mittel Verkaufte
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
niedrigster
höchster
niedrigster höchster niedrigfter höchster Doppelzentner
46. 16 6 6.
Außerdem wurhen am Markttag Spalte I) nach überschlaglicher Schãtzung verlauft Doppeljentner (Preis unbelannt)
Durchschnitts⸗ Am vorigen preis Markttage
für Durch⸗ 1 Doppel schnitte· zentner preis
A6. 466.
— .
Bopfingen Mainz. Schwerin St. Avold. Bres lan- auer. , k JJ — 1 —
8 *
Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth r eg, Mark abgerundet mitgetheilt. 9 (— ) in den Spalten fuͤr Preise hat die Bedeutung, baß
Ein liegender Stri
Noch: Hafer.
14,20 1440
— 15, 60 12,60
12, 90 14450 15.990 12,30 12, 90 13,00
13.390 14,80 15,30
14,260
12,30 14.90 12,00 135,00
14,40 15, 0 13,00 15,50 12,70 13,380 12,40
9 1480
12,40 13,80 14,00 14,30
165,30 14,30 Bemerkungen.
er betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein
14,25 14,18
1480 1470
1210 1776 13597 1435
16. 12. 10. 12
1018
Der * nn wird aus den unabgerundeten a g berechnet. unkt (.) in den letzten sechs
palten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Parlamentarische Nachrichten.
Die Abgg. Dr. Hasse, Dr. Lehr, Graf von Arnim und Genossen haben im Reichstage folgenden Entwurf eines Ge— 66. über die Erwerbung und den Verlust der Reichs und Staatsangehörigkeit eingebracht (die Abweichungen von 1 vom J. Juni 1870 sind durch gesperrte Schrift hervor⸗ gehoben):
51
Die Reichsangehsrigkeit wird durch die Staatsange— hörigkeit in einem Bundesstaate erworben.
Die Staatsangehörigkeit in einem oder mehreren Bundesstaaten erlischt durch den Verlust der Reichs angehörigkeit. 82
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur begründet:
I) durch Abstammung (5 3),
2) durch Legitimation (5 4,
) durch Verheirathung (5 5)
4) für einen Deutschen durch Aufnahme und
5) für einen Ausländer durch Naturalisation.
Die Adoption hat für sich . diese Wirkung nicht.
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, er werben eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangebörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. 366
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Deutscher und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legi— timation die Staatgangehörigleit des Vaters.
O9.
Die Verheirathung mit einem Deutschen begründet für die
Ghefrau die Staatsangehörigkeit ig. Mannes.
§8 6.
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation erfolgt durch eine von der obersten Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats aus—⸗ gefertigte Urkunde. .
In die ser Urkunde müssen sämmtliche Personen, auf die sich die Aufnahme oder Naturalisation bezieht, ein- zeln namhaft aufgeführt werden. ö ;
Von jeder Urkunde ist eine Abschrift dem Reichsamt des In nern mitzutheilen. ;
Für Ertheilung der Naturalifations-⸗Urkunde ist eine Gebühr von 50 Mark an die ausstellende Behörde zu entrichten. .
Die Bemessung der Gebühr für Erxtheilung der Aufnahme⸗ Urkunde bleibt 36. Bundesstaaten überlassen.
Die Aufnahme⸗Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaats ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nach⸗ weist, daß er in dem Bundesstaat, in welchem er die Aufnahme nach- fucht sich niedergelassen hat, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den g§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts a, n n.
Zum Zwecke der Erwerbung der Staatsangehörig⸗ keit in einem Bundesstaate bedarf es der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes- staate nicht; auch geht die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate durch Erwerbung der Staatz angehörigkeit in einem anderen Bundesstaate nicht verloren.
§ 9.
Die Naturalisation soll Ausländern in der Regel nur dann ertheilt werden, . —
l) wenn diese Naturalisation im Interesse des Deutschen Reiches liegt; ;
2) wenn diese Ausländer deutscher Abkunft und der e' Sprache mächtig sind. Die Naturalisation an Ausländer darf nur dann ertheilt werden,
a. wenn sie nach den Gesetzen ihrer bisberigen Heimath dispo⸗ Rtionsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositions⸗ jähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird; ö
b. wenn sie einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
c. wenn 1 an einem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden;
d. wenn sie an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Ver⸗ hältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im stande sind.
6858510.
Vor Ertheilung der Naturalisations⸗ Urkunde hat die oberste Verwaltungsbehörde in Beziehung auf die Erfordernisse 5 9, Nr. 1 und 2 das Reichsamt des Innern zu hören, das bei Be— nrtheilung diefer Erfordernisse an die Anweisungen des Bundesraths gebunden ist. .
In Beziehung auf die Erfordernisse 5 9, a, b, C und d ift die Gemeinde, bezw. der Armenverband desjenigen Ortetz zu hören, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will.
§5 11. .
Eine von einer Reichebehörde oder von einer Zentralbehörde eines Bundetstaats vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Reichsdienst oder Staats dienst“) aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bandesstaats vertritt die Stelle der Naturalisation bejw Aufnahme, e renn ft ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung aus gedr it.
st die Anstellung eineg Ausländers im Reichsdienste erfolgt, so. erwirbt der Angestellte die Staattzangehörigkeit in demjenigen Bundes staate, in welchem er seinen ier hen Wohnsitz hat.
4 Weggefallen ist: „oder in den Kirchen., Schul⸗ und Kom⸗ munaldienst!.
Ist dieser Wohnsitz in einem deutschen Schutzgebiet oder im Auslande, so erwirbt der Angestellte vie An⸗ gehörigkeit des preußischen Staats.
Von den Fällen der Naturalisation 6 9) und Auf nahme nach 511 sind das Reichsamt des Innern und die betheiligten Regierungen der Bundesstaaten zu benachrichtigen. ö.
8 Die Naturalisations Urkunde, Aufnahme ⸗ Urkunde oder Beftellungs Urkunde begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Reicht und Staattzangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
§ 13. Die Verleihung der Reichs- und Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder.
§ 14.
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaats begründet für sich
allein die Staatsangehörigkeit nicht. § 15.
Die Ertheilung der Keichsangehörigkeit an solche Ausländer, die sich in einem deutschen Schutzgebiete niedergelassen haben oder niederlassen wollen, erfolgt auf deren Antrag durch die Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts.
Diese ist dabei an die Erfordernisse von § 9, Punkt 1 und § 9a und b, nicht aber §5 9, Punkt 2 und § 9c und d, gebunden. 816
Ob ein deutscher Bundesstaat einem Ausländer, der nach §lI5 die deut sche Reichs angehörigkeit erworben hat, oder dessen Angehörigen und Nachkommen die Staats⸗ angehörigkeit verleihen will, ist nicht nach 57 zu be⸗ urt heilen, sondern steht im freien Ermessen dieses Bundesstaats. 861
Die Staats angehörigk eit in einem Bundesstaat geht fortan nur verloren durch Verlust der Reichs angehörigkeit. gs
Die Reichszangehörigkeit geht fortan nur verloren“):
I) durch Entlassung auf Antrag;
2) durch Ausspruch des Reichsamts des Innern;
3) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staat angehört als die Mutter; . .
4) bei einer Deutschen durch Verheirathung mit einem Ausländer.
§ 19.
Die Reichsangehörigkeit geht fortan weder durch vorübergehenden, noch durch dauernden Aufenthalt im Auslande (Auswanderung), noch durch Erwerb einer fremden Reichsangehsrigkeit verloren.
§ 20.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit auf Antrag der Betheiligten wird nach Gehsr der höheren VerWwaltungsbehörde des Heimathsstaates oder, wenn der zu Entlassende die Staatsangehsrigkeit mehrerer Bundesstagten besaß, dieser Heimathsstaaten, soweit sie aktenkundig sind, durch eine vom Reichsamt des Innern ausgefertigte Entlassungs-⸗Urkunde ertheilt.
§ 21.
Die Entlassung auf Antrag wird nur denjenigen deutschen Staatsangehörigen ertheilt, die als Kinder deutscher Staatsangehßrigen im Auslande geboren sind und im Auslande ihren dauernden Aufenthalt haben.
Sie kann auch dann ertheilt werden, wenn ein deutsches Staatsinteresse vorliegt oder wenn sie durch Staatsverträge bedingt ist. Hierüber hat das Reichs⸗ amt des Innern nach Anweisung des Bundesrathes zu befinden.
§ 22.
Deutsche, welche sich im Auslande aufbalten, können auf Antrag oder nach Gehör der Zentralbehörde ihres Heimathestaates durch Be—⸗ schluß des Reichzamts des Innern ihrer Reichs. und Staatsangehörig⸗ keit verlustig erklärt werden, wenn sie .
a. im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch die zuständigen Behörden erlassenen allgemeinen oder besonderen Aufforde⸗ a zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten;
b. wenn sie sich feindseliger Handlungen gegen das Deutsche Reich schuldig gemacht haben;
c. oder wenn sie wegen Landes verrathes von deutschen Gerichten verurtheilt worden sind;
d. oder wenn sie von deutschen oder fremden Gerichten zum Ehrverlust oder zu solchen Strafen verurtheilt worden sind, die mit Ebrverlust verbunden sind;
6. wenn sie ohne Erlaubniß der Regierung ihres Heimathsstaates in fremde Staats. und Kriegsdienste getreten sind und einer aus⸗ drücklichen Aufforderung zum Austritt binnen der darin bestlmmten Frist keine Folge leisten. 52
Die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit kann auch auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden mindeijährigen Kinder erstreckt werden.
§ 24. ür den Wiedererwerb der Reichs- und Staatg⸗ angehörigkeit ist die Naturalisation nach den §5§5 8 und gerforderlich.
Wittwen, die vor ihrer Verheirathung die deutsche Reichs, und Staatgangehörigkeit besessen und diese lediglich durch Verheirathung mit einem Ausländer verloren hatten, darf die Wiedererlangung der deutschen Reichs und Staatsangehörigkeit nicht versagt werden.
1 . Also nicht mehr „durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus—⸗ ande“.
§ 25. Für Ertheilung der Entlassungsurkunde auf Antrag ist eine Gebühr von 10 M an das Reichsamt des Innern zu entrichten. 4
§ 26.
Ueber alle Entlassungen aus der Reichs, und
Staatsangehörigkeit und über alle Naturalifationen
hat das Reichgamt des Innern fortlaufende Register zu
führen. Es ist befugt, auf Grund diefer Register Be—
scheinigungen auszustellen und für solche Bescheinigungen eine Gebühr von je 10 4 .
Alle diesem Gesetz zuwiderlaufen den Vorschriften, insbesondere das Gesetz vom 1. Juni 1850, werden fe ehen
Dieses Gesetz tritt am
Ferner haben die Abgg. Graf von Klinckowstroem, Dietrich und Genossen folgenden Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, im Reichstage eingebracht:
Einziger Artikel. Dem Strafgesetzbuch wird , n Paragraph hinzugefügt: 53 a.
Ein Beamter, welcher amtliche Schriftstücke, deren Geheimhaltung angeordnet ist, Anderen zur Veröffentlichung durch die Presse wider—⸗ rechtlich mittheilt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Wer Schriftstücke, von denen er weiß oder den Umftänden nach annehmen muß, daß sie ihm durch eine Handlung der im Abs. 1 be—⸗ zeichneten Art zugänglich gemacht worden sind, durch die Presse ver⸗ öffentlicht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
—— —
Die Abgg. Dr. Arendt und Genossen haben im Reichstage den Antrag gestellt, den Herrn Reichskanzler zu ersuchen:
behufs Herbeiführung internationaler Maßregeln zur Verhütung von Schiffsunfällen und zur Sicherung des Lebens der Seeleute und der Seereisenden mit den übrigen Seemächten in Verhandlungen einzutreten.
Die Abgg. Roesicke (Dessau) und Dr. Pachnicke haben im Reichstage folgenden Antrag eingebracht:
Der Reichstag wolle beschließen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage baldmöglichst einen Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung von Arbeitsnachweisen, vorzulegen, durch welchen bestimmt wird, daß auf Antrag und nach Anhörung einer entsprechenden Anzahl betheiligter Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gemeinden bezw. weitere Kommunalverbände, insoweit innerhalb ihrer Bezirke kommunale oder gemeinnützige Arbeitsnachweise, welche den Vorschriften des zu erlassenden Gesetzes und den örtlichen Bedürf— nissen entsprechen, nicht vorhanden sind, durch die Landes⸗Zentral⸗ behörde zur Errichtung und Unterhaltung solcher Arbeitsnachweise an⸗ gehalten werden können; durch welchen ferner bestimmt wird, daß an der Verwaltung solcher Arbeitsnachweise Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl unter dem Vorsitz eines Un— parteiischen zu betheiligen sind.
Literatur.
Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für vergleichende RechtsGwissenschaft und Volkswirthschafts« lehre zu Berlin, im Auftrage der Vereinigung herausgegeben von Professor Dr. Bernhöft in Rostock und Landgerichte⸗Rath Hr. Meyer in Berlin. IV. Jahrgang (1898), 1. Abtheilung. 283 S. Verlag von K. Hoffmann, Berlin. — Den Inhalt dieser Abtheilung bilden sechs in der Vereinigung gehaltene Vorträge und eine Reihe sonstiger Originalarbeiten von erheblichem Werth. Gegenstand des ersten der zum Abdruck gelangten Vorträge sind die Rechts⸗ verhältnisse in Niederländisch⸗Indien. Der Verfasser, ordentlicher Professor der Rechte an der Universität Leiden Dr. P. I. van derLith, schildert, wie sich in Niederländisch⸗Ostindien aus dem Zusammenleben vielfach verschiedener Elemente auf mannigfach ab—⸗ gestufter Bildungshöhe ein Komplex von Rechtsinteressen herautz⸗ gebildet hat, dessen Lösung die Aufgabe der Kolonialgesetzgebung und der Verwaltung seit langer Zeit gewesen ist. Die Reformen, denen man Eingang zu verschaffen juchte, konnten jedoch nicht immer und nicht überall zum Durchbruch gelangen. Zwel Rechtssysteme bestehen in dem niederländischen Kolonialgebiet: 1) das Recht, welches im Namen der Königin gesprochen wird, und 2) der sogenannte native state der einheimischen Jurtsdiktion der Eingeborenen. In den Protektorats-⸗ verträgen, die von der niederländischen Regierung mit den ein— heimischen Häuptlingen abgeschlossen worden sind, hat biese eine Bürgschaft für ihre erworbenen Rechte. Sie ist in diesen Schutz gebieten von jeher bestrebt gewesen, . im Recht zu beseitigen, bie Guropäer und die Orientalen aug der Jurisdittson der Häupt- linge auszuscheiden und Grausamkeiten im Rechtsverfahren der Eingeborenen abzustellen, die nach europäischen Begriffen Unrecht sind. In dem „Goupernementsgebiet“, den Ländern umi direkter niederlandischer Verwaltung, haben im Laufe der letzten 2 Jahre die einheimischen Richter den von der Regierung mit . Richteramt betrauten Häuptlingen den Platz gträumi; auch hier gi für Europäer ein anderes Recht als für die Cingeborenen, für die vor nehmlich ihre religiösen Gesetze, Sitten und Gebräuche in Anwendung kommen sollen. Dieser Grundsatz hat sich durchweg als richtig erwicsen; denn nur die in das Bewußtsein eines Volks aufgenommenen, ö. richtungen genießen dessen Achtung und haften. Dies zeigt sich getan! remdes Recht zur Rezeption ge gt. beispielsweise auch bei 3 ührung des moslemischen Rechtz in die vom Islam 69 6 Gebiete. Das mohamedanische Recht soll in diesen Län
ö
eigentlich bedingungslos gelten, Volkginstitutionen sollen da⸗ 3 536 nicht oder nur in seltenen Augnahmefällen zur Geltung kommen. 4 die Verhältnisse sind in diesen Fällen, auch in Niederländisch⸗Ostindten, stets stärker gewesen als dag moßlemische Recht. Dieses hat weichen müssen. So herrscht auf Sumatra zum großen Theil unter den ö. nicht mohamedanisches Ehe⸗ ind Erbrecht. Dort besteht heute noch das Matriarchat. das sog. Mutterrecht, in voller Kraft, nach dem die Ehegatten keine eigene Familie bilden, letztere vielmehr, ausschließlich aus der Mutter mit ihren Nachkommen und demnächst den Brüdern und Schwestern mit ihren Kindern besteht. Der Mann und Vater ist für seine Kinder ein Fremder; er gehört in die Familie seiner Ge— schwister, in der! er auch sein eigentliches Untertommen findet. Bie Güter der Ehegatten sind völlig getrenzt, und die Geschwister des Vaters und ihre Nachkommen erben von ihm; nicht seine Kinder, für die er lediglich über das von ihm selbst durch Arbeit erworbene Gut verfügen kann. Dieses von den Mohamedanern als Greuel an⸗ gefehene Mutterrecht konnte trotz blutiger Kämpfe und Niederwerfung pon Aufständen am Anfang dieses Jahrhunderts im Sunda⸗Archipel nicht beseitigt werden und besteht auf Sumatra und in den Bergen von adang heute noch. Dagegen handelt die Koloniglregierung nach dem . der Selbsterhaltung, wenn sie den Satz aufstellt und seine Durch führung sichert, daß der Richter religiöse Gebräuche, die den europäischen Anschauungen von Sittlichkeit widerstreiten, nicht an= erkennen darf; besonders wichtig wird vies für das Strafrecht, welches europälsche Richter häufiger als das Zivilrecht in Anwendung zu bringen haben. So gilt da, wo noch einheimisches Recht herrscht, 1. B. bei den Dajaks auf Borneo, die Blutrache, aber nur innerhalb einer bestimmten ,, dem Morde; ist diese ver⸗ strichen, dann müssen die Geschädigten Wer oder Sühnegeld an. nehmen. Es gilt dort für die einzelnen Körpertheile ein bestimmtes Preisverzeichniß; für alle Körpertheile zusammen steht der Preis von I6z Realen fest, mit der Maßgabe, daß für Frauen stets nur halb so viel Wergeld wie für Männer zu zahlen ist, Auch bei Diebstahl gilt dort allgemein das Racherecht, wenigstens beim Ergreifen auf frischer That; es ist dann gestattet, den Dieb zu tödten. Da, wo eg um die allgemeine Ruhe, Ordnung und Sicherbeit der Personen und Güter handelt, sind indeß von jeher die europätschen Rechtsgrundsätze des altholländischen und roͤmischen Rechts in Anwendung gekommen. 1872 hat die niederländisch⸗ indische Re⸗ gierung, wie England in Britisch Indien und Frankreich in Cochinchina, ein eigenes Strafgesetzbuch für die Eingeborenen erlassen, doch ist deren Bestrafung in vielen Fällen heute noch sehr schwierig. Auch im Zivilrecht der Eingeborenen sucht die Regierung Reformen einzu fübten. So ist sie gegen die Schuldhaft streng vorgegangen, die den Schuldner und dessen Nachkommen zu Sklaven erniedrigt, und der Krieg gegen Atjeh ist aus dem Widerstreit dieses Stammes gegen die Bestrebungen der Kolonialregierung entstanden. Auch die Leibeigenschaft auf Java ist schon aufgehoben, ebenso die Pfändlings⸗ baft des mittellosen Mannes auf, Sumatra, der den Kauf⸗ preis für seine Frau an deren Sippe nicht bat zahlen können; in solchen Fällen wurde die Frau, wo sie nach der Landessitte in die Familie des Mannes übertrat, Sklavin. Diese Anschauungen der Eingeborenen boten der Regierung anfangs schwere Hindernisse. Da von einem europäischen Richter, der in den Gouvernementsgebleten als Vor— sitzen der mit einheimischen Richtern als Beisitzern zusammenwirkt — nur für Ehe und Erbschaftssachen siad die lediglich aus Eingeborenen bestehenden Priesteriäthe beibehalten worden —, Unkennzniß der religiösen Anschauungen und des ganzen Volkslebens zu besürchten war, ist, wie der Verfasser am Schluß seiner Abhandlung mittheilt, eine richterliche Koloniallaufbahn von der niederländischen Regierung ein— geführt worden, die den Juristen zunächst in weniger verantwort- licher Stellung die Möglichkeit schafft, Land, Leute und Sitten, wie Rechte und Volksanschauungen genauer kennen zu lernen. Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Karl Krohne, vor⸗ tragender Rath im preußischen Ministerium des Innern, erörtert die Stellung und Aufgabe des Strafvollzugs in der Straf— rechtspflege der Neuzeit. „Der Zweck im Recht ist der Schutz der Lebensinteressen der Gesellschaft“, und der „Zweck im Strafrecht der verstärkte Schutz besonders en m gn und schutzbedürftiger Interessen durch Androhung und Volljug der Strafe“. An diese Aussprüche Rudolf von Ihering's und Franz von Liszt's anknüpfend, be— tont der Verfasser, daß das Fundament der modernen Stra / rechtepflege international ist. Zwar ist dieselbe im Ausland seh⸗ verschieden, gemäß den nationalen Institutionen, doch stellt sich diese Verr schiedenheit nur als eine äußerliche dar. Wie für die Politik, so gilt auch⸗ für die Smrafrechtspflege und deren Richtung der Satz: Salus publica subrema lex. An der Gestaltung und Handhabung derselben sind Gesetzgebung, Wissenschaft und Strafvollzug in gleicher Weise betheiligt. Dem letztgenannten Faktor der Strafrechkspflege, dem Strafvollzug, ift indessen gegenüber der großen Mühe und Sorgfalt Tausender, die der Ausarbeitung des Rechts Jahrhunderte hindurch gewidmet worden ist, bither nur wenig Beachtung zu theil ge— worden. Auch die Wissenschaft hat denselben fast übergangen. Sie ist zu vornebm, um die vielen grausamen Urtheile, die von den Zeiten der Römer an bis in unser Jahrhundert hinein ausgeführt wurden, einer aufinerksameren Beachtung für werth zu halten, während sie als Führerin und Wächterin des Rechts längst energischen Einspruch . derartigen Strafvollzug hätte erheben müssen, der mit den nteressen der Allgemeinheit zu oft im Widerspruch stand. So gab es in London, wenn ein Taschendieb gehenkt wurde, kaum einen besseren Geschäftstag für Leute seinesgleichen, und man hat durch die Zu— sammensperrung der verschiedenartigsten Indiv duen in Zuchthäufern und Gefängnissen diese letzteren zu wahren Brutstätten des Verbrechens auswachsen sehen. Der erste moderne Staat, der diesem Uebel abzu⸗ helfen bemüht war, sind die Niederlande gewesen. Hier sah man zuerst in dem Verbrecher den Menschen, den es wieder zu einem nütz« lichen Bürger zu erziehen gelten mußte. In dieser An— schauung lag ein Weg für bie Reform des Strafvollzugs. lesem Beispiele sind dann die deuischen Reichsstädte gefolgt. Papst Clemens XI. baute eine Besserungeanstalt für Verbrecher, und die Quäker besuchten die Gefängnisse, um die Verbrecher um Christt willen zur Beße und Besserung zu bekehren. John Howard hat die britischen Gefängnisse durchwandert und die Mißstände der Welt kund= gethan, die er daselbst gefunden hat; denn eine Repision des Straf— bolljugs konnte kaum eher sich Bahn brechen, als bis man in jedem erbrecher neben dem Individuum stets auch ein Produkt bestimmter sosialer Zustände und ein Glied einer gegebenen sozialen Schichtung u sehen sich gewöhnt hatte Wird der Satz anerkannt, daß der Verbrecher nicht vernichtet, sondern gebessert werden soll, so tritt damst auch der Strafvollzug gleichwerthig neben die anderen Faktoren der Rechtspflege. Bis zum Heginn des 19. Jahrhunderts findet man in allen Gesetzbüchern die Abschreckungstheotie herrschend, die, wie schon aus den Bezeichnungen der schweren Feetheifastrafen in den Einzelnen Ländern als „schwerer Kerker‘, „penal Ser vitude“ u. s. w. hervorgeht, es auf die Vernichtung des Verbrechers abgesehen hat. Dem Strafvollzug kam die erste Hiise von feiten der Politiker. Diese suchten dem Wachethum des Verbrecheng, das fie erschreckte, entgegenzuarbeiten. bnen wurde von Aerzten, Philosophen und Sozialpolitikern Bei⸗ stand geleistet. In Beutschland hat von Holhendoiff zuerst dahin gewirlt, dem Siraspolliug seine gebührende Stellung in der echtspflege zu sichern; nach seiner Anschanung „giebt der trafvolliug der Strafe erst Wesen und Inhalt unt ist be— sonders geeignet, der sozialpolitischen Aufgabe der Strafrechts. pflege gerecht zu werden?. Seit 15 Jahrhunderten ist der Kampf ür dlese sozialpolitische Auffassung des Strafoolljugs in den Kultur staaten . worden, und er hat den Erfolg gehabt, daß man allmählich die richtige Erkenntniß von der Bedeutung des Straf⸗ volljuag gewonnen? hat. Bel dieser Auffaffung treten nun an den Stra svollzug neue, vorher nicht geahnte Aufgaben heran. Da derselb, die Sicherung der Loben sinteressen. der Gesell. Katt zum Zacke hat und ihm die Aufgabe gestellt ist, aus einem abnormen Menschen wieder einen normalen duch die richtige Behand⸗ . zn machen, so ist es vor allen Dingen die Individualität des erbrecherischen Menschen, die man zu erkennen die Pflicht hat, um
ihn dieser a nn
entsprechend durch die Behandlung zu bessern. Die eute bestehenden, nur dem Wort laute nach verschiedenen, in der Behandlung der Verbrecher wenig von einander abweichenden Freiheitsstrafen, . der Verfasser aus, beruhen auf dem falschen Prinzip einer Behandlung mit bedingtem und mit unbedingtem Arbeitszwange. Hier ist elne historische Ver⸗ folgung der Abstammung und des Lebens eines jeden Verbrechers nothwendig. Der Mann ist anders zu behandeln als das Weib, der Erwachsene andert als der Jugendliche, der Gebildete anders als der Ungebildete, der vom Lande Stammende anders als der Großstädter. Der Strafvollzug soll, wie es auch Papst Clemens XI. auß⸗- drückte, durch die Strafe den Verbrecher zugleich beugen unter die Achtung vor dem Gesetz und vor der sozialen Ordnung und ihn erziehen zu einem nützlichen Mitglied eben dieser sozialen Ordnung, deren Lebensinteressen seine verbrecherische That gefährdet hatte. Darum ist eine Zusammensperrung schwerer Verbrecher mit solchen, die nicht so hart sich vergangen haben, schädlich; denn diese Strafe beugt sie nicht, sie macht erfahrungsgemäß die weniger schweren Verbrecher noch in höherem Grade zu Feinden der Gesell⸗ schaft. Dagegen soll man die Einzelzelle gegen Wider⸗ spenstige anwenden; denn in der Einsamkeit kommt dem Sträfling der Gedanke an seine Schuld, und dieses Moment zur Erzeugung der Buße ist von den Quäkern mit Erfol in Anwendung gebracht worden. Der Verfasser ist der Ansicht, 6 einer falschen Behandlung eine große Anzahl rückfälliger Verbrecher auf das Konto zu setzen ist. Er fordert darum mit Entschiedenheit eine bessere Ausbildung der strafvollziehenden Beamten. Der Ver⸗ brecher ist ihm ein sozialer Kranker, und wie es heilbare, bedingt heilbare und unheilbare Kranke giebt, so sind auch diese sozialen Kranken nach Graden der Besserungefähigkeit zu unterscheiden und dementsprechend zu behandeln. Der Straf⸗ volliug muß ebenso, wie die Krankenpflege und die Hygiene verbessert werden. Die heutige, oft rühmlich hervorgehobene Reinlich⸗ keit und peinliche Ordnung in den Gefängnissen, auf die von den Gegnern altz auf eine für den Verbrecher ungerechte nahme verwiesen wird, stellt sich nach den AUnschauungen des Verfassers nur als etwas rein Aeußerliches dar und geschieht mehr zum Schutz und zur Hygiene für die Außenwelt, die in den Gefängnissen keine Infektionsherde dulden kann, als aus der tieferen Ueberzeugung von dem Werth des Strafvollzugs als Faktor der Rechtspflege. Die erziehende Wirkung, die der Straf⸗ vollzug, richtig angewendet, haben würde, erhelle schon aus der er— schreckenden Thatsache, die das heutige System erzeugt habe, daß in Preußen 33 ͤ,o der minderjährigen Verbrecher und 42/0 der Ver brecher biß zum 46. Lebensjahre gewissermaßen zum Ver— brechen erzogen worden seien. Dethalb sei die Forderung aufzustellen, daß man dem Verbrecher, soweit es seiner Individualität entspreche, zum Wiedereintritt in die Gesell⸗ schaft Gelegenheit geben soll; denn unter den Verbrechern seien viele minderwerthige, schwache Individuen, die allein den Kampf um das Dasein zu führen nicht im stande gewesen und so allmählich zum Schaden der Gesellschaft zu Verbrechern geworden seien, und bei denen, wenn ihnen nicht Beistand ge— leistet werde, die Gefahr der Räckfälligkeit vorliege. — Von vorwiegend theocetischer Bedeutung ist der Beitrag des Land⸗ gerichts⸗Raths Dr. Ernst Neu kamp in Göttingen über das Zwangsmoment im Recht in entwickelungsgeschichtlicher Beleuchtung, der alle Zweige des Rechtsgebiets ins Auge faßt, soweit sie für die Entwickelungsgeschichte des Zwang moments im Recht bedeutsam sind.
Aus dem Gebiete der Volkswirthschaft bringt Dr. Hermann don Schullern zu Schrattenhofen, Privatdozent der politischen Oekonomie an der Unipersität in Wien, die Grundlagen der neuesten Steuer Reform en zur Darstellung. Er geht dabei von der nech nicht abgeschlossenen Reform der österreichischen Gesetzgebung Über die direkten Steuern aus, die bei der im Jahre 1812 eingeführten Erwerbsteuer — einer Ertragssteuer im schlimmsten Sinne des Wortes“, welche der Napoleonischen Bedrängniß ihre Entstehung verdankte und bis zum Schluß des vorigen Jahres auf Fabrikbetrieben, Handels« unternehmungen, Künsten, Gewerben und Dienstleistungen (Ertheilung von Unterricht, Geschäftspvermittelung. Beförderung von Personen und Sachen) lastete — sowie bei der durch Kaiserliches Patent vom Jahre 1849 „provisorisch“ eingeführten, thatsächlich aber fast 50 Jahre lang erhobenen log. Einkommensteuer einfetzte. Die letztere zeifiel in drei Klassen, von denen die erste im wesentlichen nur die. Belastung der Gewerbe erhöhte. Die zweite Klasse war eine überaus stark progressive Besoldungs⸗ steuer (1-10 09 der Bezüge, mit 70 bezw. 100 υο igem Zu—⸗ schlage und Freilassung eines Existen⸗Minimums von 630 Fü), die, dritte eine Kapitalrentensteuer, von der 315 Fl. Renten frei waren, wenn nachweiebar der Bezugsberechfigte keine anderen Einkünfte hatte. Interessant sind die Mittheilungen des Verfasseis über die Geschichte der österreichischen Steuer⸗ reform. Von dem ganzen i , , . vom 25. Oktober 1896 ist nur die Personal⸗-Einkommensteuer eine wirkliche Veuerung und von modernen Ideen getragen; alle anderen Theile der Reform, die allgemeine GEewerbsteuer (eine Roh— ertragssteuer, welche alle jene trifft, die ein Gewerbe oder eine sonstige Beschäftigung zum Zwecke der Erztelung eines Gewinnes betreiben, mit Ausnahme der Beamten, der . mit Land. und Forstwirthschaft beschäftigenden, sowie der Personen, deren Gewinne nur einen minimalen Betrag ausmachen), die Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen (eine Reinertragssteuer der von der Personal. Ein⸗ kommensteuer freien juristischen Personen) und die Rentensteuer, stellen nur Verbesserungen, keine grundlegende Umgestaltung dar, ob⸗ wohl auch . die Entlastung der weniger steuerkräftigen Bevölkerungs⸗ schichten anstreben. Die Kritik der neuen österreichischen Steuern, von denen die Personal ⸗Einkommensteuer vorläufig nur den Charakter einer Ergänzungtzsteuer hat, während ihr die vorherrschende Stellung zukommen sollte, giebt dem Verfasser Gelegenheit, einen Vergleich derselben mit der preußischen Eiglommensteuer anzustellen, der durchaus zu Gunsten der letzteren ausfällt. Wenn aber auch die österreichische Reform bisher noch nicht so weit gegangen ist, wie die preußische, so ist sie doch den Verhältnissen der meisten anderen Staaten schon weit voraus- geeilt. Nach dem Vorgange Preußens hat man auch in Oesterreich die Anpassung der Steuerlast an die Leistungsfähigkeit der Steuer träger und Hand in Hand damit die Entlastung der Personen mit mn Ginkommen als leitenden Gedanken aller Refocmen be⸗ achtet.
Professor Dr. M. Biermer in Greifswald verbreitet sich über die britische Arbeiterbewegung, ein Thema, mit dem zuerst Brentano's am Anfang der siebziger Jahre erschienenes grundlegendes Werk „Die Arbeitergilden der Gegenwart“ das deutsche Publikum bekannt gemacht hat. Brentano hat erstmals das Aufsteigen des Arbeiterstandes untersucht, und das Prinzip der Assoziationsfreiheit hat in ihm und seiner Schule warme Vorkämpfer gefunden. In England wirkten deren Schriften wie ein Stimulus, und dat Versäumte nachholend, schuf man jenseits des Kanals eine umfangreiche Literatur über die Arbeiterbewegung. Die optimistische Anschaaung der Arbeiterbewegung hat zur Rachprüfung der thatsäͤchlichen Verhältnisse herausgefordert, und eine Reihe industrieller Verbände haben sich eingehend mit dem Studium jener Bewegung beschäftigt. Je nachdem die in die britischen Industrie⸗ zentren entsandten Berichterstatter die Bewegung vom Standpunkte der steigenden oder der sinkenden Konlunktur aus betrachteten, eder mit mehr oder weniger Objektivität verfuhren, lauteten ihre Urtheile perschieden. In den letzten 5 Jahren nun hat die beitische Arbeiterbewegung andere Bahnen eingeschlagen, als die n gn und die deutschen Autoritäten vorhergesa gz haben. Man muß sich vor dem Febler hüten, den wirthschaftlichen Glan , ,. zu überschätzen, und darf nicht übersehen, da Deutschland andere Bahnen in politischer und sozialer Be- . zu wandeln hat als , , . da die deutsche
ujfassung von Staat und Volkswirthschaft verschieden von der
NRücksicht.
britischen ist. Die Chartistenbewegung in England, zweckte, eine Aenderung der Rechts und Wirthschaftsordn Interesse der Arbeiter herbeizuführen, scheiterte wegen politisch revolutlonären Natur, legte aber den Grund zur Idee 3 Assoziation. Die Gründung von Unterstützungekassen, Genossenschaften und Gewerkyereinen wirkte wohlthätig und besserte die Lage der Be⸗ theiligten. Eine unzweifelhafte soziale Hebung der englischen Arbeiter schaft trat damit ein, aber ein neuer Gelst, etwa durch Carlyle beeinflußt, macht sich nicht bemerkbar. Die besseren Arbeiter⸗ elemente haben sich eine befriedigende soziale Ordnung ge⸗ schaffen, aber durchauß nicht für die Allgemeinheit, sondern nur für einen Theil der Arbeiterschaft. Dies wird in Deutschland überfehen. Nach langen und schweren sozialen Wirren hat sich drüben eine Scheidung der besseren Eiemente vollzogen, eine „Aristokratie der Arbeiterschaft“ ist entstanden; diese bildet den Kern der Trade, Unions. Von nun an tritt die geschlossene Berufsgenoffenschaft statt des einzelnen Arbeiters in den Lohnkampf ein. Bas größte wirihschafts⸗ pPolitische Prodult der Trade Unionz bilden die Eintgungstkammern. In diesen im Wege der sozialen Selbstverwaltung geschaffenen Einigunge kammern sitzen Arbeiter und Arbeitgeber an einem Tische zur friedlichen Schlichlung von Streitfragen; so entstand ein modernes Arbeiterrecht. Die Engutzte über Arbeiterverhältnisse von 1891 bis 1894 hat festgestellt, daß sich seit den 40er Jahren die Lage der britischen Arbeiterschaft wesentlich und andauernd gebessert hat. Der Satz „the rich richer, the poor poorer“, als sosiales Entwickelungeprinzip, hat durch die Enqutte einen neuen, kräftigen Stoß erlitten. Der den Kern der Trade Unions bildenden Aristokratie der Arbeiter steht freilich der nicht koalierte arme Arbeiter — und 46 aller britischen Arbeiter sind arm — gegenüber; bei ihm findet man in England Arbeitslosigkeit, Massenelend, Ueberstunden 2c. Die Meform der Gewerkvereinigung vollzog sich in der Zeit von 1850 bis 1830, einer Periode glänzender nationalökonomischer Tatwickelung *. hbritanniens; in dieser Periode steigender Konjunktur für die britische Industrie konnten die Unternehmer Konzession auf Konzesston machen. So wuchsen Macht und Wohlstand der Trade ⸗Unions, und diese spielen heute eine große Rolle in den politi⸗ schen Parteikämpfen Großbritanniens. Die Arbeitervertretung ist diplomatisch sehr gewandt, fehr glatt nach oben und sehr exklusih nach unten. Man hat es also nicht mit einem sonialen Frieden, sondern mit einem sozialen Waffenstillstand zu thun. Während nun bei steigender Konjunktur die Unternehmer große Konzessionen machen konnten, ist das Ergebniß des Lohnkampfes bei sinkender Konjunktur meist ungünstig für die strikenden Arbeiter, und da die Konjanktur der britischen Industrie im allgemeinen seit zwet Jahrzehnten sinkt, so hat die Zahl Ler verlorenen Strikes beirächtlich zugenommen. Von 1870 bis 1880 haben ca. 2350 Arbeits- einstellungen stattgefunden, von denen allein 114 den Arbeitern 102 Millionen Mark an Löhnen entzogen haben. Es hatten sich inzwischen auch die ungelernten Arbeiter; organifiert. Aeunßerlich unter den bewährten Formen der Trade Unions traten diese mit radikalen Programmen in die Arena. Dieses Auftreten der neuen, strikelustigen Gewerkvereine führte zu heftigen Gegensätzen und damit zu Kämpfen der beiden Richtungen der Trade Unions auf den Jahreßkongressen. Schon auf dem Gewerkvereins⸗Kongreß zu Liverpool im Jahre 1890 hat die Politsk der Ungelernten die Billigung der Mehrheit ge— funden. Durchaus in das sozialdemokratische Lager übergegangen ist die britische Arbeiterschaft jedoch nicht; dazu ist sie volkswirthschaftlich zu gut durchgebildet, und der britische Arbeiter ist nicht nur praktisch, sondern auch national gesinnt. Aber es läßt sich eine gewisse Radikalisierung der Ansichten nicht leugnen, und der Verfasser bemerkt daher zum Schluß, man müffe sich vor der von Brentano und seiner Schule zu günstig beurtheilten Ueberspannung des Koalitionsprinzips, wie es sich in Großbritannien herausgebildet habe, hüten; andererseits seien verständige Koalitionen e g, planlose Strikes unmöglich zu machen und das System der i n Enquéten, der Arbeiterausschüsse und Einigungsämter zu oördern.
Von den übrigen Beiträgen verdienen noch Beachtung der zweite Theil einer Abhandlung über „Die Geistes kranken als Verbrecher“ von Raoul de la Grasserie, Richter in Rennes, übersetzt von Ernst Waltjen, Gerichts, Assessor in Berlin, ein Aufsatz Über „Die Reviston des Erbrechts in Belgien“ von Dr. J. van Biervliet, ordentlichem Professor an der Unibersität Löwen, üͤbersetzt von Dr. Ernst Rofen= seld, Kammergerichte⸗Referendar in Berlin, der erste Theil der ‚Bei⸗ träge zur Geschichte der diylomatijchen Verhandlungen zwischen Rahßland und England im 18. Jahrhundert“ von Prosessor Vasilij Nikiforopis Alexandrenko in Warschau, ein Aufsatz über Vie Arbeiterfrage in den Kolonien“ von Karl von Stengel, Professor der Rechte in München, und eine für Nationalökonomen und Sozialpolitiker besonders werthvolle Ab⸗ handlung über den „Zug der Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten hinsichtlich Kapital und Arbeit“ von Frederik A. Cleveland, Dozent der Staatswissenschaften in Chicago. Von dem Inhalt dieser Auf. sätze auch nur in Umrissen ein Bild zu geben, verbieten die Mannig- faltigkeit des Stoffs und der knapp bemessene Raum.
Bilder aus der deutschen Seekriegsgeschichte von Germanieus bis Kaiser Wilhelm II. Ven Vize- Admiral a. D. Reinhold Werner. Mit 165 Abbildungen nach Quellenwerken und Originalzeichnungen von A. Hoffmann, H. Petersen u. A. München. J. F. Lehmann's Verlag. Pr. geh. 5 Æ — In diesem Buche wird zum ersten Male von einem hervorragenden Fachmann eine zusammenhängende Geschichte der Eatwickelung der deutschen Flotte von den — Zeiten bis auf den heutigen Tag dargeboten. Der Verfasser schildert, von den Kämpfen und Raub⸗ zügen der Brukterer, Friesen und Wikinger mit ihren primitiven Fahrzeugen beginnend, wie später die deutsche Hansa eine Welt- macht wurde und England ihre Gesetze aufzwang und wie die nordischen Könige nur mit Erlaubniß der Hansa ihre Kronen an— nehmen durften. Was Eintracht stark gemacht hatte, zerfiel durch Zwietracht, und mit der Stärke der Flotte ging auch der blühende deutsche Handel zu Grunde. Der Größe Kurfürst hatte mit seinem weiten Blick die Bedeutung einer Flotte für sein Land erkannt und bot alles auf, sie zu heben und ein Kolonialreich zu schaffen, aber leider ohne dauernden Erfolg. Erst 200 Jahre später wurde sein Werk wieder fortgesetzt. Ter Darstellung der Flottengründung im Jahre 1848 sowse der Norddeutschen und der Reichsflotte ist selbstverständlich ein besonders breiter Raum gewidmet. Es wird darin dargelegt, wie die deutsche Flotte durch die Fürsorge, welche Seine Majestät der Kaiser Wilhelm II. seit seiner Thronbesteigung derselben widmet, mächtig gewachsen ist, sodaß sie in vielen 5 bereits kraftvoll für die Interessen des Reichs eintreten konnte. Wegen seiner zugleich unterbaltenden und belehrenden Form und der Be— geisterung für die Sache der deutschen Flotte verdient das Werk. welches auch vorzüglich illustriert ist, als Festgeschenk für die Jugend besondere Beachtung.
— Die Kohlenbrenner. Erjählung von Zachartas Nielsen. Autorisierte 1 aus dem Daͤnischen von Pauline Klatlber. Verlag von Fr. Wilh. Grunow in e ng Schön ge⸗ bunden, Pr. 5 M — Der dänische Dichter verbindet in seiner Novelle mit der Schilderung des Schicksals seines Helden eine so lebendige Zeichnung der kulturellen Entwickelung des Volkeg, daß auch solche Leser davon werden ergriffen und erfüllt werden, welche mit den innerstaallichen Verhältnissen Dänemarks nicht eingehend vertraut nd. Die Erzählung beginnt mit der Schilderung eines Ge⸗ chlechts von Kohlenbrennern, welche wild und gewalttbätig in den ichten Buchenwäldern Seelands hausten. Spend 3 der see ländische Bauer und tvpische Kohlenbrenner, bildet das Bindeglied zwischen der alten Zeit, welche mit ihrem Elend, ibren Frohn- . ö und — 8 en, . an . 2 in s
nderjahre und Jugen neinreicht, un r neuen Zeit, welche das Joch des Bauern gebrochen und seinen Geist aus ch der Unwissenbeit 6 löst bat. Mit der Entwickelung des dänischen
mat hlandes t die geistige und seelische Entwickelung dez und wilden Svend gleichen Schritt. Auz dem ere ig