digen nicht enlbehren kön ten und en b. ö Takt bewessen müsfen. dentschen Behörden wohl zugemulhet
und verständiges Verhalten die
Aus im e n ü nt ebenf
das inzip, vermöge 1 nh dess unterliegt.
wäre; n Theile d
d erhoben werden kann,
chtung unsolider und unsicherer
ch schon viel gewonnen, wenn
zuschließen, denen von vorn⸗
? oder erheblicher Unsicherbeit
ihrer finanz en aufgedrückt ist. Schon
das
Zulassung neuer
zu überlassen sein
System der materiellen Staats- g fällt übrigens auch die historische das Versicherungswesen in Veutsch⸗ weitaus größten Theile des Reichz« desrecht auf dem Boden der Staats⸗
mannigfache Lücken und m hat si
esetzgebung ehen des
Konzession haft erka he vielfach das ge; in anderen
In den V von Nord ⸗ Amerika unterliegen die Versicherun rer Zeit dem Konzessionszwang und einzelstaatl ,,. durch besonders zu diesem
achtfülle ausgestattete Behörden
ch eine Ministerialverordnung Sypstem durch die Verordnung vom die Einrichtung und die Ge⸗ aftsgebah n, neuerdings bedeutend ver⸗ ärft worden In der Schweiz ist durch das bereits oben genannte Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 die Konzessionierang und Beaufsichtigung der Anstalten eingeführt und hat sich dort so bewährt, daß das eid⸗ enössische Versicherungsamt in seinem Jahresberichte für 1894 Seite J f darũber folgendermaßen aussprechen konnte: 3 volle Jahre ist nunmehr diese eidgenössische Staatzaufsicht in Wirkfamkest. Das Publikum hat sich fo fehr daran gewöhnt, durch dieselbe Aufklärung und Schutz zu erhalten, daß kein Versicherter zum alten Zustande 1 möchte oder auf die Staatsaufsicht ganz zu verzichten gehrt.“ Von neueren, im Auftrage der betreffenden Regierungen aus⸗ earbeiteten und . Gesetzentwürfen für andere Staaten ehen namentlich ein ungarischer aus dem Jahre 1894, ein norwegischer vom 23. Dezember 1895 und ein schwedischer vom 10. September 1857 eine weitgehende diskretionäre Staatsaufsicht vor . Auch in der Fachliteratur, in der früher die Befürwortung einer thunlichst vollständigen Freihest der Versicherunganstalten vorher cschte, hat sich ein ö Umschwung der Meinungen vollzogen. Dieser Umschwung ist auch bei den mit zahlreichen Vertretern größerer deutscher Versicherungsanstalten gepflogenen Berathungen des vor⸗ liegenden Entwurfg zum deutlichen Ausdrucke a t; von keiner Seite wurde eine grundsäͤtzliche Bekämpfung des uff ir n , für an⸗ geiöeigt erachtet. Hierhu haben die in ber Schwes mit dem Gesetze vom 25. Junt 1855 und dessen sachlundiger, zielbewußter, aber auch maßvoller Handhabung durch dag Eid enossische Versicherunggamt ge⸗ machten günstigen Erfahrungen wesentlich bei etragen. ; Die in den Kreisen der Sachverständ gen herrschende günstig? Be⸗ urtheilung der in der Schwen, deftehenden Staat au sicht ist um so beachtengwerther, als sie weniger dein Inhalt, des Gesetzes ala viel⸗ mehr der thatsächlichen Handhabung gilt. Die die Befugnisse der chtebehörde regelnden Vorschriften des Gesetzetã sind außerordent⸗ knapp, die gesetzlichen Vollmachten der Behßrde ungemein weit⸗
sind in de etriebe wie in ibrer ge⸗ Maße vom freien Ermessen als Zentralbehörde für das arbeitenden Versiche t öctlich beschrän chtigt. Mit der nöthigen de, wie allgemeia aäaerkannt daß den Versicherungsbedürftigen Anstalten mit solidem Geschäfts⸗ ung zu theil wird. es auch die in der Schwe Erfolge der öffentlichen Aufsich r xichtigen Gestaltung und der hörde ab. e Schein einer Aufsicht erweckt ftige, schützꝛende Wirksamkeit ent⸗ mit großen Machtbefugnissen auz⸗ in weiten Grenzen freies Er= chgemäßen Gebrauch in der Beschaffenheit der Der Entwurf will, in Ueber⸗ erwähnten Randschreiben des d 17. November 1881 bereits nung an die in der Schweiz ehörde die Aufsicht über die en übertragen, einen Bundes er sämmtlichen Bundesstaaten en unmittelbaren Aufsicht durch ancher Seite behauptet worden Denn wenn dort das Versi
. . in jedem einzelnen Bundesstante, in welchem irgendwelche Ver.
ganze Bundesgebiet alle in demselben anst ilten, soweit deren Geschäftabet ch einheitlichen Gesichtspunkten b ogerüstet, waltet diese Behör hatsächlich ihres Amtes so, mer Schutz, zugleich aber den betriebe reiche Anregung und Förder In der That hängen, wie di machten Erfahrungen bestätigen, die führung in erster Linie von de igkeit der Aufsichtsbe oll nicht bloß der täuschend werden, letztere vielmehr elne thatkrä falten, so muß die Aufsihtsbehörde gestattet sein und in deren Anwend Eine Garantie fü muß vor allem
Sachkunde au
messen haben. kretionären Gewalt Aufsichtsbehörde selbst gefucht werden.
einstimmung mit dem in den oben
Reichzkan lers vom 4. Au just 1879 un punkt und in Anleh einer Reichsb
vertretenen Stand bewährte Einricht größeren Versicherungs ; welche im Inland ihren Geschäftsbetrieb staat beschränken, sondern in mehreren od sind. Die Ausübung einer solch das Reich ist zwar nicht, wie von m Nr. 1J der Verfassung geboten. aß die Bestimmungen über sondern auch der Beauf so ist darunter zunächst, ebens fsichtigung der Bestimmungen che in seinem Verhaͤltn g zustehende allgemeine
reichsgesetzlicher Bestimmungen zu ver⸗ cht den Anstalten gegenüber unmittelbar bt zu werden brauchte.
über diejeni nicht bloß au
ist, durch Artikel 4 vorgeschrieben ist, d wesen nicht nur der es Reichs unterliegen, der an derselben Stelle erwähn über den Gewerbebetrieb, die dem Rei den Bundesstaaten verfaffunghmäß g
wachung der Durchführun stehen, ohne daß diese Auf durch Reichsbehörden ausgeñ des Gewerbebetriebs allgem und, der gewerbepolizeilichen Ueberwachu behörden liegt, so würde es g verstoßen, wenn auch die un betriebe ausschließlich Landesbehörden über Reichsverfassung eine
wie dies ja auch i nt worden ist, und die Aufsicht über die so erwähnten Vorgange der
Gesetzgebung,
Wie hinsichtlich cht der Konzesstonsertheilung ng lediglich bei den Landeg⸗ assung an sich nicht Aufsicht über Versicherungö⸗ tragen würde. Ebensowenig unmittelbare Beaufsichtigung n der Arbeiterversicherung de; Gründe der Zweck. ößeren Anstalten, esetzgebung, einer
ein das Re egen die Reichsverf
verbietet aber die durch Reichsbehör Reichs bereits anerkan mähßigkeit sprechen dafür, entsprechend dem Reichs behörde zu üb
Eine solche zentrale Be Reichs am ehesten mit den insbesoadere auch erforderliche
börde kann aus dem ganzen Gebiete des juristischen und erden, denen die ersicherungspraxis und gstechnik innewohnen. ist aus erklärlichen würde sehr schwer zstgaten, wollte man die mit Kräften zu besetzen, die Reichs behörde kann tigen Beschäftigung n sich über deren errichtet halten und
geeigneten administrativen, mit solchen Kräften ausgestattet w Erfahrung auf dem Gebiete der V gen Kenntnisse auf dem der Versicherun zu geeigneten Beamtenkräfte esonders groß. und es örden in den Bundesstaa e übertragen, e gewachsen wä fsmäßigen, ständigen und vielfei heiten der Versicherungsanstalte figanzielle Entwickelung genau unt Vorgängen auf dem gesammten Gebiete des machen, wie dies für eine derartige der Schwierigkeit und Verantwortlich⸗ gen Aufgaben gewachsen sein. Bei Lanzezbehörden äß weit geringeren Praxis würde ein solch dieses speziellen Zweiges der Verw e Zeit nicht erwartet werden können chsbehörde noch ein Versicherungsbeirat im praktischen Leben stehenden deutschen Versicherungs vesenz, nd mehr, als dies zahlreichen rde, die erforderliche Autorität rten, aber auch den großen, nd nützlichen Gebrauch von n machen und dabei doch nicht nur wohlmeinenden, ch von ihren Machtvoll— Würde dagegen die Ausübung ände gelegt — und dahin eine Zersplitterung der Auf⸗ so würden die unleugbar ems mit aller Schärfe in keit und Nützlichkeit des gestellt sein.
hl der hier Gründen zur Zeit sein, zahlreiche Landesbeh Aufsichtsführung an solch dieser schwierigen Aufgab vermöge ihrer beru mit den Angelegen geschäftliche und zugleich sich mi Versicherungsweseng so v Behörde unerläßlich ist, foll sie keit ihrer eigenartt mit ihrer naturge gehen in die Aufgaben
wissenschaft für absehbar dann der zentralen Rei bildet aus angesehenen u ertretern der verschiedenen Zweige des zur Seite gestellt, so wird sie welt eher u kleinen Landesbeböcden möglich fein wü ch erwerben, um nöt
nd sachkundigen,
higenfalls den Versiche ußreichen Anstalten gegenüber sicheren u schneidenden Aufsichtsbefugniffe ertrauen aller Betheiligten auf einen sondern auch sachlich zutreffenden Gebrau kommenheiten sich erhalten zu können.
chen Aufsicht in ungeeignete ch den obigen Darlegungen au n gerechnet werden müssen — Schattenseiten des Aussichtssyst rund treten; die Durchführbar dang überhaupt in Frage fsicht über die größeren Änstalt des Entwurfẽ.
de Erwägung: die erste und dringlichste ß es selbstoerständlich sein, den ung bedingten Unb Anstalten in jedem Bundes chte, einer neuen Kon ession ren landesbebördlichen Beauff Rechts jersplitterung muß F ne erreicht werden, daß künftighin die Be— n Anstalten einschließlich der Konzessions⸗ mmte Reichsgebiet einer einzigen Behörde
ausschließliche Aufsichts˖ ehörden und zwar etwa in dem die betreffende Aastalt Anstalten für ihren gesammten rden kleinster Bundesstaaten Giebt es doch schon jetzt zahl. 8 vorzugsweise in den größeren er kleineren und kleinsten Sitz einer Anstalt jederzeit lso die wichtige Frage der n von einem durchaus zu—⸗ Gesichtspunkt abhängig machen einen Bundesstaaten eine der Gefahr laufen, daß die Aufsicht durch ungeeignete Stellen ufsichtigten Anstalten ver⸗ sehen werden würden.
ehörden über
der öffentli
sichts behörde vorhandenen den Vorderg Systems würde bildet die zentrale fundamentalen Bestandtheil Hierzu tritt noch folgen Aufgabe der Reichsgefetz zeb durch die seitherige Rechtszersplitter seitigen, daß die größeren das Aufsichtssystem herrs durften und einer besonde lagen. An Stelle diefer Rechtseinheit in dem Sin aufsichtigung der größere ertheilung für das gesa
obliegt. Bolt thätigkeit üb
elstand zu be— staate, in dem Sertheilung be⸗ ichtigung unter⸗ reijügigkeit und
man nun etwa daran denken, die er die größeren Anstalten Landegb Bundesstaats zu übertragen, so würden vielfach große Aufsicht von Behö erliegen können. die ihhren Geschäftskrei aber im Ge uch kann ja der Man würde a Versicherungtanstalte el unterworfenen r Schwierigkeit, in kl ne Behörde zu bilden. Anstalten von größter Ausdebnu geübt wird, die von den Organen der möge ihrer größeren Sachkunde häufig über Die Unzulänglichkeit der von Landegb Aufsicht würde dann übrigens noch in w als dies seither der Fall war. n der mittleren
Geschãͤftekceis unterliegen oder unt reiche Anstalten, Bundesstaaten, i Bundesstaaten haben.
beliebig verlegt werden. Beaufsichtigung der fälligen und dem Wechf und würde bei de Aufgabe gewachse
arößere An⸗ eit schärferer Bekanntlich haben und kleinen Bundesstaaten im egenüber einer größeren insbesondere von
stalten zu übenden Weise hervortreten seither die Behörde Großen und Ganzen ihre Stellun Anstalt nach den v den preußischen Maßnahmen eingerichtet. hörde jedes einzelnen Sta Ueberwachung einer in ihrem G sich erstreckenden Ansta und unter Ausschluß jeder Einwi Bundesstaats vornehmen. Den Landesbehörden au
gnahme g on den größeren Bundes! ehörden gegenüber dieser A Künftighin müßte aber die zust auf sich allein gestellt die Pr biete domizilierten, It mit Wirku rkung von
üfung und auf andere Bundes. ür das ganze Reich örden eines anderen
ch. der größten Bundesstaaten wäre jede
den Gebiet des betreffenden Sundeestat, G'eschäft trelbt, einein anderen k domiziliert ist. 16 .
sicherungen genommen werden, das gesammte Versich: rung geschaft
nicht einer einheitlichen, fondern der ufsicht der kde e t vieler anderer Bundesstaaten, als bei den Versicherungen Anstalten betheiligt sind, die in anderen Bundes staaten ihren Sitz haben. Daz Unjweckmäßige einer solchen Regelung springt in die Augen.
Bei dieser Sachlage darf angenommen werden, daß die Bundes.« 566 in ihrer Mehrheit zwar geneigt sein werden, auf die unmittel- are Heaufsichti zung durch die eigenen Landesbehörden zu Gunsten einer Reichzbehörde zu verzichten, nicht aber zu Gunsten der aut· schließlichen Aufsichtsthätigkeit der Behörden anderer Bundesstaaten, welche von den einzelnen Versicherungsanstalten durch die statutarische Bestimmung ihres Sitzes frei würden ausgewählt werden können.
Abgesehen von der begründeten Besorgniß, daß ein Theil der Landesbehörden bel bestem Willen den ihnen gestellten Aufgaben nicht würde gerecht werden können, würde auch die unbedingt erforderliche Gleichmäßigkeit in der Behandlung der in den verschiedenen Theilen des Reichs domizilierten größeren Anstalten nicht gewährleister sein. Jede der letzteren würde zwar nur bon einer einzigen Behörde be— aufsichtigt werden; die verschiedenen in scharfem Wettbewerbe mit; einander stehenden Anstalten würden aber vorraussichtlich sehr ver⸗ schiedener Behandlung unterliegen. Trotz einheitlicher Gesetz gebung würde doch die Aufsichtspraxis in den verschiedenen Bundeßstaaten verschiedenartig sein. Denn naturgemäß kann das Gesetz für die
andhabung der Aufsicht nur in großen, allgemeinen Zügen die ichtung angeben, während thatsächlich die Anwendung des Gesetzes in wꝛitestem Umfange von der Praxis der Behörden abhängt.
Die Reichsgesetzgebung würde mit einer Uebertragung der Aufsicht an die Landesbehörden von vornherein auf die . zweckmãß igste Gestaltung der Aufsichtsfüh run) verzichten und statt Rechtseinheit zu schaffen, in wesentlicher Beziehung die Rechtszersplitterung fördern.
Nun scheint der Gedanke nahe zu liegen, es könne durch eine Theilung der Aufsichts befugnisse zwischen dem Reiche und den Einzel. staaten der Nothwendigkeit aus dem 6 gegangen werden, die un—⸗ mittelbare Beaufsichtigung der größeren Anstalten einer Reichs behörde zn übertragen; es köante daran gedacht werden, die unmittelbare Auf⸗ sicht darch Landesbehörden, etwa diejenigen des Sitzes der Anstalten, ausüben zu lassen und das Eiggceifen' einer Reichzbehörde erst in höherer Instanz zur Sicherung einer sachgemäßen und einheitlichen Durchführung des Reichsgesetzes voczusehen. Jadessen bei näherer Prüfung erweist sich auch dieser Weg nicht als gangbar.
Wie bereitz hervorgehsben warde, hat der Entwurf die Art der Aufsichtsführung in weitem Umfang in das diskretionäre Ermessen der Behörde gelegt. Es kann dies auch nicht anders eingerichtet wer den, wenn man nicht entweder die Wirksamkeit der Aufsichtsführung be⸗ denklich beeinträchtigen oder aber die Versicherungganstalten in ihrer Bewegungsfreiheit in unzulässiger Weise einengen will. Sieraus er⸗ giebt sich aber, daß für ein Eingreisen einer höheren Instanz gegen= über der unmittelbaren Aufsichtsführtung nur wenig Raum bleibt, und daß eine solche höhere Jastanz im allgemeinen nicht im stande sein wird, die Mängel auszugleichen, die 'aus einer grundsätzlich febler⸗ haften und unzulänglichen Einrichtung oder Wirkfamteit der unteren Instanzen sich ergeben.
Dazu kommt, daß die gesammte Aifsichtsfühcung über Versiche⸗ rungsanstalten weit weniger den Charakter einer rechtsprechenden als vielmehr den einer Verwaltungsthätigkeit hat und sich nur äaßerst selten in der Gestalt von Entscheidungen abspielt, hinsichtlich decen überhaupt ein Rechtzmittelverfahren in Frage kommen tann. Der weitaus umfangreichste und bedeutungsvollste Theil der Aufsichts⸗ thätigkeit, der in der laufenden Ueberwachung der geschäftlichen Wirk. samkeit und finanziellen Lage der Anstalten, in Veröffentlichungen über das Ergebniß dieser Kontrole und in fortgesetzter Einwirkung auf die Anstaltgperwaltungen besteht und bei norm alem Verlaufe vorzugsweise
ch in Anregungen, Rathschlägen aller ÄAct und gütlichen Verband⸗ lungen vollsteht, würde also jeder Einflußnahme der Reichsbel Zrde entjogen sein und damit der nothwendigen Einheitlichkeit ermangeln.
ie Reichthehöcde aber käme dann viek zu selten in die erforderliche nähere Berührung mit den einzelnen Anstalten, als daß sie die Ver⸗ antwortung für die ihr etwa berbleibenden endgültigen Entscheidungen, z. B. über Konzessiongberweigerung oder Konzessionsentziehnng, die Beantragung des Konkurses oder sonstige Eingriffe in die Geschãfts führung einer Anstalt, tragen könnie. Hierzu bedarf es einer Behörde, die nicht nur hin und wieder, sondern fortgesetzt mit Versicherungz⸗ angelegenheiten befaßt und vollkommen mit der Individualität der einzelnen Versicherungsanstalten vertraut ist.
Wollte man aber besondere Einrichtungen vorsehen, welche einer Reich behbrde einen genügenden Einfluß auch auf die soeben ftüzzierte ständige Ueberwachungs. und BVerwaltungsthätigkeit der Landes behörden ewährleisten, so käme man statt zu einer einheitlichen zu einer zwei⸗ achen Beaussichtigung der Versicheruagtanstalten, nämlich durch eine Landesbehörde und durch die Reichsbehörde, und gleichzestig zu einer ständigen Ueberwachung der landesbehördlichen Aufsichts führung durch die Reichsbehöcde, waz jedenfalls aus staatsrechtlichen wie politischen Rücksichten zu vermeiden sein wird. ö ö
Wenn hiernach das Schwergewicht der thatsächlichen Verhãältnisse bei den größeren Anstalten zu einer unmittelbaren Beaufsichtigung durch eine Reichsbebörde drängt, fo wird andererseits darauf Bedacht zu nebmen sein, daß die letztere in möglichst enger Fühlung mit den Landesbehörden bleibt. In dieser Richtung ist. abgeseben vom Satz I des § 73 des Entwurfs, durch § 69 die Bestellung besonderer Kom missare bei den einzelnen Versicherungsanstalten vorgesehen und dabei vorzugzweise an die Heranziehung von Landesbeamten gedacht. Außer⸗ dem ist durch Abs. 2 des 68 die Möglichkeit offen gehalten, bei der aufsichtsführenden Reichbehörde, deren Mitglieder ja auch aus den verschiedensten Theilen des Reichs entnommen werden sönnen, außer den im Hauptberufe thätigen Reichsbeamten auch Landesbeamte im Nebenamt als Mitglieder zu bestellen.
Wenn nun die unmiltelbare Aufsichtsführung durch Landesbe—⸗ hörden in gewissen Grenzen beseitigt werden soll, so geht der Entwurf in dieser Richtung doch nur so weit, als dies im Interesse der Sache unbedingt geboten erscheint. Er hält eine mittlere Linie insofern inne, als er zwar die größeren Anstalten der Reich aussicht unterstellt, andererseits aber bei Anstalten. deren Geschäftzkreis sich innerhalb der Geazen eines Bundezstaats hält, die Aufsichtsbefugnisse auschließlich Landesbebörden überläßt und dabei auch von der Mitwirkung einer Reichs bebörde, etwa in höherer Instanz, absieht. Hierdurch wird auch hinsichtlich der kleineren Unternehmungen eine Theilung der Au sichts· führung zwischen Landesbehörden und“ einer Reichs behörde vermieden, 1 schon erwähnten Gründen die erheblichsten Bedenken gegen sich hätte. ;
Zwar bedürfen die kleineren Versicherunggunternehmungen nicht minder einer wirksamen Ueberwachung als die größeren. Sie sind bäufig ohne genügende Sachkunde ins Leben gerufen und entbehren bielsach der nothwendigen ratio nellen, technischen Grundlagen. In⸗ dessen sind ihre Verhäktnisse meist einfacher und durchsichtiger, daher von einer ihnen nahestehenden Landesbehörde autzreichend zu über wachen. An dem ö solcher, in der Regel nur einem nachbarlichen Bedürfnisse dienenden Verein überwiegt das Landes · interesse derart, aj ihre , . unbedenklich und zweckmäßig ausschließlich bei Landesbehörden verbleibt. Das Bedürfniß einer gleichmäßigen Behandlung diefer sämmtlichen Vereine tritt hier wesentlich zurück. Auch ist ihre Zahl fo groß, daß mit ihrer Kontrole der Reichs behörde eine unerträgliche Last aufgebürdet werden würde.
In einem eigenen Abschnitte regelt der Entwurf das Rechtsver hältniß der sogenannten Versicherungsvereine auf Gegen- seitigkeit. Biese wichtige Form der Vergesellschaftung ju Ver- siherungszwecken entbehrt bisher in et allen deutschen Staaten der esetzlichen Ordnung. Besondere Vorschriften finden sich nur in Elsaß⸗ ,, wo die auf Grund des französischen Gefetzes vom 24. Juli 1867 ergangene Ausführungsverordnung, betreffend die Errichtung von Versicherungegesellschaften, vom 22. Januar 1568 in ihrem j1. Titel die Hersicherungsgesellschaften auf Gegenfestigkeit behandelt, und in
Einwirkung auf den Geschästabetrieb einer Anstalt entzogen,
Sachsen, wo das Gesetz, betreffend die suristischen Personen, vom 156. Juni
zu gute kommen ju lafsen. Auch neben dem Erfordernisse der Zu. kassen, Feuerkassen fär engere Berufgkreise ( . B.
schäftsbetrieb und der damit verbundenen Genehmigung k 5 wie mannigfache Erfahrungen gezeigt haben, dem e . , . für die esellschaften, nicht zu entbehren. egelung des Rechtsverhältnisses der Mitglieder, namentlich hinsichtlich der Beltrags und Nachschußpflicht, für das Erforderniß Gründungs⸗ e n, m n, in,, . über die Ver⸗
d ührung, über
in n, . die Her wut s lch der Vorstands⸗ und Auf⸗ sichtsrathmitglieder u. s w muß die Satzung in dem Gesetz ihre
iehungen das Rechts
llschaften auf eresnsregister Abgesehen hiervon
mne Beftimmungen fur solche Versicherungs n let ö die du
Rechte jurist powie von dem
rch . ersonen erlangen wo 6 , e Rechtsverhältn =
e gel er re, , Vorschriften des ki g, eit besitzen
der Satzungen Aktienrechte nachgebildete ößeren Gegenseitigkeiteg
talten na . eien d, . und Gesellschaften. Rechtsfähi gen Vereinigungen, welchen
Daneben bestehen zahlreiche
ersicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ohne Korporationtz=
r sich hieraus ergebende Rechtszustand ist in vielen Beziehungen 6 entspricht nicht der Bedeutung, welche die Gegen= ing le rover iche rung gerade in Deutschland erlangt hat. Der Mangel autreichender gesetzlicher Regelung hat dazu beigetragen, das Insleben⸗ sreten schwindelhafter Versicherungsunternehmungen in der Gegenseitigkeitsgesellschaft zu begünstigen, und ist, wie bei der so auch bel dem Zusammenbrechen verschiedener Gegenseitigkeitsgesells= schaften, lebhaft als Mißstand empfunden worden. . erungswesen mit der Neugründung von Aktiengesellschaften weniger tzbrauch getrieben werden konnte. so ist dies in erster L ärforge zuzuschreiben, welche die Gesetzgebung dieser Gesellschaftsform at zu theil werden laͤssen. Die dur
esellschaften bedingte bisherige Entwickelung der Dinge drängt dahin, — orzüge jener Gesetzgebung auch den Gegenseitigkeitsgesellschaften
nur diejeni
elm ongch eg n Akt verli
d Liquidation onderen staat tzungsänderungen, Lig
rundlage haben.
ö. Das ge erf regelt daher in diesen Be verbältniß dec Gegenseitigkeitsvereine im thunlichsten Anschluß an die rür Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften, wie sie im dritten Ab- schnitte des zweiten Buches des Handelsgesetzbuchs 68. enthalten sind, unterstellt diese Vereine und ihre Geschäfte auch son
in mehrfachen Beziehungen handelsrechtlichen Vorschriften und ver— pflichtet sie insbesondere auch zur Eintragung in das
G§ 16, 25 bis 51 des Entwurfs; zu vergleichen au Handelsgesetzbuch Artikel 244, norweglscher Entwurf S§ 13 ff.). Den so geordneten eingetragenen Versicherungshereinen auf Gegenseitig ˖ keit stellt er diejenigen Vereine gegenüber, die sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreiseß einen engbegrenzten Wirkungskreis haben, wie Viehladen, örtliche Krankenversicherungskassen, Sterbe⸗
78 bis ag
andelsregister italienisches
ch die Konkurrenz mit den Aktien
ie in. e e ullehrer), Kaskoversicherungsvereine u. 4. m. Diese kleineren egen⸗ eiti , är der Cintragungepflicht nicht unterliegen; für . ist durch 5 52 im Anschluß an die im Bürgerlichen Gesetzbuche (88 24 big 55) für alle Vereine gegebenen e e,. Vorschriften eine , , , , . den hier vorliegenden ein⸗
ren Verhaäͤltnissen Rechnung trägt. ; ae, ,,, 23 die ir ss th erun opereine auf Gegenseitigkeit setzen überall die Nothwendigkeit einer behördlichen ple fsunt zum Geschäftabetriebe vorauß. Die Zulafsung darf nur erfolgen, wenn der Verein in der Form eines Gegenseit gkeitsvereins im Sinne des Ent⸗ wurfs errichtet werden soll, und andererseits ist an die Zulassung die Rechtswirkung des Erwerbs der Rechte fähigkeit geknüpft (6 n. 15). Der Betrieb gegenseitiger Versicherung in der Form der Gengssenschaft, des nicht rechtsfähigen Vereins oder der gewöhnlichen Gesellschaft (685 54, 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) ist danach ausgeschlossen.
Für die bestehenden Genossenschaften und Vereine sind in den FS§ 96 bis 98 Nebergangsbestimmungen getroffen.
Die gleichfalls auf dem er ch n ,
eschriebenen Hilfskassen und öffentlichen zersicherungsan
6 Hl fi des Entwurfs unberührt (5 111 Abs. 1, § 114).
(Hier folgen Erläuterungen zu Einzelbestimmungen des Entwurfs, von deren Abdruck abgesehen worden ist.)
Berichte von
deutschen Fruchtmärkten.
———— — — —
Gezahlter Preis für 1 Doppe
höchster Doppelzentner
Außerdem wurden
k H ier e, am Markttage Verkaufs preis Spalte I)
für Durch⸗ nach überschlãglicher werth 1 Doppel schnitts⸗ Schätzung verkauft zentner preis Doppelzentner
(Preis unbekannt)
e i zen.
Strehlen 1. Schl. Hildesheim
2 *. n n m , , , e, , , a * 8
oggen.
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Schr eidemühl ; Kolmar i. P. . Strehlen i. Sch
Hildesheim.
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reifen ber
Schneldemũhl ; Kolmar i. .. Strehlen i. Schl.
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Schneldemũbl — Kolmar i. P.
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