸗ nehmungen zu fübren. Staatsbehörden werden J . darũber kann ein Zwelfel nicht bestehen, weit besser im stan . Uebelstãnde aufzudecken und abzuwehren, als die auf die Selbsthilfe verwiesenen Versicherungsbedürftigen und die auf sich allein gestellte . Letztere wird erst dann recht fruchtbar werden können
ö ö 2 . 2 u
en die werb. reo be ichte der id,