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2
doppelte Betcag der chinestschen Jahresgrundsteuer als eine Art Prämie eiablt, wogegen sich dieselben verpflichteten, ihr Land an keinen renn als an die deutsche Regierung zu verkaufen. Soweit das Land seitens der Regierung wirklich gekauft würde, sollte der ort übliche, d. h. der vor der Besitzergreifung bestandene Preig dafür zahlt werden. Bis zum Ankauf des Landes sollten die jetzigen igenthümer ruhig darauf sitzen und dasselbe bestellen dürfen.
Angesichts der oben geschilderten, überaus verwickelten und zer—
litterten Grundbesitzverhältnisse war es eine unendlich mühsame
rheit, diesen er, mit den Interessenten zu schließen. Das Vor—⸗ kaufsrecht auf den überwiegenden Theil des in Betracht kommenden Gebietes ist nunmehr gesichert. . .
Endgültig erworben hat das Gouvernement hisher nur diejenigen Hrundstücke, welche für die Besiedelung in nächster Zeit in Betracht kommen. Nach dem Maße der verfügbaren Mittel wird mit dem Landerwerb fortgefahren. ; . .
Die Regierung behält nur diejenigen Grundstücke als Eigenthum, welche zur Anlage von Straßen, Plätzen, Hafenanlagen, öffentlichen Hehäuden und Befestigungsanlagen erforderlich sind. Um die in dieser Richtung vorliegenden Bedürfnisse in weitestem Umfang übersehen zu können, waren eingehende Untersuchungen bygienischer, wirthschaft · licher, maritimer und militärischer Natur auszuführen; jede Ueber- stürzung hätte für die gedeihliche Entwickelung ernste Hindernisse ge—⸗ schaffen und der Zukuuft schwere finanzielle Opfer auferlegt. .
Bis zur Beendigung dieser Vorarbeiten wurden an Kaufleute, die auf sofortige Niederlafsung in Kiautschou großen Werth legten, Grun dstücke auf Widerruf überlassen. .
Nachdem unter Anspannung aller Kräfte die ersten Unter⸗ suchungen zum Abschluß gebracht und namentlich der Hafen⸗ und Stadtbebauungsplan — wenigstens zu ihren Grundzügen — auf⸗ estellt waren, wurde am 2. September 1898, zugleich mit der
effnung des Freihafens, vom Gouverneur eine den Landerwerb regelnde Verordnung bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde allen Kauf⸗ lustigen durch öffentliche Auslegung des Bauplans, der nothwendigen Skizzen u. s. w eine genaue Orientierung ermöglicht.
Für die Landvergebungen sind folgende Grundsätze maßgebend: Landversteigerungen.
Der Gouverneur schreibt von Zeit zu Zeit auf Grund des that⸗ sächlichen Bedürfnifses öffentliche Landverläufe aus und setzt das Mindeftgebot fest. Dem Meiftbietenden wird das Land zuge chlagen. Der Benutzungszweck ist dem Gouvernement vorher mitzutheilen, das ö. gewisse Freiheit bei der Zuweisung der Grundstücke vor ehält.
Vorkaufsrecht der Regierung bei Weiterverkäufen.
Von allen späteren Weiterverkäufen des so erstandenen Landes ist dem Gouvernement, bevor der Verkauf abgeschlossen wird, Mitthei⸗ lung zu machen. Der Verkäufer hat den Kaufpreis, der ihm geboten und zu dem er das Grundstück loszuschlagen gewillt ist, mit Abzug des Werthes etwaiger auf demselben errichteter Gebäude, der Regie rung mitzutheilen.
Das Gouvernement behält sich unter allen Umständen das Vor- kaufsrecht zu dem ihm angegebenen Preise vor. Macht dasselbe davon keinen Gebrauch, so erbebt es neben einer Umschreibegebühr von 2 Prozent des Werths (1 Prozent für den Verkäufer, 1 Prozent für den Käufer) eine Abgabe in Höhe ven 333 Prozent der Preiserböhung, wobei aber alle Beträge, die als Baarauslagen eegen die Preisfteigerung geltend gemacht und als solche anerkannt werden, abzugsfähig sind.
Betheiligung der Regierung an den Werthsteigerungen.
Der Gouverneur behält sich einen Einfluß auf die Bauverr flichtung emäß dem ursprünglich eingereichten und genehmigten Plan vor. Nach 25 Jahren können solche Grundstücke, die ihren Eigenthümer durch freiwilligen Verkauf nicht gewechselt haben, mit einer einmaligen Auflage ebenfalls bis zu 333 Prozent der eingetretenen Werthsteigerung belegt werden.
Begründung dieser Maßnahmen.
Der wirtbschaftliche Grund für vorstehende Maßregeln liegt darin, daß die bei den ersten Verkäufen gebot nen Preise keine Normal⸗ preise sind, wie sie dem wirklichen Werthe des Grund und Bodens sväter entsprechen werden. Durch die hier getroffenen Maßregeln be—= hält sich das Gouvernement einen Anthbeil an der späteren Werthsteigerung vor, obne die Privatthätigkeit lahm zu legen. Steigt der Werth des Grund und Bodens im Laufe der Jahre nicht, so partizipiert das Gouvernement auch nicht. Steigt der Werth des Grund und Bodens jedoch, und zwar durch Berhältnisse, die der Besitzer nicht herbeigeführt bat, die vielmehr allein dem durch die Thätigkeit des Gouvernements oder der Gesammtheit der Gemeinde veranlaßten Emporblühen des Platzes zuzuschreiben sind, so muß das Gouvernement oder die Hesammtheit — beider finanzielle Interessen sind identisch — seinen Antheil an der Werthsteigerung sich wahren. Es erscheint als sehr e aß das Gouvernement sich mit J begnügt und F den Privaten überläßt.
Als Grundsatz wird festgebalten, daß es im Interesse und in der Absicht der Regierung liegt keine unge sunden Landspekulationen, deren schlimme Folgen für die Bevölkerung in anderen ostasiatischen Plätzen auf das empfindlichste zu Tage getreten sind, im Pachtgebiet auf⸗ kommen zu lassen.
Ein weiteres Mittel, auf der einen Seite den Landwucher zu verhindern, auf der anderen Seite die Anfangsentwickelung nicht zu stören, liegt in der Einführung einer Grundsteuer. Von jedem ver= kauften Grundstücke erhebt das Gouvernement jährlich 6 o/ des Schätz. werthes als Grundsteuer, und zwar in der Weise, daß in den ersten drei Jahren der Kaufpreis, den der Käufer dem Gouvernement geiabft hat, zu Grunde gelegt wird. In der Folgezeit wird, voraussichtlich alle 1 eine Abschätzung des Grund und Bodens vorgenommen werden.
Mit der Erbebung von 6 o Steuer wird die Ansam nlung von Land ju Spekulationszwecken vermieden. Bei den für Land—⸗ verkäufe im übrigen eingefübrten Beschränkungen wird kein Kaufmann anders als im Falle wirklichen Bedürfnisses fein Kapital in Grundstücken anlegen, da er dasselbe von vornherein mit 690 verzinsen muß. Weniger als 6c zu erheben, erscheint in einem Lande, wo dieser Betrag eine niedrige Verzinsungsguote fũr Kapitalien darstellt, nicht rathsam. Diese Steuer ist für ostasiatische Verhältnisse auch keinegwegs eine drückende. In Hongkong bestebt zwar keine Grundsteuer, aber eine Miethesteuer, welche die Grund⸗ stücke wesentlich höher belastet als die in Kiautschou eingeführte Grundsteuer; auch die Fremdenniederlassung in Shanghai kennt er— hebliche Miethssteuern.
Erlaß einer Bauordnung geplant.
Um eine gesundbeiteschädliche Bebauung und Ausnutzung des vorhandenen Grund und Bodens zu verhüten, bedarf es zugleich mit der Kauferlaubniß des Erlasses einer Bauordnung, die vor allem verhindert, daß über 2 bis 3 Stockwerke hoch gebaut wird, und um den villen artigen Charakter der europäischen Niederlassung zu wahren, bestimmt, daß von jedem erworbenen Baugrund höchstens 5 Prozent, für das Ghinesen viertel höchstens 75 Prozent nit Bauten besetzt werden dürfen.
Auch durch diese Besttinmungen wird nur die ungefunde Spekulation getroffen.
Da Land zu Bebauungszwecken von dem Gouvernement nur in sowelt veräußert wird, als ein wirkliches Bedürfniß vorliegt und . gemacht ist, werden für die besser gelegenen Stellen allmählich
obere Preise geboten werden. Die gesunde Spekulation ist somit nicht lahm gelegt. .
Die Landpreise sind in einer Höhe gebalten, daß es auch dem weniger Bemittelten möglich gemacht wird, Grund und Soden zur eigenen Niederlassung zu erwerben.
Landauktionen.
Am 3. Oktober 1898 haben die Landauktionen begennen. In den O ersten Auktionstagen sind 105 3900 m zu einem durchschnütlichen 6 von 1 F für den Quadratmeter verkauft worden. Die hächsten
reise wurden für die Lagerplätze geboten, zum Mindestgebot gingen nur sehr wenige Parzellen sort.
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2) Haubel und Gewerbe. Verkehrs wesen. Oeffnung des Freihafens.
Ver Freihafen ist am 2. September 1898 dem Handel aller Nationen geöffnet worden. Das Freihafengeblet um⸗ faßt das gesummte deutsche Pachtgebiet. .
Mit der Oeffnung des Hafenz ist vom Gouverneur auf ausdrück— lichen Wunsch der in Kiautschou vertretenen Firmen gewartet worden, bis erstens die Land frage geordnet und dadurch die Wahl definitiver Niederlassungen ermöglicht und namentlich bis der Zollver kehr mit dem ,,,, geregelt war.
Die Freigabe der Cinfuhr in das kleine deutsche Pachtgebtet konnte für den Kaufmann naturgemäß erst dadurch erhebliche Be⸗ deutung gewinnen, daß ihm die Möglichkeit geboten wurde, seine Waaren weiterhin unter günstigen Zollverhältnissen über die chinesische Grenze gelangen zu lassen. Entsprechend liegen die Verhältnisse für den Ausfuhrbandel Kiautschous.
Die Zollverhandlungen sind jetzt so weit fortgeschritten, daß auf Grund der vorläufigen Vereinbarungen mit der chinesischen Scezoll⸗ verwaltung die Einrichtung eines Zollamts erfolgt ist und dasselbe seine Funktionen begonnen hat.
Das chinesische Zollamt ist im deutschen Pachtgebiet und zwar nahe dem Landungepfatz der Schiffe errichtet. Dies bietet gegenüber der Einrichtung chinesischer Zollftationen an den Grenzen des deutschen Gebiets dem Kaufmann den großen Vortheil, daß er Zeit und Kosten eines zweimaligen Aufenthalts der Waaren, bei der Landung im deutschen Gebiet und beim Verlassen desselben an der Hinterland. renze, spart. An die Spitze des Zellamts ist ein Deutscher, der im
ienst der chinesischen Seczollverwaltung steht, getreten. Auch das übrige europäische Personal soll regelmäßig aus Deutschen bestehen. Im Verkehr des Zollamts mit den deutschen Behörden und deutschen Kaufleuten findet die deutsche Sprache Anwendung; Kaufleute anderer Nationen, die sich in Tsintau niederlassen, können ihre eigene Sprache anwenden; auch ist Korrespondenz in chinesischer Sprache gestattet. Machen Streitigkeiten eine gerichtliche Verhandlung nothwendig, so ist für dieselbe das deutsche Gericht in Kiautschou zuständig.
Bebandlung des Opiums.
Die Höhe der Zollsätze für den Waarenverkehr von und nach dem chinesischen Gebiet bestimmt sich nach dem für die chinesischen Vertragshäfen gültigen Tarif.
Im Anschluß an die Zollverbandlungen war auch die Behand— lung des Opiums in Kiautschon zu regeln. Der Standpunkt gänzlicher Prohibition ist bierbei nach Lage der thatsächlichen Ver⸗ hältnisse voa vornherein unmöglich, so lange im ganzen übrigen China und auch in den Kolonien andtrer euroräischer Staaten dafelbft das Opium zugelassen wird. Ein Verbot der Ein fuhr hätte mit Bestimmtheit zu einem ausgedehnten und gefährlichen Schmuggel geführt, zu welchem eine Waare wie Oxium, einerseits wegen ihres geringen Volumens und Gewichts, andererseits wegen ihres hoben Werths, in besonderem Maße anreijt. Ferner hätte alsdann die Ge. fahr bestanden, daß sich außerhalb des Schutzgebietes, dicht an den Grenzen desselben, Dpiumhändler und Opiumschänken aufthaten, über welche der Gouverneur keinerlei Kontrole hätte ausüben können. Dem gegenüber war es vorzuziehen, im deutschen Gebiete selbst das Opium in einer beschränlten Anzahl von Verkaufẽsstellen zuzulassen, diese unter scharfer polizeilicher Beobachtung zu halten und den Verbrauch durch eine starke Abgabe zu erschweren. Die Höhe dieser Abgabe benimmt sich gleich- falls nach dem obigen Gesichtspunkte: dieselbe muß mit dem Betrage übereinstimmen, den das nach dem chinesischen Hinterlande bestimmte Dpium an Zoll zu zahlen hat; denn würde die Abgabe für das deutsche Gebiet höher sein als dieser Zoll, so würde sofort die Gefabr des Schmuggels aus dem Hinterlande eintreten; würde aber die deutsche Abgabe hinter jenem Betrage zurückbleiben, so würde ein Anreiz zum Schmuggel in umgekehrter Richtung gegeben sein.
; Verbrauchsabgabe auf Opium.
Es ist deshalb für das deutsche Gebiet eine Verbrauchs abgabe in der angegebenen Höhe 6 Zur Vereinfachung der Steuerkontrole und Ersparung befonderer Kosten hat das chinesische Zollamt die Erhebung derselben auf Rechnung des Gouvernements mit übernommen.
. Gewerbewesen.
Wie auf dem Gebiete des Handels, so ist auch auf dem des Gewerbewesens in Kiautschou, um die entstehende Kolonie gegen⸗ über den älteren Handelepläßen an der ostasiatischen Küste zur Konkurrenz zu befähigen, die weitestgehende wirthschaftliche Freiheit eingeführt worden. Die auf diesem Verwaltungsgebiet erlassenen Instruktionen besagen, n!) — als natürliche Ergänzung des Freibafenprinzives — grundsaͤtzlich Gewerbefreiheit herrschen soll. Der Gouverneur verleiht keine gewerblichen Monopole. Es bestebt im allgemeinen keine Konzessfionspflicht für gewerbliche Unternehmungen. Insbesondere wird bei neuen Niederlassungen die Bedürfnißfrage vom Gouverneur nicht geprüft. —
Eine nothwendige Einschränkang finden die vorftehenden Grund sätze einmal dadurch, daß alle Unternehmungen sich den allgemeinen
olizeilichen (insbesondere bau⸗ und . Vor⸗ chriften unterwerfen müssen, und ferner dadurch, daß für bestimmte Arten von Gewerbebetrieben (. B. Verkehrsunternehmungen, Schank⸗ stätten, Herbergen, Apotheken, Pfandhäuser u. s. w.) im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherbeit eine Konzessionspflicht und ge⸗ eignete Ueberwachung eingeführt ist. Verkehrswesen. Regelmäßige Dam pferverbindung.
Die Verbindung der Heimath mit Kiautschou wird durch die bis Shanghai laufenden europäischen Postdampfschiffe und von dort durch Posttampfschiffe der Rhederei Jebsen hergestellt. Die letzteien verkebren zwischen Shanghai und Kiautschou wöchentlich einmal hin und zurück. Ihre Fahrtdauer zwischen diesen Orten beträgt
eiwa 36 Stunden. Post⸗ und Telegraph.
Die Eröffnung einer Poftagentur in Tsintau erfolgte am 26. Januar 1898. Telegraphisch ift Tsintan durch eine chinesische Landlinie verbunden.
Fernsprechanlagen.
Zur Sicherung des Gebiets wurden von seiten des Gouverne—⸗ ments die Lager der Truppen und Grenidetachements durch Fern sprechanlagen verbunden. Diese 6 sind auch dem öffent⸗ lichen Verkehr zur Verfügung geftellt und haben infolge der Anträge der Kaufleute ꝛc. eine den Verhältnissen entsprechende bedeutende Er⸗ weiterung erfahren. Die Anlage eines öffentlichen Stadtfernsprech⸗ netzes wird in die Wege geleitet. .
Verkehrsbeziehungen zum Hinterlande,
Der entscheidende Faktor für die Entwickelung von Handel und Gewerbe der Kolonie liegt, wie bereits angedeutet, in der Gestal ⸗ tung ihrer Verkehrsbeziehungen zu dem chinesischen
Hinterlande. Eisenbabnban.
In GSGrmangelung eines schiffbaren Wasserweges von Kiautsckou in das Hinterland und angesichts des überaus dürftigen Zustand es der chinesischen Landverbindungen, ist der rasche Bau von Eisenbahnen die nächste und wichtigste Auf⸗ gabe der wirtbschaftlichen Erschließung des Landeg. Diese Aufgabe bleibt grundsätzlich der Initiatiwe des Privatkapitals überlassen. Ein geldkräftiges Syndikat, welches weite Kreise der deutschen Indnstrie umfaßt, ift in der Bildung begriffen; auf Veranlassung des selben baben die technischen Vorarbeiten (Tracierung u s. w.) füt den Bahn bau bereits begonnen. Ueber die förmliche Ertbeilung der Konzession schweben zur a noch Verhandlungen wit diesem Syndikat.
Sitz der Bahn und Bergwertksgesellschaften in Kiautschou.
Abgaben der Gesellschaften zu Gunsten des 49
Alle sich für die Previn. Schantung bildenden Bahn. und Bergbaugesellschaften sollen ihren Sitz im Gouvernement nehmen und sich dem dortigen Rechte und Gerichte unterwerfen. Auch sollen die Abgaben, welche bei günstiger Entwickelung von diefen Gesellschaften später zu zahlen sein werden, in die Kasse des Gouvernements fließen; es eischeint dies um so gerechtfertigter, als die Einrichtungen des Schutzgebiets sowohl auf technischem Gebiet (Hafenanlagen ꝛc.) als auch auf dem Gebiet des militärischen und Rechtsschutzes die noth⸗
wendige Vorbedingung der gesammten Bahn ꝛc. Unternehmungen des Hinterlandes bilden; eine Heranziehung der letzteren zu den Kusten der Verwaltung entspricht daher der 5 oh le. J Bergbaubeamter beim Gouvernement.
; Dem wichtigsten künftigen Ausfuhrgegenstand Kiantschous, näm lich der in Schantung zu .
i ohle, ist besondere Auf⸗ merksamkeit gewidmet worden. Dem Gouverneur ist ein höherer Bergbaubeamter zugetheilt, der das Vorkommen von Mineralien sowohl innerhalb des deutschen Gebietes als auch in dem chinesischen Schantung zu untersuchen hat und dem später auch die Ausũbung der , gegenüber den sich bildenden Privatunternehmungen zufallen wird. ̃
Im deutschen Gebiete selbst haben sich abbauwürdige Mineralien bisher nicht gefunden.
Beschaffenbeit der Schantung-Kohlen.
Die im Hinterlande Schantung in umfangrei Vorkommen sich zeigende Koble ist im vergangenen Jahre mehrfach von privater wie von staagtlicher Seite auf ihre Beschaffenheit untersucht worden; auch haben Heizversuche in Kiautschou auf einem S. N. Schiffe statt⸗ gefunden. Die zu den Versuchen herangejogene Roßlenmenge war zu gering, als daß ein abschließendes Urtheil gefällt werden könnte; foviel steht jedoch fest, daß namentlich die Hoskl i eh n, vortreffliche Heiz
eigenschaften besitzt. 2) Justizwesen.
Die Grundlage der Rechteverbältnifse bildet der Erlaß Seiner Majeftät des Kaisers vom 27. April 1898, durch den Kiautschou zum Schutzgebiet erklärt wurde (Reichs⸗-Gesetzbl. 1898 S. irh. Dadurch wurde das Reichsgesetz, betreffend die Rechteverbältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 auf Kiautschou anwendbar. Den besonderen örtlichen Bedürfnissen des neuen Gebiets wurde Rechnung getragen durch die in Gemäßbelt des letzterwähnten Gesetzes erlassene Kaiser liche Verordnung, betreffend die Rechtsrverbältnisse in Kiautschon, vom 27. April 1898 (Reichs ⸗ Gesetzbl. 1838 S. 173/174). An demselben Tage wurde hierin eine us führungs - Verordnung des Reich s⸗ kanzlers erlafsen, Dem eingangs aufgestellten Grundsatze weitreichender Machtvoll kom menheit des Gouberneurs ist auch auf dem Gebiete der Justiz entsprochen. In der vorgenannten Kaiserlichen Verordnung bezw. der Ausführungö— Verordnung des Reichskanzlers ist — immer im Rahmen des Reichsgesetzes vom 15. März 1888 — für diejenigen Rechts gebiete, welche ihrer Natur nach zu ihrer zweckmäßigen Srdnung Er⸗ fahrungen an Ort und Stelle voraussetzen, dem Gouverneur das Ver⸗ ordnungsrecht verlieben.
Die vom Gouverneur erlafsenen Verordnungen sind dem Reichs— kanzler (Reichs ⸗Marineamt) zur Genehmigung vorzulegen; ihre Gůltig⸗ keit erleidet jedoch hierdurch keinen Aufschub.
An Verorduungen rechtlichen Inhalts sind vom Gouverneur bis⸗ her folgende erlassen:
I) über Anlegung eines Handelsregifters,
2) über Anlegung eines Grundbuchs,
3) vereinfachte Bestimmungen über Zustellungen, Zwangsvoll⸗ streckungen und gerichtliches Kostenwesen,
4 über die Rechtsverhältnisse der Chinesen.
Gleichstellung aller Nichichinesen bezüglich der Juris— diktion; Sonderbehandlung der Chinesen.
Alle Bewohner des Gebietes ohne Unterschied der Nationalität mit Ausnahme der Chinesen sind einander in der Jarisdiktion gleich⸗ gestellt vergl. S 1 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung). Sie unter⸗ stehen seit dem 1. Juni 1898 sämmtlich dem deutschen Rechte nach den Normen der vorbezeichneten Gesetze und Verordnungen. Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt theils von dem Kaiserlichen Richter als Einzelrichter, theils von dem Kaiserlichen Gerichte, welches aus dem Richter und 2 bezw. 4 Beisitzern besteht. Der Richter ist vom Kaiser als solcher ernannt und mit allen Garantien der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet. Die Beisitzer werden vom Richter mit Genehmigung des Gouverneurs ernannt; sie sind aus der Zahl der ansässigen angesehenen Kaufleute und Zivilbeamten ge⸗ nommen.
Die ursprüngliche Absicht der Kaiserlichen Regierung, chinesische Beamte zu Richtern über ihre Landsleute zu bestellen, hat sich bie her nicht durchführen lassen. j
Der deutsche richterliche Beamte wurde deshalb vorläufig mit der gesammten Gerichtsbarkeit über Chinesen betraut.
Behörden für die Chinesen. Dezentralisation von
Justiz und Verwaltung. !
Demnächst wird für die Angelegenheiten der dichten chinesischen Bevölkerung zur Entlastung des Gouverneurs eine De zentralisation der Justiz und Verwaltung geschaffen werden, indem das Gebiet in 3 Bezirke zerlegt wird. Jedem derselben steht ein Bezirks⸗ amtmann vor. ;
Hierzu sind auf Vorschlag des Gouverneurs drei deutsche Dolmetscher Eleven in Aussicht genommen und bereits in Kigutschou eingetroffen, wo sie zunächst ihre sprachliche Durchbildung vervollkommen. Dieselben werden sowohl in Zivil als in Straf⸗ sachen der Chinesen Recht sprechen etwa in dem Rahmen, welcher der 8 der deutschen Amts und Scöffengerichte entspricht.
egen ihre Entscheidungen findet Berufung an den Kaiserlichen Richter statt. Voraus setzung für die . der Bezirksamtmaͤnner ist Per stets, daß in dem betreffenden Prozeß lediglich Chinesen Ferwidelt sind. Sabald bei einer strasbaren Handlung Chinesen und Nichtchinesen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder Hebler gemeinschaftlich beschuldigt werden, oder Chinesen und Nichtchinesen in einen bürgerlichen Rechtsstreit verwickelt sind, ist das Kaiserliche Gericht auch zur Verhandlung und Entscheidung gegen Chinesen
ustãndig. z Bürgerliches Recht der Chinesen.
Als Grundlage der Gatscheidungen dient in bürgerlichen Rechts⸗ streitigkeiten für Chinesen das chinesische lokale Recht, welches er⸗ forderlichenfalls durch Anhörung angesehener Ortsangesessener er-
mittelt wird. Stra fren , ie. raf re ür die . J
Die Beibehaltung des chinesischen Strafrechts empfabl sich nicht wegen der nach eurcrälschen Begriffen , . barten Strafen. Es ist deshalb Anlehnung an die wichtigsten strafbaren Thatbestände des denischen Rechts, aber unter 21 Berücksichtigung der Rechts- anschauungen der Chinesen, zur Norm genommen.
wa, Hie ftn . den e. . Todes strafe, Freiheit /
eld. und Prügelstrafe in Anwendung kommen. . . 7 Die a e r far der landes üblichen Prügelstrafe wäre der ein⸗ beimischen Bevölkerung unverständlich gewesen; für den Je, der Strafe sind vom Gouverneur humane Bestimmungen gegeben. Gegen Frauen darf nicht auf Prügelstrafe erkannt werden. Die grausamen Strafen des chinesischen Nechis sind abgeschafft.
Für den Fall, daß sich Angehörige farbiger Völkerstämme außer den Chinesen in größerer Anzabl in Kiaurschou einfinden sollten — wie dies in anderen ostasiatischen Häfen eingetreten ist — hat der Gouverneur die Befugniß, die Rechtsverhältnisse derselben besonders zu regeln. Bisher hat sich ein Bedürfniß, von dieser Befugniß Ge⸗ brauch zu machen, nicht gezeigt.
4) Kirchen ⸗˖ und Schulwesen. Wissenschaftliche Arbeiten. Kirchen⸗ und Schulwesen.
Die auf dem Gebiete des Kirchen- und Schulwesens liegen den Bestrebungen sind von Anfang der Besetzung an nach dem Grund⸗ satze strenger Parität unterstützt worden.
Von den in Schantung wirkenden Missionegesellschaften harte bis zur Besztzung des Pachtgebietes keine in dem jetzt unter deutscher Poheit stehenden Territorium Stationen angelegf. In der Umgegend hatte die American Presbyterian⸗Mission einige kleinere Gemeinden; in dem Gebiet jelbst gab es einige zerstteute Christen, die sich zu den Amerikanern zäblten. ; j j i
Von deutschen Missionsgesellschaften haben die katholische Süd⸗ Schantung - Misston unter Leitung des Bischofs von Anzer sich nieder⸗ gelassen, serner sind der allgemeine evangelisch⸗protestannische Missions⸗
verein und die Berliner Gesellschast zur Beförderung der evangelischen Mission unter den Heiden mit der Begründung je einer Missionsstation in Tsintan vorgegangen. De Vertreter dieser 3 Missio nen haben in anerkennengwerther Weise neben ihrem eigentlichen Berufe sich auch der Seelsorge für die dort lebenden Deutschen angenommen.‘ Der Vertreter der Berliner Mission leitet ferner den Unterricht an einer Schule für junge Chinesen, wo diesen Gelegenheit geboten ist, die deutsche Sprache zu erleinen. Eine Schule, zu welcher die Anregung vom Gouvernement, das auch zu den Kosten beiträgt, ausgegangen ist, bestebt jwar erst seit Mai d. Js trotz der kurzen Dauer sind die Fortschritte der etwa 20 bis 36 Schüler im Deutschsprechen schon sehr zufriedenfiellend. ;
Der Beschaff ung . Werke behufs sprachlicher und kulturbistorischer Fortbildung der Beamten wird seitens des Gon— vernements Aufmerksamkeit zugewendet.
Allen wissenschaftlichen. Bestrebungen, welche sich auf Kiautschou beziehen, wird seitens der Regierung thunlichste Förderung zu tbeil, Den deutschen Forschern bietet sich hier fowobl in den natürlichen Verhältnissen des Landes als in seinem eigenthümlichen Kultur. und Rechtzustande ein weites und fruchtbares Arbeitsfeld.
Naturgemäß mußten in den ersten Monaten der neuen Ver— waltung solche Bestrebungen hinter den dringenden Aufgaben der ersten Organisation zurücksteben. Doch sind immerhin Anfänge wissenschaft⸗ licher Thätigkeit zu verzeichnen.
Meteor ologische Beobachtungen.
Durch das Vermessungs , Detachemenk sind meteoro= logische Beobachtungen angestellt worden, zu denen dasseibe mit den erforderlichen wissenschaftlichen Instrumenten ausgerüstet war. Das Ergebniß ist der Kaiserlichen Seewarte übermittelt worden, um dert wissenschaftlich verwerthet zu werden. Die Frage, inwieweit sich schon 1 für die Praxis Schlüsse ziehen lassen, ist des Näheren unter Vermessungen' behandelt.
Botanik. Ter Bearbeitung der Flora des deutschen Gebietes hat sich der Missionar Dr. Faber unterzogen (vergl. die Anlage h. Sammlungen. Museum. Bibliotheken.
Die systematische Anlegung von Sammkungen und die Yig n n eines Museums ist, vorläufig in bescheidenem Maßstabe, in Angriff genommen.
Ein privates Comité hat eine reichhaltige Kiautschou⸗Bibliothek gestiftet und dem Gouverneur übereignet. Diese Bibliothek ist nicht nut den Besatzungstruppen gewidmet, sondern soll allen am Orte an⸗ wesenden Deutschen zugängig sein.
Eine andere Bibliothek ist, im besonderen für die Besatzungs— truppen, von dem Kaiser Wilbelm⸗Dank, Verein der Soldatenfteunde,
beg; undet.
5) Technische Anlagen. ; Hafenbau.
Das Vorhandensein einer geeigneten Hafenanlage ist die Vor— bedingung für eine energische wirthschaftliche Entwicklung von Kiautschou. Um auf letztere ständig den nöthigen maßgebenden Einfluß aus⸗ üben zu können, muß das Gouvernement im Besitz des Zuganges zu dem Pachtgebiet und damit auch zum Hinterlande selbst, alfo im Besitz des Hafens sein, desbalb auch die eigentlichen Wasserbauten, wie Molen und Kaimauern, aut führen. Dagegen ist es erforderlich und angängig, den gesammten Hafenbetrieb, die Ausstattung der Kai— mauern mit Gleisen und Krähnen, die Beleuchtung des Hafens und seine Versorgung mit Kraft, die Herstellung von Verladevorrichtungen für Kohlen und dergleichen, an Privatinteressenten zu übergeben, die in der Lage sind, den an sie berantretenden besonderen Anforderungen . und billiger nachzukommen, als es die Bebörde zu thun verm chte.
. die Anlage des Hafens ist das Innere der Kiautschou— Bucht auterseben. Ein Stromschlauch von genügender Tiefe sichert die jederzeitige bequeme Einfahrt in den zu schaffenden Hafen, der durch einen Wellenbrecher von Woman's Jeland nach dem Festlande abgegrenzt werden soll.
Die Aufstellung des Hafenbauentwurfs erfordert umfangreiche Vorarbeiten. Neben Wasserstandg. und meteorologischen Beobachtungen sowie neben ausgedehnten georkätischen Aufnahmen und Peilungen ist namentlich die zeitraubende Ausführung zahlreicher Bohrungen nöthig, weil unter der vorhandenen Alluvialschicht von größerer oder geringerer Mächtigkeit Fels anstebt und für die Entwurftarbeiten, um Sprengungen im größeren Umfange zu vermeiden, die gengue Kenntniß der wechselnden Höhenlage des Fels erforderlich ist. Nachdem diese Vorarbeiten durch die zweimonatliche Regenszeit eine fast vollständige Unterbrechung erlitten hatten, sind sie seitdem mit allen verfügbaren Kräften und Mitteln wieder im Gange, und es steht eine solche Forderung derselben zu erwarten, daß der Hafenbauplan im kommenden Frühjahr fertiggestellt sein wird. Inzwischen ist ein Theil des für die Inangriffnahme der Hafenbauten nöthiagsten Bauinventars bereits nach Kiantschou zur Absendung gelangt. Die größeren Bauarbeiten können also schon im Frühjahr 1899 gleich nach Beendigung der Vor⸗ untersuchung in Angriff genommen werden.
5 Werftanlage.
Ein wichtiger, unbedingt erforderlicher Bestandtheil des Hafens für die Handels. und Kriegsflotte ist eine Werftanloge zur Ausführung von Schiffgzreparaturen jeder Art. Da die Werkstätlen ciner Werft auch für die ,, , . und Umbauten an den Bauarbeitémaschinen, ferner für die zukünftigen Eifenbabnbauten und für die Ausführung von industriellen Anlagen aller Art von höchstem Werth sein werden, so ist ihre baldmögliche Einrichtung erwünscht. Aug der Eiwãägung, daß ein Priwatetablissement den vielseitigen kaufmännischen und 'tech— nischen Anforderungen dritter, privater Auftraggeber schneller und viel. fach auch billiger nachzukommen vermag ais ein Stgatssnftitut, sind wegen Uebernahme von Bau und Betrseb der Werftanlageè vor. bereitende Verbandlungen mit verschledenen Großunternehmungen ge— pflogen worden. Das für die Werft nöthige Hafenterrain woll der betreffenden Gesellschaft für eine längere Reibe von Jahren zur Ver— fügung gestellt werden. Um dieser von vornherein ein gewisses Maß von Arbeit zu sichern, soll ibr die Ausführung der Reparasuren an sämmtlichen Kriegsschiffen der ostasiatischen Station gegen vertraglich festgesetzt: Löhne und Materialpreise übergeben werden, wogegen sie zur Ausführung der Bau⸗ und Betriebsanlagen in dem auch für größte Schiffe erforderlichen Umfang und zur Bereithaltung der fuͤr die Kriegsschiffe nöthigen Schiff zausrüstungsgegenstände veipflichtet werden soll. Die Weiterführung dieser Verhandlungen kann erst erfolgen, nachdem die Vorarbeiten für den Hafenbau in vollem Umfange beendet sind und die Projekte vorliegen.
Bebauungsplan. e
Die in nächster Nähe des geplanten Hafens bei Woman's Jsland am Ufer der Kiautschou⸗Bucht anzulegende Hafenstadt ist in ibrer Grundrißgestaltung naturgemäß von dem Hafenplan abhängig. Jeden« salls werden hfer nur die unbedingt nöthigen Anlagen zu schaffen sein, well an dieser Stelle wegen des Mangels jeden Schutzes gegen die nordwestlichen bis nordöstlichen Winterwinde und wegen des Fehlens der erfrischenden Seebrise aus Süden bis Südosten während der heißen Zeit ein angenehmes Wohnen für Europäer nicht möglich ist.
Für die eigentliche Wohn, und Geschäftsstadt kommen nur die Südabbänge der Berge nach der Tsintau-⸗Bucht in Frage und dementsprechend ist der Bebauungeplan für die neue Stadt aufgestellt worden. Die Orttzanlagen gruppieren sich so um das vor⸗ bandene Dorf Tsigtau, daß westlich von demselben die Geschäfts. und Beamtenstadt, öͤstlich von dem Höhenzuge, bei dem Sst. und Artillerie—= lager, ein Villen und Badeviertel en steht.
Alle Garnisonanlagen n. sowelt angängig, in der südwestlichen Ecke kei dem Höhenlager ihren Platz finden.
Für die größeren Gebäude (Kirchen, Gouvernement, Lazareth, Qbservatortum u. dergl) sin? durch Höher und Lage besonders aus⸗ gezeichnete und geeignete Punkte ausgewählt. .
Der Bahnhof ist nach dem Plane mögllchst in die Geschäftg. stadt und nahe an dat Ufer der Tsintau⸗Bucht gelegt; die Bahnlinie duichqueit, vom Bahnhof autgehend, unter Benutzung einer Senkung im Gelände, ratz für die industriellen Anlagen und Lageiplätze be⸗
stimmte Stadtviertel und läuft dann am Ostufer der Kiautschou. Bucht
entlang, wo die Gleisanlagen des Hafens bequem an sie angeschlossen werden können. Wildbachverbauung und Aufforstung. Forstbeamter beim Gouvernement.
Schwierigkeiten für die Einebnung der Bauplätze und die Anlage der Straßen machen die vielen tief eingeschnittenen S luchten und Wildbachbetten, deren Enistehung aus dem Manges jeden Wald⸗ bestandes, der den Abfluß des Regenwassers von den Höhen zu regeln vermöchte, felgt. Neben einer regelrechten Wilvbachverbauung, welche die Sand und Geröllmassen im oberen Bachlauf zurückhalten und so ibre verflachende Ablagerung namentlich in der NRiautschou⸗ Bucht verhindern soll, ist daher eine vlanmäßige Aufforstung der Hö ben beabsichtigt und zu dem Zweck dem Gouberneunr ein höherer Forstbeamter zugetbeilt.
Durch die Aufforstung wird auch dem empfindlichen Mangel an Holt im Laufe der Jahre abgeholfen werden.
Trintwasserver slorgung.
Aus dem schnellen Absturz der Meteorwasser und der ver— hãltnißmãßig geringen Stärke der die Höhen bededenden Erdschicht folgt die Schwierigkeit der Versorgung dez Getiets mit Trintwasser. Nach manchen Mißerfolgen an einzelnen Stelen ift eg jedoch gelungen, Brunnen hinabzutreiben, welch- ten kbar-s Wafer liefern, und es steht zu erwarten, daß genügende Kasfermengen erbohrt werden können. Sollte sich diese Ermwartunz micht erfüllen, fo würde durch den Bau eines Siauweihers, deffen Anlage das gebirgige Gelände gestattet, Rath zu schaffen sein.
Bisherige Bauthätigteit.
Die Bauthätigkeit bat sich jzanächft d. b. bis zum Ablauf der Regenzeit im wesentlichen auf die aethwendigsten Instandfetzungè- arbeiten an Häusern und Degen, auf die Erweiterung und Neu⸗ schaffung von Brunnen und Eatwässerungganlagen, sowie auf die Fertigstellung und Verstärkung der voa den Chinefen erbauten Lande⸗ brücke beschraͤnken mässen, da weder Arbeite kräfte noch Baumaterialien in größerem Umfange zu erbalten waren.
. Neubauten.
Die dem Beginn der Bauthätigkeit entgegenfte benden Schwierig leiten sind nunmebr insoweirt gehoben, daß der Bau des neuen Lazareths und des Gouvernementsgebäudes in Angriff ge⸗ nommen werden konnte, doeß ferner der Anfang mit der Herstellung neuer, des lehmigen Bodens wegen besonders wichtiger Straßen und Wege ö. wunde und daß mit den Kasernen⸗ neubauten jetzt ebenfalls vorgegangen werden kann.
Inzwischen baben sich mehrere Bauunternehmer in Kiautschou eingefunden, welche nach erlangter Kenntnit, der Verhältnisse, besonders auch des Umstandes, daß die Chinesen zu Bau— arbeiten noch wenig verwendbar sind, Personal, Maschinen und Baumaterialien von auswärts heranzuziehen beschäftigt sind, sodaß in allernächster Zeit auch eine rege private Bauthäfigkeit einfetzen wird, die zunächst hauptsächlich Wohnungen für die schon in Kiautschou befindlichen wie für die noch ankommenden Bewohner zu schaffen be⸗ rufen ist. Auf Anregung des Gouverneurs ist von privater Seite im Chinesenviertel mit dem Bau von Chinesen- Arbeiter bäufern begonnen und dieser soweit durchgeführt, daß 500 Menschen dort Unterkunft finden. Hierdurch ist es ermöglicht worden, einen größeren Stamm von Arbeitern, die mit Beginn der kalten Jahreszeit in Gr—˖ mangelung geeigneter Unterkunft fortgejogen waren, wieder beran-
zuziehen. 6) Gesundheitẽwesen.
Ertsprechend den in Anlage 1 geschilderten klimartiichen Verhält- nissey, war der Gesundbeitezustaad bis jum Gintritt der Regenjein gat. Dann traten allgemein bãuft ze Darmtatarrhe seorl arter Ter euroyãischen Bevölkerung einschließ lich der Befsatzun wie auch nnter den Chinesen auf. Dazu gesellten fich fräter eine Reike ven Ruhr. und schließlich Malariaer krankungen. Diesen erlagen 1 Personen der Besatzung. Auch Gelenkrbeumattemen waren häufig.
Als Krankenhaus, auch für Zivilpersonen, warden 9 von der Marineverwaltung herausgesandte Decker sjche Filibaracken benutzt. Sie waren als erster Noihbebelf gut geeignet, haben aber unter Transport und Wetter so gelitten, daß der Neubau eines Lajareths sofort nothwendig geworden und angeordnet ist. Es ist zu hoffen, daß der Bau sich derart wird fördern lassen, daß derselbe vor Beginn der nächften Regenzeit bezogen werden kann. Vorläufig foll das neue Lajagretb auch zur Unterbringung und Behandlung erkrankter Zivil. personen dienen.
Für Cbinesen besteht noch kein Krankenbaus. Dagegen ist von den nach Kiautschou kommandierten Marineärzten eine polikffinische Sprechstunde eingerichtet worden, in welcher jene unentgeltlich ärztliche Behandlung und gegen geringe Entschädigung Arzneien und Verband—⸗ mittel erbalten.
Wenn die gesundheitlichen Verhältnisse bis jetzt noch nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen sind, so ist dies eine in den Anfängen jeder Kolenie wiederkehrende Erscheinung; besonders kommen hierbei die bisherigen, völlig unzureichenden Wohnungsverhältnisse und zum Tbeil auch der Mangel an gutem Trinkwasser in Betracht. Mit Beseitigung dieser Uebelstände ist schrittweise eine Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse der Kolonie bis zu dem Grade ju er— warten, daß sie denen in der Heimath nicht wesentlich nachsteben. Tsintau wird sogar später recht wohl als Erholungsort für die in den südlicheren Häfen erkrankten Europäer, wenigstens im Frübling und Herbst, dienen können.
7) ,, , und Grenzregulierung.“) ermessung.
Das Vermessungsdetachement trat am 23. März 1898 unter Leitung eineg Seeoffiziers die Auzreise an. Folgende Aufgaben sind demselben gestellt worden:
a. Genaue astronomische Bestimmung der geographischen Lage.
b. Einrichtung einer Zeitballstation.
Cc. Einrichtung einer meteorologischen Station.
d. Basismessung, Triangulaion und Topographie des Gouver⸗ nementsgebsets, der Hochwassergrenze in der Bucht und der dor. gelagerten Inseln.
6. Aufnahmen zur Anlage des Katasters.
f. Lothungen in und vor der Bucht. ;
Unmittelbar nach dem Eintreffen in Kiautschou wurden die Ver— messungsarbeiten planmäßig in Angriff genommen. .
Zur Aufstellung des Bebauungeplanes war in erster Linie eine Auf nohme der Umgegend von Tsintau erforderlich. Dieses Gebiet wurde mit Meßtisch und Kippregel im Maßstabe 1: 13 500 aufgenommen. Nach Eintreffen des Katasterkontroleurs wurden von demselben die besonderg wichtigen Theile dieses Gebietes noch im Detail vermessen und im Maßstabe 1: 1000 kartiert. Gleichzeitig batte die Basismessung statt⸗ gefunden, wobei eine 952,6 m lange Basiz gemessen wurde. Der mittlere Fehler aus 8 Messungen berechnete sich zu 75 mm. Die Triangulation des von den Topographen aufzunehmenden Gebietes wurde beschleunigt durchgeführt, um denselben möglichst bald die nöthigen trigonometrischen Punkte geben zu können. Anfang Juni wurde mit den Lothungen begonnen. Zur Anstellung der k Beobachtungen wurde ein Obseivatorium auf einem Hügel beim Strandlager gebaut. Die astronomischen Zeitbestimmungen sind so⸗ weit gediehen, daß nunmehr die Uebertragung der Länge von Shanghai statffinden kann. Eine Zeitballstation ö eingerichtet. Der Zeitball konnte zum ersten Male am 2. September 18358 fallen.
Die met orologisch Station der Vermessung ist seit dem 15. Juni 1898 in Betrieb.
Die meteorologischen Beobachtungen in Tsintau eistreckten sich namentlich auf den Laftdruck, die Temperatur, den Feuchtig⸗ keitsgehalt der Luft, die Niederschläge, den Wind und die Bewölkung. Es wird beabsichtigt, diese Beobachtungen zu erweitern und in
) Die Namen und ihre Schreibweise sind nicht endgültig. Die chinesischen Laute können theilweise im Deutschen nicht wiedergegeben werden und klingen zu unterschiedslos für das deutsche Ohr, ir Verwechselungen entstehen. Mit fottschreitender , so generelle Bestimmung über die Namen und ihre Schreibweise ge— troffen werden. Im einzelnen hier vorzugehen, ist unzweckmäßig.
Scha kau, Lizun, Nü kukau und auf dem Signalberg meteorologische Nebenstationen anzulegen.
Besonderes Interesse bieten von diesen Beobachtungen diejenigen der Regenzeit, welche in dem Berichte jabee sehr intensiv war.
Die Regenzeit, dauerte in die fem Jahre von Mitte Juni bis Ende August. Während in den ersten Tagen des Monats Juni aus⸗ ,. schöneg, klares und dabei nicht übermäßig warmes Wetter errschte, trat plötzlich am 8. Juni ein Umschlag in der Witterung ein. Der erste starke Nebel war aufgekommen, und mit ihm stellte sich eine drückende feuchte Last ein, die wäbrend der ganjen Regenzeit mit nur wenigen Ausnahmen und meist auch an den Tagen, an welchen die Sonne schien, herrschte. Noch am selben Tage fiel der erste schwere Regen, der mit Unterbrechungen etwa 36 Stunden dauerte und fast alle bisher als Wege benutzten und stets trockenen Rinnen in Bäche und Flüsse verwandelte, deren Passteren mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden war. So war 3. B. das Thal bei Saepo, in welchem eine Woche vorher die Bosismeffung stattgefunden hatte, durch diesen Regen in einen ungefähr 20 m breiten, J bis Im tiefen Fluß verwandelt worden. Leider war zu jener 9 der Regenmesser noch nicht fertig gestellt, so deh die gefallene Regenmenge nicht ge⸗ messen werden konnte. Etwa 3 Tage nach dem Regen war dag Wasser im allgemeinen wieder versiegt und nun zeigte es sich, daß dieser Regen allerhand Zerstörungen angerichtet hatte. Namentlich die bis dahin ganz gangbaren Wege waren stark mitgenommen, auch biele Häuser der Lager und in Tsintau erwiesen sich als solchen Regengüssen nicht gewachsen; namentlich hielten die Dächer nicht dicht. Ju der zweiten Hälfte des Juni herrschten viel Nebel; die Luft war dabei fo feucht, daß alles schimmelte. Die dräckende Schwüle wirkte stark erschlaffend auf den Körxer.
Anfang Jali stellte sich dann der eigentliche Dauer. Regen ein, indem es vom 3. bis 12. Juli mit nur 3 Tagen Ünterbrechung in Strömen regnete. Der Regen war häufig von Wetterleuchlen und Gewittern begleitet. Auch dieser Regen hatte wieder mannig · faltige Verheerungen, namentlich in den Lagern, angerichtet, deren Wälle mit ihren sehr steilen Böschungen stark mitgenommen wurden. In der Zeit vom 12. bis 22. Juli regnete es nicht, da⸗ gegen herrschte fast immer dicker Nebel dei großer Schwüle. Ende Juli setzte wieder der Regen ein, der mit geringen Unterbrechungen bis . 260. August anhielt. Ende August kamen längere Zeit anhaltende nördliche Winde durch und brachten sehr klares schönes Wetter und trockene Luft. Wenn es auch noch an 2inigen Tagen des September stark regnete und die drückende Schwule bisweilen noch herrschte, so kann doch das Einsetzen der rördlicken Winde Ende August als das Ende der Regenzeit bejeichnet werden.
Nach Aussage der Eingeborenen ist die Regenzeit in diesem Jahre intensiver gewesen als in den Jahren vorher, 3. B. sollen die Wälle und Häuser der Lager bisher nie derartig durch den Regen gesitten baben. Auch ein Vergleich der meteorologischen Beobachtungen in Tschifu im Juni und Juli 1897 mit den Beobachtungen dieses Jabres läßt. darauf schließen, daß die diesjährige Regenperiode in Tschifu heftiger war als im vergangenen Jahre.
Die Beendigung aller Vermessungsarbeiten in vollem Umfange und im Sinne der oben gestellten Aufgaben ist voraussichtlich bis zum Herbst 1399 zu erwarten. regulierung. täri 1593 war die endgültige Bestimmung
utiche und chinesische Kommissare vor⸗ . Dftober 1893 beendet worden. Eine oudernementè auf der nördlichen und f . Tae jar Bucht, der durch den Hochwasser= , deen, Bergrennen der inneren Kiautschou⸗Bucht sowie der Jaseln Czipofan (Haar ran, nnd Potato Island (Jintau) und eine Skine des Scheerrements ist in der Anlage 4 und Y enthalten.
Sämmtliche der Tiautschou⸗Bucht vorgelagerten Inseln mit Ramen aufzafübren, war in Anbetracht des vorhandenen mangelhaften Karten⸗ material? nicht möglich. Es wurde deshalb ein Bezirk nach Längen— und Breitengraden festgelegt, innerhalb dessen die so eingeschlossenen Inseln zum Gouvernement gehöcen. Es sind dies die Infeln, welche westlich von 1210 östlicher Länge von Greenwich zwichen 350 407 und 360 19 nötlicher Breite liegen.
Die Grenzlinien des Gouvernements einschließlich der HSochwasser⸗ grenze um die Bucht ist durch Grenzsteine bezeichnet; von einer gleichen Bezeichnung der Greuzen der 50 kin Zone ist Abstand ge⸗ nommen.
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Ss) Steuern und Abgaben.
So günstig sich die wirthschaftlichen Aussichten des Kiautschou— Gebietes für die Zukunft auch darstellen, wird es sich für die nächsten Jabre doch nicht vermeiden lassen, daß das Deutsche Reich durch einen Zuschuß den Haupttheil der Kosten für die Anlagen und die Ver— waltung des Schutzgebietes trägt. Es würde gerade in dem ersten Entwi kelungestadium der jungen Kolonie ein schwerer Fehler sein, durch eine Häufung von Steuern und Abgaben die Einnahmen steigern zu wollen, da dieses das Hereinsttömen von Handel und Gewerbe ernstlich gefährden — und damit die Steuerkraft des Gebietes dauernd schwächen würde. Ein Ausgleich für die vom Reiche aufgewendeten Beträge wird für die ersten Jahre im wesentlichen nur darin erblict werden können, daß durch das Schutzgebiet nnd fein weites Hinterland ein neues Absatzgebiet für den deuischen Handel und die deutsche Industrie geschaffen wird.
Eigene Einnahmeguellen der Kolonie.
Unbeschadet des rorftebenden Grundsatzes ist aber von der Verwaltung von Anfang an das Augenmerk darauf gerichtet worden, der Kolonie eigene Einnabmequellen zu erschließen, wobei aber immer daran festgehalten ist, jeden empfindlichen Steuerdtuck zu vermeiden und vor allem nicht die Höhe der Auflagen der älteren Handelsplätze der Küste zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsãäͤtze bat der Gouverneur am 2. September 1898 die folgende Verordnung, be— treffend die Erhebung von Steuern und Abgaben, erlassen: ;
I). Opium lunterliegt einer Verbrauchgabgabe, die den don der cbinesischen Regierung erhobenen tarifmãßigen Einfuhrabgaben ent⸗ spricht. Das chinesische Zollamt in Tsintau wird diefe Steuer don dem in dem deutschen Gebiete verbrauchten Opium erheben und an das Gouvernement abführen.
2) Soweit der Grund und Boden des Gebiets noch nicht von dem Gouvernement erworben ist, bleibt die früder= chinesische Grundsteuer für Grundstücke, deren Nutzung die gleiche wie früher geblieben ist, in Kraft, rämsich 2 große Käsch) für einen Mau von 240 Kong (614 qm). Die Steuer wied dorfweise nach den amtlichen chineffschen Srandsteser⸗ listen aufgebracht. Der Gouverneur kann diese Steuer tbeilwelse oder ganz auf ein oder mebrere Jahre erlassen.
3) Von den durch das Gonvernement verkauften Grundstücken wird eine Grundsteuer erhoben, welche 6 oM vom Werthe des Grund⸗ stücks beträgt. Als Werth des Grundstücks gilt bis zum J. Januar 1802 der an das Gouvernement gezahlte Kaufpreis. Nach Ablauf dieser Frist wird der Werth in gewissen, später zu bestimmenden Jwischen= räumen von einer Kommission abgeschätzt und fentgesetzt werden.
Ueber die tbeilweise Umaänderung der Grundsteuer ta eine Miethssteuer wird nach Ablauf dieser Frist das Gondernement unter Berücksichtigung der Verbältnisse weitere TVesttnnurgen treffen. Das Gouvernement behält sich das Recht der Rr solche Grundstücke, die zur Anlage gemeinnüt ger der den allgemeinen Interesse dienender Anstalten verwendet stax de Steuer theilweise oder ganz zu erlassen. Gin vellkernerener Sterer- erlaß wird nur auf fünf Jabre göwäbrt und kaan aa Varrag är weitere fünf Jahre erneuert werden.
4) Jedes den Hafen anlaufende Dandeld did dit eie Sescdr- feuer / oder Hafenabgabe von 21 Ctg. Per Tonne. Nude meer, Fd solche registrierte Fahrzeuge, die dem Lekalverdedr dier en.
5) Für besondere Amitgeschäste kömmt der Sedüdeer dari RR Konsulate vom JL Juli 18572 mit Wegen dea De Ren s (Gr edition des Schiffes) in Anwendang. Die Dendessdan des Tarn
Anm. j. It. etwa — 6—8 Penne.