1898 / 283 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Aer Bejngapreis beträgt virrtelsanrtich 4 50 8.

Alle Rost Anstalten nehmen KRestellung an;

Insertionspreis fur den Naum einer Arummeilt 30 9.

Juserate nimmt an: die Königliche Expedition

für Gerlin außer den Nost Anstalten auch die Crprdition

Sw., Wilhelmstraste Nr. 32.

Ginzelne ummern kosten 25 8.

des Nentschen Reichs · Anzeigers

und Königlich Rreußischen Staats · Anzeigers

Berlin 8m., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 283.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnaͤdigst geruht:

den Marine⸗Baurath und Maschinenbau⸗Betriehs⸗Direktor Veith zum Marine⸗Ober⸗Baurath und Maschinenbau⸗ Direktor und

den Marine⸗Maschinen ⸗Bauinspektor Strangmeyer zum Marine⸗Baurath und Maschinenbau⸗Betriebs⸗Direktor, sowie

den Marine⸗Intendaniur⸗Assessor Dona li es zum Marine⸗ Intendantur⸗Rath zu ernennen.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf die in Nr. 52 des „Reichs⸗Gesetz⸗ blatts“ verkündete Kaiserliche Verordnung vom 25. d. M, durch welche der Reichstag berufen ist, am 6. Dezember d. J. in Berlin zusammenzutreten, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Eröffnung des Reichstages an diesem Tage um 13 Uhr Mittags im Weißen Saale des hiesigen Königlichen Schlosses stattfinden wird. Zuvor wird ein Gottesdienst und zwar

für die Mitglieder der Evangelischen Kirche

in der Schloßkapelle um 11 Uhr, für die Mitglieder der Katholischen Kirche in der St. Hedwigs⸗Kirche um 111/ñ4 Uhr

abgehalten werden.

Die weiteren Mittheilungen iwer die Eröffnungs⸗Sitzung erfolgen in dem Bureau des Reichstages, am Königsplatz, am 5. Dezember d. J. in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends und am 6. Dezember von 8 Uhr Vormittags ab.

In diesem Bureau werden auch die Le itimationskarten sür die Eröͤffnungssitzung ausgegeben, sowie alle sonst erforder⸗ lichen Mittheilungen gemacht werden.

8. können zu dem Eröffnungsakte nicht zugelassen werden.

Berlin, den 28. November 1898.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.

Königreich Preußen.

Privileg i um

wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Berlin im Betrage von 60 000 000 44

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.

Nachdem die städtischen Behörden Unserer Haupt und Residenz⸗ stadt Berlin beschlossen haben,

für die Fortfübrung der städtischen Kanalisation. für die Fort⸗ setzung der Erweiterungsbauten der städtischen Wasserwerke, für die perstärkte Tilgung des für letztere beim Reichs-Inpaliden⸗

fonds aufgenommenen Darlehns, für Neu. und Erweiterungs⸗ bauten der ftädtischen Gaswerke, fowie des städtischen Zentral Viehmarktt und Schlachthofs, für die Erbauung von Brücken, für die Üümgestaltung des Mühlendammes und Kanalisierung der Untersrree 1 ließlich der damit zusammenhängenden Brücken- und Wasserbauten, für die Anlegung des Hafeng am Ürban und für Straßenregulierungen aut Anlaß des Baues der Stadtbahn

eine Anleihe im Betrage von 60 000 000 MS aufijunehmen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats,

zu diesem Zwecke auf Jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im obigen Betrage ausstellen zu dürfen,

da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 52 des Gesetzeg vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 60 000 009 , „Sechzig Millionen Mark“, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung er⸗ sheilen. Bie Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten: 1200 Stück über je ᷣoo0 69009 9000 4 6 555 , 30660 ,. 13 2909000 26 200 1000 2h 200 000 22 600 500 , 11 3000090 16 600 200 3 300 090 10000 100 , 1000000

zusammen 60 000 000 AM nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben vom Hundert jahrlich zu verzinsen und nach dem festgesetzten Tilgungs⸗· 3 mittels . oder freihändigen Ankaufs jährlich vom pril 18967 ab mit wenlgsteng zwei vam Hundert des Kapitals unter Juwachg der Zinsen von den getllgten Anleihescheinen zu . Die Ertheilung unserer Gene nn olgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser An n, . die daraus

vorg . Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem J , , n. rch vorstehendes Pr r vor Dritter erthellen, wird für die .

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efriedigung der der Anl seitens kae a. ö 9

eine Gewãhrl

der te Faksimile

Berlin, Mittwoch, den 30. November, Abends.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Damaskus, den 9. November 1898. (L. S.) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

Stadtwappen.) nleiheschein der Stadt Berlin hben

Auggefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom

5 Nopember 1898 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam

vom. ten 1898 Nr Seite ... und Gesetz⸗ Sammlung für 1898 Seite .... laufende N...... 7

Auf Grund der Beschlüsse der städtischen Behörden vom 10. Dezember 1897/10. Februar 1898 und 8b. September 1898 wegen Aufnahme einer Schuld von 60 099 90 bekennt sich der Magistrat der Stadt Berlin namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber at g seiteng des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 3 vom Hundert jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzablung der ganzen Schuld von 60 (900 000 6 erfolgt nach 3 dez genehmigten Tilgungsplans mittels Verloosung oder freihändigen Ankauf der Anleshescheine in den Jahren 1802 bis späͤtestens 1931 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenigstens zwei vom Hundert des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird.

Die Ausloojung geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres.

Der Siadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungs⸗ stock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleibescheine auf einmal zu kündigen.

DVle durch die perftärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗

falls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgelooften, sowie die gekündigten Anleibescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung falten soll, öffentlich bekannt ge⸗

macht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätelteng drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs und Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger“, in dem Antsblait der Königlichen Re—⸗ gierung zu Potsdam, sowie in der „Vossischenꝰ und in der „National Zeitung“ in Berlin. Wird die Tilqung der Schuld durch Ankauf don Anleihescheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem nkaufe in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eineg der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Statt von den städtischen Behörden mit Genehmi⸗ . . Königlichen Ober Präsidenten von Berlin ein anderes Blatt estimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem dag Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1, Oktober von heute ab gerechnet, mit 35 vom Hundert lährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anlelhescheins bei der Stadt ⸗Hauptkasse in Berlin und war auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeilstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der spãteren Fälligkeitstermine zurück jullefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt.

Bas Aufgebot und die Kraftlogerklärung verlorener oder ver⸗ nichteter Auel be r in; erfolgt nach Vorschrift der 838 u. ff. der Zidisprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 35. Januar 1877 Macef. Bl. Nr. 83) beniehungsweise nach § 20 des Ausführungs⸗ Ege. zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. Marz 1379 Gesetz⸗

amml. S. 281).

Iinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Boch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins scheinen vor Ablauf der vierjährigen Versährungefrist bei dem Magistrat an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Versährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Änlcihescheine find halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des ter her. 180 0. ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für vierjährige Zeiträume ausgegeben werden, Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfo 9 bei der Stadt⸗Haupttkasse in Berlin gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei⸗ edruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die

ushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihe⸗ scheing, sofern dessen Vorzeigung e n g geschehen ist.

n Sicherung der hierdurch elngegangenen Verpflichtung haftet die Stadt Berlin mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen ju Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer

Unterschrift ertheilt. , den.. ten (Stadtsiegel.)

Maglstrat hiesiger Königlichen Haupt. und Residenzstadt. (unterschriften des Magistratg Vorsitzenden und eines Magistratt⸗ mitgliedes unter e imm der Amtstitel. Hierzu sind die Zinsscheine ontrolbuch Seite... Nr.... . nebft Anweisung

n. . . . n merkun gg. Die Namengunterschristen des Magi M atzmitgliedes können mit Leitern oder werden, doch muß jeder Anleiheschein mit der en Namengunterschrift des Kontro ten versehen werden.

eigen ban

1898.

. 381121

... Reihe zu dem Anleihescheine der Stadt Berlin, Buchstabe .. Nr. ... über .... Mark zu 34 Prozent Zinsen über..... Æ .. J.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit hom 1. Aprit (1. Dttober] 189. . ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für d

bis. . ten .

in Berlin.

Berln, den .. ten Magistrat

hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenistadt. zwei Unterschriften.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrg nicht innerhalb vier Jahren nach n des Kalenderjahres der Fälligk erhoben wird. ;

Anmerkung. Die Namenzunterschriften des Ma istrate⸗Vor⸗ sitzenden und des Magistratemitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß . Zinsschein mit der eigenhändigen Namengunterschrist eines Kontrolbeamten versehen werden.

der

übe

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die... te Reihe von Zinsscheinen für

die Jahre bis bei der Stadt⸗Hauptkasse in Berlin, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich autweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Wider spruch erhoben wird.

Berlin, den .. ten

Magistrat hiesiger Königlichen Haupt und Residenzstadt. (jwei Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namengunterschriften des Magiftrats. Vorsitzenden und des Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit , , , , Namengunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschlede auf der ganzen Blattbrette unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Ari abzudrucken:

ter Zineschein. taer Zinsschein.

Anweisung.

Staats⸗Ministerium.

Der beim Geheimen Staats⸗-Archiv in Berlin beschäftigte Archib⸗Assistent Dr. phil. Louis Erhardt ist als „Archivar angestellt worden.

Finanz⸗Ministerium.

Der Regierungs⸗Sekretär Karl Rabe ist als Geheimer

Registrator bei dem Finanz⸗Ministerium und

ber Korrespondenz⸗-Selretär Sand aus Berlin als Buch⸗ halter bei der Haupt⸗Buchhalterei des Finanz⸗Ministeriums angestellt worden.

Mi nisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizin al⸗Angelegenheiten.

Dem Maler Peter Becker in Frankfurt a. M. ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung. Bei den Schiedsgerichten der Arbeiterversich rung sind nachfolgende Beamte zu Vorsitzenden bezw. siell⸗ vertretenden Vorsitzenden ernannt worden:

end erlernter Ke sik in Reichenbach i. Schl. zum

Vorsitzenden und

der Reglerungs⸗Assessor Röstel ebenda zum stellver⸗ tretenden Vorsitzenden der Schiedsgerichte daselbst.

der Oberförster Ernst in Adenau zum stellvertretenden 1 der Schiedsgerichte daselbst.

erlin, den 28. November 1868. Der Minister für Handel und Gewerbe. Im Auftrage:

Hoeter.

Bekanntmachung.

Aus Anlaß der am 1. Dezember d dem Kaiser und König auf der Unter den Linden, dem er Jeugbaufe, sowie auf dem Lust Darde, Korps werden von 3 l Parade fär den Fahrverkehr gesperrt die

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