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Deutscher Neichs⸗ Anzeiger
Aer Kezugspreir beträgt nierteljähriich 4 50 9. Alle Nost⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
Königlich Preußischer
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für Gerlin außer den Rost · Anstalten auch die Expedition
8 ., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 25 5.
und
Staats⸗Anzeiger.
Insertions preis für den Naum einer Aruchzeile 30 9.
Juserate nimmt au: die gönigliche Expedition
des Neutschen Reichs Anzeiger
und Königlich Preußischen Staats- Anzeigerꝝ
Berlin Sm., Wilhelmstraße Nr. 32.
s mit dem 1. künftigen Monats beginnen ure entgegen. er bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes
oweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.
Seine Maßestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:
dem Staats⸗Minister, Stagtssekretär des Innern Dr. Grafen von Posgdowsky⸗Wehner die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Großkreuzes des Verdienst⸗Ordens Philipp's des Großmüthigen zu ertheilen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich
bayerischen Militär-Verd ienst⸗Ordenß:
dem Obersten Weygand, Vorstand des Bekleidungsamts
des XI. Armee⸗Korps;
des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich
sächsischen Albrechts Ordens, des Kemthurkreuzes
weiter Klasse des Großherzoglich hessischen erdienst⸗Ordens Philipp's des Großmüthigen, des Komthurkreuzes zwelter Klasse des Herzoglich
eg fen erh ein ifchen Haus-Ordens und des Fürst⸗
ich reußischen — jüngerer Linie — Ehrenkreuzes zweiter Klasse:
dem Major Freiherrn Röder von Diersb urg,
4 la suite des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiments und kom!
mandiert zur Dienstleistung bei Seiner Hoheit dem Erbprinzen von Sachsen⸗Meiningen;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich sächsischen Albrechts-Ordens: dem Hauptmann Mohr vom 6. Thüringischen Infanterie— Regiment Nr. 96, Adjutanten der Kommandantur in Breslau;
des Großkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone: dem Second⸗Lieutenant Friedrich Erbprinzen zu Wied vom 3. Garde⸗Ulanen⸗Regiment;
des Kommenthurkreuzes mit dem Stern desselben Ordens:
dem General⸗Major von Fran ke, Flügel⸗Adjatanten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg⸗Lippe;
des Ehrenkreuzes desselben Ordens:
dem Obersten von Dittmar, Kommandeur des 3. Garde— Ulanen⸗Regiments;
des Ritterkreuzes mit dem Löwen desselben Ordens:
dem Major Freiherrn von Richthofen von demselben Regiment und Adjutanten der Garde Kavallerie⸗Division;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich württembergischen Friedrichs⸗Ordens? .
dem Rittmeisler von Willich,
dem Rittmeister Freiherrn von Ese beck,
dem Second⸗Lieutenant Freiherrn von Richthofen,
dem Second⸗Lieutenant Freiherrn von Dungern, sämmtlich von demselben Regiment, und
dem Second⸗Lieutenant Prinzen zu Salm⸗Horstmar,
à la suite desselben Regiments;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Rittmeister von Jordan, Flügel⸗Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, und dem Militär⸗Intendantur⸗-Rath Kef sel bei der Intendantur
des IX. Armee⸗Korps;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipp's des Großmüthigen:
dem Justiz⸗Rath Wagner, Divisions-Auditeur der
1. Hivision;
des Verdienstkreuzes des Herzoglich sachsen⸗ ernestinischen Haus-Ordens:
dem Feldwebel vom 2. Schlesischen Jäger⸗Bataillon
Ar. 6 Siegel, Registrator beim General⸗Kommando des II. Armee⸗storpz;
der Ritter⸗Insignien zweiter Klasse des Herzoglich
anhaltischen n Albrecht's des Bären:
dem mit der Leitung des städtischen Kasernen⸗Neubaues Dessau beauftragten Regierungg⸗Baumeister Volk;
des Kais
des Gr
Korps; des G
la suite
dem
erlich russischen St. Sta nis lau s⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern:
dem Wirklichen Geheimen Kriegsrath Lehmann, vor⸗ tragendem Rath im Kriegs⸗Ministerium;
oßherrlich türkischen Osmanis-Ordens vierter Klasse:
dem Stabsarzt Dr. Pa nnwitz, à la suite des Sanitäts⸗
roßkreuzes des Verdienst-Ordens vom
Königlich niederländischen 2swen: dem Second⸗Lieutenant Friedrich Erbprinzen zu Wied vom 3. Garde⸗Ulanen⸗Regiment;
des Großkreuzes des Ordens der Königlich
rumänischen Krone:
dem Second⸗Lieutenant Viktor Prinzen zu Wied,
des 3. Garde⸗Ulanen⸗Regiments; sowie
des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich
schwedischen Schwert-Ordenz: remier⸗Lieutenant von Reuter, 4 la suite des
Garde⸗Füsilier⸗Regiments und Adjutanten des Kriegs⸗Ministers.
Da die
Einfuhr v
1897 Seite Liegnitz
Deutsches Reich.
Bekanntmachung. Maul⸗ und Klauenseuche in der Bukowina nach
den amtlichen Seuchenausweisen der osterreichisch⸗ ungarischen Regierung seit einiger Zeit erloschen ist, kann das Verbot der
on Rindvieh aus diesem Kronlande im Hinblick
auf die Bestimmungen des Viehseuchenübereinkommens mit Oesterreich⸗Ungarn nicht länger aufrecht erhalten werden und wird die landespolizeiliche Anordnung, betreffend Schutz maßregeln gegen die Maul⸗ und Klauenseuche, vom 11. Januar 1897, veröffentlicht in Nr. 3 des Regierungs⸗Amtsblatts, Jahrgang
19, hiermit aufgehoben. den 13. Dezember 1898. Der n , Fr sstrent
von Seydewitz.
Ernst Den Rechnungs⸗
dem Justiz⸗Minist
dem G Ministerium dem G Ministerium
Königreich Preußen.
Seine Majestät der Kön ig haben Allergnaͤdigst geruht:
in der medizinischen Fakultät
medizinischen
Hugo Schulz
chen Fakultät
Julius Bernstein dizinal⸗Rath, sowie
Seidel im Ministerium für
Forsten zu Berlin den Cha⸗
Rath und Sekretär und Kalkulator sterium den Charakter als
Seine . der König haben Allergnãdigst geruht:
eheimen Registrator, Kan lei Rath Kirsten im erium den Charakter als eheimer Kan lei⸗Rath, cheimen Kalkulator Albrecht in ee i, den Charakter als Rechnungs— ath und eheimen Registrator , in demselben den Charakter als Kanzlei ⸗ Rath zu verleihen.
Privileg i um wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗
scheine der Stadt . r g don 25 Millionen Mart.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c.
Nachdem die städtischen Behörden zu Stettin beschlossen haben, die zur Ausführung verschiedener, durch das öffentliche Intereffe ge⸗ kotener Bauten und Anlagen erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats,
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zingzscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im 3 von fünfundzwanzig Millionen Mark ausgeben zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Bläubiger, noch der Stadt etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßhelt des § 2 des Gesetzes vom 17. Junk 15833 der Stadt Stettin zur Ausstellung pon, Anleihescheinen im Betrage von fünfundzwanzig Ptillionen Mark durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. Die Anleihescheine sind nach dem anliegenden Muster in Stücken zu 5000, 2000, 1000, 500 und 200 auszufertigen, in 25 Abtheilungen zu je einer Million Mark zu begeben, mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und, anhebend mit dem Jahre der Ausgabe jeder Abtheilung, nach dem festgeftellten Tilgungs⸗ plane durch freihändigen Ankauf ober Ausloosung mit wenigsteng einem und einem viertel Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, spätestens in 39 Jahren zu tilgen. Die Ertheilung Unserer Genehmigung erfelgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraug bervorgehenden Rechte gestend ju machen befugt ist, obne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch dieses Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihe⸗ scheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 19. Dezember 1893.
(L S.) Wilhelm R. von Miguel. Freiherr von der Recke.
Provinz Pommern. Regierungsbezirk Stettin. (Stettiner Stadtwappen.) Anleiheschei n. der Stadt ee tt in
Tilgung und einem viertel
einmal zu kündigen. kein Kündigungsrecht zu.
ufe i 29 tettin ein anderez Die A zu tilgenden Anleihescheine erfolgt im ahres durch den Magistrat und die Auszahlung escheine vom 2. Fanuar des auf die Ausloosung r,, lchem dag gapttal surückennblen ist. zu em Lage, an welch as , . n ger mit drei und einem ha rojen Die Aug ahlung der Zinsen und dez ie n
bloße Rückg der gewordenen Zings⸗ck ine, ben ö . n,. lle Anleihescheins ei Kam met eitef e i Glen i en nee
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