1898 / 284 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Dec 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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8x. , Wilhelmstraße Nr. 32.

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Mn 284.

dem evangelischen Pastor Zawada zu 53 in Vberschlesien, dem Rechnungs⸗Rath und Ober⸗Postsekretär Moedinger zu Berlin und dem Gemeinde-Oberförster Pfeiffer zu Neu⸗Merl im Kreise Zell den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse, . ;

dem ordentlichen Honorar⸗Prof ssor in der philosophischen s, ., der Universität Halle Dr. Hertz berg den Königlichen

ronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Obermeister der Schuhmacher⸗Innung, Schuhmacher⸗ meister Aug ust Schulz zu Görlitz den Königlichen Kronen— Orden vierter Klasse,

den emeritierten Lehrern Heyerz zu M⸗Gladbach, bisher in Windberg, und Bockemühl zu Sotterbach im Kreise Waldbröl den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Feldmeier Friedrich Kasper zu Kladow im Kreise Landsberg das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie .

dem Second⸗Lieutenant Ignée und dem Unteroffizier ö vom Magdeburgischen Pionier⸗Bataillon Rr. 4 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats— Minister von Bülow die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Majestät dem Sultan ihm verliehenen Osmanis⸗Ordent erster Klasse mit Brillanten zu ertheilen.

*

Deutsches Reich.

Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats e den brasilianischen Stagt Santa Catarina, General-⸗Konful von immerer in Desterro (Florianopolis) ist auf Grund des 1L des Gesetzes vom 4. Mai 1879 für den Amtsbezirk des onsulatg und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehe⸗ schließungen von Reichsangehörigen ö, . und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Auf Grund des in der Fassung des Gesetzbl. S. 37) ist

FS Tha des Krankenversicherungsgesetzes Gesetzes vom 10. April 18929 (Reiche⸗ der Drutschnationalen Kranken⸗

und Begräbnißkasse (E. H.) in Hamburg die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt. Berlin, den 2. November 1898. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedkke.

Ver ordnung,

Maßregeln gegen Verschleppung der Maul- und Klauenseuche betreffend,

vom 28. November 1898.

Mit Rücksicht auf das starke i nn der Maul⸗ und KÄlauenseuche im Königreich Bayern sieht sich das Ministerlum des Innern veranlaßt, auf Grund von S8 8 und 18 flgde. des ReichsgesetzLet vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1591 Reiche 32 att 1894 S. 419 und beziehentlich der 5 6 und 18 der ka fahrung dero dnn vom 30. Juli 1895 Gesetz⸗ und Verorbnungsblatt S. 74 sowle Punkt 7 der Ver— ordnung vom 25. Februar 1897 Gesetz und Verordnungs⸗ blatt S. 23 für den Regierungsbezirk Zwickau folgende Maßregeln anzuordnen: I) Auf Viehmärkten, 28 deg e , vom 23. Juni 18801. Mai 1894, cziehentlich 8 5 der Ausführungsverorbnung vom 39. Juli 1695 überhaupt verboten werden ehre. hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Ju⸗ . rung von Rindern und Schweinen nur auf einem, be⸗

f entlich soweit die zur Verfügung stehenden . fte ausreichen, . , im voraus zu bestimmenden den, Die Bestimmung dieser Wege bleibt der

der in Gastställen nder darf bereitg an dem dem Markttage Tage ausgeführt werden. ̃

,

vorausgehenden

ferkel in

soweit solche nicht auf Grund von

r Wegen latin e Pollzeibehörde überlassen. . ö von Rindern und Schweinen ist verboten. ie bezirksthierärztliche Untersuchun

des Nentschen Reichs · Anzeigers

und Königlich Nreußischen Ktaats · Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelnistraße Nr. 32.

2) Ausgenommen von vorstehenden Maßregeln bleiben die kleineren , . Wochenmärkte, auf denen lediglich Saug⸗ orben feilgeboten werden. Vergl. Punkt 2 der

Verordnung vom 25. Februar 1897. 3) Die von händlein zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufge⸗

. oder öffentlich aus gebotenen Rin dvieh⸗ und Schweime⸗

estän de, sowie die zum Verkauf im , bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 5 Tagen sich frei von der Maul⸗ und Klauenseuche erwiesen haben.

Ausgenommen sind hiervon nur Mastschweine, welche binnen 3 Tagen (oon Beginn der Aufstellung bei dem be— treffenden Händler ab gerechnet) ö Abschlachtung gelangen, und Saugferkel (Korb-, Spanferk! vergl. Punkt 7 der Verordnung vom 25. Februar 1897).

4) Alle von zusammengebrachten Rindvieh⸗ und Schweine⸗ beständen ö. Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplatz) sind nach ihrer Benutzung gründlich zu reinigen.

An den Stationen, an welchen Vieh⸗ und Schlachtmärkte abgehalten werden, sind die Rampen, sowie die Vieh⸗Ein- und Ausladeplätze nach dem Ein⸗ und nach dem Ausladen durch Reinigung und Besprengung mit 5 prozentigen Karbolsäure⸗ lösungen ) desinfizieren.

Die Bezirks Thierärzte haben hierüber die nöthige Ueber— wachung auszuüben und sind zu dem Zwecke ermächtigt, Gast⸗ ställe, private Schlachthäuser, sowie Ställe von Viehhändlern zu revidieren. Vergl. S 17 des Reichsgesetzes.

oö) Die genaue Beobachtung dieser Anordnungen ist von den zuständigen Behörden gehörig J überwachen.

Dresden, am 28. November 1898.

Ministerium des Innern. von Metzsch.

Königreich Preußen.

Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 25. Ok⸗ tober d. J. bestimme Ich Folgendes:

I) Künftig kann die obere Hälfte aller im Bereiche der Berg- Hütten- und Salinen⸗-Verwaltung vorhandenen, zur Klasse der Bergrevierbeamten, Direktoren und Inspektoren der Staatswerke gehörigen Beamten, sofern sie mindestens ein zwölfjähriges Dienstalter von der Ernennung zum Berg⸗Assessor ab besitzen, Mir i. Verleihung des Charakters als Bergrath mit dem persönlichen Range als Räthe vierter Klasse vor⸗ geschlagen werden.

2) Den gegenwärtig bereits mit dem Charakter als Berg⸗2 ei. begnadigten Beamten dieser Klassen, welche zur oberen Hälfte der Gesammtzahl gehören und ein mindestens zwölf⸗ jähriges Dienstalter von der Ernennung zum Berg ⸗Assessor oder von der etgtsmäßigen Anstellung ab besitzen, wird vom Tage der Verkündigung dieses Erlasses ab der persõnliche Rang als Räthe vierter Klasse hierdurch beigelegt.

3) Für die übrigen bereits mit dem Charakter als Berg⸗ rath begnadigten höheren Beamten kann die Verleihung des persönlichen Ranges als Räthe vierter Klasse beantragt werden, sobald sie bei mindestens zwölsjährigem Dienstalter in die obere Hälfte der ann ah! der in den genannten Klassen vorhandenen Beamten eingerückt sind.

Beirut, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 5. No⸗

vember 1898. Wilhelm E.

Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Freiherr von , . Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. Tirpitz.

An das Staats⸗Ministerium.

geln nt gin n

wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe— scheine der Stadt Stolp i. Pomm. im Betrage von 3 000 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe.

Nachdem der , der Stadt Stolp i. Pohmm. im Ein⸗ berständnisse mit der Stadtverordneten⸗Versammlung befchloffen hat, die jur Tilgung sammtlicher früher aufgenommenen Schulden, zur Erbauung eines Kasernements, zur Stra , zur Erweite⸗ rung des Rohrneßes der Gatzanstalt und zur Abfindung de Land 5 erforderlichen Mittel im Wege einer Anleibe ju beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten

Versammlung, zu 3 wecke auf 6 Inhaber lautende, mit Zinsscheinen dersehene, seiteng der Gläubiger unkündbare An etrage von 3 000 009 M ausstellen zu d hiergegen weder im Inter Schuldnerin etwas zu erinnern vom 17. Junt 1853 zur Aus von 3 000 09 AÆ, in 8 ab gegenwäͤrtiges Privllegium Unse

a ern

1898.

Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten: 15000900 ju 500) M, 130000 1 . ; ,, zusammen J Gch dh ddsdj x

nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinfen und nach dem i,, . Tilgungs⸗ plane mittels Ausloosung oder freihändigen Ankaufs von dem auf die Begebung nächstfolgenden Jabre ab jährlich mit wenigstens einem und achtundzwanzig hundertstel Prozent des Kapitals unter uwachg der. Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen. Pie Gi— theilung Unserer Genehmigung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleibescheine die daraus hervor⸗ gegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, obne zu dem Nach weise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Priptlegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die . der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staatz nicht über⸗ nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Damaskus, den 9. November 1898.

(L S.) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

Provinz Pommern. Regierungsbezirk Köslin.

Anleiheschein der Stadt Stolp i. Pbrnm. ... te . Buchstabe .., Nr.. „über Mark Reichswährung.

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Auf Grund des von dem Bezirks. Ausschuffe des Regierungsbenrks Köslin genehmigten Stadtverordnetenbeschluffegß vom 4. Nai 1393 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 O6 066 0 bekennt sich der Magistrat der Stadt Stolp i. Pomm. namens der Stabt durch diese,

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1 Mär 1879 Zinsscheine